Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RA 9/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 103/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 1. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund eines im Juni 1997 gestellten Antrags.
Der 1941 geborene Kläger erlernte zwischen 1958 und 1961 den Beruf eines Großhandelskaufmannes und schloss ihn mit der Gehilfenprüfung ab. Anschließend begann er 1961/1962 ein Seminar für Wohlfahrtspfleger, das er aber abbrach. Nach einem freiwilligen sozialen Jahr in einem Jugendwerk und einer kurzfristigen Tätigkeit als Bauhelfer durchmachte er von 1965 bis 1967 eine Maurerlehre und schloss mit der Facharbeiterprüfung ab. 1967/1968 besuchte er erfolgreich die Meisterschule für Straßenbauer und arbeitete bis 1974 in diesem Beruf. Danach übernahm er den von seiner Mutter gegründeten Heimverbund F. e.V., W. , als geschäftsführender Direktor. Das Unternehmen ging 1984 in Konkurs. Bis Juni 1984 entrichtete er Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ab Herbst 1985 widmete er sich einer bereits vorhandenen kleinen Landwirtschaft mit Ziegenzucht sowie der Herstellung und dem Verkauf von Ziegenkäse. Nach einem Unfall im Juni 1995 gab er Zucht, Käserei und Vermarktung im Mai 1997 auf.
Am 09.06.1997 beantragte der Kläger Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen einer seit Mai 1997 aufgetretenen endogenen Depression. Neben einem Attest des Dr.R. vom 29.01.1988 und einem Arztbrief des Neurologen und Psychiaters Dr.L. vom 23.04.1997 legte er auch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten des Prof.Dr.S. vom 31.05.1989 vor. In diesem Gutachten, das der Sachverständige in einem Schadensersatzprozess wegen nichtabgeführter Sozialversicherungsbeiträge vor der 2. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg erstattete, bescheinigte dieser dem Kläger im Zeitraum Juli bis Oktober 1984 wegen schwerer endogener Depression Geschäfts- und Deliktsunfähigkeit, da es nach den Aussagen des damals behandelnden Nervenarztes Dr.L. erst zum September 1985 objektiv und subjektiv zu einer deutlichen Besserung gekommen sei.
Die Beklagte erholte ein nervenärztliches Gutachten vom 16.07. 1997 durch Prof.Dr.Dr.N. , in dem dieser eine vor ca. neun Monaten - neben 1984 - zweite akute depressive Phase feststellte, die sich zwischenzeitlich aber weitgehend zurückgebildet habe. Nach dem nunmehr unauffälligen psychopathologischen Befund bestehe weder nach Art noch nach Ausprägung eine gravierende Erwerbsminderung.
Gegen den auf dieses Gutachten gestützten Ablehnungsbescheid vom 01.08.1997 machte der Kläger im Widerspruchsverfahren geltend, schon seit 1984 habe Erwerbsunfähigkeit bestanden. Nach Überprüfung der nunmehr vorgelegten Atteste der behandelnden Allgemeinärzte Dr.R. und Dr.L. und des schon eingereichten Befundberichts des Nervenarztes Dr.L. vom 23.04.1997 erließ die Widerspruchsstelle zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 19.12.1997. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das psychische Leiden phasenhaft verlaufe und nach den Gutachten stets wieder ein vollschichtiges Leistungsvermögen erreicht worden sei. Auch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei dem letzten Pflichtbeitrag im Juli 1984 nicht erfüllt; ebenso würden Anwartschaftserhaltungszeiten fehlen.
Mit der Klage bezog sich die Kläger-Seite auf das Gutachten des Prof.Dr.S. , aus dem sich der Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 30.06.1984 eindeutig ergebe. Im übrigen genieße der Kläger Berufsschutz. Zur Unterstützung des Klagebegehrens wurden Atteste von Dr.R. vom 29.01.1988 und 17.09.1997, von Dr.L. vom 14.10.1997, von Dr.L. vom 03.02.1998 sowie ein nervenärztliches Gutachten von Dr.M. vom 03.09.1997 und Befundberichte der Diabetes Klinik B. vom 05.01. 1998 und des Nervenarztes Dr.K. vom 14.04.1998 vorgelegt.
Das Sozialgericht zog die Rentenakte der Beklagten, weiter die Behandlungsberichte der Allgemeinärzte Dr.R. über den Zeitraum 1984 bis 1989 einschließlich Arztkarteikarten und des Dr.L. über den Zeitraum von 1989 bis 1998 bei; ferner Berichte der Nervenärzte Dr.L. - mit Facharztbriefen -, Dr.J. 1996, Dr.S. 1996, Dr.K. 1998, des Diabetologen Dr.B. 1998, des Orthopäden Dr.C. 1998 und des Chirurgen Dr.P. 1996 sowie die Unfallakten der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Darüberhinaus stellte das Sozialgericht fest, dass die Praxen Dr.L. und Dr.H. nicht mehr bestehen, deren Befunde aber Eingang in das Gutachten von Prof.Dr.S. gefunden hatten. Beigezogen wurde außerdem das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 12.07.1989. Sodann beauftragte das Sozialgericht den Nervenarzt Dr.O. - Praxisnachfolger von Dr.H. - mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers. Unter Berücksichtigung der beigezogenen nervenärztlichen Befundberichte, Atteste und Gutachten sowie aufgrund eigener fachärztlicher Untersuchung vom 24.11.1998 kam Dr.O. zum Ergebnis, dass beim Kläger seit 15 Jahren eine endogene Depression mit phasenhaftem Verlauf bestehe. 1984 und 1997 habe er zwei schwere depressive Phasen durchlebt, die jeweils unter Behandlung abgeklungen seien. Eine schwere seelische Störung, die eine Erwerbstätigkeit unmöglich gemacht habe, könne ausgeschlossen werden. Dem Kläger sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne überdurchschnittliche nervliche Belastung vollschichtig möglich (Gutachten vom 03.12.1998).
Dem Antrag des Klägers, vom Arzt des Vertrauens K. eine Begutachtung durchzuführen, gab das Sozialgericht statt. Im nervenärztlichen Gutachten vom 30.07.1999 stellte dieser beim Kläger rezidivierende depressive Störungen, Persönlichkeitsstörungen und eine leicht- bis mittelgradige Polyneuropathie fest. Gegenüber dem Gutachten vom Juli 1997 habe sich eine sukzessive Verschlechterung im Sinne einer Chronifizierung der Erkrankung mit psychischer Dekompensation ergeben. Der Zeitpunkt der Änderung beziehe sich auf die zweite depressive Episode ca. ab Juli 1997. Der Kläger sei deshalb nur noch unterhalbschichtig belastbar. Eine durchgehende zeitliche Leistungseinschränkung sei nicht bereits ab 1984, sondern erst ab Juli 1997 anzunehmen. Dem Einwand des Bevollmächtigten, dass der Kläger infolge der Limbatril-Dauermedikation seit 1984 erschreckende Fehlleistungen erbracht habe, begegnete der Sachverständige in seiner Ergänzung vom 20.02.2000, es habe sich - nach den vorliegenden Krankenkarteiblättern von Dr.R. und den Angaben der Ehefrau des Klägers - um keine hohe Dosierung gehandelt und es sei daher wenig wahrscheinlich, dass dieses Medikament einen wesentlichen Einfluss auf die psychische und kognitive Leistungsfähigkeit genommen habe.
Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2000 lehnte das Sozialgericht den Antrag des Bevollmächtigten des Klägers auf Einholung eines testpsychologischen Gutachtens von Amts wegen mit Beschluss ab. Daraufhin stellte der Bevollmächtigte den Antrag, ein testpsychologisches Gutachten nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einzuholen.
Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Sozialgericht die Klage ab. In den Gründen arbeitete es nach Darstellung der gesetzlichen Anforderungen einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) heraus, dass bei Würdigung des Beweisergebnisses allenfalls auf Grund des Gutachtens des Arztes des Vertrauens K. vom Eintritt des Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Insoweit habe dieser eine Persönlichkeitsstörung festgestellt, die in den Vorgutachten zu wenig beachtet worden sei. Doch selbst wenn dem gefolgt werde, ergebe sich kein Rentenanspruch, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur bis September 1987 erfüllt seien und für einen Leistungsfall davor jeglicher Anhaltspunkt fehle. Selbst der Arzt des Vertrauens habe in Übereinstimmung mit den bisher gehörten Sachverständigen und Ärzten einen typischen phasenhaften Verlauf einer depressiven Erkrankung bestätigt und eine durchgehende Leistungsminderung verneint. Ebensowenig habe sich aus der langjährigen Medikation mit Limbatril eine wesentliche Leistungsminderung herleiten lassen. Aufgrund dieser insgesamt medizinisch schlüssigen Bewertungen sei die Einholung eines testpsychologischen Gutachtens auch nach § 109 SGG abzulehnen gewesen.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter. Der Bevollmächtigte des Klägers regt an, nach Einvernahme von Zeugen (Ehefrau, Bekannte), die den Beweis erbringen, dass der Kläger im Gesamtzeitraum seit 1984 nicht in der Lage gewesen sei, auch nur eine einfache Arbeitstätigkeit vollschichtig zu leisten, eine neue psychiatrische Beweisaufnahme mit testpsychologischer Untersuchung durchzuführen.
Auf den Einwand der Beklagten, durch nichtärztliche Stellungnahmen sei eine Zurückverlegung des Leistungsfalles nicht möglich, gab auch der Senat den Hinweis, dass sich Beweisaufnahmen durch medizinische Laien verbieten würden, wenn wie vorliegend medizinische Sachverständige sich zu den einzelnen Phasen des Krankheitsgeschehens geäußert hätten.
