Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 585/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 228/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 15.05.1998 und 10.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2000 und den Bescheid vom 26.06.2000 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 26.05.2000 bis 09.07.2000.
Der am 1964 geborene Kläger war vom 01.01.1993 bis 27.06.1997 bei der B. AG in L./Schweiz als Service-Ingenieur tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Auflösungsvertrag zum 27.06.1997 beendet, nachdem er seinen Arbeitgeber gebeten hatte, das Beschäftigungsverhältnis beenden zu dürfen, weil er am 01.07.1997 nach Argentinien ausreisen wolle.
Bereits am 23.06.1997 hatte sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und seinen Auslandsaufenthalt ab dem 01.07.1997 mitgeteilt. Nach der vorgelegten Abmeldebestätigung des Bürgermeisteramtes seiner letzten Wohnsitzgemeinde in der Bundesrepublik, B. , vom 05.06.1997 war der 01.07.1997 als Tag des Wegzuges angegeben.
Mit Bescheid vom 24.07.1997 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 28.06.1997 bis 19.09.1997 fest, da der Kläger sein Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag ohne wichtigen Grund selbst gelöst habe und die Arbeitslosigkeit hätte vorhersehen müssen.
Dagegen hat der Kläger am 08.08.1997 Widerspruch eingelegt. Ihm sei zwar klar, dass er ein paar Tage vor der Auswanderung kein Alg beziehen könne. Er wende sich jedoch gegen die Minderung seiner Alg-Anspruchsdauer um 78 Tage.
Mit Bescheid vom 22.10.1997 lehnte die Beklagte den Alg-Anspruch des Klägers auch mangels Verfügbarkeit ab 01.07.1997 ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 14.04.1998 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (Az: S 13 AL 357/98), die mit Schreiben vom 17.04./18.05.1998 zurückgenommen wurde.
Im Schreiben vom 31.03.1998 hatte die Beklagte dem Kläger zuvor mitgeteilt, dass ein Alg-Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden könne, wenn nach seiner Entstehung 4 Jahre verstrichen seien. Der Anspruch des Klägers auf Alg, der am 28.06.1997 entstanden sei, verfalle ab dem 29.06.2001.
Mit Bescheid vom 15.05.1998 erklärte die Beklagte ihr Schreiben vom 31.03.1998 für gegenstandslos. Sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass ein Leistungsanspruch des Klägers am 28.06.1997 entstanden wäre. Da dies jedoch mangels Verfügbarkeit nicht der Fall gewesen sei, könne er einen Anspruch auf Alg zukünftig nur dann geltend machen, wenn er innerhalb von 3 Jahren vor der Arbeitslosmeldung ua für mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nachweisen könne.
Dagegen hat der Kläger am 06.07.1998 erneut Klage zum SG Nürnberg erhoben (Az: S 13 AL 585/98). Er habe seine Klage am 17.04./18.05.1998 nur zurückgenommen, weil er aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 31.03.1998 davon ausgegangen sei, dass ein Leistungsanspruch bestünde. Nachdem dies jedoch nun im Schreiben vom 15.05.1998 verneint worden wäre, müsse er seine Klage aufrecht erhalten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 05.05.1999 abgewiesen. Die Klage sei wegen Fristversäumnisses und mangels Gründen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig.
Gegen das ihm am 17.07.1999 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 26.07.1999 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.
Er sei nicht an der Zahlung von Alg für den Zeitraum vom 28.06. bis 30.06.1997 interessiert, sondern vielmehr an seinem Anspruch auf Alg bis zum 29.06.2001.
