L 6 RJ 70/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 399/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 70/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28. November 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streitigen um die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Der am 1943 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina. Er hat dort den Beruf des Maurers erlernt und war zwischen dem 07.09.1962 und 22.10.1969 insgesamt 31 Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt. In der Bundesrepublik Deutschland war er zwischen 27.03.1970 und 16.04.1986 - unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - als Bauarbeiter und Isolationsarbeiter tätig. Bei einem Verkehrsunfall hatte er sich am 05.10.1985 Verletzungen am Kopf, am Brustkorb und an den oberen und unteren Gliedmaßen zugezogen.

Mit Schreiben vom 13.09.1991 hat der Kläger sich erstmals an die Beklagte mit einer Anfrage hinsichtlich der Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente gewendet; dies sei kein Rentenantrag.

Am 05.06.1997 beantragte der Kläger über den Versicherungsträger seiner Heimat bei der Beklagten die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Gutachten vom 16.04. 1997 kamen Dr.K. und Dr.P. zu der Auffassung, seit 16.04.1997 könne der Kläger nurmehr unter zwei Stunden täglich arbeiten.

Nach Durchführung von Ermittlungen hinsichtlich der Berufstätigkeit des Klägers in Deutschland lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 16.10.1997 und Widerspruchsbescheid vom 02.09.1998 ab, weil der Kläger, ausgehend von dem Datum der Antragstellung am 05.06.1997, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfülle.

Mit weiterem Bescheid vom 22.10.1998 lehnte die Beklagte den Antrag sodann mit der Begründung ab, der Kläger sei zwar seit 05.06.1997 erwerbsunfähig und habe auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt; von den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit seien jedoch nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Im maßgeblichen Zeitraum vom 05.06.1992 bis 04.06.1997 seien keine Pflichtbeitragszeiten vorhanden. Auch sei in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1996 nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, unbelegt seien die Monate Februar 1985, August 1985 bis Januar 1986 und ab Juni 1986.

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers - er sei in seiner Heimat bereits berentet und nicht in der Lage, damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten - hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.1999 unter erneuter Bezugnahme auf die nicht erfüllten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und vorgebracht, er sei wegen Erkrankung nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Dazu hat er seine Anträge auf Arbeitserlaubnis für die Tätigkeit als Maurer bei der Firma J. K. vom 19.05.1976 sowie vom 28.12.1983 für die Tätigkeit als Isolierklempner (Firma M.) vorgelegt sowie das Zeugnis über die Abschlussprüfung für den Beruf Maurer vom 13.09.1962.

Auf Anfrage des Sozialgerichts hat der frühere Arbeitgeber des Klägers K. F. mitgeteilt, vom 20.05.1975 bis 07.02.1978 sei der Kläger als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen. Weitere Anfragen des Sozialgerichts bei der Firma D. M. , J. K. und bei der Gesellschaft für Isolierungen GmbH waren erfolglos. Nach einem Hinweis der Beklagten, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente seien spätestens am 31.10.1987 noch erfüllt gewesen, hat das Sozialgericht vom bosnischen Versicherungsträger einen weiteren aktuellen Versicherungsverlauf vom 15.11.2000 beigezogen sowie eine Bescheinigung der Allgemeinen Ortskrankenkasse Rheinland über die Zeit ab 10.02.1983 (der Kläger sei nicht arbeitsunfähig gewesen) sowie einen Befundbericht des Chirurgen Dr.V. vom 16.03.2001 über die Behandlung des Klägers zwischen Februar 1984 und März 1986. Die Beklagte legte nunmehr eine Stellungnahme des Prüfarztes Dr.D. vor, wonach der Versicherungsfall mit Sicherheit bereits am 11.10.1996 eingetreten sei, als eine stationäre Aufnahme des Klägers erfolgte. Eine Vorverlegung bis in das Jahr 1987 zurück sei jedoch nicht möglich.

Mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei seit 11.10.1996 erwerbsunfähig, zu diesem Zeitpunkt habe er aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt. Ein früherer Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung sei nicht nachweisbar, was sich aus den vorliegenden Befunddokumentationen sowie dem Ergebnis der Untersuchung im Auftrag des bosnischen Versicherungsträgers vom 16.04.1997 ergebe. Die Annahme, dass der Kläger bis Oktober 1987 jedenfalls noch vollschichtig habe arbeiten können, werde auch durch den Bericht des Dr.V. über die letzte Behandlung des Klägers im Jahre 1986 bestätigt, der über Beschwerdefreiheit des Klägers berichtet habe. Der Kläger sei hinsichtlich seines beruflichen Werdegangs in der Bundesrepublik Deutschland der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters im Rahmen des Mehrstufenschemas zuzuordnen. Insbesondere könne das vom Kläger vorgelegte Zeugnis über die Abschlussprüfung zum qualifizierten Maurer nicht zum Nachweis dafür dienen, dass er in Deutschland als Facharbeiter versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. So sei er bei der Firma F. lediglich als Hilfsarbeiter tätig gewesen und bei der Firma M. jedenfalls nicht als Maurer. Nach den im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Regeln der objektiven Beweislast müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger als ungelernter Arbeiter einzustufen sei. Für die Zeit vor 1996 könne somit nicht wenigstens von Berufsunfähigkeit ausgegangen werden.

Ausgehend von dem im Oktober 1996 eingetretenen Leistungsfall habe der Kläger im maßgebenden Fünfjahreszeitraum von Oktober 1991 bis Oktober 1996 keine Pflichtbeiträge aufzuweisen und es seien keine Tatbestände feststellbar, die den Fünfjahreszeitraum verlängern könnten. Insbesondere könnten hierfür nicht die in Bosnien zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit herangezogen werden.

Der Kläger habe zwar vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten zurückgelegt, es sei jedoch auch nicht jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Monat vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftszeiten belegt und es sei auch keine rückwirkende Beitragszahlung mehr zulässig. Im Hinblick auf den im Jahre 1997 gestellten Antrag dürften freiwillige Beiträge zwar noch für das Jahr 1997 gezahlt werden, nicht aber für die davor liegenden nicht belegten Monate. Eine Nachentrichtung von Beiträgen für die nicht belegten Monate ab 1985 sei auch nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch möglich, nachdem sich der Kläger erstmals mit Schreiben vom 13.09. 1991 an die Beklagte gewandt habe, die ihn daraufhin hinreichend über die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes mit dem einschlägigen Merkblatt aufgeklärt habe. Seinerzeit hätte aber auch eine Zahlung freiwilliger Beiträge die zurückliegenden Lücken ab 1986 nicht mehr auffüllen können. Selbst eine ausreichende Aufklärung des Klägers durch das zuständige Arbeitsamt anlässlich der Rückkehr in seine Heimat hätte nicht dazu führen können, dass der Kläger die Monate Februar 1985 sowie August bis Dezember 1985 noch hätte rückwirkend auffüllen können. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass eine nicht ausreichende Beratung ursächlich für das Unterlassen der Zahlung freiwilliger Beiträge durch den Kläger gewesen sei. Dieser habe mehrmals auf seine schwierige soziale Situation hingewiesen, weshalb für das Gericht feststehe, dass er auch wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen wäre, die entsprechenden Beiträge zu zahlen. Auch liege keine besondere Härte im Sinne des § 197 Abs.3 SGB VI vor. Eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge sei danach nur möglich, wenn der Kläger an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre. Aus den Umständen sei jedoch der Schluss zu ziehen, dass der Kläger die Beitragszahlung entweder aus Unwissenheit oder eben absichtlich unterlassen habe; eventuelle Rechtsunkenntnis oder wirtschaftliche Schwierigkeiten bedingten in diesem Sinne keine Schuldlosigkeit.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Nachdem er mit Schreiben des Senats vom 03.07.2002 erneut auf die rechtlichen Hindernisse für die Gewährung einer Rente aufgeklärt worden war, übermittelte er nach Aufforderung durch den Senat eine Bestätigung der "Föderalen Anstalt für die Renten- und Invalidenversicherung - Mostar", dass nach dem Gesetz über die Renten- und Invalidenversicherung der Föderation Bosnien und Herzegowina, das am 31.07.1998 in Kraft getreten sei, keine rechtliche Basis einer Möglichkeit des Zukaufs von Zeiten bestehe. Der Versicherte habe keine durch das Gesetz gestattete Möglichkeit, auf der Grundlage eines Zukaufes von Zeiten die Voraussetzungen für eine deutsche Rente zu verwirklichen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 28.11.2001 sowie des Bescheides vom 22.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.1999 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 05.06.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung, zu leisten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Inhalt der Akten des Gerichts sowie der beigezogenen Klageakten des Sozialgerichts Landshut und der Rentenakten der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache erweise sich jedoch als unbegründet, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch nicht wegen Erwerbsminderung (ab 01.01.2001) hat, weil er die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und auch nicht mehr erfüllen kann.

Die Rechtslage beurteilt sich sowohl nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.), da ein Leistungsbeginn vor dem 01.01. 2001 in Streit steht (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI), als auch nach den Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.).

Mit dem Sozialgericht geht der Senat davon aus, dass der Kläger jedenfalls seit Oktober 1996 sowohl berufs- als auch erwerbsunfähig ist, weil er ab diesem Zeitpunkt nachgewiesenermaßen über kein verwertbares Arbeitsleistungsvermögen mehr verfügt. Ein früherer Eintritt von Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit ist hingegen nicht nachgewiesen und es muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger bis Oktober 1996 noch in der Lage war, mehr als die gesetzliche Lohnhälfte im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI a.F. zu leisten und zu verdienen. Hinsichtlich der Art und des Umfangs der beim Kläger verliegenden Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit für die Zeit vor Oktober 1996 sowie die daraus zu ziehenden rentenrechtlichen Folgerungen schließt sich der Senat den Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Augsburg an, auf die Bezug genommen wird, weshalb es einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit nicht bedarf (§ 153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Gleiches gilt für die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die der Kläger nicht erfüllt und auch nicht erfüllen kann, weil er insbesondere die vorliegenden Lücken nicht durch freiwillige Beiträge aufzufüllen berechtigt ist.

Eine weitere Beweisaufnahme war im Hinblick auf die vom Sozialgericht durchgeführte Beweisaufnahme weder angezeigt noch erforderlich. Wie sich aus den medizinischen Unterlagen ergibt, ist insbesondere die im Jahre 1997 diagnostizierte Epilepsie erst etwa zwei Jahre vor der im Oktober 1996 erfolgten stationären Behandlung im Klinischen Zentrum T. aufgetreten und damit ohne Bedeutung für die hier zu entscheidenden Fragen.

Ergänzend ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Zu Gunsten des Klägers kann § 197 Abs.3 SGB VI nicht eingreifen (vgl. hierzu Urteile des Bundessozialgerichts vom 11.05.2000 - B 13 Rj 85/89 R und B 13 RJ 19/99 R). Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Abs.1 und 2 SGB VI genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtszeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Selbst wenn man eine etwaige Unkenntnis der §§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI, die auf unzureichende Informationsmöglichkeiten am ausländischen Wohnsitz eines Versicherten zurückzuführen ist, als unverschuldetes Hindernis der Beitragszahlung anerkennen würde, so könnte sich der Kläger nicht mehr auf mangelndes Verschulden berufen. Er hat nämlich jedenfalls hinsichtlich der Beiträge ab 1985 die in § 27 Abs.3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelte Jahresfrist, die auch im Rahmen des § 197 Abs.3 SGB VI entsprechend gilt, versäumt. Die Nachzahlung wäre allenfalls noch zuzulassen, wenn diese - anders als vorliegend - zuvor infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen wäre.

Auch ein Fehlverhalten der Beklagten in Gestalt eines Verstoßes gegen ihre Beratungspflicht nach § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), das Grundlage für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wäre und vorliegend zu einer besonderen Härte im Sinne des § 197 Abs.3 SGB VI führen könnte, liegt nicht vor. Eine Gelegenheit zur Beratung hat sich - wie das Sozialgericht ausführt - frühestens im Jahre 1991 ergeben, also zu einem Zeitpunkt, als die Zahlungsfristen für davor liegende Monate längst abgelaufen waren.

Zwar könnte eine Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zu einem vom Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 12.10.1968 - das mit der Republik Bosnien-Herzegowina weiter gilt - erfassten ausländischen Rentenversicherungssystem zur Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI ebenfalls ausreichen. Vorliegend ist diese jedoch ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus der Auskunft des bosnischen Versicherungsträgers, die der Kläger nach Aufforderung durch den Senat vorgelegt hat. Danach hat der Kläger keine Möglichkeit, freiwillige Beiträge zur bosnischen Rentenversicherung (rückwirkend) zu entrichten, die geeignet wären, die Anwartschaft für eine deutsche Rente wegen verminderten Erwerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten.

Eine Änderung zu Gunsten des Klägers in dem Sinne, dass ab 01.01.2001 ein Rentenanspruch bestehen könnte, ist durch die zum 01.01.2001 erfolgte Rechtsänderung (insbesondere der §§ 43, 240, 241 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung) nicht eingetreten.

Nachdem der Kläger wegen der nicht mehr erfüllbaren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Rente hat, musste die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28.11.2001 zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved