Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 7 Al 197/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 385/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.10.1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 06.07.1992.
Der am 1946 geborene und am 29.10.1999 verstorbene Kläger meldete sich am 20.12.1991 bei der Beklagten erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alhi. Diese wurde ihm mit Bescheid vom 09.01.1992 ab dem 21.12.1991 gewährt.
Am 02.07.1992 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er ab dem 06.07.1992 in Arbeit sei. Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 06.07.1992 die Bewilligung von Alhi an den Kläger ab dem gleichen Tage auf.
Am 08.03.1996 erklärte der Kläger anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten, er habe sich 1992 aus dem Leistungsbezug abgemeldet, weil seine Ehegattin eine Arbeit aufgenommen hatte. Er begehrte die Anerkennung der Zeiten seiner Arbeitslosigkeit vom 05.07.1992 bis 11.07.1994.
Im Schreiben vom 18.04.1996 trug der Kläger vor, er habe Anfang April 1992 bei der Beklagten vorgesprochen und mitgeteilt, dass seine Ehefrau N. eine Arbeitsstelle gefunden habe. Offenbar habe ihn die Sachbearbeiterin falsch verstanden und anschließend schriftlich festgehalten, er selbst habe eine neue Arbeitsstelle gefunden. Er bat deshalb um Überprüfung.
Mit Bescheid vom 24.04.1996 wies die Beklagte den Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 06.07.1992 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück, da nach dem Vorbringen des Klägers und der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass die angegriffene Aufhebungsentscheidung fehlerhaft gewesen sein könnte.
Den hiergegen am 17.05.1996 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.1996 als unbegründet zurück. Wie sich aus den Ausführungen des Klägers vom 08.03.1996 ergebe, habe er damals zum Ausdruck bringen wollen, dass er auf die weitere Gewährung von Alhi verzichte. Offenbar sei der Kläger auch mit der Entscheidung vom 06.07.1992 über die Aufhebung der Bewilligung von Alhi einverstanden gewesen, denn ansonsten hätte er dagegen Widerspruch erhoben.
Dagegen hat der Bevollmächtigte des Klägers am 29.07.1996 - einem Montag - Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth erhoben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.10.1997 abgewiesen. Die fristgerecht erhobene Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe den Antrag des Klägers vom 18.04.1996 auf Überprüfung des Bescheides vom 06.07.1992 gemäß § 44 SGB X zu Recht abgelehnt, da bei Erlass des Bescheides nicht von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe. Der Kläger hätte nicht nachweisen können, dass er damals lediglich die Arbeitsaufnahme seiner Ehefrau mitgeteilt habe. Aus dem vorliegenden Aktenvermerk ergebe sich dafür kein Hinweis. Die Ehefrau des Klägers habe bereits seit dem 01.04.1992 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, so dass am 06.07.1992 in ihrem Arbeitsverhältnis keine Änderung eingetreten sei. Nach den vorliegenden Beratungsvermerken habe der Kläger in der ersten Hälfte des Jahres 1992 in zeitlich kurzen Abständen immer wieder auf Eigeninitiative bei der Beklagten vorgesprochen und sich nach Möglichkeiten der Vermittlung eines Arbeitsplatzes erkundig. Nach dem 06.07.1992 seien jedoch keine Vorsprachen des Klägers bei der Beklagten mehr aufgezeichnet worden. Eine erneute Kontaktaufnahme sei erst wieder am 12.07.1994 dokumentiert. Er habe ab dem 06.07.1992 offensichtlich kein Interesse mehr an einer Arbeitsvermittlung gehabt und sei davon ausgegangen, dass ihm auch Alhi nicht mehr zugestanden hätte. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihn Mitarbeiter der Beklagten in den Jahren 1992 nicht darauf hingewiesen hätten, dass er auch ohne Leistungsbezug der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, wenn er sich regelmäßig (dh alle 3 Monate) bei der Beklagten melde. Da sich der Kläger am 06.07.1992 selbst aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe, hätte kein Anlass für einen derartigen Hinweis bestanden. Im Übrigen sei er im Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten", dessen Erhalt und Kenntnisnahme von seinem Inhalt er unterschriftlich bei der Arbeitslosmeldung am 20.12.1991 bestätigt habe, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ein Arbeitsloser auch ohne Leistungsbezug der Arbeitsvermittlung nur zur Verfügung stehe, wenn er sich regelmäßig beim zuständigen Arbeitsamt melde.
Gegen das ihm am 02.01.1998 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 12.01.1998 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.
Dass er sein Vermittlungsgesuch in der Zeit vom 06.07.1992 bis Mitte Juli 1994 nicht regelmäßig erneuert habe, sei auf eine telefonische Auskunft einer Sachbearbeiterin des Arbeitsamtes Hof vom 02.07.1992 zurückzuführen, die ihm mitgeteilt habe, dass eine regelmäßige Meldung nicht mehr erforderlich sei. Nach Aufklärung dieses Irrtums sei die Beklagte verpflichtet, den Zustand herzustellen, der ohne das Missverständnis bestanden hätte. Sie müsse deshalb die Verwaltungsentscheidung vom 06.07.1992 überprüfen.
