Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 Ar 5109/90.Ju
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 173/95
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. Mai 1991 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1941 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, ist slowenischer Staatsangehöriger. In seiner Heimat hat er in der Zeit vom 10.02.1966 bis 28.08.1968 insgesamt 2 Jahre, 6 Monate und 18 Tage Versicherungszeiten zurückgelegt. Er ist nach slowenischen Rechtsvorschriften als Invalide der I. Kategorie anerkannt und bezieht vom slowenischen Versicherungsträger seit 13.09.1984 Invalidenrente.
In der Zeit vom 05.03.1969 bis 10.10.1980 war der Kläger insgesamt 110 Monate versicherungspflichtig in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Dabei war er nach einer der Beklagten erteilten Auskunft der M. AG vom 17.09.1987 in der Zeit vom 15.09.1978 bis 30.11.1979 als Rohrrichter an einer Richtmaschine und vom 01.12.1979 bis zum Ende seiner Beschäftigung am 10.10.1980 als Helfer in der Übergabe der Rohre zum Versand beschäftigt. Dabei habe es sich jeweils um Tätigkeiten mit einer kurzen Anlernzeit gehandelt, wofür er entsprechend einer analytischen Arbeitsplatzbewertung entlohnt worden sei. Seit 01.12.1980 hält sich der Kläger wieder in seiner Heimat auf.
Erstmals hatte der Kläger am 19.01.1983 bei der Beklagten Rente aus der deutschen Arbeiterrentenversicherung beantragt. Diesen Antrag hatte die Beklagte mit Bescheid vom 09.05.1985 abgelehnt.
Einen weiteren Antrag vom 13.08.1985 hat die Beklagte mit Bescheid vom 20.07.1987 und Widerspruchsbescheid vom 29.10.1987 abgelehnt. Beim Kläger seien zwar als Gesundheitsstörungen eine hypochondrische Neurose und eine Persönlichkeitsstörung festzustellen, mit Rücksicht darauf sei er jedoch noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten bis mittelschweren Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nachtdienst und ohne besondere Anforderung an die nervliche Belastbarkeit in der Lage. Angesichts seines beruflichen Werdegangs und der Qualifikation seiner in Deutschland ausgeübten Tätigkeit habe der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Auch den Überprüfungsantrag des Klägers vom 12.11.1987 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.01.1989 erneut ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.1989 zurück.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand und Vorlage weiterer Unterlagen zur Krankengeschichte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begehrt.
Das Sozialgericht hat den Internisten und Nervenarzt Dr.K. mit einem Gutachten nach Aktenlage beauftragt, das dieser am 11.10.1990 erstattet hat. Darin hat er eine chronifzierte hypochondrisch-depressive Neurose auf dem Boden einer Minderbegabung festgestellt. Dennnoch sei der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt - dem 30.06.1984 - noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten bis mittelschweren Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit wie durch Akkord, Schicht, Fließband in der Lage gewesen.
Mit Urteil vom 28.05.1991 hat das Sozialgericht die Klage darauf abgewiesen. Der Kläger sei zu dem für ihn rechtserheblichen Zeitpunkt vom 30.06.1984 in Anbetracht eines vollschichtigen beruflichen Leistungsvermögens nicht erwerbs- oder berufsunfähig gewesen und habe daher keinen Rentenanspruch.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und weitere Unterlagen zur Krankengeschichte vorgelegt. Mit Urteil vom 21.05.1992 hat das Bayer. Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe schon deshalb keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil er die mit Haushaltsbegleitgesetz 1984 zum 01.01. 1984 eingeführten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht mehr erfülle und es ihm auch nicht mehr möglich sei, diese nachträglich zu erfüllen.
Auf die Revision des Klägers hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 25.08.1993 die Revision dagegen zugelassen und mit Urteil vom 03.11.1994 das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 21.05.1992 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Der Kläger erfülle nach dem zugrunde liegenden Tatbestand die mit Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, da er noch das Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen habe und er unter Umständen wegen des Wahlrechtes des § 240 Abs.2 Satz 2 SGB VI sich für die Zeit ab 01.01.1992 auch ohne Entrichtung weiterer Beiträge mit einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt begnügen könne, sofern der Versicherungsfall vor dem 01.01.1992 eingetreten sei.
Dementsprechend habe das LSG zu klären, ob und gegebenenfalls wann der Leistungsfall der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit eingetreten sei.
Der Senat hat eine Auskunft der früheren M.AG vom 26.03.1996 zur Frage der einzelnen Bewertungskriterien und deren Gewichtung nach der analytischen Arbeitsbewertung der vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Rohrrichter und Helfer bei der Röhrenübergabe eingeholt, woraus sich ergibt, dass der überwiegende Anteil der nach der analytischen Arbeitsplatzbewertung verteilten Gesamtpunktzahl auf Umwelteinflüsse und körperlicher und psychischer Beanspruchung beruht und die erforderlichen Arbeitskenntnisse dabei eine geringere Bewertung erfahren.
Nachdem sich der Kläger auf die Anfrage des Senates vom 30.10. 1996 zunächst nicht in der Lage gesehen hatte, zu einer gerichtlichen Untersuchung nach Deutschland anzureisen, erklärte er sich mit Schreiben vom 15.01.1998 bereit, zu einer Untersuchung nach Deutschland anzureisen.
Der Senat hat darauf mit Beweisanordnung vom 26.01.1998 Sachverständigengutachten auf innerem, nervenärztlichem und orthopädischem Fachgebiet in Auftrag gegeben. Der Kläger teilte nunmehr mit, dass er sich in stationärer psychiatrischer Behandlung in L. befinde und es ihm deshalb nicht möglich sei, zu einer Untersuchung nach Deutschland anzureisen. Die vom Senat beauftragten ärztlichen Sachverständigen Dres.E. und F. haben darauf mitgeteilt, dass eine sozialmedizinische Bewertung nach Aktenlage auf orthopädischem Fachgebiet mangels Vorbefunden überhaupt nicht möglich sei und eine sozialmedizinische Bewertung von Seiten des inneren Fachgebietes für den Zeitraum seit 1987 mangels entsprechender Unterlagen ebenfalls nicht möglich sei.
Der Senat hat darauf die Unterlagen der Psychiatrischen Klinik L. über Behandlungen vom 12.02.1987 bis 18.02.1999 beigezogen und diese nach Übersetzung der Beklagten zur Stellungnahme zugeleitet.
In ihrer sozialmedizinsichen Stellungnahme vom 15.02.2001 hat die Nervenärztin Dr.K. ausgeführt, dass der Kläger nach der Beurteilung der Invalidenkommission Ljubljana vom 23.09. 1984 bereits seit 1983 zu keinerlei Erwerbsfähigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr in der Lage gewesen sein solle. Die Begutachtung in Regensburg vom Juli 1987 habe jedoch zum Ergebnis gehabt, dass dem Kläger eine vollschichtige Erwerbstätigkeit noch zuzumuten sei. Die nunmehr vorgelegten Unterlagen über die Behandlung des Klägers in der Psychiatrischen Tagesklinik in L. seien in Anbetracht ihrer Widersprüchlichkeit nicht geeignet, eine Änderung der im Beobachtungskrankenhaus Regensburg 1987 getroffenen Beurteilung herbeizuführen. Zur Beantwortung der Frage des beruflichen Leistungsvermögens sei eine Begutachtung in Deutschland unbedingt erforderlich.
Nachdem sich der Kläger mit Schreiben vom 18.12.2001 bereit erklärt hatte, zu einer Untersuchung nach Deutschland anzureisen, hat der Senat Dr.K. mit einem Gutachten auf nervenärztlichem Fachgebiet beauftragt.