Die Kläger-Seite beharrt auf der angeregten Beweisaufnahme, da die vorhandenen medizinischen Unterlagen lückenhaft seien und die Zeugen nur Fakten berichten würden, deren Wertung dann dem Sachverständigen zustehe. Insoweit legte er ein Schreiben des "Richters am Landgericht" S. vom 27.01.2001 vor, in dem dieser seine Beobachtungen über den Kläger schilderte, insbesondere die Phase, in der der Kläger auch sein Privatvermögen im Konkurs des Kinderdorfs W. verlor. Darüberhinaus machte der Bevollmächtigte geltend, vorliegend gehe es um ähnliche Fragen, die der 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner Entscheidung vom 17.06.1993 (SozR 3-2200 § 1246 Nr. 33) beklagt habe. Im übrigen genieße der Kläger aufgrund seiner qualifizierten Ausbildung Berufsschutz, weshalb ihm jedenfalls ab 1984 Berufsunfähigkeitsrente zustehe.
Auf Hinweis der Beklagten stellte der Kläger während des Berufungsverfahrens Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, den die Beklagte mit Bescheid vom 01.03.2002 ablehnte, da die Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI (keine 96 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen) nicht gegeben seien.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.08.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.1997 und unter Aufhebung des Urteils vom 01.03.2000 zu verurteilen, Erwerbsunfähigkeitsrente, hilfsweise Berufsunfähigkeitsrente ab Antrag zu zahlen; hilfsweise zum Nachweis einer entsprechend der Auffassung von Dr.K. (14.04.1998) in die Jahre 1983/1984 zurückreichenden Persönlichkeitsveränderung und kognitiver Leistungseinschränkungen die Einholung eines testpsychologischen Gutachtens zu den Auswirkungen auf die Vergangenheit.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der Kläger-Seite, hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff. SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zutreffend hat das Erstgericht nach sorgfältiger und umfangreicher medizinischer Sachaufklärung die Klage abgewiesen. Auch der Senat ist zu der Auffassung gekommen, dass der Kläger die vom Sozialgericht im Einzelnen dargelegten Voraussetzungen der §§ 43, 44 SGB VI in der hier noch anzuwendenden Fassung bis 31.12.2000 nicht erfüllt. Denn auch nach der Überzeugung des Senats liegen beim Kläger nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor, die auch für die teilweise bzw. volle Erwerbsminderung des § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung fortgelten (§ 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 SGB n.F.).
Diese entscheidenden Ablehnungsgründe sind vom Sozialgericht nach auch vom Senat nicht zu beanstandender Beweiswürdigung des medizinischen Sachverhalts mustergültig herausgearbeitet, so dass der Senat von der Verfahrenserleichterung des Gesetzes Gebrauch macht und zur Begründung auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug nimmt.
Soweit die Kläger-Seite im Berufungsverfahren vorträgt, der Kläger sei seit seiner ersten schweren Phase der depressiven Erkrankung außerstande gewesen, auch nur einfache Arbeiten vollschichtig zu verrichten, und somit seit 1984 berufsunfähig, kann dem der Senat nicht folgen. Auch für den Senat überzeugend haben alle gehörten Ärzte und Sachverständigen, insbesondere auch der nach Wahl des Klägers beauftragte Arzt des Vertrauens K. festgestellt, dass der Kläger 1984 und erst dann wieder 1997 zwei schwere depressive Phasen durchlitt und keinesfalls ein chronisch depressiver Verlauf medizinisch nachweisbar ist. Auch den Versuch der Kläger-Seite, durch die seit März 1984 ununterbrochene Einnahme des Medikaments Limbatril sei eine fortdauernde Leistungsbeeinträchtigung des Klägers verursacht gewesen, hat der Sachverständige K. nachvollziehbar in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.02.2000 dahin entkräftet, dass aus dieser Dauermedikation im Zeitraum 1984 bis 1997 keine wesentliche Leistungsminderung psychischer, kognitiver oder beruflicher Art hergeleitet werden kann. Inwieweit gleichwohl zum "Beweis" der behaupteten durchgehenden Leistungseinbuße Aussagen nichtmedizinischer Laien beitragen können sollen, ist dem Senat bei der bestehenden Beweislage nicht nachvollziehbar. Der vorliegende Sachverhalt gestaltet sich keineswegs so, dass keine sonstigen Beweismittel für die entscheidungserheblichen Tatsachen - hier zu allererst die Erfassung der dem Kläger beeinträchtigenden Krankheiten - vorliegen würden, die es von Amts wegen notwendig machen, durch Angaben nichtmedizinischer Laien den Sachverhalt zu erhellen. Vielmehr liegen umgekehrt umfassende medizinische Unterlagen vor, die es den vordergründig und allein aufgerufenen Medizinern erlauben und erlaubten, die Beweisfragen schlüssig, umfassend und nachvollziehbar zu beantworten. Dabei hat das Erstgericht in bemerkenswerter Akribie jedwede Sachaufklärung eingesetzt, alle erreichbaren Behandlungsberichte seit 1984 einer dem entscheidungserheblichen Gesamtzeitraum Rechnungtragenden Nachprüfung zugänglich zu machen. Liegen aber wie hier nicht nur ausreichende, sondern umfangreiche und in sich schlüssige begründete Gutachten vor, in denen bereits die laienhaften Wahrnehmungen - seien es die Aussagen der Ehefrau, seien es die "Beobachtungen" des angebotenen Zeugen S. - eine Beurteilung erfahren haben, verbietet sich für den Senat eo ipso eine weitere Beweisaufnahme durch nichtmedizinische Zeugen. Vielmehr ist bei dieser Sach- und Rechtslage nach Auffassung des Senats der "Gegenbeweis" durch das Beweismittel "Zeugen" ausgeschlossen.
