L 16 RJ 139/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 791/96 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 139/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 58/03 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.01.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.-

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in der Zeit vom 01.07.1994 bis 31.08.1997 aus der deutschen Versicherung des Klägers.

Der am 1932 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Kroatien.

Er hat in seiner Heimat zwischen Juli 1954 und September 1961 sowie ab Februar 1978 bis November 1989 insgesamt 13 Jahre und 6 Monate Versicherungszeit zurückgelegt.

In der Bundesrepublik war er von April 1964 bis Februar 1978 insgesamt 124 Monate als Bauarbeiter pflichtversichert. Der Arbeitgeber konnte nicht ermittelt werden. Im Antrag sowie bei den Untersuchungen gab er an, keinen Beruf erlernt zu haben und in der Bundesrepublik als Bauwerker ungelernt beschäftigt gewesen zu sein. In seiner Heimat war er nach seiner Rückkehr als Baggerfahrer selbständig tätig.

Einen ersten Rentenantrag stellte er am 10.08.1989. Nach dem Untersuchungsbericht der Invalidenkommission vom 27.06.1991 haben die dortigen Ärzte beim Kläger zwar Gesundheitsstörungen, u.a. Veränderungen der Wirbelsäule, eine mäßige Hypertonie und ein beginnendes psychoorganisches Syndrom festgestellt, waren aber der Auffassung, dass er einfache Arbeiten allgemeiner Art noch mit voller Arbeitszeit verrichten könne. Für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Baggerführer wurde ein weniger als zweistündiges Leistungsvermögen angenommen. Arbeiten ohne Klettern und Steigen, ohne häufiges Bücken, nicht in einseitiger Körperhaltung und ohne häufiges Heben und Tragen und Bewegen von Lasten seien noch vollschichtig möglich.

Den Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.12. 1991 ab; auch das Widerspruchsverfahren hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 13.08.1992). Beide Bescheide wurden damit begründet, der Kläger sei weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig, da er einfache Arbeiten allgemeiner Art noch vollschichtig ausüben könne. Bei beiden Bescheiden wurde auf die geänderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente hingewiesen und dem Kläger jeweils das "Merkblatt 6" mitgesandt.

Während der Klägerbevollmächtigte im Schreiben vom 31.05.1994 die Beklagte bat einen Anspruch auf Altersruhegeld zu prüfen, stellte der Kläger in Kroatien am 31.05.1994 einen Rentenantrag und begehrte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit streitigem Bescheid vom 11.08.1995 ab. Ausgehend vom Datum der Antragstellung im Juni 1994 sei zwar die allgemeine Wartezeit erfüllt, der Kläger habe aber nicht mindestens 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt eines angenommenen Versicherungsfalls bei Antragstellung, also in der Zeit vom 22.06.1989 bis 21.06. 1995. Er erfülle auch nicht die Voraussetzung der Übergangsbestimmungen, da weder die Minderung der Erwerbsfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten noch ab diesem Zeitpunkt jeder Kalendermonat mit Beitragszeiten oder sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei. Sofern der Kläger der Ansicht sei, die Erwerbsminderung sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten, wurde ihm aufgegeben, ärztliche Unterlagen einzusenden. Abgelehnt wurde im streitigen Bescheid auch die Gewährung der Altersrente mit der Begründung, die für die vorgezogene Altersrente für langjährige Versicherte erforderliche Wartezeit von 35 Jahren sei nicht nachgewiesen.

Der zur Fristwahrung eingelegte Widerspruch wurde nicht begründet und von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 15.05. 1996 zurückgewiesen.

Die am 24.06.1996 bei den Berliner Justizbehörden eingegangene Klageschrift gleichen Datums wurde mit Schriftsatz vom 16.02. 1999 begründet. Es wurde beantragt, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit in der Zeit vom 01.06.1990 bis 31.08.1997 zu gewähren. Die Beklagte habe 1989 zu Unrecht den Rentenantrag abgelehnt, bereits damals habe eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung vorgelegen, weshalb der Kläger nicht mehr in der Lage war, auch nur halbschichtig einer Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nachzugehen. Zwischenzeitlich habe sich der Gesundheitszustand des Klägers im Übrigen verschlechtert. Im Neuantrag des Klägers vom 22.06. 1994 sei konkludent auch ein Antrag auf Rücknahme des früheren Bescheides von 1991 nach § 44 Abs.1 SGB X enthalten.

