Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AL 99/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 169/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.07.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldes.
Der 1936 geborene Kläger bezog vom 31.07.1995 bis zum 31.08.1996 Arbeitslosengeld. Seit dem 01.09.1996 bezieht er Altersrente.
Dem Arbeitslosengeld legte die Beklagte zunächst ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 840,- DM und ab 01.01.1996 aufgrund der Dynamisierung ein solches von 860,- DM zugrunde (Bescheide vom 18.08.1995, 11.01.1996 und 12.01.1996). Dieses Bemessungsentgelt errechnete die Beklagte aus dem Bruttoentgelt, welches der Kläger in der Zeit von Juli 1994 bis Dezember 1994 als Schreiner bei den Stationierungskräften in M ... erzielt hatte (durchschnittlich monatlich 3.634.- DM). In der Zeit vom 01.01. bis 30.07.1996 erhielt der Kläger Krankengeld. In dem zugrundeliegenden Entgelt waren keine einmaligen Arbeitsentgelte wie 13. Monatsgehalt bzw. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld enthalten (zur Höhe der 1994 erhaltenen Sonderzuwendungen siehe die Auskunft des Kreises Soest vom 31.08.1998 in dem Verfahren SG Düsseldorf S 7 Ar 118/97, Bl. 52). Gegen die Höhe des Arbeitslosengeldes wandte sich der Kläger erstmals am 27.08.1996 unter Bezugnahme auf einen Zeitungsausschnitt, in welchem auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.01.1995 - 1 BvR 892/98 - hingewiesen wurde.
Die Beklagte wertete diesen Einwand als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Sie lehnte diesen Antrag jedoch mit Bescheid vom 11.12.1996 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.1997 u.a. mit der Begründung zurück, dass aufgrund der vom Kläger erwähnten Entscheidung des BVerfG eine Änderung der Rechtslage frühestens ab dem 01.01.1997 in Betracht komme.
Der Kläger legte hiergegen am 25.04.1997 vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage ein. Mit Urteil vom 25.02.1998 wies dieses Gericht die Klage ab S 7 Ar 118/97). Dagegen legte der Kläger Berufung ein (L 9 AL 56/98 LSG NRW). In einem Erörterungstermin vom 03.12.1998 schlossen die Beteiligten einen Teilvergleich. Danach erklärte sich die Beklagte bereit, über die Höhe des Arbeitslosengeldes ab 31.07.1995 bis zum Rentenbeginn am 01.09.1996 nach Abschluss des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 1 BvL 29/97 unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung neu zu entscheiden. Im übrigen, also hinsichtlich der weiter geltend gemachten Ansprüche (höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung von Überstunden und Urlaubsabgeltung) wies das LSG NRW mit Beschluss vom 08.12.1998 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Düsseldorf zurück. Die hiergegen vor dem Bundessozialgericht (BSG) von dem Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (Beschluss vom 01.03.1999 - B 11 AL 11/99 B -).
Nachdem das BVerfG am 24.05.2000 erneut über die Frage der Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes entschieden und der Kläger seinen Überprüfungsantrag am 18./24.01.2001 wiederholte hatte, lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung mit Bescheid vom 30.01.2001 ab, weil die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung vom 18.08.1995 bei der Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG am 21.06.2000 bereits bestandskräftig gewesen sei.
Den hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2001 als unbegründet zurück. Ergänzend wies sie nunmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber durch das BVerfG nur verpflichtet worden sei, für die Zeit ab 01.01.1997 eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen. Dies habe der Gesetzgeber mit der Einführung des § 434c Abs. 1 SGB III durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz getan. Daraus folge, dass eine rückwirkende Erhöhung des Bemessungsentgelts für Zeiten vor dem 01.01.1997 nicht in Betracht komme.
Der Kläger hat am 04.04.2001 vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben und die Auffassung vertreten, die bisherigen Entscheidungen seien rechtswidrig.