Auch der Versuch des Kläger-Bevollmächtigten, den vorliegenden Fall mit der Sachverhaltsituation der Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 17.06.1993 auf die gleiche Stufe zu stellen, ist untauglich. Denn in dieser Entscheidung (a.a.O.) hat das BSG die Zusammenschau von medizinischer Sachaufklärung und in das Verfahren eingeführte berufskundiger Gutachten moniert, wobei vernachlässigt worden war, die typischen Arbeitsabläufe und Belastungssituationen des Berufs festzustellen. Diese Sachverhalte sind jedoch durchaus verschieden und nicht miteinander vergleichbar. Vorliegend steht allein die medizinische Sachaufklärung im Vordergrund, die nach der Überzeugung des erkennenden Senats gründlich, unter Ausschöpfung aller notwendiger Beweismittel umfassend und im Ergebnis durch schlüssige Gutachten belegt abgeschlossen ist.
Auch die Rüge, das Sozialgericht habe sich nicht umfassend mit dem Berufsschutz des Klägers befasst und eine Berentung wegen Berufsunfähigkeit ungeprüft gelassen, geht ins Leere. Zwar hat der Kläger zwei Ausbildungen durchlaufen. Für die erreichte Qualifikation als Maurer/Meister für Straßenbauer besteht kein Berufsschutz, da sich der Kläger nicht aus gesundheitlichen Gründen von diesem Beruf gelöst hat und sich 1974 freiwillig zur Übernahme des von seiner Mutter gegründeten Kinderdorfs W. entschloss. Inwieweit ihm als Direktor dieser Einrichtung ein Berufsschutz zukommen könnte, kann nach Auffassung des Senats offen bleiben; denn trotz des ebenfalls erlernten Berufs des Großhandelskaufmanns fehlt jedenfalls für diesen ausgeübten Beruf eine einschlägige Qualifizierung, da der Kläger die Ausbildung zum Wohlfahrtspfleger abgebrochen hatte. Entscheidend aber ist, dass der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit erst zustehen kann, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Kläger auch nicht mehr in der Lage ist, ihm subjektiv wie objektiv zumutbare Verweisungstätigkeiten zeitlich uneingeschränkt zu verrichten. Dabei müssen all die genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden. Wie bereits festgestellt, fehlen im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles für den Kläger bei weitem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Da die umfangreiche Beweisaufnahme auch nicht den Ansatz einer von der Kläger-Seite behaupteten durchgehenden Leistungseinbuße seit 1984 ergeben hat, ist das Sozialgericht folgerichtig nicht weiter auf die angeblich offene Rechtsfrage eingegangen.
Auch dem Hilfsantrag auf Einholung eines testpsychologischen Gutachtens war nicht zu entsprechen. Ausgangspunkt soll dabei der Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr.K. vom 14.04.1998 sein, in dem dieser dem Kläger einen in die Jahre 1983/1984 zurückreichende Persönlichkeitsveränderung und kognitive Leistungseinschränkungen bescheinigt haben soll. Dies ist nach Auffassung des Senats so nicht zutreffend. Vielmehr hielt Dr.K. lediglich in der Anamnese seit 1983 wiederholte depressive Episoden fest; er gab damit lediglich die Eigenangaben des Klägers wieder. Selbst der Kläger gab in der psychiatrischen Anamese anlässlich dieser Untersuchung keine dauerhaften Krankheitszustände an und brachte zum Ausdruck, seit 1985 an leichten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen zu leiden. Dies bestätigte auch die von Dr.K. im Februar 1998 bereits durchgeführte Testpsychologie, wobei er im SIDAM-Test eine leichte kognitive Beeinträchtigung festhielt. Entscheidend für den Senat ist, dass dem Sachverständigen K. als Arzt des Vertrauens dieser Befundbericht des Dr.K. nicht nur aktenkundig bekannt war, sondern er sich in seinem Gutachten damit auch auseinandersetzte. Er stellte nämlich ausdrücklich fest, dass sich die von Dr.K. vermutete hirnorganische Komponente nach seinem Gutachtensergebnis nicht reproduzieren habe lassen. Expressis verbis hatte sich der Gutachter nach § 109 SGG vor allem auch mit der Frage der Notwendigkeit von ergänzenden Fachgutachten auseinandergesetzt. Auf Seite 36 des Gutachtens heißt es: "Auf eine testpsychologische Zusatzuntersuchung einer entsprechend spezialisierten Institution wurde verzichtet, da sich keine Anhalte für wesentliche kognitive Einbußen primärer Art ergaben". Im übrigen stimmt der Senat mit dem Sozialgericht überein, dass eine testpsychologische Untersuchung lediglich eine Hilfsuntersuchung zum psychiatrischen Gutachten darstellt. Auf diesem Fachgebiet ist jedoch eine umfassende Beweisaufnahme durchgeführt worden bishin zur Bewertung durch den Arzt des Vertrauens samt ergänzenden Stellungnahmen.