Mit Bescheid vom 09.03.1998 gewährte die Beklagte ab 01.09.1997 Regelaltersrente.

Zu einer vom Sozialgericht angeordneten Untersuchung ist der Kläger nicht erschienen. Er teilte unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung mit, nicht anreisen zu können. Im ärztlichen Attest wurde über ein Syndrom depressivum, Psychosomatikum und Psychoorganikum berichtet. Die Ehefrau des Klägers trug vor, ihr Ehemann sei seit über 10 Jahren kroatischer Rentner.

Die Beklagte wies schriftsätzlich darauf hin, der Bevollmächtigte trage keine neuen Gesichtspunkte vor. Die mit der Begründung vorgelegten ärztlichen Unterlagen seien bereits bei Prüfung des Erstantrags bekannt und ausreichend berücksichtigt worden. Dieses Verfahren sei bestandskräftig abgeschlossen. Aus dem vorgelegten Entlassungsbericht des Krankenhauses U. lasse sich keine Erwerbsunfähigkeit vor September 1997 entnehmen.

Die kroatischen Unterlagen wurden im Auftrag des Sozialgerichts von Dr.Dr.W. , Neurologe und Psychiater, und Dr.T. , Ärztin für Sozialmedizin, ausgewertet.

Dr.Dr.W. diagnostizierte im Gutachten vom 02.08.1999 beim Kläger ein psychoorganisches Syndrom mit depressiven Störungen, vor allem aber mit kognitiven Teilleistungseinbußen, Wirbelaufbruchssyndrom mit denervierenden Veränderungen in den Myotomen L 4, L 5 und S 1. Er beschrieb eine im Gesamtzeitraum zu beobachtende kontinuierliche Verschlechterung des kognitiven Leistungsstatus bei bekanntem psychoorganischem Syndrom. Nach den Ergebnissen der Untersuchung in Zagreb vom Dezember 1994 sei im Vergleich zu 1991 eine gravierende Verschlechterung eingetreten, so dass ab der zweiten Untersuchung eine zeitliche Leistungsminderung anzuerkennen sei. Der Kläger könne deshalb seit Dezember 1994 nur noch vier bis fünf Stunden täglich leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen und Stehen und Sitzen, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Schichtarbeit, nicht im Akkord und nicht an gefährdenden Maschinen sowie ohne besondere Anforderung an die nervliche Belastbarkeit verrichten. Auch die Umstellungsfähigkeit sei unter die Alters- und Ausbildungsnorm gesunken.

Dr.T. bezeichnete in ihrem Gutachten vom 02.08.1999 die Gesundheitsstörungen wie folgt: 1. Psychoorganisches Syndrom mit depressiven Störungen. 2. Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck. 3. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen mit Nervenwurzelläsion L 5 rechts. Beginnende hirnorganische Veränderungen seien erstmals 1989 erwähnt, rezidivierende depressive Störungen seit 1974 anamnestisch bekannt und der erhöhte Blutdruck seit 1991 aktenkundig; über die Funktionsstörungen der Wirbelsäule mit Nervenwurzelläsion werde seit 1988 berichtet. Seit der Untersuchung im Jahre 1991 habe sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert, dies sei durch die Untersuchung bei der Invalidenkommission im Dezember 1994 nachgewiesen. Ab dieser zweiten Untersuchung sei der Kläger nur mehr in der Lage, leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, das Konzentrations- und Durchhaltevermögen vier bis fünf Stunden zu verrichten. Aus den vorliegenden Unterlagen lasse sich aber eine zeitliche Leistungseinschränkung ab dem 01.06.1990 wie vom Bevollmächtigten des Klägers beantragt, nicht ableiten. Ein Entlassungsbericht der psychiatrischen Klinik U. vom 03.06.1999 lag Dr.W. und Dr.T. vor, trotzdem hat sich Dr.W. am 12.10.1999 nochmals ergänzend zu diesem Bericht geäußert. Dadurch sei zwar die Verschlechterung des Gesundheitszustands 1999 nachgewiesen, für die Beurteilung des Zustands vor 1997 ergäben sich daraus aber keine neuen Erkenntnisse.

