Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 258/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 242/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25. März 2002 in Ziffer II dahin abgeändert, dass die Beklagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens dem Anerkenntnis entsprechend zur Hälfte erstattet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind unter den Beteiligten Beginn und Höhe der Regelaltersrente des Klägers.
Der am 1930 geborene Kläger, ein jugoslawischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Kosovo, war ab 1969 mit Unterbrechungen in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. In seiner Heimat hat er laut Mitteilung des Versicherungsträgers in Pristina zwischen 1948 und 1961 insgesamt 63 Beitragsmonate zurückgelegt. Er bezieht seit 24.12.1996 dort eine Rente.
Mit formlosem Schreiben vom 21.11.1996, eingegangen am 02.12. 1996, beantragte der Kläger bei der Beklagten Regelaltersrente. Er gab an, in Deutschland etwa 60 Kalendermonate und in Jugoslawien 120 Beitragsmonate zurückgelegt zu haben.
Die Beklagte leitete das zwischenstaatliche Rentenverfahren ein; sie ermittelte hinsichtlich der Versicherungszeiten des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland lediglich sechs Beitragsmonate im Jahre 1973 und forderte den Kläger auf, Nachweise übere weitere Zeiten vorzulegen bzw. die jeweils zuständig gewesenen Krankenkassen zu benennen. Nach Mitteilung des Klägers, dass er keine Versicherungskarten oder sonstigen Nachweise besitze, erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 06.10.1998 den Anspruch auf Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI dem Grunde nach ab 01.12.1996 mit dem Zusatz: "Antragsmonat, da verspäteter Antrag" an. Die Auszahlung der Leistung lehnte sie jedoch unter Bezugnahme auf Art.25 Abs.2 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 ab, weil sich allein nach den deutschen Rechtsvorschriften weniger als zwölf Monate an Versicherungszeiten ergäben, die nach Abkommensrecht vom jugoslawischen Versicherungsträger zusammen mit der dortigen Rente abzugelten seien.
Mit seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid beharrte der Kläger auf ca. 60 zurückgelegten Beitragsmonaten in Deutschland und wies auf die Möglichkeit der Nachforschung unter dem Vornamen "D." statt "A." hin. Die Beklagte konnte auch unter diesem Namen weitere Zeiten nicht feststellen. Sie bat den Kläger vergeblich um Angabe der Zeiträume der einzelnen Beschäftigungen bzw. der Arbeitgeber und zuständigen Krankenkassen bis 14.12.1998.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.1999 wies ihre Rechtsmittelstelle den Widerspruch zurück.
Mit der hiergegen erhobenen Klage zum Sozialgericht (SG) begehrte der Kläger die Anerkennung von "mehr als zwölf Monaten" für eine deutsche Rente. Da er in der Folgezeit für das Gericht wegen Einstellung des Postdienstes in den Kosovo nicht erreichbar war, setzte das SG das Verfahren mit Beschluss vom 10.08.2000 aus. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens im März 2001 benannte der Kläger seine Beschäftigungen in Deutschland wie folgt:
13.07.1969 bis 27.05.1970 Fa. L. und C. S. , München 27.05.1970 bis 10.04.1971 Fa. G. , Berlin 15.04.1971 bis 02.04.1973 Fa. G. , Berlin 15.04.1973 bis 15.03.1975 Fa. W. , Schwabach 1975/1976 ca. ein Jahr Fa. A. , Rosenheim.
Die Beklagte ermittelte wegen der genannten Versicherungszeiten bei den AOKen Rosenheim, München, Berlin, Ober- und Mittelfranken sowie Hohenlohekreis Künzelsau und wandte sich an die LVAen Oberbayern, Berlin, Ober- und Mittelfranken wegen Versicherungskarten des Klägers. Letztere konnten bei den Versicherungsträgern nicht ermittelt werden, auch konnte die AOK Mittelfranken in Schwabach keine Mitgliedschaft des Klägers feststellen.
