Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RA 57/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 123/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 30. April 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie die Anrechnung weiterer rentenrechtlicher Zeiten.
Der 1946 geborene Kläger, ein gelernter Mechaniker, war bis 1980 versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt als Maschinenbautechniker. Anschließend bestand Arbeitlosigkeit.
Im Versicherungskonto des Klägers sind Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit bis Dezember 1982 ausgewiesen, im Anschluss daran Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit bis 08.09.1989.
Anträge des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vom September 1989 und vom Dezember 1993 wurden jeweils aus medizinischen Gründen bzw. aus Gründen mangelnder Mitwirkung des Klägers bei der medizinischen Sachaufklärung rechtskräftig abgelehnt (ablehnender Bescheid vom 07.12.1989, klageabweisendes Urteil vom 23.11.1990, Zurück- weisung der Berufung am 14.12.1993; ablehnender Bescheid vom 06.04.1994/Widerspruchsbescheid vom 24.10.1994, ablehnender Gerichtsbescheid vom 11.12.1995, Zurückweisung der Berufung am 22.10.1997). Den weiteren Rentenantrag des Klägers vom 31.12.2000 lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 07.06.2001 wegen Nichterfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs.1, 44 Abs.1, 240, 241 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.d.F. bis 31.12.2000 ab. Mit seinem Widerspruch hiergegen machte der Kläger weitere Anrechnungszeiten geltend, und zwar fortlaufende Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ab 01.09.1989 bzw. 19.10.1989, ferner zwei weitere Monate der Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom 01.01.1978 bis 30.04.1978 sowie Arbeitslosigkeit am 31.03.1974 und am 01.05. 1981.
Er legte eine Bescheinigung des Arbeitsamts Schwandorf über seine Meldung als arbeitslos seit dem 19.10.1989 vor. Die Bescheinigung enthielt den Zusatz "zur Vorlage beim Sozialamt" und die Bemerkung, dass über den Wiederbewilligungsantrag vom 19.10.1989 noch nicht entschieden werden könne, da noch eine amtsärztliche Untersuchung ausstehe.
Rückfragen der Beklagten beim Arbeitsamt Sulzbach-Rosenberg ergaben, dass der Kläger sich am 19.10.1989 (erneut) arbeitslos gemeldet und Leistungen beantragt hatte, nachdem zuvor die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab 09.09.1989 wegen zweimaligen Meldeversäumnisses mangels Verfügbarkeit aufgehoben worden war; auf Verlangen des Klägers sei die jetzt vorgelegte Bescheinigung am 12.12.1989 zur Vorlage bei der Sozialhilfeverwaltung ausgestellt und danach mit Bescheid vom 03.01.1990 der Antrag vom 19.10.1989 wegen fehlender Verfügbarkeit abgelehnt worden. Weiter teilte das Arbeitsamt mit, der Kläger habe sich danach nicht mehr gemeldet, erst am 22.01.1998 sei erneut eine Meldung als Arbeitssuchender erfolgt.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 06.09.2001 die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 22.01.1998 bis 26.04.2001 ab, weil während dieser Zeit nicht nur wegen Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen öffentlich-rechtliche Leistungen nicht bezogen worden seien. Mit weiterem Bescheid vom 18.10.2001 erkannte sie den 31.03.1974 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2002 wies die Beklagte den weiter aufrecht erhaltenen Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 07.06.2001 und 06.09.2001 zurück, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 18.10.2001 abgeholfen worden war. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente seien weiterhin nicht gegeben, der letzte Pflichtbeitrag sei für Dezember 1982 entrichtet worden, Anwartschaftserhaltungszeiten seien nur bis 08.09.1989 vorhanden, danach habe weitere Arbeitslosigkeit mangels Verfügbarkeit nicht mehr bestanden, eine erneute Meldung wegen Arbeitslosigkeit sei bis 22.01.1998 jedenfalls nicht mehr erfolgt.