Mit Schreiben vom 10.08.1999 wies die Beklagte nochmals auf ihr Schreiben vom 15.05.1998 hin und führte ergänzend aus, dass die Tätigkeit des Klägers in Argentinien für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach deutschem Recht nicht berücksichtigt werden könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2000 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 15.05.1998 und 10.08.1999 zurückgewiesen. Der Anspruch auf Alg erlösche gemäß § 125 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bzw ab dem 01.01.1998 gemäß § 147 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), wenn nach seiner Entstehung 4 Jahre verstrichen seien. Wäre am 28.06.1997 ein Leistungsanspruch entstanden, so sei dieser am 29.06.2001 erloschen. Da die Beschäftigung des Klägers in Argentinien kein Versicherungspflichtverhältnis nach den deutschen Rechtsvorschriften darstelle, könne er nur bis einschließlich 28.06.2001 über seine zuletzt bei der B. AG in der Schweiz ausgeübte Beschäftigung und nach den Vorschriften des deutsch-schweizerischen Abkommens über die Arbeitslosenversicherung einen Anspruch auf Alg begründen, wenn am 28.06.1997 dem Grunde nach ein Anspruch auf Alg bestanden hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Kläger habe sich für die Zeit von 3 Tagen - vom 28.06.1997 bis 30.06.1997 - der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt, wobei der 28.06.1997 ein Samstag, der 29.06.1997 ein Sonntag und der 30.06.1997 ein Montag gewesen sei. Ein Arbeitsverhältnis, das von vornherein auf 3 Tage befristet sei, wovon 2 Tage auf das Wochenende entfielen, stelle jedoch keine üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes dar. Der Kläger, der gelernter Maschinenbau-Meister und Vulkaniseur-Meister sei und zuletzt als Service-Ingenieur gearbeitet habe, hätte nicht in ein Eintagesarbeitsverhältnis vermittelt werden können. Er habe somit nicht gemäß § 103 AFG der Arbeitsvermittlung zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zur Verfügung gestanden.
Den Antrag des Klägers auf Alg vom 26.05.2000 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.06.2000 ab, weil er nicht innerhalb der Rahmenfrist von 3 Jahren vor dem 26.05.2000 für mindestens 12 Monate in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeitsverhältnis gestanden habe. Die Ausnahmevorschriften für Saisonarbeiter träfen für den Kläger nicht zu. Auch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) habe er nicht, da er innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 26.05.2000 weder Alg bezogen, noch mindestens 5 Monate in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeitsverhältnis gestanden habe.
Mit Schreiben vom 11.07.2000 teilte der Kläger mit, dass er ab dem 10.07.2000 ein befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, ihm vom 26.05.2000 bis 09.07.2000 Alg zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 05.05.1999 zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 15.05.1998 und 10.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2000 und den Bescheid vom 26.06.2000 abzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
In der Sache erweist sich die Berufung jedoch als unbegründet, denn das SG hat die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 24.07.1997 und 22.10.1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 19.12.1997 zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat in dem am 17.04.1998 beim SG Nürnberg eingegangenen Schreiben und seiner Ergänzung im Schreiben vom 18.05.1998 ausdrücklich erklärt, dass er die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 24.07.1997 und 22.10.1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 19.12.1997 zurücknimmt. Die Erklärung der Klagerücknahme konnte - wie geschehen - wirksam gegenüber dem SG Nürnberg, bei dem die Sache anhängig war, erfolgen (§ 202 SGG iVm § 269 Abs 2 ZPO; Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 102 RdNr 7). In der Erklärung wurde zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger eine Entscheidung des Gerichtes nicht mehr wünschte. Folge der Rücknahmeerklärung war die Erledigung der Hauptsache (§ 102 Satz 2 SGG).
Die am 06.07.1998 erneut erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 05.05.1999 im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da die Klagefrist des § 87 Abs 1 Satz 2 SGG verstrichen war und weder Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG noch für einen Widerruf der Klagerücknahme vorlagen.
