Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 119/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 37/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 184/03 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger, der am 1947 geboren und Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina ist, weist in seiner Heimat vom 16.10.1964 bis 15.03.1986 ohne Unterbrechung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf.
In der Bundesrepublik Deutschland ist er im Zeitraum 01.09.1971 bis 19.04.1974 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, und zwar, wie sich aus den Unterlagen der Beklagten ergibt, zuletzt bei folgenden Arbeitgebern: 29.08.1972 bis 09.01.1973 bei der Firma P. E. , Maschinen- und Apparatebau in W. (Fa. E.), vom 04.09.1973 bis 02.04.1974 bei der Firma T. C. , Sägewerk in S. (Fa. C.) und vom 10.04.1974 bis 19.04.1974 bei der Firma T. (Fa. T.).
Der Kläger gibt hierzu an, er sei zunächst - vom 01.09.1971 bis 23.06.1972 - als körperlicher Arbeiter, sodann bei der Fa. E. als Schweißer und später bei den Firmen C. und T. jeweils als körperlicher Arbeiter beschäftigt gewesen.
Der Inhaber der Fa. E. , P. E. , hat auf das Auskunftsersuchen des Senats geäußert (Schreiben vom 31.07.2002), sein Unternehmen sei seit zwanzig Jahren abgemeldet und er habe aus der fraglichen Zeit keine Unterlagen mehr; er könne nicht weiterhelfen. Die Fa. C. hat dem Senat unter dem 12.08.2002 mitgeteilt, der Kläger sei als gewerblicher Mitarbeiter im Sägewerk beschäftigt gewesen. Es habe sich hierbei um eine ungelernte Tätigkeit/Hilfsarbeit gehandelt. Die Fa. T. war vom Senat nicht mehr zu ermitteln. Ein Schreiben des Senats vom 20.08.2002, mit dem der Kläger um die Angabe von Beweismitteln zum Inhalt seiner Berufstätigkeit bei der Fa. T. gebeten wurde, ist unbeantwortet geblieben.
Einen ersten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag des Klägers vom 06.12.1985 hat die Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 01.02.1988; Widerspruchsbescheid vom 27.05.1988). Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut (SG) mit Urteil vom 24.08.1990 abgewiesen. Dem ablehnenden Bescheid ist das "Merkblatt 6" beigefügt gewesen, mit dem der Kläger über die Möglichkeit und die Notwendigkeit einer Zahlung freiwilliger Beiträge zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit aufgeklärt worden ist.
Den am 04.12.1995 erneut gestellten Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.8.1998 und Widerspruchsbescheid vom 05.11. 1998 ab, wobei sie sich ohne Prüfung von Gesundheitszustand und beruflichem Leistungsvermögen des Klägers im wesentlichen darauf stützte, dass im Antragszeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentenzahlung nicht erfüllt seien. Die Beklagte verwertete dabei auch eine Erklärung des Klägers vom 26.10.1998, dass er zur Zahlung freiwilliger Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung finanziell gar nicht in der Lage gewesen wäre. Die Beklagte sagte eine Überprüfung der Rentenablehnung zu, sofern geltend gemacht werde, dass die Erwerbsminderung schon zu einem vor dem Antrag liegenden Zeitpunkt geltend gemacht werde. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger in Bosnien-Herzegowina zugestellt.
Mit der am 01.02.1999 zum SG Landshut erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Er sei bereits seit 1985 erwerbsunfähig und deshalb in seiner Heimat berentet.
Mit Bescheid vom 23.04.2001, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens wurde, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 04.12.1995 nunmehr mit der Begründung ab, es liege weder Erwerbsminderung nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht noch verminderte Erwerbsfähigkeit nach dem bis 31.12. 2000 geltenden Recht vor.
Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte hierbei im Wesentlichen dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.M. vom 21.03.2001, das auf einer dreitägigen stationären Untersuchung des Klägers in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg beruhte, bei der auch der internistische und orthopädische Status erhoben wurde.
