Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RA 1012/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 92/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. März 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Rente der Klägerin.
Die 1934 geborene Klägerin siedelte im Juli 1989 aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie erhielt mit Bescheid der Beklagten vom 29.12.1994 Altersrente für Frauen ab 01.01.1995. Bei der Rentenberechnung wurden Entgeltpunkte für die in der DDR zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß § 259 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nach den Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz (FRG) ermittelt (Festsetzung der maßgeblichen Entgelte durch Zuordnung in Leistungsgruppen).
Die Klägerin wandte sich mit dem Begehren auf zusätzliche Berücksichtigung ihrer in der ehemaligen DDR zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) erfolglos gegen diesen Bescheid (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 19.04.1995, Rücknahme der anschließend erhobenen Klage in der mündlichen Verhandlung am 19.04.1996).
Am 31.03.2000 beantragte die Klägerin erneut die Anrechnung der über 18 Jahre hinweg in der DDR geleisteten Beiträge zur FZR im Wege der Ergänzung des Versicherungskontos. Sie vertrat die Auffassung, die von ihr erbrachten erheblichen Zusatzzahlungen müssten gemäß § 256 a SGB VI zur Anrechnung kommen, die von der Beklagten angewandte Vorschrift des § 259 a SGB VI sei verfassungswidrig (Verstoß gegen Art.2 Abs.1, Art.3, Art.14 und 20 Grundgesetz -GG-). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.04.2000 unter Hinweis auf § 259 a SGB VI ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.07.2000).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragte hilfsweise, den Rechtsstreit gemäß Art.100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Frage vorzulegen, ob und inwieweit es mit dem Grundgesetz vereinbar sei, dass bei der Berechnung der ihr zustehenden Rente die im Beitrittsgebiet zur FZR gezahlten Beiträge außer Betracht bleiben bzw. mit dem gleichen Wert berücksichtigt werden, wie bei einem Bürger aus dem Beitrittsgebiet, der keinerlei Beiträge an die FZR gezahlt habe.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 22.03.2002 ab. Es führte aus, die Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid/Widerspruchsbescheid zu Recht die vorgenommene Rentenberechnung bestätigt. Die Ermittlung der Entgeltpunkte nach § 259 a SGB VI sei rechtmäßig, denn die Klägerin gehöre zu dem von dieser Regelung erfassten Personenkreis. Eine Wertung der streitigen Zeit bzw. Beiträge nach § 256 a SGB VI scheide damit aus. Für das Begehren einer zusätzlichen Anrechnung der zur FZR entrichteten Beiträge gebe es daneben keine Rechtsgrundlage. Zum besseren Verständnis der Klägerin legte das SG ausführlich Inhalt und Hintergründe des vom Gesetzgeber in der Zeit nach dem 18.05.1990 getroffenen Regelungskomplexes betreffend die Berücksichtigung der rentenversicherungsrechtlichen Verhältnisse der ehemaligen DDR nach der Wiedervereinigung einschließlich der aus Gründen des Vertrauensschutzes wie auch aus Vereinfachungsgründen getroffenen Regelung des § 259 a SGB VI dar. Nach dieser Vorschrift erfolge für einen bestimmten Personenkreis, nämlich für die Versicherten, die bis zum 18.05.1990 bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen hatten und zu den rentennahen Jahrgängen gehörten (Geburtsdatum vor dem 01.01. 1937), die Bewertung von in der DDR vor dem 19.05.1990 zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten ohne Rücksicht auf die tatsächliche Beitragsentrichtung weiterhin zwingend ausschließlich nach dem Leistungsgruppenmodell entsprechend den Anlagen 1 bis 16 zum FRG.
