Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RA 84/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 142/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist unter den Beteiligten die Überprüfung der für die Zeit vom 01.08.1969 bis 31.10.1975 mit einer Rente wegen Berufsunfähigkeit an den Versicherten ausgezahlten Kinderzuschüsse für vier Kinder sowie die nachträgliche Auszahlung an die Klägerin.
Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des verstorbenen Versicherten F. K ... Dieser hatte von der Beklagten mit Bewilligungsbescheid vom 02.10.1972 rückwirkend für die Zeit ab 01.08.1969 wegen einer psychotischen Erkrankung und eines Wirbelsäulenleidens Rente wegen Berufsunfähigkeit nebst Kinderzuschüssen für seine vier 1951, 1955, 1958 und 1961 geborenen Kinder erhalten. Die Rente wurde mit Ablauf des 31.10.1975 entzogen.
Wie aus der Rekonstruktion der inzwischen mikroverfilmten Rentenakte des Versicherten ersichtlich ist, hatte die Klägerin nach der 1970 erfolgten Scheidung der Ehe und der Übertragung der elterlichen Gewalt über die Kinder auf sie im Jahre 1972 die Zwangsvollstreckung wegen ausstehender Unterhaltszahlungen für die vier Kinder (ab 01.06.1970 insgesamt DM 13.920,00 so- wie DM 480,00 für den laufenden Unterhalt) betrieben und einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Hinblick auf die Kaufpreisforderung aus einem von dem Verstorbenen getätigten Hausverkauf erwirkt. Im Rahmen der Einwendungen hiergegen hatte dieser gegenüber dem Vollstreckungsgericht geltend gemacht, dass er eine größere Rentennachzahlung einschließlich darin enthaltenen "Kindergelds" zu erwarten habe, die ohnehin die geschiedene Ehefrau erhalten würde. Dem war von der Gegenpartei, also der (anwaltlich vertretenen) Ehefrau und jetzigen Klägerin entgegen gehalten worden, dass die Rentennachzahlung einschließlich des "Kindergeldes" an den Schuldner selbst erfolgen würde, da sie diesem persönlich zustehe. Auf Anfrage des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht -, ob und in welcher Höhe eine Rentennachzahlung ausstehe und ob die Nachzahlung des Kindergeldes auch an die Klägerin als Vertreterin der vier Kinder erfolgen könne, hatte die Beklagte mit Schreiben vom 03.01.1973 mitgeteilt, dass der Versicherte ab 01.12.1972 eine laufende Rente von monatlich DM 658,60 erhalte und die errechnete Nachzahlung für die Zeit ab 01.08.1969 DM 27.265,40 betrage; diese stehe dem Versicherten nach Befriedigung von Ersatzansprüchen des Sozialamts und des Arbeitsamts direkt zu, eine Auszahlung an die Ehefrau als gesetzliche Vertreterin der vier Kinder komme insoweit nicht in Betracht. Es werde um Mitteilung gebeten, ob die Nachzahlung gepfändet werde. Ein Pfändung erfolgte in der Folgezeit jedoch nicht. Die Rentennachzahlung wurde nach Abrechnung von Ersatzansprüchen des Sozialamts und der Kindergeldkasse des Arbeitsamts Regensburg - von der die Klägerin seit September 1970 Kindergeld bezogen hatte - an den Rentenberechtigten ausgezahlt (u.a. nachdem dieser den Eindruck erweckt hatte, dass er ohne die Nachzahlung seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen könne).
In der Zeit ab 1987 wandten sich sowohl die Kinder der Klägerin als auch diese selbst wiederholt mit Auskunftsersuchen bezüglich des Verbleibs der Kinderzuschüsse und auch mit Zahlungsaufforderungen an die Beklagte. Es wurde geltend gemacht, die Kinderzuschüsse hätten der Klägerin als Erziehungsberechtigte zugestanden, die aber nie etwas davon erhalten habe. Der Verstorbene sei seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern nicht nachgekommen, auch habe er behauptet, bezüglich der Kindergeldzuschüsse eine Abtretungserklärung unterschrieben zu haben. Soweit die Beklagte darauf in der Sache antwortete, wies sie auf die Regelung des § 39 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) hin. Die Kinderzuschüsse seien zutreffend an den Rentenberechtigten ausbezahlt worden, eine Abtretungserklärung liege nicht vor, auch ein Antrag auf Auszahlung an einen Dritten sei nicht gestellt worden.