Er hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2001 zu verurteilen, ihm unter Abänderung der Bescheide vom 18.08.1995, 11.01.19996 und 12.01.1996 für die Zeit vom 31.07.1995 bis 31.08.1996 höheres Arbeitslosengeld zu gewähren, nämlich unter Einbeziehung von Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld sowie der Überstunden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.07.2002 abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die Zeit vom 31.07.1995 bis 31.08.1996 höheres Arbeitslosengeld zu gewähren. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die damaligen Bewilligungsbescheide vom 18.08.1995, 11. und 12.01.1996 (teilweise) rechtswidrig gewesen seien mit der Folge, dass sie grundsätzlich einer Überprüfung gem. § 44 SGB X zugänglich seien. Denn bereits das BVerfG habe in seinem Beschluss vom 01.11.1995 - 1 BVR 892/88 -, in dem es die Nichtberücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.) bei der Berechnung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld für mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) unvereinbar erklärt hat, ausgeführt, dass es geboten sei, ausnahmsweise im Interesse der Rechtssicherheit die weitere Anwendung der betreffenden Normen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung längstens bis zum 31.12.1996, zuzulassen. Das BVerfG habe dann in seinem Beschluss vom 24.05.2000 - 1 BvL 1/98 - u.a. die maßgebliche Vorschrift des § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG seit dem 01.01.1997 als insoweit mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, für das Beiträge entrichtet worden seien, bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts nicht berücksichtigt werde. Sodann habe es dem Gesetzgeber aufgegeben durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt würden, soweit über deren Gewährung für die Zeit nach dem 01.01.1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei. Dem sei der Gesetzgeber durch die Einfühung des § 434 c Abs. 1 SGB III durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21.12.2000, BGBl. I, S. 1971 nachgekommen. Danach erhöhe sich in bestimmten Fällen das (ungerundete) Bemessungsentgelt ab dem 01.01.1997 um 10 %. Aus alledem folge, dass für Leistungszeiträume, die vor dem 01.01.1997 lägen, eine Erhöhung der Leistungen unter dem Gesichtspunkt der bis dahin nicht berücksichtigten einmalig gezahlten Arbeitsentgelte nicht in Betracht komme. Soweit der Kläger erneut eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes unter Einbeziehung der Überstunden geltend mache, verweise das Gericht auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Urteil des SG Düsseldorf vom 25.02.1998 - S 7 Ar 118/97 - und dem Beschluss des LSG NRW vom 08.12.1998 - L 9 AL 56/98 -, denen sich das Gericht anschließe. Der Kläger habe auch nichts Neues hierzu vorgetragen.
Gegen dieses am 27.07.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.08.2002 Berufung eingelegt und vorgebracht: Die ursprünglichen Bewilligungsbescheide aus den Jahren 1995 und 1996 seien rechtswidrig und mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Aufgrund des Teilvergleichs vom 03.12.1998 seien diese Bewilligungsbescheide bis heute nicht bestandskräftig. Die Beklagte dürfe Vesicherungsbeiträge, die auch von dem Weihnachtsgeld, dem Urlaubsgeld und der Urlaubsabgeltung aufgrund der Mehrarbeit gezahlt worden seien, nicht unterschlagen und ihn insoweit betrügen. Er selbst berechnet das tägliche Arbeitslosengeld für das Jahr 1995 mit 134,69 DM und dasjenige für das Jahr 1996 mit 137,36 DM (wöchentliches Bemessungsentgelt 1995 - 1.010,18 DM und 1996 - 1.030,18 DM).
In einem Erörterungstermin vom 26.03.2002 ist der Kläger auf die Erfolglosigkeit seiner Berufung hingewiesen worden, außerdem darauf, dass bei ihm Mißbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung anzunehmen sei und ihm aus diesem Grunde bei Fortführung des Rechtsstreits Kosten auferlegt werden könnten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG.
