Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 5035/92 Ju
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 713/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 07.10.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- hilfsweise Berufsunfähigkeit nach §§ 1246, 1247 RVO bzw. §§ 43, 44 SGB VI a.F., die wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) versagt wurde.
Der am 1949 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Kroatien.
In der Bundesrepublik hat er als ungelernter Arbeiter zwischen 09.07.1968 und 04.04.1983 Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Nach seinen Angaben wurden in Kroatien keine Beiträge bezahlt.
Am 24.05.1984 stellte er in Zagreb Rentenantrag. Mit dem Rentenantrag übersandte der jugoslawische Versicherungsträger einen Untersuchungsbericht vom 03.10.1984. Die jugoslawischen Ärzte beurteilten den Kläger ab Mai 1984 auf Dauer als arbeitsunfähig wegen einer posttraumatische Enzephalopathie, eines depressiven Syndroms sowie eines psychoorganischen Syndroms. Anamnestisch berichtete der Kläger über einen Sturz vom Gerüst im August 1988, wobei er eine Kopf-, Knie- und Ellenbogenverletzung rechts erlitten habe und deswegen in der Bundesrepublik ambulant behandelt worden sei. 1984 sei er auf der Straße in O. auf den Kopf gefallen und in die chirurgische Abteilung in S. eingeliefert worden. Eine zweite stationäre Behandlung habe dort von Juli bis Oktober 1984 stattgefunden. Bei dem relativ jungen Versicherten sei auf jeden Fall eine dauerhafte Beobachtung und psychiatrische Behandlung indiziert. Es wurden auch Berichte über die genannten stationären Behandlungen vorgelegt, dort wird über EEG- und CT-Untersuchungen berichtet.
Von der Württembergischen Bauberufsgenossenschaft wurde der Durchgangsarztbericht vom August 1980 vorgelegt.
Erstmals mit Schreiben vom 06.08.1986 wurde der Kläger von der Beklagten zur Untersuchung in die Gutachterstelle Regensburg vorgeladen. Diese Vorladung kam zurück mit dem Vermerk, die Symptome wiesen eine Krankheitsverschlechterung auf, die für die Umgebung gefährlich sei. Im Familienkreis sei die Gefahr einigermaßen gering, sodass eine Reise und eine Veränderung seines Aufenthaltsorts unmöglich erscheine.
Der Kläger wurde unter Hinweis auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung zu einer weiteren Untersuchung für den 20.10.1986 vorgeladen, er ist dort ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.
Die Auswertung der Unterlangen, insbesondere des Schädel-CT vom 1984, erbrachte keinen Hinweis auf ein schweres Schädel-Hirntrauma, nur diffuse leicht atrophische Veränderungen und eine mäßige Dilatation des Ventrikelsystems waren festzustellen. Eine zentrale Angiographie ließ keine krankhaften Veränderungen erkennen, neurologisch fanden sich keine wesentlichen pathologischen Befunde; ein psychischer Befund fehlte in den Unterlagen. Selbst bei Vorliegen eines depressiven Syndroms, stelle dies keine Begründung der Reiseunfähigkeit dar, zumal ihm eine Begleitperson zugestanden wurde.
Mit Bescheid vom 15.01.1987 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Versichertenrente wegen mangelnder Mitwirkung erstmals ab.
Auf Vortrag des Klägers, den Bescheid nicht erhalten zu haben, hob die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 12.10.1989 den Bescheid vom 15.01.1987 auf und sicherte eine erneute Entscheidung zu.
Da nach Feststellung des sozialärztlichen Dienstes die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidung über Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht ausreichten, wurde der Kläger aufgefordert, innerhalb von sechs Wochen mitzuteilen, ob er einer erneuten Vorladung zur fachärztlichen Untersuchung Folge leisten werde. Eine Antwort des Klägers dazu ist nicht eingegangen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17.01.1990 versagte die Beklagte wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I die Rentenzahlung. Der ärztliche Dienst halte eine Untersuchung in Regensburg für erforderlich und auch zumutbar, da der Kläger mit dem Bus der Beklagten in Jugoslawien abgeholt und wieder dorthin zurückgebracht würde. In Abwägung des Ermessens und dem Interesse der Versichertengemeinschaft sei eine andere Entscheidung nicht möglich. Seinen Widerspruch begründete der Kläger mit der Feststellung der internationalen Ärztekommission in Zagreb, da diese Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Sofern sein gesundheitlicher Zustand es erlaube, werde er einer Vorladung Folge leisten. Den Vorschlag der Beklagten, den streitigen Bescheid aufzuheben sofern der Kläger sich zur Untersuchung bereit erkläre, hat dieser nicht angenommen. Nach mehrfachen Mahnungen und erst nach Einschaltung des Caritas Verbandes teilte er mit, die Beklagte möge einstweilig Rentenleistungen erbringen, dann werde er sich einer Untersuchung unterziehen, wenn sein Gesundheitszustand dies zulasse. Von der Beklagten wurde der Kläger aufgefordert, bis spätestens 05.04.1991 verbindlich mitzuteilen, ob er nach Deutschland einreisen und sich der erforderlichen Untersuchung unterziehen wolle, andernfalls sei eine Entscheidung nach Aktenlage beabsichtigt. Auf die Mitwirkungspflichten nach § 62 SGB I wurde ausdrücklich hingewiesen. Der Kläger erwiderte, die Beklagte hätte schon längst aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen entscheiden müssen, außerdem bitte er um Untersuchung bei einem Facharzt in der Nähe von Singen oder Koblenz, da er einen Herz- und Gehirnschlag erlitten habe. Die Schreiben der Beklagten mit der Bitte um Übersendung ärztlicher Unterlagen zu diesen neu geltend gemachten Gesundheitsstörungen blieben erneut unbeantwortet. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.1991 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, der Rentenantrag sei zu Recht wegen Verletzung der nach §§ 60 ff. insbesondere § 62 SGB I bestehenden Mitwirkungspflicht abgelehnt worden. Der Kläger sei zu dieser Untersuchung verpflichtet, er könne sie auch nicht gemäß § 65 Abs.2 Nr.1 bis 3 SBG I ablehnen, da weder Schaden für Leib oder Gesundheit zu befürchten sei noch die Untersuchung mit erheblichen Schmerzen oder einem erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbunden sei. Es sei dem Kläger unter Ausübung des Ermessens der Beklagten nachvollziehbar dargelegt worden, warum eine Untersuchung in der Gutachterstelle Regensburg erforderlich sei und welche Erwägungen zur Entscheidung nach § 66 Abs.1 SGB I geführt hätten. Die Abwägung zwischen der sachgerechten Verwendung der Mittel der Versichertengemeinschaft und der Notwendigkeit des Nachweises der Anspruchsvoraussetzungen sowie die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erforderten und begründeten die ergangene Entscheidung. Im Übrigen sei die Ablehnung der beantragten Sozialleistung nicht endgültig, bei Nachholung der Mitwirkung sei eine Entscheidung in der Sache möglich.
