Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 460/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 33/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14.09.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. -
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der deutschen Versicherung des Klägers ab Dezember 1994.
Der am 1960 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in der Heimat.
Er berichtete, nach einer Metzgerlehre mit Abschluss in der Bundesrepublik von August 1976 bis August 1979 anschließend als Geselle bis Oktober 1979 beschäftigt gewesen zu sein. Von Oktober 1979 an war er nach eigenen Angaben mit Unterbrechung bis Februar 1982 als Maschinenhilfsarbeiter tätig. Die Frage nach der Berufsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen beantwortete er mit "Nein". Eine Arbeitgeberauskunft konnte nicht eingeholt werden. Beiträge wurden für 52 Monate bezahlt.
In Jugoslawien hat der Kläger von 1982 bis 1995 für 12 Jahre und 8 Monate Beitragszeiten zurückgelegt. Den streitigen Rentenantrag stellte er am 25.11.1994.
Der frühere Rentenantrag von 1992 war mit Bescheid der Beklagten vom 27.07.1993 abgelehnt worden aufgrund einer Begutachtung der Gutachterstelle Regensburg im Juni 1993.
Mit dem Rentenantrag von 1994 wurde aus Jugoslawien ein Untersuchungsbericht vom 14.03.1995 vorgelegt. Darin ist vermerkt, der Kläger sei in Jugoslawien als Metzger tätig gewesen und seit 1991 vorwiegend im Krankenstand. Als Gesundheitsstörungen wurden eine Hemiparese mit Atrophie des Hirns und Zeichen psychoorganischer Veränderungen festgestellt. Die jugoslawischen Ärzte haben ab März 1995 ein Leistungsvermögen von weniger als zwei Stunden auf Dauer angenommen.
Neben zahlreichen Untersuchungsbefunden aus Jugoslawien berücksichtigte die Beklagte das Ergebnis der Untersuchung in Regensburg vom 30.06. bis 02.07.1997 durch Dr.M. und Dr.S ...
Dr.M. diagnostizierte:
1. Abgelaufene cerebrale Durchblutungsstörungen ohne verbleibende neurologische Ausfälle. 2. Bluthochdruck. 3. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfälle.
Nach den Ausführungen von Dr.M. ist dieser Zustand seit 1993 bekannt, führt aber bei fehlenden neurologischen Besonderheiten, nicht feststellbaren Paresen, Sensibilitäts- oder Koordinationsstörungen zu nur geringen Einschränkungen des Leistungsvermögens. Die vom Kläger geklagte Niedergeschlagenheit, Vergeßlichkeit oder Merkschwäche konnte im behaupteten Ausmaß nicht festgestellt werden, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer endogenen Psychose, von Abbauerscheinungen oder organischer Wesensänderung fanden sich nicht, auch für formale oder inhaltliche Denkstörungen ergab sich kein Anhalt. Die allgemein körperliche Untersuchung ergab keine auffälligen Befunde, keine Veränderungen bei Belastung, einen echokardiographisch unauffälligen Befund und keinen Nachweis einer Infarktnarbe. Der Blutdruck zeigte sich erhöht, Veränderungen bestehen an der Hals- und Lendenwirbelsäule laut Röntgenbefund. Nach Auffassung von Dr.M. sind mittelschwere Arbeiten ohne Akkord noch vollschichtig zumutbar, auch im erlernten Beruf als Metzger könne der Kläger noch vollschichtig arbeiten.
Mit Bescheid vom 18.08.1997 wurde der Rentenantrag abgelehnt mit der Begründung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor, da vollschichtig noch mittelschwere Arbeiten unter Beachtung der Einschränkungen verrichtet werden können.
Seinen am 18.09.1997 eingegangenen Widerspruch begründete der Kläger mit den cerebralen Durchblutungsstörungen. Er könne zwar die genannten Beschwerden mit Medikamenten und ärztlichen Therapien lindern, jedoch zeigten sich heftige Nebenwirkungen der Medikamente wie Gleichgewichtsstörungen, Bewusstseinsstörungen, Hörschädigungen und erhebliche Beschwerden an der Wirbelsäule. Die aus Jugoslawien übersandten Unterlagen begründeten seine Erwerbsunfähigkeit.
Er legte zahlreiche ärztliche Berichte aus Jugoslawien vor u.a. Untersuchungen des Sehfelds und des Sehvermögens, Berichte des Augenarztes, sowie des Medizinischen Zentrums in S ...
Nach Auffassung von Dr.D. ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen keine Änderungen, da die angegebenen Beschwerden bei der Begutachtung berücksichtigt wurden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.1997 zurück; Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor, da nach den Unterlagen noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichtet werden könnten und somit die Voraussetzung für den Rentenbezug nicht erfüllt seien. Im Übrigen wurde der Kläger über die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung seiner Anwartschaft belehrt.
Mit der Klageschrift, eingegangen beim Sozialgericht Landshut am 24.03.1998, begehrt der Kläger die Rentengewährung. Er schilderte ausführlich seinen Gesundheitszustand und die in Jugoslawien durchgeführten zahlreichen Behandlungen. Die Begutachtung in Regensburg sei unkorrekt schnell und unangemessen ausgeführt worden. In seiner Heimat würden hochrangige Spezialisten schon jahrelang seinen Gesundheitszustand therapieren. Aufgrund seines Gesundheitszustands sei er zu keiner Arbeit mehr fähig, habe aber für zwei minderjährige Kinder zu sorgen und bitte deshalb um Überprüfung seines Anspruchs. Er legte die bekannten ärztlichen Unterlagen über die Behandlungen in Jugoslawien erneut vor.