Der Kläger hat gleichwohl die Berufung aufrecht erhalten. In einem am 16.04.2003 eingegangenen Schriftsatz hat er seinen Standpunkt beibehalten und hervorgehoben, dass er bis heute auf eine Entscheidung des Gerichts warte. Darüber hinaus führt er aus, von dem Vorsitzenden durch Drohungen und Nötigungen mehrfach aufgefordert worden zu sein, die Berufung zurückzunehmen. Anschließend erklärt er in seinem Schreiben vom 12.04.2003 "Ich nehme die Berufung zurück mit Vorbehalt, denn alle Urteile und Entscheidungen der Sozialgerichte dienten nur der Beklagten, trotz jahrelangem Betrug an den Versicherten".
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und legt dar, der Kläger verkenne, dass sich nach dem von ihm zur Begründung seiner Berufung herangezogenen Beschluss des BVerfG vom 24.05.2000 das Bemessungsentgelt in bestimmten Fällen erst ab dem 01.01.1997 um 10 % erhöhe. Da der Leistungsbezug des Klägers aber unstreitig bereits am 31.08.1996 geendet habe, könne die zitierte Entscheidung für ihn nicht greifen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei somit nicht rechtswidrig, da er nicht im Widerspruch zu dem aufgrund der verfassungsrechtlichen Entscheidung eingeführten Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz stehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (Stamm-Nr. 100 218) sowie der Streitakten des SG Düsseldorf - S 7 Ar 118/97 - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2003 entscheiden, obwohl der Kläger weder erschienen noch vertreten gewesen ist. Der Kläger ist nämlich mit der Terminsmitteilung, die ihm am 14.05.2003 zugestellt wurde, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Die Streitsache ist am Terminstage noch anhängig gewesen, weil sie vorher ihre Erledigung noch nicht gefunden hat. Eine Rücknahme der Berufung ist insbesondere nicht in dem Schriftsatz des Klägers vom 12.04.2003 zu sehen. Dort hat er zwar ausdrücklich die Rücknahme der Berufung erklärt. Dieser Satz des Schriftsatzes kann jedoch von dem übrigen Inhalt dieses Schriftsatzes nicht losgelöst beurteilt werden. In demselben Schriftsatz hat der Kläger nämlich zuvor von Drohungen und Nötigungen durch den Vorsitzenden gesprochen und direkt im Anschluss daran einen Vorbehalt erklärt. Im übrigen hat er darüber hinaus hervorgehoben, er warte auf eine Enscheidung des Gerichts bis heute. Angesichts dieser Umstände legt der Senat die Ausführungen des Klägers nicht als eine Berufungsrücknahme aus, da sie nicht eindeutig in diesem Sinne ist und an Bedingungen geknüpft ist (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, SGG, 2002. 7. Aufl., § 102 Rdn. 7c).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat nämlich den Überprüfungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 30.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2001 zu Recht abgelehnt.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die er in jeder Hinsicht für zutreffend hält, als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Berufungsverfahren hat der Kläger keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Lediglich ergänzend weist der Senat den Kläger noch einmal darauf hin, dass auch bei nicht bestandskräftigen Entscheidungen eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes nach § 434 c Abs. 1 SGB III nur ab dem 01.01.1997 und gerade nicht - wie er begehrt - auch für die Zeit davor in Betracht kommt. Diese Vorschrift ist nicht verfassungswidrig (BSG vom 25.03.2003 - B 7 AL 106/01 R -, BSG vom 05.02.2003 - B 7 AL 266/02 B -, BSG vom 21.08.2001 - B 11 AL 89/01 B -, LSG NRW vom 20.01.2003 - L 12 AL 95/02 - und vom 17.04.2002 - L 12 AL 86/01 -).
Es besteht für den Kläger auch kein Anlass, auf eine Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der von ihm weiterhin begehrten Einbeziehung von Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung zu warten, weil eine derartige (rechtskräftige) Entscheidung bereits vorliegt (LSG NRW L 9 AL 56/98, Beschluss vom 08.12.1998 / BSG B 11 AL 11/99, Beschluss vom 01.03.1999).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldes.