Seine Klage vom 22.01.1992 gegen den am 26.10.1991 zugestellten Widerspruchsbescheid begründete der Kläger mit seiner aus gesundheitlichen Gründen bestehenden Reiseunfähigkeit, er beantragte, die Untersuchung in Singen oder in der Nähe von Koblenz vorzunehmen. Trotz Aufforderung durch das Sozialgericht hat der Kläger seine Bereitschaft zur Untersuchung in der Bundesrepublik nicht schriftlich erklärt, er hat auch den Vorschlag des Sozialgerichts, die Beklagte möge erneut eine Untersuchung in der Gutachterstelle Regensburg veranlassen, unbeantwortet gelassen. Das Sozialgericht hörte nach Aktenlage Dr.T. zur Frage, ob der Kläger in der Lage war, zur ärztlichen Untersuchung nach Regensburg anzureisen, ob ihm diese Anreise zumutbar war und wie sich die jetzige gesundheitliche Situation darstelle. Dr.T. bejahte im Gutachten nach Aktenlage vom 28.04.1998 die Reisefähigkeit des Klägers nach Regensburg, zumal er ja auch bereit gewesen sei, nach Koblenz oder an den Bodensee zur Untersuchung zu reisen. Die Reise nach Regensburg unter den von der Beklagten angebotenen Bedingungen mit dem Bus, begleitet durch Sanitätspersonal wäre auch zumutbar gewesen. Für die Behauptung eines Herz- und/oder Gehirnschlages gebe es keine medizinischen Unterlagen. Aufgrund der bisher bekannten Diagnosen könne angenommen werden, dass der Kläger auch jetzt noch in die Bundesrepublik zur Untersuchung reisen könne. Das Gutachten ist dem Kläger ebenso zugegangen wie die Information des Sozialgerichts, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Zum Gutachten und der erneuten Aufforderung zur Untersuchung in die Bundesrepublik zu kommen nahm er nicht Stellung, er teilte vielmehr mit, dass es ausreichen müsse, wenn eine kompetente Person die Folgen eines Sturzes aus 5 m Höhe bewertet habe.
Das Sozialgericht wies mit Gerichtsbescheid vom 07.10.1998 die Klage ab, mit der Begründung, die Beklagte habe zu Recht Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund mangelnder Mitwirkung versagt, da sich der Kläger ohne ausreichende Begründung geweigert habe, zur Untersuchung nach Regensburg bzw. in die Bundesrepublik anzureisen. Für die von ihm eingewandte Reiseunfähigkeit habe er Nachweise nicht erbringen können. Von der Invalidenkommission in Zagreb sei er ebensfalls nicht als reiseunfähig angesehen worden. Auch die Auswertung der dürftigen Unterlagen seit 1984 durch Dr.T. hätten keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Zumindest mit Begleitperson sei der Kläger stets reisefähig gewesen.
