Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 U 410/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 213/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 04.04.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit - Schädigung durch Halogenkohlenwasserstoffe, Nr.1302 bzw. Nr.1317 der Anlage 1 zur BKVO - streitig.
Der am 1948 geborene Kläger führt die geltend gemachte Berufskrankheit auf seine Tätigkeit bei der Firma K. Metallbau vom 19.08.1991 bis 31.10.1994 zurück, wo er überwiegend in der Entfettungsanlage bis 1993 arbeitete und anschließend bis zu seinem Ausscheiden aus der Firma noch als Helfer in der Schweißerei tätig war. Seine Tätigkeit bestand darin, zu entfettende Teile für die Lackierung in bereitstehende Körbe zu legen und diese mit Hilfe eines Aufzugs in die Entfettung abzusenken bzw. wieder die entfetteten Teile mit dem Aufzug herauszuheben und zur Lackierung bereitzustellen.
Am 30.06.1993 bzw. 17.03.1995 erstattete die K. Metallbau GmbH die Anzeige des Unternehmens über eine Berufskrankheit. Eine ärztliche Anzeige liegt nicht vor.
Die Beklagte zog medizinische Unterlagen der Bundesknappschaft (der Kläger war von Juli 1965 bis Dezember 1988 als Bergmann unter Tage in einem Steinkohlebergwerk in Polen tätig gewesen), des Dr.N. sowie des Krankenhauses O. bei. Dort war der Kläger im März 1994 wegen einer akuten Perchloräthylen-Intoxikation stationär behandelt worden. Er wurde bei normalen Leberwerten wieder beschwerdefrei entlassen. Vorausgegangen war ein Unfall des Klägers am 16.03.1994, als es bei der Überprüfung des Per-Standes der Entfettungsanlage zu einer starken Verdampfung mit starker Rauchentwicklung kam, die von der Absaugung nicht bewältigt werden konnte. Wegen der danach aufgetretenen Beschwerden wurde der Kläger stationär behandelt.
Für die Dauer der Tätigkeit des Klägers in der Entfettungsanlage kam der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten in seinem Gutachten vom Oktober 1993 bzw. das Bayer. Landesinstitut für Arbeitsmedizin - Gutachten des Dr.S. vom 30.06.1994 - zu dem Ergebnis, dass der Kläger Konzentrationen von Tetrachloräthylendämpfen oberhalb der MAK-Werte ausgesetzt gewesen sei. Mit Schreiben vom 05.08.1994 - gegenüber der AOK Memmingen - erkannte die Beklagte die Erkrankung ab 16.03.1994 als BK nach Nr.1302 an (als Folge der akuten Einwirkung vom gleichen Tag). Die Beklagte holte ferner ein Gutachten des Prof.Dr.L. mit neurologischem Zusatzgutachten des Prof.Dr.G. und radiologischem Zusatzgutachten des Dr.S. ein. Prof.Dr.G. kam am 06.02.1996 zu dem Ergebnis, dass Anhaltspunkte für eine neurotoxische Polyneuropathie nicht vorlägen. Prof.Dr.L. verneinte in seinem - aufgrund eingehender stationärer Untersuchung/dreitägigem Aufenthalt - am 03.03.1996 erstatteten Gutachten, dass die Voraussetzungen für die Feststellung einer berufsbedingten Halogenkohlenwasserstoffexposition nicht erfüllt seien. Hiergegen spreche insbesondere, dass sich die Beschwerden des Klägers nach seinen eigenen Angaben verschlimmert haben, wogegen nach einer mehr als einjährigen Expositionskarrenz im Gegenteil eine deutliche Beschwerdebesserung zu erwarten gewesen wäre. Ein ursächlicher Zusammenhang könne auch deshalb nicht angenommen werden, weil beim Kläger die für eine relevante Exposition durch Halogenkohlenwasserstoffe typische Schädigung der Leber nicht festzustellen sei. Dieser Auffassung stimmte die staatliche Gewerbeärztin Dr.S. am 27.03.1996 zu.
Die Beklagte lehnte sodann mit Bescheid vom 14.05.1996 die Feststellung einer Berufskrankheit nach der Nr.1302 oder einer anderen Nummer der Anlage zur BKVO ab: Die Beschwerden des Klägers seien nicht auf eine beruflich verursachte Schädigung des zentralen Nervensystems zurückzuführen.
Im folgendem Widerspruchsverfahren holte die Beklagte einen Befundbericht des Arbeitsmediziners Prof.Dr.F. vom 30.08.1995 ein, der ein unspezifisches Beschwerdebild im Sinne einer krankhaften Störung im Bereich des Immunsystems annahm. Die für eine Lösemittelschädigung typischen Befunde fehlten hingegen. Darauf gestützt wies die Beklagte sodann mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.1996 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben und weiterhin die Auffassung vertreten, dass er an einer berufsbedingten Schädigung leide. Er verwies darauf, dass er bei seiner Tätigkeit in der Entfettungsanlage der Firma K. mehr als 3 1/2 Jahre Strahlen ausgesetzt gewesen sei, die die schwere Erkrankung hervorgerufen hätten. Die Entlüfungsanlage sei nicht funktionstüchtig gewesen, die MAK-Werte seien nachweislich weit überschritten worden. In seinem sonstigen persönlichen Umfeld ergäben sich dagegen keine Hinweise auf entsprechende Ursachen, so dass seiner Meinung nach die Erkrankung zweifelsfrei auf eine Überkonzentration schädigender berufsbedingter Stoffe zurückgeführt werden müsse.
