L 16 RJ 15/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RJ 214/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RJ 15/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist noch die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).

Die 1945 geborene Klägerin hatte in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) den Beruf der Industrieschneiderin erlernt. Im Lehrberuf war sie von 1960 bis 1966 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend arbeitete sie bis 15. Juni 1983 als Ausnäherin und vom 20. Juni 1983 bis 11. September 1984 bzw. vom 1. Dezember 1984 bis 9. Februar 1988 als Konfektioniererin im Volkseigenen Betrieb (VEB) K T. Vom 18. April 1988 bis 31. August 1990 war die Klägerin als angelernte Disponentin beim VEB A B-L tätig. Das Arbeitsverhält-nis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung. Vom 1. September 1990 bis 29. Juni 1992 (Anspruchserschöpfung) bezog die Klägerin Arbeitslosengeld. Vom 30. Juni 1992 bis 31. Mai 2000 war die Klägerin ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet, wobei sie zeitweise geringfügig als Verpackerin beschäftigt war.

Die Klägerin ist als Schwerbehinderte anerkannt mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 auf Grund folgender Leiden: Verlust der rechten Niere, funk-tionelle Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden bei Verschleiß, depressive Störungen, Bluthochdruck (Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 24. Mai 2000).

Im Mai 2000 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht der Klinik W B W vom 22. September 1999 bei, in der die Klägerin eine von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährte stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 10. August 1999 bis 31. August 1999 durchlaufen hatte; auf den Entlassungsbericht wird Bezug genommen. Die Beklagte ließ die Klägerin durch die Ärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. R-Sch untersuchen und begutachten. Diese Ärztin bescheinigte der Klägerin in ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2000 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten (Hypertonie, Zustand nach Nephrektomie rechts im Mai 1999 bei Nephrolithiasis und pyelonephritischer Schrumpfniere, Wirbelsäulensyndrom, Arthralgien, Glaukom, Verdacht auf depressive Symptomatik). Mit Bescheid vom 31. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. EU bzw. Berufsunfähigkeit (BU) liege nicht vor.

Im Klageverfahren hat die Klägerin ärztliche Unterlagen vorgelegt, und zwar Atteste bzw. Befundberichte ihres behandelnden Orthopäden Dr. G vom 28. Februar 2001, der Radiologin Dr. S vom 2. März 2000 und der Urologin Dipl.-Med. D vom 8. September 2000 sowie einen Entlassungsbericht des Ukrankenhauses B vom 12. Mai 1999 (stationäre Behandlung vom 4. Mai bis 12. Mai 1999). Das Sozialgericht (SG) Berlin hat den Orthopäden Dr. K als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutach-ten vom 15. Juni 2001 (Untersuchung am 31. März 2001) die folgenden Diagnosen mitgeteilt: Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen in Höhe L5/S1 und thorakolumbal ohne radikuläre und pseudoradikuläre Symptomatik, Zervikalsyndrom mit Zephalgien mit Kopfschmerzsymtomatik bei migräneähnlichen Beschwerden, Myogelose der Schulter- und Nackenmuskulatur ohne Nachweis eines Schulter-Arm-Syndroms, Tennisellenbogen links, geringer Knick-Senk-Spreizfuß beidseits, initiale degenerative Veränderungen im Bereich beider Kniegelenke im Sinne einer medialen Meniskopathie mit Chondropathia patellae beidseits, Osteoporose, Zustand nach Nephrektomie rechts, Schilddrüsenerkrankung, Bluthochdruck, depressive Störung, Glaukom. Die Klägerin könne täglich regelmäßig und vollschichtig noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten - unter Beachtung der dargelegten qualitativen Leistungseinschränkungen - im Wechsel der Haltungsarten verrichten. Die geistigen Fähigkeiten seien nicht erkennbar eingeschränkt.

Das SG hat die auf Gewährung von Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU ab 1. Mai 2000 gerichtete Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2001 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin sei schon nicht berufsunfähig, weil sie keinen Berufsschutz genieße und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten verfüge. Das Gericht folge dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. K.

Mit der Berufung verfolgt die Klägern ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Das SG habe nicht berücksichtigt, dass sie bei dem Verhaltenstherapeuten und Fachpsychologen D in Behandlung sei. Sie könne auf Grund ihrer gesundheitlichen Leiden nur mit äußerster Kraftanstrengung arbeiten und sei nicht vermittelbar.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Mai 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Klägerin nach wie vor für erwerbsfähig.

Der Senat hat ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 9. Januar 2002 (Arzt für Arbeitsmedizin, Anästhesiologie und Intensivtherapie Dr. Sch) und Befundberichte von den behandelnden Ärzten der Klägerin erstatten lassen, und zwar von dem Dipl.-Psych. D vom 22. Mai 2002, von der Augenärztin Dr. Z vom 27. Mai 2002, von Dipl.-Med. D vom 31. Mai 2002, von Dr. G vom 29. Mai 2002 und von der Internistin Dr. St vom 3. Juli 2002.