Auf Anfrage des Bevollmächtigten teilte die Beklagte mit, für die Zeit ab 01.12.1989 hätte der Kläger DM 2.540,00 an Beiträgen bezahlen müssen und ab 01.01.1992 monatlich mindestens DM 88,50.

Im Schriftsatz vom 15.11.2000 führte die Beklagte aus, nach § 240, 241 SGB VI reiche es für die Anwartschaftserhaltung aus, wenn die Beitragsnachentrichtung noch zulässig sei. Ein Herstellungsanspruch scheitere jedoch an der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers. Nach seinen eigenen Angaben im Widerspruchsbescheid vom Februar 1992 reichte die kroatische Rente nicht einmal für die Befriedigung der Grundbedürfnisse, die Ernährung und medizinische Versorgung. Bei diesem Sachverhalt sei der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Beitragsleistung in der Lage gewesen. Auch unter Berücksichtigung des deutsch-kroatischen Abkommens ergebe sich kein Rentenanspruch für die streitige Zeit, da das Abkommen erst am 01.12.1998 in Kraft getreten sei, der Leistungsanspruch deshalb erst ab diesem Zeitpunkt entstehe, der Kläger aber bereits seit 01.09.1997 Altersrente beziehe.

Mit Urteil vom 24. Januar 2001 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger zwar ab Dezember 1994, nicht jedoch früher entsprechend leistungsgemindert war. Für einen Versicherungsfall zu diesem Zeitpunkt sei die 3/5-Belegung nicht erfüllt und auch nach §§ 240, 241 SGB VI bestehe keine Möglichkeit zur Nachtentrichtung.

Die am 12.03.2001 eingegangene Berufung gegen das am 01.03.2001 zugestellte Urteil wurde nach mehrfacher Mahnung in den Schriftsätzen vom 17.09.2002 und 23.09.2002 begründet.

Der Kläger ließ vortragen, dass das Sozialgericht Landshut die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht in genügendem Maße erfüllt habe, da eine Untersuchung des Klägers nicht durchgeführt wurde, sondern die Gutachten nach Aktenlage erstellt wurden. Nur bei einer persönlichen Untersuchung wären die fachspezifischen Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Klägers ab 1990 und insbesondere in der Zeit von 1994 möglich gewesen. Im Übrigen wurde beantragt, den behandelnden Arzt des Klägers Dr.V. zur Leistungsfähigkeit des Klägers in der Zeit ab 1990 bzw. vor 1994 zu hören. Höchstvorsorglich wurde vorgetragen, dass der Kläger durchaus zur freiwilligen Beitragszahlung bei entsprechender Aufklärung und Beratung in der Lage gewesen sei. Wie der Kläger in der vorgelegten Aussage vom 06.04.2001 darlege, habe er bis 1992 einen Bagger besessen sowie Goldschmuck, den er jederzeit zur Verwirklichung des Rentenanspruchs hätte benutzen können. Der Kläger sei somit tatsächlich sehr wohl in der Lage gewesen, entsprechende Zahlungen zur Rentenversicherung zu leisten. Auch aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei ihm deshalb die Rente zu gewähren.

Mit Beschluss des Senats vom 23.09.2002 wurde die Bewilligung der am 17.09.2002 beantragten Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.01.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Berücksichtigung eines Versicherungsfalls 1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 01.06.1990 bis 31.08.1997 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist eine Überprüfung des Bescheides vom 04.12.1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.08.1992 nicht Gegenstand des Verfahrens. Diese Bescheide sind rechtsverbindlich nach § 77 SGG geworden, da der Kläger den Widerspruchsbescheid nicht angefochten hat. Eine Überprüfung dieser Bescheide nach § 44 SGB X wurde von der Beklagten mangels Vortrags des Klägers nicht vorgenommen. Eine erneute Verwaltungsentscheidung der Beklagten über einen Rentenanspruch ab 1990 liegt somit nicht vor. Streitgegenstand ist allein der Bescheid vom 11.08.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.1996. Diese Bescheide sind ebenso wie das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.01.2000 im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente im Sinne von §§ 43, 44 SGB VI in der ab 01.01.1992 bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.).

Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die je- weilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 02.05.1996).

Nach § 43 Abs.1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Nach § 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F. sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmungen lag beim Kläger vor Dezember 1994 nicht vor.