Das Sozialgericht, das den Rechtsstreit aufgrund des Gutachtens von Prof.Dr.L. und des Befundberichts des Prof.Dr.F. als medizinisch geklärt ansah, hat auf Antrag des Klägers - § 109 SGG - Prof.Dr.F. gehört, der sein Gutachten vom 02.09.1998 unter Hinzuziehung eines neuropsychologischen Zusatzgutachtens von PD Dr.phil.Dipl.Psych.P. vom 25.09.1998 erstattet hat. Prof.Dr.F. kam zu dem Ergebnis, dass insgesamt mehr für als gegen einen Zusammenhang der Beschwerden des Klägers mit der mehrjährigen Exposition spräche. Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Berufskrankheit der Nr.1317 der Anlage zur BKVO seien erfüllt, die BK-bedingte MdE sei ab 30.06.1993 mit 30 v.H. und ab 16.01.1994 (unter Einbeziehung des unfallartigen Ereignisses vom 16.01.1994) mit 60 v.H. einzuschätzen. Die Beklagte hat Prof. Dr.F. wegen Befangenheit abgelehnt (Antrag vom 04.12.1998), mit Beschluss vom 11.05.1999 hat das SG den von der Beklagten erhobenen Vorwurf der Befangenheit dieses Sachverständigen für begründet erklärt. Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren (L 2 B 223/99 U) hat der Bevollmächtigte des Klägers seine unzulässige Beschwerde am 15.09.1999 zurückgenommen.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.05. 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12. 1996 zu verurteilen, eine Schädigung durch Halogenkohlenwasserstoffe als Berufskrankheit anzuerkennen und ihm daraus die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 04.04.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Beim Kläger liege keine Berufskrankheit vor. Zwar leide er unstreitig unter diversen körperlichen Beschwerden wie Nervosität, Reizbarkeit und Schulterschmerzen. Diese seien entgegen seiner Auffassung jedoch nicht ursächlich auf die von der Beklagten festgestellte Exposition gegenüber Halogenkohlenwasserstoffe während seiner Beschäftigung von 1991 bis 1993 in einer Entfettungsanlage zurückzuführen. Das Sozialgericht stützte sich dabei auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des Prof.Dr.L. , das im Wege des Urkundenbeweises verwertet werde. Gewichtige Gründe sprächen gegen die Annahme des notwendigen ursächlichen Zusammenhangs: Zum einen fehle es an einer langjährigen, d.h. regelmäßig mindestens zehnjährigen sehr hohen Exposition des Klägers gegenüber Halogenkohlenwasserstoffen für die Anerkennung einer Encephalopathie. Auch der Verlauf der Beschwerden, dass sich diese auch mehr als ein Jahr nach Beendigung der Exposition weiter verschlechtert haben, spräche gegen den ursächlichen Zusammenhang. Die Gesundheitsstörungen des Klägers würden zwar auf eine Schädigung des zentralen Nervensystems hindeuten, eine relevante Exposition durch Halogenkohlenwasserstoffe führe jedoch nicht regelmäßig zu einer isolierten Schädigung des ZNS: Vielmehr sei auch eine weitere Schädigung des zweiten Zielortes, nämlich der Leber als zentralem Stoffwechselorgan, zu erwarten. Hierfür hätten sich beim Kläger jedoch weder in der Vergangenheit noch in der aktuellen Begutachtung durch Prof.Dr.L. hinreichend sichere Hinweise ergeben. Auch die Befunde anlässlich der zweitägigen stationären Behandlung im Krankenhaus O. ergaben normale Leberwerte, die auch von Prof.Dr.F. bei einer ambulanten Vorstellung des Klägers am 16.08.1995 vorgefunden wurden. Dieser fand Hinweise auf eine IgG-Kappa-Paraproteinämie, also eine krankhafte Störung im Bereich des Immunsystems, die die vom Kläger geklagten Symptome erklären könnte. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung einer BK der Zifferngruppe 13 lägen nach allem nicht vor. Das Sozialgericht führte ferner aus, dass es dem Gutachten des Prof.Dr.F. nach § 109 SGG schon deshalb nicht folge, weil einer Verwertung dieses Gutachtens die begründete Ablehnung des Gutachters durch die Beklagte wegen Befangenheit entgegenstehe. Aber ungeachtet dessen wäre dieses Gutachten auch in der Sache selbst nicht geeignet gewesen, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Denn Prof. Dr.F. stütze seine Beurteilung auf Forschungsergebnisse, die jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht Teil der herrschenden medizinischen Lehrmeinung seien. Darüber hinaus vermisse das SG auch eine sachliche Auseinandersetzung mit den Argumenten aus dem Gutachten des Prof.Dr.L. insbesondere zu der fehlenden Leberschädigung sowie der Tatsache, dass sich die Symptome des Klägers auch nach Beendigung seiner Exposition weiter verschlechtert haben. Die Klage sei somit nach allem daher abzuweisen gewesen.
Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung hält der Kläger sein bisheriges Begehren auf Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach der Nr.1302 bzw. 1317 aufrecht. Er verweist darauf, dass er nicht nur über einige Jahre Perchloräthylendämpfem ausgesetzt gewesen sei, sondern dass es im März 1994 zu einer akuten Vergiftung, d.h. zu einem Unfall, gekommen sei. Insofern könne man - entgegen der Auffassung des SG - nicht auf die mindestens zehnjährige Expositionszeit abstellen, sondern müsse eine akute und subakute Vergiftung zusammen würdigen. Dass man die Beschwerden als pseudoneurasthenisches Syndrom diagnostiziere - vgl. Gutachten Prof.Dr.G. - überzeuge nicht. Er stütze sich weiterhin auf das Gutachten des Prof. Dr.F. , der aufgezeigt habe, dass die Vergiftung durch Halogenkohlenwasserstoffe zu einer Encephalopathie geführt habe mit Verlangsamung, vorschneller Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen und anderem. Die Ablehnung des Prof. Dr.F. wegen Befangenheit halte er nicht für rechtens, das vorgenannte Gutachten müsste als Entscheidungsgrundlage ausreichen.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers - § 109 SGG - ein von Prof.Dr.H. , Internist und Nephrologe, Umweltmediziner, H. , am 27.05.2002 erstattetes Gutachten eingeholt. Dieser Sachverständige kam zu der Auffassung, dass beim Kläger eine Berufskrankheit nach der Nr.1302 vorliege, es bestehe zusätzlich eine Berufskrankheit nach der Nr.1317. Mindestens ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Berufskrankheit am 30.06.1993 ergebe sich eine MdE von 30 v.H., ab dem unfallartigen Ereignis vom 16.01.1994 ergebe sich eine MdE von 50 v.H. Die Abweichung zu dem Gutachten von Prof.Dr.L. bestehe in der Bewertung der Symptome - deutlich vermehrte Infektneigung, Nasennebenhöhlenentzündungen, häufige Erkältungen, Bronchitiden, Reizung der Augen - und dem zeitlichen Zusammenhang mit der Perchloräthylenbelastung ab 1993. Die Abweichung zu der Position von Prof. Dr.F. bestehe in der Bewertung der Symptombildung - deutlich vermehrte Infektneigung, häufige Erkältungen, Nasennebenhöhlenreizungen, Bronchitiden, Reizung der Augen -. Er bewerte diese Symptome nicht als unspezifisch, sondern als spezifisch für die Perchloräthylenbelastung. Die Abweichung zu dem Gutachten des Prof.Dr.G. bestehe in der Bewertung der genannten Symptome in zeitlichem Zusammenhang mit der Perchloräthylenbelastung. In Übereinstimmung mit Prof.Dr.F. komme er zu der Auffassung, dass die Perchloräthylenbelastung zu den genannten Symptomen der Verminderung der Immunabwehrlage und zu den genannten neurotoxischen Symptomen geführt habe.
Die Beklagte, die sich diesem Ergebnis nicht anzuschließen vermag, verweist auf die von ihr übersandte arbeitsmedizinische Stellungnahme nach Aktenlage des Prof.Dr.T. vom 19.07.2002: Danach sei bislang wissenschaftlich nicht gesichert, dass Tetrachlorethen beim Menschen eine chronisch bzw. eine persistente Störung des Immunsystems verursachen kann. Nicht gesichert sei, dass beim Kläger überhaupt eine verminderte Immunabwehr bestehe. Die von Prof.Dr.H. erhobenen Untersuchungsbefunde würden auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer Polyneuropathie beweisen. Selbst wenn eine solche unterstellt würde, lägen derzeit keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, dass Tetrachlorethen grundsätzlich geeignet sei, eine Polyneuropathie zu verursachen. Hinsichtlich der von Prof.Dr.H. gestellten Diagnose einer Encepahlopathie müssten entsprechende neuropsychiatrische Untersuchungen einschließlich neuropsychologischer Testungen durchgeführt werden, welche aber von Prof.Dr.H. nicht vorgenommen worden seien. Die von Prof.Dr.H. geäußerten Auffassungen würden in weiten Bereichen von der arbeitsmedizinischen Lehrmeinung abweichen. Prof.Dr.T. verwies insbesondere auch auf Ausführungen in den vorgelegten Veröffentlichungen zu Tetrachlorethen und die sich hieraus ergebenden arbeitsmedizinischen Erkenntnisse.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 04.04.2000 und des Bescheides vom 14.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.1996 zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit nach § 551 Abs.1 RVO iVm Nrn.1302, 1317 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen und dementsprechende Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit - hier nach Nr.1302 oder 1317 der Anlage 1 zur BKVO - und dementsprechender Entschädigungsleistungen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Dies hat das Sozialgericht, gestützt auf die überzeugenden Darlegungen des Prof.Dr.L. , zutreffend ausgeführt. Dieser Auffassung schließt sich der Senat, bestätigt durch das von der Beklagten nunmehr im Berufungsverfahren vorgelegte arbeitsmedizinische Gutachten des Prof.Dr.T., an und nimmt zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 153 Abs.2 SGG ergänzend Bezug.