Das Sozialgericht bestellte zur Gutachterin die Ärztin für Psychiatrie Dr.M ... Diese erstellte am 12.01.2000 ein Gutachten aufgrund persönlicher Untersuchung, mit den Diagnosen:
1. Neurotisch ängstlich-depressive Entwicklung mit neurasthenischer Symptomatik und Somatisierungsstörung. 2. Schwindel unklarer Genese. 3. Zustand nach Apoplex 1991 mit verbliebener diskreter Halbseitensymptomatik links. 4. Schwerhörigkeit beidseits, Tinnitus beidseits.
Durch die Gesundheitsstörungen sei der Kläger in seiner nervlichen und körperlichen Belastbarkeit leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Gegenüber der Voruntersuchung 1997 habe sich keine wesentliche Änderung der Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet ergeben. Der Kläger könne ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne Nachtschicht, ohne Tätigkeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten und nicht an laufenden Maschinen noch vollschichtig tätig sein. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenhilfsarbeiter und als Metzger könne er nicht mehr verrichten. Die geistige Umstellungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt, er könne sich deshalb nur noch auf einfache, weniger qualifizierte Tätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit umstellen.
Als weitere Gutachterin wurde Frau Dr. T. gehört, die zahlreiche Zusatzuntersuchungen veranlasste. Sie diagnostizierte zusätzlich:
Bluthochdruck (medikamentös streng eingestellt), ohne Rückwirkung auf das Herz. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden.
Im Anschluss an das einschneidende Ereignis der Halbseitensymptomatik 1991 habe sich beim Kläger eine neurotische Entwicklung mit ängstlicher Selbstbeobachtung manifestiert. Eine entsprechende psychiatrische Therapie sei notwendig. Es bestünde aber keine so ausgeprägte neurotische Fixierung, dass dies zur Aufhebung des Leistungsvermögens führen könnte.
Mit Urteil vom 14.09.2000 wies das Sozialgericht die Klage mit der Begründung ab, nach den Gutachten von Dr.T. und Dr.M. sowie den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten stehe fest, dass der Kläger trotz der Gesundheitsstörungen noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Da er sich vom erlernten Beruf gelöst habe, sei er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und für derartige Tätigkeiten reiche sein Umstellungsvermögen noch aus.
Die am 12. Januar 2001 beim Sozialgericht Landshut gegen das am 09.10.2000 zugestellte Urteil eingelegte Berufung wurde vom Kläger zum einen mit seinem Gesundheitszustand begründet, denn er hält sich nicht mehr für fähig, irgendeine Tätigkeit auszuüben. Außerdem monierte er, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht für ihn kein Anwalt geladen war. Die verspätete Berufungseinlegung begründete er mit Krankheit und einem Todesfall in der Familie.
Die Deutsche Post teilte mit, dass bei Luftpostsendungen aus Jugoslawien eine Auslieferung von 21 % der Sendungen nach zwei Tagen, 61 % der Sendungen nach vier Tagen, 89 % der Sendung nach 6 Tagen und 98 % der Sendungen nach 12 Tagen erfolge. Längere Laufzeiten hätten die nicht als Luftpost gekennzeichneten Sendungen.
Mit Beschluss vom 27.04.2001 wurde dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Zum gerichtlichen Sachverständigen wurde Dr.E. bestellt, der im Gutachten vom 30.01.2002 diagnostizierte:
1. Arterieller Hypertonus mit Augenhintergrundveränderungen. 2. Bisher kein eindeutiger Nachweis einer coronaren Herzerkrankung. 3. Gefäßrisikofaktoren: a) chronischer Nikotinkonsum. b) geringgradige Hypercholesterinämie. c) Übergewicht. d) Verdacht auf Diabetes mellitus. 4. Rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom, Verdacht auf degenerative Veränderungen rechtes Kniegelenk. 5. Verdacht auf beginnende Perforans-Insuffizienz.
Dr.E. kam zu der Beurteilung, dass bei den geklagten Schmerzen des Stütz- und Bewegungsapparats im Vergleich zu den Vorbefunden keine Zunahme der Funktionseinschränkung nachgewiesen werden kann. Es bestehe weiterhin die unklare Schwindelsymptomatik, wobei von internistischer Seite keine orthostase-typischen Blutdruckwerte dokumentiert werden konnten. Die diagnostizierten Gesundheitsstörungen des internen Fachgebiets seien durchwegs nicht schwerwiegend, es bestehe aber eine überlagernde psychogene Symptomatik und deshalb sollten dem Kläger nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden. Das zeitliche Leistungsvermögen hat Dr.E. mit acht Stunden angegeben. Einschränkungen bestünden bzgl. des Hebens und Tragens von schweren Lasten, dem Vermeiden von häufigem Bücken, häufiger Zwangshaltung und Tätigkeiten unter Einfluss von Hitze, Kälte, Nässe. Der Kläger könne auch mehr als 500 m in angemessener Geschwindigkeit zu Fuß zurücklegen.
Der ebenfalls vom Senat beauftragte Neurologe und Psychiater Dr.M. hat in seinem Gutachten vom 28.05.2002 festgestellt: 1. Somatisierungsstörung. 2. Angst und Depression gemischt. 3. Benzodiacepin-Abhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch. 4. LWS- und HWS-Syndrom ohne funktionelle Defizite. 5. Schwindelzustände ungeklärter Ätiologie.
Auch Dr.M. kam zum Ergebnis, dass gegenüber den Vorbefunden von 1997 und von Dr.M. vom Jahr 2000 keine wesentlich unterschiedliche Beurteilung möglich sei. Die allenfalls diskrete Restsymptomatik der Halbseitenschwäche bzw. des Apoplex bedinge keine tiefgreifende Leistungseinschränkung. Dr.M. hielt die Gesundheitsstörungen seit November 1994 für nahezu unverändert, eine Progression sei lediglich hinsichtlich der neurotischen Ausgestaltung anzunehmen, da es sich um einen mittlerweile chronifizierten Verlauf handle. Seit 1994 könne der Kläger vollschichtig nur noch leichte Arbeiten ausführen. Es sei aber keine Einschränkung der zumutbaren Willensanstrengung gegeben.
