S 27 SB 67/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
27
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 27 SB 67/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der 1938 geborenen Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches "B" - Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel - vorliegen.

Bei der Klägerin war zuletzt mit Bescheid vom 25.07.1995 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 sowie der Nachteilsausgleich "G" (erhebliche Gehbehinderung) festgestellt. Am 23.06.2001 beantragte die Klägerin die Feststellung des Merkzeichens "B" wegen verstärkter Schwindelattacken, die zu unkontrolliertem Hinfallen führten und in deren Folge es bereits einmal bei einer Busfahrt zum Bruch eines Armes gekommen sei. Der Beklagte zog Befundunterlagen und -berichte des Internisten M, des Neurologen und Psychiater Dr. N, des Augenarztes Dr. T , des Orthopäden Dr. T1, des HNO-Arztes Dr. C sowie einen Rehabericht der Klinik am C1 T vom 31.05.2000 bei und lies diese versorgungsärztlich auswerten. Der auswertende Chirurg Dr. K bestätigte in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 14.10.2001 das weitere Vorliegen einer erheblichen Gehbehinderung und schätzte den Gesamt-GdB auf 70 ein. Im einzelnen ging er dabei von folgenden Behinderungen aus: Verschleißerscheinungen der WS, HWS- LWS- Syndrom (Einzel-GdB 30) Magenleiden (Einzel-GdB 10) Insulinpflichtiger Diabetes (Einzel-GdB 40) Schwerhörigkeit, Ohrgeräusche, Stimmbandschwäche (Einzel-GdB 20) Funktionseinschränkung der rechten Schulter-Polyarthrose der Fingergelenke (Einzel-GdB 20) Verschleißerscheinungen der Hüft- und Kniegelenke bds. (Einzel-GdB 20) Bluthochdruck (Einzel-GdB 10) Sehminderung (Einzel-GdB 30) Gleichzeitig verneinte Dr. K die Notwendigkeit der ständigen Begleitung. Auf der Grundlage dieser Beurteilung stellte der Beklagte mit Bescheid vom 17.10.2001 den GdB auf 70 fest und lehnte die Zuerkennung des Merkzeichens "B" ab. Nach Eingang eines Befundberichtes des Facharztes für Anästhesie Dr. I wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung des Merkzeichens mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2002 als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 10.05.2002 Klage erhoben. Sie trägt vor, bei der Fahrt mit und auf dem Weg von der Wohnung zu öffentlichen Verkehrsmitteln sei sie auf fremde Hilfe angewiesen. Es bestünden Schwindelattacken, die ursächlich auf den Diabetes zurückzuführen seien und in Kombination mit den übrigen Leiden zu einem Gefährdungspotential führten, welches eine ständige Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich mache.

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 17.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2002 zu verurteilen, bei ihr die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "B" ab dem 23.06.2001 festzustellen.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "B" für nicht gegeben.

Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes Befundberichte von Dr. T1 vom 19.09.2002, dem Augenarzt T vom 30.09.2002, dem Internisten Dr. M vom 08.10.2002, von Dr. C vom 07.10.2002 und Dr. I vom 24.10.2002 eingeholt, auf deren Inhalte Bezug genommen wird. Sodann hat das Gericht weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Internisten und Sozialmediziners Dr. O vom 14.04.2002. Dr. O hat ausgeführt, die Klägerin bedürfe wegen der degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und der Extremitäten, insbesondere der Hände, bei der Nutzung von Rolltreppen sowie beim Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel einer gewissen Hilfe. Die feststellbaren funktionellen Beeinträchtigungen seien aber nicht derart ausgeprägt, dass eine regelmäßige Fremdhilfe erforderlich wäre. Bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln gefährde die Klägerin weder sich selbst noch andere. Auch müsse keine regelmäßige Hilfe zur Vermeidung von Gefahren gewährleistet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die zum Verfahren beigezogenen SchwbG-Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil treffen, weil die Beteiligten zuvor schriftsätzlich ihr Einverständnis hierzu erteilt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn sie hat keinen Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleiches "B". Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind nicht nachgewiesen.

Gemäß § 146 Abs. 2 des 9. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - ist eine ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dabei müssen bei dem Schwerbehinderten die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches der erheblichen Gehbehinderung (Merkzeichen "G") festgestellt sein, was bei der Klägerin der Fall ist. Jedoch fehlt es an den weiteren Voraussetzungen des Merkzeichens "B".

Bei diesem ist zunächst zu prüfen, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel "regelmäßig" fremde Hilfe beim Ein- oder Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss (Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, Ausgabe 1996, Nr. 32 Abs. 2 Satz 2). Neben der Regelmäßigkeit ist nach den Anhaltspunkten als weitere Voraussetzung eine "ständige" Begleitung des Schwerbehinderten als weitere Voraussetzung erforderlich. Deshalb erfüllt weder eine geringe Zahl von erforderlichen Hilfeleistungen das Element der Regelmäßigkeit noch rechtfertigt die bloße Möglichkeit des Eintritts von Gefährdungen die Annahme, das eine "ständige" (dauerhafte) Begleitung notwendig wäre (vgl. Bayrisches LSG, Urteil vom 05.06.2002 - L 18 SB 29/01 -). Der Schweregrad der Behinderung muss in seinen funktionellen Auswirkungen zwar nicht den in Nr. 32 Abs. 3 der Anhaltspunkte genannten Regelfällen eines Querschnittsgelähmten, Ohnhänders oder Blinden vergleichbar sein, wohl aber in seinen Auswirkungen auf die Sicherheit des Behinderten oder Dritter in die Richtung der in den Anhaltspunkten genannten Personenkreise hinweisen. Gelegentlich auftretende Gefahren oder Funktionsstörungen, die dann ein alleiniges Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen, stellen sich als Notfall dar, rechtfertigen aber nicht die Annahme der Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" im Sinne einer regelmäßigen und dauerhaften Notwendigkeit (Bayrisches LSG a.a.O.).

Hiervon ausgehend hat der Sachverständige Dr. O die Voraussetzungen der Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bei der Klägerin zutreffend verneint. Nach seinen Ausführungen besteht bei der Klägerin ein durch Insulin ausreichend kontrollierter Diabetes (Einzel-GdB 40), bei dem es in der Vergangenheit weder zu häufigen noch zu ausgeprägten Hypoglykämien gekommen ist. Weder der Diabetes noch die von der Klägerin geklagten Schwindelsymptome, denen ein krankhafter Organbefund nicht zugeordnet werden kann, begründen den Nachteilsausgleich "B". Dies ergibt sich schon daraus, dass nach Nr. 32 Abs. 3 der Anhaltspunkte die Notwendigkeit ständiger Begleitung u.a. bei den in Nr. 30 Abs. 4 und 5 der Anhaltspunkte genannten Anfallskranken, Sehbehinderten und Hörbehinderten anzunehmen ist. Nach Nr. 30 Abs. 4 und 5 der Anhaltspunkte kommt nämlich selbst bei hirnorganischen Anfällen, die noch am ehesten mit Schwindelerscheinungen zu vergleichen sind, eine Zuerkennung erst bei einer mittleren Anfallshäufigkeit überwiegend am Tage in Betracht. Analoges gilt nach den Anhaltspunkten beim Diabetes mit häufigen hypoglykämischen Schocks. Eine mittlere Anfallshäufigkeit setzt nach den Anhaltspunkten (Seite 55) jedoch generalisierte und komplexe Anfälle mit Pausen von Wochen oder kleine Anfälle mit Pausen von Tagen voraus, die für sich gesehen so gravierend sind, dass sie bereits einen Einzel-GdB von 60 bis 80 bedingen. Die von der Klägerin geklagten Schwindelerscheinungen erreichen aber bei weitem nicht eine annähernde Schwere und sind auch nicht als dauerhaft bestehend belegt. So ließen sich bei der Untersuchung durch Dr. O zum Untersuchungszeitpunkt keine Schwindelsymptome feststellen oder provozieren. Der einmalige, für September 1999 anamnestisch bestätigte, Sturz mit der Folge einer Radiusfraktur und gelegentlich oder wöchentlich auftretende Schwindelerscheinungen mögen die Klägerin gelegentlich gefährden, sie stellen aber keine dauerhaft vorliegende Gefährdung dar. Auch häufige hypoglykämische Schocks infolge des Diabetes liegen bei der Klägerin nicht vor.