Der 1936 geborene Kläger bezog vom 31.07.1995 bis zum 31.08.1996 Arbeitslosengeld. Seit dem 01.09.1996 bezieht er Altersrente.
Dem Arbeitslosengeld legte die Beklagte zunächst ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 840,- DM und ab 01.01.1996 aufgrund der Dynamisierung ein solches von 860,- DM zugrunde (Bescheide vom 18.08.1995, 11.01.1996 und 12.01.1996). Dieses Bemessungsentgelt errechnete die Beklagte aus dem Bruttoentgelt, welches der Kläger in der Zeit von Juli 1994 bis Dezember 1994 als Schreiner bei den Stationierungskräften in M ... erzielt hatte (durchschnittlich monatlich 3.634.- DM). In der Zeit vom 01.01. bis 30.07.1996 erhielt der Kläger Krankengeld. In dem zugrundeliegenden Entgelt waren keine einmaligen Arbeitsentgelte wie 13. Monatsgehalt bzw. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld enthalten (zur Höhe der 1994 erhaltenen Sonderzuwendungen siehe die Auskunft des Kreises Soest vom 31.08.1998 in dem Verfahren SG Düsseldorf S 7 Ar 118/97, Bl. 52). Gegen die Höhe des Arbeitslosengeldes wandte sich der Kläger erstmals am 27.08.1996 unter Bezugnahme auf einen Zeitungsausschnitt, in welchem auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.01.1995 - 1 BvR 892/98 - hingewiesen wurde.
Die Beklagte wertete diesen Einwand als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Sie lehnte diesen Antrag jedoch mit Bescheid vom 11.12.1996 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.1997 u.a. mit der Begründung zurück, dass aufgrund der vom Kläger erwähnten Entscheidung des BVerfG eine Änderung der Rechtslage frühestens ab dem 01.01.1997 in Betracht komme.
Der Kläger legte hiergegen am 25.04.1997 vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage ein. Mit Urteil vom 25.02.1998 wies dieses Gericht die Klage ab S 7 Ar 118/97). Dagegen legte der Kläger Berufung ein (L 9 AL 56/98 LSG NRW). In einem Erörterungstermin vom 03.12.1998 schlossen die Beteiligten einen Teilvergleich. Danach erklärte sich die Beklagte bereit, über die Höhe des Arbeitslosengeldes ab 31.07.1995 bis zum Rentenbeginn am 01.09.1996 nach Abschluss des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 1 BvL 29/97 unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung neu zu entscheiden. Im übrigen, also hinsichtlich der weiter geltend gemachten Ansprüche (höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung von Überstunden und Urlaubsabgeltung) wies das LSG NRW mit Beschluss vom 08.12.1998 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Düsseldorf zurück. Die hiergegen vor dem Bundessozialgericht (BSG) von dem Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (Beschluss vom 01.03.1999 - B 11 AL 11/99 B -).
Nachdem das BVerfG am 24.05.2000 erneut über die Frage der Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes entschieden und der Kläger seinen Überprüfungsantrag am 18./24.01.2001 wiederholte hatte, lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung mit Bescheid vom 30.01.2001 ab, weil die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung vom 18.08.1995 bei der Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG am 21.06.2000 bereits bestandskräftig gewesen sei.
Den hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2001 als unbegründet zurück. Ergänzend wies sie nunmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber durch das BVerfG nur verpflichtet worden sei, für die Zeit ab 01.01.1997 eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen. Dies habe der Gesetzgeber mit der Einführung des § 434c Abs. 1 SGB III durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz getan. Daraus folge, dass eine rückwirkende Erhöhung des Bemessungsentgelts für Zeiten vor dem 01.01.1997 nicht in Betracht komme.
Der Kläger hat am 04.04.2001 vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben und die Auffassung vertreten, die bisherigen Entscheidungen seien rechtswidrig.