Nach alldem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund eines im Juni 1997 gestellten Antrags.
Der 1941 geborene Kläger erlernte zwischen 1958 und 1961 den Beruf eines Großhandelskaufmannes und schloss ihn mit der Gehilfenprüfung ab. Anschließend begann er 1961/1962 ein Seminar für Wohlfahrtspfleger, das er aber abbrach. Nach einem freiwilligen sozialen Jahr in einem Jugendwerk und einer kurzfristigen Tätigkeit als Bauhelfer durchmachte er von 1965 bis 1967 eine Maurerlehre und schloss mit der Facharbeiterprüfung ab. 1967/1968 besuchte er erfolgreich die Meisterschule für Straßenbauer und arbeitete bis 1974 in diesem Beruf. Danach übernahm er den von seiner Mutter gegründeten Heimverbund F. e.V., W. , als geschäftsführender Direktor. Das Unternehmen ging 1984 in Konkurs. Bis Juni 1984 entrichtete er Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ab Herbst 1985 widmete er sich einer bereits vorhandenen kleinen Landwirtschaft mit Ziegenzucht sowie der Herstellung und dem Verkauf von Ziegenkäse. Nach einem Unfall im Juni 1995 gab er Zucht, Käserei und Vermarktung im Mai 1997 auf.
Am 09.06.1997 beantragte der Kläger Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen einer seit Mai 1997 aufgetretenen endogenen Depression. Neben einem Attest des Dr.R. vom 29.01.1988 und einem Arztbrief des Neurologen und Psychiaters Dr.L. vom 23.04.1997 legte er auch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten des Prof.Dr.S. vom 31.05.1989 vor. In diesem Gutachten, das der Sachverständige in einem Schadensersatzprozess wegen nichtabgeführter Sozialversicherungsbeiträge vor der 2. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg erstattete, bescheinigte dieser dem Kläger im Zeitraum Juli bis Oktober 1984 wegen schwerer endogener Depression Geschäfts- und Deliktsunfähigkeit, da es nach den Aussagen des damals behandelnden Nervenarztes Dr.L. erst zum September 1985 objektiv und subjektiv zu einer deutlichen Besserung gekommen sei.
Die Beklagte erholte ein nervenärztliches Gutachten vom 16.07. 1997 durch Prof.Dr.Dr.N. , in dem dieser eine vor ca. neun Monaten - neben 1984 - zweite akute depressive Phase feststellte, die sich zwischenzeitlich aber weitgehend zurückgebildet habe. Nach dem nunmehr unauffälligen psychopathologischen Befund bestehe weder nach Art noch nach Ausprägung eine gravierende Erwerbsminderung.
Gegen den auf dieses Gutachten gestützten Ablehnungsbescheid vom 01.08.1997 machte der Kläger im Widerspruchsverfahren geltend, schon seit 1984 habe Erwerbsunfähigkeit bestanden. Nach Überprüfung der nunmehr vorgelegten Atteste der behandelnden Allgemeinärzte Dr.R. und Dr.L. und des schon eingereichten Befundberichts des Nervenarztes Dr.L. vom 23.04.1997 erließ die Widerspruchsstelle zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 19.12.1997. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das psychische Leiden phasenhaft verlaufe und nach den Gutachten stets wieder ein vollschichtiges Leistungsvermögen erreicht worden sei. Auch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei dem letzten Pflichtbeitrag im Juli 1984 nicht erfüllt; ebenso würden Anwartschaftserhaltungszeiten fehlen.
Mit der Klage bezog sich die Kläger-Seite auf das Gutachten des Prof.Dr.S. , aus dem sich der Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 30.06.1984 eindeutig ergebe. Im übrigen genieße der Kläger Berufsschutz. Zur Unterstützung des Klagebegehrens wurden Atteste von Dr.R. vom 29.01.1988 und 17.09.1997, von Dr.L. vom 14.10.1997, von Dr.L. vom 03.02.1998 sowie ein nervenärztliches Gutachten von Dr.M. vom 03.09.1997 und Befundberichte der Diabetes Klinik B. vom 05.01. 1998 und des Nervenarztes Dr.K. vom 14.04.1998 vorgelegt.
Das Sozialgericht zog die Rentenakte der Beklagten, weiter die Behandlungsberichte der Allgemeinärzte Dr.R. über den Zeitraum 1984 bis 1989 einschließlich Arztkarteikarten und des Dr.L. über den Zeitraum von 1989 bis 1998 bei; ferner Berichte der Nervenärzte Dr.L. - mit Facharztbriefen -, Dr.J. 1996, Dr.S. 1996, Dr.K. 1998, des Diabetologen Dr.B. 1998, des Orthopäden Dr.C. 1998 und des Chirurgen Dr.P. 1996 sowie die Unfallakten der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Darüberhinaus stellte das Sozialgericht fest, dass die Praxen Dr.L. und Dr.H. nicht mehr bestehen, deren Befunde aber Eingang in das Gutachten von Prof.Dr.S. gefunden hatten. Beigezogen wurde außerdem das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 12.07.1989. Sodann beauftragte das Sozialgericht den Nervenarzt Dr.O. - Praxisnachfolger von Dr.H. - mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers. Unter Berücksichtigung der beigezogenen nervenärztlichen Befundberichte, Atteste und Gutachten sowie aufgrund eigener fachärztlicher Untersuchung vom 24.11.1998 kam Dr.O. zum Ergebnis, dass beim Kläger seit 15 Jahren eine endogene Depression mit phasenhaftem Verlauf bestehe. 1984 und 1997 habe er zwei schwere depressive Phasen durchlebt, die jeweils unter Behandlung abgeklungen seien. Eine schwere seelische Störung, die eine Erwerbstätigkeit unmöglich gemacht habe, könne ausgeschlossen werden. Dem Kläger sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne überdurchschnittliche nervliche Belastung vollschichtig möglich (Gutachten vom 03.12.1998).