Die AOK München bestätigte Beschäftigungen des Klägers im Zeitraum vom 30.05.1969 bis 24.06.1969 als Zimmerer bei der Firma K. S. KG, vom 26.06.1969 bis 09.07.1969 als Helfer bei der Arge B. und vom 09.07.1969 bis 14.08.1969 als Hilfsarbeiter bei der Arge U-Bahn. Die AOK Berlin bestätigte Tätigkeiten vom 01.09.1969 bis 15.02. 1971 bei der Firma G. in Berlin, die AOK Rosenheim Tätigkeiten vom 15.06.1971 bis 24.09.1971 und vom 18.10.1971 bis 10.01.1972 als Zimmerer bei der Firma A. in Rosenheim. Schließlich bestätigte die AOK Hohenlohekreis Tätigkeiten vom 24.04.1973 bis 25.05.1973 als Maurer bei der Firma W. W. in Schwabbach und vom 17.09.1973 bis 29.11.1973 als Bauhilfsarbeiter bei der Firma H. R. in L ...
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10.10.2001 hob die Beklagte den ablehnenden Bescheid vom 06.10.1998 auf und gewähr- te dem Kläger auf den Antrag vom 02.12.1996 Regelaltersrente aus obigen Zeiten ab 01.12.1996 (monatlich ab Dezember 2001 DM 121,43; Nachzahlungsbetrag DM 7.058,28). Dabei berücksichtigte sie die durch die AOKen bestätigten Versicherungszeiten als Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft mit der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz (FRG). Der Bescheid wurde gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens.
Der Kläger wandte gegen diesen Bescheid ein, die Rente "sollte nach Entgeltpunkten und Beitragszeiten höher sein", auch müsse sie bereits ab 20.09.1995 (Vollendung des 65. Lebensjahres) gewährt werden. Es werde insoweit Wiedereinsetzung gemäß § 27 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend gemacht, da der Rentenantrag wegen der Kriegswirren im Kosovo nicht (rechtzeitig) habe gestellt werden können.
Das SG wies nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. März 2002 ab, soweit ihr nicht mit Bescheid vom 10.10.2001 abgeholfen wurde. Die Altersrente des Klägers habe gemäß § 99 Abs.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wegen des am 02.12.1996 gestellten Rentenantrags erst am 01.12.1996 beginnen können. Die Tatsache, dass aufgrund des Kriegszustandes im früheren Jugoslawien eine frühere Rentenantragstellung nicht möglich gewesen sei, führe nicht zu einem früheren Rentenbeginn. Die sich daraus ergebenden Nachteile für den Antragsteller seien nicht der deutschen Rentenversicherung anzulasten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Bezüglich der Rentenberechnung, für die die persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor sowie der aktuelle Rentenwert maßgeblich seien, habe das Gericht keine Rechtswidrigkeit feststellen können.
Mit der Berufung begehrt der Kläger weiterhin eine höhere Rente sowie deren Auszahlung bereits ab Vollendung des 65. Lebensjahres nebst Verzinsung des Nachzahlungsbetrages.
Er beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Gerichtsbescheides vom 25.03.2002 sowie unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 10.10.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 07.01.1999 zu verurteilen, eine höhere Regelaltersrente, beginnend ab Vollendung des 65. Lebensjahres, zu zahlen und den Nachzahlungsbetrag zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf das angefochtene Urteil, die Berufung enthalte demgegenüber keine neuen Gesichtspunkte.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff. SGG), sie erweist sich aber nicht als begründet.
Zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen, soweit ihr nicht durch den Bescheid vom 10.10.2001 abgeholfen wurde.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten oder aufgrund anderer Berechnung bzw. höherer Entgeltpunkte. Er selbst hat die Rente lediglich pauschal als zu niedrig beanstandet, ohne weitere Angaben zu fehlenden Zeiten oder höheren Entgelten zu machen.
Der Senat hält die Rentenberechnung für zutreffend. Es sind alle nachweisbaren, von den zuständigen AOKen bestätigten Versicherungszeiten zur Anrechnung gekommen. Angesichts fehlender nachweisbarer Entgelte durften die Entgelte daraus gemäß § 256 b Abs.1 Satz 8 SGB VI aus 5/6 der sich aufgrund der An- lagen 1 bis 16 zum FRG ergebenden Werte ermittelt werden. Der Kläger konnte nach mehrfachen Anmahnungen der Beklagten keinerlei Entgeltnachweise vorlegen, die damaligen Arbeitgeber, alle aus dem Baubereich, existieren im Wesentlichen nicht mehr. Die zuständigen Krankenkassen verfügen nicht über Aufzeichnungen zu den Arbeitsverdiensten. Eine ab 1969 vom Kläger benutzte Versicherungskarte Nr.1 der Arbeiterrentenversicherung mit den darin bescheinigten Arbeitsentgelten kam offensichtlich nicht zur Aufrechnung, sonst wäre sie heute in den Archiven der Beklagten oder der von ihr befragten Versicherungsträger vorhanden. Sie dürfte beim Kläger verloren gegangen sein: er hat die hieraus folgenden rechtlichen Konsequenzen der 1/6-Kürzung zu tragen.