Demgegenüber ist das auf Antrag des Klägers - § 109 SGG - von Prof.Dr.H. erstattete Gutachten im Ergebnis nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit im vorgenannten Sinn zu begründen.
Zwar ist hier unstreitig davon auszugehen, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit in der Firma K. über ca. drei Jahre Halogenkohlenwasserstoffe (im Sinne der Ziffer 1302 - bzw. Te- trachlorethen, Stoffen im Sinn der Nr.1317), also schädigenden Einwirkungen im Sinne dieser BK-Nrn. ausgesetzt gewesen ist. Wie aber bereits das Sozialgericht hinsichtlich der Nr.1302 - gestützt auf das Gutachten des Prof.Dr.L. - zutreffend dargelegt hat, sprechen mehrere Umstände entscheidend gegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Exposition gegenüber diesen Stoffen und den beim Kläger vorliegenden Beschwerden, hier insbesondere der Umstand, dass der Kläger lediglich über drei Jahre und nur zum Teil über den MAK-Werten liegenden Konzentrationen ausgesetzt gewesen ist. Des Weiteren spricht gegen den ursächlichen Zusammenhang, dass die geklagten Beschwerden sich nach Beendigung der Exposition weiter verschlechtert haben. Auch sind für eine Berufskrankheit nach Nr.1302 typische Schädigungen, hier vor allem entsprechende Leberwerte, in mehrereren Untersuchungen nicht feststellbar gewesen.
Wenn demgegenüber Prof.Dr.H. - wie auch der von der Beklagten wegen Befangenheit zu Recht abgelehnte Prof.Dr.F. zu einer anderen Auffassung gelangt sind und hierbei - in Abweichung auch zu der Meinung von Prof.Dr.F. - wiederholte Infekte wie Nasennebenhöhlenentzündungen, Bronchitiden u.a. zur Begründung anführen, weil diese Gesundheitsstörungen ihrer Auffassung nach typische Symptome für eine Berufskrankheit im vorgenannten Sinn seien, so kann der Senat dieser Auffassung nicht folgen, weil dies nicht den Erkenntnissen der derzeitigen medizinischen Lehrmeinung entspricht. Dies hat Prof.Dr.T. auch unter Heranziehung entsprechender Literatur und Forschungsergebnisse eingehend und zutreffend dargelegt und stützt damit nach Auffassung des Senats die bereits vom Sozialgericht vorgenommene Begründung, der sich der Senat anschließt.
Soweit Prof.Dr.H. eine Berufskrankheit nach Nr.1317 der Anlage 1 zur BKVO annimmt, vermochte der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Zwar sind insoweit - wie bereits ausgeführt - die entsprechenden neurotoxischen Lösungsmittel nicht fraglich, jedoch fehlt es für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.1317 am Nachweis einer Polyneuropathie bzw. Encephalopathie. Zwar behauptet Prof.Dr.H. in seinem Gutachten - in den dort angeführten Diagnosen - solche Gesundheitsstörungen. In Anbetracht der bisher erhobenen Befunde, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Prof.Dr.G. und mangels eigener Diagnosesicherung durch Prof.Dr.H., konnte jedoch dessen Ergebnis letztlich nicht gefolgt werden. Insoweit schloss sich der Senat den eingehenden und zutreffenden Darlegungen des Prof. Dr.T. an, auf seine Darlegungen wird im Einzelnen Bezug genommen.
Soweit der Kläger auf seinen Vergiftungsunfall Bezug nimmt und dessen Mitberücksichtigung begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass eine akute Vergiftung im März 1994 im hier vorliegenden Berufungsverfahren nicht streitig ist. Mit Schreiben vom 05.08.1994 hat die Beklagte die Erkrankung ab 16.03.1994 anerkannt. Eine rentenberechtigende MdE ergab sich daraus jedoch nicht, unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde. Zwar hat Prof.Dr.H. dann den Arbeitsunfall - neben der BK -mitberücksichtigt und eine MdE von 50 v.H. angenommen. Sein Gutachten, das - wie bereits ausgeführt - die streitgegenständliche Problematik jedoch nur unzureichend behandelt hat und deshalb vom Senat einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden konnte, kann auch in der Schlussfolgerung, d.h. hier hinsichtlich der MdE-Bewertung, nicht nachvollzogen werden und daher keinen Ansatz für eine Rentenberechtigung geben.