Gegen den unter dem 07.10.1998 erlassenen und dem Kläger am 24.11.1998 zugestellten Gerichtsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 17.12.1998, eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht am 30.12.1998, Berufung ein. Er beantragte aufgrund seiner Beschwerden, die genannten Entscheidungen aufzuheben und über sein Recht auf Invalidenrente zu entscheiden. Die Entscheidung basiere auf unvollständig festgestellten Tatsachen und er beantrage die Anerkennung seines Rechts auf Invalidenrente aufgrund der Folgen des 1980 bei der Arbeit in der Bundesrepublik erlittenen Unfalls. Es sei ihm auf Grund von Schwindelgefühlen und Unsicherheit nicht möglich gewesen, der Vorladung zur Untersuchung Folge zu leisten, er habe aber immer mitgeteilt, dass er dieser nachkommen werde, wenn die gesundheitliche Situation dies gestatte. Er sei auch weiterhin bereit zu kommen bzw. zu seinen Verwandten nach Koblenz anzureisen. Die Unterlagen der AOK Koblenz über den Unfall sollten beigezogen werden. Auch der Senat hat den Kläger unter mehrfacher Fristsetzung zunächst zur Untersuchung in München aufgefordert, dann aber den Nervenarzt und Neurologen Dr.K. und den Chirurgen und Orthopäden Dr.W. in K. mit der Begutachtung beauftragt. Der Kläger hat zwar den Fragebogen von Dr.K. ausgefüllt, durch den Dolmetscher aber den Untersuchungstermin absagen lassen. Neue medizinische Befunde wurden nicht vorgelegt. Nach mehrfacher Mahnung und Fristsetzung unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht teilte der Kläger mit, nach seiner Ansicht seien die Unterlagen aus Kroatien sehr wohl ausreichend für die Entscheidung des Gericht. Zur Vorlage neuerer medizinischer Unterlagen sei er innerhalb einer angemessenen Frist bereit, er befinde sich allerdings derzeit außerhalb von O. zur Behandlung. Dr.K. nahm nach Aktenlage am 04.09.2002 gutachtlich Stellung genommen. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen bestehe kein Anhaltspunkt für irgendeine neuropsychiatrische Folge des Unfalls von 1980, während sich die Unfallfolgen von 1984 im Einzelnen nicht genau rekonstruieren ließen. Da aber keine Angaben über irgendwelche Komplikationen neurologischer oder psychischer Art beschrieben seinen, bestehe, wie bereits Dr.T. , der er zustimme, ausgeführt habe, keine Einschränkung der Reisefähigkeit. Die Begutachtung sei auch bei Probanden mit neurologischen und psychiatrischen Erkrankungen möglich, insbesondere wenn eine Begleitperson zugestanden wäre; auch sei es unlogisch, wenn der Kläger behaupte, die weitere Anreise nach Koblenz sei möglich, während die kürzere Reise nach München abgelehnt werde. Dr.W. konnte in seinem Gutachten vom 30.04.2002 auf seinem Fachgebiet keine wesentliche Beeiträchtigung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben feststellen. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens sei aus den bekannten Befunden nicht abzuleiten, so dass mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltung, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von schweren Gegenständen vollschichtig möglich seien. Der Kläger sei aufgrund der orthopädischen Gesundheitsstörungen auch in der Lage gewesen, zur Untersuchung nach Deutschland zu kommen.
Als Antwort auf diese Gutachten und die Ladung zum Termin beantragte der Kläger die Beiziehung der Unterlagen der AOK in Stuttgart, Frankfurt und Koblenz über die Folgen des Arbeitsunfalls, da offensichtlich sei, dass die Gutachten mangelhaft seien. Dem Kläger wurden daraufhin nochmals die vorhandenen Unterlagen in Kopie übersandt und auf die entscheidungserheblichen Tatsachen hingewiesen.
Er beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 07.10.1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.01.1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.1991 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, sie ist der Auffassung, dass sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellen könnten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgericht Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht hat die rentenversagende Entscheidung der Beklagten vom 17.01.1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.1991 zu Recht bestätigt, da der Kläger die für die Entscheidung über seinen Rentenantrag erforderliche Untersuchung ohne ausreichenden Grund verweigert hat. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass er nicht in der Lage sei, zu der erforderlichen Untersuchung nach Regensburg, Koblenz oder München anzureisen. Die Beklagte hat deshalb zu Recht nach § 66 Abs.1 i.V.m. Abs.3 SGB I die beantragte Sozialleistung versagt.
§ 66 Abs.1 SGB I bestimmt: "Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert". Abs.3 bestimmt: "Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist". Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt. Die Beklagte hat die erforderlichen Belehrungen mehrfach und unmissverständlich erteilt. Bereits bei der ersten Vorladung zur Untersuchung für den 19.08.1986 wurde der Kläger ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen ihrer Verletzung hingewiesen. Dieses Vorladungsschreiben hat er auch bekommen, denn es wurde mit einem Vermerk des "Hauses der Gesundheit in S." zurückgesandt.
Der Kläger wurde in der Folge nochmals mit Schreiben vom 24.09.1986 unter Hinweis auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung zur Untersuchung am 20.10.1986 vorgeladen; zu dieser Untersuchung ist er ohne Angaben von Gründen nicht erschienen. Der daraufhin ergangene ablehnende Bescheid wurde von der Beklagten aufgehoben, weil er einwandte, den Bescheid nicht erhalten zu haben. In der Folge wurde er mit zahlreichen Schreiben beginnend am 17.10.1989 aufgefordert, seine Bereitschaft zur Untersuchung zu erklären. Er wurde in diesen Schreiben jeweils darauf hingewiesen, dass eine Untersuchung zur Entscheidung über seinen Rentenanspruch erforderlich sei, da die bisherigen Unterlagen dazu nicht ausreichten. Der Kläger machte seine Bereitschaft zur Untersuchung schließlich von einem zunächst zu erteilenden vorläufigen Rentenbescheid abhängig, eine Verknüpfung, die von der Beklagten zu Recht abgelehnt wurde, da sich dafür keine Rechtsgrundlage finden lässt. In der Zeit zwischen dem Rentenversagungsbescheid von 1990 und dem Widerspruchsbescheid hat der Kläger somit nie verbindlich erklärt, zur Untersuchung anreisen zu wollen. Auch die erbetenen Unterlagen über die angebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands wurden nicht vorgelegt. Die Beklagte hatte dem Kläger bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides jeweils ausreichende Fristen gesetzt.