Bezüglich des Begehrens auf weitere Kontenergänzung hieß es, der Monat Mai 1981 sei bereits als Beitragszeit anerkannt, und für die Zeit vom 01.01.1978 bis 30.04.1978 lägen keine (weiteren) Nachweise vor.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Anrechnung der genannten Anwartschaftszeiten weiter. Das SG zog die Akten der beim SG Regensburg anhängig gewesenen Verfahren des Klägers S 11 RA 54/02 ER, S 1 Al 61/87, S 1 VR 5/87 Al, S 1 Al 91/87, S 1 Al 164/87, S 1 Al 263/89, S 1 VR 2/90 Al, S 1 Al 53/90, S 1 Al 71/90, S 1 Al 121/90 und S 12 Al 106/95 bei. Es wies die Klage nach vorheriger Mitteilung des beabsichtigten Erlasses eines Gerichtsbescheides an die Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 30.04.2002 ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung und ebenso nicht auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß §§ 43, 240 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001. Die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen im Zeitpunkt des Rentenantrages am 31.12.2000 eingetretenen Versicherungsfall seien nicht gegeben.
Das Gericht folgte insoweit der Begründung der angefochtenen Bescheide der Beklagten und nahm gemäß § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) darauf Bezug. Bezüglich der begehrten Anrechnungszeit ab 01.01.1978 führte es aus, Nachweise seien dazu nicht vorgelegt worden.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen diesen Gerichtsbescheid und begehrt sinngemäß - wie schon in erster Instanz - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ab 18.10.1989 als anwartschaftserhaltende Anrechnungszeiten sowie des 01.05. 1981 und weiterer zwei Monate zwischen Januar und April 1974.
Der Senat hat die Gerichtsakten der früheren Berufungsverfah- ren L 11 An 2/91, L 13 An 19/96 und die Akten L 5 A 25/96 An und L 9 AL 129/00 des BayLSG beigezogen, ferner die Akten des SG Regensburg S 12 Al 53/78, S 3 Al 79/78, S 3 Al 289/78, S 3 Al 137/79, S 3 Al 261/81, S 3 Al 11/82, S 3 Al 163/81, S 3 Al 285/81, S 8 Al 275/83, S 8 Al 1/84, S 8 Al 32/84, S 8 Al 144/86, S 8 Al 33/84, S 8 Al 127/84, S 8 Al 101/86, S 8 VR 102/86 Al, S 8 Al 250/86 W, S 1 VR 5/87 Al, S 1 Al 61/87, S 1 Al 164/87, S 1 Al 263/89, S 1 Al 53/90, S 1 Al 71/90, S 1 Al 121/90, S 1 VR 2/90 Al, S 12 Al 106/95.
Aus den beigezogenen Akten betreffend die Arbeitslosenversicherung des Klägers ergibt sich, dass zunächst bis Mitte 1989 wiederholt vor allem um die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) gestritten wurde; mit Wirkung vom 09.09.1989 wurde die Bewilligung von Alhi wegen zweimaliger Meldeversäumnisse aufgehoben, weil der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe (Bescheid vom 27.09.1989). Mit Bescheid vom 02.11.1989 wurde eine Sperrzeit vom 01.09.1989 bis 26.10.1989 festgesetzt, weil der Kläger trotz Belehrung das Zustandekommen eines vom Arbeitsamt vermittelten Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe; Widerspruch und Klage gegen diese Bescheide blieben erfolglos (abweisendes Urteil vom 10.12.1990, Verwerfung der Berufung mit Urteil vom 15.03.1994), ebenso die Versuche des Klägers, die Wiederaufnahme dieser Verfahren zu erreichen (Urteil des BayLSG vom 28.01.1999, Urteil des SG vom 26.07.1999, Urteil des LSG vom 28.06.2001).
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG Regensburg vom 30.04.2002 sowie der Bescheide vom 07.06. 2001 und 06.09.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2002 zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit unter Anrechnung weiterer anwartschaftserhaltender Zeiten bzw. Anrechnungszeiten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Prozessakten des Gerichts, die beigezogenen Rentenakten der Beklagten und die übrigen beigezogenen Akten des Bayerischen LSG sowie des SG Regensburg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), sie erweist sich aber nicht als begründet.
Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung durch den Gerichtsbescheid vom 30.04.2002 ist zwar aufgrund eines wesentlichen Verfahrensverstoßes fehlerhaft ergangen - die bloße Mitteilung des beabsichtigten Erlasses eines Gerichtsbescheides mit Schreiben vom 10.04.2002 an die Beteiligten ohne Hinweis auf die dadurch unterbleibende mündliche Verhandlung erfüllte nicht die Anforderungen einer nach § 105 SGG vorgeschriebenen Anhörung und stellt einen Verstoß gegen § 62 SGG (rechtliches Gehör) dar -, der Senat sieht jedoch von der Möglichkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nach § 159 Abs.1 SGG an das Erstgericht ab und entscheidet im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit des Rechtsstreits in der Sache.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Wie schon vom Erstgericht im angefochtenen Urteil sowie auch von der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 07.06.2001/Widerspruchsbescheid vom 31.01.2002 zutreffend ausgeführt, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der hier noch geltenden §§ 43 Abs.1 und 3, 44 Abs.1 und 4 SGB VI in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung nicht erfüllt. Gleiches gilt für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung.
Es kann daher offen bleiben, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Rente, deren Vorliegen in den früheren Rentenverfahren wegen der mangelnden Mitwirkung des Klägers letztlich offen blieb, nunmehr zu bejahen wären. In einem von der Beklagten aufgrund des vorliegenden Rentenantrags zunächst in Auftrag gegebenen nervenärztlichen Gutachten des Dr.G. vom 09.06.2001 vertrat dieser noch die Auffassung, der Kläger könne trotz einer Persönlichkeitsstörung seinen letzten Beruf als Maschinenbautechniker mit gewissen qualitativen Einschränkungen ausführen.
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der genannten Vorschriften sind für den streitgegenständlichen Rentenanspruch nicht erfüllt, denn der Kläger hat nicht in den letzten fünf Jahren vor einem möglichen im Zeitpunkt der Antragstellung (Dezember 2000) eingetretenen Versicherungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit drei Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Pflichtbeiträge wurden für ihn zuletzt 1982 entrichtet. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich hier auch nicht um anwartschaftserhaltende Zeiten im Sinne des §§ 43 Abs.3 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung bzw. des § 43 Abs.4 in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung. Die vom Kläger insoweit geltend gemachten Zeiten einer durchgehenden Arbeitslosigkeit ab 19.10.1989 bis zur erneuten Arbeitslosmeldung im Jahre 1998 bzw. weiter fortlaufend bis zur Antragstellung im Dezember 2000 können als solche nicht anerkannt werden, denn die Voraussetzungen des § 58 Abs.1 Nr.3, Abs.2 SGB VI (Zeiten der Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt wegen Arbeitslosigkeit mit bzw. unter bestimmten Voraussetzungen ohne Leistungsbezug, die eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen haben) sind nicht gegeben. Der Kläger stand nach bindender Feststellung des zuständigen Arbeitsamts in Sulzbach-Rosenberg ab 09.09.1989 der Arbeitslosenvermittlung nicht mehr zur Verfügung, auch der am 19.10.1989 erneut gestellte Leistungsantrag wurde mit Bescheid vom 03.01. 1990 mit dieser Begründung abgelehnt. Die Entscheidung wurde durch Urteil des SG Regensburg vom 10.12.1990 und durch Urteil des BayLSG vom 15.03.1994 (L 11 AL 49/91 Berufung, als unzulässig verworfen) bestätigt. In den gesamten Verfahrensakten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Kläger sich in der Zeit nach 1989 durch erneute Meldung der Vermittlung wieder zur Verfügung gestellt hätte. Laut Mitteilung des zuständigen Arbeitsamts an die Beklagte im Rentenverfahren erfolgte eine Meldung des Klägers bis zum 22.08.1998 nicht mehr. Dementsprechend enthält der Versicherungsverlauf des Klägers für diese Zeiten keine Eintragung. Zwar behauptete der Kläger gegenüber der Beklagten "ausreichende Meldung im Sinne des Rentenrechts" (Bl.379 der Rentenakten) und formulierte gegenüber dem Sozialgericht mit Schreiben vom 28.02.2002 teilweise unverständlich: "Meldung beim Arbeitsamt erfolgte 19.10.1989, 12.12.1989 ..., dazwischen "unregelmäßig" einen Rattenschwanz an schriftlichen Anträgen auch über Sozialgerichte (Abschrift und Original über Sozialhilfebezug - öffentliche Leistung - liegt Beklagter vor). Meldung 22.01.1999 "regelmäßig" ...; Turnus könnte durch die Abschrift kleiner Zettelchen des Arbeitsamts nachgewiesen werden".
Bei den aufgeführten Aktivitäten handelt es sich nicht um formelle und fortlaufende Meldungen als arbeitssuchend - anderenfalls wäre es zu neuerlichen Beratungsgesprächen und Vermittlungsbemühungen gekommen und wären die entsprechenden Zeiten heute nachweisbar, weil gespeichert. Unregelmäßige Vorsprachen des Klägers - wenn sie überhaupt stattgefunden haben - waren dafür nicht ausreichend. Nach dem gesamten Sachverhalt war der Kläger in der Zeit ab Ende 1989 nicht durchgehend arbeitslos und hat dementsprechend keine Zeiten im Sinne des § 58 Abs.1 Nr.3 SGB VI zurückgelegt. Seine Aktivitäten erschöpften sich ab Ende 1989 offensichtlich in der Durchführung von Gerichtsverfahren gegen die vorangegangenen Entscheidungen des Arbeitsamts bzw. der Beklagten.
Die übrigen vom Kläger begehrten Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vermögen an den fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente ebenfalls nichts zu ändern. Im Übrigen ist nach den gesamten Unterlagen für den Monat März zutreffend ein Monat Arbeitslosigkeit nach Abschluss der Schulausbildung (vgl. Zeugnis Bl.7 der Rentenakten) anerkannt, auch die für Mai 1981 anerkannten Entgelte erscheinen zutreffend, sie entsprechen den vorliegenden Nachweisen. Die im Zeitraum zwischen Januar und April 1974 bisher anerkannten Einzelzeiträume entsprechen den Unterlagen der Beklagten (vgl. Bl.15, 16 der Rentenakten).
Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie die Anrechnung weiterer rentenrechtlicher Zeiten.
Der 1946 geborene Kläger, ein gelernter Mechaniker, war bis 1980 versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt als Maschinenbautechniker. Anschließend bestand Arbeitlosigkeit.
Im Versicherungskonto des Klägers sind Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit bis Dezember 1982 ausgewiesen, im Anschluss daran Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit bis 08.09.1989.
Anträge des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vom September 1989 und vom Dezember 1993 wurden jeweils aus medizinischen Gründen bzw. aus Gründen mangelnder Mitwirkung des Klägers bei der medizinischen Sachaufklärung rechtskräftig abgelehnt (ablehnender Bescheid vom 07.12.1989, klageabweisendes Urteil vom 23.11.1990, Zurück- weisung der Berufung am 14.12.1993; ablehnender Bescheid vom 06.04.1994/Widerspruchsbescheid vom 24.10.1994, ablehnender Gerichtsbescheid vom 11.12.1995, Zurückweisung der Berufung am 22.10.1997). Den weiteren Rentenantrag des Klägers vom 31.12.2000 lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 07.06.2001 wegen Nichterfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs.1, 44 Abs.1, 240, 241 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.d.F. bis 31.12.2000 ab. Mit seinem Widerspruch hiergegen machte der Kläger weitere Anrechnungszeiten geltend, und zwar fortlaufende Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ab 01.09.1989 bzw. 19.10.1989, ferner zwei weitere Monate der Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom 01.01.1978 bis 30.04.1978 sowie Arbeitslosigkeit am 31.03.1974 und am 01.05. 1981.
Er legte eine Bescheinigung des Arbeitsamts Schwandorf über seine Meldung als arbeitslos seit dem 19.10.1989 vor. Die Bescheinigung enthielt den Zusatz "zur Vorlage beim Sozialamt" und die Bemerkung, dass über den Wiederbewilligungsantrag vom 19.10.1989 noch nicht entschieden werden könne, da noch eine amtsärztliche Untersuchung ausstehe.
Rückfragen der Beklagten beim Arbeitsamt Sulzbach-Rosenberg ergaben, dass der Kläger sich am 19.10.1989 (erneut) arbeitslos gemeldet und Leistungen beantragt hatte, nachdem zuvor die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab 09.09.1989 wegen zweimaligen Meldeversäumnisses mangels Verfügbarkeit aufgehoben worden war; auf Verlangen des Klägers sei die jetzt vorgelegte Bescheinigung am 12.12.1989 zur Vorlage bei der Sozialhilfeverwaltung ausgestellt und danach mit Bescheid vom 03.01.1990 der Antrag vom 19.10.1989 wegen fehlender Verfügbarkeit abgelehnt worden. Weiter teilte das Arbeitsamt mit, der Kläger habe sich danach nicht mehr gemeldet, erst am 22.01.1998 sei erneut eine Meldung als Arbeitssuchender erfolgt.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 06.09.2001 die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 22.01.1998 bis 26.04.2001 ab, weil während dieser Zeit nicht nur wegen Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen öffentlich-rechtliche Leistungen nicht bezogen worden seien. Mit weiterem Bescheid vom 18.10.2001 erkannte sie den 31.03.1974 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2002 wies die Beklagte den weiter aufrecht erhaltenen Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 07.06.2001 und 06.09.2001 zurück, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 18.10.2001 abgeholfen worden war. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente seien weiterhin nicht gegeben, der letzte Pflichtbeitrag sei für Dezember 1982 entrichtet worden, Anwartschaftserhaltungszeiten seien nur bis 08.09.1989 vorhanden, danach habe weitere Arbeitslosigkeit mangels Verfügbarkeit nicht mehr bestanden, eine erneute Meldung wegen Arbeitslosigkeit sei bis 22.01.1998 jedenfalls nicht mehr erfolgt.
Bezüglich des Begehrens auf weitere Kontenergänzung hieß es, der Monat Mai 1981 sei bereits als Beitragszeit anerkannt, und für die Zeit vom 01.01.1978 bis 30.04.1978 lägen keine (weiteren) Nachweise vor.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Anrechnung der genannten Anwartschaftszeiten weiter. Das SG zog die Akten der beim SG Regensburg anhängig gewesenen Verfahren des Klägers S 11 RA 54/02 ER, S 1 Al 61/87, S 1 VR 5/87 Al, S 1 Al 91/87, S 1 Al 164/87, S 1 Al 263/89, S 1 VR 2/90 Al, S 1 Al 53/90, S 1 Al 71/90, S 1 Al 121/90 und S 12 Al 106/95 bei. Es wies die Klage nach vorheriger Mitteilung des beabsichtigten Erlasses eines Gerichtsbescheides an die Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 30.04.2002 ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung und ebenso nicht auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß §§ 43, 240 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001. Die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen im Zeitpunkt des Rentenantrages am 31.12.2000 eingetretenen Versicherungsfall seien nicht gegeben.
Das Gericht folgte insoweit der Begründung der angefochtenen Bescheide der Beklagten und nahm gemäß § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) darauf Bezug. Bezüglich der begehrten Anrechnungszeit ab 01.01.1978 führte es aus, Nachweise seien dazu nicht vorgelegt worden.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen diesen Gerichtsbescheid und begehrt sinngemäß - wie schon in erster Instanz - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ab 18.10.1989 als anwartschaftserhaltende Anrechnungszeiten sowie des 01.05. 1981 und weiterer zwei Monate zwischen Januar und April 1974.
Der Senat hat die Gerichtsakten der früheren Berufungsverfah- ren L 11 An 2/91, L 13 An 19/96 und die Akten L 5 A 25/96 An und L 9 AL 129/00 des BayLSG beigezogen, ferner die Akten des SG Regensburg S 12 Al 53/78, S 3 Al 79/78, S 3 Al 289/78, S 3 Al 137/79, S 3 Al 261/81, S 3 Al 11/82, S 3 Al 163/81, S 3 Al 285/81, S 8 Al 275/83, S 8 Al 1/84, S 8 Al 32/84, S 8 Al 144/86, S 8 Al 33/84, S 8 Al 127/84, S 8 Al 101/86, S 8 VR 102/86 Al, S 8 Al 250/86 W, S 1 VR 5/87 Al, S 1 Al 61/87, S 1 Al 164/87, S 1 Al 263/89, S 1 Al 53/90, S 1 Al 71/90, S 1 Al 121/90, S 1 VR 2/90 Al, S 12 Al 106/95.
Aus den beigezogenen Akten betreffend die Arbeitslosenversicherung des Klägers ergibt sich, dass zunächst bis Mitte 1989 wiederholt vor allem um die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) gestritten wurde; mit Wirkung vom 09.09.1989 wurde die Bewilligung von Alhi wegen zweimaliger Meldeversäumnisse aufgehoben, weil der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe (Bescheid vom 27.09.1989). Mit Bescheid vom 02.11.1989 wurde eine Sperrzeit vom 01.09.1989 bis 26.10.1989 festgesetzt, weil der Kläger trotz Belehrung das Zustandekommen eines vom Arbeitsamt vermittelten Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe; Widerspruch und Klage gegen diese Bescheide blieben erfolglos (abweisendes Urteil vom 10.12.1990, Verwerfung der Berufung mit Urteil vom 15.03.1994), ebenso die Versuche des Klägers, die Wiederaufnahme dieser Verfahren zu erreichen (Urteil des BayLSG vom 28.01.1999, Urteil des SG vom 26.07.1999, Urteil des LSG vom 28.06.2001).
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG Regensburg vom 30.04.2002 sowie der Bescheide vom 07.06. 2001 und 06.09.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2002 zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit unter Anrechnung weiterer anwartschaftserhaltender Zeiten bzw. Anrechnungszeiten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Prozessakten des Gerichts, die beigezogenen Rentenakten der Beklagten und die übrigen beigezogenen Akten des Bayerischen LSG sowie des SG Regensburg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), sie erweist sich aber nicht als begründet.
Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung durch den Gerichtsbescheid vom 30.04.2002 ist zwar aufgrund eines wesentlichen Verfahrensverstoßes fehlerhaft ergangen - die bloße Mitteilung des beabsichtigten Erlasses eines Gerichtsbescheides mit Schreiben vom 10.04.2002 an die Beteiligten ohne Hinweis auf die dadurch unterbleibende mündliche Verhandlung erfüllte nicht die Anforderungen einer nach § 105 SGG vorgeschriebenen Anhörung und stellt einen Verstoß gegen § 62 SGG (rechtliches Gehör) dar -, der Senat sieht jedoch von der Möglichkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nach § 159 Abs.1 SGG an das Erstgericht ab und entscheidet im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit des Rechtsstreits in der Sache.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Wie schon vom Erstgericht im angefochtenen Urteil sowie auch von der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 07.06.2001/Widerspruchsbescheid vom 31.01.2002 zutreffend ausgeführt, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der hier noch geltenden §§ 43 Abs.1 und 3, 44 Abs.1 und 4 SGB VI in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung nicht erfüllt. Gleiches gilt für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung.
Es kann daher offen bleiben, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Rente, deren Vorliegen in den früheren Rentenverfahren wegen der mangelnden Mitwirkung des Klägers letztlich offen blieb, nunmehr zu bejahen wären. In einem von der Beklagten aufgrund des vorliegenden Rentenantrags zunächst in Auftrag gegebenen nervenärztlichen Gutachten des Dr.G. vom 09.06.2001 vertrat dieser noch die Auffassung, der Kläger könne trotz einer Persönlichkeitsstörung seinen letzten Beruf als Maschinenbautechniker mit gewissen qualitativen Einschränkungen ausführen.