Dem Antrag des Klägers, vom Arzt des Vertrauens K. eine Begutachtung durchzuführen, gab das Sozialgericht statt. Im nervenärztlichen Gutachten vom 30.07.1999 stellte dieser beim Kläger rezidivierende depressive Störungen, Persönlichkeitsstörungen und eine leicht- bis mittelgradige Polyneuropathie fest. Gegenüber dem Gutachten vom Juli 1997 habe sich eine sukzessive Verschlechterung im Sinne einer Chronifizierung der Erkrankung mit psychischer Dekompensation ergeben. Der Zeitpunkt der Änderung beziehe sich auf die zweite depressive Episode ca. ab Juli 1997. Der Kläger sei deshalb nur noch unterhalbschichtig belastbar. Eine durchgehende zeitliche Leistungseinschränkung sei nicht bereits ab 1984, sondern erst ab Juli 1997 anzunehmen. Dem Einwand des Bevollmächtigten, dass der Kläger infolge der Limbatril-Dauermedikation seit 1984 erschreckende Fehlleistungen erbracht habe, begegnete der Sachverständige in seiner Ergänzung vom 20.02.2000, es habe sich - nach den vorliegenden Krankenkarteiblättern von Dr.R. und den Angaben der Ehefrau des Klägers - um keine hohe Dosierung gehandelt und es sei daher wenig wahrscheinlich, dass dieses Medikament einen wesentlichen Einfluss auf die psychische und kognitive Leistungsfähigkeit genommen habe.
Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2000 lehnte das Sozialgericht den Antrag des Bevollmächtigten des Klägers auf Einholung eines testpsychologischen Gutachtens von Amts wegen mit Beschluss ab. Daraufhin stellte der Bevollmächtigte den Antrag, ein testpsychologisches Gutachten nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einzuholen.
Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Sozialgericht die Klage ab. In den Gründen arbeitete es nach Darstellung der gesetzlichen Anforderungen einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) heraus, dass bei Würdigung des Beweisergebnisses allenfalls auf Grund des Gutachtens des Arztes des Vertrauens K. vom Eintritt des Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Insoweit habe dieser eine Persönlichkeitsstörung festgestellt, die in den Vorgutachten zu wenig beachtet worden sei. Doch selbst wenn dem gefolgt werde, ergebe sich kein Rentenanspruch, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur bis September 1987 erfüllt seien und für einen Leistungsfall davor jeglicher Anhaltspunkt fehle. Selbst der Arzt des Vertrauens habe in Übereinstimmung mit den bisher gehörten Sachverständigen und Ärzten einen typischen phasenhaften Verlauf einer depressiven Erkrankung bestätigt und eine durchgehende Leistungsminderung verneint. Ebensowenig habe sich aus der langjährigen Medikation mit Limbatril eine wesentliche Leistungsminderung herleiten lassen. Aufgrund dieser insgesamt medizinisch schlüssigen Bewertungen sei die Einholung eines testpsychologischen Gutachtens auch nach § 109 SGG abzulehnen gewesen.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter. Der Bevollmächtigte des Klägers regt an, nach Einvernahme von Zeugen (Ehefrau, Bekannte), die den Beweis erbringen, dass der Kläger im Gesamtzeitraum seit 1984 nicht in der Lage gewesen sei, auch nur eine einfache Arbeitstätigkeit vollschichtig zu leisten, eine neue psychiatrische Beweisaufnahme mit testpsychologischer Untersuchung durchzuführen.
Auf den Einwand der Beklagten, durch nichtärztliche Stellungnahmen sei eine Zurückverlegung des Leistungsfalles nicht möglich, gab auch der Senat den Hinweis, dass sich Beweisaufnahmen durch medizinische Laien verbieten würden, wenn wie vorliegend medizinische Sachverständige sich zu den einzelnen Phasen des Krankheitsgeschehens geäußert hätten.