Nachdem der Kläger der Ladung zu mehreren Untersuchungsterminen durch den ärztlichen Sachverständigen erneut nicht nachgekommen war, hat Dr.K. am 19.07.2002 ein Gutachten nach Aktenlage zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers erstattet. Darin hat er ausgeführt, dass sich aus den Unterlagen kein einheitliches Bild der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen rekonstruieren lasse. Die diagnostische Einordnung des vom Kläger gebotenen Krankheitsbildes habe sich im Laufe der Jahrzehnte erheblich gewandelt. So sei anfänglich von psychosomatischen Beschwerden, anschließend von einer reaktiven neurotischen Depression ausgegangen worden, später von einer reaktiven Depression, die anlässlich der letzten in Deutschland vorgenommenen Untersuchung im Jahre 1987 als neurotische Depression bei infantil-hysterischen Verhaltensauffälligkeiten eingeordneet worden sei. Erstmalig im Jahre 1987 sei dann - für den ärztlichen Sachverständigen überraschend - eine manisch-depressive Psychose diagnostiziert worden, dann wiederum im Jahre 1999 die Diagnose einer hysterischen Persönlichkeitsentwicklung gestellt worden. In Anbetracht dieser Ungereimtheiten sei festzuhalten, dass es sich zumindest bis zum Jahre 1987 beim Kläger um eine depressiv-hysterische Persönlichkeitsentwicklung gehandelt habe, die ihn jedoch nicht an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert haben könne. Für die Krankheitsentwicklung nach der Untersuchung durch die Beklagte im Jahre 1987 sei eine Beurteilung nicht möglich, da sich kein einheitliches Bild über die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen ergebe. Zumindest ließen die Unterlagen ein Krankheitsbild beispielsweise der endogenen Psychose im Sinne einer manisch-depressiven Psychose, das aus sozialmedizinischer Hinsicht eine erhebliche Einschränkung bedingen könnte, nicht begründen, zumal auch in den 90-er Jahren die jugoslawischen Kollegen wiederholt mehr von einer hysterischen Persönlichkeitsentwicklung als von einer endogenen Psychose ausgegangen seien. Beim Kläger lägen demnach eine infantil-hysterische Persönlichkeitsentwicklung und ein Verdacht auf eine endogene Psychose vor. Eine verbindliche Aussage über das berufliche Leistungsvermögen des Klägers seit 1987 sei nur aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Klägers möglich. Gesundheitliche Gründe dafür, dass der Kläger nicht zu einer Untersuchung nach Deutschland anreisen könnte, seien nicht ersichtlich.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28.05.1991 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.01.1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.1989 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung aufgrund seines Rentenantrages zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweien.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bundessozialgerichts, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Akte des Bayer. Landessozialgerichts zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil die gesundheitlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beim Kläger nicht nachgewiesen sind. Der Kläger hat daher gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 1246, 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. für die Zeit ab 01.01. 1992 den deckungsgleichen Vorschriften der §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung bzw. ab 01.01.2001 gemäß § 43 SGB VI wegen Erwerbsminderung.
Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den im Haushaltsbegleitgesetz 1984 getroffenen einschränkenden Voraussetzungen, hat das zurückverweisende Urteil des Bundessozialgerichts eine eindeutige Aussage getroffen. Der Kläger erfüllt angesichts seines Versicherungsverlaufs und dem Verlauf der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auch für einen bis heute eingetretenen Leistungsfall der Berufs-, Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente, für die Zeit ab 01.01.1992 sogar ohne tatsächliche Entrichtung von Beiträgen.
Die Berufung des Klägers ist dennnoch unbegründet, weil die gesundheitlichen Voraussetzungen bzw. die Einschränkung seines beruflichen Leistungsvermögens in rentenberechtigendem Grade nicht nachgewiesen ist. Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 zunächst an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung bzw. den §§ 1246, 1247 RVO zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit dem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) begehrt ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei (§ 300 Abs.1 SGB VI). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI a.F., da für den Zeitpunkt ab dem Rentenantrag vom 13.08.1985 bis jetzt nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger im Sinne des 2. Abs. dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach §§ 1246 RVO bzw. 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihrer in Deutschland versicherungspflichtig ausgeübten Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit sind beim Kläger nicht nachgewiesen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Dr.K. in seinem im Auftrag des Senats erstatteten Gutachten vom 19.07. 2002. Danach war der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zumindest bis 1987 nicht an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit dafür unwesentlichen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen in der Lage. Für die daran anschließende Zeit lässt sich aufgrund der Aktenlage keine abschließende Beurteilung treffen. Nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast trägt derjenige die Folgen der Unerweislichkeit einer anspruchsbegründenden Tatsache, zu dessen Gunsten sie geltend gemacht wird. Daraus folgt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit hat, solange eine Einschränkung seines beruflichen Leistungsvermögens in rentenberechtigendem Grade nicht bewiesen ist. Der Senat schließt sich insoweit dem für ihn überzeugenden Gutachten des Dr.K. an, wonach dem Kläger bis 1987 zweifelsfrei eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich gewesen wäre und für die Folgezeit das berufliche Leistungsvermögen des Klägers anhand der Aktenlage nicht zweifelsfrei beurteilt werden kann. Insoweit sind jedoch die Ermittlungsmöglichkeiten des Senats erschöpft, da die einzige Möglichkeit, das Vorbringen des Klägers zu beweisen, in einer nach ärztlicher Feststellung zumutbaren Untersuchung durch ärztliche Sachverständige in Deutschland besteht, weshalb seine Weigerung, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, zu seinen Lasten geht. Der Senat muss daher davon ausgehen, dass der Kläger auch weiterhin zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten bis mittelschweren Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne besondere nervliche Belastungen wie Akkord oder Schichtarbeit oder am Fließband in der Lage ist. Angesichts der Qualifikation der in Deutschland versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit ist der Kläger nach dem dazu vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema auf alle ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die ihm gesundheitlich zumutbar sind, verweisbar. Er ist damit nicht berufsunfähig und erfüllt erst recht nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 1247 RVO, § 44 Abs.1 SGB VI a.F., weil die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des 2. Abs. dieser Vorschrift damit nicht erfüllt sind. Nach § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI a.F. sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ebensowenig hat der Kläger Anspruch gemäß §§ 43, 240 SGB VI n.F. auf Rente wegen Erwerbsminderung, da ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28.05.1991 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1941 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, ist slowenischer Staatsangehöriger. In seiner Heimat hat er in der Zeit vom 10.02.1966 bis 28.08.1968 insgesamt 2 Jahre, 6 Monate und 18 Tage Versicherungszeiten zurückgelegt. Er ist nach slowenischen Rechtsvorschriften als Invalide der I. Kategorie anerkannt und bezieht vom slowenischen Versicherungsträger seit 13.09.1984 Invalidenrente.
In der Zeit vom 05.03.1969 bis 10.10.1980 war der Kläger insgesamt 110 Monate versicherungspflichtig in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Dabei war er nach einer der Beklagten erteilten Auskunft der M. AG vom 17.09.1987 in der Zeit vom 15.09.1978 bis 30.11.1979 als Rohrrichter an einer Richtmaschine und vom 01.12.1979 bis zum Ende seiner Beschäftigung am 10.10.1980 als Helfer in der Übergabe der Rohre zum Versand beschäftigt. Dabei habe es sich jeweils um Tätigkeiten mit einer kurzen Anlernzeit gehandelt, wofür er entsprechend einer analytischen Arbeitsplatzbewertung entlohnt worden sei. Seit 01.12.1980 hält sich der Kläger wieder in seiner Heimat auf.
Erstmals hatte der Kläger am 19.01.1983 bei der Beklagten Rente aus der deutschen Arbeiterrentenversicherung beantragt. Diesen Antrag hatte die Beklagte mit Bescheid vom 09.05.1985 abgelehnt.
Einen weiteren Antrag vom 13.08.1985 hat die Beklagte mit Bescheid vom 20.07.1987 und Widerspruchsbescheid vom 29.10.1987 abgelehnt. Beim Kläger seien zwar als Gesundheitsstörungen eine hypochondrische Neurose und eine Persönlichkeitsstörung festzustellen, mit Rücksicht darauf sei er jedoch noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten bis mittelschweren Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nachtdienst und ohne besondere Anforderung an die nervliche Belastbarkeit in der Lage. Angesichts seines beruflichen Werdegangs und der Qualifikation seiner in Deutschland ausgeübten Tätigkeit habe der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Auch den Überprüfungsantrag des Klägers vom 12.11.1987 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.01.1989 erneut ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.1989 zurück.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand und Vorlage weiterer Unterlagen zur Krankengeschichte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begehrt.
Das Sozialgericht hat den Internisten und Nervenarzt Dr.K. mit einem Gutachten nach Aktenlage beauftragt, das dieser am 11.10.1990 erstattet hat. Darin hat er eine chronifzierte hypochondrisch-depressive Neurose auf dem Boden einer Minderbegabung festgestellt. Dennnoch sei der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt - dem 30.06.1984 - noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten bis mittelschweren Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit wie durch Akkord, Schicht, Fließband in der Lage gewesen.
Mit Urteil vom 28.05.1991 hat das Sozialgericht die Klage darauf abgewiesen. Der Kläger sei zu dem für ihn rechtserheblichen Zeitpunkt vom 30.06.1984 in Anbetracht eines vollschichtigen beruflichen Leistungsvermögens nicht erwerbs- oder berufsunfähig gewesen und habe daher keinen Rentenanspruch.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und weitere Unterlagen zur Krankengeschichte vorgelegt. Mit Urteil vom 21.05.1992 hat das Bayer. Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe schon deshalb keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil er die mit Haushaltsbegleitgesetz 1984 zum 01.01. 1984 eingeführten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht mehr erfülle und es ihm auch nicht mehr möglich sei, diese nachträglich zu erfüllen.
Auf die Revision des Klägers hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 25.08.1993 die Revision dagegen zugelassen und mit Urteil vom 03.11.1994 das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 21.05.1992 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Der Kläger erfülle nach dem zugrunde liegenden Tatbestand die mit Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, da er noch das Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen habe und er unter Umständen wegen des Wahlrechtes des § 240 Abs.2 Satz 2 SGB VI sich für die Zeit ab 01.01.1992 auch ohne Entrichtung weiterer Beiträge mit einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt begnügen könne, sofern der Versicherungsfall vor dem 01.01.1992 eingetreten sei.
Dementsprechend habe das LSG zu klären, ob und gegebenenfalls wann der Leistungsfall der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit eingetreten sei.
Der Senat hat eine Auskunft der früheren M.AG vom 26.03.1996 zur Frage der einzelnen Bewertungskriterien und deren Gewichtung nach der analytischen Arbeitsbewertung der vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Rohrrichter und Helfer bei der Röhrenübergabe eingeholt, woraus sich ergibt, dass der überwiegende Anteil der nach der analytischen Arbeitsplatzbewertung verteilten Gesamtpunktzahl auf Umwelteinflüsse und körperlicher und psychischer Beanspruchung beruht und die erforderlichen Arbeitskenntnisse dabei eine geringere Bewertung erfahren.
Nachdem sich der Kläger auf die Anfrage des Senates vom 30.10. 1996 zunächst nicht in der Lage gesehen hatte, zu einer gerichtlichen Untersuchung nach Deutschland anzureisen, erklärte er sich mit Schreiben vom 15.01.1998 bereit, zu einer Untersuchung nach Deutschland anzureisen.
Der Senat hat darauf mit Beweisanordnung vom 26.01.1998 Sachverständigengutachten auf innerem, nervenärztlichem und orthopädischem Fachgebiet in Auftrag gegeben. Der Kläger teilte nunmehr mit, dass er sich in stationärer psychiatrischer Behandlung in L. befinde und es ihm deshalb nicht möglich sei, zu einer Untersuchung nach Deutschland anzureisen. Die vom Senat beauftragten ärztlichen Sachverständigen Dres.E. und F. haben darauf mitgeteilt, dass eine sozialmedizinische Bewertung nach Aktenlage auf orthopädischem Fachgebiet mangels Vorbefunden überhaupt nicht möglich sei und eine sozialmedizinische Bewertung von Seiten des inneren Fachgebietes für den Zeitraum seit 1987 mangels entsprechender Unterlagen ebenfalls nicht möglich sei.
Der Senat hat darauf die Unterlagen der Psychiatrischen Klinik L. über Behandlungen vom 12.02.1987 bis 18.02.1999 beigezogen und diese nach Übersetzung der Beklagten zur Stellungnahme zugeleitet.
In ihrer sozialmedizinsichen Stellungnahme vom 15.02.2001 hat die Nervenärztin Dr.K. ausgeführt, dass der Kläger nach der Beurteilung der Invalidenkommission Ljubljana vom 23.09. 1984 bereits seit 1983 zu keinerlei Erwerbsfähigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr in der Lage gewesen sein solle. Die Begutachtung in Regensburg vom Juli 1987 habe jedoch zum Ergebnis gehabt, dass dem Kläger eine vollschichtige Erwerbstätigkeit noch zuzumuten sei. Die nunmehr vorgelegten Unterlagen über die Behandlung des Klägers in der Psychiatrischen Tagesklinik in L. seien in Anbetracht ihrer Widersprüchlichkeit nicht geeignet, eine Änderung der im Beobachtungskrankenhaus Regensburg 1987 getroffenen Beurteilung herbeizuführen. Zur Beantwortung der Frage des beruflichen Leistungsvermögens sei eine Begutachtung in Deutschland unbedingt erforderlich.
Nachdem sich der Kläger mit Schreiben vom 18.12.2001 bereit erklärt hatte, zu einer Untersuchung nach Deutschland anzureisen, hat der Senat Dr.K. mit einem Gutachten auf nervenärztlichem Fachgebiet beauftragt.
Nachdem der Kläger der Ladung zu mehreren Untersuchungsterminen durch den ärztlichen Sachverständigen erneut nicht nachgekommen war, hat Dr.K. am 19.07.2002 ein Gutachten nach Aktenlage zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers erstattet. Darin hat er ausgeführt, dass sich aus den Unterlagen kein einheitliches Bild der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen rekonstruieren lasse. Die diagnostische Einordnung des vom Kläger gebotenen Krankheitsbildes habe sich im Laufe der Jahrzehnte erheblich gewandelt. So sei anfänglich von psychosomatischen Beschwerden, anschließend von einer reaktiven neurotischen Depression ausgegangen worden, später von einer reaktiven Depression, die anlässlich der letzten in Deutschland vorgenommenen Untersuchung im Jahre 1987 als neurotische Depression bei infantil-hysterischen Verhaltensauffälligkeiten eingeordneet worden sei. Erstmalig im Jahre 1987 sei dann - für den ärztlichen Sachverständigen überraschend - eine manisch-depressive Psychose diagnostiziert worden, dann wiederum im Jahre 1999 die Diagnose einer hysterischen Persönlichkeitsentwicklung gestellt worden. In Anbetracht dieser Ungereimtheiten sei festzuhalten, dass es sich zumindest bis zum Jahre 1987 beim Kläger um eine depressiv-hysterische Persönlichkeitsentwicklung gehandelt habe, die ihn jedoch nicht an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert haben könne. Für die Krankheitsentwicklung nach der Untersuchung durch die Beklagte im Jahre 1987 sei eine Beurteilung nicht möglich, da sich kein einheitliches Bild über die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen ergebe. Zumindest ließen die Unterlagen ein Krankheitsbild beispielsweise der endogenen Psychose im Sinne einer manisch-depressiven Psychose, das aus sozialmedizinischer Hinsicht eine erhebliche Einschränkung bedingen könnte, nicht begründen, zumal auch in den 90-er Jahren die jugoslawischen Kollegen wiederholt mehr von einer hysterischen Persönlichkeitsentwicklung als von einer endogenen Psychose ausgegangen seien. Beim Kläger lägen demnach eine infantil-hysterische Persönlichkeitsentwicklung und ein Verdacht auf eine endogene Psychose vor. Eine verbindliche Aussage über das berufliche Leistungsvermögen des Klägers seit 1987 sei nur aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Klägers möglich. Gesundheitliche Gründe dafür, dass der Kläger nicht zu einer Untersuchung nach Deutschland anreisen könnte, seien nicht ersichtlich.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28.05.1991 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.01.1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.1989 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung aufgrund seines Rentenantrages zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweien.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bundessozialgerichts, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Akte des Bayer. Landessozialgerichts zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil die gesundheitlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beim Kläger nicht nachgewiesen sind. Der Kläger hat daher gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 1246, 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. für die Zeit ab 01.01. 1992 den deckungsgleichen Vorschriften der §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung bzw. ab 01.01.2001 gemäß § 43 SGB VI wegen Erwerbsminderung.
Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den im Haushaltsbegleitgesetz 1984 getroffenen einschränkenden Voraussetzungen, hat das zurückverweisende Urteil des Bundessozialgerichts eine eindeutige Aussage getroffen. Der Kläger erfüllt angesichts seines Versicherungsverlaufs und dem Verlauf der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auch für einen bis heute eingetretenen Leistungsfall der Berufs-, Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente, für die Zeit ab 01.01.1992 sogar ohne tatsächliche Entrichtung von Beiträgen.
Die Berufung des Klägers ist dennnoch unbegründet, weil die gesundheitlichen Voraussetzungen bzw. die Einschränkung seines beruflichen Leistungsvermögens in rentenberechtigendem Grade nicht nachgewiesen ist. Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 zunächst an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung bzw. den §§ 1246, 1247 RVO zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit dem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) begehrt ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei (§ 300 Abs.1 SGB VI). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI a.F., da für den Zeitpunkt ab dem Rentenantrag vom 13.08.1985 bis jetzt nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger im Sinne des 2. Abs. dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach §§ 1246 RVO bzw. 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihrer in Deutschland versicherungspflichtig ausgeübten Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit sind beim Kläger nicht nachgewiesen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Dr.K. in seinem im Auftrag des Senats erstatteten Gutachten vom 19.07. 2002. Danach war der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zumindest bis 1987 nicht an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit dafür unwesentlichen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen in der Lage. Für die daran anschließende Zeit lässt sich aufgrund der Aktenlage keine abschließende Beurteilung treffen. Nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast trägt derjenige die Folgen der Unerweislichkeit einer anspruchsbegründenden Tatsache, zu dessen Gunsten sie geltend gemacht wird. Daraus folgt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit hat, solange eine Einschränkung seines beruflichen Leistungsvermögens in rentenberechtigendem Grade nicht bewiesen ist. Der Senat schließt sich insoweit dem für ihn überzeugenden Gutachten des Dr.K. an, wonach dem Kläger bis 1987 zweifelsfrei eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich gewesen wäre und für die Folgezeit das berufliche Leistungsvermögen des Klägers anhand der Aktenlage nicht zweifelsfrei beurteilt werden kann. Insoweit sind jedoch die Ermittlungsmöglichkeiten des Senats erschöpft, da die einzige Möglichkeit, das Vorbringen des Klägers zu beweisen, in einer nach ärztlicher Feststellung zumutbaren Untersuchung durch ärztliche Sachverständige in Deutschland besteht, weshalb seine Weigerung, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, zu seinen Lasten geht. Der Senat muss daher davon ausgehen, dass der Kläger auch weiterhin zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten bis mittelschweren Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne besondere nervliche Belastungen wie Akkord oder Schichtarbeit oder am Fließband in der Lage ist. Angesichts der Qualifikation der in Deutschland versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit ist der Kläger nach dem dazu vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema auf alle ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die ihm gesundheitlich zumutbar sind, verweisbar. Er ist damit nicht berufsunfähig und erfüllt erst recht nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 1247 RVO, § 44 Abs.1 SGB VI a.F., weil die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des 2. Abs. dieser Vorschrift damit nicht erfüllt sind. Nach § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI a.F. sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ebensowenig hat der Kläger Anspruch gemäß §§ 43, 240 SGB VI n.F. auf Rente wegen Erwerbsminderung, da ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28.05.1991 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved