Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 U 345/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 261/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26.06.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen seines Unfalls vom 31.07.2000 auch für die Zeit vom 07.09.2000 bis 17.10.2000 Verletztengeld zu zahlen hat.
Der am 1949 geborene Kläger gab im Durchgangsarztbericht des Dr.M. , Kreiskrankenhaus G. , vom 01.08.2000 an, er sei am 31.07.2000 gegen 8 Uhr beim Tragen einer Käsekiste gestolpert und auf die linke Seite gestürzt. Dr.M. fand bei der Untersuchung ein kleines Hämatom am linken Oberschenkel; daneben beschrieb er ein linksbetontes humpelndes Gangbild und Druckschmerzen über dem linken Beckenkamm. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Arbeiter bei der Firma U. GmbH in D. beschäftigt und an die Fa.Z. in G. ausgeliehen. Sein Arbeitgeber kündigte ihm am 31.07.2000 fristgerecht innerhalb der Probezeit zum 14.08.2000. Der Beklagten gegenüber erklärte die Firma, weder ihr noch der Firma Z. sei ein Unfall des Klägers bekannt. Die Beklagte leitete Ermittlungen ein, um zu klären, ob überhaupt ein Arbeitsunfall vorliege. Von dem zuerst in Anspruch genommenen Arzt Dr.D. erhielt sie die Auskunft, der Kläger habe sich am 31.07.2000 gegen 16 Uhr in seiner Praxis eingefunden und angegeben, er habe eine Kiste getragen, sei dabei gestolpert und auf den linken Oberschenkel und die Beckenschaufel gefallen. Weiteres sei dem Durchgangsarztbericht zu entnehmen. Der letzte Patientenkontakt habe am 11.08.2000 stattgefunden. Danach habe der Kläger den Kollegen P. konsultiert. Letzterer bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ab dem 15.09.2000. Im Nachschaubericht vom 06.09.2000 beschrieb Dr.M. einen weitgehend unauffälligen Zustand; die vom Kläger geschilderten Bewegungsschmerzen seien noch Folge des Unfalls; ein peripheres sensomotorisches Defizit habe er nicht finden können; die Hüftgelenke seien in allen Richtungen frei beweglich gewesen. Zur Frage, ob weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, enthält der Bericht nichts. In einem weiteren Nachschaubericht vom 17.10.2000 wies Dr.M. darauf hin, der Kläger habe sich aus eigenem Antrieb bei ihm vorgestellt; er habe keine Veränderung im Gangbild, keine Prellmarke oder Umfangszunahme, lediglich eine endgradig eingeschränkte Beugung feststellen können. Dem Kläger verordnete er Krankengymnastik und Reizstrombehandlung. Arbeitsunfähigkeit verneinte er. Der Kläger selbst schilderte am 17.11.2000 den Unfall so, er habe eine Kiste angehoben, um den Inhalt in die Maschine zu leeren. Beim Hochheben sei er ausgerutscht und auf hinter ihm stehende Kisten gefallen. Dabei habe er sich den Rücken und den Fuß verletzt. Mit Bescheid vom 23.03.2001 teilte ihm die Beklagte mit, ab 07.09.2000 habe aus Anlass des Unfalls vom 31.07.2000 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden; Heilbehandlung sei nur bis zum 17.10.2000 notwendig gewesen. Als Folge des Unfalls erkenne sie an: folgenlos verheilte Prellung des linken Beckens und der Lendenwirbelsäule, folgenlos verheilter Bluterguß am linken Oberschenkel. Diese Entscheidung beruhe auf der Überprüfung und Auswertung sämtlicher ärztlicher Unterlagen und des sozialmedizinischen Gutachtens des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung - MDK - vom 10.08.2000. Darin sei festgestellt worden, dass auf Grund der am selben Tag erhobenen Befunde eine vollschichtige Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit ab dem 15.08.2000 zumutbar sei. Darüberhinaus seien bei der Untersuchung am 06.09.2000 im Kreiskrankenhaus G. keine Befunde mehr erhoben worden, die die Annahme einer weiteren Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt hätten. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.08.2001).