Die Kläger-Seite beharrt auf der angeregten Beweisaufnahme, da die vorhandenen medizinischen Unterlagen lückenhaft seien und die Zeugen nur Fakten berichten würden, deren Wertung dann dem Sachverständigen zustehe. Insoweit legte er ein Schreiben des "Richters am Landgericht" S. vom 27.01.2001 vor, in dem dieser seine Beobachtungen über den Kläger schilderte, insbesondere die Phase, in der der Kläger auch sein Privatvermögen im Konkurs des Kinderdorfs W. verlor. Darüberhinaus machte der Bevollmächtigte geltend, vorliegend gehe es um ähnliche Fragen, die der 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner Entscheidung vom 17.06.1993 (SozR 3-2200 § 1246 Nr. 33) beklagt habe. Im übrigen genieße der Kläger aufgrund seiner qualifizierten Ausbildung Berufsschutz, weshalb ihm jedenfalls ab 1984 Berufsunfähigkeitsrente zustehe.
Auf Hinweis der Beklagten stellte der Kläger während des Berufungsverfahrens Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, den die Beklagte mit Bescheid vom 01.03.2002 ablehnte, da die Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI (keine 96 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen) nicht gegeben seien.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.08.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.1997 und unter Aufhebung des Urteils vom 01.03.2000 zu verurteilen, Erwerbsunfähigkeitsrente, hilfsweise Berufsunfähigkeitsrente ab Antrag zu zahlen; hilfsweise zum Nachweis einer entsprechend der Auffassung von Dr.K. (14.04.1998) in die Jahre 1983/1984 zurückreichenden Persönlichkeitsveränderung und kognitiver Leistungseinschränkungen die Einholung eines testpsychologischen Gutachtens zu den Auswirkungen auf die Vergangenheit.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der Kläger-Seite, hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff. SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zutreffend hat das Erstgericht nach sorgfältiger und umfangreicher medizinischer Sachaufklärung die Klage abgewiesen. Auch der Senat ist zu der Auffassung gekommen, dass der Kläger die vom Sozialgericht im Einzelnen dargelegten Voraussetzungen der §§ 43, 44 SGB VI in der hier noch anzuwendenden Fassung bis 31.12.2000 nicht erfüllt. Denn auch nach der Überzeugung des Senats liegen beim Kläger nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor, die auch für die teilweise bzw. volle Erwerbsminderung des § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung fortgelten (§ 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 SGB n.F.).
Diese entscheidenden Ablehnungsgründe sind vom Sozialgericht nach auch vom Senat nicht zu beanstandender Beweiswürdigung des medizinischen Sachverhalts mustergültig herausgearbeitet, so dass der Senat von der Verfahrenserleichterung des Gesetzes Gebrauch macht und zur Begründung auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug nimmt.
Soweit die Kläger-Seite im Berufungsverfahren vorträgt, der Kläger sei seit seiner ersten schweren Phase der depressiven Erkrankung außerstande gewesen, auch nur einfache Arbeiten vollschichtig zu verrichten, und somit seit 1984 berufsunfähig, kann dem der Senat nicht folgen. Auch für den Senat überzeugend haben alle gehörten Ärzte und Sachverständigen, insbesondere auch der nach Wahl des Klägers beauftragte Arzt des Vertrauens K. festgestellt, dass der Kläger 1984 und erst dann wieder 1997 zwei schwere depressive Phasen durchlitt und keinesfalls ein chronisch depressiver Verlauf medizinisch nachweisbar ist. Auch den Versuch der Kläger-Seite, durch die seit März 1984 ununterbrochene Einnahme des Medikaments Limbatril sei eine fortdauernde Leistungsbeeinträchtigung des Klägers verursacht gewesen, hat der Sachverständige K. nachvollziehbar in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.02.2000 dahin entkräftet, dass aus dieser Dauermedikation im Zeitraum 1984 bis 1997 keine wesentliche Leistungsminderung psychischer, kognitiver oder beruflicher Art hergeleitet werden kann. Inwieweit gleichwohl zum "Beweis" der behaupteten durchgehenden Leistungseinbuße Aussagen nichtmedizinischer Laien beitragen können sollen, ist dem Senat bei der bestehenden Beweislage nicht nachvollziehbar. Der vorliegende Sachverhalt gestaltet sich keineswegs so, dass keine sonstigen Beweismittel für die entscheidungserheblichen Tatsachen - hier zu allererst die Erfassung der dem Kläger beeinträchtigenden Krankheiten - vorliegen würden, die es von Amts wegen notwendig machen, durch Angaben nichtmedizinischer Laien den Sachverhalt zu erhellen. Vielmehr liegen umgekehrt umfassende medizinische Unterlagen vor, die es den vordergründig und allein aufgerufenen Medizinern erlauben und erlaubten, die Beweisfragen schlüssig, umfassend und nachvollziehbar zu beantworten. Dabei hat das Erstgericht in bemerkenswerter Akribie jedwede Sachaufklärung eingesetzt, alle erreichbaren Behandlungsberichte seit 1984 einer dem entscheidungserheblichen Gesamtzeitraum Rechnungtragenden Nachprüfung zugänglich zu machen. Liegen aber wie hier nicht nur ausreichende, sondern umfangreiche und in sich schlüssige begründete Gutachten vor, in denen bereits die laienhaften Wahrnehmungen - seien es die Aussagen der Ehefrau, seien es die "Beobachtungen" des angebotenen Zeugen S. - eine Beurteilung erfahren haben, verbietet sich für den Senat eo ipso eine weitere Beweisaufnahme durch nichtmedizinische Zeugen. Vielmehr ist bei dieser Sach- und Rechtslage nach Auffassung des Senats der "Gegenbeweis" durch das Beweismittel "Zeugen" ausgeschlossen.
