L 16 RJ 273/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1064/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 273/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. April 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung aus der deutschen Versicherung des Klägers.

Der am 1949 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina.

Nach seinen eigenen Angaben hat er keinen Beruf erlernt und war in der Bundesrepublik versicherungspflichtig vom 06.08.1970 bis 05.05.1972 bei der R. M. oHG, einem Sägewerk, beschäftigt. In seiner Heimat hat er nach seinen eigenen Angaben als Lagerarbeiter und Botengänger gearbeitet. Dort sind Versicherungszeiten vom 01.03.1967 bis 25.02.1998 für insgesamt 25 Jahre und drei Monate bescheinigt. Der deutsche Versicherungsverlauf weist insgesamt 20 Beitragsmonate auf.

Einen ersten Rentenantrag stellte der Kläger im Zusammenhang mit der Aufgabe der Beschäftigung im Februar 1998. Bosnische Rente wird ab 25.02.1998 gewährt.

In Auswertung der bosnischen Unterlagen insbesondere des Untersuchungsberichts vom 25.02.1998 kam Dr.D. zum Ergebnis, der Kläger könne zwar die bisher verrichtete Tätigkeit nicht mehr ausüben, sei aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch für leichte Tätigkeiten einfacher Art, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung vollschichtig einsetzbar.

Mit Bescheid vom 27.07.1998 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, es liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor, da der Kläger noch in der Lage sei vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten. Dieser Brief wurde am 28.07. 1998 zur Post gegeben. Ein Zustellungsnachweis liegt nicht vor. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 27.07.1998 nennt eine Einmonatsfrist zur Einlegung des Widerspruchs. Eine Widerspruchs- oder Klageschrift ist nicht feststellbar. Der bosnische Träger erinnerte mit Schreiben vom 30.11.1999 an die Entscheidung im Verfahren über den Rentenantrag vom 25.02. 1998.

Mit dem zweiten Rentenantrag wurde ein Untersuchungsbericht der Invalidenkommission in Sarajevo vom 09.03.2000 übersandt. Erneut bestätigten die bosnischen Ärzte, dass der langjährige Alkoholismus dauernde Folgen auf psychischer und somatischer Ebene im Sinne eines organischen Psychosyndroms hinterlassen habe und der Kläger deshalb nur weniger als zwei Stunden arbeiten könne.

Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung des Klägers, die vom 12.03. bis 14.03.2001 in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg stattfand. Dort wurden Röntgenaufnahmen, Laboruntersuchungen, EKG-Ableitungen sowie klinische Untersuchungen durchgeführt. Die Beurteilung erfolgte durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.M ... Dieser diagnostizierte: 1. Reaktive depressive Verstimmungszustände. 2. Alkoholkrankheit, seit zwei Jahren in Abstinenz. 3. Restbeschwerden bei Zustand nach Bandscheibenvorfallopera- tion LW 4/5 im Juni 1999 und nebenbefundlich ein Zustand nach Hydrocele testis-Operation links im Oktober 2000. Bei der Untersuchung gab der Kläger an, seit zwei Jahren keinen Tropfen Alkohol mehr zu trinken. Er klagte über Kopfschmerzen ohne Begleitsymptomatik, Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung in die Außenseite des rechten Beines, Schmerzen in beiden Kniegelenken, unbestimmte Angstzustände, Nervosität und Gereiztheit. Die psychiatrische Untersuchung ergab keinen Anhalt für formale oder inhaltliche Denkstörungen, auch gröbere Störungen der mnestischen Funktionen sowie eine gedrückte Stimmungslage fanden sich nicht. Die neurologische Untersuchung ergab eine Hyp- aesthesie und Hypaglesie im L 5-Dermatom, während Paresen, Koordinationsstörungen oder Reflexausfälle nicht festzustellen waren. Auch das Gangbild zeigte sich unbehindert. Der Befund an Lunge und Herz war unauffällig bis auf eine geringgradige ventrikuläre Erregungsausbreitungsveränderung. Dr.M. hielt leichte Arbeiten ohne Akkord, ohne Nachtschicht und in wechselnder Körperhaltung vollschichtig für möglich.

Mit Bescheid vom 09.04.2001, zur Post gegeben am 12.04.2001, lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, der Kläger sei nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen trotz der Gesundheitsstörungen noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, so dass weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung vorliege und wegen des vollschichtigen Leistungsvermögens sei er auch weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne des alten Rechts.

Mit dem am 31.05.2000 eingegangenen Widerspruch begehrt der Kläger die Rentenleistung mit dem Hinweis, er beziehe staatlichen Rente in Bosnien-Herzegowina. Außerdem sei er der Überzeugung, erwerbsunfähig zu sein wegen der starken Beschwerden nach Bandscheibenoperation, der starken Depression und den Angstzuständen, unter denen er leide.

Vorgelegte ärztliche Berichte aus Bosnien vom Jahr 1999 wurden vom ärztlichen Dienst der Beklagten ausgewertet. Dr.D. wies darauf hin, dass die Befunde aber bereits vor der Begutachtung in Regensburg erhoben wurden und sich keine Änderung daraus ablesen lasse.

In einem Aktenvermerk vom 29.06.2000 stellte die Beklagte fest, dass aufgrund der Antragstellung 1998 und der damals falschen Widerspruchsbelehrung ein durchgehendes Renten- bzw. Kontenklärungsverfahren im Sinne von § 198 SGB VI vorliege, der Kläger somit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 240, 241 SGB VI erfüllle, da er berechtigt sei, Beiträge ab 01.03. 1998 nachzuentrichten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, wegen des deutlich mehr als sechsstündigen Leistungsvermögens liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit noch verminderter Erwerbsfähigkeit vor.

Der Kläger wurde über die Möglichkeit der freiwilligen Beitragsentrichtung ab 01.03.1998 aufgeklärt.

Mit Schreiben vom 13.09.2001, eingegangen bei der Beklagten am 18.09.2001 und beim Sozialgericht am 02.10.2001, erhob der Kläger erneut "Widerspruch" mit der Begründung, er beziehe in Bosnien eine Rente wegen seiner Krankheiten, so dass seine Erwerbsunfähigkeit feststehe.

Am 24.04.2002 wurde er von Dr.Z. und Dr.P. untersucht und begutachtet. Dr.Z. stellte folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Psychovegetatives Syndrom. 2. Wirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen, Zustand nach Bandscheibenoperation bei L 4/L 5. Bei der Untersuchung fand Dr.Z. einen altersentsprechend guten Allgemeinzustand bei reizloser Bandscheibenoperationsnarbe und freier Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule. Die Bewegungsabläufe waren unauffällig. Neurologische Ausfallserscheinungen fehlten. Auch beim übrigen Organsystem, dem restlichen Bewegungsapparat, Magen-Darmtrakt, Lunge, Herz und Hirnfunktion waren weder aus der Beschwerdeschilderung noch aus dem Ergeb- nis der körperlichen Untersuchung irgendwelche Auffälligkeiten festzustellen. Leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne Bücken und nicht in Zwangshaltung könne der Kläger damit vollschichtig durchzu- führen. Im Vergleich zu den Vorgutachten sei es zu keiner entscheidenden Befundverschlechterung gekommen.

Dr.S. diagnostizierte im Gutachten vom 24.04. 2002: 1. Leichtgradige psychovegetative Störung. 2. Leichtgradige sensible Polyneuropathie. 3. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne Hinweis auf aktuelle Nervenwurzelbeteiligung. Bei der Untersuchung fiel im psychischen Bereich eine leichte depressive Verstimmung auf, die anamnestischen Angaben wiesen auf eine emotionale Instabilität hin. Relevante psychoorganische Störungen waren aber nicht erkennbar, es fand sich auch kein Anhalt für das Vorliegen einer schwerwiegenden depressiven Erkrankung. Lediglich der Achillessehnenreflex beidseits war abgeschwächt, dies deutete Dr.S. als Hinweis auf eine leichte vermutlich alkohol-toxisch bedingte Neuropathie. Hinweise auf eine aktuelle Nervenwurzelschädigung waren nicht erkennbar, so dass Dr.S. den Kläger für fähig hielt, trotz der Einschränkungen weiterhin leichte Arbeiten ohne Akkord, nicht in Nachtschicht und abwechselnd im Sitzen, Gehen und Stehen zu verrichten. Auch die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit entspreche dem Alter und dem intellektuellen Niveau. Auf einfache oder einfachste Tätigkeiten könne sich der Kläger umstellen.

Mit Urteil vom 26.04.2002 wies das Sozialgericht die Klage ab. Unter Hinweis auf das Ergebnis der Untersuchungen hielt es den Kläger weder für berufs- noch für erwerbsunfähig im Sinne der bis 31.12.2000 geltenden Bestimmungen und auch nicht als teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs.1 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung. Er könne noch vollschichtig tätig sein. Da er in der Bundesrepublik als ungelernter Arbeiter beschäftigt war, sei er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass eine konkrete Tätigkeit benannt werden müsse. Aufgrund des verbliebenen Leistungsvermögens könne er noch Erwerbseinkommen erzielen.

Mit Schreiben vom 28.05.2002 legte der Kläger gegen das am 08.05.2002 zugestellte Urteil Berufung ein und berief sich erneut auf die von der Invalidenkommission in Sarajevo festgestellte Erwerbsunfähigkeit. Seine Erkrankung sei nicht ausreichend bewertet. Ärztliche Unterlagen wurde nicht vorgelegt.

Vom Senat erging der Hinweis, dass die bisherigen Unterlagen Erwerbsunfähigkeit nicht nachweisen und er keine stichhaltigen Gründe genannt habe, die eine fehlerhafte Beurteilung beweisen würden. Er sei mit gleichem Ergebnis sowohl im Verwaltungs- als auch im sozialgerichlichen Verfahren untersucht worden. Eine erneute Untersuchung auf Staatskosten sei daher derzeit nicht vorgesehen.

Der Arbeitgeber erteilte am 07.10.2002 die Auskunft, der Kläger habe als Sägewerkshilfsarbeiter ungelernte Tätigkeiten verrichtet, die Anlernzeit habe eine Woche betragen.

Nach Ablauf der Frist und Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung gingen vom Kläger medizinische Unterlagen über eine stationäre Behandlung vom 05.01.1998 bis 12.01.1998, der Bericht über eine ambulante Untersuchung vom 04.12.2002 sowie mehrere kaum lesbare Unterlagen, die aber offenbar alle den Zeitraum vor 1998 betreffen, ein. Im Bericht vom 04.12.2002 wird über regelmäßige Behandlung wegen einer chronischen depressiven Attitüde mit Antidepressiva berichtet. Es ist vermerkt, dass der Kläger eine Alkoholabstinenz einhalte.

Sinngemäß beantragt der Kläger, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.04.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.04.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Antrag zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landes- sozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Wie das Sozialgericht im Urteil vom 26.04.2000 und die Beklagte im Bescheid vom 09.04.2001, dieser in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2001 zutreffend entschieden haben, hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, noch ist er erwerbs- oder berufsunfähig (§ 43 i.V.m. § 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung, §§ 43, 44 SGB VI in der zur Zeit der Antragstellung bis 31.12. 2000 geltenden Fassung).

Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 09.04. 2001 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 03.08.2001 gefunden hat, denn weder Klage noch Berufung lassen erkennen, dass der Kläger auch die frühere Entscheidung der Beklagten, nämlich den Bescheid vom 27.07.1998 hat angreifen wollen. Im Übrigen wäre diese Klage wegen des Verstreichens auch der Jahresfrist, ausgelöst durch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 27.07.1998, unlässig. Der beim Sozialgericht Landshut in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2002 gestellte Antrag lässt nur erkennen, dass der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 09.04.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2001 beseitigt wissen wollte. In der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2002 war der Kläger persönlich anwesend, die Anträge wurden durch die anwesende Dolmetscherin übersetzt und vom Kläger genehmigt.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung, gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 1 und 2 SGB VI a.F. in der gemäß § 300 SGB VI bis 31.12.2000 maßgebenden Fassung). Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers beeinträchtigt, so dass er die als körperlich schwer einzustufende Tätigkeit eines Sägewerkshilfsarbeiters, also den zuletzt in der Bundesrepublik ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann. Das verbliebene Leistungsvermögen lässt jedoch die Ausübung anderer, leichter Tätigkeiten zu.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, werden die Gruppen nach dem Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts in SozR 2200 § 1246 Nr.138 und Nr.140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeiten, das heißt, der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist allein auf das Erwerbsleben in der Bundesrepublik Deutschland abzustellen. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung unter anderem in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5).

Dabei ist Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit des Klägers die in der Bundesrepublik überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Sägewerkshilfsarbeiter. Wie der Arbeitgeber und der Kläger selbst angegeben haben, handelte es sich dabei um eine ungelernte Tätigkeit, für die eine Anlernzeit von einer Woche ausreichend war. Die Entlohnung erfolgte ebenfalls in der im Tarifvertrag für Hilfsarbeiter vorgesehenen Lohngruppe. Als ungelernter Arbeiter ist der Kläger aber auf alle anderen ebenfalls ungelernten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, die mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch vereinbar sind. Durch die zweimalige Untersuchung des Klägers in der Bundes- republik im Verwaltungs- und im sozialgerichtlichen Verfahren durch Dr.M. , Dr.Z. und Dr.S. steht fest, dass der Kläger zumindest leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ohne schweres Heben und Tragen von Lasten sowie ohne Bücken und dauernde Zwangshaltung noch acht Stunden täglich ausführen kann. Dieses Leistungsvermögen gilt dann, wenn es sich um Arbeiten handelt, die nicht im Akkord und nicht verbunden mit Nachtschicht geleistet werden. Die von Dr.M. , Dr.Z. und Dr.S. abgegebene Beurteilung ist überzeugend und schlüssig begründet. Soweit es sich um die Darstellung der objektiv feststellbaren Befunde handelt, weichen die Feststellungen der Gutachter auch nicht von den zweimaligen Untersuchungen bei der Invalidenkommission in Sarajevo ab. Der Senat hatte also keinerlei Veranlassung, sich der Beurteilung der Sachverständigen Dr.M. , Dr.Z. und Dr.S. nicht anzuschließen. Auch die vom Kläger noch unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten ärztlichen Unterlagen lassen keine andere Beurteilung zu. Der ausführliche Entlassungsbericht berichtet über einen stationären Aufenthalt vom 05.01.1998 bis 12.01.1998, er betrifft also die Zeit vor der Untersuchung bei Dr.M. , Dr.Z. und Dr.S. , so dass hieraus neue Gesichtspunkte nicht abgeleitet werden können. Auch die übrigen, kaum lesbaren Unterlagen betreffen allesamt einen Zeitraum vor 1998 mit Ausnahme des Berichts vom 04.12.2002. Aus diesem Bericht sind aber keine neuen Gesichtspunkte abzuleiten, die den Senat zur weiteren Sachaufklärung hätten veranlassen müssen. Es ist vielmehr diesem Bericht zu entnehmen, dass der Kläger weiterhin die Alkoholabstinenz einhält und die geklagten Beschwerden, die der depressiven Attitüde zuzuordnen sind, durch die Gabe von Antidepressiva weiter behandelt werden. Auch diese Umstände sind bereits beim Gutachten von Dr.S. berücksichtigt, denn der Kläger hat auch dort berichtet, einmal pro Monat beim Psychiater zu sein und von diesem Medikamente zu erhalten. Während von Dr.S. leichtgradige psychovegetative Störungen ja berücksichtigt wurden, konnten nur schwere depressive Erscheinungen nicht bestätigt werden. Der vorgelegte Bericht vom 04.12.2002 rechtfertigt es deshalb aus Sicht des Senats nicht, an dieser Beurteilung zu zweifeln, zumal im Bericht keine veränderten gesundheitlichen Zustände geschildert werden. Da der Bericht außerdem überwiegend nur Diagnosen enthält und keine Aussage zur beruflichen Leistungsfähigkeit macht, konnte dieser Bericht den Senat nicht veranlassen, am Ergebnis der persönlichen Untersuchung durch Dr.M. und Dr.S. zu zweifeln. Denn eine Veränderung des Gesundheitszustandes kann aus dem Bericht nicht herausgelesen werden. Damit konnten die vorgelegten Berichte auch nicht beweisen, dass es weitere bisher nicht berücksichtigte Gesundheitsstörungen gibt. Alle vom Kläger genannten Gesundheitsstörungen sind von den gehörten Ärzten berücksichtigt worden. Die Sachverständigen, die aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit im Bereich der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit über die erforderlichen Kenntnisse und die praktische Erfahrung verfügen, um sämtliche, hier in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Klägers sachgerecht zu beurteilen, haben ihre Darlegung und Beurteilung ausführlich begründet. Einwendungen sind vom Kläger hingegen in der Klage- und Berufungsschrift nur pauschal erhoben worden. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass von seiten der Ärztekommission in Sarajevo bereits 1998 von Erwerbsunfähigkeit ausgegangen wird. Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind jedoch allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hier entwickelten sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen. Inbesondere sind die Träger nicht an die jeweilig andere Entscheidung gebunden.

Das Leistungsvermögen des Klägers wird im Wesentlichen durch die Folgen des zwischenzeitlich dauerhaft eingestellten Alkoholmissbrauchs beeinträchtigt, allerdings konnte keiner der Sachverständigen schwerwiegende Folgeschäden nachweisen. So erwiesen sich die neurologischen Befunde als regelrecht, Paresen, Muskelatrophien, etc., konnten bis auf eine Abschwächung des Achillessehnenreflexes beidseits nicht diagnostiziert werden. Dieser Befund wurde als Hinweis auf die leichte, vermutlich alkohol-toxisch bedingte Polyneuropathie gewertet, allerdings fanden sich keine Hinweise für aktuelle Nervenwurzelschädigungen. Auch die technischen Untersuchungen zeigten unauffällige Befunde. Der psychische Befund war ohne besondere Auffällig- keiten, die Stimmungslage war leicht gedrückt, die emotionale Schwingungsfähigkeit nicht eingeschränkt, auch Antrieb und Psychomotorik waren unauffällig. Es fiel eine leichte depressive Verstimmung auf, wobei sich bei der Untersuchung keine Hinweise auf eine relevante psycho-organische Störung fanden und das Vorliegen einer schwerwiegenden depressiven Erkrankung ausgeschlossen werden konnte. Den Einschränkungen des Leistungsvermögens ist somit Rechnung getragen, wenn die Gutachter nur mehr leichte Arbeiten nicht verbunden mit Akkord oder nicht in Nachtschicht für möglich halten. Dass der Kläger noch andere als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit verrichten kann, wurde von Dr.S. ausdrücklich betont, da die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit dem intellektuellen Niveau und dem Alter entsprechend noch erhalten ist. Auch den Veränderungen an der Wirbelsäule ist dadurch Rechnung getragen, dass nur mehr leichte Arbeiten in körperlicher Wechselhaltung abverlangt werden dürfen und Bücken sowie ständige Zwangshaltung ausgeschlossen werden. Darüber hinausgehende Gesundheitsstörungen an den übrigen Organen konnten durch die Untersuchungen in Regensburg und Landshut aber ausgeschlossen werden. Auch die Beschwerdeschilderung des Klägers legte andere Gesundheitsstörungen, als die berücksichtigen, nicht nahe. Es konnten somit vor allem keine Einschränkungen des zeitlichen Leistungsvermögens nachgewiesen werden, so dass keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, der Versicherte sei mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb noch einsetzbar. Anzahl, Art und Umfang der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen erfüllen das Merkmal der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ebenso wenig, wie eine schwere spezifische Leistungsbehinderung ausgeschlossen ist. Insbesondere kann der Kläger die üblichen Anmarschwege zur Arbeitsstelle bzw. zu einer Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels zurücklegen, weil er in der Lage ist, viermal täglich deutlich mehr als 500 m zu Fuß zurückzulegen. Beim Fehlen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung muss im Regelfall die Beurteilung nicht nach Anforderungsprofilen einer oder mehrerer bestimmter Berufstätigkeiten erfolgen, es genügt vielmehr die Feststellung, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen wie zum Beispiel Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen erlaubt, wie es bei ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert wird (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 19.12. 1996, GS 2/95 in SozR 3-2600 § 44 Nr.8). Für die Mehrzahl dieser Verrichtungen reicht das körperliche Leistungsvermögen des Klägers zweifellos noch aus, so dass die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich ist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gibt es auf dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland für Vollzeittätigkeit Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang und dementsprechend steht der Arbeitsmarkt dem Versicherten offen.

Mit der Ablehnung eines Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente steht aber auch fest, dass die strengeren Voraussetzungen für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 44 SGB VI a.F. nicht erfüllt sind. Denn der Kläger ist infolge von Krankheit nicht gehindert, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regel- mäßigkeit auszuüben und konnte dadurch Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen, das monatlich 630,00 DM überstiegen hätte. Erwerbsunfähig ist auch nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs.2 Satz 2 Ziffer 2 SGB VI a.F.).

Der nach den Feststellungen des Senats vollschichtig, das heißt acht Stunden täglich einsatzfähige Kläger erfüllt somit erst recht nicht die Voraussetzungen für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung. Danach ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.3 SGB VI n.F.).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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