Die von der Beklagte geforderte Untersuchung ist für die Entscheidung über den Rentenanspruch auch notwenig. Die 1984 bei Rentenantragstellung in Jugoslawien vorgenommene Untersuchung durch die Invalidenkommission ist für eine Entscheidung über den Rentenanspruch nach deutschem Recht nicht ausreichend, da die vorgelegten Befunde keine ausreichende Grundlage für die Frage ergeben, inwieweit der Kläger mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch vollschichtig zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann (§§ 1246, 1247 RVO bzw. §§ 43, 44 SGB VI). Die Ärzte der Ärztekommission in Zagreb haben u.a. die Frage der zeitlichen Leistungseinschränkung nicht beantwortet. Ein psychischer Befund ist in den Akten nicht enthalten. Die Beklagte konnte somit gemäß § 62 SGB I die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung verlangen. Diese Einschätzung wurde sowohl von Dr.T. als auch von Dr.K. und Dr.W. bestätigt. Alle Gutachter haben die mit dem Rentenantrag eingereichten Befunde als wenig aussagekräftig und durch die Zeitdauer auch als überholt angesehen. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Klägers, es sei ausreichend, allein aus dem Umstand eines Sturzes aus 5 m Höhe auf gesundheitliche Störungen zu schließen. Der Beklagten ist vielmehr zuzugeben, dass die vorhandenen Unterlagen nicht ausreichen, um festzustellen, welche Gesundheitsstörungen auf Dauer bestehen, wie sich die Auswirkungen seit 1985 darstellen und wie das berufliche Leistungsvermögen davon betroffen ist. Die Beklagte konnte daher vom Kläger eine Untersuchung zum Nachweis der Gesundheitsstörungen verlangen. Auf andere Weise konnte sich die Beklagte auch kein Bild über den Umfang der Gesundheitsstörungen beim Kläger machen. Inbesondere hat er ja auch auf mehrfache Aufforderung keine neuen medizinischen Unterlagen vorgelegt, insbesondere auch nicht zu dem von ihm behaupteten Herz- und Gehirnschlag. Die Frage, welche gesundheitlichen Störungen beim Kläger vorliegen, und wieweit dadurch seine Erwerbsfähigkeit im Sinne der deutschen Bestimmungen eingeschränkt ist, ließ sich anhand der vorliegenden Befunde somit nicht feststellen.
Bei der von der Beklagten für erforderlich gehaltenen Untersuchung handelte sich um eine Begutachtung, wie sie die Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I nicht überschreitet, denn eine derartige Untersuchung ist in der vorgesehenen Form weder mit einem erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbunden noch mit erheblichen Schmerzen, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger ein Schaden für Leib oder Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht hätte ausgeschlossen werden können (§ 65 Abs.2 Ziffer 1 bis 3 SGB I). Die Grenzen der Mitwirkung bei Behandlungen und Untersuchungen, wie sie in § 65 Abs.2 SGB I genannt sind, sind daher von der Beklagten mit der verlangten Untersuchung nicht überschritten worden. Es sind aber auch die anderen Voraussetzungen des § 65 Abs.1 Ziffer 1 bis 3 SGB I nicht erfüllt, denn die verlangte Untersuchung steht nicht in einem unangemessenen Missverhältnis zu der begehrten Sozialleistung, ihre Erfüllung war dem Kläger auch nicht aus einem wichtigen Grund unzumutbar und die Beklagte konnte sich die erforderlichen Kenntnisse auch nicht mit geringem Aufwand selbst beschaffen. Wie dargestellt haben die vorhandenen Unterlagen aus Jugoslawien keineswegs ausgereicht, um den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente ab Antragstellung 1984 zu begründen, geschweige denn ist aus den damaligen Unterlagen eine Entscheidung über den heutigen Gesundheitszustand des Klägers möglich und somit kann auch über den Daueranspruch auf Rente mangels entsprechender Kenntnisse des heutigen Gesundheitszustandes nicht entschieden werden. Diese Beurteilung haben sowohl der von der Beklagten gehörte Dr.B. als auch die vom Sozialgericht befragte Dr.T. und die vom Senat gehörten Gutachter Dr.K. und Dr.W. bestätigt.
Es kann auch vom Senat unter Bezugnahme auf die Ausführungen dieser gehörten Sachverständigen nicht erkannt werden, warum dem Kläger ein wichtiger Grund zur Seite stehen sollte, der ihm die Anreise in die Bundesrepublik unmöglich gemacht hätte. Wie er selbst eingeräumt hat, wäre er bereit gewesen, zur Untersuchung nach Koblenz zu kommen, solange dort seine Verwandten gewohnt haben. Es ist aber nicht ersichtlich, warum er eines deutschen Wohnsitzes seiner Verwandten bedarf, wenn ihm von Anfang an die Möglichkeit eingeräumt wurde, zur Untersuchung mit einer Begleitperson zu reisen. Darüber hinaus erscheint es sogar noch viel leichter möglich zu sein, mit der von der Beklagten eingeräumten Untersuchung in Regensburg dem Zustand des Klägers gerecht zu werden, denn zu dieser Untersuchung wäre der Kläger in einem Reisebus ebenfalls mit Begleitperson und unter Beobachtung von Sanitätspersonal von Zagreb nach Regensburg gereist, d.h. er hätte nicht die Mühe einer selbständigen Anreise auf sich nehmen müssen. Die Beklagte hatte dem Klägerin diese Art der Anreise mehrfach angeboten, zuletzt nochmals im gerichtlichen Verfahren. Er hat aber in keiner Weise ausgeführt, warum ihm diese Busanreise nicht zumutbar sein sollte. Die Sachverständigen konnten darüber hinaus nicht darlegen, warum beim Krankheitsbild des Klägers eine derartige Busreise unzumutbar sein soll. Vielmehr hat Dr.K. ausdrücklich bejaht, dass mit Begleitperson die genannten Anreisen möglich gewesen wären. Da der Kläger auch in den gerichtlichen Verfahren die ihm ständig angebotene Nachholung seiner Mitwirkung verweigerte, sind die Gründe der Versagung der Sozialleistung auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- hilfsweise Berufsunfähigkeit nach §§ 1246, 1247 RVO bzw. §§ 43, 44 SGB VI a.F., die wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) versagt wurde.
Der am 1949 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Kroatien.
In der Bundesrepublik hat er als ungelernter Arbeiter zwischen 09.07.1968 und 04.04.1983 Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Nach seinen Angaben wurden in Kroatien keine Beiträge bezahlt.
Am 24.05.1984 stellte er in Zagreb Rentenantrag. Mit dem Rentenantrag übersandte der jugoslawische Versicherungsträger einen Untersuchungsbericht vom 03.10.1984. Die jugoslawischen Ärzte beurteilten den Kläger ab Mai 1984 auf Dauer als arbeitsunfähig wegen einer posttraumatische Enzephalopathie, eines depressiven Syndroms sowie eines psychoorganischen Syndroms. Anamnestisch berichtete der Kläger über einen Sturz vom Gerüst im August 1988, wobei er eine Kopf-, Knie- und Ellenbogenverletzung rechts erlitten habe und deswegen in der Bundesrepublik ambulant behandelt worden sei. 1984 sei er auf der Straße in O. auf den Kopf gefallen und in die chirurgische Abteilung in S. eingeliefert worden. Eine zweite stationäre Behandlung habe dort von Juli bis Oktober 1984 stattgefunden. Bei dem relativ jungen Versicherten sei auf jeden Fall eine dauerhafte Beobachtung und psychiatrische Behandlung indiziert. Es wurden auch Berichte über die genannten stationären Behandlungen vorgelegt, dort wird über EEG- und CT-Untersuchungen berichtet.
Von der Württembergischen Bauberufsgenossenschaft wurde der Durchgangsarztbericht vom August 1980 vorgelegt.
Erstmals mit Schreiben vom 06.08.1986 wurde der Kläger von der Beklagten zur Untersuchung in die Gutachterstelle Regensburg vorgeladen. Diese Vorladung kam zurück mit dem Vermerk, die Symptome wiesen eine Krankheitsverschlechterung auf, die für die Umgebung gefährlich sei. Im Familienkreis sei die Gefahr einigermaßen gering, sodass eine Reise und eine Veränderung seines Aufenthaltsorts unmöglich erscheine.
Der Kläger wurde unter Hinweis auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung zu einer weiteren Untersuchung für den 20.10.1986 vorgeladen, er ist dort ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.
Die Auswertung der Unterlangen, insbesondere des Schädel-CT vom 1984, erbrachte keinen Hinweis auf ein schweres Schädel-Hirntrauma, nur diffuse leicht atrophische Veränderungen und eine mäßige Dilatation des Ventrikelsystems waren festzustellen. Eine zentrale Angiographie ließ keine krankhaften Veränderungen erkennen, neurologisch fanden sich keine wesentlichen pathologischen Befunde; ein psychischer Befund fehlte in den Unterlagen. Selbst bei Vorliegen eines depressiven Syndroms, stelle dies keine Begründung der Reiseunfähigkeit dar, zumal ihm eine Begleitperson zugestanden wurde.
Mit Bescheid vom 15.01.1987 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Versichertenrente wegen mangelnder Mitwirkung erstmals ab.
Auf Vortrag des Klägers, den Bescheid nicht erhalten zu haben, hob die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 12.10.1989 den Bescheid vom 15.01.1987 auf und sicherte eine erneute Entscheidung zu.
Da nach Feststellung des sozialärztlichen Dienstes die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidung über Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht ausreichten, wurde der Kläger aufgefordert, innerhalb von sechs Wochen mitzuteilen, ob er einer erneuten Vorladung zur fachärztlichen Untersuchung Folge leisten werde. Eine Antwort des Klägers dazu ist nicht eingegangen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17.01.1990 versagte die Beklagte wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I die Rentenzahlung. Der ärztliche Dienst halte eine Untersuchung in Regensburg für erforderlich und auch zumutbar, da der Kläger mit dem Bus der Beklagten in Jugoslawien abgeholt und wieder dorthin zurückgebracht würde. In Abwägung des Ermessens und dem Interesse der Versichertengemeinschaft sei eine andere Entscheidung nicht möglich. Seinen Widerspruch begründete der Kläger mit der Feststellung der internationalen Ärztekommission in Zagreb, da diese Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Sofern sein gesundheitlicher Zustand es erlaube, werde er einer Vorladung Folge leisten. Den Vorschlag der Beklagten, den streitigen Bescheid aufzuheben sofern der Kläger sich zur Untersuchung bereit erkläre, hat dieser nicht angenommen. Nach mehrfachen Mahnungen und erst nach Einschaltung des Caritas Verbandes teilte er mit, die Beklagte möge einstweilig Rentenleistungen erbringen, dann werde er sich einer Untersuchung unterziehen, wenn sein Gesundheitszustand dies zulasse. Von der Beklagten wurde der Kläger aufgefordert, bis spätestens 05.04.1991 verbindlich mitzuteilen, ob er nach Deutschland einreisen und sich der erforderlichen Untersuchung unterziehen wolle, andernfalls sei eine Entscheidung nach Aktenlage beabsichtigt. Auf die Mitwirkungspflichten nach § 62 SGB I wurde ausdrücklich hingewiesen. Der Kläger erwiderte, die Beklagte hätte schon längst aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen entscheiden müssen, außerdem bitte er um Untersuchung bei einem Facharzt in der Nähe von Singen oder Koblenz, da er einen Herz- und Gehirnschlag erlitten habe. Die Schreiben der Beklagten mit der Bitte um Übersendung ärztlicher Unterlagen zu diesen neu geltend gemachten Gesundheitsstörungen blieben erneut unbeantwortet. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.1991 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, der Rentenantrag sei zu Recht wegen Verletzung der nach §§ 60 ff. insbesondere § 62 SGB I bestehenden Mitwirkungspflicht abgelehnt worden. Der Kläger sei zu dieser Untersuchung verpflichtet, er könne sie auch nicht gemäß § 65 Abs.2 Nr.1 bis 3 SBG I ablehnen, da weder Schaden für Leib oder Gesundheit zu befürchten sei noch die Untersuchung mit erheblichen Schmerzen oder einem erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbunden sei. Es sei dem Kläger unter Ausübung des Ermessens der Beklagten nachvollziehbar dargelegt worden, warum eine Untersuchung in der Gutachterstelle Regensburg erforderlich sei und welche Erwägungen zur Entscheidung nach § 66 Abs.1 SGB I geführt hätten. Die Abwägung zwischen der sachgerechten Verwendung der Mittel der Versichertengemeinschaft und der Notwendigkeit des Nachweises der Anspruchsvoraussetzungen sowie die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erforderten und begründeten die ergangene Entscheidung. Im Übrigen sei die Ablehnung der beantragten Sozialleistung nicht endgültig, bei Nachholung der Mitwirkung sei eine Entscheidung in der Sache möglich.
Seine Klage vom 22.01.1992 gegen den am 26.10.1991 zugestellten Widerspruchsbescheid begründete der Kläger mit seiner aus gesundheitlichen Gründen bestehenden Reiseunfähigkeit, er beantragte, die Untersuchung in Singen oder in der Nähe von Koblenz vorzunehmen. Trotz Aufforderung durch das Sozialgericht hat der Kläger seine Bereitschaft zur Untersuchung in der Bundesrepublik nicht schriftlich erklärt, er hat auch den Vorschlag des Sozialgerichts, die Beklagte möge erneut eine Untersuchung in der Gutachterstelle Regensburg veranlassen, unbeantwortet gelassen. Das Sozialgericht hörte nach Aktenlage Dr.T. zur Frage, ob der Kläger in der Lage war, zur ärztlichen Untersuchung nach Regensburg anzureisen, ob ihm diese Anreise zumutbar war und wie sich die jetzige gesundheitliche Situation darstelle. Dr.T. bejahte im Gutachten nach Aktenlage vom 28.04.1998 die Reisefähigkeit des Klägers nach Regensburg, zumal er ja auch bereit gewesen sei, nach Koblenz oder an den Bodensee zur Untersuchung zu reisen. Die Reise nach Regensburg unter den von der Beklagten angebotenen Bedingungen mit dem Bus, begleitet durch Sanitätspersonal wäre auch zumutbar gewesen. Für die Behauptung eines Herz- und/oder Gehirnschlages gebe es keine medizinischen Unterlagen. Aufgrund der bisher bekannten Diagnosen könne angenommen werden, dass der Kläger auch jetzt noch in die Bundesrepublik zur Untersuchung reisen könne. Das Gutachten ist dem Kläger ebenso zugegangen wie die Information des Sozialgerichts, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Zum Gutachten und der erneuten Aufforderung zur Untersuchung in die Bundesrepublik zu kommen nahm er nicht Stellung, er teilte vielmehr mit, dass es ausreichen müsse, wenn eine kompetente Person die Folgen eines Sturzes aus 5 m Höhe bewertet habe.
Das Sozialgericht wies mit Gerichtsbescheid vom 07.10.1998 die Klage ab, mit der Begründung, die Beklagte habe zu Recht Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund mangelnder Mitwirkung versagt, da sich der Kläger ohne ausreichende Begründung geweigert habe, zur Untersuchung nach Regensburg bzw. in die Bundesrepublik anzureisen. Für die von ihm eingewandte Reiseunfähigkeit habe er Nachweise nicht erbringen können. Von der Invalidenkommission in Zagreb sei er ebensfalls nicht als reiseunfähig angesehen worden. Auch die Auswertung der dürftigen Unterlagen seit 1984 durch Dr.T. hätten keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Zumindest mit Begleitperson sei der Kläger stets reisefähig gewesen.
Gegen den unter dem 07.10.1998 erlassenen und dem Kläger am 24.11.1998 zugestellten Gerichtsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 17.12.1998, eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht am 30.12.1998, Berufung ein. Er beantragte aufgrund seiner Beschwerden, die genannten Entscheidungen aufzuheben und über sein Recht auf Invalidenrente zu entscheiden. Die Entscheidung basiere auf unvollständig festgestellten Tatsachen und er beantrage die Anerkennung seines Rechts auf Invalidenrente aufgrund der Folgen des 1980 bei der Arbeit in der Bundesrepublik erlittenen Unfalls. Es sei ihm auf Grund von Schwindelgefühlen und Unsicherheit nicht möglich gewesen, der Vorladung zur Untersuchung Folge zu leisten, er habe aber immer mitgeteilt, dass er dieser nachkommen werde, wenn die gesundheitliche Situation dies gestatte. Er sei auch weiterhin bereit zu kommen bzw. zu seinen Verwandten nach Koblenz anzureisen. Die Unterlagen der AOK Koblenz über den Unfall sollten beigezogen werden. Auch der Senat hat den Kläger unter mehrfacher Fristsetzung zunächst zur Untersuchung in München aufgefordert, dann aber den Nervenarzt und Neurologen Dr.K. und den Chirurgen und Orthopäden Dr.W. in K. mit der Begutachtung beauftragt. Der Kläger hat zwar den Fragebogen von Dr.K. ausgefüllt, durch den Dolmetscher aber den Untersuchungstermin absagen lassen. Neue medizinische Befunde wurden nicht vorgelegt. Nach mehrfacher Mahnung und Fristsetzung unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht teilte der Kläger mit, nach seiner Ansicht seien die Unterlagen aus Kroatien sehr wohl ausreichend für die Entscheidung des Gericht. Zur Vorlage neuerer medizinischer Unterlagen sei er innerhalb einer angemessenen Frist bereit, er befinde sich allerdings derzeit außerhalb von O. zur Behandlung. Dr.K. nahm nach Aktenlage am 04.09.2002 gutachtlich Stellung genommen. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen bestehe kein Anhaltspunkt für irgendeine neuropsychiatrische Folge des Unfalls von 1980, während sich die Unfallfolgen von 1984 im Einzelnen nicht genau rekonstruieren ließen. Da aber keine Angaben über irgendwelche Komplikationen neurologischer oder psychischer Art beschrieben seinen, bestehe, wie bereits Dr.T. , der er zustimme, ausgeführt habe, keine Einschränkung der Reisefähigkeit. Die Begutachtung sei auch bei Probanden mit neurologischen und psychiatrischen Erkrankungen möglich, insbesondere wenn eine Begleitperson zugestanden wäre; auch sei es unlogisch, wenn der Kläger behaupte, die weitere Anreise nach Koblenz sei möglich, während die kürzere Reise nach München abgelehnt werde. Dr.W. konnte in seinem Gutachten vom 30.04.2002 auf seinem Fachgebiet keine wesentliche Beeiträchtigung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben feststellen. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens sei aus den bekannten Befunden nicht abzuleiten, so dass mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltung, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von schweren Gegenständen vollschichtig möglich seien. Der Kläger sei aufgrund der orthopädischen Gesundheitsstörungen auch in der Lage gewesen, zur Untersuchung nach Deutschland zu kommen.
Als Antwort auf diese Gutachten und die Ladung zum Termin beantragte der Kläger die Beiziehung der Unterlagen der AOK in Stuttgart, Frankfurt und Koblenz über die Folgen des Arbeitsunfalls, da offensichtlich sei, dass die Gutachten mangelhaft seien. Dem Kläger wurden daraufhin nochmals die vorhandenen Unterlagen in Kopie übersandt und auf die entscheidungserheblichen Tatsachen hingewiesen.
Er beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 07.10.1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.01.1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.1991 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, sie ist der Auffassung, dass sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellen könnten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgericht Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht hat die rentenversagende Entscheidung der Beklagten vom 17.01.1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.1991 zu Recht bestätigt, da der Kläger die für die Entscheidung über seinen Rentenantrag erforderliche Untersuchung ohne ausreichenden Grund verweigert hat. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass er nicht in der Lage sei, zu der erforderlichen Untersuchung nach Regensburg, Koblenz oder München anzureisen. Die Beklagte hat deshalb zu Recht nach § 66 Abs.1 i.V.m. Abs.3 SGB I die beantragte Sozialleistung versagt.
§ 66 Abs.1 SGB I bestimmt: "Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert". Abs.3 bestimmt: "Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist". Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt. Die Beklagte hat die erforderlichen Belehrungen mehrfach und unmissverständlich erteilt. Bereits bei der ersten Vorladung zur Untersuchung für den 19.08.1986 wurde der Kläger ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen ihrer Verletzung hingewiesen. Dieses Vorladungsschreiben hat er auch bekommen, denn es wurde mit einem Vermerk des "Hauses der Gesundheit in S." zurückgesandt.
Der Kläger wurde in der Folge nochmals mit Schreiben vom 24.09.1986 unter Hinweis auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung zur Untersuchung am 20.10.1986 vorgeladen; zu dieser Untersuchung ist er ohne Angaben von Gründen nicht erschienen. Der daraufhin ergangene ablehnende Bescheid wurde von der Beklagten aufgehoben, weil er einwandte, den Bescheid nicht erhalten zu haben. In der Folge wurde er mit zahlreichen Schreiben beginnend am 17.10.1989 aufgefordert, seine Bereitschaft zur Untersuchung zu erklären. Er wurde in diesen Schreiben jeweils darauf hingewiesen, dass eine Untersuchung zur Entscheidung über seinen Rentenanspruch erforderlich sei, da die bisherigen Unterlagen dazu nicht ausreichten. Der Kläger machte seine Bereitschaft zur Untersuchung schließlich von einem zunächst zu erteilenden vorläufigen Rentenbescheid abhängig, eine Verknüpfung, die von der Beklagten zu Recht abgelehnt wurde, da sich dafür keine Rechtsgrundlage finden lässt. In der Zeit zwischen dem Rentenversagungsbescheid von 1990 und dem Widerspruchsbescheid hat der Kläger somit nie verbindlich erklärt, zur Untersuchung anreisen zu wollen. Auch die erbetenen Unterlagen über die angebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands wurden nicht vorgelegt. Die Beklagte hatte dem Kläger bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides jeweils ausreichende Fristen gesetzt.
Die von der Beklagte geforderte Untersuchung ist für die Entscheidung über den Rentenanspruch auch notwenig. Die 1984 bei Rentenantragstellung in Jugoslawien vorgenommene Untersuchung durch die Invalidenkommission ist für eine Entscheidung über den Rentenanspruch nach deutschem Recht nicht ausreichend, da die vorgelegten Befunde keine ausreichende Grundlage für die Frage ergeben, inwieweit der Kläger mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch vollschichtig zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann (§§ 1246, 1247 RVO bzw. §§ 43, 44 SGB VI). Die Ärzte der Ärztekommission in Zagreb haben u.a. die Frage der zeitlichen Leistungseinschränkung nicht beantwortet. Ein psychischer Befund ist in den Akten nicht enthalten. Die Beklagte konnte somit gemäß § 62 SGB I die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung verlangen. Diese Einschätzung wurde sowohl von Dr.T. als auch von Dr.K. und Dr.W. bestätigt. Alle Gutachter haben die mit dem Rentenantrag eingereichten Befunde als wenig aussagekräftig und durch die Zeitdauer auch als überholt angesehen. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Klägers, es sei ausreichend, allein aus dem Umstand eines Sturzes aus 5 m Höhe auf gesundheitliche Störungen zu schließen. Der Beklagten ist vielmehr zuzugeben, dass die vorhandenen Unterlagen nicht ausreichen, um festzustellen, welche Gesundheitsstörungen auf Dauer bestehen, wie sich die Auswirkungen seit 1985 darstellen und wie das berufliche Leistungsvermögen davon betroffen ist. Die Beklagte konnte daher vom Kläger eine Untersuchung zum Nachweis der Gesundheitsstörungen verlangen. Auf andere Weise konnte sich die Beklagte auch kein Bild über den Umfang der Gesundheitsstörungen beim Kläger machen. Inbesondere hat er ja auch auf mehrfache Aufforderung keine neuen medizinischen Unterlagen vorgelegt, insbesondere auch nicht zu dem von ihm behaupteten Herz- und Gehirnschlag. Die Frage, welche gesundheitlichen Störungen beim Kläger vorliegen, und wieweit dadurch seine Erwerbsfähigkeit im Sinne der deutschen Bestimmungen eingeschränkt ist, ließ sich anhand der vorliegenden Befunde somit nicht feststellen.
Bei der von der Beklagten für erforderlich gehaltenen Untersuchung handelte sich um eine Begutachtung, wie sie die Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I nicht überschreitet, denn eine derartige Untersuchung ist in der vorgesehenen Form weder mit einem erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbunden noch mit erheblichen Schmerzen, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger ein Schaden für Leib oder Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht hätte ausgeschlossen werden können (§ 65 Abs.2 Ziffer 1 bis 3 SGB I). Die Grenzen der Mitwirkung bei Behandlungen und Untersuchungen, wie sie in § 65 Abs.2 SGB I genannt sind, sind daher von der Beklagten mit der verlangten Untersuchung nicht überschritten worden. Es sind aber auch die anderen Voraussetzungen des § 65 Abs.1 Ziffer 1 bis 3 SGB I nicht erfüllt, denn die verlangte Untersuchung steht nicht in einem unangemessenen Missverhältnis zu der begehrten Sozialleistung, ihre Erfüllung war dem Kläger auch nicht aus einem wichtigen Grund unzumutbar und die Beklagte konnte sich die erforderlichen Kenntnisse auch nicht mit geringem Aufwand selbst beschaffen. Wie dargestellt haben die vorhandenen Unterlagen aus Jugoslawien keineswegs ausgereicht, um den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente ab Antragstellung 1984 zu begründen, geschweige denn ist aus den damaligen Unterlagen eine Entscheidung über den heutigen Gesundheitszustand des Klägers möglich und somit kann auch über den Daueranspruch auf Rente mangels entsprechender Kenntnisse des heutigen Gesundheitszustandes nicht entschieden werden. Diese Beurteilung haben sowohl der von der Beklagten gehörte Dr.B. als auch die vom Sozialgericht befragte Dr.T. und die vom Senat gehörten Gutachter Dr.K. und Dr.W. bestätigt.
Es kann auch vom Senat unter Bezugnahme auf die Ausführungen dieser gehörten Sachverständigen nicht erkannt werden, warum dem Kläger ein wichtiger Grund zur Seite stehen sollte, der ihm die Anreise in die Bundesrepublik unmöglich gemacht hätte. Wie er selbst eingeräumt hat, wäre er bereit gewesen, zur Untersuchung nach Koblenz zu kommen, solange dort seine Verwandten gewohnt haben. Es ist aber nicht ersichtlich, warum er eines deutschen Wohnsitzes seiner Verwandten bedarf, wenn ihm von Anfang an die Möglichkeit eingeräumt wurde, zur Untersuchung mit einer Begleitperson zu reisen. Darüber hinaus erscheint es sogar noch viel leichter möglich zu sein, mit der von der Beklagten eingeräumten Untersuchung in Regensburg dem Zustand des Klägers gerecht zu werden, denn zu dieser Untersuchung wäre der Kläger in einem Reisebus ebenfalls mit Begleitperson und unter Beobachtung von Sanitätspersonal von Zagreb nach Regensburg gereist, d.h. er hätte nicht die Mühe einer selbständigen Anreise auf sich nehmen müssen. Die Beklagte hatte dem Klägerin diese Art der Anreise mehrfach angeboten, zuletzt nochmals im gerichtlichen Verfahren. Er hat aber in keiner Weise ausgeführt, warum ihm diese Busanreise nicht zumutbar sein sollte. Die Sachverständigen konnten darüber hinaus nicht darlegen, warum beim Krankheitsbild des Klägers eine derartige Busreise unzumutbar sein soll. Vielmehr hat Dr.K. ausdrücklich bejaht, dass mit Begleitperson die genannten Anreisen möglich gewesen wären. Da der Kläger auch in den gerichtlichen Verfahren die ihm ständig angebotene Nachholung seiner Mitwirkung verweigerte, sind die Gründe der Versagung der Sozialleistung auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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