Das SG stützte sich auf eine Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.07.1997 (4 RA 56/95) und führte aus, mit dieser Weitergeltung der ursprünglichen Bewertungsvorschriften für einen eingeschränkten Personenkreis habe der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße und sachgerechte abgrenzende Regelung getroffen. Der dafür gewählte Stichtag verstoße nicht gegen Art.3 Abs.1 GG. Der 18.05.1990 stelle rentenrechtlich eine Zäsur dar, denn die bis zu diesem Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelten Versicherten hätten ausschließlich dem bis dahin geltenden Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland (ohne Beitrittsgebiet) und damit den Bestimmungen des FRG unterlegen; sie hätten nicht zu dem Personenkreis der Rentenberechtigten gehört, die von dem Überführungsprogramm des Einigungsvertrages und den diesen umsetzenden nachfolgenden rechtlichen Bestimmungen erfasst wurden, so dass DDR-Recht auch nicht als sekundäres Bundesrecht übergangsrechtlich auf sie und auf die von ihnen in der ehemaligen DDR erworbenen Rechte Anwendung gefunden habe. Es sei sachgerecht, für die rentennahen Jahrgänge innerhalb dieses Personenkreises aus Vertrauensschutzgründen wie auch aus Vereinfachungsgründen die alte Bewertung beizubehalten. Vielfach sei das Versicherungsleben der Betroffenen bereits nach den Bestimmungen des FRG erfasst gewesen, zeitaufwendige Ermittlungen der tatsächlichen Entgelte einschließlich einer eventuellen Beitragsentrichtung zur FZR hätten dagegen einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeutet. Es sei daher auch im Hinblick auf die erheblichen im Zuge der Wiedervereinigung zu bewältigenden Verwaltungsaufgaben in der gesetzlichen Rentenversicherung zulässig und gerechtfertigt gewesen, es in diesen Fällen bei der bisherigen Regelung zu belassen, wobei es nicht darauf ankomme, ob es im Einzelfall eine günstigere Lösung gegeben hätte. Zu einer Art Meistbegünstigungsklausel sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen.
Einen Verstoß der Regelung des § 259 a SGB VI gegen Art.14 GG sah das SG ebenfalls nicht. Der Gesetzgeber habe mit der Nichtberücksichtigung der FZR-Beiträge der Klägerin nicht in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition eingegriffen. Die entrichteten Beiträge und die sich hieraus gründenden Beitragszeiten unterfielen nicht dem Eigentumsschutz des Art.14 GG. Gegenstand einer Eigentumsgarantie hätten erst die vom bundesdeutschen Gesetzgeber voll begründeten Ansprüche sein können.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen diese Entscheidung und bezieht sich auf ihr Vorbringen in erster Instanz.
Sie beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 22.03.2002 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 25.04.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2000 zu verpflichten, bei der Rentenberechnung auch die im Beitrittsgebiet vom 01.03.1971 bis 22.07.1989 zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlten Beiträge zu berücksichtigen und das Versicherungskonto der Klägerin insoweit zu ergänzen, hilfsweise, den Rechtsstreit gemäß Art.100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogene Rentenakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.
Zutreffend hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer in der DDR entrichteten Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Zu Recht wurde die Berechnung ihrer Altersrente nach § 259 a SGB VI vorgenommen. Entgegen ihrer Auffassung ist diese Vorschrift nicht verfassungswidrig, sondern enthält - wie das Erstgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des 4. Senats des BSG vom 29.07.1997 (4 RA 56/95) ausgeführt hat - eine sachgerechte Regelung. In diesem Urteil hat das BSG in einem praktisch gleich gelagerten Fall entschieden, dass § 259 a SGB VI nicht gegen das Grundgesetz verstoße und dass es für ein Begehren, zusätzlich zu den aufgrund dieser Bestimmung in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 16 FRG anerkannten fiktiven westdeutschen Arbeitsentgelten auch die Arbeitsentgelte zu berücksichtigen, für die in der DDR über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtet wurden, keine Grundlage im Recht der Bundesrepublik Deutschland gebe. Das BSG hat nach Auffassung des Senats zutreffend und verständlich begründet, dass weder der vom Gesetzgeber in § 259 a SGB VI gewählte Stichtag (Tag der Unterzeichnung des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion) noch die Regelung in anderer Weise gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt, ferner dass Art.14 Abs.1 GG keinen individual grundrechtlichen Schutz für Rechtspositionen begründet, die in der DDR gegenüber Organen der DDR erworben wurden.
Das SG hat seinerseits bezogen auf den Fall der Klägerin die maßgeblichen Gesichtspunkte ausführlich dargelegt, daher macht der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen von der vom Gesetzgeber eingeräumten Verfahrenserleichterung Gebrauch und nimmt gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug.
Bei dieser Sachlage bestand kein Anlass, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Das Rechtsmittel war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Rente der Klägerin.
Die 1934 geborene Klägerin siedelte im Juli 1989 aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie erhielt mit Bescheid der Beklagten vom 29.12.1994 Altersrente für Frauen ab 01.01.1995. Bei der Rentenberechnung wurden Entgeltpunkte für die in der DDR zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß § 259 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nach den Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz (FRG) ermittelt (Festsetzung der maßgeblichen Entgelte durch Zuordnung in Leistungsgruppen).
Die Klägerin wandte sich mit dem Begehren auf zusätzliche Berücksichtigung ihrer in der ehemaligen DDR zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) erfolglos gegen diesen Bescheid (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 19.04.1995, Rücknahme der anschließend erhobenen Klage in der mündlichen Verhandlung am 19.04.1996).
Am 31.03.2000 beantragte die Klägerin erneut die Anrechnung der über 18 Jahre hinweg in der DDR geleisteten Beiträge zur FZR im Wege der Ergänzung des Versicherungskontos. Sie vertrat die Auffassung, die von ihr erbrachten erheblichen Zusatzzahlungen müssten gemäß § 256 a SGB VI zur Anrechnung kommen, die von der Beklagten angewandte Vorschrift des § 259 a SGB VI sei verfassungswidrig (Verstoß gegen Art.2 Abs.1, Art.3, Art.14 und 20 Grundgesetz -GG-). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.04.2000 unter Hinweis auf § 259 a SGB VI ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.07.2000).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragte hilfsweise, den Rechtsstreit gemäß Art.100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Frage vorzulegen, ob und inwieweit es mit dem Grundgesetz vereinbar sei, dass bei der Berechnung der ihr zustehenden Rente die im Beitrittsgebiet zur FZR gezahlten Beiträge außer Betracht bleiben bzw. mit dem gleichen Wert berücksichtigt werden, wie bei einem Bürger aus dem Beitrittsgebiet, der keinerlei Beiträge an die FZR gezahlt habe.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 22.03.2002 ab. Es führte aus, die Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid/Widerspruchsbescheid zu Recht die vorgenommene Rentenberechnung bestätigt. Die Ermittlung der Entgeltpunkte nach § 259 a SGB VI sei rechtmäßig, denn die Klägerin gehöre zu dem von dieser Regelung erfassten Personenkreis. Eine Wertung der streitigen Zeit bzw. Beiträge nach § 256 a SGB VI scheide damit aus. Für das Begehren einer zusätzlichen Anrechnung der zur FZR entrichteten Beiträge gebe es daneben keine Rechtsgrundlage. Zum besseren Verständnis der Klägerin legte das SG ausführlich Inhalt und Hintergründe des vom Gesetzgeber in der Zeit nach dem 18.05.1990 getroffenen Regelungskomplexes betreffend die Berücksichtigung der rentenversicherungsrechtlichen Verhältnisse der ehemaligen DDR nach der Wiedervereinigung einschließlich der aus Gründen des Vertrauensschutzes wie auch aus Vereinfachungsgründen getroffenen Regelung des § 259 a SGB VI dar. Nach dieser Vorschrift erfolge für einen bestimmten Personenkreis, nämlich für die Versicherten, die bis zum 18.05.1990 bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen hatten und zu den rentennahen Jahrgängen gehörten (Geburtsdatum vor dem 01.01. 1937), die Bewertung von in der DDR vor dem 19.05.1990 zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten ohne Rücksicht auf die tatsächliche Beitragsentrichtung weiterhin zwingend ausschließlich nach dem Leistungsgruppenmodell entsprechend den Anlagen 1 bis 16 zum FRG.