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger keinen Berufsschutz als Facharbeiter genießt, da er weder tariflich einem Facharbeiter gleichgestellt wurde noch in der Tätigkeit als Bauwerker in der Bundesrepublik einem Facharbeiter vergleichbar entlohnt wurde. Er selbst hat angegeben, keinen Beruf erlernt zu haben und in der Bundesrepublik als Bauwerker versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Da der Arbeitgeber nicht ermittelt werden konnte, konnte zu Gunsten des Klägers nicht festgestellt werden, in welcher Tariflohngruppe die Bezahlung in der Bundesrepublik erfolgte. Da er sich aber als Bauwerker bezeichnete, muss es sich um eine ungelernte Tätigkeit gehandelt haben. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht aus, wenn ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann; vielmehr muss ihm auch die Verweisung auf andere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sein (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138).

Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf eines Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters chrakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138 und 140, sowie SozR 3-2200 § 1246 Nr.27, 30). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Dabei ist allein die in der Bundesrepublik verrichtete Tätigkeit maßgeblich.

Da der Kläger bei fehlender Berufsausbildung und nicht nachgewiesener tariflicher Entlohnung in die Gruppe der unteren angelernten oder ungelernter Arbeiter einzuordnen ist, kann er auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden, die mit dem körperlichen Leistungsvermögen noch vereinbar sind. Das Leistungsvermögen des Klägers ist dokumentiert durch die beiden Untersuchungen beim Versicherungsträger in Zagreb vom 27.06.1991 und 20.12.1994 sowie durch die zahlreichen vorgelegten Berichte der behandelnden Ärzte und Kliniken. Für die Zeit ab dem ersten Rentenantrag, der 1989 gestellt war, beschreiben die Ärzte in Zagreb bei der Untersuchung am 27.06.1991 ein chronisches cervikales und lumbales Syndrom, eine ausgeprägte Parese des Nervus peronaeus rechts sowie funktionelle Einschränkungen an der Wirbelsäule. Erwähnt wird auch eine Behandlung wegen psychischer Beschwerden seit 1974, wobei es sich hier wahrscheinlich um ein beginnendes psychoorganisches Syndrom und eine Psychoneurose handle. Im zuletzt ausgeübten Beruf bestehe ein Leistungsvermögen für weniger als zwei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, attestiert ist für einfache Arbeiten allgemeiner Arbeit ein Leistungsvermögen für die volle Arbeitszeit, wobei Voraussetzung sei, dass es sich um leichte Arbeiten ohne dauerndes Gehen und Stehen, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und häufiges Bücken und ohne Klettern und Steigen sowie ohne Heben und Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel handeln muss. Diese Bewertung wurde ebenfalls nach Auswertung der übrigen ärztlichen Unterlagen vom Prüfarzt der Beklagten Dr.D. bestätigt. Auch er nahm ein unter zweistündiges Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Baggerführer, aber ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an. Bei der zweiten Untersuchung in Zagreb am 20.12.1994 wurde hingegegen im psychischen Bereich die verbale Äußerung als konfus konversiv stigmatisiert und regressiv beschrieben; der Kläger leide unter einer gesenkten Stimmung, entfalte keine Initiative. Die Auffassungs- und Beurteilungsstörungen mit Erinnerungsdefiziten seien psychoorganischer Natur, es bestehe ein Krankheitsgefühl sowie eine soziale Insuffizienz. Daneben zeigte der Kläger bei dieser Untersuchung eine Parese der rechten unteren Extremität mittleren Grades, wobei die Ärzte den psychoorganischen Zustand als überbetont bezeichneten. Insgesamt nahmen sie aber eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes an und bewerteten das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unter- bis halbschichtig. Aus all diesen Unterlagen haben nicht nur die Beklagte, sondern auch der im Rahmen der zweiten Rentenantragstellung vom Sozialgericht Landshut gehörte Gutachter Dr.W. , Neurologe und Psychiater, den Schluss gezogen, dass im Vergleich zu 1991 eine gravierende Verschlechterung im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten ist. So war insbesondere die Umstellungsfähigkeit deutlich unter die Alters- und Ausbildungsnorm abgesunken. Aufgrund der kontinuierlichen Verschlechterung ist deshalb ab Dezember 1994 nur mehr von einem Leistungsvermögen von vier bis fünf Stunden täglich auszugehen. Auch die weitere Gutachterin, die mit der Auswertung der Unterlagen nach Aktenlage betraut war, Dr.T. kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter bereits 1989 nicht mehr tätig sein konnte, jedoch aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Dezember 1994 nur noch zu einer vier- bis fünfstündigen täglichen Leistung in der Lage war, soweit leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, zu ebener Erde, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Wechsel- oder Nachtschicht und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, das Konzentrations- und Durchhaltevermögen gefordert werden. Sowohl Dr.W. als Dr.T. gehen daher von einem noch vollschichtigen Leistungsvermögen 1991 und einer Verschlechterung seit diesem Zeitpunkt aus, und stellen fest, dass der Kläger seit Dezember 1994 nur noch vier bis fünf Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten kann. Für die Zeit 1991 bis 1994 stellen sie hingegen ein zwar eingeschränktes, aber für leichte Arbeiten noch vollschichtiges Leistungsvermögen im Sinne von § 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F. fest. Denn er kann unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes noch leichte und zeitweise mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausüben. Wenn auch das Heben und Tragen von schweren Lasten sowie das Arbeiten in gebückter Haltung oder in Zwangshaltung, auf Leitern und Gerüsten zu meiden ist. Damit war der Kläger in dieser Zeit aber nicht erwerbsunfähig. Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, dass eine persönliche Untersuchung des Klägers hätte stattfinden können, so hat der Senat doch keine Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Die in Kroatien beurteilenden Ärzte der Invalidenkommission haben den Kläger persönlich untersucht und aus diesen Berichten ergibt sich in Übereinstimmung mit den ärztlichen Unterlagen der behandelnden Ärzte das Ergebnis der Leistungsbeurteilung. Durch die Auswertung der Unterlagen durch die Sachverständigen Dres. T. und W. ist der Sachverhalt für den vergangenen Zeitraum, der für die Entscheidung maßgeblich ist, ausreichend aufgeklärt. Die vom Sozialgericht Landshut gehörten Sachverständigen Dr.W. und Dr.T. sind erfahrene mit den sozialmedizinischen Voraussetzungen besonders vertraute Gutachter der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit. Sie haben ihre Beurteilung ausführlich und gut nachvollziehbar begründet und sich mit allen vorgebrachten Beschwerden sowie mit den Vorbefunden und den Einwendungen auseinander gesetzt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger 1991 gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten kein Rechtsmittel eingelegt, insbesondere keinen Widerspruch erhoben hat, so dass somit damals das Ergebnis der Untersuchung auch von ihm akzeptiert wurde. Der Senat hegt deshalb keine Zweifel daran, dass die Leistungsbeurteilung durch die Sachverständigen für den Zeitraum 1991 bis Dezember 1994 zutreffend ist. Eine Untersuchung des Klägers heute, acht Jahre später, hätte hingegen hier nichts mehr weiter aufklären können. Auch durch eine Einvernahme von Dr.V. kann keine weitere Aufklärung erwartet werden, da von diesem ein Bericht vorlag und berücksichtigt wurde. Im Übrigen sind die zahlreichen fachärztlichen Berichte aus Bosnien-Herzegowina in die Beurteilung der gerichtlichen Sachverständigen eingeflossen. Für die Beurteilung genügt es jedoch nicht Diagnosen und Behandlungen aufzuzählen, vielmehr ist für die Beurteilung des Leistungsvermögens eine Zusammenschau aller Befunde erforderlich, wie dies durch die Ärzte in Zagreb und die gerichtlichen Sachverständigen Dr.T. und Dr.W. erfolgte. Gerade der fachkompetente Neurologe und Psychiater Dr.Dr.W. hat sich zu den Gesundheitsstörungen geäußert und gut nachvollziehbar begründet, warum eine frühere zeitliche Leistungsminderung aus den bekannten Befunden nicht zu begründen ist. Das Zeugnis von Dr.V. vom 10.04.2001 zählt hingegen für den maßgeblichen Zeitraum nur bekannte Sachverhalte auf und erwähnt im Übrigen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst ab 1999. Allein die Aussage, der Kläger sei dauernd arbeitsunfähig ab Oktober 1988 gewesen, ist keine ausreichende Begründung. Eine Änderung der Beurteilung ist aufgrund dieses ärztlichen Attestes daher nicht veranlasst. Vielmehr ist durch die Gutachten somit nachgewiesen, dass das Leistungsvermögen des Klägers in der Zeit 1991 bis Dezember 1994 zwar eingeschränkt und ab Dezember 1994 auf weniger als fünf Stunden herabgesunken ist. Da ihm vor Dezember 1994 zwar die Tätigkeit eines Bauhilfsarbeiters nicht mehr zugemutet werden konnte, eine Vielzahl von anderen Tätigkeiten aber noch möglich war, erfüllt er die Voraussetzungen für die Gewährung der deutschen Rente in diesem Zeitraum bis Dezember 1994 nicht.