Die Gutachten wurden dem Kläger mit Schreiben vom 13.08.2000 zur Stellungnahme übersandt. Eine Äußerung des Klägers ist nicht eingegangen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14.09.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.08.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten ihm Erwerbsunfähigkeitsrente ab Antrag zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die formgerecht erhobene Berufung ist aufgrund des Wiedereinsetzungsbeschlusses des Senats zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI a.F. in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung. Er ist aber auch nicht erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung. Das Sozialgericht und die Beklagte haben somit zu Recht den Rentenantrag des Klägers abgelehnt.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zumessen, da geltend gemacht wird, dass dieser Anspruch bereits seit dem Zeitpunkt der Antragstellung nämlich im Dezember 1994 besteht (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen einer Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei (vgl. § 300 Abs.1 SGB VI). Einen solchen Anspruch hat der Kläger aber nicht, da er ab Rentenantrag bis jetzt weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne des Abs.2 ist. Berufsunfähig nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind nämlich Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor. Das zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist zwar bereits eingeschränkt. Er kann unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses nur noch leichte Arbeiten verrichten, wobei das Heben und Tragen von schweren Lasten zu vermeiden ist ebenso wie häufigen Bücken, häufige Zwangshaltung oder Tätigkeiten unter Einfluss von Hitze, Kälte und Nässe. Ausgeschlossen sind auch Arbeiten an laufenden Maschinen oder unter Zeitdruck. Diese Einschränkungen haben die vom Senat gehörten gerichtlichen Sachverständigen Dr.M. und Dr.E. ausführlich beschrieben und begründet. Dr.E. hat besonders dargestellt, dass auf seinem, dem internistischen Fachgebiet die unklaren Schwindelerscheinungen nicht durch orthostatische Blutdruckzirkulatisonsstörungen erklärt werden konnten. Auch die Atemnot bei nur geringer Belastung ließ sich nicht objektivieren und fand keine Erklärung in den kardialen oder pulmonalen Befunden. Die von Dr.E. festgestellten Veränderungen beim Kläger wertet dieser als Risikofaktoren, nicht jedoch als bereits leistungseinschränkende Gesundheitsstörungen. Dr.E. konnte keine eindeutigen Schädigungen an den peripheren Gefässen nachweisen, die Fusspulse waren gut tastbar, was eine symptomatische AVK ausschließt, auch bei der Abdomen- sonographie ergaben sich keine Befunde, die Schädigungen an den darstellbaren Gefässen nachgewiesen haben. Bei der Untersuchung bei Dr.E. waren der Cholesterinspiegel nur minimal und die Triglyceride leicht erhöht, so dass auch hier eine schwerwiegende Gesundheitsstörung nicht abzulesen war. Aufgrund des leicht erhöhten Nüchternblutzuckers anlässlich der Untersuchung bei Dr.E. musste die Diagnose eines beginnenden Diabetes mellitus gestellt werden. Dabei handelt es sich um einen im Rahmen der hausärztlichen Betreuung kontrollbedürftigen Befund, der, solange er diätisch eingestellt ist, keine wesentliche qualitativen Leistungseinschränkungen zur Folge hat. Eine chronisch-venöse Insuffizienz konnte Dr.E. bei seiner Untersuchung nicht feststellen. Die vom Kläger geklagten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule waren diskreter Natur, neurologische Ausfallerscheinungen bestanden nicht, auch eine Wurzelreizsymptomatik war nicht nachweisbar. Auch eine Bewegungseinschränkung im Bereich des Kniegelenks konnte nicht festgestellt werden. Eine Verschlechterung der Befunde des Stütz- und Bewegungsappartes haben Dr.E. und Dr.M. ebenso wie bereits vor ihnen Dr.T. und Dr.M. nicht feststellen können. Alle gehörten Sachverständigen haben darüber hinaus betont, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beim Kläger seit den Voruntersuchungen eingetreten sei. Auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet hat Dr.M. die bisherigen Befunde im Wesentlichen bestätigen können, wobei er zusammenfassend eine leicht ängstliche bis depressive Primärpersönlichkeit beschreibt mit Neigung zur Aggravation und Hinweisen für ein sekundären Krankheitsgewinn mit einer im Vordergrund stehenden Somatisierungsstörung im Sinne einer sekundär-neurotischen Entwicklung. Dr.M. hat aber ausdrücklich betont, dass er wie bereits vor ihm Dr.M. nur eine allenfalls diskrete Restsymptomatik des Zustands nach rechtsceriebraler Durchblutungsstörung bestätigen könne, wodurch keine tiefgreifende Leistungseinschränkung gegeben sei. Hingegen zeigten sich deutliche Hinweise auf eine funktionelle Überlagerung im Sinne der Ausgestaltung einer sekundär-neurotischen Entwicklung wie sie bereits von Dr.T. beschrieben wurde. Hinweise für eine organische Genese der Symptomatik ergaben sich auch bei der Untersuchung durch Dr.M. nicht. Dr.M. hat somit eine vollschichtige Leistungsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses für leichte Arbeiten ab November 1994 bejaht. Dabei ist keine Einschränkung der zumutbaren Willensanstrengung gegeben, so dass es dem Kläger möglich ist, aus eigener willentlicher Anstregung heraus die subjektiven Defizite zu überwinden und auszugleichen. Wie bereits vor ihm Dr.M. hat auch Dr.M. die Umstellungsfähigkeit auf eine andere Erwerbstätigkeit als erheblich eingeschränkt gesehen, so dass nur noch leichte Tätigkeiten mit einer kurzen Anlernphase zugemutet werden können. Trotz aller Einschränkungen liegen aber keine besonderen gesundheitlichen Umstände vor, die einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen entgegen stehen. Das Ergebnis der vom Senat veranlassten Untersuchungen bestätigt somit die bereits von Dr.M. und Dr.T. beschriebenen Leistungseinschränkungen. Durch die Anhörung der Sachverständigen Dres.M. , E. , M. und T. ist der Sachverhalt umfassend aufgeklärt. Auch