Das SG stützte sich auf eine Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.07.1997 (4 RA 56/95) und führte aus, mit dieser Weitergeltung der ursprünglichen Bewertungsvorschriften für einen eingeschränkten Personenkreis habe der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße und sachgerechte abgrenzende Regelung getroffen. Der dafür gewählte Stichtag verstoße nicht gegen Art.3 Abs.1 GG. Der 18.05.1990 stelle rentenrechtlich eine Zäsur dar, denn die bis zu diesem Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelten Versicherten hätten ausschließlich dem bis dahin geltenden Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland (ohne Beitrittsgebiet) und damit den Bestimmungen des FRG unterlegen; sie hätten nicht zu dem Personenkreis der Rentenberechtigten gehört, die von dem Überführungsprogramm des Einigungsvertrages und den diesen umsetzenden nachfolgenden rechtlichen Bestimmungen erfasst wurden, so dass DDR-Recht auch nicht als sekundäres Bundesrecht übergangsrechtlich auf sie und auf die von ihnen in der ehemaligen DDR erworbenen Rechte Anwendung gefunden habe. Es sei sachgerecht, für die rentennahen Jahrgänge innerhalb dieses Personenkreises aus Vertrauensschutzgründen wie auch aus Vereinfachungsgründen die alte Bewertung beizubehalten. Vielfach sei das Versicherungsleben der Betroffenen bereits nach den Bestimmungen des FRG erfasst gewesen, zeitaufwendige Ermittlungen der tatsächlichen Entgelte einschließlich einer eventuellen Beitragsentrichtung zur FZR hätten dagegen einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeutet. Es sei daher auch im Hinblick auf die erheblichen im Zuge der Wiedervereinigung zu bewältigenden Verwaltungsaufgaben in der gesetzlichen Rentenversicherung zulässig und gerechtfertigt gewesen, es in diesen Fällen bei der bisherigen Regelung zu belassen, wobei es nicht darauf ankomme, ob es im Einzelfall eine günstigere Lösung gegeben hätte. Zu einer Art Meistbegünstigungsklausel sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen.
Einen Verstoß der Regelung des § 259 a SGB VI gegen Art.14 GG sah das SG ebenfalls nicht. Der Gesetzgeber habe mit der Nichtberücksichtigung der FZR-Beiträge der Klägerin nicht in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition eingegriffen. Die entrichteten Beiträge und die sich hieraus gründenden Beitragszeiten unterfielen nicht dem Eigentumsschutz des Art.14 GG. Gegenstand einer Eigentumsgarantie hätten erst die vom bundesdeutschen Gesetzgeber voll begründeten Ansprüche sein können.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen diese Entscheidung und bezieht sich auf ihr Vorbringen in erster Instanz.
Sie beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 22.03.2002 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 25.04.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2000 zu verpflichten, bei der Rentenberechnung auch die im Beitrittsgebiet vom 01.03.1971 bis 22.07.1989 zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlten Beiträge zu berücksichtigen und das Versicherungskonto der Klägerin insoweit zu ergänzen, hilfsweise, den Rechtsstreit gemäß Art.100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogene Rentenakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.
Zutreffend hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer in der DDR entrichteten Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Zu Recht wurde die Berechnung ihrer Altersrente nach § 259 a SGB VI vorgenommen. Entgegen ihrer Auffassung ist diese Vorschrift nicht verfassungswidrig, sondern enthält - wie das Erstgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des 4. Senats des BSG vom 29.07.1997 (4 RA 56/95) ausgeführt hat - eine sachgerechte Regelung. In diesem Urteil hat das BSG in einem praktisch gleich gelagerten Fall entschieden, dass § 259 a SGB VI nicht gegen das Grundgesetz verstoße und dass es für ein Begehren, zusätzlich zu den aufgrund dieser Bestimmung in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 16 FRG anerkannten fiktiven westdeutschen Arbeitsentgelten auch die Arbeitsentgelte zu berücksichtigen, für die in der DDR über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtet wurden, keine Grundlage im Recht der Bundesrepublik Deutschland gebe. Das BSG hat nach Auffassung des Senats zutreffend und verständlich begründet, dass weder der vom Gesetzgeber in § 259 a SGB VI gewählte Stichtag (Tag der Unterzeichnung des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion) noch die Regelung in anderer Weise gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt, ferner dass Art.14 Abs.1 GG keinen individual grundrechtlichen Schutz für Rechtspositionen begründet, die in der DDR gegenüber Organen der DDR erworben wurden.
Das SG hat seinerseits bezogen auf den Fall der Klägerin die maßgeblichen Gesichtspunkte ausführlich dargelegt, daher macht der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen von der vom Gesetzgeber eingeräumten Verfahrenserleichterung Gebrauch und nimmt gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug.
Bei dieser Sachlage bestand kein Anlass, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Das Rechtsmittel war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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