L 16 LW 32/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 LW 270/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 32/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.06.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Beiträgen zur Landwirtschaftlichen Alterskasse.

Der am 1957 geborene Kläger war ab Übernahme einer Landwirtschaft ab 01.07.1976 Mitglied der Beklagten und hat diese Landwirtschaft bis März 1987 betrieben.

In der Mitteilung vom 15.05.1987 wurde der Kläger darüber aufgeklärt, dass ein Anspruch auf Altersgeld nur dann bestehe, wenn die Beiträge lückenlos bis zum 60. Lebensjahr entrichtet werden und mindestens 180 Kalendermoante zurückgelegt sind. Für die Zeit vom 01.07.1976 bis 31.07.1987, also bis zur Aufgabe der Landwirtschaft, waren vom Kläger 129 Kalendermonate einbezahlt worden. Wegen Verpachtung der Landwirtschaft wurde er ab 01.04.1987 aus dem Mitgliederverzeichnis der Landwirtschaftlichen Alterskasse gestrichen und die Beitragspflicht erlosch. Er wurde gleichzeitig über die Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung über die Weiterentrichtung von Beiträgen aufgeklärt und auf die Zweijahresfrist hingewiesen.

Vor Ablauf der Ausschlussfrist zur Weiterentrichtung von Beiträgen wurde der Kläger mit Schreiben vom 04.01.1989 auf diese Frist nochmals hingewiesen; er stellte daraufhin Fragen zur weiteren Beitragsentrichtung, die die Beklagte mit Schreiben vom 02.02.1989 beantwortete. Daraufhin hat der Kläger keine weitere Erklärung mehr abgegeben.

Am 13.04.2000 wandte sich der Bayerische Bauernverband an die Beklagte mit der Bitte zu überprüfen, ob dem Kläger eine Beitragserstattung zustehe.

Die Beklagte lehnte die Beitragserstattung mit Bescheid vom 15.05.2000 ab mit der Begründung, nach § 75 ALG stehe diese nicht zu, da die Wartezeit von 15 Jahren bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs noch erfüllt werden könne. Außerdem könne der Kläger nach § 117 Abs.2 ALG keine Erstattung beanspruchen, da am 31.12.1994 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt wurden und nach dem am 31.12.1994 geltenden Recht eine Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen war.

Seinen Widerspruch vom 26.05.2000 begründete er damit, für die 129 bezahlten Monatsbeiträge keine Gegenleistung zu erhalten. Einem Kollegen seien die Beiträge erstattet worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück erneut mit der Begründung, dass weder die Erstattungsvoraussetzungen nach §§ 75, 76 noch 117 ALG vorliegen.

Mit der am 12.09.2000 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung seiner Beiträge, da er nicht glauben könne, dass 129 Kalendermonate Pflichtbeiträge ohne Gegenleistung zu zahlen waren. Im Übrigen kenne er Landwirte, denen die Beiträge erstattet wurden. Er nannte einen Namen und legte den dortigen Erstattungsbescheid vor.

Die Beklagte beantragte im Schriftsatz vom 28.09.2000 die Klage abzuweisen und wies darauf hin, dass es sich im vorgelegten "Vergleichsfall" nicht um einen ähnlichen Sachverhalt handle, da dort Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Art.2 § 52a ArVNG nachgezahlt wurden.

Mit Urteil vom 20.06.2001 wies das Sozialgericht die Klage ab.

Nach § 93 Abs.3 ALG verbleibe es dabei, dass bereits verfallene Beitragszeiten auch nach dem 01.01.1995 nicht berücksichtigt werden können. Dem Kläger sei bereits 1987 bekannt gewesen, dass seine Beitragszeit zu keinem Rentenanspruch führe. Er habe auch nach altem Recht keinen Anspruch auf Erstattung dieser Beiträge gehabt. Die Übergangsvorschrift des § 117 ALG schreibe die alte Erstattungsregelung fort und unverändert sei eine Mindestbeitragszeit von 180 Kalendermonaten zu fordern. Der Kläger könne seinen Erstattungsanspruch auch nicht auf § 75 Nr.1 ALG stützen, da dort nur diejenigen Versicherten die Beitragserstattung erlangen können, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres keine 180 Kalendermonate mehr erreichen können. Dies wäre beim Kläger aber unschwer möglich. Die von ihm genannten Vergleichsfälle seien keine Vergleichsfälle, da dort eine Beitragszeit von mehr als 180 Kalendermonaten zurückgelegt worden sei.

Mit seiner Berufung, eingegangen am 20.08.2001, gegen das am 01.08.2001 zugestellte Urteil begehrt der Kläger erneut die Erstattung der Beiträge unter Hinweis auf die ihm bekannten Vergleichsfälle. Er wiederholte sein Vorbringen aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 25.09.2001 die Zurückweisung der Berufung. Sie stützt sich auf das in vollem Umfang der Sach- und Rechtslage entsprechende Urteil des Sozialgerichts München.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.06.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die vom 01.07.1976 bis 31.03.1987 gezahlten 129 Beitragsmonate zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte der Beklagten, des Sozialgerichts München und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 145 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie erweist sich jedoch als unbegründet. Das angefochtene Urteil und die Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger weder aus § 117 ALG noch aus § 75 ALG einen Anspruch auf Erstattung seiner bis 1987 geleisteten Beiträge hat.

§ 117 ALG bestimmt: (1) Personen, die am 31.12.1994 a) für 180 Kalendermonate Beiträge als Landwirt an die Landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben, b) als Landwirt oder unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger nicht beitragspflichtig waren und c) mit den gezahlten Beiträgen bei Vollendung des 65. Lebensjahrs einen Anspruch auf Rente wegen Alters nicht gehabt hätten, werden innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht auf Antrag die Beiträge, die sie als Landwirt entrichtet haben, erstattet. § 76 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 bis 4 ist anzuwenden.

(2) Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.1995 werden nicht erstattet, soweit am 31.12.1994 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt wurden und nach dem am 31.12.1994 geltenden Recht eine Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen war. Die Bestimmung des § 117 Abs.1 ALG trifft auf den Kläger aus mehreren Gründen nicht zu, denn er hat am 31.12.1994 nicht für 180 Kalendermonate Beiträge bezahlt und kann die Anspruchsvoraussetzungen bis zum 65. Lebensjahr noch erfüllen. Außerdem war das Ende der Beitragspflicht bereits mehr als zwei Jahre verstrichen. Die Verweisung auf § 76 ALG betrifft nicht die Erstattungsvoraussetzungen, sondern nur die Frage, welche Beiträge erstattet werden können, also insbesondere, ob nicht aufgrund der Beitragsleistung bereits Leistungen aus der Versicherung in Anspruch genommen wurden bzw. wie die für die Beitragsmonate geleisteten Zuschüsse bei der Erstattung aufzurechnen sind.

Die Erstattung der Beiträge ist für den Kläger nach dem maßgeblichen § 117 Abs.2 ALG ausgeschlossen, da es sich zwar um Zeiten handelt, die vor dem 01.01.1995 liegen und er am 31.12.1994 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt hat, aber nach dem am 31.12.1994 geltenden Recht eine Beitragserstattung ausgeschlossen war. Der Kläger hat seine Landwirtschaft am 01.04.1987 verpachtet. Daraufhin wurde mit dem verbindlichen Bescheid vom 15.05.1987 festgestellt, dass die Mitgliedschaft bei der Beklagten am 31.03.1987 endete. Er wurde darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Altersgeld nur bestehe, wenn die Beiträge für mindestens 180 Kalendermonate und bis zum 60. Lebensjahr entrichtet werden. Er wurde weiter entsprechend der damals geltenden Bestimmung des § 27 Abs.1 GAL darauf hingewiesen, dass er innerhalb von zwei Jahren nach Ende der Beitragspflicht gegenüber der Landwirtschaftlichen Alterskasse erklären könne, ob er die Entrichtung von Beiträgen fortsetzen wolle. Über die damaligen Anspruchsvoraussetzungen betreffend die Gewährung des Altersgeldes und des vorzeitigen Altersgeldes wurde der Kläger im Bescheid und durch ein Merkblatt belehrt. Da er eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben hat, wurde er mit Schreiben vom 04.01.1989 nochmals auf die Ausschlussfrist zur Abgabe der Erklärung über die Weiterentrichtung bis 31.03.1989 hingewiesen. Anlässlich dieses Schreibens wandte er sich an die Beklagte; diese hat mit Schreiben vom 02.02.1989 über die Voraussetzungen und die Weiterentrichtungserklärung zutreffend belehrt. Eine Erklärung zur Weiterentrichtung hat der Kläger in der Folge nicht abgegeben. Er hat auch damals keinen Antrag auf Erstattung der Beiträge gestellt, möglicherweise wissend, dass nach § 27a GAL ein solcher Anspruch auf Erstattung der Beiträge nicht bestand.

§ 27a GAL bestimmte (bis 31.12.1994): (1) Personen, die a) nach diesem Gesetz für 180 Kalendermonate Beiträge an die Landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben, b) nicht nach § 14 beitragspflichtig sind, c) mit den gezahlten Beiträgen bei Vollendung des 65. Lebensjahrs einen Anspruch auf Altersruhegeld nicht haben werden und d) nicht die Berechtigung zur Weiterentrichtung von Beiträgen nach § 27 erlangt haben, werden auf Antrag die Beiträge, die sie als beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer entrichtet haben, erstattet ... Diese Voraussetzung des § 27a Abs.1 Satz 1 GAL erfüllte und erfüllt der Kläger nicht, da er zwar bei Vollendung des 65. Lebensjahrs keinen Anspruch auf Altersgeld haben wird und auch nicht zur Weiterentrichtung von Beiträgen nach § 27 GAL berechtigt war, aber es an der ebenfalls in § 27a Abs.1 Buchst.a GAL geforderten Entrichtung von 180 Kalendermonaten mangelt. Es war bereits nach dem alten Recht in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass die Folgen des § 27a GAL nicht rechtswidrig und auch nicht verfassungswidrig sind (vgl. BSG vom 20.04.1993 Az.: 4 RLw 7/91). Das BSG hat dort ausdrücklich ausgeführt: "Die Regelung, wonach dem Kläger infolge seines Ausscheidens aus der LAK Ansprüche weder auf eine soziale Sicherung nach dem GAL noch auf Erstattung der von ihm entrichteten Beiträge zustehen, ist entgegen seiner Ansicht auch nicht verfassungswidrig." Das BSG konnte insbesondere keinen Verstoß gegen Art.14 GG erkennen, da der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen bereits deshalb nicht unter die Eigentumsgarantie des Art.14 GG falle, da er nicht der existenziellen Sicherung diene und keine Unterhaltsersatzfunktion habe. Aber selbst wenn man heute davon ausginge, dass eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Beitragserstattung durch Art.14 GG geschützt wäre, so fehlt es an einem Eingriff des Gesetzgebers in das Eigentum des Klägers durch das ALG. Geschützt sind durch Art.14 Abs.1 Satz 1 GG nur Ansprüche und Anwartschaften, wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben. Der Kläger hatte aber gerade keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen.

Das BSG hat auch einen Verstoß gegen Art.3 GG verneint. Im weiteren Verlauf der Entscheidungsgründe hat es darauf hingewiesen, dass ein Ausschluss der Beitragserstattung auch deshalb nicht willkürlich ist, weil während des Bestehens des Versicherungsverhältnisses die LAK das Risiko zu tragen hatte, beim vorzeitigen Eintritt des Versicherungsfalls Leistungen erbringen zu müssen. Diesem Versicherungsrisiko stand die hier so- gar relativ geringe Beitragsleistung des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer gegenüber. Denn die Leistungen aus der Landwirtschaftlichen Altershilfe werden überwiegend aus Bundesmitteln und nur zu einem geringen Teil aus Beiträgen der Versicherten gezahlt (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht SozR 5850 § 27 Nr.5). Auf den Verfall seiner einbezahlten Beiträge, ohne dass ihm hierfür in Zukunft Leistungen zustehen, war der Kläger auch anläßlich der Beendigung der Beitragspflicht ausreichend hingewiesen und damit aufgeklärt worden. Da § 117 ALG die frühere Entscheidung für Übergangsfälle fortschreibt, begegnet diese Bestimmung aus den gleichen Gründen wie §§ 27 und 27a GAL keinen rechtlichen Bedenken.

Eine Erstattung der Beiträge kann vom Kläger auch nicht auf § 75 ALG gestützt werden. Nach dieser Bestimmung werden: Beiträge auf Antrag erstattet, 1. Versicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erfüllen können, 2. Witwen, Witwern und Waisen, wenn wegen der Nichterfüllung der Wartezeit von fünf Jahren ein Anspruch auf Leistungen nach dem Tode des Versicheten nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger in Ziffer 1) schon deshalb nicht, weil er, geboren am 1954, die Wartezeit z.B. durch Wiederaufnahme der Tätigkeit als Landwirt noch erfüllen könnte. Der Senat hat außerdem bereits mehrfach entschieden (Urteile vom 15.07.1998 L 16 LW 28/97 und 24.04.2001 L 16 LW 18/00), dass § 75 ALG eine Lex generalis und § 117 ALG die Lex spe- cialis gegenüber der Vorschrift der §§ 75 ff. ALG ist. Nach §§ 75 ff. ALG werden nur Beiträge nach dem ALG erstattet, während Beiträge, die nach altem Recht bezahlt worden sind, im Rahmen des § 117 ALG erstattet werden. Aus dem Gesamtregelungsinhalt des ALG (insbesondere aus §§ 90, 92 und 94 ALG) kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Ansprüche der Versicherten geschützt hat, die zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des GAL dort beitragspflichtig und damit versichert waren oder/und einen Anspruch auf Leistungen bereits erworben hatten. Dies ist beim Kläger aber gerade nicht der Fall, denn er hat, wie ausgeführt, zum einen weder 180 Kalendermonate Wartezeit bei In-Kraft-Treten des ALG erfüllt, zum anderen wäre auch nach GAL ein Anspruch auf Altersgeld nur dann gegeben gewesen, wenn er bis zum 60. Lebensjahr bzw. bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit Beiträge (weiter gezahlt nach § 27 GAL) hätte. Der Kläger ist durch das In-Kraft-Treten des ALG insoweit nicht anders gestellt als durch die früheren Bestimmungen des GAL. Er ist deshalb durch das In-Kraft-Treten der Bestimmungen des ALG nicht in seinen Rechten beeinträchtigt und verletzt worden. Bei Würdigung der verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte kann daher für die Bestimmung des ALG nichts Anderes gelten wie bereits für die früheren Bestimmungen des GAL. Das BSG hat deshalb auch die gegen das Urteil des Senats vom 15.07.1998 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da nicht dargestellt wurde, dass über die der Entscheidung zugrunde liegende Gesetzesnorm nicht bereits abschließend entschieden wurde (Beschluss vom 26.04.1999, Az.: B 10 LW 20/98 B). Auch unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann der Kläger keine Beitragserstattung erlangen, denn wie oben dargelegt hat die Beklagte bei Aufgabe der Landwirtschaft besonders ausführlich und zutreffend über die Voraussetzungen zur Anwartschaftserhaltung und die Folgen fehlender Beitragszeiten belehrt. Es fehlt somit bereits am Beratungsfehler der Beklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, zumal das BSG im Beschluss vom 26.04.1999 (Az.: B 10 LW 20/98 B) in einem vergleichbaren Fall die Revision nicht zugelassen hat.
Rechtskraft
Aus
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