Bei dieser Sachlage ist von einer nach den verfügbaren Unterlagen zutreffenden und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Rentenberechnung auszugehen.
2. Auch eine rückwirkende Auszahlung seiner erst im Dezember 1996 beantragten Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres (20.09.1995) kommt nicht in Betracht.
§ 99 Abs.1 SGB VI schreibt den Rentenbeginn mit Beginn des Antragsmonats vor, wenn der Antrag - wie hier - nach Ablauf von drei Monaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt wird. Diese am 01.01.1992 in Kraft getretene Vorschrift gilt - anders als die frühere Regelung des § 1290 der Reichsversicherungsordnung (RVO) - auch für die Regelaltersrente.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X, vom Kläger pauschal mit dem Hinweis auf die Kriegswirren in dem Kosovo beantragt und begründet, kann nicht erfolgen. Zum einen ist bei der Frist des § 99 Abs.1 SGB VI eine Wie- dereinsetzung nicht möglich (vgl. Niesel in KassKomm , § 99 Anm.12; BSG SozR Nr.14 zu § 1286 RVO). Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, die Dreimonatsfrist des § 99 Abs.1 SGB VI einzuhalten. Wie dem Senat aus vielen anderen anhängig gewesenen Fällen bekannt ist, war der Postverkehr mit dem früheren Jugoslawien in der Zeit um 1992 und 1993 unterbrochen und führte zu Verfahrensaussetzungen vor allem bei Klägern aus den Gebieten Kroatien und Slowenien, später auch Bosnien-Herzegowina. Im Kosovo war eine Unterbrechung des Postverkehrs vor allem in den Jahren 1999/2000 gegeben. In der hier in Frage stehenden Zeit Ende 1995 war der Postverkehr dagegen lediglich eingeschränkt durch längere oder schwankende Laufzeiten, nicht aber vollständig behindert.
Der Kläger hat damals nicht einmal einen Versuch der Antragstellung gemacht hat, sondern sich erstmals mit Schreiben vom 21.11.1996 an die Beklagte gewandt. Der Zeitpunkt der Antragstellung entspricht im Übrigen dem im Antragsformular von ihm angegebenen Datum der Arbeitsaufgabe und dem Beginn der jugoslawischen Rente am 24.12.1996. Dies deutet darauf hin, dass der wahre Grund für die späte Antragstellung in fortdauernder Arbeitstätigkeit gelegen hat. Entscheidend bleibt, dass es dem Kläger freistand, rechtzeitig beim Versicherungsträger im Kosovo den Antrag zu stellen. Dieses Antragsdatum hätte unter Geltung des deutsch-jugoslawischen Abkommens die Beklagte als vereinbarte Verbindungsstelle gebunden.
Es muss nach alledem bei der Anwendung des § 99 Abs.1 Satz 2 SGB VI mit der Folge des Rentenbeginns am 01.12.1996 verbleiben.
Insoweit erübrigt sich auch die weiter beantragte Verzinsung eines entsprechenden Nachzahlungsbetrags nach § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), die im Übrigen auch angesichts des erst im März 2001 vervollständigten Leistungsantrags mit den notwendigen Angaben zu den dem Rentenversicherungsträger nicht bekannten (und vor 1972 noch nicht maschinell erfassten) Arbeitsverhältnissen erst später beginnen könnte, vgl. § 44 Abs.2 SGB I. (Die Verzinsung bezüglich des mit Bescheid vom 10.10. 2001 errechneten Nachzahlungsbetrages von DM 7.058,28, die laut Bearbeitungsvermerk auf Bl.80 der Rentenakte unter Berücksichtigung des Eingangs eines vollständigen Leistungsantrags im März 2001 von Anfang an vorgesehen war, dürfte inzwischen abgerechnet sein bzw. wurde vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugesagt).