Der Senat hat den Arzt M als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 31. Januar 2003 (Untersuchung am 23. Januar 2003) folgende Gesundheitsstörungen der Klägerin mitgeteilt: Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom, Reizzustände im Ellenbogenbereich beidseits, beginnender Kniegelenksverschleiß, Verlust der rechten Niere, Bluthochdruck, seelisches Leiden, Magenleiden, Reizdarm, Glaukom. Die Klägerin könne täglich regelmäßig und vollschichtig noch leichte bis mittelschwere körperliche und geistige Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten, überwiegend jedoch im Sitzen - unter Beachtung der dargelegten qualitativen Leistungseinschränkungen - ausführen. Die Klägerin legt ergänzend ein Attest von Dipl.-Psych. D vom 15. Januar 2003 vor, auf dessen Inhalt verwiesen wird.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die eingeholten Befundberichte und die Sachverständigengutachten von Dr. K und dem Arzt M Bezug genommen.

Die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Berlin, die Leistungsakte des Arbeitsamtes Berlin-Ost, die Verwaltungsakten der Beklagten (Renten- und Rehabilitationsakten) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, mit der diese nur (noch) die Gewährung von Rente wegen EU ab 1. Mai 2000 geltend macht, ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen EU für die Zeit ab 1. Mai 2000. Denn sie war und ist nicht erwerbsunfähig.

Der von der Klägerin erhobene Anspruch bestimmt sich noch nach § 44 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil die Klägerin ihren Rentenantrag im Mai 2000 gestellt hat und Rente wegen EU (auch) für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).

Die Vorschrift des § 44 SGB VI setzt zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU voraus (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss EU vorliegen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).

Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, die wegen Erkrankung oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI).

In dem vorliegend zu prüfenden Zeitraum ab 1. Mai 2000 war und ist die Klägerin nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Denn sie verfügte und verfügt noch über ein vollschichtiges Restleistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche und geistige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, mit dem sie regelmäßig einer achtstündigen Erwerbstätigkeit nachgehen und damit auf dem Arbeitsmarkt ein monatliches Einkommen von mehr als 630,00 DM bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erzielen kann. Bezüglich der Beurteilung des Restleistungsvermögens der Klägerin folgt der Senat den vorliegenden Sachverständigengutachten von Dr. K und dem Arzt M. Deren Gutachten dokumentieren eine sorgfältige Meinungsbildung nach umfassender Befunderhebung und Untersuchung, und die darin abgegebenen Leistungsbeurteilungen sind schlüssig und nachvollziehbar aus den getroffenen medizinischen Feststellungen hergeleitet.

Sämtliche im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gehörten Gutachter bzw. Gerichtssachverständigen haben der Klägerin übereinstimmend noch ein vollschichtiges Restleistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit bestimmten weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen bescheinigt, und zwar durchgehend seit dem 1. Mai 2000. Zur Überzeugung des Senats war und ist die Klägerin damit noch in der Lage, körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten, unter Ausschluss von belastenden Witterungseinflüssen, Zeitdruck, Tätigkeiten in Nachtschicht (Arzt M), ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, in festgelegtem Arbeitsrhythmus oder an laufenden Maschinen vollschichtig zu verrichten. Sie kann dabei Lasten bis 10 kg heben und tragen und bei allenfalls geringfügig herabgesetzter Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit ihrem Bildungsniveau entsprechende einfache und mittelschwere geistige Arbeiten noch ausführen. Hinsichtlich des noch vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte körperliche Arbeiten entspricht diese Beurteilung auch den Feststellungen in dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 9. Januar 2002 (Dr. Sch).

Soweit der die Klägerin behandelnde Orthopäde Dr. G in seinem Attest vom 28. Februar 2001 aus seiner fachärztlichen Sicht den Rentenantrag ohne nähere Angaben zum quantitativen Leistungsvermögen der Klägerin befürwortet, hat sich der Sachverständige M in seinem Gutachten hiermit ebenso eingehend auseinandergesetzt wie mit dem Befundbericht und der nachgereichten Bescheinigung des Dipl.-Psych. D vom 15. Januar 2003. Der Arzt M hat an Hand sorgfältiger Würdigung der vorliegenden Untersuchungsbefunde aller behandelnden Ärzte einsichtig dargelegt, dass auf der Grundlage dieser Befunde ein das quantitative Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere körperliche und geistige Arbeiten minderndes Leidensbild bei der Klägerin nicht zu objektivieren ist. Das seelische Leiden der Klägerin ist zumindest bislang noch ohne medikamentöse Unterstützung beherrschbar. Die Befunde auf orthopädischem Fachgebiet haben sich im Vergleich zur Begutachtung bei Dr. K sogar gebessert. Die Funktion der verbliebenen linken Niere liegt nach wie vor im Normbereich. Das behandelte Bluthochdruckleiden hat zu keinen Organfolgeschäden geführt. Auch das Glaukom wird medikamentös bei gleichbleibenden Befunden und uneingeschränktem korrigiertem Sehvermögen mit regelrechtem Gesichtsfeld (Befundbericht Dr. Z vom 27. Mai 2002) behandelt.