Er hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2001 zu verurteilen, ihm unter Abänderung der Bescheide vom 18.08.1995, 11.01.19996 und 12.01.1996 für die Zeit vom 31.07.1995 bis 31.08.1996 höheres Arbeitslosengeld zu gewähren, nämlich unter Einbeziehung von Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld sowie der Überstunden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.07.2002 abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die Zeit vom 31.07.1995 bis 31.08.1996 höheres Arbeitslosengeld zu gewähren. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die damaligen Bewilligungsbescheide vom 18.08.1995, 11. und 12.01.1996 (teilweise) rechtswidrig gewesen seien mit der Folge, dass sie grundsätzlich einer Überprüfung gem. § 44 SGB X zugänglich seien. Denn bereits das BVerfG habe in seinem Beschluss vom 01.11.1995 - 1 BVR 892/88 -, in dem es die Nichtberücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.) bei der Berechnung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld für mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) unvereinbar erklärt hat, ausgeführt, dass es geboten sei, ausnahmsweise im Interesse der Rechtssicherheit die weitere Anwendung der betreffenden Normen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung längstens bis zum 31.12.1996, zuzulassen. Das BVerfG habe dann in seinem Beschluss vom 24.05.2000 - 1 BvL 1/98 - u.a. die maßgebliche Vorschrift des § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG seit dem 01.01.1997 als insoweit mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, für das Beiträge entrichtet worden seien, bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts nicht berücksichtigt werde. Sodann habe es dem Gesetzgeber aufgegeben durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt würden, soweit über deren Gewährung für die Zeit nach dem 01.01.1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei. Dem sei der Gesetzgeber durch die Einfühung des § 434 c Abs. 1 SGB III durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21.12.2000, BGBl. I, S. 1971 nachgekommen. Danach erhöhe sich in bestimmten Fällen das (ungerundete) Bemessungsentgelt ab dem 01.01.1997 um 10 %. Aus alledem folge, dass für Leistungszeiträume, die vor dem 01.01.1997 lägen, eine Erhöhung der Leistungen unter dem Gesichtspunkt der bis dahin nicht berücksichtigten einmalig gezahlten Arbeitsentgelte nicht in Betracht komme. Soweit der Kläger erneut eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes unter Einbeziehung der Überstunden geltend mache, verweise das Gericht auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Urteil des SG Düsseldorf vom 25.02.1998 - S 7 Ar 118/97 - und dem Beschluss des LSG NRW vom 08.12.1998 - L 9 AL 56/98 -, denen sich das Gericht anschließe. Der Kläger habe auch nichts Neues hierzu vorgetragen.
Gegen dieses am 27.07.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.08.2002 Berufung eingelegt und vorgebracht: Die ursprünglichen Bewilligungsbescheide aus den Jahren 1995 und 1996 seien rechtswidrig und mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Aufgrund des Teilvergleichs vom 03.12.1998 seien diese Bewilligungsbescheide bis heute nicht bestandskräftig. Die Beklagte dürfe Vesicherungsbeiträge, die auch von dem Weihnachtsgeld, dem Urlaubsgeld und der Urlaubsabgeltung aufgrund der Mehrarbeit gezahlt worden seien, nicht unterschlagen und ihn insoweit betrügen. Er selbst berechnet das tägliche Arbeitslosengeld für das Jahr 1995 mit 134,69 DM und dasjenige für das Jahr 1996 mit 137,36 DM (wöchentliches Bemessungsentgelt 1995 - 1.010,18 DM und 1996 - 1.030,18 DM).
In einem Erörterungstermin vom 26.03.2002 ist der Kläger auf die Erfolglosigkeit seiner Berufung hingewiesen worden, außerdem darauf, dass bei ihm Mißbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung anzunehmen sei und ihm aus diesem Grunde bei Fortführung des Rechtsstreits Kosten auferlegt werden könnten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG.