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. Dieses hat die ärztlichen Unterlagen, darunter die Auskunft des Allgemeinarztes P. beigezogen und den Orthopäden Dr.L. mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. Am 19.03.2002 hat dieser ausgeführt, auf Grund der ihm vorliegenden Behandlungsunterlagen hätten am 06.09.2000 keine objektiven Gesundheitsstörungen mehr bestanden, die durch den Unfall vom 31.07.2000 verursacht worden seien. Dem Gutachten des MDK sei zu zustimmen. Mit Gerichtsbescheid vom 26.06.2002 hat das Sozialgericht - nach Anhörung - die auf Verletztengeld für die Zeit vom 07.09. bis 17.10.2000 gerichtete Klage abgewiesen. Es hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr.L. und auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen gestützt.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, Dr.L. , der lediglich nach Aktenlage geurteilt habe, könne seinen Zustand nicht so gut einschätzen wie die Ärzte, die ihn behandelt und untersucht hätten. Der Allgemeinarzt P. habe am 25.11.2000 bescheinigt, dass unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis 15.10.2000 bestanden habe. Nach dem Bericht des Kreiskrankenhauses G. sei die Behandlung erst am 17.10.2000 beendet gewesen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 26.06.2002 und unter Abänderung des Bescheids vom 23.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2001 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 07.09.2000 bis 17.10.2000 Verletztengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gem. § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auf den Inhalt der Akte der Beklagten (Az.: 081100 200000362164) sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG) , da das begehrte Verletztengeld für 1 Monat und 10 Tage bei einem - nach dem vom Kläger vorgelegten Arbeitsvertrag - vereinbarten Stundenlohn von 14.- DM und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden im Durchschnitt mehr als 500 Euro betragen würde. Die Berufung ist aber unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass ein Anspruch des Klägers auf Verletztengeld gem. der §§ 45, 46 des 7. Sozialgesetzbuchs - SGB VII - nicht zu begründen ist, denn ab dem 07.09.2000 war er wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 31.07.2000 nicht mehr arbeitsunfähig. Dies entnimmt der Senat, wie zuvor das Sozialgericht, den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr.L. sowie den gleichlautenden Feststellungen des MDK im Gutachten vom 10.08.2000. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 153 Abs. 2 SGG ab.
Den Einwänden des Klägers, sein behandelnder Arzt P. habe zumindest bis 15.10.2000 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und dieser müsse aus eigener unmittelbarer Kenntnis besser als Dr.L. , der nur nach Aktenlage begutachtet habe, wissen, ob er arbeitsunfähig gewesen sei oder nicht, ist entgegen zu halten, dass dem die Feststellungen des MDK vom 10.08.2000 ebenfalls entgegenstehen. Der MDK hat den Kläger persönlich untersucht und hat ihn bereits zu einem Zeitpunkt für arbeitsfähig gehalten, zu dem der Kläger den Allgemeinarzt P. noch gar nicht in Anspruch genommen hatte. In der Zusammenschau mit den Ergebnissen der Nachschau am 06.09.2000 durch Dr.M. , der den Krankheitsverlauf ab dem Tag nach dem Unfall kannte, kommt der Senat - wie das Sozialgericht - zu der Überzeugung, dass jedenfalls über den 06.09.2000 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden hat. Die Arbeitsunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff, der von den Gerichten zu überprüfen ist. Die Feststellung des Arztes hat lediglich die Bedeutung eines medizinischen Gutachtens (Bereiter-Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung, § 45 SGB VII Anm. 5.1), welches auf seine Schlüssigkeit zu prüfen ist. Das bedeutet, dass das Gericht die Äußerung des behandelnden Arztes zwar berücksichtigen muß, jedoch nicht an dessen Feststellungen gebunden ist. Wie bereits dargelegt konnte sich der Senat der Auffasung des Arztes P. nicht anschließen, zumal dieser keine Befunde beschreibt, die auf eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit deuten würden. Die Vermutung des Klägers, sein behandelnder Arzt verfüge über die größere Kenntnis, seinen Gesundheitszustand einzuschätzen, sieht der Senat durch die Äußerungen der Dres.M. und L. und des MDK als widerlegt an. Eine Arbeitsunfähigkeit über den 06.09.2000 hält er danach nicht für erwiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Verletztengeld im beantragten Umfang ist nicht zu begründen. Seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26.06.2002 war daher zurückzuweisen mit der Kostenfolge aus § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlaß (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen seines Unfalls vom 31.07.2000 auch für die Zeit vom 07.09.2000 bis 17.10.2000 Verletztengeld zu zahlen hat.
Der am 1949 geborene Kläger gab im Durchgangsarztbericht des Dr.M. , Kreiskrankenhaus G. , vom 01.08.2000 an, er sei am 31.07.2000 gegen 8 Uhr beim Tragen einer Käsekiste gestolpert und auf die linke Seite gestürzt. Dr.M. fand bei der Untersuchung ein kleines Hämatom am linken Oberschenkel; daneben beschrieb er ein linksbetontes humpelndes Gangbild und Druckschmerzen über dem linken Beckenkamm. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Arbeiter bei der Firma U. GmbH in D. beschäftigt und an die Fa.Z. in G. ausgeliehen. Sein Arbeitgeber kündigte ihm am 31.07.2000 fristgerecht innerhalb der Probezeit zum 14.08.2000. Der Beklagten gegenüber erklärte die Firma, weder ihr noch der Firma Z. sei ein Unfall des Klägers bekannt. Die Beklagte leitete Ermittlungen ein, um zu klären, ob überhaupt ein Arbeitsunfall vorliege. Von dem zuerst in Anspruch genommenen Arzt Dr.D. erhielt sie die Auskunft, der Kläger habe sich am 31.07.2000 gegen 16 Uhr in seiner Praxis eingefunden und angegeben, er habe eine Kiste getragen, sei dabei gestolpert und auf den linken Oberschenkel und die Beckenschaufel gefallen. Weiteres sei dem Durchgangsarztbericht zu entnehmen. Der letzte Patientenkontakt habe am 11.08.2000 stattgefunden. Danach habe der Kläger den Kollegen P. konsultiert. Letzterer bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ab dem 15.09.2000. Im Nachschaubericht vom 06.09.2000 beschrieb Dr.M. einen weitgehend unauffälligen Zustand; die vom Kläger geschilderten Bewegungsschmerzen seien noch Folge des Unfalls; ein peripheres sensomotorisches Defizit habe er nicht finden können; die Hüftgelenke seien in allen Richtungen frei beweglich gewesen. Zur Frage, ob weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, enthält der Bericht nichts. In einem weiteren Nachschaubericht vom 17.10.2000 wies Dr.M. darauf hin, der Kläger habe sich aus eigenem Antrieb bei ihm vorgestellt; er habe keine Veränderung im Gangbild, keine Prellmarke oder Umfangszunahme, lediglich eine endgradig eingeschränkte Beugung feststellen können. Dem Kläger verordnete er Krankengymnastik und Reizstrombehandlung. Arbeitsunfähigkeit verneinte er. Der Kläger selbst schilderte am 17.11.2000 den Unfall so, er habe eine Kiste angehoben, um den Inhalt in die Maschine zu leeren. Beim Hochheben sei er ausgerutscht und auf hinter ihm stehende Kisten gefallen. Dabei habe er sich den Rücken und den Fuß verletzt. Mit Bescheid vom 23.03.2001 teilte ihm die Beklagte mit, ab 07.09.2000 habe aus Anlass des Unfalls vom 31.07.2000 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden; Heilbehandlung sei nur bis zum 17.10.2000 notwendig gewesen. Als Folge des Unfalls erkenne sie an: folgenlos verheilte Prellung des linken Beckens und der Lendenwirbelsäule, folgenlos verheilter Bluterguß am linken Oberschenkel. Diese Entscheidung beruhe auf der Überprüfung und Auswertung sämtlicher ärztlicher Unterlagen und des sozialmedizinischen Gutachtens des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung - MDK - vom 10.08.2000. Darin sei festgestellt worden, dass auf Grund der am selben Tag erhobenen Befunde eine vollschichtige Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit ab dem 15.08.2000 zumutbar sei. Darüberhinaus seien bei der Untersuchung am 06.09.2000 im Kreiskrankenhaus G. keine Befunde mehr erhoben worden, die die Annahme einer weiteren Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt hätten. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.08.2001).
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. Dieses hat die ärztlichen Unterlagen, darunter die Auskunft des Allgemeinarztes P. beigezogen und den Orthopäden Dr.L. mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. Am 19.03.2002 hat dieser ausgeführt, auf Grund der ihm vorliegenden Behandlungsunterlagen hätten am 06.09.2000 keine objektiven Gesundheitsstörungen mehr bestanden, die durch den Unfall vom 31.07.2000 verursacht worden seien. Dem Gutachten des MDK sei zu zustimmen. Mit Gerichtsbescheid vom 26.06.2002 hat das Sozialgericht - nach Anhörung - die auf Verletztengeld für die Zeit vom 07.09. bis 17.10.2000 gerichtete Klage abgewiesen. Es hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr.L. und auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen gestützt.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, Dr.L. , der lediglich nach Aktenlage geurteilt habe, könne seinen Zustand nicht so gut einschätzen wie die Ärzte, die ihn behandelt und untersucht hätten. Der Allgemeinarzt P. habe am 25.11.2000 bescheinigt, dass unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis 15.10.2000 bestanden habe. Nach dem Bericht des Kreiskrankenhauses G. sei die Behandlung erst am 17.10.2000 beendet gewesen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 26.06.2002 und unter Abänderung des Bescheids vom 23.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2001 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 07.09.2000 bis 17.10.2000 Verletztengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gem. § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auf den Inhalt der Akte der Beklagten (Az.: 081100 200000362164) sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG) , da das begehrte Verletztengeld für 1 Monat und 10 Tage bei einem - nach dem vom Kläger vorgelegten Arbeitsvertrag - vereinbarten Stundenlohn von 14.- DM und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden im Durchschnitt mehr als 500 Euro betragen würde. Die Berufung ist aber unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass ein Anspruch des Klägers auf Verletztengeld gem. der §§ 45, 46 des 7. Sozialgesetzbuchs - SGB VII - nicht zu begründen ist, denn ab dem 07.09.2000 war er wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 31.07.2000 nicht mehr arbeitsunfähig. Dies entnimmt der Senat, wie zuvor das Sozialgericht, den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr.L. sowie den gleichlautenden Feststellungen des MDK im Gutachten vom 10.08.2000. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 153 Abs. 2 SGG ab.
Den Einwänden des Klägers, sein behandelnder Arzt P. habe zumindest bis 15.10.2000 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und dieser müsse aus eigener unmittelbarer Kenntnis besser als Dr.L. , der nur nach Aktenlage begutachtet habe, wissen, ob er arbeitsunfähig gewesen sei oder nicht, ist entgegen zu halten, dass dem die Feststellungen des MDK vom 10.08.2000 ebenfalls entgegenstehen. Der MDK hat den Kläger persönlich untersucht und hat ihn bereits zu einem Zeitpunkt für arbeitsfähig gehalten, zu dem der Kläger den Allgemeinarzt P. noch gar nicht in Anspruch genommen hatte. In der Zusammenschau mit den Ergebnissen der Nachschau am 06.09.2000 durch Dr.M. , der den Krankheitsverlauf ab dem Tag nach dem Unfall kannte, kommt der Senat - wie das Sozialgericht - zu der Überzeugung, dass jedenfalls über den 06.09.2000 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden hat. Die Arbeitsunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff, der von den Gerichten zu überprüfen ist. Die Feststellung des Arztes hat lediglich die Bedeutung eines medizinischen Gutachtens (Bereiter-Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung, § 45 SGB VII Anm. 5.1), welches auf seine Schlüssigkeit zu prüfen ist. Das bedeutet, dass das Gericht die Äußerung des behandelnden Arztes zwar berücksichtigen muß, jedoch nicht an dessen Feststellungen gebunden ist. Wie bereits dargelegt konnte sich der Senat der Auffasung des Arztes P. nicht anschließen, zumal dieser keine Befunde beschreibt, die auf eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit deuten würden. Die Vermutung des Klägers, sein behandelnder Arzt verfüge über die größere Kenntnis, seinen Gesundheitszustand einzuschätzen, sieht der Senat durch die Äußerungen der Dres.M. und L. und des MDK als widerlegt an. Eine Arbeitsunfähigkeit über den 06.09.2000 hält er danach nicht für erwiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Verletztengeld im beantragten Umfang ist nicht zu begründen. Seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26.06.2002 war daher zurückzuweisen mit der Kostenfolge aus § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlaß (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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