Es bestand keine Veranlassung, von Amts wegen (vgl. § 103 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) eine weitere Begutachtung der Klägerin anzuordnen. Denn ihr Restleistungsvermögen ist durch die auf orthopädischem und allgemeinmedizinischem Fachgebiet eingeholten Gutachten ausreichend geklärt. Neue Leiden bzw. Verschlechterungen bereits bekannter Gesundheitsstörungen hat die Klägerin nicht vorgetragen. Anhaltspunkte hierfür sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Insgesamt hat die Klägerin zwar nach ihrem Vorbringen im Termin zur mündlichen Verhandlung die Leistungseinschätzung der gerichtlichen Sachver-ständigen angezweifelt, trägt aber nicht nachvollziehbar vor, aus welchen sach-lichen Gründen diesen Gutachten nicht zu folgen sein soll. Konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die Gerichtsgutachter ihre fachliche Beurteilungskompetenz falsch eingeschätzt oder überschritten haben könnten, sind von der Klägerin nicht angeführt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr haben sowohl Dr. K als auch der Arzt M ihre Leistungsbeurteilungen nachvollziehbar und einsichtig und damit überzeugend begründet.

Das vollschichtige Restleistungsvermögen der Klägerin ist nach den von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart eingeengt, dass es einem Arbeitseinsatz der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegen stünde. Es liegen zwar bei der Klägerin Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinausgehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Tätigkeiten und erst recht der körperlich mittelschweren Tätigkeiten umfasst wird. Dies gilt besonders hinsichtlich der Notwendigkeit der Vermeidung bestimmter äußerer Einwirkungen (z.B. Witterungseinflüsse; vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71 /97 R - nicht veröffentlicht). Es besteht aber weder eine spezifische schwere Leistungsbehinderung noch liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5/4 RA 58/97 R - nicht veröffentlicht). In ihrer Mehrzahl sind die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen nämlich nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Die bei der Klägerin vorliegenden Leistungseinschränkungen - Arbei-ten ohne besonderen Zeitdruck, ohne extreme klimatische Bedingungen, ohne Arbeiten an laufenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten und in festgelegtem Arbeitsrhythmus und nicht in Nachtschicht - zählen nicht zu den ungewöhn-lichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (vgl. dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 1 - 4/95 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Auch besondere Schwierigkeiten der Klägerin hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, die eine spezifische schwere Leistungsbehinderung darstellen könnten (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 117), sind nicht ersichtlich. Die Klägerin war und ist nach der Leistungsbeurteilung der gerichtlichen Sachverständigen in der Lage, ihrem Schul- und Ausbildungsniveau entsprechende einfache und mittelschwere geistige Arbeiten zu verrichten.

Im Übrigen konnte und kann die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen noch leichte Bürotätigkeiten verrichten, wie sie in der Tarifgruppe X des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) erfasst sind. Das gleiche gilt für leichte Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf- und Etikettiertätigkeiten. Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung der gerichtlichen Sachverständigen keine wesentlichen Beeinträchtigungen bezüglich der Anpassungs- und Umstel-lungsfähigkeit für einfache und mittelschwere geistige Arbeiten anzunehmen sind, kann die Klägerin auch derart einfache Bürotätigkeiten, wie sie mit der Tarifgruppe X BAT tariflich vergütet werden, nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten, ebenso wie die genannten leichten Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf- und Etikettiertätigkeiten.

Da nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische schwere Leistungsbehin-derung nicht vorliegen, war die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich. Für die Klägerin in Betracht kommende Tätigkeitsfelder sind bereits aufgezeigt worden.

Darauf, ob die Klägerin einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhält, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer wie die Klägerin derzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellt, ist für die Feststellung von EU - wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hatte - unerheblich (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz SGB VI). Auch nach dem ab dem 1. Januar 2001 geltenden Recht ergibt sich kein Rechtsanspruch der Klägerin auf Erwerbsminderungsrente, weil die nunmehr geltenden Rechtsvorschriften noch weitergehendere Leistungsvoraussetzungen normieren als das bisherige Erwerbsminderungsrentenrecht (vgl. §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1827-).

Der Senat weist indes darauf hin, dass bei der Klägerin die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Vollendung des 60. Lebensjahres ab 1. Februar 2005 in Betracht kommt, sofern die Klägerin die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt (§§ 37, 236a SGB VI).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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