Nach allem konnte daher die Berufung keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit - Schädigung durch Halogenkohlenwasserstoffe, Nr.1302 bzw. Nr.1317 der Anlage 1 zur BKVO - streitig.
Der am 1948 geborene Kläger führt die geltend gemachte Berufskrankheit auf seine Tätigkeit bei der Firma K. Metallbau vom 19.08.1991 bis 31.10.1994 zurück, wo er überwiegend in der Entfettungsanlage bis 1993 arbeitete und anschließend bis zu seinem Ausscheiden aus der Firma noch als Helfer in der Schweißerei tätig war. Seine Tätigkeit bestand darin, zu entfettende Teile für die Lackierung in bereitstehende Körbe zu legen und diese mit Hilfe eines Aufzugs in die Entfettung abzusenken bzw. wieder die entfetteten Teile mit dem Aufzug herauszuheben und zur Lackierung bereitzustellen.
Am 30.06.1993 bzw. 17.03.1995 erstattete die K. Metallbau GmbH die Anzeige des Unternehmens über eine Berufskrankheit. Eine ärztliche Anzeige liegt nicht vor.
Die Beklagte zog medizinische Unterlagen der Bundesknappschaft (der Kläger war von Juli 1965 bis Dezember 1988 als Bergmann unter Tage in einem Steinkohlebergwerk in Polen tätig gewesen), des Dr.N. sowie des Krankenhauses O. bei. Dort war der Kläger im März 1994 wegen einer akuten Perchloräthylen-Intoxikation stationär behandelt worden. Er wurde bei normalen Leberwerten wieder beschwerdefrei entlassen. Vorausgegangen war ein Unfall des Klägers am 16.03.1994, als es bei der Überprüfung des Per-Standes der Entfettungsanlage zu einer starken Verdampfung mit starker Rauchentwicklung kam, die von der Absaugung nicht bewältigt werden konnte. Wegen der danach aufgetretenen Beschwerden wurde der Kläger stationär behandelt.
Für die Dauer der Tätigkeit des Klägers in der Entfettungsanlage kam der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten in seinem Gutachten vom Oktober 1993 bzw. das Bayer. Landesinstitut für Arbeitsmedizin - Gutachten des Dr.S. vom 30.06.1994 - zu dem Ergebnis, dass der Kläger Konzentrationen von Tetrachloräthylendämpfen oberhalb der MAK-Werte ausgesetzt gewesen sei. Mit Schreiben vom 05.08.1994 - gegenüber der AOK Memmingen - erkannte die Beklagte die Erkrankung ab 16.03.1994 als BK nach Nr.1302 an (als Folge der akuten Einwirkung vom gleichen Tag). Die Beklagte holte ferner ein Gutachten des Prof.Dr.L. mit neurologischem Zusatzgutachten des Prof.Dr.G. und radiologischem Zusatzgutachten des Dr.S. ein. Prof.Dr.G. kam am 06.02.1996 zu dem Ergebnis, dass Anhaltspunkte für eine neurotoxische Polyneuropathie nicht vorlägen. Prof.Dr.L. verneinte in seinem - aufgrund eingehender stationärer Untersuchung/dreitägigem Aufenthalt - am 03.03.1996 erstatteten Gutachten, dass die Voraussetzungen für die Feststellung einer berufsbedingten Halogenkohlenwasserstoffexposition nicht erfüllt seien. Hiergegen spreche insbesondere, dass sich die Beschwerden des Klägers nach seinen eigenen Angaben verschlimmert haben, wogegen nach einer mehr als einjährigen Expositionskarrenz im Gegenteil eine deutliche Beschwerdebesserung zu erwarten gewesen wäre. Ein ursächlicher Zusammenhang könne auch deshalb nicht angenommen werden, weil beim Kläger die für eine relevante Exposition durch Halogenkohlenwasserstoffe typische Schädigung der Leber nicht festzustellen sei. Dieser Auffassung stimmte die staatliche Gewerbeärztin Dr.S. am 27.03.1996 zu.
Die Beklagte lehnte sodann mit Bescheid vom 14.05.1996 die Feststellung einer Berufskrankheit nach der Nr.1302 oder einer anderen Nummer der Anlage zur BKVO ab: Die Beschwerden des Klägers seien nicht auf eine beruflich verursachte Schädigung des zentralen Nervensystems zurückzuführen.
Im folgendem Widerspruchsverfahren holte die Beklagte einen Befundbericht des Arbeitsmediziners Prof.Dr.F. vom 30.08.1995 ein, der ein unspezifisches Beschwerdebild im Sinne einer krankhaften Störung im Bereich des Immunsystems annahm. Die für eine Lösemittelschädigung typischen Befunde fehlten hingegen. Darauf gestützt wies die Beklagte sodann mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.1996 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben und weiterhin die Auffassung vertreten, dass er an einer berufsbedingten Schädigung leide. Er verwies darauf, dass er bei seiner Tätigkeit in der Entfettungsanlage der Firma K. mehr als 3 1/2 Jahre Strahlen ausgesetzt gewesen sei, die die schwere Erkrankung hervorgerufen hätten. Die Entlüfungsanlage sei nicht funktionstüchtig gewesen, die MAK-Werte seien nachweislich weit überschritten worden. In seinem sonstigen persönlichen Umfeld ergäben sich dagegen keine Hinweise auf entsprechende Ursachen, so dass seiner Meinung nach die Erkrankung zweifelsfrei auf eine Überkonzentration schädigender berufsbedingter Stoffe zurückgeführt werden müsse.
Das Sozialgericht, das den Rechtsstreit aufgrund des Gutachtens von Prof.Dr.L. und des Befundberichts des Prof.Dr.F. als medizinisch geklärt ansah, hat auf Antrag des Klägers - § 109 SGG - Prof.Dr.F. gehört, der sein Gutachten vom 02.09.1998 unter Hinzuziehung eines neuropsychologischen Zusatzgutachtens von PD Dr.phil.Dipl.Psych.P. vom 25.09.1998 erstattet hat. Prof.Dr.F. kam zu dem Ergebnis, dass insgesamt mehr für als gegen einen Zusammenhang der Beschwerden des Klägers mit der mehrjährigen Exposition spräche. Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Berufskrankheit der Nr.1317 der Anlage zur BKVO seien erfüllt, die BK-bedingte MdE sei ab 30.06.1993 mit 30 v.H. und ab 16.01.1994 (unter Einbeziehung des unfallartigen Ereignisses vom 16.01.1994) mit 60 v.H. einzuschätzen. Die Beklagte hat Prof. Dr.F. wegen Befangenheit abgelehnt (Antrag vom 04.12.1998), mit Beschluss vom 11.05.1999 hat das SG den von der Beklagten erhobenen Vorwurf der Befangenheit dieses Sachverständigen für begründet erklärt. Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren (L 2 B 223/99 U) hat der Bevollmächtigte des Klägers seine unzulässige Beschwerde am 15.09.1999 zurückgenommen.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.05. 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12. 1996 zu verurteilen, eine Schädigung durch Halogenkohlenwasserstoffe als Berufskrankheit anzuerkennen und ihm daraus die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 04.04.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Beim Kläger liege keine Berufskrankheit vor. Zwar leide er unstreitig unter diversen körperlichen Beschwerden wie Nervosität, Reizbarkeit und Schulterschmerzen. Diese seien entgegen seiner Auffassung jedoch nicht ursächlich auf die von der Beklagten festgestellte Exposition gegenüber Halogenkohlenwasserstoffe während seiner Beschäftigung von 1991 bis 1993 in einer Entfettungsanlage zurückzuführen. Das Sozialgericht stützte sich dabei auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des Prof.Dr.L. , das im Wege des Urkundenbeweises verwertet werde. Gewichtige Gründe sprächen gegen die Annahme des notwendigen ursächlichen Zusammenhangs: Zum einen fehle es an einer langjährigen, d.h. regelmäßig mindestens zehnjährigen sehr hohen Exposition des Klägers gegenüber Halogenkohlenwasserstoffen für die Anerkennung einer Encephalopathie. Auch der Verlauf der Beschwerden, dass sich diese auch mehr als ein Jahr nach Beendigung der Exposition weiter verschlechtert haben, spräche gegen den ursächlichen Zusammenhang. Die Gesundheitsstörungen des Klägers würden zwar auf eine Schädigung des zentralen Nervensystems hindeuten, eine relevante Exposition durch Halogenkohlenwasserstoffe führe jedoch nicht regelmäßig zu einer isolierten Schädigung des ZNS: Vielmehr sei auch eine weitere Schädigung des zweiten Zielortes, nämlich der Leber als zentralem Stoffwechselorgan, zu erwarten. Hierfür hätten sich beim Kläger jedoch weder in der Vergangenheit noch in der aktuellen Begutachtung durch Prof.Dr.L. hinreichend sichere Hinweise ergeben. Auch die Befunde anlässlich der zweitägigen stationären Behandlung im Krankenhaus O. ergaben normale Leberwerte, die auch von Prof.Dr.F. bei einer ambulanten Vorstellung des Klägers am 16.08.1995 vorgefunden wurden. Dieser fand Hinweise auf eine IgG-Kappa-Paraproteinämie, also eine krankhafte Störung im Bereich des Immunsystems, die die vom Kläger geklagten Symptome erklären könnte. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung einer BK der Zifferngruppe 13 lägen nach allem nicht vor. Das Sozialgericht führte ferner aus, dass es dem Gutachten des Prof.Dr.F. nach § 109 SGG schon deshalb nicht folge, weil einer Verwertung dieses Gutachtens die begründete Ablehnung des Gutachters durch die Beklagte wegen Befangenheit entgegenstehe. Aber ungeachtet dessen wäre dieses Gutachten auch in der Sache selbst nicht geeignet gewesen, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Denn Prof. Dr.F. stütze seine Beurteilung auf Forschungsergebnisse, die jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht Teil der herrschenden medizinischen Lehrmeinung seien. Darüber hinaus vermisse das SG auch eine sachliche Auseinandersetzung mit den Argumenten aus dem Gutachten des Prof.Dr.L. insbesondere zu der fehlenden Leberschädigung sowie der Tatsache, dass sich die Symptome des Klägers auch nach Beendigung seiner Exposition weiter verschlechtert haben. Die Klage sei somit nach allem daher abzuweisen gewesen.
Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung hält der Kläger sein bisheriges Begehren auf Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach der Nr.1302 bzw. 1317 aufrecht. Er verweist darauf, dass er nicht nur über einige Jahre Perchloräthylendämpfem ausgesetzt gewesen sei, sondern dass es im März 1994 zu einer akuten Vergiftung, d.h. zu einem Unfall, gekommen sei. Insofern könne man - entgegen der Auffassung des SG - nicht auf die mindestens zehnjährige Expositionszeit abstellen, sondern müsse eine akute und subakute Vergiftung zusammen würdigen. Dass man die Beschwerden als pseudoneurasthenisches Syndrom diagnostiziere - vgl. Gutachten Prof.Dr.G. - überzeuge nicht. Er stütze sich weiterhin auf das Gutachten des Prof. Dr.F. , der aufgezeigt habe, dass die Vergiftung durch Halogenkohlenwasserstoffe zu einer Encephalopathie geführt habe mit Verlangsamung, vorschneller Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen und anderem. Die Ablehnung des Prof. Dr.F. wegen Befangenheit halte er nicht für rechtens, das vorgenannte Gutachten müsste als Entscheidungsgrundlage ausreichen.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers - § 109 SGG - ein von Prof.Dr.H. , Internist und Nephrologe, Umweltmediziner, H. , am 27.05.2002 erstattetes Gutachten eingeholt. Dieser Sachverständige kam zu der Auffassung, dass beim Kläger eine Berufskrankheit nach der Nr.1302 vorliege, es bestehe zusätzlich eine Berufskrankheit nach der Nr.1317. Mindestens ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Berufskrankheit am 30.06.1993 ergebe sich eine MdE von 30 v.H., ab dem unfallartigen Ereignis vom 16.01.1994 ergebe sich eine MdE von 50 v.H. Die Abweichung zu dem Gutachten von Prof.Dr.L. bestehe in der Bewertung der Symptome - deutlich vermehrte Infektneigung, Nasennebenhöhlenentzündungen, häufige Erkältungen, Bronchitiden, Reizung der Augen - und dem zeitlichen Zusammenhang mit der Perchloräthylenbelastung ab 1993. Die Abweichung zu der Position von Prof. Dr.F. bestehe in der Bewertung der Symptombildung - deutlich vermehrte Infektneigung, häufige Erkältungen, Nasennebenhöhlenreizungen, Bronchitiden, Reizung der Augen -. Er bewerte diese Symptome nicht als unspezifisch, sondern als spezifisch für die Perchloräthylenbelastung. Die Abweichung zu dem Gutachten des Prof.Dr.G. bestehe in der Bewertung der genannten Symptome in zeitlichem Zusammenhang mit der Perchloräthylenbelastung. In Übereinstimmung mit Prof.Dr.F. komme er zu der Auffassung, dass die Perchloräthylenbelastung zu den genannten Symptomen der Verminderung der Immunabwehrlage und zu den genannten neurotoxischen Symptomen geführt habe.
Die Beklagte, die sich diesem Ergebnis nicht anzuschließen vermag, verweist auf die von ihr übersandte arbeitsmedizinische Stellungnahme nach Aktenlage des Prof.Dr.T. vom 19.07.2002: Danach sei bislang wissenschaftlich nicht gesichert, dass Tetrachlorethen beim Menschen eine chronisch bzw. eine persistente Störung des Immunsystems verursachen kann. Nicht gesichert sei, dass beim Kläger überhaupt eine verminderte Immunabwehr bestehe. Die von Prof.Dr.H. erhobenen Untersuchungsbefunde würden auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer Polyneuropathie beweisen. Selbst wenn eine solche unterstellt würde, lägen derzeit keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, dass Tetrachlorethen grundsätzlich geeignet sei, eine Polyneuropathie zu verursachen. Hinsichtlich der von Prof.Dr.H. gestellten Diagnose einer Encepahlopathie müssten entsprechende neuropsychiatrische Untersuchungen einschließlich neuropsychologischer Testungen durchgeführt werden, welche aber von Prof.Dr.H. nicht vorgenommen worden seien. Die von Prof.Dr.H. geäußerten Auffassungen würden in weiten Bereichen von der arbeitsmedizinischen Lehrmeinung abweichen. Prof.Dr.T. verwies insbesondere auch auf Ausführungen in den vorgelegten Veröffentlichungen zu Tetrachlorethen und die sich hieraus ergebenden arbeitsmedizinischen Erkenntnisse.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 04.04.2000 und des Bescheides vom 14.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.1996 zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit nach § 551 Abs.1 RVO iVm Nrn.1302, 1317 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen und dementsprechende Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit - hier nach Nr.1302 oder 1317 der Anlage 1 zur BKVO - und dementsprechender Entschädigungsleistungen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Dies hat das Sozialgericht, gestützt auf die überzeugenden Darlegungen des Prof.Dr.L. , zutreffend ausgeführt. Dieser Auffassung schließt sich der Senat, bestätigt durch das von der Beklagten nunmehr im Berufungsverfahren vorgelegte arbeitsmedizinische Gutachten des Prof.Dr.T., an und nimmt zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 153 Abs.2 SGG ergänzend Bezug.