Die von dem Sachverständigen Dr. O festgestellten Wirbelsäulenschäden (Einzel-GdB 30), die Fingergelenkspolyarthrose und der Schultergelenksverschleiß (Einzel-GdB 20) sowie der Knie- und Hüftgelenksverschleiß (Einzel-GdB 20) machen ebenfalls keine ständige Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Klägerin erforderlich. Diese Erkrankungen, insbesondere die Fingerpolyarthrose führen nach den Ausführungen des Sachverständigen bei der Klägerin zwar gelegentlich beim Ein- und Aussteigen in einen Bus oder in eine Straßenbahn zu einem gewissen Hilfebedarf. Jedoch sind die daraus folgenden funktionellen Beeinträchtigungen nicht so ausgeprägt, dass eine regelmäßige Fremdhilfe erforderlich wäre. So war die Klägerin auch zum Untersuchungszeitpunkt in der Lage, sich ohne Hilfsmittel frei und sicher zu bewegen und sowohl mit der linken, als auch der rechten Hand Utensilien (Stützkorsett, Tensgerät, Medikamente, Röntgenbilder) zu tragen und zu demonstrieren. Dabei war die Greif- und Haltefunktion sowie das feinmotrische Geschick der Hände nicht aufgehoben oder höhergradig eingeschränkt. Die Beurteilung des Sachverständigen Dr. O wird insoweit auch gestützt durch den orthopädischen Befundbericht des Dr. T1 vom 19.09.2002, der die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Hilfeleistung ebenfalls verneint hat.

Durch die übrigen, teilweise geringfügigen Behinderungen (Viusminderung beidseits 0,6, Einzel-GdB 10; Hörminderung, Einzel-GdB 20; Bluthochdruck, Einzel-GdB 10 und Magenschleimhautentzündungen, Einzel-GdB 10) sind keine Funktionseinschränkungen gegeben, die die Klägerin bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wesentlich behindern.

Auch in der Gesamtbetrachtung aller bei der Klägerin vorliegenden Behinderungen lassen sich zur Überzeugung des Gerichts in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. O keine ungünstigen Kombinationsstörungen feststellen, die eine regelmäßige und ständige Hilfe bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich machen. Im übrigen werden die Ausführungen des Sachverständigen Dr. O, die von der Klägerin inhaltlich nicht in Frage gestellt worden sind, durch die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Befundberichte der behandelnden Ärzte gestützt, da sowohl der behandelnde Orthopäde, der Augenarzt als auch der HNO-Arzt die Notwendigkeit regelmäßiger Hilfe verneint haben und Dr. I die Verordnung einer Stockgehhilfe sowie Hilfe bei Besorgungen, für die der Nachteilsausgleich "B" nicht konzipiert ist, für sinnvoll erachtet hat. Auch Dr. M hat in seinem Befundbericht eine Stockgehhilfe empfohlen. Zwar hat er ausgeführt, dass die Klägerin wegen der Polyarthrose und Schwindelerscheinungen regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sei, hat aber ausgeprägte und häufige Schwindelerscheinungen, die in ihren Auswirkungen auch nur annähernd hypoglykämischen Schocks gleich kämen, nicht näher beschrieben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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