die vorliegenden Unterlagen aus Jugoslawien wurden dabei berücksichtigt. Die vom Senat gehörten Sachverständigen sind allesamt mit den sozialmedizinischen Voraussetzungen besonders vertraut und sind besonders erfahrene Gutachter in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit. Sie haben ihre Beurteilungen ausführlich und gut nachvollziebar begründet und sich mit allen vorgebrachten Beschwerden, mit den Vorbefunden und mit den Einwendungen auseinandergesetzt. Da auch vom Kläger keine weiteren Einwendungen gegen die letzten Gutachten vorgebracht wurden, bestand daher weder weiterer Aufklärungsbedarf noch hegt der Senat Zweifel daran, dass die Leistungsbeurteilung durch die Sachverständigen zutreffend ist. Durch diese Gutachten ist somit nachgewiesen, dass der Kläger zwar nicht mehr im erlernten Beruf als Metzger und als Maschinenhilfsarbeiter tätig sein kann, soweit hier an laufenden Maschinen gearbeitet wurde. Es sind ihm aber noch eine Vielzahl von anderen Tätigkeiten zumutbar.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf eines Vorarbeiters mit Vorgesetztenfuktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als drei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts in SozR 2200 § 1246 Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehr-Stufen-Schema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist allein auf das Erwerbsleben in der Bundesrepublik Deutschland abzustellen. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung a.a.O. in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Dabei kann beim Kläger nicht mehr von der erlernten Tätigkeit als Metzger ausgegangen werden, denn von diesem Beruf hat sich der Kläger nach Beendigung der Berufsausbildung bereits 1979, also nach Abschluss der Lehre gelöst und war in der Bundesrepublik bis zu seiner Rückkehr in die Heimat nicht mehr im erlernten Beruf sondern als Maschinenhilfsarbeiter tätig. Er hat sich vom Beruf als Metzger, wie er selbst angegeben hat, nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst, sondern hat sich nach Abschluss der Berufsausbildung einer minderqualifizierten Tätigkeit freiwillig zugewandt. Dabei hat es sich auch nicht um eine befristete Zeit gehandelt, er ist vielmehr in der Bundesrepublik nicht mehr als Metzger tätig geworden und hat auch keinen Beitrag mehr zur Rentenversicherung im erlernten Beruf entrichtet. Da es nur auf die in der Bundesrepublik verrichteten Tätigkeiten ankommt, kann daher auch die Zuwendung zum Beruf nach Verlassen der Bundesrepublik nicht berücksichtigt werden. Es kann daher nicht von einer Facharbeitertätigkeit beim Kläger ausgegangen werden, vielmehr muss er sich auf die von ihm zuletzt ausgeübte Maschinenhilfsarbeitertätigkeit verweisen lassen. Der Kläger selbst hat diese Tätigkeit als Hilfsarbeitertätigkeit bezeichnet und es ist dem Senat nicht gelungen hierzu weitere Auskünfte einzuholen. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass es sich um eine zumindest angelernte Tätigkeit im Sinne einer Anlerntätigkeit im oberen Bereich gehandelt hat, so dass der Kläger auf kurzfristig angelernte oder ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden kann. Dass die Qualität seiner verrichteten Tätigkeit nicht mehr ermittelt werden kann, geht zu seinen Lasten, denn er ist beweispflichtig für die Umstände, die seinen Anspruch stützen. Bei der Möglichkeit der Verweisung auf einfach angelernte oder ungelernte Tätigkeiten bedarf es grundsätzlich keiner Benennung des Verweisungsberufes. Die Benennung einer konkreten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes wäre nur dann erforderlich, wenn eine beim Kläger nicht gegebene Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde, da nur dann fraglich wäre, ob der Arbeitsmarkt noch offene Stellen für den Versicherten bietet. Wie das Bundessozialgericht (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996, GS 2/95 in SozR 3-2600 § 44 Nr.8) darstellt, muss im Regelfall nicht nach Anforderungsprofilen einer oder mehrerer bestimmter Berufstätigkeiten die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit erfolgen. Es genügt vielmehr die Feststellung, ob das Restleistungsvermögen des Versicherten körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen erlaubt, wie es bei ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert wird. Für eine Mehrzahl dieser Verrichtungen reicht das körperliche Leistungsvermögen des Klägers zweifellos noch aus, da nur wenig Einschränkungen vorliegen, insbesondere keine Beeinträchtigung der Sinnesorgane, der Fingerfertigkeit oder des Gehvermögens. Auch die Umstellungsfähigkeit für derartig leichte ungelernte Tätigkeiten, ist wie Dr.M. , besonders aber Dr.M. betont haben, noch gegeben. Da die Funktion beider Hände erhalten ist, sind Sortier- und Packarbeiten möglich und da an den Sinnesorganen und an den unteren Extremitäten über keine wesentliche Funktionsbehinderungen berichtet wird, erlaubt das Restleistungsvermögen leichte körperliche Verrichtung wie z.B. Reinigen, Kontrollieren, Sortieren oder Verpacken, Tätigkeiten also, die bei ungelernten Arbeiten typischerweise gefordert werden. Mit der Ablehnung eines Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente steht aber auch fest, dass die strengeren Voraussetzungen für die Gewährung von Erwerbsufähigkeitsrente gemäß § 44 SBB VI a.F. bzw. von Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 SGB VI n.F. nicht erfüllt sind. Denn der Kläger ist nicht in Folge von Krankheiten gehindert, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelsmäßigkeit auszuüben und kann dadurch mehr als geringfügige Einkünfte erzielen, da er noch in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Da wie oben ausgeführt, das Leistungsvermögen des Klägers noch für acht Stunden täglich ausreicht, besteht auch nach dieser Vorschrift kein Anspruch ab dem 01.01.2002.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. -
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der deutschen Versicherung des Klägers ab Dezember 1994.