Mit einem am 02.02.1999 eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin erneut die Überprüfung der an den verstorbenen früheren Ehemann in der Zeit vom 01.08.1969 bis 31.10.1975 ihrer Meinung nach fälschlicherweise gezahlten Kinderzuschüsse und berief sich auf das im seinerzeitigen Scheidungsurteil ausgesprochene Sorgerecht für die vier Kinder aus ihrer Ehe mit dem Versicherten sowie darauf, dass der Verstorbene auf Anfrage stets geleugnet habe, Kinderzuschüsse zu erhalten. Mit Bescheid vom 31.03.1999 lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und §§ 67b, 67d bis 77 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zunächst nähere Auskünfte zum seinerzeitigen Versicherungsfall des verstorbenen früheren Ehemannes ab. Sie verwies allgemein auf die Regelung des § 39 Abs.1 und 2 AVG, wonach für die Zahlung des Kinderzuschusses zur Rente unerheblich sei, welcher Elternteil das Sorgerecht gehabt bzw. in wessen Haushalt sich die Kinder aufgehalten hätten. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem ausdrücklich auch die Auszahlung der streitigen Kinderzuschüsse geltend gemacht wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2000 zurück. Es wurde ausgeführt, dass der Kinderzuschuss nach § 39 AVG a.F. als Bestandteil der Rente generell an den Rentenberechtigten zu zahlen gewesen sei. Eine Auszahlung an dritte Personen sei vor dem 01.01.1976 nur auf Antrag möglich gewesen, wenn dieser Dritte den Unterhalt des Kindes überwiegend bestritten habe, und der Rentenberechtigte seine Zustimmung zu der Abzweigung gegeben habe bzw. die fehlende Zustimmung durch das Versicherungsamt ersetzt worden sei. Ein entsprechender Antrag sei seinerzeit nicht gestellt worden, dementsprechend habe weder die Zustimmung des Versicherten noch eine entsprechende Genehmigung des Versicherungsamtes vorgelegen. Die Kenntnis des Rentenversicherungsträgers von einer Verletzung der Unterhaltspflicht des Berechtigten gegenüber seinen Kindern allein sei für eine Abzweigung der Kinderzuschüsse nicht ausreichend gewesen.
Mit der Klage vor dem Sozialgericht (SG) begehrte die Klägerin weiterhin die (nochmalige) Auszahlung der in der Zeit vom 01.08.1969 bis 31.10.1975 an den früheren Ehemann der Klägerin ausbezahlten Kinderzuschüsse an sich selbst und trug erneut vor, sie habe den Unterhalt ihrer vier Kinder in der genannten Zeit bestritten; von dem Rentenbezug ihres früheren Ehemanns habe sie keine Kenntnis gehabt und auch nicht gewusst, dass sie Antrag auf Auszahlung des Kinderzuschusses hätte stellen können. Die Beklagte, die die Sachlage gekannt habe, sei verpflichtet gewesen, ihr den Rentenbezug ihres geschiedenen Mannes mit darin enthaltenen Kinderzuschüssen und die Möglichkeit eines Antrags auf Auszahlung der Kinderzuschüsse an sie selbst mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen. Die Klägerin müsse daher heute so gestellt werden, als wenn die Voraussetzungen des damals einschlägigen § 39 Abs.8 AVG erfüllt gewesen wären. Das Problem der Verjährung bzw. Verwirkung ihres Anspruchs auf Auszahlung der Kinderzuschüsse stelle sich nicht, da seitens der Beklagten die Aufklärungs- und Fürsorgepflicht auf das gröblichste verletzt worden sei, weshalb die Klägerin die entsprechenden Anträge nicht habe rechtzeitig stellen können; daraus lasse sich zumindest eine Unterbrechung der Verjährung ableiten.
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter der Beklagten, die Beklagte erhebe die Einrede der Verjährung.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 26.02.2002 ab. Die zur Rente gezahlten Kinderzuschüsse seien nach § 39 AVG zu Recht an den Rentenberechtigten ausgezahlt worden, die Voraussetzungen des § 39 Abs.8 AVG a.F. für die Zahlung an dritte Personen seien nicht gegeben gewesen, denn es habe u.a. an einem Antrag auf Abzweigung gefehlt. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte sozialrechtliche Herstellungsanspruch scheitere bereits an der Kausalität, so dass dahingestellt bleiben könne, ob die Ausschlussfrist des § 44 Abs.4 SGB X abgelaufen sei. Die Klägerin habe schon in den 70-iger Jahren von der Rentengewährung an den Versicherten Kenntnis gehabt. Sie habe auch nach früheren Überprüfungen der Beklagten und deren Schreiben vom 12.01.1989 und 09.10.1992 die Angelegenheit nicht weiterverfolgt. Im Übrigen sei jedenfalls mittlerweile Verjährung nach § 45 SGB I eingetreten. Es sei nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte einen etwa bestehenden Anspruch der Klägerin nach nahezu 40 Jahren unter Berufung auf diese Bestimmung ablehne. Daher komme es auch nicht mehr darauf an, dass ein etwaiger Anspruch der Klägerin jedenfalls verwirkt wäre.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Im Übrigen heißt es u.a., "seitens der Behörden" seien die Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten u.a. angesichts des krankheitsbezogenen uneinsichtigen Verhaltens des verstorbenen F. K. gröbstens verletzt worden. Weiter wird ein Schreiben der vier Kinder der Klägerin vom 09.09.2002 (unterschrieben von den beiden Töchtern R. und M.) vorgelegt, worin diese "als Direktbetroffene" beantragen, "dem Verfahren als Nebenkläger beizutreten", und sich die Klägerin damit einverstanden erklärt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26.02.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31.03.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2000 aufzuheben sowie den Bewilligungsbescheid vom 02.10.1972 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 01.08.1969 bis 31.10.1975 Kinderzuschuss gemäß § 39 AVG für vier bzw. drei Kinder in entsprechender Höhe zu leisten, hilfsweise, den Termin zu vertagen und die Kinder der Klägerin, nämlich M. , P. und F. K. und R. K. , beizuladen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf das ihrer Meinung nach nicht zu beanstandene angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Versichertenakten des F. K. und die ebenfalls beigezogenen Akten des SG Regensburg, S 2 An 87/70 und S 2 An 154/75, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Erstgericht die auf Aufhebung der mit Bescheid vom 02.10.1972 erfolgten Kinderzuschussbewilligung an den früheren Ehemann der Klägerin im Rahmen von § 44 SGB X und auf Auszahlung der Zuschüsse an sie selbst gerichtete Klage abgewiesen. Die seinerzeitige Bewilligung und Auszahlung an den Versicherten war nicht rechtswidrig, sondern entsprach der Rechtslage. Der Klägerin stand ein eigener Anspruch auf die Kinderzuschüsse nie zu.
Zutreffend hat das Erstgericht dargelegt, dass nach dem seinerzeit geltenden Recht des § 39 AVG der Kinderzuschuss für eheliche Kinder als unselbständiger Rentenbestandteil zur Rente gehörte und daher dem Rentenberechtigten selbst (als Unterhaltsverpflichtetem) zustand. Dieser hatte vorliegend den Anspruch entgegen einer Vermutung der Klägerin nicht an sie als Sorgeberechtigte abgetreten. Eine entsprechende Erklärung ist in den Akten der Beklagten nicht enthalten. Auch war ein Antrag auf Abzweigung der streitigen Kinderzuschüsse an die Klägerin unter den besonderen Voraussetzungen des § 39 Abs.8 AVG unstreitig nicht gestellt worden.
Die Klägerin kann heute auch nicht verlangen, im Rahmen eines sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt zu werden, als hätte sie seinerzeit einen entsprechenden Antrag auf Abzweigung des Kindergelds gestellt und der rentenberechtigte frühere Ehemann bzw. ersatzweise das Versicherungsamt die Zustimmung dazu erteilt.
Das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hat zur Voraussetzung, dass der Versicherungsträger seine den Versicherten gegenüber bestehende konkrete Fürsorge- und Beratungspflicht verletzt hat, wodurch dem Betroffenen ein Nachteil entstanden ist. Der Versicherungsträger muss es bei konkret gegebenem Anlass versäumt haben, den Versicherten auf eine naheliegende Möglichkeit hinzuweisen, die jeder vernünftige Versicherte wahrnehmen würde. Es ist dann der versicherungsrechtliche Zustand herzustellen, der ohne fehlerhaftes Verwaltungshandeln bestehen würde (vgl. u.a. BSG SozR 2200 § 1418 Nr.6, SozR 3-1200 § 14 Nr.5).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber der Klägerin in dem aufgezeigten Sinne ist nicht festzustellen. Die Beklagte hatte in der Zeit der Rentengewährung an den verstorbenen Versicherten keinerlei Rechtsbeziehungen oder sonstige Kontakte zu der Klägerin, ihr war nicht einmal deren Adresse bekannt. Sie erfuhr erst Ende 1972 nach Bewilligung der dann rückwirkend gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit des F. K. von einem von der Klägerin als früherer Ehefrau bewirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in anderer Sache wegen der Unterhaltsrückstände des Versicherten gegenüber seinen Kindern. Zutreffend wies sie in diesem Zusammenhang auf Rückfragen des Vollstreckungsgerichts darauf hin, dass die noch auszuzahlende Rentennachzahlung (einschließlich darin enthaltener Kinderzuschüsse) dem Versicherten selbst zustehe und gegebenenfalls gepfändet werden müsse. Eine solche Pfändung erfolgte damals jedoch nicht. Der Versicherte erweckte im Übrigen gegenüber der Beklagten den Eindruck, dass er die ausstehende Rentennachzahlung für seine Unterhaltsverpflichtungen benötige, und erhielt sie nach Abrechnung von Ersatzansprüchen des Sozialamts und der Kindergeldkasse ausbezahlt. Dieses Verfahren ist rückwirkend nicht zu beanstanden. Es muss in diesem Zusammenhang offen bleiben, warum die Klägerin seinerzeit einen Pfändungsversuch bezüglich der Nachzahlung und gegebenenfalls der laufenden Rente nicht unternommen hat; aus den Akten ist darüber nichts ersichtlich.
Bei dieser Sachlage kann eine Verpflichtung der Beklagten, die ihr völlig unbekannte Klägerin auf die Möglichkeit eines Abzweigungsantrags nach § 39 Abs.8 AVG hinzuweisen, nicht gesehen werden. Zudem war für sie in keiner Weise erkennbar, dass der Versicherte nach Bewilligung seiner Rente und Erhalt der Nachzahlung seinen Unterhaltsverpflichtungen weiterhin nicht nachkommen würde. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist den Akten nicht zu entnehmen. Im Übrigen war die Klägerin in dem seinerzeitigen Vollstre- ckungsverfahren anwaltlich vertreten. Sie hatte über ihren Bevollmächtigten Kenntnis vom Rentenanspruch des früheren Ehemannes, nachdem dieser sich gegenüber dem Vollstreckungsgericht auf die ausstehende Nachzahlung berufen hatte. Dass ihr die Möglichkeit eines Abzweigungsantrages seinerzeit offenbar nicht bekannt war bzw. ihr möglicherweise auch anwaltlich nicht zu einem solchen Antrag geraten wurde, ist nicht der Beklagten anzulasten.
Der geltend gemachte Anspruch scheitert also bereits an einer fehlenden Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber der Klägerin und nicht erst an der Kausalität oder an sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten. Im Übrigen bleibt festzustellen, dass manche von der Klägerin heute aufgestellten Behauptungen nicht zutreffen. So hatte sie zunächst selbst Kindergeld für ihre vier Kinder von der zuständigen Kindergeldkasse bezogen, welches vor Auszahlung der Rentennachzahlung an den früheren Ehemann mit dem höheren Kinderzuschuss verrechnet werden musste und dann wegen der laufenden Rentenzahlung mit Kinderzuschüssen eingestellt wurde. Erst nach der Entziehung der Rente ab 01.11. 1975 wurde erneut Kindergeld an die Klägerin direkt gezahlt. Diese Zusammenhänge müssen ihr danach seinerzeit sehr wohl klar gewesen sein.
Die Berufung hatte bei dieser Sachlage keine Aussicht auf Erfolg. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Die von der Klägerin angeregte bzw. von ihren Kindern begehrte Beiladung nach § 75 Abs.1 oder 2 SGG brauchte nicht zu erfolgen. Die Kinder der Klägerin sind weder an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt noch werden ihre "berechtigten Interessen" im Sinne von § 75 Abs.1 SGG durch die Entscheidung berührt. Ein Anspruch auf Auszahlung der Kinderzuschüsse an sie selbst bestand zu keiner Zeit und wurde von ihnen auch nicht geltend gemacht. Der Senat sieht auch keinen Anlass für eine (einfache) Beiladung darin, dass sie sich als "Direktbetroffene" fühlen, weil der kinderzuschussberechtigte Versicherte seinerzeit seinen Unterhaltsverpflichtungen ihnen gegenüber nicht nachgekommen sei. Eine Verbindung zu dem hier zu entscheidenden rechtlichen Problem (Auszahlung der Kinderzuschüsse an den Rentenberechtigten und grundsätzlich Unterhaltsverpflichtenden selbst oder gegebenenfalls im Wege eubes sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs an einen Dritten) besteht nicht.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist unter den Beteiligten die Überprüfung der für die Zeit vom 01.08.1969 bis 31.10.1975 mit einer Rente wegen Berufsunfähigkeit an den Versicherten ausgezahlten Kinderzuschüsse für vier Kinder sowie die nachträgliche Auszahlung an die Klägerin.
Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des verstorbenen Versicherten F. K ... Dieser hatte von der Beklagten mit Bewilligungsbescheid vom 02.10.1972 rückwirkend für die Zeit ab 01.08.1969 wegen einer psychotischen Erkrankung und eines Wirbelsäulenleidens Rente wegen Berufsunfähigkeit nebst Kinderzuschüssen für seine vier 1951, 1955, 1958 und 1961 geborenen Kinder erhalten. Die Rente wurde mit Ablauf des 31.10.1975 entzogen.
Wie aus der Rekonstruktion der inzwischen mikroverfilmten Rentenakte des Versicherten ersichtlich ist, hatte die Klägerin nach der 1970 erfolgten Scheidung der Ehe und der Übertragung der elterlichen Gewalt über die Kinder auf sie im Jahre 1972 die Zwangsvollstreckung wegen ausstehender Unterhaltszahlungen für die vier Kinder (ab 01.06.1970 insgesamt DM 13.920,00 so- wie DM 480,00 für den laufenden Unterhalt) betrieben und einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Hinblick auf die Kaufpreisforderung aus einem von dem Verstorbenen getätigten Hausverkauf erwirkt. Im Rahmen der Einwendungen hiergegen hatte dieser gegenüber dem Vollstreckungsgericht geltend gemacht, dass er eine größere Rentennachzahlung einschließlich darin enthaltenen "Kindergelds" zu erwarten habe, die ohnehin die geschiedene Ehefrau erhalten würde. Dem war von der Gegenpartei, also der (anwaltlich vertretenen) Ehefrau und jetzigen Klägerin entgegen gehalten worden, dass die Rentennachzahlung einschließlich des "Kindergeldes" an den Schuldner selbst erfolgen würde, da sie diesem persönlich zustehe. Auf Anfrage des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht -, ob und in welcher Höhe eine Rentennachzahlung ausstehe und ob die Nachzahlung des Kindergeldes auch an die Klägerin als Vertreterin der vier Kinder erfolgen könne, hatte die Beklagte mit Schreiben vom 03.01.1973 mitgeteilt, dass der Versicherte ab 01.12.1972 eine laufende Rente von monatlich DM 658,60 erhalte und die errechnete Nachzahlung für die Zeit ab 01.08.1969 DM 27.265,40 betrage; diese stehe dem Versicherten nach Befriedigung von Ersatzansprüchen des Sozialamts und des Arbeitsamts direkt zu, eine Auszahlung an die Ehefrau als gesetzliche Vertreterin der vier Kinder komme insoweit nicht in Betracht. Es werde um Mitteilung gebeten, ob die Nachzahlung gepfändet werde. Ein Pfändung erfolgte in der Folgezeit jedoch nicht. Die Rentennachzahlung wurde nach Abrechnung von Ersatzansprüchen des Sozialamts und der Kindergeldkasse des Arbeitsamts Regensburg - von der die Klägerin seit September 1970 Kindergeld bezogen hatte - an den Rentenberechtigten ausgezahlt (u.a. nachdem dieser den Eindruck erweckt hatte, dass er ohne die Nachzahlung seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen könne).
In der Zeit ab 1987 wandten sich sowohl die Kinder der Klägerin als auch diese selbst wiederholt mit Auskunftsersuchen bezüglich des Verbleibs der Kinderzuschüsse und auch mit Zahlungsaufforderungen an die Beklagte. Es wurde geltend gemacht, die Kinderzuschüsse hätten der Klägerin als Erziehungsberechtigte zugestanden, die aber nie etwas davon erhalten habe. Der Verstorbene sei seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern nicht nachgekommen, auch habe er behauptet, bezüglich der Kindergeldzuschüsse eine Abtretungserklärung unterschrieben zu haben. Soweit die Beklagte darauf in der Sache antwortete, wies sie auf die Regelung des § 39 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) hin. Die Kinderzuschüsse seien zutreffend an den Rentenberechtigten ausbezahlt worden, eine Abtretungserklärung liege nicht vor, auch ein Antrag auf Auszahlung an einen Dritten sei nicht gestellt worden.
