Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 399/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 401/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 18/03 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.10.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind die Wirksamkeit einer Verfahrensbeendigung sowie Ansprüche auf Arbeitslosengeld (Alg) und Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der am 1950 geborene Kläger ist gelernter Kfz-Meister. In den Jahren 1984 bis 1985 bezog er bis zur Erschöpfung des Anspruchs Alg. Einen Antrag auf Anschluss-Alhi lehnte die Beklagte mangels Bedürftigkeit ab, weil der Kläger Eigentümer eines 875 qm großen Grundstückes an seinem Wohnort B. war. Die Ablehnung wurde bestandskräftig (Urteil Bayer. Landessozialgericht vom 17.05.1988 - L 8 AL 24/87).
Nach dem Bezug von Übergangsgeld (Übg) für eine berufsfördernde Maßnahme der LVA Unterfranken (Betriebswirt des Handwerks) vom 09.01. bis 18.08.1995 stellte der Kläger einen erneuten Leistungsantrag. Mit Bescheid vom 08.09.1995 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil der Kläger nicht durch eine Beschäftigung von wenigstens 150 Tagen eine Anwartschaft mit Leistungsberechtigung erworben habe. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und begehrte Bewilligung von Alg, hilfsweise von Alhi. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.1995 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Alg scheitere an der fehlenden Anwartschaftszeit, ein Anspruch auf Alhi an der fehlenden Bedürftigkeit im Hinblick auf das Grundeigentum des Klägers. Mit der unter dem 18.12.1995 zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage (Az: S 9 Al 651/95) verfolgte der Kläger seine Begehren weiter mit der Begründung, er habe durch die berufsfördernde Maßnahme einen Anspruch auf Alg erworben und dürfe nicht schlechter stehen als Saisonkräfte, die durch kurzfristige Beschäftigungen eine Alg-Anwartschaft erwerben könnten. Zum Anderen werde er durch die Anrechnung des Wertes seines Grundstückes in seinem Eigentumsrecht verletzt. Bereits 1985 sei das gleiche Grundstück im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung angerechnet worden; er dürfe wegen der gleichen Sache nicht zweimal bestraft werden. Die Verwertung dieses Grundstückes sei unzumutbar, weil es der Altersvorsorge diene. Im Erörterungstermin vom 17.06.1997 erklärte der Kläger, er habe auf dem baureifen erschlossenen Grundstück eine massive Holzhütte errichtet, die er auch bewohnen könne. Die Beklagte erklärte sich bereit, die Streitsache erneut rechtsbehelfsfähig zu überprüfen, sobald der Kläger nachweise, dass er in die Holzhütte eingezogen und mit Hauptwohnsitz unter dieser Adresse gemeldet sei. Der Kläger erklärte sich hiermit einverstanden. Daraufhin erklärten die Beteiligten, dass damit der jetzige Streit erledigt sei.
Am Folgetag (18.06.1997) teilte der Kläger der Beklagten per Veränderungsmitteilung mit, dass er von der bisherigen Adresse S.straße (Wohnhaus der Mutter) in die J.-Str. (Hüttengrundstück), beide B. , umgezogen sei und legte eine entsprechende Ummeldung des Einwohnermeldeamtes vom gleichen Tag vor.
Mit Schreiben vom 09.07.1997 an das SG beantragte der Kläger, das Verfahren in den alten Stand zu versetzen, weil er sich getäuscht fühle. Die Beklagte versuche, die Überprüfung hinauszuzögern und zeige sich uneinsichtig, so dass er die Streitsache als wieder aufgenommen betrachte. Das Eigentum am Grundstück dürfe im Übrigen seinen Anspruch auf Alhi nicht hindern, weil es der Altersversorgung diene. Mit Schreiben vom 10.07.1997 teilte der Kläger mit, die Stadt B. wolle die Nutzung des Hüttengrundstücks zu Wohnzwecken untersagen, dieses könne allenfalls als Gartengrundstück genutzt werden. Das SG führte die Klage als Anfechtung der Erledigterklärung unter dem Aktenzeichen S 10 Al 399/97 fort.
Im Anschluss an eine Ortsbegehung vom 14.07.1997 stellte die Beklagte fest, dass ein Anschluss von Heizung, Strom, Wasser sowie Kanalisation am Grundstück des Klägers nicht bestand und dass lediglich eine Gartenhütte dort errichtet war (s. 5 gefertigte Farbbilder Bl 240 Beklaktenakte, auf die Bezug genommen wird). Mit Bescheid vom 17.07.1997 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alhi ab. Der Kläger sei wegen des Grundstückes, das zumutbar verwertet werden könne, für 152 Wochen nicht bedürftig. Ein hiergegen gerichteter Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 10.10.1997).
Die hiergegen erhobene Klage (S 10 Al 474/97) hat das SG im Erörterungstermin vom 30.06.1998 mit der Klage S 10 AL 399/97 verbunden. Dort hat der Kläger sinngemäß beantragt, unter Fortsetzung des mit dem Az: S 9 Al 651/95 begonnenen Verfahrens den Bescheid der Beklagten vom 08.09.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.1995 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Alg ab 19.08.1995, hilfsweise Alhi in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Mit Urteil vom 13.10.1998 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, mit der Erledigterklärung vom 17.06.1997 sei das Klageverfahren wirksam beendet worden. Diese Prozesshandlung sei einem Widerruf oder einer Anfechtung nicht zugänglich, Wiederaufnahmegründe seien weder geltend gemacht noch vorgetragen. Ein Anspruch auf Alhi bestehe nicht, wie die Beklagte zutreffend mit Bescheid vom 17.07.1997 entschieden habe, weil der Kläger nicht bedürftig sei. Die Verwertung des ihm gehörenden Grundstückes sei zumutbar, es handele sich nicht um ein selbst genutztes Hausgrundstück, weil es in Bezug auf Ver- und Entsorgung nicht er- und angeschlossen sei, baurechtlich zu Wohnzwecken nicht genutzt werden dürfe und der Kläger weiterhin bei seiner Mutter in der S.straße wohne. Das Grundstück diene nicht der Altersvorsorge. Die Vermögensanrechnung für 152 Wochen sei zutreffend errechnet worden. Der Grundstückswert dürfe zum wiederholtem Male dem Kläger angerechnet werden, weil er durch Übg-Bezug eine neue Anwartschaft auf Alhi erworben habe.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Ziel, die ergangenen Urteile aufzuheben, Wiedereinsetzung in den alten Stand zu erhalten und ein gerechtes Urteil im Rahmen des Grundgesetzes zu finden. Zur Begründung hat er ausgeführt, nicht auf irgendwelche Leistungen verzichtet zu haben. Bei einer Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht eines Vorsitzenden liege eine Amtspflichtverletzung vor, die eine Restitutionsklage zur Wiedereinsetzung in den alten Stand ermögliche. Durch den Uhg-Bezug habe er eine Anwartschaft auf Alg erworben. Alhi sei zu gewähren, weil ihm der Wert seines Grundstücks nicht anzurechnen sei. Denn dieses Vermögen dürfe nicht zweimal zu Ungunsten des Betroffenen Berücksichtigung finden. Es diene zudem der Altersvorsorge und sei wie andere Vermögenswerte, die dem gleichen Zweck dienten, zu behandeln. Auf den Erörterungstermin vom 17.01.2002 hat der Kläger einen Einheitswertbescheid zum 01.01.1975 (DM 21.875,00), einen Grundbuchauszug, ein Schreiben der Stadt B. (04.10.1979) wonach das Grundstück mangels Wassererschließung nicht bebaubar sei, ein Ablehnungsschreiben der Stadtwerke B. (18.07.1972) zur versagten Wassererschließung sowie eine Flurkarte vorgelegt. Nach einer Auskunft der Stadt B. (04.02.2002) zum Grundstückswert von DM 250,00 bis DM 350,00 pro qm hat der Kläger nochmals vorgetragen, er habe nie einen Verzicht auf Kampfmittel erklärt. Das Gericht habe am 17.06.1997 seine verfahrensrechtlichen Pflichten verletzt, so dass eine Rückversetzung in den vorigen Stand erfolgen müsse. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, bewegliches und unbewegliches Vermögen unterschiedlich zu behandeln. Demgegenüber hat die Beklagte darauf verwiesen, dass das Grundstück der Alterversorgung nur dann dienen könne, wenn es im Alter verkauft und der Erlös verwendet werde (Kapitalisierung). Entsprechende Pläne habe der Kläger bisher aber nicht geäußert, so dass die subjektive Zweckbestimmung der Altersversorgung fehle. Im Übrigen sei nur ein Alterssicherungsbetrag von 1.000,00 DM pro Lebensjahr, also 47.000,00 DM berücksichtigungsfähig, so dass Bedürftigkeit für 223 Wochen fehle. Demgegenüber hat der Kläger Gleichbehandlung seines Immobiliarvermögens mit anderem Vermögen eingefordert und darauf hingewiesen, dass es seine Entscheidung sei, wann er das Grundstück kapitalisiere, ob im Alter oder im Falle der Pflegebedürftigkeit und schließlich geltend gemacht, dass eine Absicherung für das Alter auch die enormen Kosten einer möglichen Unterbringung in einem Pflegeheim abdecken müsse.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 13.10.1998 aufzuheben und 1. festzustellen, dass das Klageverfahren S 10 Al 399/97 durch die Erklärung vom 17.06.1997 nicht erledigt ist, 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.09.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.1995 zu verurteilen, ihm ab 19.08.1995 Arbeitslosengeld sowie anschließend Arbeitslosenhilfe zu gewähren, 3. hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides vom 17.07.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.10.1997 die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 18.06.1997 Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 13.10.1998 zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten, der Vorprozesse S 8 Al 163/86 (SG Würzburg), S 8 Al 24/87 (BayLSG), S 19 Ar 667/97 sowie die Akten der Vorinstanz beigezogen. Auf diese Akten einschließlich der Gerichtsakten zweiter Instanz wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1.
Der Kläger begehrt ohne Erfolg die Feststellung, dass das Klageverfahren S 9 Al 651/95 durch die Erledigterklärung vom 17.06.1997 nicht beendet sei. Wie die Niederschrift des Erörterungstermins von diesem Tag beweist, wurde die Erledigterklärung abgegeben nachdem der Kläger neu vorgebracht hatte, er bewohne jetzt das nunmehr erschlossene baureife Grundstück und neue Beweismittel in Form von Fotografien vorgelegt hatte. Auf diese neue Lage hin, die Zeiten der Vergangenheit nicht betreffen konnte, hatte sich die Beklagte zu einer Überprüfung mit anschließender rechtsbehelfsfähiger Entscheidung bereit erklärt. Zu dieser Verfahrensweise hatte der Kläger sein Einverständnis gegeben. Anschließend hatten die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass der Streit erledigt sei. Diese übereinstimmende Erledigungserklärung hat die Klage wirksam beendet. Bei verständiger Auslegung der Beklagtenerklärung, sie werde die Streitsache erneut überprüfen und entscheiden, ergibt sich, dass insoweit nur Ansprüche für die Zeit ab nachgewiesener geänderter Nutzung des Grundstückes zu Wohnzwecken betroffen sein konnten, nicht aber Ansprüche für die Vergangenheit. Denn die Erklärung wurde ausschließlich in Bezug auf die neu eingetretene Wohnnutzung abgegeben, welche aber in der Vergangenheit nicht bestanden hatte.
Als Prozesshandlung kann die Erledigterklärung grundsätzlich weder widerrufen noch angefochten werden (BSGE 14, 138; BSG in SozR Nr 6 zu § 102 Sozialgerichtsgesetz [SGG]; BSG SozR 1500 § 102 Nr 2; BayLSG in SGb 1955, 144). Es kommt nicht darauf an, warum der Kläger die Klage zurückgenommen hat, denn er hat seine eigene Willenserklärung selbst zu verantworten (vgl LSG Thüringen Breithaupt 1995, S 89).