Der am 1960 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in der Heimat.
Er berichtete, nach einer Metzgerlehre mit Abschluss in der Bundesrepublik von August 1976 bis August 1979 anschließend als Geselle bis Oktober 1979 beschäftigt gewesen zu sein. Von Oktober 1979 an war er nach eigenen Angaben mit Unterbrechung bis Februar 1982 als Maschinenhilfsarbeiter tätig. Die Frage nach der Berufsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen beantwortete er mit "Nein". Eine Arbeitgeberauskunft konnte nicht eingeholt werden. Beiträge wurden für 52 Monate bezahlt.
In Jugoslawien hat der Kläger von 1982 bis 1995 für 12 Jahre und 8 Monate Beitragszeiten zurückgelegt. Den streitigen Rentenantrag stellte er am 25.11.1994.
Der frühere Rentenantrag von 1992 war mit Bescheid der Beklagten vom 27.07.1993 abgelehnt worden aufgrund einer Begutachtung der Gutachterstelle Regensburg im Juni 1993.
Mit dem Rentenantrag von 1994 wurde aus Jugoslawien ein Untersuchungsbericht vom 14.03.1995 vorgelegt. Darin ist vermerkt, der Kläger sei in Jugoslawien als Metzger tätig gewesen und seit 1991 vorwiegend im Krankenstand. Als Gesundheitsstörungen wurden eine Hemiparese mit Atrophie des Hirns und Zeichen psychoorganischer Veränderungen festgestellt. Die jugoslawischen Ärzte haben ab März 1995 ein Leistungsvermögen von weniger als zwei Stunden auf Dauer angenommen.
Neben zahlreichen Untersuchungsbefunden aus Jugoslawien berücksichtigte die Beklagte das Ergebnis der Untersuchung in Regensburg vom 30.06. bis 02.07.1997 durch Dr.M. und Dr.S ...
Dr.M. diagnostizierte:
1. Abgelaufene cerebrale Durchblutungsstörungen ohne verbleibende neurologische Ausfälle. 2. Bluthochdruck. 3. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfälle.
Nach den Ausführungen von Dr.M. ist dieser Zustand seit 1993 bekannt, führt aber bei fehlenden neurologischen Besonderheiten, nicht feststellbaren Paresen, Sensibilitäts- oder Koordinationsstörungen zu nur geringen Einschränkungen des Leistungsvermögens. Die vom Kläger geklagte Niedergeschlagenheit, Vergeßlichkeit oder Merkschwäche konnte im behaupteten Ausmaß nicht festgestellt werden, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer endogenen Psychose, von Abbauerscheinungen oder organischer Wesensänderung fanden sich nicht, auch für formale oder inhaltliche Denkstörungen ergab sich kein Anhalt. Die allgemein körperliche Untersuchung ergab keine auffälligen Befunde, keine Veränderungen bei Belastung, einen echokardiographisch unauffälligen Befund und keinen Nachweis einer Infarktnarbe. Der Blutdruck zeigte sich erhöht, Veränderungen bestehen an der Hals- und Lendenwirbelsäule laut Röntgenbefund. Nach Auffassung von Dr.M. sind mittelschwere Arbeiten ohne Akkord noch vollschichtig zumutbar, auch im erlernten Beruf als Metzger könne der Kläger noch vollschichtig arbeiten.
Mit Bescheid vom 18.08.1997 wurde der Rentenantrag abgelehnt mit der Begründung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor, da vollschichtig noch mittelschwere Arbeiten unter Beachtung der Einschränkungen verrichtet werden können.
Seinen am 18.09.1997 eingegangenen Widerspruch begründete der Kläger mit den cerebralen Durchblutungsstörungen. Er könne zwar die genannten Beschwerden mit Medikamenten und ärztlichen Therapien lindern, jedoch zeigten sich heftige Nebenwirkungen der Medikamente wie Gleichgewichtsstörungen, Bewusstseinsstörungen, Hörschädigungen und erhebliche Beschwerden an der Wirbelsäule. Die aus Jugoslawien übersandten Unterlagen begründeten seine Erwerbsunfähigkeit.
Er legte zahlreiche ärztliche Berichte aus Jugoslawien vor u.a. Untersuchungen des Sehfelds und des Sehvermögens, Berichte des Augenarztes, sowie des Medizinischen Zentrums in S ...
Nach Auffassung von Dr.D. ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen keine Änderungen, da die angegebenen Beschwerden bei der Begutachtung berücksichtigt wurden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.1997 zurück; Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor, da nach den Unterlagen noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichtet werden könnten und somit die Voraussetzung für den Rentenbezug nicht erfüllt seien. Im Übrigen wurde der Kläger über die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung seiner Anwartschaft belehrt.
Mit der Klageschrift, eingegangen beim Sozialgericht Landshut am 24.03.1998, begehrt der Kläger die Rentengewährung. Er schilderte ausführlich seinen Gesundheitszustand und die in Jugoslawien durchgeführten zahlreichen Behandlungen. Die Begutachtung in Regensburg sei unkorrekt schnell und unangemessen ausgeführt worden. In seiner Heimat würden hochrangige Spezialisten schon jahrelang seinen Gesundheitszustand therapieren. Aufgrund seines Gesundheitszustands sei er zu keiner Arbeit mehr fähig, habe aber für zwei minderjährige Kinder zu sorgen und bitte deshalb um Überprüfung seines Anspruchs. Er legte die bekannten ärztlichen Unterlagen über die Behandlungen in Jugoslawien erneut vor.
Das Sozialgericht bestellte zur Gutachterin die Ärztin für Psychiatrie Dr.M ... Diese erstellte am 12.01.2000 ein Gutachten aufgrund persönlicher Untersuchung, mit den Diagnosen:
1. Neurotisch ängstlich-depressive Entwicklung mit neurasthenischer Symptomatik und Somatisierungsstörung. 2. Schwindel unklarer Genese. 3. Zustand nach Apoplex 1991 mit verbliebener diskreter Halbseitensymptomatik links. 4. Schwerhörigkeit beidseits, Tinnitus beidseits.
