Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1332/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 461/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung höherer Regelaltersrente unter anderer Bewertung der Kindererziehungszeiten.
Die am 1930 geborene Klägerin hat vom 01.03.1948 bis 20.06.1985 Versicherungszeiten zurückgelegt. Sie hat zwischen 1956 und 1966 sechs Kinder geboren und teilweise während des Jahres nach der jeweiligen Geburt gearbeitet. Nach dem Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente ab 01.11.1984 erhielt sie ab 01.07.1990 Altersruhegeld. Dabei fanden 29 Monate an Kindererziehungszeiten Berücksichtigung.
Zum 01.07.1998 wurde die Rente von 1.232,14 DM auf 1.382,91 DM brutto angehoben. Entsprechend der Rentenanpassungsmitteilung beläuft sich der Monatsbetrag aus persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten auf 242,92 DM.
Im Widerspruchsbescheid vom 02.09.1998 heißt es, bis 30.06.1998 seien die Kindererziehungszeiten mit 2,0483 Entgeltpunkten berücksichtigt worden. Zum 01.07.1998 sei die vom Bundesverfassungsgericht geforderte und vom Gesetzgeber in § 307d SGB VI realisierte pauschale Erhöhung durchgeführt worden, die bei 72 Monaten für sechs Kinder zu 5,9976 Entgeltpunkten führe und gemäß § 307d Satz 5 Nr.2 SGB VI zu 85 % zu berücksichtigen sei (= 5,0980 Entgeltpunkte). Die fiktive Berechnung einer Altersrente für Frauen ab 01.07.1990 nach dem seinerzeit geltenden Recht ergebe ohne die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zum 01.07.1998 den Betrag von 1.177,22 DM. Die dagegen erhobene Klage nahm die Klägerin am 20.07.1999 unter gleichzeitiger Antragstellung auf Regelaltersrente zurück.
Mit Bescheid vom 28.09.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 01.07.1999 Regelaltersrente.
Dem widersprach die Klägerin mit der Begründung, die monatliche Rente müsste unter Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung höher als 1.418,07 DM brutto ausfallen.
Im Widerspruchsbescheid vom 26.10.1999 führte die Beklagte aus, Kindererziehungszeiten seien mit 0,8333 Entgeltpunkten monatlich zu bewerten. Bei zeitgleich vorliegenden Beitragszeiten seien die Höchstgrenzen der Anlage 2b zum SGB VI zu beachten.
Mit der am 18.11.1999 erhobenen Klage hat die Klägerin gel- tend gemacht, "ihr fehlten schlicht und einfach monatlich 100,00 DM". Ergänzend hat sie die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.1999 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Klage am 29.05.2000 unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids abgewiesen. Der gesondert ausgewiesene Monatsbetrag aus persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten sei bereits im Rentenbetrag enthalten und stelle lediglich eine zusätzliche Information dar.
Gegen das am 03.08.2000 abgesandte Urteil hat die Klägerin am 14.08.2000 Berufung eingelegt. Sie hat um Erläuterung gebeten, weshalb der fiktive Altersrentenbetrag ohne Kindererziehungszeiten plus dem Kindererziehungsanteil in Höhe von 242,92 DM nicht den Auszahlungsbetrag ergebe, dieser vielmehr darunter liege (1.382,91 DM Ist gegenüber 1.420,14 DM Soll). Die Beklagte hat dazu ausgeführt, der Wegfall der Kindererziehungszeitenanhebung werde werteinheitenmäßig zum Teil durch Art.2 § 55a ArVNG kompensiert.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 29.05.2000 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 28.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1999 zu verurteilen, die zurückgelegten Kindererziehungszeiten in gesetzlichem Umfang anzurechnen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29.05.2000 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29.05.2000 ist ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 28.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1999. Die Kindererziehungszeiten der Klägerin sind korrekt berücksichtigt.
Nach geltendem Recht sind die Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahre ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen (§ 56 Abs.1 Satz 1 und § 57 SGB VI). Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind endet hingegen zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt (§ 249 Abs.1 SGB VI). Zutreffend hat die Beklagte daher für die Klägerin lediglich 72 Kalendermonate an Kindererziehungszeiten berücksichtigt, nachdem die Kinder der Klägerin in der Zeit zwischen 1956 und 1966 geboren sind. Die 72 Monate an Kindererziehungszeiten sind zutreffend bewertet. Die Bewertung erfolgte unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.03.1996 (SozR 3-2200 § 1255a Nr.5) geforderten additiven Bewertung der Kindererziehungszeiten bei gleichzeitiger Beitragsleistung zur Rentenversicherung nach § 70 Abs.2 in Verbindung mit § 256d SGB VI. Danach erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte; bei zeitgleich vorliegenden Beitragszeiten können Entgeltpunkte jedoch nur bis zur jeweiligen Höchstgrenze der Anlage 2b zum SGB VI angerechnet werden (§ 70 Abs.2 Satz 2 SGB VI). So erklärt sich, dass im angegriffenen Bescheid vom 28.09.1999 als Summe aller Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung entgegen dem Schreiben der Beklagten vom 24.10. 2001 nicht 72 x 0,0833 = 5,9976 ausgewiesen sind, sondern 5,8850 Entgeltpunkte. Während der Erziehung von Kindern 3 und 4 hat die Klägerin 1959/1960 und 1961/62 Entgeltpunkte aus Beitragszeiten erzielt, die zusammen mit den grundsätzlich anzusetzenden Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten in Höhe von 0,0833 die Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI überschritten haben, so dass für den einzelnen Monat der Kindererziehungszeit nur ein geringerer Betrag als 0,0833 anzusetzen war. Aus der Anlage 3 zum Bescheid vom 28.09.1999 ergibt sich zweifelsfrei, dass alle 72 Monate, in denen Kindererziehung stattgefunden hat, mit Entgeltpunkten bewertet sind. Auch vom Klägerbevollmächtigten konnten keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit genannt werden. Nicht Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.1999. Deren Regelungsgehalt, die Anpassung der seit 01.07.1990 zustehenden Altersrente (bewilligt als Altersruhegeld gemäß § 1248 RVO), hat sich durch die Bewilligung der im gleichen Monat beantragten Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI erledigt.
Ebenso wenig ist Streitgegenstand der bestandskräftige Bescheid vom 10.05.1990 oder die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07. 1998, die nach der Rücknahme der Klage ab 20.07.1999 ebenfalls bestandskräftig geworden ist. Letztere war keinesfalls widersprüchlich. Die vor dem 01.07.1998 zustehende Rente wurde nach den früheren Grundsätzen der RVO berechnet. Die dabei ermittelten Werteinheiten mussten durch die Einführung des SGB VI zum 01.01.1992 umgewertet werden. Dadurch ergaben sich insgesamt 25,9725 Entgeltpunkte, wovon 2,0483 Entgeltpunkte auf die Mo- nate mit Kindererziehungszeiten entfielen. Vervielfältigt mit dem aktuellen Rentenwert ab 01.07.1998 ergeben diese die von der Klägerin vermissten ca. 100,00 DM. Weil diese bereits vor dem 01.07.1998 Bestandteil der Rente waren, musste der Erhöhungsbetrag entsprechend niedriger ausfallen. Ab 01.07.1998 betrug der Kindererziehungsanteil des Monatsbetrags nicht mehr nur ca. 100,00 DM sondern 242,92 DM. Auch sind die vom Klägerbevollmächtigten im Berufungsverfahren erbetenen Erläuterungen der Beklagten zutreffend. Richtig ist, dass zwischen der fiktiven Berechnung der Rente zum 01.07.1998 ohne Kindererziehungszeiten und der tatsächlichen Bruttorente zum 01.07.1998 eine Differenz von 205,69 DM besteht und nicht entsprechend dem Betrag für Kindererziehungszeiten in Höhe von 242,92 DM. Der Wegfall der Kindererziehungszeitenanhebung beim Zusammentreffen von Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten bis zur Höhe von 6,25 Werteinheiten pro Monat gemäß §§ 1255 Abs.6a, 1255 Abs.5 RVO wurde in der fiktiven Berechnung zum Teil durch Art.2 § 55a ArVNG kompensiert. Diese Vorschrift sah für Pflichtbeiträge bis 31.12.1972 ebenfalls eine Anhebung auf 6,25 Werteinheiten pro Monat vor, sofern 25,00 Versicherungsjahre gegeben waren. Diese Anhebung nach Art.2 § 55a ArVNG war gegenüber der Anhebung von Beitragszeiten wegen zeitgleicher Kindererziehungszeiten nach § 1255 Abs.6a RVO subsidiär. Ihre Anwendung bewirkte, dass auch bei der fiktiven Rentenberechnung die 203 Monate an Pflichtbeiträgen bis 31.12.1972 mit 6,25 zu bewerten war. Die Differenz zwischen fiktiver und tatsächlicher Rentenberechnung ergab sich also lediglich aus der Summe der restlichen Zeiten, die nach 1972 lagen bzw. als Ausfallzeit bzw. Ausgleich für Kindererziehung berücksichtigt wurden.
Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung höherer Regelaltersrente unter anderer Bewertung der Kindererziehungszeiten.
Die am 1930 geborene Klägerin hat vom 01.03.1948 bis 20.06.1985 Versicherungszeiten zurückgelegt. Sie hat zwischen 1956 und 1966 sechs Kinder geboren und teilweise während des Jahres nach der jeweiligen Geburt gearbeitet. Nach dem Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente ab 01.11.1984 erhielt sie ab 01.07.1990 Altersruhegeld. Dabei fanden 29 Monate an Kindererziehungszeiten Berücksichtigung.
Zum 01.07.1998 wurde die Rente von 1.232,14 DM auf 1.382,91 DM brutto angehoben. Entsprechend der Rentenanpassungsmitteilung beläuft sich der Monatsbetrag aus persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten auf 242,92 DM.
Im Widerspruchsbescheid vom 02.09.1998 heißt es, bis 30.06.1998 seien die Kindererziehungszeiten mit 2,0483 Entgeltpunkten berücksichtigt worden. Zum 01.07.1998 sei die vom Bundesverfassungsgericht geforderte und vom Gesetzgeber in § 307d SGB VI realisierte pauschale Erhöhung durchgeführt worden, die bei 72 Monaten für sechs Kinder zu 5,9976 Entgeltpunkten führe und gemäß § 307d Satz 5 Nr.2 SGB VI zu 85 % zu berücksichtigen sei (= 5,0980 Entgeltpunkte). Die fiktive Berechnung einer Altersrente für Frauen ab 01.07.1990 nach dem seinerzeit geltenden Recht ergebe ohne die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zum 01.07.1998 den Betrag von 1.177,22 DM. Die dagegen erhobene Klage nahm die Klägerin am 20.07.1999 unter gleichzeitiger Antragstellung auf Regelaltersrente zurück.
Mit Bescheid vom 28.09.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 01.07.1999 Regelaltersrente.
Dem widersprach die Klägerin mit der Begründung, die monatliche Rente müsste unter Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung höher als 1.418,07 DM brutto ausfallen.
Im Widerspruchsbescheid vom 26.10.1999 führte die Beklagte aus, Kindererziehungszeiten seien mit 0,8333 Entgeltpunkten monatlich zu bewerten. Bei zeitgleich vorliegenden Beitragszeiten seien die Höchstgrenzen der Anlage 2b zum SGB VI zu beachten.
Mit der am 18.11.1999 erhobenen Klage hat die Klägerin gel- tend gemacht, "ihr fehlten schlicht und einfach monatlich 100,00 DM". Ergänzend hat sie die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.1999 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Klage am 29.05.2000 unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids abgewiesen. Der gesondert ausgewiesene Monatsbetrag aus persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten sei bereits im Rentenbetrag enthalten und stelle lediglich eine zusätzliche Information dar.
Gegen das am 03.08.2000 abgesandte Urteil hat die Klägerin am 14.08.2000 Berufung eingelegt. Sie hat um Erläuterung gebeten, weshalb der fiktive Altersrentenbetrag ohne Kindererziehungszeiten plus dem Kindererziehungsanteil in Höhe von 242,92 DM nicht den Auszahlungsbetrag ergebe, dieser vielmehr darunter liege (1.382,91 DM Ist gegenüber 1.420,14 DM Soll). Die Beklagte hat dazu ausgeführt, der Wegfall der Kindererziehungszeitenanhebung werde werteinheitenmäßig zum Teil durch Art.2 § 55a ArVNG kompensiert.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 29.05.2000 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 28.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1999 zu verurteilen, die zurückgelegten Kindererziehungszeiten in gesetzlichem Umfang anzurechnen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29.05.2000 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29.05.2000 ist ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 28.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1999. Die Kindererziehungszeiten der Klägerin sind korrekt berücksichtigt.
Nach geltendem Recht sind die Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahre ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen (§ 56 Abs.1 Satz 1 und § 57 SGB VI). Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind endet hingegen zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt (§ 249 Abs.1 SGB VI). Zutreffend hat die Beklagte daher für die Klägerin lediglich 72 Kalendermonate an Kindererziehungszeiten berücksichtigt, nachdem die Kinder der Klägerin in der Zeit zwischen 1956 und 1966 geboren sind. Die 72 Monate an Kindererziehungszeiten sind zutreffend bewertet. Die Bewertung erfolgte unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.03.1996 (SozR 3-2200 § 1255a Nr.5) geforderten additiven Bewertung der Kindererziehungszeiten bei gleichzeitiger Beitragsleistung zur Rentenversicherung nach § 70 Abs.2 in Verbindung mit § 256d SGB VI. Danach erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte; bei zeitgleich vorliegenden Beitragszeiten können Entgeltpunkte jedoch nur bis zur jeweiligen Höchstgrenze der Anlage 2b zum SGB VI angerechnet werden (§ 70 Abs.2 Satz 2 SGB VI). So erklärt sich, dass im angegriffenen Bescheid vom 28.09.1999 als Summe aller Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung entgegen dem Schreiben der Beklagten vom 24.10. 2001 nicht 72 x 0,0833 = 5,9976 ausgewiesen sind, sondern 5,8850 Entgeltpunkte. Während der Erziehung von Kindern 3 und 4 hat die Klägerin 1959/1960 und 1961/62 Entgeltpunkte aus Beitragszeiten erzielt, die zusammen mit den grundsätzlich anzusetzenden Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten in Höhe von 0,0833 die Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI überschritten haben, so dass für den einzelnen Monat der Kindererziehungszeit nur ein geringerer Betrag als 0,0833 anzusetzen war. Aus der Anlage 3 zum Bescheid vom 28.09.1999 ergibt sich zweifelsfrei, dass alle 72 Monate, in denen Kindererziehung stattgefunden hat, mit Entgeltpunkten bewertet sind. Auch vom Klägerbevollmächtigten konnten keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit genannt werden. Nicht Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.1999. Deren Regelungsgehalt, die Anpassung der seit 01.07.1990 zustehenden Altersrente (bewilligt als Altersruhegeld gemäß § 1248 RVO), hat sich durch die Bewilligung der im gleichen Monat beantragten Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI erledigt.
Ebenso wenig ist Streitgegenstand der bestandskräftige Bescheid vom 10.05.1990 oder die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07. 1998, die nach der Rücknahme der Klage ab 20.07.1999 ebenfalls bestandskräftig geworden ist. Letztere war keinesfalls widersprüchlich. Die vor dem 01.07.1998 zustehende Rente wurde nach den früheren Grundsätzen der RVO berechnet. Die dabei ermittelten Werteinheiten mussten durch die Einführung des SGB VI zum 01.01.1992 umgewertet werden. Dadurch ergaben sich insgesamt 25,9725 Entgeltpunkte, wovon 2,0483 Entgeltpunkte auf die Mo- nate mit Kindererziehungszeiten entfielen. Vervielfältigt mit dem aktuellen Rentenwert ab 01.07.1998 ergeben diese die von der Klägerin vermissten ca. 100,00 DM. Weil diese bereits vor dem 01.07.1998 Bestandteil der Rente waren, musste der Erhöhungsbetrag entsprechend niedriger ausfallen. Ab 01.07.1998 betrug der Kindererziehungsanteil des Monatsbetrags nicht mehr nur ca. 100,00 DM sondern 242,92 DM. Auch sind die vom Klägerbevollmächtigten im Berufungsverfahren erbetenen Erläuterungen der Beklagten zutreffend. Richtig ist, dass zwischen der fiktiven Berechnung der Rente zum 01.07.1998 ohne Kindererziehungszeiten und der tatsächlichen Bruttorente zum 01.07.1998 eine Differenz von 205,69 DM besteht und nicht entsprechend dem Betrag für Kindererziehungszeiten in Höhe von 242,92 DM. Der Wegfall der Kindererziehungszeitenanhebung beim Zusammentreffen von Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten bis zur Höhe von 6,25 Werteinheiten pro Monat gemäß §§ 1255 Abs.6a, 1255 Abs.5 RVO wurde in der fiktiven Berechnung zum Teil durch Art.2 § 55a ArVNG kompensiert. Diese Vorschrift sah für Pflichtbeiträge bis 31.12.1972 ebenfalls eine Anhebung auf 6,25 Werteinheiten pro Monat vor, sofern 25,00 Versicherungsjahre gegeben waren. Diese Anhebung nach Art.2 § 55a ArVNG war gegenüber der Anhebung von Beitragszeiten wegen zeitgleicher Kindererziehungszeiten nach § 1255 Abs.6a RVO subsidiär. Ihre Anwendung bewirkte, dass auch bei der fiktiven Rentenberechnung die 203 Monate an Pflichtbeiträgen bis 31.12.1972 mit 6,25 zu bewerten war. Die Differenz zwischen fiktiver und tatsächlicher Rentenberechnung ergab sich also lediglich aus der Summe der restlichen Zeiten, die nach 1972 lagen bzw. als Ausfallzeit bzw. Ausgleich für Kindererziehung berücksichtigt wurden.
Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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