Auch der Versuch des Kläger-Bevollmächtigten, den vorliegenden Fall mit der Sachverhaltsituation der Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 17.06.1993 auf die gleiche Stufe zu stellen, ist untauglich. Denn in dieser Entscheidung (a.a.O.) hat das BSG die Zusammenschau von medizinischer Sachaufklärung und in das Verfahren eingeführte berufskundiger Gutachten moniert, wobei vernachlässigt worden war, die typischen Arbeitsabläufe und Belastungssituationen des Berufs festzustellen. Diese Sachverhalte sind jedoch durchaus verschieden und nicht miteinander vergleichbar. Vorliegend steht allein die medizinische Sachaufklärung im Vordergrund, die nach der Überzeugung des erkennenden Senats gründlich, unter Ausschöpfung aller notwendiger Beweismittel umfassend und im Ergebnis durch schlüssige Gutachten belegt abgeschlossen ist.
Auch die Rüge, das Sozialgericht habe sich nicht umfassend mit dem Berufsschutz des Klägers befasst und eine Berentung wegen Berufsunfähigkeit ungeprüft gelassen, geht ins Leere. Zwar hat der Kläger zwei Ausbildungen durchlaufen. Für die erreichte Qualifikation als Maurer/Meister für Straßenbauer besteht kein Berufsschutz, da sich der Kläger nicht aus gesundheitlichen Gründen von diesem Beruf gelöst hat und sich 1974 freiwillig zur Übernahme des von seiner Mutter gegründeten Kinderdorfs W. entschloss. Inwieweit ihm als Direktor dieser Einrichtung ein Berufsschutz zukommen könnte, kann nach Auffassung des Senats offen bleiben; denn trotz des ebenfalls erlernten Berufs des Großhandelskaufmanns fehlt jedenfalls für diesen ausgeübten Beruf eine einschlägige Qualifizierung, da der Kläger die Ausbildung zum Wohlfahrtspfleger abgebrochen hatte. Entscheidend aber ist, dass der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit erst zustehen kann, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Kläger auch nicht mehr in der Lage ist, ihm subjektiv wie objektiv zumutbare Verweisungstätigkeiten zeitlich uneingeschränkt zu verrichten. Dabei müssen all die genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden. Wie bereits festgestellt, fehlen im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles für den Kläger bei weitem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Da die umfangreiche Beweisaufnahme auch nicht den Ansatz einer von der Kläger-Seite behaupteten durchgehenden Leistungseinbuße seit 1984 ergeben hat, ist das Sozialgericht folgerichtig nicht weiter auf die angeblich offene Rechtsfrage eingegangen.
Auch dem Hilfsantrag auf Einholung eines testpsychologischen Gutachtens war nicht zu entsprechen. Ausgangspunkt soll dabei der Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr.K. vom 14.04.1998 sein, in dem dieser dem Kläger einen in die Jahre 1983/1984 zurückreichende Persönlichkeitsveränderung und kognitive Leistungseinschränkungen bescheinigt haben soll. Dies ist nach Auffassung des Senats so nicht zutreffend. Vielmehr hielt Dr.K. lediglich in der Anamnese seit 1983 wiederholte depressive Episoden fest; er gab damit lediglich die Eigenangaben des Klägers wieder. Selbst der Kläger gab in der psychiatrischen Anamese anlässlich dieser Untersuchung keine dauerhaften Krankheitszustände an und brachte zum Ausdruck, seit 1985 an leichten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen zu leiden. Dies bestätigte auch die von Dr.K. im Februar 1998 bereits durchgeführte Testpsychologie, wobei er im SIDAM-Test eine leichte kognitive Beeinträchtigung festhielt. Entscheidend für den Senat ist, dass dem Sachverständigen K. als Arzt des Vertrauens dieser Befundbericht des Dr.K. nicht nur aktenkundig bekannt war, sondern er sich in seinem Gutachten damit auch auseinandersetzte. Er stellte nämlich ausdrücklich fest, dass sich die von Dr.K. vermutete hirnorganische Komponente nach seinem Gutachtensergebnis nicht reproduzieren habe lassen. Expressis verbis hatte sich der Gutachter nach § 109 SGG vor allem auch mit der Frage der Notwendigkeit von ergänzenden Fachgutachten auseinandergesetzt. Auf Seite 36 des Gutachtens heißt es: "Auf eine testpsychologische Zusatzuntersuchung einer entsprechend spezialisierten Institution wurde verzichtet, da sich keine Anhalte für wesentliche kognitive Einbußen primärer Art ergaben". Im übrigen stimmt der Senat mit dem Sozialgericht überein, dass eine testpsychologische Untersuchung lediglich eine Hilfsuntersuchung zum psychiatrischen Gutachten darstellt. Auf diesem Fachgebiet ist jedoch eine umfassende Beweisaufnahme durchgeführt worden bishin zur Bewertung durch den Arzt des Vertrauens samt ergänzenden Stellungnahmen.
Nach alldem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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