Für einen Rentenanspruch ab Dezember 1994 erfüllt der Kläger dagegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die 3/5-Belegung nicht. Der letzte Beitrag in Kroatien wurde im November 1989 entrichtet. Für einen im Dezember 1994 anzunehmenden Versicherungsfall sind somit die erforderlichen 36 Pflichtbeiträge im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum von Dezember 1989 bis November 1994 nicht erfüllt, da hier nur ein Beitrag berücksichtigt werden kann. Es sind aber auch keine sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne von § 43 Abs.3 SGB VI a.F. berücksichtigungsfähig. Unter den in § 43 Abs.3 Ziffer 1 SGB VI genannten Anrechnungszeiten sind zu verstehen (§ 58 Abs.1 Ziffer 1 bis 5 SGB VI) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, der Schwangerschaft, der Arbeitslosigkeit, der Berufsausbildung oder des Rentenbezugs. Derartige Zeiten können beim Kläger nicht anerkannt werden. Zu den in § 58 i.V.m. § 43 Abs.3 Ziffer 1 SGB VI genannten Rentenbezugszeiten zählen nicht die Zeiten des jugoslawischen Rentenbezugs. Wie das BSG mehrfach entschieden hat, stellt der Bezug einer ausländischen Rente keine Rentenbezugszeit im Sinne dieser Bestimmung dar, es sei denn, eine diesbezügliche Gleichstellung mit deutschen Renten ist durch das zwischenstaatliche Abkommen vereinbart (BSG vom 23.03.1994, Az.: 5 RJ 24/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.46). Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (in den entsprechenden geänderten Fassungen BGBl.II 1969, 1438, siehe Polster, Kasseler Kommentar, § 110 SGB VI, Anmerkung 12) enthält keine Gleichstellung der Rentenbezugszeiten des jeweils anderen Vertragsstaates zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Dies gilt auch im Falle des Klägers für den maßgeblichen Zeitraum, da das jetzt maßgebliche neue Deutsch-Kroatische Versicherungsabkommen vom 24.11.1997 (BGBl.II 1998, 2073) erst am 01.12.1998 in Kraft getreten ist und deshalb erst für Ansprüche ab diesen Zeitraum Anwendung finden kann. Dieser Zeitraum ist aber wegen des früheren Beginns der Regelaltersrente ab 01.09.1997 nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens und damit nicht streitig. Auch die Übergangsregelungen der §§ 241 Abs.2, 240 Abs.2 Satz 1 SGB VI führen nicht zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Diese Vorschriften verlangen nämlich eine ununterbrochene Belegung des Zeitraums ab 01.01.1984 bis zum letzten Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalls alternativ mit Beitrags- oder Anwartschaftserhaltungszeiten. Dass der Kläger diese Voraussetzungen im Hinblick auf den letzten Beitragsmonat 1989 und fehlenden berücksichtigungsfähigen Anrechnungszeiten nicht erfüllt, wurde bereits oben dargelegt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des Klägerbevollmächtigten ist der Kläger über die Voraussetzungen der Anwartschaftserhaltung im Verfahren bei der ersten Antragstellung im Bescheid vom 03.12.1991 und im Widerspruchsbescheid vom 13.08.1992 ausreichend aufgeklärt worden. In beiden Bescheiden wurde auf das Merkblatt 6 und die dort erläuterten neuen Voraussetzungen zur Anwartschaftserhaltung hingewiesen und der Versicherte bei Zweifel zu einem konkreten Auskunftsverlangen aufgefordert. Dass der Kläger bereits mit dem ersten ablehnenden Rentenbescheid dieses Merkblatt erhalten hat, zeigt seine Einlassung im Widerspruch, wo er auf seine schlechte finanzielle Situation hinweist. Dieses Vorbringen des Klägers kann durchaus im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit zur freiwilligen Beitragsentrichtung in Hinblick auf die Anwartschaftserhaltung gesehen werden. Der Kläger kann somit seinen Rentenanspruch auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verwirklichen. Nach Überzeugung des Senats liegen aber auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Herstellungsanspruch nicht vor (vgl. dazu BSG vom 15.12.1994, 4 RA 64/93 = SozR 3-2600 § 58 Nr.2 m.w.N.). Das Bundessozialgericht hat im genannten Urteil die Voraussetzungen für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch als drei- gliedrigen Tatbestand dargelegt. Der in Anspruch genommene Leistungsträger muss danach eine aus dem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis mit dem Anspruchssteller ihm obliegende Pflicht rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt haben, entweder durch eigene Organe oder durch Organe eines anderen Leistungsträgers. Bereits an dieser Voraussetzung scheitert es, da die Beklagte in Kenntnis des deutschen und jugoslawischen bzw. kroatischen Versicherungsverlaufs den Kläger im Widerspruchsbescheid vom 13.08.1992 darauf hingewiesen hat, dass es für den Rentenbezug erforderlich ist, die deutschen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen sind. Dazu wurde dem Kläger ein Merkblatt 6 mit Hinweisen zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes übersandt. In diesem Merkblatt wurde der Kläger sowohl über die Anspruchsvoraussetzungen als auch über die Fristen bei Ablehnungsbescheiden und Besonderheiten bei Auslandsaufenthalt hingewiesen. Es wurde besonders betont, dass das Merkblatt nur allgemeine Informationen geben könne und für weitere Auskunft und Beratung auch zur Zahlung der freiwilligen Beiträge eine Auskunft der Beklagten einzuholen sei. Nach Auffassung des Senats reicht dieses Merkblatt aus, um den Versicherten auf die entsprechende Notwendigkeit zur freiwilligen Beitragsentrichtung hinzuweisen. Abgesehen davon, dass der Senat einen Beratungsfehler der Beklagten nicht bejaht, wäre ein möglicher Beratungsfehler der Beklagten im Hinblick auf die fehlende Entrichtung freiwilliger Beiträge ab Dezember 1989 nicht kausal, da der Kläger zeitnah, nämlich im Widerspruch vom 20.02.1992 angegeben hat, nur eine kroatische Rente von ca. 65,- DM zu erhalten und deswegen kein Geld für die Ernährung und die Behandlung zu haben.Er hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass er eine vielköpfige und arme Familie unterhalten musste. Es hätte dem Kläger oblegen, sich bezüglich der weiteren Modalitäten an die Beklagte zu wenden, wenn er beabsichtigt hätte seinen Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Er erwähnt in diesem Schreiben zwar seine Baumaschine. Aus dem Schreiben kann aber nicht entnommen werden, dass er überlegt hat, den Erlös des Verkaufs dieser Maschine zur Beitragszahlung heranzuziehen. Auch in seinem späteren Vorbringen ist davon auch nicht andeutungsweise die Rede. Wenn der Klägerbevollmächtigte heute darlegt, dass der Kläger seine Maschine hätte verkaufen können und im Übrigen Goldschmuck zur Veräußerung zur Verfügung gestanden hätte, so ist dies ein Vorbringen, das durch Verhaltensweisen des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu beweisen ist. Vielmehr lässt das Vorbringen des Klägers selbst nur den Schluss zu, dass er vorhandene Vermögenswerte zum Lebensunterhalt verbrauchen musste. Dadurch ist auch das zweite Tatbestandsmerkmal, das das BSG in der genannten Entscheidung nennt, nämlich die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Bewirkung eines sozialrechtlichen Nachteils nicht erfüllt. Denn die Pflichtverletzung muss als nicht hinwegdenkbare Bedingung neben anderen Bedingungen zumindest gleichwertig (ursächlich) bewirkt haben, dass der Betroffene ein verfahrensrechtliches oder materiellrechtliches Leistungs-, Gestaltungs- oder Abwehrrecht, das ihm im jeweiligen Sozialrechtsverhältnis zugestanden hat, nicht mehr zusteht. Es fehlt somit an den Voraussetzungen für den sozialrechtlichen Herstellunganspruch, so dass auch aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt ein Rentenanspruch in der Zeit vom 01.07.1994 bis 31.08.1997 nicht zusteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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