Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 128/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 345/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 61/03 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. Mai 1999 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der am 1956 geborene Kläger deutscher Staatsangehörigkeit ist 1968 aus Polen zugezogen. Er ist seit Dezember 1997 als Schwerbehinderter mit einem GdB von 70 v.H. wegen Schwerhörigkeit beiderseits und Alkoholkrankheit anerkannt. Er war bis Juni 1994 als gelernter Elektromechaniker beschäftigt. Seit 1999 arbeitet er zwei Stunden täglich als Reinigungskraft.
Mit Bescheid vom 15.09.1997 bewilligte ihm die Beklagte ab 01.06.1997 Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer. Das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit wurde nach Einholung von zwei medizinischen Gutachten verneint. Der Widerspruch wurde am 08.12.1997 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 16.01.1998 Klage erhoben, die das Sozialgericht am 06.05.1999, gestützt auf ein nervenfachärztliches Gutachten vom 29.11.1998, abgewiesen hat. Das Urteil ist am 19.06.1999 zugestellt worden. Am Dienstag, den 20.07.1999, ist beim Bayerischen Landessozialgericht die am 19.07.1999 abgesandte Berufungsschrift eingegangen. Darin hat der Kläger vielfältige Beschwerden und Erwerbsunfähigkeit geltend gemacht. Nach Beiziehung arbeitsamtsärztlicher Unterlagen und von Berichten behandelnder Ärzte hat der Senat ein orthopädisches, ein internistisches und ein neuropsychiatrisches Gutachten eingeholt. Zusammenfassend sind leichte bis mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen für vollschichtig zumutbar gehalten worden. Der Kläger hat die Qualität der Gutachten bezweifelt und auf die Frage nach den Gründen für die Verfristung der Berufung vorgetragen, er sei davon ausgegangen, die Absendung der Berufungsschrift innerhalb der Monatsfrist sei fristwahrend. Zudem sei eine Pufferzeit von drei Tagen zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 06.05.1999 sowie des Bescheides vom 15.09.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.12.1997 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 27.05.1997 ab 01.06.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstatt wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts München, der Schwerbehindertenakten sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist verspätet und damit unzulässig. Gründe für die Wiedereinsetzung bestehen nicht. Das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts München vom 06.05.1999 ist rechtskräftig.
Gemäß § 151 Abs.1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist nach § 151 Abs.2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht, das das Urteil erlassen hat, eingelegt wird. Diese Frist wurde nicht eingehalten.
Die einmonatige Frist für die Einlegung der Berufung begann nicht erst mit Ablauf des dritten Tages nach der Aufgabe zur Post am 17.06.1999 (§ 4 VwZG), sondern gemäß § 64 Abs.1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung am 19.06.1999, der mit Rückschein der Deutschen Post AG nachgewiesen ist. Die Berufungsfrist begann somit am 20.06.1999 und endete mit Ablauf des 19.07.1999, weil die Monatsfrist mit Ablauf des dem Zustellungstag entsprechenden Tages des nächsten Monats endet (§ 64 Abs.2 Satz 1 SGG). An diesem Tag wurde zwar die Berufungsschrift bei der Post aufgegeben, sie ist aber erst am Dienstag, den 20.07.1999 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen. Die Berufung ist daher verspätet. Die Berufungsfrist von einem Monat ist von Amts wegen zu prüfen und kann nicht verlängert werden. Sie ist eine gesetzliche Frist, die aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu den Rechtsmaterien gehört, die eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes nicht zulassen. Dem Kläger kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 SGG). Der Kläger konnte keine Gründe nennen, die es ihm unmöglich machten, das Rechtsmittel während des Laufs der Berufungsfrist einzulegen. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die Berufung rechtzeitig einzulegen. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung genannte Grund für die späte Absendung der Berufungsschrift ist nicht geeignet, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen. Er trägt vor, er sei der Auffassung gewesen, die Einlieferung des Berufungsschreibens bei der Post würde bereits die Berufungsfrist wahren. Zudem habe er mit einem Zeitpuffer von drei Tagen gerechnet. Dass dies nicht zutrifft, wurde schon ausgeführt. Der Kläger befand sich allerdings auch nicht in einem entschuldbaren Rechtsirrtum, der eine Wiedereinsetzung begründen könnte. Ein Rechtsirrtum wird nur dann ganz ausnahmsweise als unverschuldet angesehen, wenn der Beteiligte den Irrtum auch bei sorgfältiger Prüfung nicht vermeiden konnte (vgl. Jens Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 67 Rdz.8 a m.w.N.). Dies ist beispielsweise zu bejahen, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unklar ist, insbesondere nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht (vgl. Hennig, SGG, § 67 Rdnr.5). Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor. Die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Sozialgerichts München gibt keinen Anlass, die Absendung der Berufungsschrift innerhalb der Monatsfrist bzw. die Aufgabe bei der Post innerhalb der Monatsfrist als fristwahrend zu betrachten. Maßgeblich ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Belehrung die Einlegung des Rechtsmittels beim Bayerischen Landessozialgericht und nicht dessen Absendung. Die irrige Annahme, bereits die Einlieferung bei der Post würde fristwahrend sein, hätte auch unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten in der Person des Klägers ohne große Mühe ausgeräumt werden können. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Kläger bereits aus dem sorgfältigen Studium der Rechtsmittelbelehrung erkennen können, dass das maßgebliche Recht den Eingang des Berufungsschreibens bei Gericht fordert. Bei Zweifeln hätte er sich kundig machen müssen. Hierzu wäre er auch in der Lage gewesen. Die mehrfachen nervenärztlichen Untersuchungen haben keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Kognitionsleistungen ergeben. Angesichts seines Bildungsstandes und seines jahrzehntelangen Aufenthalts in der Bundesrepublik ist dem Kläger vorzuhalten, dass er sich nicht hat sachkundig beraten lassen. Der Kläger hat die Fristversäumnis daher verschuldet. Eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung erübrigt sich nicht etwa deshalb, weil das Gericht ungeachtet der Verfristung Ermittlungen aufgenommen hat. Selbst wenn es damit konkludent zum Ausdruck bringen wollte, dass es Wiedereinsetzung gewähren wolle, ist damit die Fristversäumung nicht geheilt. Das Gericht muss über eine Wiedereinsetzung in jedem Fall ausdrücklich entscheiden, eine stillschweigende Wiedereinsetzung ist nicht möglich (vgl. Jens Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 67 Rdz.18 m.w.N.). Insbesondere im Hinblick auf die vom Gesetz der positiven Entscheidung über die Wiedereinsetzung beigemessene Tragweite, dass sie nämlich gemäß § 67 Abs.4 Satz 2 SGG unanfechtbar ist, erscheint eine eindeutig verlautbarte Entscheidung erforderlich, um im Interesse der Prozessbeteiligten jeden Zweifel darüber auszuschließen, dass das Gericht die Verfristung erkannt und den Willen gehabt hat, Wiedereinsetzung zu gewähren.
Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist dem Senat eine Überprüfung in der Sache selbst verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der am 1956 geborene Kläger deutscher Staatsangehörigkeit ist 1968 aus Polen zugezogen. Er ist seit Dezember 1997 als Schwerbehinderter mit einem GdB von 70 v.H. wegen Schwerhörigkeit beiderseits und Alkoholkrankheit anerkannt. Er war bis Juni 1994 als gelernter Elektromechaniker beschäftigt. Seit 1999 arbeitet er zwei Stunden täglich als Reinigungskraft.
Mit Bescheid vom 15.09.1997 bewilligte ihm die Beklagte ab 01.06.1997 Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer. Das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit wurde nach Einholung von zwei medizinischen Gutachten verneint. Der Widerspruch wurde am 08.12.1997 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 16.01.1998 Klage erhoben, die das Sozialgericht am 06.05.1999, gestützt auf ein nervenfachärztliches Gutachten vom 29.11.1998, abgewiesen hat. Das Urteil ist am 19.06.1999 zugestellt worden. Am Dienstag, den 20.07.1999, ist beim Bayerischen Landessozialgericht die am 19.07.1999 abgesandte Berufungsschrift eingegangen. Darin hat der Kläger vielfältige Beschwerden und Erwerbsunfähigkeit geltend gemacht. Nach Beiziehung arbeitsamtsärztlicher Unterlagen und von Berichten behandelnder Ärzte hat der Senat ein orthopädisches, ein internistisches und ein neuropsychiatrisches Gutachten eingeholt. Zusammenfassend sind leichte bis mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen für vollschichtig zumutbar gehalten worden. Der Kläger hat die Qualität der Gutachten bezweifelt und auf die Frage nach den Gründen für die Verfristung der Berufung vorgetragen, er sei davon ausgegangen, die Absendung der Berufungsschrift innerhalb der Monatsfrist sei fristwahrend. Zudem sei eine Pufferzeit von drei Tagen zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 06.05.1999 sowie des Bescheides vom 15.09.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.12.1997 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 27.05.1997 ab 01.06.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstatt wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts München, der Schwerbehindertenakten sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist verspätet und damit unzulässig. Gründe für die Wiedereinsetzung bestehen nicht. Das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts München vom 06.05.1999 ist rechtskräftig.
Gemäß § 151 Abs.1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist nach § 151 Abs.2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht, das das Urteil erlassen hat, eingelegt wird. Diese Frist wurde nicht eingehalten.
Die einmonatige Frist für die Einlegung der Berufung begann nicht erst mit Ablauf des dritten Tages nach der Aufgabe zur Post am 17.06.1999 (§ 4 VwZG), sondern gemäß § 64 Abs.1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung am 19.06.1999, der mit Rückschein der Deutschen Post AG nachgewiesen ist. Die Berufungsfrist begann somit am 20.06.1999 und endete mit Ablauf des 19.07.1999, weil die Monatsfrist mit Ablauf des dem Zustellungstag entsprechenden Tages des nächsten Monats endet (§ 64 Abs.2 Satz 1 SGG). An diesem Tag wurde zwar die Berufungsschrift bei der Post aufgegeben, sie ist aber erst am Dienstag, den 20.07.1999 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen. Die Berufung ist daher verspätet. Die Berufungsfrist von einem Monat ist von Amts wegen zu prüfen und kann nicht verlängert werden. Sie ist eine gesetzliche Frist, die aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu den Rechtsmaterien gehört, die eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes nicht zulassen. Dem Kläger kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 SGG). Der Kläger konnte keine Gründe nennen, die es ihm unmöglich machten, das Rechtsmittel während des Laufs der Berufungsfrist einzulegen. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die Berufung rechtzeitig einzulegen. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung genannte Grund für die späte Absendung der Berufungsschrift ist nicht geeignet, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen. Er trägt vor, er sei der Auffassung gewesen, die Einlieferung des Berufungsschreibens bei der Post würde bereits die Berufungsfrist wahren. Zudem habe er mit einem Zeitpuffer von drei Tagen gerechnet. Dass dies nicht zutrifft, wurde schon ausgeführt. Der Kläger befand sich allerdings auch nicht in einem entschuldbaren Rechtsirrtum, der eine Wiedereinsetzung begründen könnte. Ein Rechtsirrtum wird nur dann ganz ausnahmsweise als unverschuldet angesehen, wenn der Beteiligte den Irrtum auch bei sorgfältiger Prüfung nicht vermeiden konnte (vgl. Jens Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 67 Rdz.8 a m.w.N.). Dies ist beispielsweise zu bejahen, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unklar ist, insbesondere nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht (vgl. Hennig, SGG, § 67 Rdnr.5). Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor. Die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Sozialgerichts München gibt keinen Anlass, die Absendung der Berufungsschrift innerhalb der Monatsfrist bzw. die Aufgabe bei der Post innerhalb der Monatsfrist als fristwahrend zu betrachten. Maßgeblich ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Belehrung die Einlegung des Rechtsmittels beim Bayerischen Landessozialgericht und nicht dessen Absendung. Die irrige Annahme, bereits die Einlieferung bei der Post würde fristwahrend sein, hätte auch unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten in der Person des Klägers ohne große Mühe ausgeräumt werden können. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Kläger bereits aus dem sorgfältigen Studium der Rechtsmittelbelehrung erkennen können, dass das maßgebliche Recht den Eingang des Berufungsschreibens bei Gericht fordert. Bei Zweifeln hätte er sich kundig machen müssen. Hierzu wäre er auch in der Lage gewesen. Die mehrfachen nervenärztlichen Untersuchungen haben keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Kognitionsleistungen ergeben. Angesichts seines Bildungsstandes und seines jahrzehntelangen Aufenthalts in der Bundesrepublik ist dem Kläger vorzuhalten, dass er sich nicht hat sachkundig beraten lassen. Der Kläger hat die Fristversäumnis daher verschuldet. Eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung erübrigt sich nicht etwa deshalb, weil das Gericht ungeachtet der Verfristung Ermittlungen aufgenommen hat. Selbst wenn es damit konkludent zum Ausdruck bringen wollte, dass es Wiedereinsetzung gewähren wolle, ist damit die Fristversäumung nicht geheilt. Das Gericht muss über eine Wiedereinsetzung in jedem Fall ausdrücklich entscheiden, eine stillschweigende Wiedereinsetzung ist nicht möglich (vgl. Jens Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 67 Rdz.18 m.w.N.). Insbesondere im Hinblick auf die vom Gesetz der positiven Entscheidung über die Wiedereinsetzung beigemessene Tragweite, dass sie nämlich gemäß § 67 Abs.4 Satz 2 SGG unanfechtbar ist, erscheint eine eindeutig verlautbarte Entscheidung erforderlich, um im Interesse der Prozessbeteiligten jeden Zweifel darüber auszuschließen, dass das Gericht die Verfristung erkannt und den Willen gehabt hat, Wiedereinsetzung zu gewähren.
Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist dem Senat eine Überprüfung in der Sache selbst verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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