Mit Urteil vom 25.07.2001 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, weil die dafür erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur dann erfüllt wären, wenn die Erwerbsminderung spätestens bis 30.04.1988 eingetreten wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, gerichtet auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge zur Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft, stehe dem Kläger nicht zur Seite, weil er nach eigenem Bekunden auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung freiwillige Beiträge aus wirtschaftlichen Gründen nicht hätte zahlen können.
Am 29.01.2002 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 15.12.2001 in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein.
Der Senat zog die Klageakten des SG (Az.: S 2 Ar 5872/88 Ju, S 10 Ar 5932/88 Ju und - das vorliegende Verfahren betreffend - S 12 119/99. A) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei, führte die bereits erwähnten Ermittlungen zum Berufsbild des Klägers durch und erholte über Gesundheitszustand und beruf- liches Leistungsvermögen des Klägers medizinische Sachverständigengutachten von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. (Gutachten vom 23.10.2002), von dem Arzt für Orthopädie Dr.F. (Gutachten vom 31.10.2002), und von dem Internisten Dr.E. (Gutachten vom 15.11.2002).
Nach Dr.K. liegt beim Kläger nervenärztlicherseits eine (vordiagnostizierte) Alkoholerkrankung ohne funktionell ins Gewicht fallende Sekundärkomplikationen vor, weiterhin eine Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend histrionischen Wesenszügen.
Dr. F. stellte auf orthopädischem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen fest:
1. Osteochondrose C5 bis C6, Spondylarthrose, Uncovertebral- arthrose der Halswirbelsäule; Osteopenie der Wirbelsäule.
2. Spondylose der Brustwirbelsäule, Costotransversalarthrose.
3. Initiale Chondrosis intervertebralis L5/S1, Spondylose der Lendenwirbelsäule.
4. Initialarthrose der Hüftgelenke.
5. Leichtes bis mäßiges Impingement-Syndrom beidseits, leichte Omarthrose links, geringe Schultereckgelenkarthrose beidseits.
Dr. E. diagnostizierte aus internistischer Sicht:
1. Chronische Emphysembronchitis mit leicht bis mittelgradig, überwiegend obstruktiv-peripherer Ventilationsstörung.
2. Zustand nach B-II-Resektion mit Stumpfgastritis; kleine axiale Hernie mit Refluxösophagitis Grad I.
3. Langjähriger chronischer Alkoholabusus ohne Nachweis einer Leberschädigung.
Zum beruflichen Leistungsvermögen führte Dr.E. , die Ergebnisse der Begutachtungen zusammenfassend, aus, der Kläger könne unter Berücksichtigung aller seiner Gesundheitsstörungen seit Dezember 1995 unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses noch vollschichtig arbeiten. Hierbei seien nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten möglich. Nicht mehr zumutbar seien Akkord- oder Schichtarbeit, Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit sowie solche, die ein besonderes Verantwortungsbewusstsein oder eine besondere Ausdauer erforderten, Tätigkeiten mit häufigen Überkopfarbeiten, Tätigkeiten, bei denen häufig der Kopf vorge-streckt bzw. nach rückwärts geneigt werden müsse, Tätigkeiten, bei denen die Wirbelsäule großen Druck-, Stoß- und Stauchbelastungen ausgesetzt sei, Tätigkeiten an absturzgefährdeten Stellen sowie an Arbeitsplätzen mit vermehrtem Staubanfall und der Möglichkeit, reizende Dämpfe und Gase zu inhalieren, und solche mit häufigem Bücken und Zwangshaltungen. Der Kläger könne viermal am Tag Wegstrecken von über 500 Metern in angemessener Geschwindigkeit zurücklegen. Er könne sich auch noch auf andere als die bisher ausgeübten Berufstätigkeiten umstellen, sofern es sich um einfache, geistig nicht anspruchsvolle Tätigkeiten handle.
Mit Schreiben vom 06.01.2003 wandte sich der Kläger gegen die von den gerichtlichen Sachverständigen getroffenen Feststellungen und legte einen "Befund" der Öffentlichen Gesundheitlichen Anstalt Universitätsklinisches Zentrum T. , Psychiatrische Klinik vom selben Tag vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.07.2001, den Bescheid der Beklagten vom 26.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.1998 sowie den Bescheid vom 23.04.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 04.12.1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - eine Rente wegen Erwerbsmin- derung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.07.2001 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl. § 300 Abs.2 SGB VI. Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei, vgl. § 300 Abs.1 SGB VI.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI a.F., da er ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 04.12.1995 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor.
Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist bereits eingeschränkt. Er kann aber seit Dezember 1995 unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses noch vollschichtig arbeiten. Hierbei sind nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten möglich. Nicht mehr zumutbar sind Akkord- oder Schichtarbeit, Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, Arbeiten, die ein besonderes Verantwortungsbewusstsein oder eine besondere Ausdauer erfordern, Tätigkeiten mit häufigen Überkopfarbeiten, Tätigkeiten, bei denen häufig der Kopf vorgestreckt bzw. nach rückwärts geneigt werden muss, Tätigkeiten, bei denen die Wirbelsäule großen Druck-, Stoß- oder Stauchbelastungen ausgesetzt ist, Tätigkeiten an absturzgefährdeten Stellen, Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit vermehrtem Staubanfall und der Möglichkeit, reizende Dämpfe und Gase zu inhalieren, Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder Zwangshaltungen. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, weil der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.10). Der Kläger kann sich auch noch auf andere als die bisher ausgeübten Berufstätigkeiten umstellen, sofern es sich um einfache, geistig nicht anspruchsvolle Tätigkeiten handelt.
Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus den im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. , des Arztes für Orthopädie Dr.F. und des Internisten Dr.E ... Der Senat schließt sich den Aussagen dieser schlüssigen und überzeugenden Gutachten an. Der vom Kläger vorgelegte "Befund" der Öffentlichen Gesundheitlichen Anstalt Universitätsklinisches Zentrum T. , Psychiatrische Klinik vom 06.01.2003 ist nicht geeignet, Zweifel insbesondere am Ergebnis der Begutachtung durch Dr.K. hervorzurufen. Die in dem "Befund" angesprochenen Suizid- versuche hat Dr.K. ebenso berücksichtigt wie die Alkoholkrankheit und die Persönlichkeitsstörung. Ausdrücklich ausgeschlossen hat Dr.K. eine prozesshaft verlaufende seelische Grunderkrankung und eine toxische Kleinhirnschädigung. Auch ist darauf hinzuweisen, dass Dr.K. bei der Exploration des Klägers auch die fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau nutzen konnte.
Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr.21 ff. mit weiteren Nachweisen). Der maßgebliche Hauptberuf ist vorliegend nicht mehr feststellbar, weil von dem Arbeitgeber, bei dem der Kläger zuletzt beschäftigt gewesen ist, der Fa. T. , keine Auskunft mehr zu erhalten gewesen ist. Nachdem der Kläger angibt, keine Berufsausbildung zu besitzen und in den beiden letzten Beschäftigungsverhältnissen als "körperlicher Arbeiter" beschäftigt gewesen zu sein, muss - auch im Sinn der im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden objektiven Beweislast - davon ausgegangen werden, dass der Kläger eine irgendwie geartete Hilfsarbeit verrichtet hat.
Auch wenn der Kläger seinen maßgeblichen Beruf als Hilfsarbeiter nicht mehr ausüben könnte, was mangels Ermittelbarkeit der Tätigkeitsmerkmale nicht feststellbar ist, wäre er aber den- noch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 Nr.138). Als ungelernter Arbeiter (d.h. keine Anlernzeit oder eine solche von weniger als 3 Monaten, Arg. BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr.45) kann der Kläger auf alle Berufstätigkeiten sozial zumutbar verwiesen werden, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist; damit ist er nicht berufsunfähig. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es grundsätzlich nicht. Auch liegt beim Kläger weder eine Summierung ungewöhn- licher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einem Versicherten erforderlich machen würde, der der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Jedenfalls könnte der Kläger noch leichte Verpackungs-, Sortier- und Etikettierarbeiten verrichten. Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist; dementsprechend bestimmt § 43 Abs.2 Satz 4 SGB VI, dass nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, und dass hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr.8).
Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 SGB VI, gültig bis 31.12. 2000, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie der Kläger - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter - wie der Kläger - einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann.
Dass der Kläger nach dem Recht seines Herkunftslandes Anspruch auf Invalidenrente hat, führt nicht zwingend dazu, dass er auch in der Bundesrepublik Deutschland Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könnte. Der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung ist nämlich unabhängig davon allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentenzahlung vom Kläger seit Mai 1988 nicht mehr erfüllt werden und auch nicht mehr erfüllt werden können. Zunächst ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Kläger von der Beklagten anlässlich des Bescheides vom 01.02.1988 mittels des beigefügten "Merkblatts 6" über die Möglichkeit und die Notwendigkeit einer Zahlung freiwilliger Beiträge zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit aufgeklärt worden ist; dies reicht grundsätzlich aus, weil die Beklagte ihrer Informationspflicht in jeder Lage des Verfahrens nachkommen kann. Darüber hinaus wäre der Kläger nach eigenem Bekunden aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen, die erforderlichen freiwilligen Beiträge zu leisten. Eine Zahlungserleichterung, wenn sie der Kläger beantragt hätte, hätte von der Beklagte nicht gewährt werden dürfen, weil dies eine Benachteiligung der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Versicherten bedeutet hätte. Es gibt nämlich in Deutschland zahllose Versicherte, die sich freiwillige Beiträge überhaupt nicht oder nur unter unzumutbaren Einschränkungen leisten können, somit ihren Versicherungsschutz aus finanziellen Gründen verlieren. In diesen Fällen denkt niemand an die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen zu gewähren. Eine Verpflichtung der Sozialhilfeverwaltung, diese Beiträge in solchen Fällen zu übernehmen (§ 12 BSHG), kann nicht gesehen werden, da die Sozialhilfeverwaltung damit rechnen muss, dass die Hilfeempfänger später einmal - ohne Eingriffsmöglichkeit der Sozialhilfeverwaltung - eine Lücke in der Beitragsleistung entstehen lassen, die die frühere Leistung freiwilliger Beiträge auf Kosten des Steuerzahlers sinnlos machen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 25.07.2001 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger, der am 1947 geboren und Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina ist, weist in seiner Heimat vom 16.10.1964 bis 15.03.1986 ohne Unterbrechung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf.
In der Bundesrepublik Deutschland ist er im Zeitraum 01.09.1971 bis 19.04.1974 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, und zwar, wie sich aus den Unterlagen der Beklagten ergibt, zuletzt bei folgenden Arbeitgebern: 29.08.1972 bis 09.01.1973 bei der Firma P. E. , Maschinen- und Apparatebau in W. (Fa. E.), vom 04.09.1973 bis 02.04.1974 bei der Firma T. C. , Sägewerk in S. (Fa. C.) und vom 10.04.1974 bis 19.04.1974 bei der Firma T. (Fa. T.).
Der Kläger gibt hierzu an, er sei zunächst - vom 01.09.1971 bis 23.06.1972 - als körperlicher Arbeiter, sodann bei der Fa. E. als Schweißer und später bei den Firmen C. und T. jeweils als körperlicher Arbeiter beschäftigt gewesen.
Der Inhaber der Fa. E. , P. E. , hat auf das Auskunftsersuchen des Senats geäußert (Schreiben vom 31.07.2002), sein Unternehmen sei seit zwanzig Jahren abgemeldet und er habe aus der fraglichen Zeit keine Unterlagen mehr; er könne nicht weiterhelfen. Die Fa. C. hat dem Senat unter dem 12.08.2002 mitgeteilt, der Kläger sei als gewerblicher Mitarbeiter im Sägewerk beschäftigt gewesen. Es habe sich hierbei um eine ungelernte Tätigkeit/Hilfsarbeit gehandelt. Die Fa. T. war vom Senat nicht mehr zu ermitteln. Ein Schreiben des Senats vom 20.08.2002, mit dem der Kläger um die Angabe von Beweismitteln zum Inhalt seiner Berufstätigkeit bei der Fa. T. gebeten wurde, ist unbeantwortet geblieben.
Einen ersten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag des Klägers vom 06.12.1985 hat die Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 01.02.1988; Widerspruchsbescheid vom 27.05.1988). Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut (SG) mit Urteil vom 24.08.1990 abgewiesen. Dem ablehnenden Bescheid ist das "Merkblatt 6" beigefügt gewesen, mit dem der Kläger über die Möglichkeit und die Notwendigkeit einer Zahlung freiwilliger Beiträge zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit aufgeklärt worden ist.
Den am 04.12.1995 erneut gestellten Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.8.1998 und Widerspruchsbescheid vom 05.11. 1998 ab, wobei sie sich ohne Prüfung von Gesundheitszustand und beruflichem Leistungsvermögen des Klägers im wesentlichen darauf stützte, dass im Antragszeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentenzahlung nicht erfüllt seien. Die Beklagte verwertete dabei auch eine Erklärung des Klägers vom 26.10.1998, dass er zur Zahlung freiwilliger Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung finanziell gar nicht in der Lage gewesen wäre. Die Beklagte sagte eine Überprüfung der Rentenablehnung zu, sofern geltend gemacht werde, dass die Erwerbsminderung schon zu einem vor dem Antrag liegenden Zeitpunkt geltend gemacht werde. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger in Bosnien-Herzegowina zugestellt.
Mit der am 01.02.1999 zum SG Landshut erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Er sei bereits seit 1985 erwerbsunfähig und deshalb in seiner Heimat berentet.
Mit Bescheid vom 23.04.2001, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens wurde, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 04.12.1995 nunmehr mit der Begründung ab, es liege weder Erwerbsminderung nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht noch verminderte Erwerbsfähigkeit nach dem bis 31.12. 2000 geltenden Recht vor.
Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte hierbei im Wesentlichen dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.M. vom 21.03.2001, das auf einer dreitägigen stationären Untersuchung des Klägers in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg beruhte, bei der auch der internistische und orthopädische Status erhoben wurde.
Mit Urteil vom 25.07.2001 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, weil die dafür erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur dann erfüllt wären, wenn die Erwerbsminderung spätestens bis 30.04.1988 eingetreten wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, gerichtet auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge zur Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft, stehe dem Kläger nicht zur Seite, weil er nach eigenem Bekunden auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung freiwillige Beiträge aus wirtschaftlichen Gründen nicht hätte zahlen können.
Am 29.01.2002 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 15.12.2001 in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein.
Der Senat zog die Klageakten des SG (Az.: S 2 Ar 5872/88 Ju, S 10 Ar 5932/88 Ju und - das vorliegende Verfahren betreffend - S 12 119/99. A) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei, führte die bereits erwähnten Ermittlungen zum Berufsbild des Klägers durch und erholte über Gesundheitszustand und beruf- liches Leistungsvermögen des Klägers medizinische Sachverständigengutachten von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. (Gutachten vom 23.10.2002), von dem Arzt für Orthopädie Dr.F. (Gutachten vom 31.10.2002), und von dem Internisten Dr.E. (Gutachten vom 15.11.2002).
Nach Dr.K. liegt beim Kläger nervenärztlicherseits eine (vordiagnostizierte) Alkoholerkrankung ohne funktionell ins Gewicht fallende Sekundärkomplikationen vor, weiterhin eine Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend histrionischen Wesenszügen.
Dr. F. stellte auf orthopädischem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen fest:
1. Osteochondrose C5 bis C6, Spondylarthrose, Uncovertebral- arthrose der Halswirbelsäule; Osteopenie der Wirbelsäule.
2. Spondylose der Brustwirbelsäule, Costotransversalarthrose.
3. Initiale Chondrosis intervertebralis L5/S1, Spondylose der Lendenwirbelsäule.
4. Initialarthrose der Hüftgelenke.
5. Leichtes bis mäßiges Impingement-Syndrom beidseits, leichte Omarthrose links, geringe Schultereckgelenkarthrose beidseits.
Dr. E. diagnostizierte aus internistischer Sicht:
1. Chronische Emphysembronchitis mit leicht bis mittelgradig, überwiegend obstruktiv-peripherer Ventilationsstörung.
2. Zustand nach B-II-Resektion mit Stumpfgastritis; kleine axiale Hernie mit Refluxösophagitis Grad I.
3. Langjähriger chronischer Alkoholabusus ohne Nachweis einer Leberschädigung.
Zum beruflichen Leistungsvermögen führte Dr.E. , die Ergebnisse der Begutachtungen zusammenfassend, aus, der Kläger könne unter Berücksichtigung aller seiner Gesundheitsstörungen seit Dezember 1995 unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses noch vollschichtig arbeiten. Hierbei seien nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten möglich. Nicht mehr zumutbar seien Akkord- oder Schichtarbeit, Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit sowie solche, die ein besonderes Verantwortungsbewusstsein oder eine besondere Ausdauer erforderten, Tätigkeiten mit häufigen Überkopfarbeiten, Tätigkeiten, bei denen häufig der Kopf vorge-streckt bzw. nach rückwärts geneigt werden müsse, Tätigkeiten, bei denen die Wirbelsäule großen Druck-, Stoß- und Stauchbelastungen ausgesetzt sei, Tätigkeiten an absturzgefährdeten Stellen sowie an Arbeitsplätzen mit vermehrtem Staubanfall und der Möglichkeit, reizende Dämpfe und Gase zu inhalieren, und solche mit häufigem Bücken und Zwangshaltungen. Der Kläger könne viermal am Tag Wegstrecken von über 500 Metern in angemessener Geschwindigkeit zurücklegen. Er könne sich auch noch auf andere als die bisher ausgeübten Berufstätigkeiten umstellen, sofern es sich um einfache, geistig nicht anspruchsvolle Tätigkeiten handle.
Mit Schreiben vom 06.01.2003 wandte sich der Kläger gegen die von den gerichtlichen Sachverständigen getroffenen Feststellungen und legte einen "Befund" der Öffentlichen Gesundheitlichen Anstalt Universitätsklinisches Zentrum T. , Psychiatrische Klinik vom selben Tag vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.07.2001, den Bescheid der Beklagten vom 26.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.1998 sowie den Bescheid vom 23.04.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 04.12.1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - eine Rente wegen Erwerbsmin- derung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.07.2001 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl. § 300 Abs.2 SGB VI. Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei, vgl. § 300 Abs.1 SGB VI.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI a.F., da er ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 04.12.1995 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor.
Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist bereits eingeschränkt. Er kann aber seit Dezember 1995 unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses noch vollschichtig arbeiten. Hierbei sind nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten möglich. Nicht mehr zumutbar sind Akkord- oder Schichtarbeit, Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, Arbeiten, die ein besonderes Verantwortungsbewusstsein oder eine besondere Ausdauer erfordern, Tätigkeiten mit häufigen Überkopfarbeiten, Tätigkeiten, bei denen häufig der Kopf vorgestreckt bzw. nach rückwärts geneigt werden muss, Tätigkeiten, bei denen die Wirbelsäule großen Druck-, Stoß- oder Stauchbelastungen ausgesetzt ist, Tätigkeiten an absturzgefährdeten Stellen, Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit vermehrtem Staubanfall und der Möglichkeit, reizende Dämpfe und Gase zu inhalieren, Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder Zwangshaltungen. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, weil der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.10). Der Kläger kann sich auch noch auf andere als die bisher ausgeübten Berufstätigkeiten umstellen, sofern es sich um einfache, geistig nicht anspruchsvolle Tätigkeiten handelt.
Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus den im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. , des Arztes für Orthopädie Dr.F. und des Internisten Dr.E ... Der Senat schließt sich den Aussagen dieser schlüssigen und überzeugenden Gutachten an. Der vom Kläger vorgelegte "Befund" der Öffentlichen Gesundheitlichen Anstalt Universitätsklinisches Zentrum T. , Psychiatrische Klinik vom 06.01.2003 ist nicht geeignet, Zweifel insbesondere am Ergebnis der Begutachtung durch Dr.K. hervorzurufen. Die in dem "Befund" angesprochenen Suizid- versuche hat Dr.K. ebenso berücksichtigt wie die Alkoholkrankheit und die Persönlichkeitsstörung. Ausdrücklich ausgeschlossen hat Dr.K. eine prozesshaft verlaufende seelische Grunderkrankung und eine toxische Kleinhirnschädigung. Auch ist darauf hinzuweisen, dass Dr.K. bei der Exploration des Klägers auch die fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau nutzen konnte.
Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr.21 ff. mit weiteren Nachweisen). Der maßgebliche Hauptberuf ist vorliegend nicht mehr feststellbar, weil von dem Arbeitgeber, bei dem der Kläger zuletzt beschäftigt gewesen ist, der Fa. T. , keine Auskunft mehr zu erhalten gewesen ist. Nachdem der Kläger angibt, keine Berufsausbildung zu besitzen und in den beiden letzten Beschäftigungsverhältnissen als "körperlicher Arbeiter" beschäftigt gewesen zu sein, muss - auch im Sinn der im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden objektiven Beweislast - davon ausgegangen werden, dass der Kläger eine irgendwie geartete Hilfsarbeit verrichtet hat.
Auch wenn der Kläger seinen maßgeblichen Beruf als Hilfsarbeiter nicht mehr ausüben könnte, was mangels Ermittelbarkeit der Tätigkeitsmerkmale nicht feststellbar ist, wäre er aber den- noch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 Nr.138). Als ungelernter Arbeiter (d.h. keine Anlernzeit oder eine solche von weniger als 3 Monaten, Arg. BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr.45) kann der Kläger auf alle Berufstätigkeiten sozial zumutbar verwiesen werden, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist; damit ist er nicht berufsunfähig. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es grundsätzlich nicht. Auch liegt beim Kläger weder eine Summierung ungewöhn- licher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einem Versicherten erforderlich machen würde, der der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Jedenfalls könnte der Kläger noch leichte Verpackungs-, Sortier- und Etikettierarbeiten verrichten. Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist; dementsprechend bestimmt § 43 Abs.2 Satz 4 SGB VI, dass nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, und dass hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr.8).
Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 SGB VI, gültig bis 31.12. 2000, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie der Kläger - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter - wie der Kläger - einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann.
Dass der Kläger nach dem Recht seines Herkunftslandes Anspruch auf Invalidenrente hat, führt nicht zwingend dazu, dass er auch in der Bundesrepublik Deutschland Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könnte. Der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung ist nämlich unabhängig davon allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentenzahlung vom Kläger seit Mai 1988 nicht mehr erfüllt werden und auch nicht mehr erfüllt werden können. Zunächst ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Kläger von der Beklagten anlässlich des Bescheides vom 01.02.1988 mittels des beigefügten "Merkblatts 6" über die Möglichkeit und die Notwendigkeit einer Zahlung freiwilliger Beiträge zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit aufgeklärt worden ist; dies reicht grundsätzlich aus, weil die Beklagte ihrer Informationspflicht in jeder Lage des Verfahrens nachkommen kann. Darüber hinaus wäre der Kläger nach eigenem Bekunden aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen, die erforderlichen freiwilligen Beiträge zu leisten. Eine Zahlungserleichterung, wenn sie der Kläger beantragt hätte, hätte von der Beklagte nicht gewährt werden dürfen, weil dies eine Benachteiligung der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Versicherten bedeutet hätte. Es gibt nämlich in Deutschland zahllose Versicherte, die sich freiwillige Beiträge überhaupt nicht oder nur unter unzumutbaren Einschränkungen leisten können, somit ihren Versicherungsschutz aus finanziellen Gründen verlieren. In diesen Fällen denkt niemand an die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen zu gewähren. Eine Verpflichtung der Sozialhilfeverwaltung, diese Beiträge in solchen Fällen zu übernehmen (§ 12 BSHG), kann nicht gesehen werden, da die Sozialhilfeverwaltung damit rechnen muss, dass die Hilfeempfänger später einmal - ohne Eingriffsmöglichkeit der Sozialhilfeverwaltung - eine Lücke in der Beitragsleistung entstehen lassen, die die frühere Leistung freiwilliger Beiträge auf Kosten des Steuerzahlers sinnlos machen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 25.07.2001 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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