Die Berufung war danach im Wesentlichen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung, die auch den Erfolg des Klägers in erster Instanz berücksichtigt, folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind unter den Beteiligten Beginn und Höhe der Regelaltersrente des Klägers.
Der am 1930 geborene Kläger, ein jugoslawischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Kosovo, war ab 1969 mit Unterbrechungen in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. In seiner Heimat hat er laut Mitteilung des Versicherungsträgers in Pristina zwischen 1948 und 1961 insgesamt 63 Beitragsmonate zurückgelegt. Er bezieht seit 24.12.1996 dort eine Rente.
Mit formlosem Schreiben vom 21.11.1996, eingegangen am 02.12. 1996, beantragte der Kläger bei der Beklagten Regelaltersrente. Er gab an, in Deutschland etwa 60 Kalendermonate und in Jugoslawien 120 Beitragsmonate zurückgelegt zu haben.
Die Beklagte leitete das zwischenstaatliche Rentenverfahren ein; sie ermittelte hinsichtlich der Versicherungszeiten des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland lediglich sechs Beitragsmonate im Jahre 1973 und forderte den Kläger auf, Nachweise übere weitere Zeiten vorzulegen bzw. die jeweils zuständig gewesenen Krankenkassen zu benennen. Nach Mitteilung des Klägers, dass er keine Versicherungskarten oder sonstigen Nachweise besitze, erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 06.10.1998 den Anspruch auf Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI dem Grunde nach ab 01.12.1996 mit dem Zusatz: "Antragsmonat, da verspäteter Antrag" an. Die Auszahlung der Leistung lehnte sie jedoch unter Bezugnahme auf Art.25 Abs.2 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 ab, weil sich allein nach den deutschen Rechtsvorschriften weniger als zwölf Monate an Versicherungszeiten ergäben, die nach Abkommensrecht vom jugoslawischen Versicherungsträger zusammen mit der dortigen Rente abzugelten seien.
Mit seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid beharrte der Kläger auf ca. 60 zurückgelegten Beitragsmonaten in Deutschland und wies auf die Möglichkeit der Nachforschung unter dem Vornamen "D." statt "A." hin. Die Beklagte konnte auch unter diesem Namen weitere Zeiten nicht feststellen. Sie bat den Kläger vergeblich um Angabe der Zeiträume der einzelnen Beschäftigungen bzw. der Arbeitgeber und zuständigen Krankenkassen bis 14.12.1998.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.1999 wies ihre Rechtsmittelstelle den Widerspruch zurück.
Mit der hiergegen erhobenen Klage zum Sozialgericht (SG) begehrte der Kläger die Anerkennung von "mehr als zwölf Monaten" für eine deutsche Rente. Da er in der Folgezeit für das Gericht wegen Einstellung des Postdienstes in den Kosovo nicht erreichbar war, setzte das SG das Verfahren mit Beschluss vom 10.08.2000 aus. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens im März 2001 benannte der Kläger seine Beschäftigungen in Deutschland wie folgt:
13.07.1969 bis 27.05.1970 Fa. L. und C. S. , München 27.05.1970 bis 10.04.1971 Fa. G. , Berlin 15.04.1971 bis 02.04.1973 Fa. G. , Berlin 15.04.1973 bis 15.03.1975 Fa. W. , Schwabach 1975/1976 ca. ein Jahr Fa. A. , Rosenheim.
Die Beklagte ermittelte wegen der genannten Versicherungszeiten bei den AOKen Rosenheim, München, Berlin, Ober- und Mittelfranken sowie Hohenlohekreis Künzelsau und wandte sich an die LVAen Oberbayern, Berlin, Ober- und Mittelfranken wegen Versicherungskarten des Klägers. Letztere konnten bei den Versicherungsträgern nicht ermittelt werden, auch konnte die AOK Mittelfranken in Schwabach keine Mitgliedschaft des Klägers feststellen.
Die AOK München bestätigte Beschäftigungen des Klägers im Zeitraum vom 30.05.1969 bis 24.06.1969 als Zimmerer bei der Firma K. S. KG, vom 26.06.1969 bis 09.07.1969 als Helfer bei der Arge B. und vom 09.07.1969 bis 14.08.1969 als Hilfsarbeiter bei der Arge U-Bahn. Die AOK Berlin bestätigte Tätigkeiten vom 01.09.1969 bis 15.02. 1971 bei der Firma G. in Berlin, die AOK Rosenheim Tätigkeiten vom 15.06.1971 bis 24.09.1971 und vom 18.10.1971 bis 10.01.1972 als Zimmerer bei der Firma A. in Rosenheim. Schließlich bestätigte die AOK Hohenlohekreis Tätigkeiten vom 24.04.1973 bis 25.05.1973 als Maurer bei der Firma W. W. in Schwabbach und vom 17.09.1973 bis 29.11.1973 als Bauhilfsarbeiter bei der Firma H. R. in L ...
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10.10.2001 hob die Beklagte den ablehnenden Bescheid vom 06.10.1998 auf und gewähr- te dem Kläger auf den Antrag vom 02.12.1996 Regelaltersrente aus obigen Zeiten ab 01.12.1996 (monatlich ab Dezember 2001 DM 121,43; Nachzahlungsbetrag DM 7.058,28). Dabei berücksichtigte sie die durch die AOKen bestätigten Versicherungszeiten als Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft mit der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz (FRG). Der Bescheid wurde gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens.
Der Kläger wandte gegen diesen Bescheid ein, die Rente "sollte nach Entgeltpunkten und Beitragszeiten höher sein", auch müsse sie bereits ab 20.09.1995 (Vollendung des 65. Lebensjahres) gewährt werden. Es werde insoweit Wiedereinsetzung gemäß § 27 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend gemacht, da der Rentenantrag wegen der Kriegswirren im Kosovo nicht (rechtzeitig) habe gestellt werden können.
Das SG wies nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. März 2002 ab, soweit ihr nicht mit Bescheid vom 10.10.2001 abgeholfen wurde. Die Altersrente des Klägers habe gemäß § 99 Abs.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wegen des am 02.12.1996 gestellten Rentenantrags erst am 01.12.1996 beginnen können. Die Tatsache, dass aufgrund des Kriegszustandes im früheren Jugoslawien eine frühere Rentenantragstellung nicht möglich gewesen sei, führe nicht zu einem früheren Rentenbeginn. Die sich daraus ergebenden Nachteile für den Antragsteller seien nicht der deutschen Rentenversicherung anzulasten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Bezüglich der Rentenberechnung, für die die persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor sowie der aktuelle Rentenwert maßgeblich seien, habe das Gericht keine Rechtswidrigkeit feststellen können.
Mit der Berufung begehrt der Kläger weiterhin eine höhere Rente sowie deren Auszahlung bereits ab Vollendung des 65. Lebensjahres nebst Verzinsung des Nachzahlungsbetrages.
Er beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Gerichtsbescheides vom 25.03.2002 sowie unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 10.10.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 07.01.1999 zu verurteilen, eine höhere Regelaltersrente, beginnend ab Vollendung des 65. Lebensjahres, zu zahlen und den Nachzahlungsbetrag zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf das angefochtene Urteil, die Berufung enthalte demgegenüber keine neuen Gesichtspunkte.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff. SGG), sie erweist sich aber nicht als begründet.
Zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen, soweit ihr nicht durch den Bescheid vom 10.10.2001 abgeholfen wurde.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten oder aufgrund anderer Berechnung bzw. höherer Entgeltpunkte. Er selbst hat die Rente lediglich pauschal als zu niedrig beanstandet, ohne weitere Angaben zu fehlenden Zeiten oder höheren Entgelten zu machen.
Der Senat hält die Rentenberechnung für zutreffend. Es sind alle nachweisbaren, von den zuständigen AOKen bestätigten Versicherungszeiten zur Anrechnung gekommen. Angesichts fehlender nachweisbarer Entgelte durften die Entgelte daraus gemäß § 256 b Abs.1 Satz 8 SGB VI aus 5/6 der sich aufgrund der An- lagen 1 bis 16 zum FRG ergebenden Werte ermittelt werden. Der Kläger konnte nach mehrfachen Anmahnungen der Beklagten keinerlei Entgeltnachweise vorlegen, die damaligen Arbeitgeber, alle aus dem Baubereich, existieren im Wesentlichen nicht mehr. Die zuständigen Krankenkassen verfügen nicht über Aufzeichnungen zu den Arbeitsverdiensten. Eine ab 1969 vom Kläger benutzte Versicherungskarte Nr.1 der Arbeiterrentenversicherung mit den darin bescheinigten Arbeitsentgelten kam offensichtlich nicht zur Aufrechnung, sonst wäre sie heute in den Archiven der Beklagten oder der von ihr befragten Versicherungsträger vorhanden. Sie dürfte beim Kläger verloren gegangen sein: er hat die hieraus folgenden rechtlichen Konsequenzen der 1/6-Kürzung zu tragen.
