L 6 RJ 150/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 942/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 150/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 24. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zahlung einer Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres.

Der am 1940 geborene Kläger, ein in seiner Heimat lebender jugoslawischer Staatsangehöriger, war in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeiter vom 07.08.1969 bis 11.08.1981 versicherungspflichtig beschäftigt, anschließend war er krank bzw. arbeitslos. Insgesamt sind 181 Monate an deutschen Versicherungszeiten nachgewiesen. Nach der Mitteilung des jugoslawischen Versicherungsträgers Novi Sad hat der Kläger in seiner Heimat zwischen Mai 1958 und November 1962 insgesamt 28 Monate an Beitragszeiten aufzuweisen. Auf den Antrag vom 19.03.1982 hatte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11.07.1982 we- gen der Folgen eines Bandscheibenvorfalles Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 27.07.1982 bis 30.06.1983 geleistet. Den Weitergewährungsantrag vom 09.03.1983 hat sie mit Bescheid vom 13.07.1983 abgelehnt weil der Kläger wieder vollschichtig leichtere bis mittelschwere Arbeiten zu ebener Erde, ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne dauerndes Gehen und Stehen verrichten könne. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth mit Urteil vom 15.12.1983 abgewiesen.

Den erneuten Antrag vom 02.10.1985 hat die Beklagte mit Bescheid vom 12.03.1986 und Widerspruchbescheid vom 04.06.1986 wiederum mit der Begründung abgelehnt, dass Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben seien.

Weitere Anträge vom 17.10.1988 bzw. 21.07.1998 hat die Beklagte mit Bescheiden vom 02.08.1990 bzw. 16.12.1998 jeweils mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei zwar seit 17.10.1988 erwerbsunfähig, er erfülle zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung einer deutschen Rente; im maßgeblichen Zeitraum vom 01.05.1981 bis 30.09.1988 seien lediglich Pflichtbeiträge für elf Monate vorhanden.

Am 02.02.2001 beantragte der Kläger sodann bei der Beklagten die Zahlung einer Altersrente. Mit Bescheid vom 09.04.2001 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag ab: Der Kläger erfülle nicht die für eine Altersrente für Schwerbehinderte erforderlichen Wartezeit von 420 Kalendermonaten, da er mit deutschen und jugoslawischen Versicherungszeiten lediglich insgesamt 209 Kalendermonate aufzuweisen habe. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2001 wiederum unter Bezugnahme auf die nicht erfüllte Wartezeit zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erho- ben und vorgebracht, nach seiner Auffassung habe er mehr als 35 Jahre erforderliche Zeiten als Arbeiter und als Arbeitsloser beim jeweiligen Arbeitsamt in Deutschland und Jugoslawien zurückgelegt.

Mit Gerichtsbescheid vom 24.01.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Diese sei nicht begründet, weil der Kläger weder die gemäß §§ 37, 236a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erforderliche Wartezeit von 35 Jahren aufzuweisen habe noch die Voraussetzungen für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) erfülle, nachdem er in den letzten zehn Jahren vor Beginn einer solchen Rente keine acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt habe.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, nach dessen Auffassung das Sozialgericht nicht die gesamten erforderlichen Unterlagen aus seiner Heimat angefordert habe. Mit Schreiben vom 04.06.2002 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass er nach dem vom jugoslawischen Versicherungsträger der Beklagten übermittelten Versicherungsverlauf zwischen Mai 1958 und November 1962 lediglich 28 Monate Versicherungszeiten in seiner Heimat aufzuweisen habe. Sofern weitere Beitragszeiten zurückgelegt worden seien, möge er dies nachweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 24.01.2002 sowie des Bescheides vom 09.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2001 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 02.02.2001 die Altersrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten des Gerichts sowie der beigezogenen Klageakten des Sozialgerichts Landshut und der Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet.

Wie das Sozialgericht in Bestätigung der Auffassung der Beklagten zutreffend ausführt, erfüllt der Kläger nicht die für die vorzeitige (d.h. vor Vollendung des 65. Lebensjahres mögliche) Altersrente gemäß §§ 36, 37, 236a SGB VI unabdingbare Voraussetzung der Wartezeit von 35 Jahren (420 Kalendermonaten). Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat diesbezüglich ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs.2 SGG). Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 237 SGB VI, deren Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Weitere auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten liegen für den Kläger nicht vor. Alleine die pauschale Behauptung, er habe sowohl an deutschen als auch jugoslawischen Versicherungszeiten 35 auf die Wartezeit anrechenbare Jahre zurückgelegt, ändert hieran nichts. So hat der Kläger, dem von der Beklagten bereits ein Versicherungsverlauf übersandt worden ist, keinerlei Angaben zu machen vermocht, inwieweit die deutschen Zeiten unvollständig seien, als auch, welche weiteren Zeiten in seiner Heimat vorlägen. Die Beklagte und auch die deutschen Gerichte sind diesbezüglich viel mehr an die Auskunft des jugoslawischen Versicherungsträgers gebunden, deren Richtigkeit bis zum Nachweis der Unvollständigkeit durch den Kläger zu unterstellen ist.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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