Durch die Gesundheitsstörungen sei der Kläger in seiner nervlichen und körperlichen Belastbarkeit leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Gegenüber der Voruntersuchung 1997 habe sich keine wesentliche Änderung der Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet ergeben. Der Kläger könne ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne Nachtschicht, ohne Tätigkeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten und nicht an laufenden Maschinen noch vollschichtig tätig sein. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenhilfsarbeiter und als Metzger könne er nicht mehr verrichten. Die geistige Umstellungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt, er könne sich deshalb nur noch auf einfache, weniger qualifizierte Tätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit umstellen.
Als weitere Gutachterin wurde Frau Dr. T. gehört, die zahlreiche Zusatzuntersuchungen veranlasste. Sie diagnostizierte zusätzlich:
Bluthochdruck (medikamentös streng eingestellt), ohne Rückwirkung auf das Herz. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden.
Im Anschluss an das einschneidende Ereignis der Halbseitensymptomatik 1991 habe sich beim Kläger eine neurotische Entwicklung mit ängstlicher Selbstbeobachtung manifestiert. Eine entsprechende psychiatrische Therapie sei notwendig. Es bestünde aber keine so ausgeprägte neurotische Fixierung, dass dies zur Aufhebung des Leistungsvermögens führen könnte.
Mit Urteil vom 14.09.2000 wies das Sozialgericht die Klage mit der Begründung ab, nach den Gutachten von Dr.T. und Dr.M. sowie den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten stehe fest, dass der Kläger trotz der Gesundheitsstörungen noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Da er sich vom erlernten Beruf gelöst habe, sei er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und für derartige Tätigkeiten reiche sein Umstellungsvermögen noch aus.
Die am 12. Januar 2001 beim Sozialgericht Landshut gegen das am 09.10.2000 zugestellte Urteil eingelegte Berufung wurde vom Kläger zum einen mit seinem Gesundheitszustand begründet, denn er hält sich nicht mehr für fähig, irgendeine Tätigkeit auszuüben. Außerdem monierte er, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht für ihn kein Anwalt geladen war. Die verspätete Berufungseinlegung begründete er mit Krankheit und einem Todesfall in der Familie.
Die Deutsche Post teilte mit, dass bei Luftpostsendungen aus Jugoslawien eine Auslieferung von 21 % der Sendungen nach zwei Tagen, 61 % der Sendungen nach vier Tagen, 89 % der Sendung nach 6 Tagen und 98 % der Sendungen nach 12 Tagen erfolge. Längere Laufzeiten hätten die nicht als Luftpost gekennzeichneten Sendungen.
Mit Beschluss vom 27.04.2001 wurde dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Zum gerichtlichen Sachverständigen wurde Dr.E. bestellt, der im Gutachten vom 30.01.2002 diagnostizierte:
1. Arterieller Hypertonus mit Augenhintergrundveränderungen. 2. Bisher kein eindeutiger Nachweis einer coronaren Herzerkrankung. 3. Gefäßrisikofaktoren: a) chronischer Nikotinkonsum. b) geringgradige Hypercholesterinämie. c) Übergewicht. d) Verdacht auf Diabetes mellitus. 4. Rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom, Verdacht auf degenerative Veränderungen rechtes Kniegelenk. 5. Verdacht auf beginnende Perforans-Insuffizienz.
Dr.E. kam zu der Beurteilung, dass bei den geklagten Schmerzen des Stütz- und Bewegungsapparats im Vergleich zu den Vorbefunden keine Zunahme der Funktionseinschränkung nachgewiesen werden kann. Es bestehe weiterhin die unklare Schwindelsymptomatik, wobei von internistischer Seite keine orthostase-typischen Blutdruckwerte dokumentiert werden konnten. Die diagnostizierten Gesundheitsstörungen des internen Fachgebiets seien durchwegs nicht schwerwiegend, es bestehe aber eine überlagernde psychogene Symptomatik und deshalb sollten dem Kläger nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden. Das zeitliche Leistungsvermögen hat Dr.E. mit acht Stunden angegeben. Einschränkungen bestünden bzgl. des Hebens und Tragens von schweren Lasten, dem Vermeiden von häufigem Bücken, häufiger Zwangshaltung und Tätigkeiten unter Einfluss von Hitze, Kälte, Nässe. Der Kläger könne auch mehr als 500 m in angemessener Geschwindigkeit zu Fuß zurücklegen.
Der ebenfalls vom Senat beauftragte Neurologe und Psychiater Dr.M. hat in seinem Gutachten vom 28.05.2002 festgestellt: 1. Somatisierungsstörung. 2. Angst und Depression gemischt. 3. Benzodiacepin-Abhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch. 4. LWS- und HWS-Syndrom ohne funktionelle Defizite. 5. Schwindelzustände ungeklärter Ätiologie.
Auch Dr.M. kam zum Ergebnis, dass gegenüber den Vorbefunden von 1997 und von Dr.M. vom Jahr 2000 keine wesentlich unterschiedliche Beurteilung möglich sei. Die allenfalls diskrete Restsymptomatik der Halbseitenschwäche bzw. des Apoplex bedinge keine tiefgreifende Leistungseinschränkung. Dr.M. hielt die Gesundheitsstörungen seit November 1994 für nahezu unverändert, eine Progression sei lediglich hinsichtlich der neurotischen Ausgestaltung anzunehmen, da es sich um einen mittlerweile chronifizierten Verlauf handle. Seit 1994 könne der Kläger vollschichtig nur noch leichte Arbeiten ausführen. Es sei aber keine Einschränkung der zumutbaren Willensanstrengung gegeben.
Die Gutachten wurden dem Kläger mit Schreiben vom 13.08.2000 zur Stellungnahme übersandt. Eine Äußerung des Klägers ist nicht eingegangen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14.09.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.08.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten ihm Erwerbsunfähigkeitsrente ab Antrag zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die formgerecht erhobene Berufung ist aufgrund des Wiedereinsetzungsbeschlusses des Senats zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI a.F. in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung. Er ist aber auch nicht erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung. Das Sozialgericht und die Beklagte haben somit zu Recht den Rentenantrag des Klägers abgelehnt.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zumessen, da geltend gemacht wird, dass dieser Anspruch bereits seit dem Zeitpunkt der Antragstellung nämlich im Dezember 1994 besteht (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen einer Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei (vgl. § 300 Abs.1 SGB VI). Einen solchen Anspruch hat der Kläger aber nicht, da er ab Rentenantrag bis jetzt weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne des Abs.2 ist. Berufsunfähig nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind nämlich Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor. Das zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist zwar bereits eingeschränkt. Er kann unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses nur noch leichte Arbeiten verrichten, wobei das Heben und Tragen von schweren Lasten zu vermeiden ist ebenso wie häufigen Bücken, häufige Zwangshaltung oder Tätigkeiten unter Einfluss von Hitze, Kälte und Nässe. Ausgeschlossen sind auch Arbeiten an laufenden Maschinen oder unter Zeitdruck. Diese Einschränkungen haben die vom Senat gehörten gerichtlichen Sachverständigen Dr.M. und Dr.E. ausführlich beschrieben und begründet. Dr.E. hat besonders dargestellt, dass auf seinem, dem internistischen Fachgebiet die unklaren Schwindelerscheinungen nicht durch orthostatische Blutdruckzirkulatisonsstörungen erklärt werden konnten. Auch die Atemnot bei nur geringer Belastung ließ sich nicht objektivieren und fand keine Erklärung in den kardialen oder pulmonalen Befunden. Die von Dr.E. festgestellten Veränderungen beim Kläger wertet dieser als Risikofaktoren, nicht jedoch als bereits leistungseinschränkende Gesundheitsstörungen. Dr.E. konnte keine eindeutigen Schädigungen an den peripheren Gefässen nachweisen, die Fusspulse waren gut tastbar, was eine symptomatische AVK ausschließt, auch bei der Abdomen- sonographie ergaben sich keine Befunde, die Schädigungen an den darstellbaren Gefässen nachgewiesen haben. Bei der Untersuchung bei Dr.E. waren der Cholesterinspiegel nur minimal und die Triglyceride leicht erhöht, so dass auch hier eine schwerwiegende Gesundheitsstörung nicht abzulesen war. Aufgrund des leicht erhöhten Nüchternblutzuckers anlässlich der Untersuchung bei Dr.E. musste die Diagnose eines beginnenden Diabetes mellitus gestellt werden. Dabei handelt es sich um einen im Rahmen der hausärztlichen Betreuung kontrollbedürftigen Befund, der, solange er diätisch eingestellt ist, keine wesentliche qualitativen Leistungseinschränkungen zur Folge hat. Eine chronisch-venöse Insuffizienz konnte Dr.E. bei seiner Untersuchung nicht feststellen. Die vom Kläger geklagten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule waren diskreter Natur, neurologische Ausfallerscheinungen bestanden nicht, auch eine Wurzelreizsymptomatik war nicht nachweisbar. Auch eine Bewegungseinschränkung im Bereich des Kniegelenks konnte nicht festgestellt werden. Eine Verschlechterung der Befunde des Stütz- und Bewegungsappartes haben Dr.E. und Dr.M. ebenso wie bereits vor ihnen Dr.T. und Dr.M. nicht feststellen können. Alle gehörten Sachverständigen haben darüber hinaus betont, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beim Kläger seit den Voruntersuchungen eingetreten sei. Auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet hat Dr.M. die bisherigen Befunde im Wesentlichen bestätigen können, wobei er zusammenfassend eine leicht ängstliche bis depressive Primärpersönlichkeit beschreibt mit Neigung zur Aggravation und Hinweisen für ein sekundären Krankheitsgewinn mit einer im Vordergrund stehenden Somatisierungsstörung im Sinne einer sekundär-neurotischen Entwicklung. Dr.M. hat aber ausdrücklich betont, dass er wie bereits vor ihm Dr.M. nur eine allenfalls diskrete Restsymptomatik des Zustands nach rechtsceriebraler Durchblutungsstörung bestätigen könne, wodurch keine tiefgreifende Leistungseinschränkung gegeben sei. Hingegen zeigten sich deutliche Hinweise auf eine funktionelle Überlagerung im Sinne der Ausgestaltung einer sekundär-neurotischen Entwicklung wie sie bereits von Dr.T. beschrieben wurde. Hinweise für eine organische Genese der Symptomatik ergaben sich auch bei der Untersuchung durch Dr.M. nicht. Dr.M. hat somit eine vollschichtige Leistungsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses für leichte Arbeiten ab November 1994 bejaht. Dabei ist keine Einschränkung der zumutbaren Willensanstrengung gegeben, so dass es dem Kläger möglich ist, aus eigener willentlicher Anstregung heraus die subjektiven Defizite zu überwinden und auszugleichen. Wie bereits vor ihm Dr.M. hat auch Dr.M. die Umstellungsfähigkeit auf eine andere Erwerbstätigkeit als erheblich eingeschränkt gesehen, so dass nur noch leichte Tätigkeiten mit einer kurzen Anlernphase zugemutet werden können. Trotz aller Einschränkungen liegen aber keine besonderen gesundheitlichen Umstände vor, die einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen entgegen stehen. Das Ergebnis der vom Senat veranlassten Untersuchungen bestätigt somit die bereits von Dr.M. und Dr.T. beschriebenen Leistungseinschränkungen. Durch die Anhörung der Sachverständigen Dres.M. , E. , M. und T. ist der Sachverhalt umfassend aufgeklärt. Auch die vorliegenden Unterlagen aus Jugoslawien wurden dabei berücksichtigt. Die vom Senat gehörten Sachverständigen sind allesamt mit den sozialmedizinischen Voraussetzungen besonders vertraut und sind besonders erfahrene Gutachter in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit. Sie haben ihre Beurteilungen ausführlich und gut nachvollziebar begründet und sich mit allen vorgebrachten Beschwerden, mit den Vorbefunden und mit den Einwendungen auseinandergesetzt. Da auch vom Kläger keine weiteren Einwendungen gegen die letzten Gutachten vorgebracht wurden, bestand daher weder weiterer Aufklärungsbedarf noch hegt der Senat Zweifel daran, dass die Leistungsbeurteilung durch die Sachverständigen zutreffend ist. Durch diese Gutachten ist somit nachgewiesen, dass der Kläger zwar nicht mehr im erlernten Beruf als Metzger und als Maschinenhilfsarbeiter tätig sein kann, soweit hier an laufenden Maschinen gearbeitet wurde. Es sind ihm aber noch eine Vielzahl von anderen Tätigkeiten zumutbar.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf eines Vorarbeiters mit Vorgesetztenfuktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als drei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts in SozR 2200 § 1246 Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehr-Stufen-Schema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist allein auf das Erwerbsleben in der Bundesrepublik Deutschland abzustellen. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung a.a.O. in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Dabei kann beim Kläger nicht mehr von der erlernten Tätigkeit als Metzger ausgegangen werden, denn von diesem Beruf hat sich der Kläger nach Beendigung der Berufsausbildung bereits 1979, also nach Abschluss der Lehre gelöst und war in der Bundesrepublik bis zu seiner Rückkehr in die Heimat nicht mehr im erlernten Beruf sondern als Maschinenhilfsarbeiter tätig. Er hat sich vom Beruf als Metzger, wie er selbst angegeben hat, nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst, sondern hat sich nach Abschluss der Berufsausbildung einer minderqualifizierten Tätigkeit freiwillig zugewandt. Dabei hat es sich auch nicht um eine befristete Zeit gehandelt, er ist vielmehr in der Bundesrepublik nicht mehr als Metzger tätig geworden und hat auch keinen Beitrag mehr zur Rentenversicherung im erlernten Beruf entrichtet. Da es nur auf die in der Bundesrepublik verrichteten Tätigkeiten ankommt, kann daher auch die Zuwendung zum Beruf nach Verlassen der Bundesrepublik nicht berücksichtigt werden. Es kann daher nicht von einer Facharbeitertätigkeit beim Kläger ausgegangen werden, vielmehr muss er sich auf die von ihm zuletzt ausgeübte Maschinenhilfsarbeitertätigkeit verweisen lassen. Der Kläger selbst hat diese Tätigkeit als Hilfsarbeitertätigkeit bezeichnet und es ist dem Senat nicht gelungen hierzu weitere Auskünfte einzuholen. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass es sich um eine zumindest angelernte Tätigkeit im Sinne einer Anlerntätigkeit im oberen Bereich gehandelt hat, so dass der Kläger auf kurzfristig angelernte oder ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden kann. Dass die Qualität seiner verrichteten Tätigkeit nicht mehr ermittelt werden kann, geht zu seinen Lasten, denn er ist beweispflichtig für die Umstände, die seinen Anspruch stützen. Bei der Möglichkeit der Verweisung auf einfach angelernte oder ungelernte Tätigkeiten bedarf es grundsätzlich keiner Benennung des Verweisungsberufes. Die Benennung einer konkreten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes wäre nur dann erforderlich, wenn eine beim Kläger nicht gegebene Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde, da nur dann fraglich wäre, ob der Arbeitsmarkt noch offene Stellen für den Versicherten bietet. Wie das Bundessozialgericht (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996, GS 2/95 in SozR 3-2600 § 44 Nr.8) darstellt, muss im Regelfall nicht nach Anforderungsprofilen einer oder mehrerer bestimmter Berufstätigkeiten die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit erfolgen. Es genügt vielmehr die Feststellung, ob das Restleistungsvermögen des Versicherten körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen erlaubt, wie es bei ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert wird. Für eine Mehrzahl dieser Verrichtungen reicht das körperliche Leistungsvermögen des Klägers zweifellos noch aus, da nur wenig Einschränkungen vorliegen, insbesondere keine Beeinträchtigung der Sinnesorgane, der Fingerfertigkeit oder des Gehvermögens. Auch die Umstellungsfähigkeit für derartig leichte ungelernte Tätigkeiten, ist wie Dr.M. , besonders aber Dr.M. betont haben, noch gegeben. Da die Funktion beider Hände erhalten ist, sind Sortier- und Packarbeiten möglich und da an den Sinnesorganen und an den unteren Extremitäten über keine wesentliche Funktionsbehinderungen berichtet wird, erlaubt das Restleistungsvermögen leichte körperliche Verrichtung wie z.B. Reinigen, Kontrollieren, Sortieren oder Verpacken, Tätigkeiten also, die bei ungelernten Arbeiten typischerweise gefordert werden. Mit der Ablehnung eines Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente steht aber auch fest, dass die strengeren Voraussetzungen für die Gewährung von Erwerbsufähigkeitsrente gemäß § 44 SBB VI a.F. bzw. von Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 SGB VI n.F. nicht erfüllt sind. Denn der Kläger ist nicht in Folge von Krankheiten gehindert, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelsmäßigkeit auszuüben und kann dadurch mehr als geringfügige Einkünfte erzielen, da er noch in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Da wie oben ausgeführt, das Leistungsvermögen des Klägers noch für acht Stunden täglich ausreicht, besteht auch nach dieser Vorschrift kein Anspruch ab dem 01.01.2002.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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