Der Kläger hat gleichwohl die Berufung aufrecht erhalten. In einem am 16.04.2003 eingegangenen Schriftsatz hat er seinen Standpunkt beibehalten und hervorgehoben, dass er bis heute auf eine Entscheidung des Gerichts warte. Darüber hinaus führt er aus, von dem Vorsitzenden durch Drohungen und Nötigungen mehrfach aufgefordert worden zu sein, die Berufung zurückzunehmen. Anschließend erklärt er in seinem Schreiben vom 12.04.2003 "Ich nehme die Berufung zurück mit Vorbehalt, denn alle Urteile und Entscheidungen der Sozialgerichte dienten nur der Beklagten, trotz jahrelangem Betrug an den Versicherten".
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und legt dar, der Kläger verkenne, dass sich nach dem von ihm zur Begründung seiner Berufung herangezogenen Beschluss des BVerfG vom 24.05.2000 das Bemessungsentgelt in bestimmten Fällen erst ab dem 01.01.1997 um 10 % erhöhe. Da der Leistungsbezug des Klägers aber unstreitig bereits am 31.08.1996 geendet habe, könne die zitierte Entscheidung für ihn nicht greifen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei somit nicht rechtswidrig, da er nicht im Widerspruch zu dem aufgrund der verfassungsrechtlichen Entscheidung eingeführten Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz stehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (Stamm-Nr. 100 218) sowie der Streitakten des SG Düsseldorf - S 7 Ar 118/97 - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2003 entscheiden, obwohl der Kläger weder erschienen noch vertreten gewesen ist. Der Kläger ist nämlich mit der Terminsmitteilung, die ihm am 14.05.2003 zugestellt wurde, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Die Streitsache ist am Terminstage noch anhängig gewesen, weil sie vorher ihre Erledigung noch nicht gefunden hat. Eine Rücknahme der Berufung ist insbesondere nicht in dem Schriftsatz des Klägers vom 12.04.2003 zu sehen. Dort hat er zwar ausdrücklich die Rücknahme der Berufung erklärt. Dieser Satz des Schriftsatzes kann jedoch von dem übrigen Inhalt dieses Schriftsatzes nicht losgelöst beurteilt werden. In demselben Schriftsatz hat der Kläger nämlich zuvor von Drohungen und Nötigungen durch den Vorsitzenden gesprochen und direkt im Anschluss daran einen Vorbehalt erklärt. Im übrigen hat er darüber hinaus hervorgehoben, er warte auf eine Enscheidung des Gerichts bis heute. Angesichts dieser Umstände legt der Senat die Ausführungen des Klägers nicht als eine Berufungsrücknahme aus, da sie nicht eindeutig in diesem Sinne ist und an Bedingungen geknüpft ist (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, SGG, 2002. 7. Aufl., § 102 Rdn. 7c).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat nämlich den Überprüfungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 30.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2001 zu Recht abgelehnt.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die er in jeder Hinsicht für zutreffend hält, als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Berufungsverfahren hat der Kläger keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Lediglich ergänzend weist der Senat den Kläger noch einmal darauf hin, dass auch bei nicht bestandskräftigen Entscheidungen eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes nach § 434 c Abs. 1 SGB III nur ab dem 01.01.1997 und gerade nicht - wie er begehrt - auch für die Zeit davor in Betracht kommt. Diese Vorschrift ist nicht verfassungswidrig (BSG vom 25.03.2003 - B 7 AL 106/01 R -, BSG vom 05.02.2003 - B 7 AL 266/02 B -, BSG vom 21.08.2001 - B 11 AL 89/01 B -, LSG NRW vom 20.01.2003 - L 12 AL 95/02 - und vom 17.04.2002 - L 12 AL 86/01 -).
Es besteht für den Kläger auch kein Anlass, auf eine Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der von ihm weiterhin begehrten Einbeziehung von Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung zu warten, weil eine derartige (rechtskräftige) Entscheidung bereits vorliegt (LSG NRW L 9 AL 56/98, Beschluss vom 08.12.1998 / BSG B 11 AL 11/99, Beschluss vom 01.03.1999).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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