L 6 RJ 356/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 652/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 356/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Erstattung der von ihm zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge.

Der am 1968 in Bosnien geborene Kläger hat sich als Kriegsflüchtling von 1991 bis 1997 in Deutschland aufgehalten und in der Zeit vom 01.05.1991 bis 20.06.1997 für 46 Monate Pflichtbeiträge zur deutschen Arbeiterrentenversicherung entrichtet.

Am 29.01.1999 beantragte er bei der Beklagten die Beitragserstattung. Er halte sich nunmehr als jugoslawischer Staatsangehöriger in Jugoslawien auf.

Mit Bescheid vom 22.02.1999 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 sei der Kläger als jugoslawischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt in der Bundesrepublik Jugoslawien einem Deutschen gleichgestellt und damit auch zur freiwilligen Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften berechtigt. Er habe daher keinen Anspruch auf Beitragserstattung.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2000 zurück.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben, dem er auf Anfrage erneut bestätigt hat, dass er sich als jugoslawischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik Jugoslawien aufhalte.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 25.01.2001 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung seiner zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge. Gemäß Art.3 Abs.1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 stehe der Kläger als jugoslawischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt in Jugoslawien einem Deutschen gleich und habe daher das Recht, sich in der deutschen Rentenversicherung freiwillig weiter zu versichern. Eine Beitragserstattung sei dadurch ausgeschlossen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Er legt dazu einen Bescheid des Bundesinnenministeriums in Belgrad vor, wonach er als Staatsangehöriger der Sozialistischen Republik Bosnien und Herzegowina die jugoslawische Staatsangehörigkeit und die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien angenommen habe und er als jugoslawischer Staatsbürger und Staatsbürger der Republik Serbien eingebürgert sei. Die Beklagte legt dazu Unterlagen über einen weiteren Antrag auf Beitragserstattugn vom 24.08.2001 vor, worin der Kläger nunmehr eine Bescheinigung über seine bosnische Staatsangehörigkeit aufgrund eines am 23.06.2001 ausgestellten Reisepasses vorlegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 22.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2000 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25.01.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm den Arbeitnehmeranteil der für ihn zur deutschen Arbeiterrentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch gemäß § 210 SGB VI auf Erstattung der von ihn entrichteten Beiträge zur deutschen Arbeiterrentenversicherung hat.

Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden.

Der Senat muss anhand der vom Kläger vorgelegten Unterlagen davon ausgehen, dass der Kläger - wie bei früheren Staatsangehörigen der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawiens allgemein üblich - sowohl die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina wie auch die serbische bzw. jugoslawische Staatsangehörigkeit besitzt. Auch in diesem Fall hat der Kläger, da er auch als Doppelstaatler zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist, keinen Anspruch auf Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beurht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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