Für den am 29.10.1999 verstorbenen Kläger führt seine Ehefrau das Berufungsverfahren fort (Schriftsatz vom 23.11.2000).
Die Rechtsnachfolgerin des Klägers beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 28.10.1997 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.04.1996 idF des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1996 zu verurteilen, ihr für den Kläger ab dem 06.07.1992 Alhi zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Ausweislich des Beratungsvermerkes vom 12.07.1994 habe sich der Kläger erst an diesem Tag "wieder" arbeitslos melden wollen, was dafür spreche, dass am 02.07.1992 die eigene Arbeitsaufnahme angezeigt worden sei und er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als arbeitssuchend geführt werden wollte. Für das Vorliegen eines Missverständnisses bei der Sachbearbeitung gebe es keinerlei Hinweis.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG). Nach dem Tode des Klägers am 29.10.1999 führt die Witwe des Klägers als Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 Abs 1 S 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) den Rechtstreit fort.
In der Sache erweist sich die Berufung jedoch als unbegründet, denn das SG hat mit Urteil vom 28.10.1997 zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.04.1996 idG des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1996 abgewiesen, weil der verstorbene Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung des rechtskräftigen Bescheides vom 06.07.1992 in einem Zugunstenverfahren nach § 44 Abs 1 SGB X hat.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt (wie der Bescheid vom 06.07.1992) mW für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs 1 SGB X).
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 06.07.1992 wäre jedoch nur dann in einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X aufzuheben gewesen, wenn der verstorbene Kläger am 02.07.1992 lediglich mitgeteilt hätte, dass seine Ehefrau eine Arbeit aufgenommen habe. Dies konnte jedoch - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - nicht nachgewiesen werden. Sowohl der eindeutige Wortlaut der Gesprächsnotiz vom 02.07.1992 als auch die Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers bereits seit dem 01.04.1992 in einem Beschäftigungsverhältnis stand, sprechen gegen das Vorbringen des Klägers.
Wie das SG in den zutreffenden und überzeugenden Entscheidungsgründen des Urteils vom 28.10.1997 dargelegt hat, meldete sich der Kläger erst am 12.07.1994 "wieder" arbeitslos. Er stand somit vom 06.07.1992 bis zum 11.07.1994 der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung (§ 134 Abs 1 Nr 1) und hatte deshalb keinen Anspruch auf Alhi. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG an und sieht gemäß § 153 Abs 2 SGG daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Berufung konnte somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 06.07.1992.
Der am 1946 geborene und am 29.10.1999 verstorbene Kläger meldete sich am 20.12.1991 bei der Beklagten erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alhi. Diese wurde ihm mit Bescheid vom 09.01.1992 ab dem 21.12.1991 gewährt.
Am 02.07.1992 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er ab dem 06.07.1992 in Arbeit sei. Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 06.07.1992 die Bewilligung von Alhi an den Kläger ab dem gleichen Tage auf.
Am 08.03.1996 erklärte der Kläger anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten, er habe sich 1992 aus dem Leistungsbezug abgemeldet, weil seine Ehegattin eine Arbeit aufgenommen hatte. Er begehrte die Anerkennung der Zeiten seiner Arbeitslosigkeit vom 05.07.1992 bis 11.07.1994.
Im Schreiben vom 18.04.1996 trug der Kläger vor, er habe Anfang April 1992 bei der Beklagten vorgesprochen und mitgeteilt, dass seine Ehefrau N. eine Arbeitsstelle gefunden habe. Offenbar habe ihn die Sachbearbeiterin falsch verstanden und anschließend schriftlich festgehalten, er selbst habe eine neue Arbeitsstelle gefunden. Er bat deshalb um Überprüfung.
Mit Bescheid vom 24.04.1996 wies die Beklagte den Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 06.07.1992 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück, da nach dem Vorbringen des Klägers und der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass die angegriffene Aufhebungsentscheidung fehlerhaft gewesen sein könnte.
Den hiergegen am 17.05.1996 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.1996 als unbegründet zurück. Wie sich aus den Ausführungen des Klägers vom 08.03.1996 ergebe, habe er damals zum Ausdruck bringen wollen, dass er auf die weitere Gewährung von Alhi verzichte. Offenbar sei der Kläger auch mit der Entscheidung vom 06.07.1992 über die Aufhebung der Bewilligung von Alhi einverstanden gewesen, denn ansonsten hätte er dagegen Widerspruch erhoben.
Dagegen hat der Bevollmächtigte des Klägers am 29.07.1996 - einem Montag - Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth erhoben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.10.1997 abgewiesen. Die fristgerecht erhobene Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe den Antrag des Klägers vom 18.04.1996 auf Überprüfung des Bescheides vom 06.07.1992 gemäß § 44 SGB X zu Recht abgelehnt, da bei Erlass des Bescheides nicht von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe. Der Kläger hätte nicht nachweisen können, dass er damals lediglich die Arbeitsaufnahme seiner Ehefrau mitgeteilt habe. Aus dem vorliegenden Aktenvermerk ergebe sich dafür kein Hinweis. Die Ehefrau des Klägers habe bereits seit dem 01.04.1992 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, so dass am 06.07.1992 in ihrem Arbeitsverhältnis keine Änderung eingetreten sei. Nach den vorliegenden Beratungsvermerken habe der Kläger in der ersten Hälfte des Jahres 1992 in zeitlich kurzen Abständen immer wieder auf Eigeninitiative bei der Beklagten vorgesprochen und sich nach Möglichkeiten der Vermittlung eines Arbeitsplatzes erkundig. Nach dem 06.07.1992 seien jedoch keine Vorsprachen des Klägers bei der Beklagten mehr aufgezeichnet worden. Eine erneute Kontaktaufnahme sei erst wieder am 12.07.1994 dokumentiert. Er habe ab dem 06.07.1992 offensichtlich kein Interesse mehr an einer Arbeitsvermittlung gehabt und sei davon ausgegangen, dass ihm auch Alhi nicht mehr zugestanden hätte. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihn Mitarbeiter der Beklagten in den Jahren 1992 nicht darauf hingewiesen hätten, dass er auch ohne Leistungsbezug der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, wenn er sich regelmäßig (dh alle 3 Monate) bei der Beklagten melde. Da sich der Kläger am 06.07.1992 selbst aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe, hätte kein Anlass für einen derartigen Hinweis bestanden. Im Übrigen sei er im Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten", dessen Erhalt und Kenntnisnahme von seinem Inhalt er unterschriftlich bei der Arbeitslosmeldung am 20.12.1991 bestätigt habe, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ein Arbeitsloser auch ohne Leistungsbezug der Arbeitsvermittlung nur zur Verfügung stehe, wenn er sich regelmäßig beim zuständigen Arbeitsamt melde.
Gegen das ihm am 02.01.1998 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 12.01.1998 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.
Dass er sein Vermittlungsgesuch in der Zeit vom 06.07.1992 bis Mitte Juli 1994 nicht regelmäßig erneuert habe, sei auf eine telefonische Auskunft einer Sachbearbeiterin des Arbeitsamtes Hof vom 02.07.1992 zurückzuführen, die ihm mitgeteilt habe, dass eine regelmäßige Meldung nicht mehr erforderlich sei. Nach Aufklärung dieses Irrtums sei die Beklagte verpflichtet, den Zustand herzustellen, der ohne das Missverständnis bestanden hätte. Sie müsse deshalb die Verwaltungsentscheidung vom 06.07.1992 überprüfen.
Für den am 29.10.1999 verstorbenen Kläger führt seine Ehefrau das Berufungsverfahren fort (Schriftsatz vom 23.11.2000).
Die Rechtsnachfolgerin des Klägers beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 28.10.1997 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.04.1996 idF des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1996 zu verurteilen, ihr für den Kläger ab dem 06.07.1992 Alhi zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Ausweislich des Beratungsvermerkes vom 12.07.1994 habe sich der Kläger erst an diesem Tag "wieder" arbeitslos melden wollen, was dafür spreche, dass am 02.07.1992 die eigene Arbeitsaufnahme angezeigt worden sei und er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als arbeitssuchend geführt werden wollte. Für das Vorliegen eines Missverständnisses bei der Sachbearbeitung gebe es keinerlei Hinweis.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG). Nach dem Tode des Klägers am 29.10.1999 führt die Witwe des Klägers als Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 Abs 1 S 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) den Rechtstreit fort.
In der Sache erweist sich die Berufung jedoch als unbegründet, denn das SG hat mit Urteil vom 28.10.1997 zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.04.1996 idG des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1996 abgewiesen, weil der verstorbene Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung des rechtskräftigen Bescheides vom 06.07.1992 in einem Zugunstenverfahren nach § 44 Abs 1 SGB X hat.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt (wie der Bescheid vom 06.07.1992) mW für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs 1 SGB X).
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 06.07.1992 wäre jedoch nur dann in einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X aufzuheben gewesen, wenn der verstorbene Kläger am 02.07.1992 lediglich mitgeteilt hätte, dass seine Ehefrau eine Arbeit aufgenommen habe. Dies konnte jedoch - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - nicht nachgewiesen werden. Sowohl der eindeutige Wortlaut der Gesprächsnotiz vom 02.07.1992 als auch die Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers bereits seit dem 01.04.1992 in einem Beschäftigungsverhältnis stand, sprechen gegen das Vorbringen des Klägers.
Wie das SG in den zutreffenden und überzeugenden Entscheidungsgründen des Urteils vom 28.10.1997 dargelegt hat, meldete sich der Kläger erst am 12.07.1994 "wieder" arbeitslos. Er stand somit vom 06.07.1992 bis zum 11.07.1994 der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung (§ 134 Abs 1 Nr 1) und hatte deshalb keinen Anspruch auf Alhi. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG an und sieht gemäß § 153 Abs 2 SGG daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Berufung konnte somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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