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der genannten Vorschriften sind für den streitgegenständlichen Rentenanspruch nicht erfüllt, denn der Kläger hat nicht in den letzten fünf Jahren vor einem möglichen im Zeitpunkt der Antragstellung (Dezember 2000) eingetretenen Versicherungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit drei Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Pflichtbeiträge wurden für ihn zuletzt 1982 entrichtet. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich hier auch nicht um anwartschaftserhaltende Zeiten im Sinne des §§ 43 Abs.3 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung bzw. des § 43 Abs.4 in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung. Die vom Kläger insoweit geltend gemachten Zeiten einer durchgehenden Arbeitslosigkeit ab 19.10.1989 bis zur erneuten Arbeitslosmeldung im Jahre 1998 bzw. weiter fortlaufend bis zur Antragstellung im Dezember 2000 können als solche nicht anerkannt werden, denn die Voraussetzungen des § 58 Abs.1 Nr.3, Abs.2 SGB VI (Zeiten der Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt wegen Arbeitslosigkeit mit bzw. unter bestimmten Voraussetzungen ohne Leistungsbezug, die eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen haben) sind nicht gegeben. Der Kläger stand nach bindender Feststellung des zuständigen Arbeitsamts in Sulzbach-Rosenberg ab 09.09.1989 der Arbeitslosenvermittlung nicht mehr zur Verfügung, auch der am 19.10.1989 erneut gestellte Leistungsantrag wurde mit Bescheid vom 03.01. 1990 mit dieser Begründung abgelehnt. Die Entscheidung wurde durch Urteil des SG Regensburg vom 10.12.1990 und durch Urteil des BayLSG vom 15.03.1994 (L 11 AL 49/91 Berufung, als unzulässig verworfen) bestätigt. In den gesamten Verfahrensakten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Kläger sich in der Zeit nach 1989 durch erneute Meldung der Vermittlung wieder zur Verfügung gestellt hätte. Laut Mitteilung des zuständigen Arbeitsamts an die Beklagte im Rentenverfahren erfolgte eine Meldung des Klägers bis zum 22.08.1998 nicht mehr. Dementsprechend enthält der Versicherungsverlauf des Klägers für diese Zeiten keine Eintragung. Zwar behauptete der Kläger gegenüber der Beklagten "ausreichende Meldung im Sinne des Rentenrechts" (Bl.379 der Rentenakten) und formulierte gegenüber dem Sozialgericht mit Schreiben vom 28.02.2002 teilweise unverständlich: "Meldung beim Arbeitsamt erfolgte 19.10.1989, 12.12.1989 ..., dazwischen "unregelmäßig" einen Rattenschwanz an schriftlichen Anträgen auch über Sozialgerichte (Abschrift und Original über Sozialhilfebezug - öffentliche Leistung - liegt Beklagter vor). Meldung 22.01.1999 "regelmäßig" ...; Turnus könnte durch die Abschrift kleiner Zettelchen des Arbeitsamts nachgewiesen werden".
Bei den aufgeführten Aktivitäten handelt es sich nicht um formelle und fortlaufende Meldungen als arbeitssuchend - anderenfalls wäre es zu neuerlichen Beratungsgesprächen und Vermittlungsbemühungen gekommen und wären die entsprechenden Zeiten heute nachweisbar, weil gespeichert. Unregelmäßige Vorsprachen des Klägers - wenn sie überhaupt stattgefunden haben - waren dafür nicht ausreichend. Nach dem gesamten Sachverhalt war der Kläger in der Zeit ab Ende 1989 nicht durchgehend arbeitslos und hat dementsprechend keine Zeiten im Sinne des § 58 Abs.1 Nr.3 SGB VI zurückgelegt. Seine Aktivitäten erschöpften sich ab Ende 1989 offensichtlich in der Durchführung von Gerichtsverfahren gegen die vorangegangenen Entscheidungen des Arbeitsamts bzw. der Beklagten.
Die übrigen vom Kläger begehrten Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vermögen an den fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente ebenfalls nichts zu ändern. Im Übrigen ist nach den gesamten Unterlagen für den Monat März zutreffend ein Monat Arbeitslosigkeit nach Abschluss der Schulausbildung (vgl. Zeugnis Bl.7 der Rentenakten) anerkannt, auch die für Mai 1981 anerkannten Entgelte erscheinen zutreffend, sie entsprechen den vorliegenden Nachweisen. Die im Zeitraum zwischen Januar und April 1974 bisher anerkannten Einzelzeiträume entsprechen den Unterlagen der Beklagten (vgl. Bl.15, 16 der Rentenakten).
Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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