Ausnahmsweise ist der Widerruf einer Erledigterklägrung unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 179, 180 SGG) und unter Berücksichtigung der Monatsfrist des § 586 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig (vgl BSG aaO). Für einen Widerruf der Erledigterklärung nach den Regeln über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens fehlt es vorliegend jedoch an einem Wiederaufnahmegrund (BSG SozR 1500 § 102 Nr 2). Keine der in den §§ 579, 580 ZPO aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen die gem § 179 SGG entsprechend gelten, liegt hier vor.
Sofern in den Erklärungen der Beteiligten vom 17.06.1997 - der Bereitschaft der Beklagten zur erneuten Prüfung, der Erledigung durch den Kläger - ein Vergleich zu sehen wäre, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn weder für einen Erklärungsirrtum noch für eine arglistige Täuschung, die allenfalls zur Beseitigung des wirksam geschlossenen Vergleiches in Erwägung gezogen werden könnten, findet sich in den Akten, den Äußerungen der Betroffenen und im Vorbringen des Klägers irgend ein Anhalt.
Das SG hat damit zu Recht entschieden, dass die Klage vom 18.12.1995 am 17.06.1997 beendet wurde.
2.
Im Ergebnis zu Recht hat das SG entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Alg hat. Dies ergibt sich jedoch ausschließlich daraus, dass der Ablehnungsbescheid vom 08.09.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.1995 durch die Beendigung der hiergegen gerichteten Klage in Bestandskraft erwachsen ist.
Im Bescheid vom 17.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.1997, der vorliegend Streitgegenstand ist, hat die Beklagte über einen Alg-Anspruch folgerichtig und zutreffend nicht entschieden. Über einen Alg-Anspruch ist somit nicht weiter zu befinden.
3.
In Bezug auf den geltend gemachten Alhi-Anspruch hat das SG zutreffend den Bescheid vom 17.07.1997/Widerspruchsbescheid vom 10.10.1997 als angegriffene Entscheidung angesehen. Denn die ursprüngliche Entscheidung (Bescheid 08.09.1995/ Widerspruchsbescheid 17.11.1995) war nach der Klagebeendigung in Bestandskraft erwachsen.
Anspruch auf Alhi hätte - neben weiteren hier nicht näher zu erläuternden Voraussetzungen - nach § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG (idF des 7. AFG-ÄndG vom 20.12.1985 - BGBl I S 2484) nur wer bedürftig ist. Bedürftig ist iS von § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG iVm § 137 Abs 1 AFG nur ein Arbeitsloser, soweit er seinen Unterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann sowie gem § 137 Abs 2 AFG solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist. Unter welchen Voraussetzungen die Bedürftigkeit wegen Vermögens zu verneinen ist, konkretisieren die auf der Ermächtigungsgrundlage § 137 Abs 3 AFG beruhenden §§ 6 ff der Alhi-VO (vom 07.08.1974, BGBl I S 1929, in der ab 01.04.1996 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24.06.1996 BGBl I S 878). Nach § 6 Abs 1 Alhi-VO ist ua das Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar und der Wert des Vermögens jeweils 8.000,00 DM übersteigt. Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass grundsätzlich auch die Substanz des Vermögens von Arbeitslosen zu verwerten ist, bevor Leistungen der Alhi gezahlt werden (vgl BSG SozR 3-4220 § 6 Nr 4 S 5). Nicht zumutbar ist nach § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 Alhi-VO die Verwertung eines Hausgrundstückes von angemessener Größe, das der Eigentümer selbst bewohnt. Die Verwertung eines Grundstückes ist nach § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 Alhi-VO unzumutbar, wenn es als Vermögen anzusehen ist, das zur Sicherung oder zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist.
Bei dem im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück J.-Str., B. , handelt es sich nicht um ein eigengenutztes Hausgrundstück, in welchem der Kläger wohnen sowie einen Wohnsitz iSd § 30 Abs 3 SGB I begründen könnte. Aus dem Akteninhalt einschließlich der Fotografien sowie den zutreffenden Ausführungen des SG, die der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr angegriffen hat, ergibt sich, dass dort nur ein Gartenhaus aus Holz steht. Es finden sich weder Versorgungs- noch Entsorgungsanschlüsse, die für eine nicht nur vorübergehende Nutzung zu Wohnzwecken unverzichtbar wären. Entsprechend der baurechtlichen Vorgaben wird das Grundstück nur noch als Gartengrundstück genutzt. Zu Wohnzwecken hält sich der Kläger nach wie vor nur in der S.str. 7 im Wohnhaus seiner Mutter auf. Weil das Hüttengrundstück somit nicht zu Wohnzwecken genutzt werden kann, kann und darf es nicht als Alterswohnsitz anerkannt werden.
Bei dem Grundstück handelt es sich auch nicht um Vermögen, das der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung zu dienen bestimmt ist iS von § 6 Abs 3 Satz 3 Nr 3 3.Altern. Alhi-VO. Der Kläger hat zwar immer wieder erklärt, das Grundstück solle zu seiner Alterssicherung dienen. Diese Erklärung allein genügt jedoch nicht. Wegen der Besonderheiten der Vermögensform des Immobilieneigentums, bei der es im Gegensatz zur Kapitalanlage keine hinreichend sicheren Kriterien gibt, dass das Eigentum tatsächlich zur Alterssicherung bestimmt ist, müssen an die Glaubwürdigkeit der Zweckbestimmung besondere Anforderungen gestellt werden. Die subjektive Zweckbestimmung ist daher nur dann glaubhaft, wenn sie mit den objektiven Gegebenheiten in Einklang steht (vgl BSG Urteil vom 24.04.1997, SozR 3-4100 § 137 Nr 9; BSGE 83, 88). Der Wille zur Alterssicherung muss aus den gesamten objektivierbaren Umständen erkennbar sein (vgl BSG SozR 3-4220 § 6 Nr 7). Anhaltspunkte für eine solche Objektivierung sind vorliegend jedoch nicht zu erkennen. Vielmehr spricht objektiv gegen die Nutzung zur Alterssicherung das im maßgeblichen Zeitpunkt des ablehnenden Bescheides (08.09.1995) Alter des Klägers von erst 47 Jahren und das für ihn auf 65 Jahre heraufgesetzte Rentenalter (§§ 35, 36, 236, 237 SGB VI). Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger aktuell Anspruch auf Sozialleistungen haben sollte, um erst rund 20 Jahre später sein Vermögen zu verwerten und Sozialleistungen dann nicht mehr zu beanspruchen.
Darüberhinaus kann das Grundstück nur in der Form der Absicherung der Lebensgrundlage im Alter dienen, dass es der Kläger im Rentenalter verkauft und aus dem Erlös den Lebensunterhalt bestreitet (Kapitalisierung im Alter). Entsprechendes müsste eine objektivierbare subjektive Zweckbestimmung des Klägers beinhalten. Der Kläger hat aber nur erklärt, das Grundstück im Falle der Pflegebedürftigkeit kapitalisieren zu wollen. Ob dieser Fall eintritt oder nicht ist aber ungewiss, so dass die Alterssicherung weder subjektiv noch objektiv nachgewiesen ist.
Im Übrigen wäre die Alterssicherung durch das kapitalisierte Grundvermögen nicht mehr angemessen. Angesichts eines zu erwartenden Verkaufserlöses von Minimum 250,00 DM x 875 qm = 218.750,00 DM oder Maximum von 350,00 DM x 875 qm = 306.250,00 DM entsprechend der Auskunft der Stadt B. vom 04.02.2002 kann ein Mittelwert von 262.500,00 DM als Erlös für das Jahr 1997 ohne weiteres angesetzt werden. Bei einer fiktiven Verzinsung von 5 % ergäbe sich eine monatliche Zinseinkunft von 1.093,75 DM (262.500 DM x 5 %: 12). Dieser Betrag liegt deutlich über dem Wert von 3/7 der Standardrente (vgl BSG SozR 3-4220 Nr 7). Die Standardrente betrug im maßgeblichen Jahr 1997 45 Entgeltpunkte x 47,44 DM = 2.134,80 DM (aktueller Rentenwert gem § 1 Abs 1 Rentenanpassungsverordnung 1997 vom 10.06.1997 - BGBl I S 1352). Drei Siebtel hiervon sind 914,91 DM, so dass sich bereits bei einer nicht kapitalverzehrenden Anlage des nicht auf den Renteneintritt hochgerechneten Kapitalwertes eine die Angemessenheit deutlich übersteigende Monatseinkunft ergäbe.
Auch nach dem sogenannten Auffangtatbestand (vgl BSG in SozR 3-4100 § 137 Nr 7) gem § 6 Abs 3 Satz 1 Alhi-VO ist die Verwertung des Grundstückes zumutbar. Ausgehend von den in Satz 2 unter Nr 1 bis 7 genannten Regelbeispielen ist festzustellen, dass der Kläger in der Verfügung über das Grundstück nicht beschränkt ist. Es kann veräußert oder belastet werden, wie die eingetragene (aber nicht valutierte) Grundschuld in Höhe von DM 15.000,00 beweist. Die Verwertung ist auch zumutbar, weil sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und weil sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung billigerweise vom Kläger erwartet werden kann. Angesichts des zu erwartenden Verkaufserlöses von rund 262.500,00 DM sind Anhaltspunkte für eine Unwirtschaftlichkeit bei Veräußerung nicht ersichtlich.
Die Beklagte durfte den Wert des Hausgrundstückes bei der Bedürftigkeitsprüfung erneut berücksichtigen, obgleich sie dieses Grundstück bereits in der ablehnenden Entscheidung vom 15.01.1986 als bedürftigkeitsschädliches Vermögen angerechnet hatte. Denn Vermögen von arbeitslosen Personen, das in der Bedürftigkeitsprüfung bereits berücksichtigt worden ist und nach Ablauf der gem § 9 Alhi-VO errechneten Dauer fehlender Bedürftigkeit noch immer vorhanden ist, kann nur dann nicht erneut berücksichtigt werden, wenn es sich um den gleichen Alhi-Anspruch handelt (vgl BSG vom 19.12.2001, B 11 AL 49/01). Dies findet seine Begründung darin, dass arbeitslose Personen während der Zeit, in der sie eine neue Anwartschaft erwerben, mit ihrem Vermögen nicht haushalten müssen, sondern frei in der Verwertung sind. Sie können deshalb mit ihrem Vermögen beliebig verfahren und dadurch auch die Bedürftigkeit für einen späteren Alhi-Anspruch begründen. Als Spiegelbild dieser Freiheit des Vermögensumganges ist es erforderlich, zur Bedürftigkeitsprüfung das Vermögen zugrunde zu legen, welches zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitslose einen neuen Anspruch auf Alhi geltend macht, noch vorhanden ist (vgl BSG aaO). Deshalb war die Beklagte berechtigt, das Hausgrundstück bei der streitigen Ablehnung erneut zu berücksichtigen. Bei der Schätzung des Wertes ist sie von DM 160.000,00 ausgegangen, was nach den obigen Darlegungen auch unter Berücksichtigung einer Wertsteigerung bis zur Auskunft der Stadt B. vom 04.02.2002 als für den Kläger günstig anzusehen ist. Gegen diesen Wert hat der Kläger auch keine Einwände erhoben. Unter Abzug eines Schonvermögens von DM 8.000,00 ergibt sich somit ein Betrag von DM 152.000,00. Hieraus hat die Beklagte zutreffend zunächst eine fehlende Bedürftigkeit von 152 Wochen errechnet.
Allerdings hätte die Beklagte berücksichtigen müssen, dass sie diesen Vermögenswert bereits mit Bescheid vom 08.09.1995 mit Wirkung ab 19.08.1995 für 152 Wochen (142.000,00 DM: 930,00 DM = 152,69 DM) angerechnet hatte. Dieser Fehler bleibt aber ohne Folgen, weil dieser Zeitraum zum maßgeblichen Datum 17.06.1997 für mehr als 50 Wochen noch nicht abgelaufen war.
Die Berufung bleibt damit in vollem Umfang ohne Erfolg.