Mit einem am 02.02.1999 eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin erneut die Überprüfung der an den verstorbenen früheren Ehemann in der Zeit vom 01.08.1969 bis 31.10.1975 ihrer Meinung nach fälschlicherweise gezahlten Kinderzuschüsse und berief sich auf das im seinerzeitigen Scheidungsurteil ausgesprochene Sorgerecht für die vier Kinder aus ihrer Ehe mit dem Versicherten sowie darauf, dass der Verstorbene auf Anfrage stets geleugnet habe, Kinderzuschüsse zu erhalten. Mit Bescheid vom 31.03.1999 lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und §§ 67b, 67d bis 77 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zunächst nähere Auskünfte zum seinerzeitigen Versicherungsfall des verstorbenen früheren Ehemannes ab. Sie verwies allgemein auf die Regelung des § 39 Abs.1 und 2 AVG, wonach für die Zahlung des Kinderzuschusses zur Rente unerheblich sei, welcher Elternteil das Sorgerecht gehabt bzw. in wessen Haushalt sich die Kinder aufgehalten hätten. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem ausdrücklich auch die Auszahlung der streitigen Kinderzuschüsse geltend gemacht wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2000 zurück. Es wurde ausgeführt, dass der Kinderzuschuss nach § 39 AVG a.F. als Bestandteil der Rente generell an den Rentenberechtigten zu zahlen gewesen sei. Eine Auszahlung an dritte Personen sei vor dem 01.01.1976 nur auf Antrag möglich gewesen, wenn dieser Dritte den Unterhalt des Kindes überwiegend bestritten habe, und der Rentenberechtigte seine Zustimmung zu der Abzweigung gegeben habe bzw. die fehlende Zustimmung durch das Versicherungsamt ersetzt worden sei. Ein entsprechender Antrag sei seinerzeit nicht gestellt worden, dementsprechend habe weder die Zustimmung des Versicherten noch eine entsprechende Genehmigung des Versicherungsamtes vorgelegen. Die Kenntnis des Rentenversicherungsträgers von einer Verletzung der Unterhaltspflicht des Berechtigten gegenüber seinen Kindern allein sei für eine Abzweigung der Kinderzuschüsse nicht ausreichend gewesen.
Mit der Klage vor dem Sozialgericht (SG) begehrte die Klägerin weiterhin die (nochmalige) Auszahlung der in der Zeit vom 01.08.1969 bis 31.10.1975 an den früheren Ehemann der Klägerin ausbezahlten Kinderzuschüsse an sich selbst und trug erneut vor, sie habe den Unterhalt ihrer vier Kinder in der genannten Zeit bestritten; von dem Rentenbezug ihres früheren Ehemanns habe sie keine Kenntnis gehabt und auch nicht gewusst, dass sie Antrag auf Auszahlung des Kinderzuschusses hätte stellen können. Die Beklagte, die die Sachlage gekannt habe, sei verpflichtet gewesen, ihr den Rentenbezug ihres geschiedenen Mannes mit darin enthaltenen Kinderzuschüssen und die Möglichkeit eines Antrags auf Auszahlung der Kinderzuschüsse an sie selbst mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen. Die Klägerin müsse daher heute so gestellt werden, als wenn die Voraussetzungen des damals einschlägigen § 39 Abs.8 AVG erfüllt gewesen wären. Das Problem der Verjährung bzw. Verwirkung ihres Anspruchs auf Auszahlung der Kinderzuschüsse stelle sich nicht, da seitens der Beklagten die Aufklärungs- und Fürsorgepflicht auf das gröblichste verletzt worden sei, weshalb die Klägerin die entsprechenden Anträge nicht habe rechtzeitig stellen können; daraus lasse sich zumindest eine Unterbrechung der Verjährung ableiten.
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter der Beklagten, die Beklagte erhebe die Einrede der Verjährung.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 26.02.2002 ab. Die zur Rente gezahlten Kinderzuschüsse seien nach § 39 AVG zu Recht an den Rentenberechtigten ausgezahlt worden, die Voraussetzungen des § 39 Abs.8 AVG a.F. für die Zahlung an dritte Personen seien nicht gegeben gewesen, denn es habe u.a. an einem Antrag auf Abzweigung gefehlt. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte sozialrechtliche Herstellungsanspruch scheitere bereits an der Kausalität, so dass dahingestellt bleiben könne, ob die Ausschlussfrist des § 44 Abs.4 SGB X abgelaufen sei. Die Klägerin habe schon in den 70-iger Jahren von der Rentengewährung an den Versicherten Kenntnis gehabt. Sie habe auch nach früheren Überprüfungen der Beklagten und deren Schreiben vom 12.01.1989 und 09.10.1992 die Angelegenheit nicht weiterverfolgt. Im Übrigen sei jedenfalls mittlerweile Verjährung nach § 45 SGB I eingetreten. Es sei nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte einen etwa bestehenden Anspruch der Klägerin nach nahezu 40 Jahren unter Berufung auf diese Bestimmung ablehne. Daher komme es auch nicht mehr darauf an, dass ein etwaiger Anspruch der Klägerin jedenfalls verwirkt wäre.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Im Übrigen heißt es u.a., "seitens der Behörden" seien die Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten u.a. angesichts des krankheitsbezogenen uneinsichtigen Verhaltens des verstorbenen F. K. gröbstens verletzt worden. Weiter wird ein Schreiben der vier Kinder der Klägerin vom 09.09.2002 (unterschrieben von den beiden Töchtern R. und M.) vorgelegt, worin diese "als Direktbetroffene" beantragen, "dem Verfahren als Nebenkläger beizutreten", und sich die Klägerin damit einverstanden erklärt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26.02.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31.03.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2000 aufzuheben sowie den Bewilligungsbescheid vom 02.10.1972 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 01.08.1969 bis 31.10.1975 Kinderzuschuss gemäß § 39 AVG für vier bzw. drei Kinder in entsprechender Höhe zu leisten, hilfsweise, den Termin zu vertagen und die Kinder der Klägerin, nämlich M. , P. und F. K. und R. K. , beizuladen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf das ihrer Meinung nach nicht zu beanstandene angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Versichertenakten des F. K. und die ebenfalls beigezogenen Akten des SG Regensburg, S 2 An 87/70 und S 2 An 154/75, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Erstgericht die auf Aufhebung der mit Bescheid vom 02.10.1972 erfolgten Kinderzuschussbewilligung an den früheren Ehemann der Klägerin im Rahmen von § 44 SGB X und auf Auszahlung der Zuschüsse an sie selbst gerichtete Klage abgewiesen. Die seinerzeitige Bewilligung und Auszahlung an den Versicherten war nicht rechtswidrig, sondern entsprach der Rechtslage. Der Klägerin stand ein eigener Anspruch auf die Kinderzuschüsse nie zu.
Zutreffend hat das Erstgericht dargelegt, dass nach dem seinerzeit geltenden Recht des § 39 AVG der Kinderzuschuss für eheliche Kinder als unselbständiger Rentenbestandteil zur Rente gehörte und daher dem Rentenberechtigten selbst (als Unterhaltsverpflichtetem) zustand. Dieser hatte vorliegend den Anspruch entgegen einer Vermutung der Klägerin nicht an sie als Sorgeberechtigte abgetreten. Eine entsprechende Erklärung ist in den Akten der Beklagten nicht enthalten. Auch war ein Antrag auf Abzweigung der streitigen Kinderzuschüsse an die Klägerin unter den besonderen Voraussetzungen des § 39 Abs.8 AVG unstreitig nicht gestellt worden.
Die Klägerin kann heute auch nicht verlangen, im Rahmen eines sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt zu werden, als hätte sie seinerzeit einen entsprechenden Antrag auf Abzweigung des Kindergelds gestellt und der rentenberechtigte frühere Ehemann bzw. ersatzweise das Versicherungsamt die Zustimmung dazu erteilt.
Das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hat zur Voraussetzung, dass der Versicherungsträger seine den Versicherten gegenüber bestehende konkrete Fürsorge- und Beratungspflicht verletzt hat, wodurch dem Betroffenen ein Nachteil entstanden ist. Der Versicherungsträger muss es bei konkret gegebenem Anlass versäumt haben, den Versicherten auf eine naheliegende Möglichkeit hinzuweisen, die jeder vernünftige Versicherte wahrnehmen würde. Es ist dann der versicherungsrechtliche Zustand herzustellen, der ohne fehlerhaftes Verwaltungshandeln bestehen würde (vgl. u.a. BSG SozR 2200 § 1418 Nr.6, SozR 3-1200 § 14 Nr.5).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber der Klägerin in dem aufgezeigten Sinne ist nicht festzustellen. Die Beklagte hatte in der Zeit der Rentengewährung an den verstorbenen Versicherten keinerlei Rechtsbeziehungen oder sonstige Kontakte zu der Klägerin, ihr war nicht einmal deren Adresse bekannt. Sie erfuhr erst Ende 1972 nach Bewilligung der dann rückwirkend gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit des F. K. von einem von der Klägerin als früherer Ehefrau bewirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in anderer Sache wegen der Unterhaltsrückstände des Versicherten gegenüber seinen Kindern. Zutreffend wies sie in diesem Zusammenhang auf Rückfragen des Vollstreckungsgerichts darauf hin, dass die noch auszuzahlende Rentennachzahlung (einschließlich darin enthaltener Kinderzuschüsse) dem Versicherten selbst zustehe und gegebenenfalls gepfändet werden müsse. Eine solche Pfändung erfolgte damals jedoch nicht. Der Versicherte erweckte im Übrigen gegenüber der Beklagten den Eindruck, dass er die ausstehende Rentennachzahlung für seine Unterhaltsverpflichtungen benötige, und erhielt sie nach Abrechnung von Ersatzansprüchen des Sozialamts und der Kindergeldkasse ausbezahlt. Dieses Verfahren ist rückwirkend nicht zu beanstanden. Es muss in diesem Zusammenhang offen bleiben, warum die Klägerin seinerzeit einen Pfändungsversuch bezüglich der Nachzahlung und gegebenenfalls der laufenden Rente nicht unternommen hat; aus den Akten ist darüber nichts ersichtlich.
Bei dieser Sachlage kann eine Verpflichtung der Beklagten, die ihr völlig unbekannte Klägerin auf die Möglichkeit eines Abzweigungsantrags nach § 39 Abs.8 AVG hinzuweisen, nicht gesehen werden. Zudem war für sie in keiner Weise erkennbar, dass der Versicherte nach Bewilligung seiner Rente und Erhalt der Nachzahlung seinen Unterhaltsverpflichtungen weiterhin nicht nachkommen würde. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist den Akten nicht zu entnehmen. Im Übrigen war die Klägerin in dem seinerzeitigen Vollstre- ckungsverfahren anwaltlich vertreten. Sie hatte über ihren Bevollmächtigten Kenntnis vom Rentenanspruch des früheren Ehemannes, nachdem dieser sich gegenüber dem Vollstreckungsgericht auf die ausstehende Nachzahlung berufen hatte. Dass ihr die Möglichkeit eines Abzweigungsantrages seinerzeit offenbar nicht bekannt war bzw. ihr möglicherweise auch anwaltlich nicht zu einem solchen Antrag geraten wurde, ist nicht der Beklagten anzulasten.
Der geltend gemachte Anspruch scheitert also bereits an einer fehlenden Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber der Klägerin und nicht erst an der Kausalität oder an sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten. Im Übrigen bleibt festzustellen, dass manche von der Klägerin heute aufgestellten Behauptungen nicht zutreffen. So hatte sie zunächst selbst Kindergeld für ihre vier Kinder von der zuständigen Kindergeldkasse bezogen, welches vor Auszahlung der Rentennachzahlung an den früheren Ehemann mit dem höheren Kinderzuschuss verrechnet werden musste und dann wegen der laufenden Rentenzahlung mit Kinderzuschüssen eingestellt wurde. Erst nach der Entziehung der Rente ab 01.11. 1975 wurde erneut Kindergeld an die Klägerin direkt gezahlt. Diese Zusammenhänge müssen ihr danach seinerzeit sehr wohl klar gewesen sein.
Die Berufung hatte bei dieser Sachlage keine Aussicht auf Erfolg. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Die von der Klägerin angeregte bzw. von ihren Kindern begehrte Beiladung nach § 75 Abs.1 oder 2 SGG brauchte nicht zu erfolgen. Die Kinder der Klägerin sind weder an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt noch werden ihre "berechtigten Interessen" im Sinne von § 75 Abs.1 SGG durch die Entscheidung berührt. Ein Anspruch auf Auszahlung der Kinderzuschüsse an sie selbst bestand zu keiner Zeit und wurde von ihnen auch nicht geltend gemacht. Der Senat sieht auch keinen Anlass für eine (einfache) Beiladung darin, dass sie sich als "Direktbetroffene" fühlen, weil der kinderzuschussberechtigte Versicherte seinerzeit seinen Unterhaltsverpflichtungen ihnen gegenüber nicht nachgekommen sei. Eine Verbindung zu dem hier zu entscheidenden rechtlichen Problem (Auszahlung der Kinderzuschüsse an den Rentenberechtigten und grundsätzlich Unterhaltsverpflichtenden selbst oder gegebenenfalls im Wege eubes sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs an einen Dritten) besteht nicht.
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