Demgegenüber ist das auf Antrag des Klägers - § 109 SGG - von Prof.Dr.H. erstattete Gutachten im Ergebnis nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit im vorgenannten Sinn zu begründen.
Zwar ist hier unstreitig davon auszugehen, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit in der Firma K. über ca. drei Jahre Halogenkohlenwasserstoffe (im Sinne der Ziffer 1302 - bzw. Te- trachlorethen, Stoffen im Sinn der Nr.1317), also schädigenden Einwirkungen im Sinne dieser BK-Nrn. ausgesetzt gewesen ist. Wie aber bereits das Sozialgericht hinsichtlich der Nr.1302 - gestützt auf das Gutachten des Prof.Dr.L. - zutreffend dargelegt hat, sprechen mehrere Umstände entscheidend gegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Exposition gegenüber diesen Stoffen und den beim Kläger vorliegenden Beschwerden, hier insbesondere der Umstand, dass der Kläger lediglich über drei Jahre und nur zum Teil über den MAK-Werten liegenden Konzentrationen ausgesetzt gewesen ist. Des Weiteren spricht gegen den ursächlichen Zusammenhang, dass die geklagten Beschwerden sich nach Beendigung der Exposition weiter verschlechtert haben. Auch sind für eine Berufskrankheit nach Nr.1302 typische Schädigungen, hier vor allem entsprechende Leberwerte, in mehrereren Untersuchungen nicht feststellbar gewesen.
Wenn demgegenüber Prof.Dr.H. - wie auch der von der Beklagten wegen Befangenheit zu Recht abgelehnte Prof.Dr.F. zu einer anderen Auffassung gelangt sind und hierbei - in Abweichung auch zu der Meinung von Prof.Dr.F. - wiederholte Infekte wie Nasennebenhöhlenentzündungen, Bronchitiden u.a. zur Begründung anführen, weil diese Gesundheitsstörungen ihrer Auffassung nach typische Symptome für eine Berufskrankheit im vorgenannten Sinn seien, so kann der Senat dieser Auffassung nicht folgen, weil dies nicht den Erkenntnissen der derzeitigen medizinischen Lehrmeinung entspricht. Dies hat Prof.Dr.T. auch unter Heranziehung entsprechender Literatur und Forschungsergebnisse eingehend und zutreffend dargelegt und stützt damit nach Auffassung des Senats die bereits vom Sozialgericht vorgenommene Begründung, der sich der Senat anschließt.
Soweit Prof.Dr.H. eine Berufskrankheit nach Nr.1317 der Anlage 1 zur BKVO annimmt, vermochte der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Zwar sind insoweit - wie bereits ausgeführt - die entsprechenden neurotoxischen Lösungsmittel nicht fraglich, jedoch fehlt es für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.1317 am Nachweis einer Polyneuropathie bzw. Encephalopathie. Zwar behauptet Prof.Dr.H. in seinem Gutachten - in den dort angeführten Diagnosen - solche Gesundheitsstörungen. In Anbetracht der bisher erhobenen Befunde, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Prof.Dr.G. und mangels eigener Diagnosesicherung durch Prof.Dr.H., konnte jedoch dessen Ergebnis letztlich nicht gefolgt werden. Insoweit schloss sich der Senat den eingehenden und zutreffenden Darlegungen des Prof. Dr.T. an, auf seine Darlegungen wird im Einzelnen Bezug genommen.
Soweit der Kläger auf seinen Vergiftungsunfall Bezug nimmt und dessen Mitberücksichtigung begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass eine akute Vergiftung im März 1994 im hier vorliegenden Berufungsverfahren nicht streitig ist. Mit Schreiben vom 05.08.1994 hat die Beklagte die Erkrankung ab 16.03.1994 anerkannt. Eine rentenberechtigende MdE ergab sich daraus jedoch nicht, unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde. Zwar hat Prof.Dr.H. dann den Arbeitsunfall - neben der BK -mitberücksichtigt und eine MdE von 50 v.H. angenommen. Sein Gutachten, das - wie bereits ausgeführt - die streitgegenständliche Problematik jedoch nur unzureichend behandelt hat und deshalb vom Senat einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden konnte, kann auch in der Schlussfolgerung, d.h. hier hinsichtlich der MdE-Bewertung, nicht nachvollzogen werden und daher keinen Ansatz für eine Rentenberechtigung geben.
Nach allem konnte daher die Berufung keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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