Ausnahmsweise ist der Widerruf einer Klagerücknahme unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 179, 180 SGG) und unter Berücksichtigung der Monatsfrist des § 586 ZPO zulässig (vgl BSGE 14, 138; BSG in SozR 1500 Nrn 2, 6 zu § 102; BayLSG in SGb 1955, Seite 144; LSG Thüringen in Breithaupt 1995, 890). Für einen Widerruf der Rücknahmeerklärung nach den Regeln über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens fehlt es vorliegend jedoch an einem Wiederaufnahmegrund. Der Kläger hat dazu weder etwas vorgetragen, noch ist ein solcher Grund aus dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlich.
Aufgrund der Klagerücknahme vom 17.04.1998/18.05.1998 war verbindlich festgestellt worden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Alg für die Zeit vom 28.06.1997 bis 30.06.1997 hatte (§ 77 SGG).
Die Beklagte hat zudem in den Bescheiden vom 15.05.1998 und 10.08.1999 idG des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2000, über die das BayLSG im Wege der Klage zu entscheiden hatte, zutreffend festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf Alg nur dann geltend machen kann, wenn er noch mindestens 12 Monate eine versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb von 3 Jahren nachweist. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft der Bescheide vom 24.07.1997 und 22.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.1997 infolge der Rücknahmeerklärung des Klägers vom 17.04.1998 ist insoweit in den tatsächlichen rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vom 31.03.1998 vorgelegen hatten, eine Änderung eingetreten, sodass die Beklagte den Bescheid vom 31.03.1998 gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft aufheben konnte.
Da der Kläger nicht innerhalb der Rahmenfrist von 3 Jahren vor dem 26.05.2000 (= Tag der erneuten Arbeitslosmeldung) mindestens 12 Monate in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeitsverhältnis gestanden und auch nicht innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 26.05.2000 Alg bezogen hat, hat die Beklagte einen Anspruch auf Alg/Alhi vom 26.05.2000 bis 10.07.2000 im Bescheid vom 26.06.2000 zutreffend abgelehnt.
Die Berufung des Klägers und die Klage gegen die Bescheide vom 10.05.1998 und 10.08.1999 idG des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2000 und den Bescheid vom 26.06.2000 konnten deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 15.05.1998 und 10.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2000 und den Bescheid vom 26.06.2000 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 26.05.2000 bis 09.07.2000.
Der am 1964 geborene Kläger war vom 01.01.1993 bis 27.06.1997 bei der B. AG in L./Schweiz als Service-Ingenieur tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Auflösungsvertrag zum 27.06.1997 beendet, nachdem er seinen Arbeitgeber gebeten hatte, das Beschäftigungsverhältnis beenden zu dürfen, weil er am 01.07.1997 nach Argentinien ausreisen wolle.
Bereits am 23.06.1997 hatte sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und seinen Auslandsaufenthalt ab dem 01.07.1997 mitgeteilt. Nach der vorgelegten Abmeldebestätigung des Bürgermeisteramtes seiner letzten Wohnsitzgemeinde in der Bundesrepublik, B. , vom 05.06.1997 war der 01.07.1997 als Tag des Wegzuges angegeben.
Mit Bescheid vom 24.07.1997 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 28.06.1997 bis 19.09.1997 fest, da der Kläger sein Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag ohne wichtigen Grund selbst gelöst habe und die Arbeitslosigkeit hätte vorhersehen müssen.
Dagegen hat der Kläger am 08.08.1997 Widerspruch eingelegt. Ihm sei zwar klar, dass er ein paar Tage vor der Auswanderung kein Alg beziehen könne. Er wende sich jedoch gegen die Minderung seiner Alg-Anspruchsdauer um 78 Tage.
Mit Bescheid vom 22.10.1997 lehnte die Beklagte den Alg-Anspruch des Klägers auch mangels Verfügbarkeit ab 01.07.1997 ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 14.04.1998 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (Az: S 13 AL 357/98), die mit Schreiben vom 17.04./18.05.1998 zurückgenommen wurde.
Im Schreiben vom 31.03.1998 hatte die Beklagte dem Kläger zuvor mitgeteilt, dass ein Alg-Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden könne, wenn nach seiner Entstehung 4 Jahre verstrichen seien. Der Anspruch des Klägers auf Alg, der am 28.06.1997 entstanden sei, verfalle ab dem 29.06.2001.
Mit Bescheid vom 15.05.1998 erklärte die Beklagte ihr Schreiben vom 31.03.1998 für gegenstandslos. Sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass ein Leistungsanspruch des Klägers am 28.06.1997 entstanden wäre. Da dies jedoch mangels Verfügbarkeit nicht der Fall gewesen sei, könne er einen Anspruch auf Alg zukünftig nur dann geltend machen, wenn er innerhalb von 3 Jahren vor der Arbeitslosmeldung ua für mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nachweisen könne.
Dagegen hat der Kläger am 06.07.1998 erneut Klage zum SG Nürnberg erhoben (Az: S 13 AL 585/98). Er habe seine Klage am 17.04./18.05.1998 nur zurückgenommen, weil er aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 31.03.1998 davon ausgegangen sei, dass ein Leistungsanspruch bestünde. Nachdem dies jedoch nun im Schreiben vom 15.05.1998 verneint worden wäre, müsse er seine Klage aufrecht erhalten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 05.05.1999 abgewiesen. Die Klage sei wegen Fristversäumnisses und mangels Gründen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig.
Gegen das ihm am 17.07.1999 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 26.07.1999 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.
Er sei nicht an der Zahlung von Alg für den Zeitraum vom 28.06. bis 30.06.1997 interessiert, sondern vielmehr an seinem Anspruch auf Alg bis zum 29.06.2001.
Mit Schreiben vom 10.08.1999 wies die Beklagte nochmals auf ihr Schreiben vom 15.05.1998 hin und führte ergänzend aus, dass die Tätigkeit des Klägers in Argentinien für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach deutschem Recht nicht berücksichtigt werden könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2000 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 15.05.1998 und 10.08.1999 zurückgewiesen. Der Anspruch auf Alg erlösche gemäß § 125 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bzw ab dem 01.01.1998 gemäß § 147 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), wenn nach seiner Entstehung 4 Jahre verstrichen seien. Wäre am 28.06.1997 ein Leistungsanspruch entstanden, so sei dieser am 29.06.2001 erloschen. Da die Beschäftigung des Klägers in Argentinien kein Versicherungspflichtverhältnis nach den deutschen Rechtsvorschriften darstelle, könne er nur bis einschließlich 28.06.2001 über seine zuletzt bei der B. AG in der Schweiz ausgeübte Beschäftigung und nach den Vorschriften des deutsch-schweizerischen Abkommens über die Arbeitslosenversicherung einen Anspruch auf Alg begründen, wenn am 28.06.1997 dem Grunde nach ein Anspruch auf Alg bestanden hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Kläger habe sich für die Zeit von 3 Tagen - vom 28.06.1997 bis 30.06.1997 - der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt, wobei der 28.06.1997 ein Samstag, der 29.06.1997 ein Sonntag und der 30.06.1997 ein Montag gewesen sei. Ein Arbeitsverhältnis, das von vornherein auf 3 Tage befristet sei, wovon 2 Tage auf das Wochenende entfielen, stelle jedoch keine üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes dar. Der Kläger, der gelernter Maschinenbau-Meister und Vulkaniseur-Meister sei und zuletzt als Service-Ingenieur gearbeitet habe, hätte nicht in ein Eintagesarbeitsverhältnis vermittelt werden können. Er habe somit nicht gemäß § 103 AFG der Arbeitsvermittlung zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zur Verfügung gestanden.
Den Antrag des Klägers auf Alg vom 26.05.2000 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.06.2000 ab, weil er nicht innerhalb der Rahmenfrist von 3 Jahren vor dem 26.05.2000 für mindestens 12 Monate in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeitsverhältnis gestanden habe. Die Ausnahmevorschriften für Saisonarbeiter träfen für den Kläger nicht zu. Auch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) habe er nicht, da er innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 26.05.2000 weder Alg bezogen, noch mindestens 5 Monate in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeitsverhältnis gestanden habe.
Mit Schreiben vom 11.07.2000 teilte der Kläger mit, dass er ab dem 10.07.2000 ein befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, ihm vom 26.05.2000 bis 09.07.2000 Alg zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 05.05.1999 zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 15.05.1998 und 10.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2000 und den Bescheid vom 26.06.2000 abzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
In der Sache erweist sich die Berufung jedoch als unbegründet, denn das SG hat die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 24.07.1997 und 22.10.1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 19.12.1997 zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat in dem am 17.04.1998 beim SG Nürnberg eingegangenen Schreiben und seiner Ergänzung im Schreiben vom 18.05.1998 ausdrücklich erklärt, dass er die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 24.07.1997 und 22.10.1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 19.12.1997 zurücknimmt. Die Erklärung der Klagerücknahme konnte - wie geschehen - wirksam gegenüber dem SG Nürnberg, bei dem die Sache anhängig war, erfolgen (§ 202 SGG iVm § 269 Abs 2 ZPO; Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 102 RdNr 7). In der Erklärung wurde zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger eine Entscheidung des Gerichtes nicht mehr wünschte. Folge der Rücknahmeerklärung war die Erledigung der Hauptsache (§ 102 Satz 2 SGG).
Die am 06.07.1998 erneut erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 05.05.1999 im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da die Klagefrist des § 87 Abs 1 Satz 2 SGG verstrichen war und weder Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG noch für einen Widerruf der Klagerücknahme vorlagen.
Ausnahmsweise ist der Widerruf einer Klagerücknahme unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 179, 180 SGG) und unter Berücksichtigung der Monatsfrist des § 586 ZPO zulässig (vgl BSGE 14, 138; BSG in SozR 1500 Nrn 2, 6 zu § 102; BayLSG in SGb 1955, Seite 144; LSG Thüringen in Breithaupt 1995, 890). Für einen Widerruf der Rücknahmeerklärung nach den Regeln über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens fehlt es vorliegend jedoch an einem Wiederaufnahmegrund. Der Kläger hat dazu weder etwas vorgetragen, noch ist ein solcher Grund aus dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlich.
Aufgrund der Klagerücknahme vom 17.04.1998/18.05.1998 war verbindlich festgestellt worden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Alg für die Zeit vom 28.06.1997 bis 30.06.1997 hatte (§ 77 SGG).
Die Beklagte hat zudem in den Bescheiden vom 15.05.1998 und 10.08.1999 idG des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2000, über die das BayLSG im Wege der Klage zu entscheiden hatte, zutreffend festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf Alg nur dann geltend machen kann, wenn er noch mindestens 12 Monate eine versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb von 3 Jahren nachweist. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft der Bescheide vom 24.07.1997 und 22.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.1997 infolge der Rücknahmeerklärung des Klägers vom 17.04.1998 ist insoweit in den tatsächlichen rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vom 31.03.1998 vorgelegen hatten, eine Änderung eingetreten, sodass die Beklagte den Bescheid vom 31.03.1998 gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft aufheben konnte.
Da der Kläger nicht innerhalb der Rahmenfrist von 3 Jahren vor dem 26.05.2000 (= Tag der erneuten Arbeitslosmeldung) mindestens 12 Monate in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeitsverhältnis gestanden und auch nicht innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 26.05.2000 Alg bezogen hat, hat die Beklagte einen Anspruch auf Alg/Alhi vom 26.05.2000 bis 10.07.2000 im Bescheid vom 26.06.2000 zutreffend abgelehnt.
Die Berufung des Klägers und die Klage gegen die Bescheide vom 10.05.1998 und 10.08.1999 idG des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2000 und den Bescheid vom 26.06.2000 konnten deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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