Kosten: § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind die Wirksamkeit einer Verfahrensbeendigung sowie Ansprüche auf Arbeitslosengeld (Alg) und Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der am 1950 geborene Kläger ist gelernter Kfz-Meister. In den Jahren 1984 bis 1985 bezog er bis zur Erschöpfung des Anspruchs Alg. Einen Antrag auf Anschluss-Alhi lehnte die Beklagte mangels Bedürftigkeit ab, weil der Kläger Eigentümer eines 875 qm großen Grundstückes an seinem Wohnort B. war. Die Ablehnung wurde bestandskräftig (Urteil Bayer. Landessozialgericht vom 17.05.1988 - L 8 AL 24/87).
Nach dem Bezug von Übergangsgeld (Übg) für eine berufsfördernde Maßnahme der LVA Unterfranken (Betriebswirt des Handwerks) vom 09.01. bis 18.08.1995 stellte der Kläger einen erneuten Leistungsantrag. Mit Bescheid vom 08.09.1995 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil der Kläger nicht durch eine Beschäftigung von wenigstens 150 Tagen eine Anwartschaft mit Leistungsberechtigung erworben habe. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und begehrte Bewilligung von Alg, hilfsweise von Alhi. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.1995 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Alg scheitere an der fehlenden Anwartschaftszeit, ein Anspruch auf Alhi an der fehlenden Bedürftigkeit im Hinblick auf das Grundeigentum des Klägers. Mit der unter dem 18.12.1995 zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage (Az: S 9 Al 651/95) verfolgte der Kläger seine Begehren weiter mit der Begründung, er habe durch die berufsfördernde Maßnahme einen Anspruch auf Alg erworben und dürfe nicht schlechter stehen als Saisonkräfte, die durch kurzfristige Beschäftigungen eine Alg-Anwartschaft erwerben könnten. Zum Anderen werde er durch die Anrechnung des Wertes seines Grundstückes in seinem Eigentumsrecht verletzt. Bereits 1985 sei das gleiche Grundstück im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung angerechnet worden; er dürfe wegen der gleichen Sache nicht zweimal bestraft werden. Die Verwertung dieses Grundstückes sei unzumutbar, weil es der Altersvorsorge diene. Im Erörterungstermin vom 17.06.1997 erklärte der Kläger, er habe auf dem baureifen erschlossenen Grundstück eine massive Holzhütte errichtet, die er auch bewohnen könne. Die Beklagte erklärte sich bereit, die Streitsache erneut rechtsbehelfsfähig zu überprüfen, sobald der Kläger nachweise, dass er in die Holzhütte eingezogen und mit Hauptwohnsitz unter dieser Adresse gemeldet sei. Der Kläger erklärte sich hiermit einverstanden. Daraufhin erklärten die Beteiligten, dass damit der jetzige Streit erledigt sei.
Am Folgetag (18.06.1997) teilte der Kläger der Beklagten per Veränderungsmitteilung mit, dass er von der bisherigen Adresse S.straße (Wohnhaus der Mutter) in die J.-Str. (Hüttengrundstück), beide B. , umgezogen sei und legte eine entsprechende Ummeldung des Einwohnermeldeamtes vom gleichen Tag vor.
Mit Schreiben vom 09.07.1997 an das SG beantragte der Kläger, das Verfahren in den alten Stand zu versetzen, weil er sich getäuscht fühle. Die Beklagte versuche, die Überprüfung hinauszuzögern und zeige sich uneinsichtig, so dass er die Streitsache als wieder aufgenommen betrachte. Das Eigentum am Grundstück dürfe im Übrigen seinen Anspruch auf Alhi nicht hindern, weil es der Altersversorgung diene. Mit Schreiben vom 10.07.1997 teilte der Kläger mit, die Stadt B. wolle die Nutzung des Hüttengrundstücks zu Wohnzwecken untersagen, dieses könne allenfalls als Gartengrundstück genutzt werden. Das SG führte die Klage als Anfechtung der Erledigterklärung unter dem Aktenzeichen S 10 Al 399/97 fort.
Im Anschluss an eine Ortsbegehung vom 14.07.1997 stellte die Beklagte fest, dass ein Anschluss von Heizung, Strom, Wasser sowie Kanalisation am Grundstück des Klägers nicht bestand und dass lediglich eine Gartenhütte dort errichtet war (s. 5 gefertigte Farbbilder Bl 240 Beklaktenakte, auf die Bezug genommen wird). Mit Bescheid vom 17.07.1997 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alhi ab. Der Kläger sei wegen des Grundstückes, das zumutbar verwertet werden könne, für 152 Wochen nicht bedürftig. Ein hiergegen gerichteter Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 10.10.1997).
Die hiergegen erhobene Klage (S 10 Al 474/97) hat das SG im Erörterungstermin vom 30.06.1998 mit der Klage S 10 AL 399/97 verbunden. Dort hat der Kläger sinngemäß beantragt, unter Fortsetzung des mit dem Az: S 9 Al 651/95 begonnenen Verfahrens den Bescheid der Beklagten vom 08.09.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.1995 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Alg ab 19.08.1995, hilfsweise Alhi in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Mit Urteil vom 13.10.1998 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, mit der Erledigterklärung vom 17.06.1997 sei das Klageverfahren wirksam beendet worden. Diese Prozesshandlung sei einem Widerruf oder einer Anfechtung nicht zugänglich, Wiederaufnahmegründe seien weder geltend gemacht noch vorgetragen. Ein Anspruch auf Alhi bestehe nicht, wie die Beklagte zutreffend mit Bescheid vom 17.07.1997 entschieden habe, weil der Kläger nicht bedürftig sei. Die Verwertung des ihm gehörenden Grundstückes sei zumutbar, es handele sich nicht um ein selbst genutztes Hausgrundstück, weil es in Bezug auf Ver- und Entsorgung nicht er- und angeschlossen sei, baurechtlich zu Wohnzwecken nicht genutzt werden dürfe und der Kläger weiterhin bei seiner Mutter in der S.straße wohne. Das Grundstück diene nicht der Altersvorsorge. Die Vermögensanrechnung für 152 Wochen sei zutreffend errechnet worden. Der Grundstückswert dürfe zum wiederholtem Male dem Kläger angerechnet werden, weil er durch Übg-Bezug eine neue Anwartschaft auf Alhi erworben habe.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Ziel, die ergangenen Urteile aufzuheben, Wiedereinsetzung in den alten Stand zu erhalten und ein gerechtes Urteil im Rahmen des Grundgesetzes zu finden. Zur Begründung hat er ausgeführt, nicht auf irgendwelche Leistungen verzichtet zu haben. Bei einer Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht eines Vorsitzenden liege eine Amtspflichtverletzung vor, die eine Restitutionsklage zur Wiedereinsetzung in den alten Stand ermögliche. Durch den Uhg-Bezug habe er eine Anwartschaft auf Alg erworben. Alhi sei zu gewähren, weil ihm der Wert seines Grundstücks nicht anzurechnen sei. Denn dieses Vermögen dürfe nicht zweimal zu Ungunsten des Betroffenen Berücksichtigung finden. Es diene zudem der Altersvorsorge und sei wie andere Vermögenswerte, die dem gleichen Zweck dienten, zu behandeln. Auf den Erörterungstermin vom 17.01.2002 hat der Kläger einen Einheitswertbescheid zum 01.01.1975 (DM 21.875,00), einen Grundbuchauszug, ein Schreiben der Stadt B. (04.10.1979) wonach das Grundstück mangels Wassererschließung nicht bebaubar sei, ein Ablehnungsschreiben der Stadtwerke B. (18.07.1972) zur versagten Wassererschließung sowie eine Flurkarte vorgelegt. Nach einer Auskunft der Stadt B. (04.02.2002) zum Grundstückswert von DM 250,00 bis DM 350,00 pro qm hat der Kläger nochmals vorgetragen, er habe nie einen Verzicht auf Kampfmittel erklärt. Das Gericht habe am 17.06.1997 seine verfahrensrechtlichen Pflichten verletzt, so dass eine Rückversetzung in den vorigen Stand erfolgen müsse. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, bewegliches und unbewegliches Vermögen unterschiedlich zu behandeln. Demgegenüber hat die Beklagte darauf verwiesen, dass das Grundstück der Alterversorgung nur dann dienen könne, wenn es im Alter verkauft und der Erlös verwendet werde (Kapitalisierung). Entsprechende Pläne habe der Kläger bisher aber nicht geäußert, so dass die subjektive Zweckbestimmung der Altersversorgung fehle. Im Übrigen sei nur ein Alterssicherungsbetrag von 1.000,00 DM pro Lebensjahr, also 47.000,00 DM berücksichtigungsfähig, so dass Bedürftigkeit für 223 Wochen fehle. Demgegenüber hat der Kläger Gleichbehandlung seines Immobiliarvermögens mit anderem Vermögen eingefordert und darauf hingewiesen, dass es seine Entscheidung sei, wann er das Grundstück kapitalisiere, ob im Alter oder im Falle der Pflegebedürftigkeit und schließlich geltend gemacht, dass eine Absicherung für das Alter auch die enormen Kosten einer möglichen Unterbringung in einem Pflegeheim abdecken müsse.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 13.10.1998 aufzuheben und 1. festzustellen, dass das Klageverfahren S 10 Al 399/97 durch die Erklärung vom 17.06.1997 nicht erledigt ist, 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.09.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.1995 zu verurteilen, ihm ab 19.08.1995 Arbeitslosengeld sowie anschließend Arbeitslosenhilfe zu gewähren, 3. hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides vom 17.07.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.10.1997 die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 18.06.1997 Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 13.10.1998 zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten, der Vorprozesse S 8 Al 163/86 (SG Würzburg), S 8 Al 24/87 (BayLSG), S 19 Ar 667/97 sowie die Akten der Vorinstanz beigezogen. Auf diese Akten einschließlich der Gerichtsakten zweiter Instanz wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1.
Der Kläger begehrt ohne Erfolg die Feststellung, dass das Klageverfahren S 9 Al 651/95 durch die Erledigterklärung vom 17.06.1997 nicht beendet sei. Wie die Niederschrift des Erörterungstermins von diesem Tag beweist, wurde die Erledigterklärung abgegeben nachdem der Kläger neu vorgebracht hatte, er bewohne jetzt das nunmehr erschlossene baureife Grundstück und neue Beweismittel in Form von Fotografien vorgelegt hatte. Auf diese neue Lage hin, die Zeiten der Vergangenheit nicht betreffen konnte, hatte sich die Beklagte zu einer Überprüfung mit anschließender rechtsbehelfsfähiger Entscheidung bereit erklärt. Zu dieser Verfahrensweise hatte der Kläger sein Einverständnis gegeben. Anschließend hatten die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass der Streit erledigt sei. Diese übereinstimmende Erledigungserklärung hat die Klage wirksam beendet. Bei verständiger Auslegung der Beklagtenerklärung, sie werde die Streitsache erneut überprüfen und entscheiden, ergibt sich, dass insoweit nur Ansprüche für die Zeit ab nachgewiesener geänderter Nutzung des Grundstückes zu Wohnzwecken betroffen sein konnten, nicht aber Ansprüche für die Vergangenheit. Denn die Erklärung wurde ausschließlich in Bezug auf die neu eingetretene Wohnnutzung abgegeben, welche aber in der Vergangenheit nicht bestanden hatte.
Als Prozesshandlung kann die Erledigterklärung grundsätzlich weder widerrufen noch angefochten werden (BSGE 14, 138; BSG in SozR Nr 6 zu § 102 Sozialgerichtsgesetz [SGG]; BSG SozR 1500 § 102 Nr 2; BayLSG in SGb 1955, 144). Es kommt nicht darauf an, warum der Kläger die Klage zurückgenommen hat, denn er hat seine eigene Willenserklärung selbst zu verantworten (vgl LSG Thüringen Breithaupt 1995, S 89).
Ausnahmsweise ist der Widerruf einer Erledigterklägrung unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 179, 180 SGG) und unter Berücksichtigung der Monatsfrist des § 586 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig (vgl BSG aaO). Für einen Widerruf der Erledigterklärung nach den Regeln über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens fehlt es vorliegend jedoch an einem Wiederaufnahmegrund (BSG SozR 1500 § 102 Nr 2). Keine der in den §§ 579, 580 ZPO aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen die gem § 179 SGG entsprechend gelten, liegt hier vor.
Sofern in den Erklärungen der Beteiligten vom 17.06.1997 - der Bereitschaft der Beklagten zur erneuten Prüfung, der Erledigung durch den Kläger - ein Vergleich zu sehen wäre, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn weder für einen Erklärungsirrtum noch für eine arglistige Täuschung, die allenfalls zur Beseitigung des wirksam geschlossenen Vergleiches in Erwägung gezogen werden könnten, findet sich in den Akten, den Äußerungen der Betroffenen und im Vorbringen des Klägers irgend ein Anhalt.
Das SG hat damit zu Recht entschieden, dass die Klage vom 18.12.1995 am 17.06.1997 beendet wurde.
2.
Im Ergebnis zu Recht hat das SG entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Alg hat. Dies ergibt sich jedoch ausschließlich daraus, dass der Ablehnungsbescheid vom 08.09.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.1995 durch die Beendigung der hiergegen gerichteten Klage in Bestandskraft erwachsen ist.
Im Bescheid vom 17.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.1997, der vorliegend Streitgegenstand ist, hat die Beklagte über einen Alg-Anspruch folgerichtig und zutreffend nicht entschieden. Über einen Alg-Anspruch ist somit nicht weiter zu befinden.
3.
In Bezug auf den geltend gemachten Alhi-Anspruch hat das SG zutreffend den Bescheid vom 17.07.1997/Widerspruchsbescheid vom 10.10.1997 als angegriffene Entscheidung angesehen. Denn die ursprüngliche Entscheidung (Bescheid 08.09.1995/ Widerspruchsbescheid 17.11.1995) war nach der Klagebeendigung in Bestandskraft erwachsen.
Anspruch auf Alhi hätte - neben weiteren hier nicht näher zu erläuternden Voraussetzungen - nach § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG (idF des 7. AFG-ÄndG vom 20.12.1985 - BGBl I S 2484) nur wer bedürftig ist. Bedürftig ist iS von § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG iVm § 137 Abs 1 AFG nur ein Arbeitsloser, soweit er seinen Unterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann sowie gem § 137 Abs 2 AFG solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist. Unter welchen Voraussetzungen die Bedürftigkeit wegen Vermögens zu verneinen ist, konkretisieren die auf der Ermächtigungsgrundlage § 137 Abs 3 AFG beruhenden §§ 6 ff der Alhi-VO (vom 07.08.1974, BGBl I S 1929, in der ab 01.04.1996 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24.06.1996 BGBl I S 878). Nach § 6 Abs 1 Alhi-VO ist ua das Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar und der Wert des Vermögens jeweils 8.000,00 DM übersteigt. Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass grundsätzlich auch die Substanz des Vermögens von Arbeitslosen zu verwerten ist, bevor Leistungen der Alhi gezahlt werden (vgl BSG SozR 3-4220 § 6 Nr 4 S 5). Nicht zumutbar ist nach § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 Alhi-VO die Verwertung eines Hausgrundstückes von angemessener Größe, das der Eigentümer selbst bewohnt. Die Verwertung eines Grundstückes ist nach § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 Alhi-VO unzumutbar, wenn es als Vermögen anzusehen ist, das zur Sicherung oder zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist.
Bei dem im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück J.-Str., B. , handelt es sich nicht um ein eigengenutztes Hausgrundstück, in welchem der Kläger wohnen sowie einen Wohnsitz iSd § 30 Abs 3 SGB I begründen könnte. Aus dem Akteninhalt einschließlich der Fotografien sowie den zutreffenden Ausführungen des SG, die der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr angegriffen hat, ergibt sich, dass dort nur ein Gartenhaus aus Holz steht. Es finden sich weder Versorgungs- noch Entsorgungsanschlüsse, die für eine nicht nur vorübergehende Nutzung zu Wohnzwecken unverzichtbar wären. Entsprechend der baurechtlichen Vorgaben wird das Grundstück nur noch als Gartengrundstück genutzt. Zu Wohnzwecken hält sich der Kläger nach wie vor nur in der S.str. 7 im Wohnhaus seiner Mutter auf. Weil das Hüttengrundstück somit nicht zu Wohnzwecken genutzt werden kann, kann und darf es nicht als Alterswohnsitz anerkannt werden.
Bei dem Grundstück handelt es sich auch nicht um Vermögen, das der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung zu dienen bestimmt ist iS von § 6 Abs 3 Satz 3 Nr 3 3.Altern. Alhi-VO. Der Kläger hat zwar immer wieder erklärt, das Grundstück solle zu seiner Alterssicherung dienen. Diese Erklärung allein genügt jedoch nicht. Wegen der Besonderheiten der Vermögensform des Immobilieneigentums, bei der es im Gegensatz zur Kapitalanlage keine hinreichend sicheren Kriterien gibt, dass das Eigentum tatsächlich zur Alterssicherung bestimmt ist, müssen an die Glaubwürdigkeit der Zweckbestimmung besondere Anforderungen gestellt werden. Die subjektive Zweckbestimmung ist daher nur dann glaubhaft, wenn sie mit den objektiven Gegebenheiten in Einklang steht (vgl BSG Urteil vom 24.04.1997, SozR 3-4100 § 137 Nr 9; BSGE 83, 88). Der Wille zur Alterssicherung muss aus den gesamten objektivierbaren Umständen erkennbar sein (vgl BSG SozR 3-4220 § 6 Nr 7). Anhaltspunkte für eine solche Objektivierung sind vorliegend jedoch nicht zu erkennen. Vielmehr spricht objektiv gegen die Nutzung zur Alterssicherung das im maßgeblichen Zeitpunkt des ablehnenden Bescheides (08.09.1995) Alter des Klägers von erst 47 Jahren und das für ihn auf 65 Jahre heraufgesetzte Rentenalter (§§ 35, 36, 236, 237 SGB VI). Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger aktuell Anspruch auf Sozialleistungen haben sollte, um erst rund 20 Jahre später sein Vermögen zu verwerten und Sozialleistungen dann nicht mehr zu beanspruchen.
Darüberhinaus kann das Grundstück nur in der Form der Absicherung der Lebensgrundlage im Alter dienen, dass es der Kläger im Rentenalter verkauft und aus dem Erlös den Lebensunterhalt bestreitet (Kapitalisierung im Alter). Entsprechendes müsste eine objektivierbare subjektive Zweckbestimmung des Klägers beinhalten. Der Kläger hat aber nur erklärt, das Grundstück im Falle der Pflegebedürftigkeit kapitalisieren zu wollen. Ob dieser Fall eintritt oder nicht ist aber ungewiss, so dass die Alterssicherung weder subjektiv noch objektiv nachgewiesen ist.
Im Übrigen wäre die Alterssicherung durch das kapitalisierte Grundvermögen nicht mehr angemessen. Angesichts eines zu erwartenden Verkaufserlöses von Minimum 250,00 DM x 875 qm = 218.750,00 DM oder Maximum von 350,00 DM x 875 qm = 306.250,00 DM entsprechend der Auskunft der Stadt B. vom 04.02.2002 kann ein Mittelwert von 262.500,00 DM als Erlös für das Jahr 1997 ohne weiteres angesetzt werden. Bei einer fiktiven Verzinsung von 5 % ergäbe sich eine monatliche Zinseinkunft von 1.093,75 DM (262.500 DM x 5 %: 12). Dieser Betrag liegt deutlich über dem Wert von 3/7 der Standardrente (vgl BSG SozR 3-4220 Nr 7). Die Standardrente betrug im maßgeblichen Jahr 1997 45 Entgeltpunkte x 47,44 DM = 2.134,80 DM (aktueller Rentenwert gem § 1 Abs 1 Rentenanpassungsverordnung 1997 vom 10.06.1997 - BGBl I S 1352). Drei Siebtel hiervon sind 914,91 DM, so dass sich bereits bei einer nicht kapitalverzehrenden Anlage des nicht auf den Renteneintritt hochgerechneten Kapitalwertes eine die Angemessenheit deutlich übersteigende Monatseinkunft ergäbe.
Auch nach dem sogenannten Auffangtatbestand (vgl BSG in SozR 3-4100 § 137 Nr 7) gem § 6 Abs 3 Satz 1 Alhi-VO ist die Verwertung des Grundstückes zumutbar. Ausgehend von den in Satz 2 unter Nr 1 bis 7 genannten Regelbeispielen ist festzustellen, dass der Kläger in der Verfügung über das Grundstück nicht beschränkt ist. Es kann veräußert oder belastet werden, wie die eingetragene (aber nicht valutierte) Grundschuld in Höhe von DM 15.000,00 beweist. Die Verwertung ist auch zumutbar, weil sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und weil sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung billigerweise vom Kläger erwartet werden kann. Angesichts des zu erwartenden Verkaufserlöses von rund 262.500,00 DM sind Anhaltspunkte für eine Unwirtschaftlichkeit bei Veräußerung nicht ersichtlich.
Die Beklagte durfte den Wert des Hausgrundstückes bei der Bedürftigkeitsprüfung erneut berücksichtigen, obgleich sie dieses Grundstück bereits in der ablehnenden Entscheidung vom 15.01.1986 als bedürftigkeitsschädliches Vermögen angerechnet hatte. Denn Vermögen von arbeitslosen Personen, das in der Bedürftigkeitsprüfung bereits berücksichtigt worden ist und nach Ablauf der gem § 9 Alhi-VO errechneten Dauer fehlender Bedürftigkeit noch immer vorhanden ist, kann nur dann nicht erneut berücksichtigt werden, wenn es sich um den gleichen Alhi-Anspruch handelt (vgl BSG vom 19.12.2001, B 11 AL 49/01). Dies findet seine Begründung darin, dass arbeitslose Personen während der Zeit, in der sie eine neue Anwartschaft erwerben, mit ihrem Vermögen nicht haushalten müssen, sondern frei in der Verwertung sind. Sie können deshalb mit ihrem Vermögen beliebig verfahren und dadurch auch die Bedürftigkeit für einen späteren Alhi-Anspruch begründen. Als Spiegelbild dieser Freiheit des Vermögensumganges ist es erforderlich, zur Bedürftigkeitsprüfung das Vermögen zugrunde zu legen, welches zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitslose einen neuen Anspruch auf Alhi geltend macht, noch vorhanden ist (vgl BSG aaO). Deshalb war die Beklagte berechtigt, das Hausgrundstück bei der streitigen Ablehnung erneut zu berücksichtigen. Bei der Schätzung des Wertes ist sie von DM 160.000,00 ausgegangen, was nach den obigen Darlegungen auch unter Berücksichtigung einer Wertsteigerung bis zur Auskunft der Stadt B. vom 04.02.2002 als für den Kläger günstig anzusehen ist. Gegen diesen Wert hat der Kläger auch keine Einwände erhoben. Unter Abzug eines Schonvermögens von DM 8.000,00 ergibt sich somit ein Betrag von DM 152.000,00. Hieraus hat die Beklagte zutreffend zunächst eine fehlende Bedürftigkeit von 152 Wochen errechnet.
Allerdings hätte die Beklagte berücksichtigen müssen, dass sie diesen Vermögenswert bereits mit Bescheid vom 08.09.1995 mit Wirkung ab 19.08.1995 für 152 Wochen (142.000,00 DM: 930,00 DM = 152,69 DM) angerechnet hatte. Dieser Fehler bleibt aber ohne Folgen, weil dieser Zeitraum zum maßgeblichen Datum 17.06.1997 für mehr als 50 Wochen noch nicht abgelaufen war.
Die Berufung bleibt damit in vollem Umfang ohne Erfolg.
Kosten: § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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