Bei dieser Sachlage ist von einer nach den verfügbaren Unterlagen zutreffenden und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Rentenberechnung auszugehen.
2. Auch eine rückwirkende Auszahlung seiner erst im Dezember 1996 beantragten Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres (20.09.1995) kommt nicht in Betracht.
§ 99 Abs.1 SGB VI schreibt den Rentenbeginn mit Beginn des Antragsmonats vor, wenn der Antrag - wie hier - nach Ablauf von drei Monaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt wird. Diese am 01.01.1992 in Kraft getretene Vorschrift gilt - anders als die frühere Regelung des § 1290 der Reichsversicherungsordnung (RVO) - auch für die Regelaltersrente.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X, vom Kläger pauschal mit dem Hinweis auf die Kriegswirren in dem Kosovo beantragt und begründet, kann nicht erfolgen. Zum einen ist bei der Frist des § 99 Abs.1 SGB VI eine Wie- dereinsetzung nicht möglich (vgl. Niesel in KassKomm , § 99 Anm.12; BSG SozR Nr.14 zu § 1286 RVO). Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, die Dreimonatsfrist des § 99 Abs.1 SGB VI einzuhalten. Wie dem Senat aus vielen anderen anhängig gewesenen Fällen bekannt ist, war der Postverkehr mit dem früheren Jugoslawien in der Zeit um 1992 und 1993 unterbrochen und führte zu Verfahrensaussetzungen vor allem bei Klägern aus den Gebieten Kroatien und Slowenien, später auch Bosnien-Herzegowina. Im Kosovo war eine Unterbrechung des Postverkehrs vor allem in den Jahren 1999/2000 gegeben. In der hier in Frage stehenden Zeit Ende 1995 war der Postverkehr dagegen lediglich eingeschränkt durch längere oder schwankende Laufzeiten, nicht aber vollständig behindert.
Der Kläger hat damals nicht einmal einen Versuch der Antragstellung gemacht hat, sondern sich erstmals mit Schreiben vom 21.11.1996 an die Beklagte gewandt. Der Zeitpunkt der Antragstellung entspricht im Übrigen dem im Antragsformular von ihm angegebenen Datum der Arbeitsaufgabe und dem Beginn der jugoslawischen Rente am 24.12.1996. Dies deutet darauf hin, dass der wahre Grund für die späte Antragstellung in fortdauernder Arbeitstätigkeit gelegen hat. Entscheidend bleibt, dass es dem Kläger freistand, rechtzeitig beim Versicherungsträger im Kosovo den Antrag zu stellen. Dieses Antragsdatum hätte unter Geltung des deutsch-jugoslawischen Abkommens die Beklagte als vereinbarte Verbindungsstelle gebunden.
Es muss nach alledem bei der Anwendung des § 99 Abs.1 Satz 2 SGB VI mit der Folge des Rentenbeginns am 01.12.1996 verbleiben.
Insoweit erübrigt sich auch die weiter beantragte Verzinsung eines entsprechenden Nachzahlungsbetrags nach § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), die im Übrigen auch angesichts des erst im März 2001 vervollständigten Leistungsantrags mit den notwendigen Angaben zu den dem Rentenversicherungsträger nicht bekannten (und vor 1972 noch nicht maschinell erfassten) Arbeitsverhältnissen erst später beginnen könnte, vgl. § 44 Abs.2 SGB I. (Die Verzinsung bezüglich des mit Bescheid vom 10.10. 2001 errechneten Nachzahlungsbetrages von DM 7.058,28, die laut Bearbeitungsvermerk auf Bl.80 der Rentenakte unter Berücksichtigung des Eingangs eines vollständigen Leistungsantrags im März 2001 von Anfang an vorgesehen war, dürfte inzwischen abgerechnet sein bzw. wurde vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugesagt).
Die Berufung war danach im Wesentlichen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung, die auch den Erfolg des Klägers in erster Instanz berücksichtigt, folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved