L 16 RJ 369/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 RJ 602/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 369/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.-

Tatbestand:

Streigegenstand ist die ungekürzte Vormerkung einer rumänischen Beitragszeit trotz fehlender Auswirkung der Kürzung auf die aktuelle Leistung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Der am 1935 geborene und seit 09.12.1959 verheiratete Kläger ist am 19.05.1990 aus Rumänien zugezogen und als Vertriebener anerkannt. Laut übereinstimmender Bescheinigung der M. B. bzw. K. AG vom 12.08.1992, 16.01.1998 und 09.01.1997 war der Kläger dort vom 17.03.1958 bis 12.04. 1990 als Schlosser beschäftigt; unter Bezugnahme auf das vollständige Archiv wurde weiter mitgeteilt, bis auf einen Krankenurlaub vom 14.12.1982 bis 14.04.1983 (123 Tage) habe er keine Fehlzeiten gehabt. Für die gesamte Periode seien lückenlos Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden.

Gemäß § 149 Abs.5 SGB VI stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20.12.1995 den Versicherungsverlauf fest und rechnete die Beitragszeiten nach dem FRG vom 17.03.1958 bis 12.04.1990 zu 5/6 an, weil diese Zeiten nur glaubhaft seien.

Während des Widerspruchsverfahrens bewilligte die Beklagte ab 01.09.1997 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Anrechnung der FRG-Zeiten entsprechend der Vormerkung und unter Zuordnung von Mindestentgeltpunkten. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06. 1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück, da der Kläger durch die Rentenbewilligung nicht beschwert sei. Aus der beigefügten fiktiven Rentenberechnung ergäbe sich bei Zugrundelegung der 6/6-Anrechnung keine Änderung der Entgeltpunkte; die 6/6-Anrechnung führe lediglich zu einer Minderung der Mindestentgeltpunkte, beeinflusse die monatliche Rentenhöhe nicht. Mit der am 03.08.1998 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er habe einen Anspruch auf die zutreffende Anerkennung der Beitragszeiten, um im Fall einer späteren Änderung der Berechnungsvorschrift, bei Todesfall oder Nachweis weiterer Zeiten die zutreffende Neuberechnung der Entgeltpunkte zu gewährleisten. Auch sei § 22 Abs.4 FRG wegen Verfassungswidrigkeit angegriffen. Ziel der Klage sei keine höhere Bewertung, sondern die Feststellung der Zeiten und das Interesse hieran werde nicht durch die zwischenzeitliche Rentengewährung beseitigt. Dagegen wandte die Beklagte ein, bei Rechtsänderung erfolge grundsätzlich keine Neufeststellung der Rente. Seien die persönlichen Entgeltpunkte neu zu berechnen, gewährleiste § 300 Abs.3 SGB VI die Anwendung neuen Rechts auch auf die nach altem Recht gewährte Rente. Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage mit Urteil vom 28.06.1999 mit der Begründung zurück, der Kläger sei nicht beschwert, eine isolierte Feststellung wie im Schwerbehindertenrecht ausgeschlossen und theoretisch denkbare Nachteile künftiger Gesetzesänderungen würden durch § 300 Abs.2, 3 SGB VI verhindert. Mit der am 07.08.1999 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Interesse an einer zutreffenden Feststellung seiner Zeiten zum jetzigen Zeitpunkt weiter. Der Senat holte u.a. einen Befundbericht des seit Januar 1991 behandelnden Arztes ein, der Fremdbefunde übersandte. In dem Arztbericht des Neurologen Dr.S. vom 27.05.1994 heißt es, anamnestisch gebe der Kläger an, bis auf einen Bauchwandbruch im Bereich der linken Flanke vor 20 Jahren bisher nicht ernsthaft krank gewesen zu sein. Vor 10 Jahren habe er über 24 Stunden eine flüchtige Lähmung im rechten Arm gehabt. In der mündlichen Verhandlung am 11.10.2000 erklärt der Kläger, am 09.12.1984 einen Schlaganfall erlitten zu haben, in dessen Folge er bis Mitte März 1985 arbeitsunfähig gewesen sei. An dies Daten erinnere er sich deshalb, weil er im Januar 1985, 25 Jahre nach der kirchlichen Trauung im Januar 1960 seine silberne Hochzeit gefeiert habe. Die durch den Bauchwandbruch bedingte Arbeitsunfähigkeit habe er seinerzeit durch aufgelaufene Überstunden ausgeglichen.

Der Bevollmächtigte des Klägers stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.06.1999 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 20.12.1995 abzuändern sowie den Widerspruchsbescheid vom 18.06.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beitragszeit vom 17.03.1958 bis 12.04.1990 ungekürzt zu berücksichtigen.

Der Vertreter der Beklagten beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akten des Sozialgerichts Augsburg, der Akten des Arbeitsamts Kempten sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.06.1999 ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 20.12.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.1998. Die Zeit vom 17.03. 1958 bis 12.04.1990 ist nur zu 5/6 anzurechnen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die ungekürzte Berücksichtigung dieser Beitragszeit. Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Sozialgerichts ist die Vormerkung durch die Rentenbewillgung am 04.11.1997 nicht gegenstandslos geworden und in zulässiger Weise mit dem Widerspruch angefochten worden. Obwohl die erstrebte Feststellung keinerlei Auswirkung auf die derzeit bezogene Rente hat, ist der Kläger dadurch beschwert, dass im Vormerkungsbescheid die Beitragszeiten abweichend von seiner Behauptung einer lückenlosen Beitragszeit erfasst sind. Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (§ 149 V SGB VI). Unstreitig ist wohl, dass die begehrte Anrechnung zu 6/6 keine Anrechnung im Sinn des § 149 Abs.5 Satz 3 SGB VI darstellt, worin es heißt, über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten werde erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Soweit die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten rentenrechtliche Zeiten im Sinn von § 54 Abs.1 SGB VI sind, wird beweissichernd für den später vielleicht eintretenden Leistungsfall für die im Bescheid aufgeführten Zeiträume verbindlich geklärt, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit erfüllen. Demnach sind "Anrechnungszeiten", falls deren tatbestandsmäßige Voraussetzungen vorliegen, nur als Anrechnungszeit-Tatbestände vorzumerken. Im Versicherungsverlauf wird also nur der Tatbestand der Beitragszeit mit vollwertigen Beiträgen festgestellt.

Anders als die Zusicherung als vorgreifliche Teilregelung erschöpft sich die Vormerkung nicht mit dem Erlass des Rentenbewilligungsbescheids. Mit dem Erlass eines abschließenden Rentenbescheids innerhalb eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist kein Raum mehr für eine Zusicherung als vorgreifliche Teilregelung (BSGE vom 04.05.1999 in ZFS 1999, 280). Anders als die Zusicherung ist die Vormerkung aber nicht auf einen konkreten Leistungsfall bezogen. Deren Bestandskraft erstreckt sich vielmehr auf alle möglichen Leistungsfälle. Hierzu gehört auch der Leistungsfall wegen Todes des Versicherten. Da bestimmt § 66 Abs.2 Ziffer 2 SGB VI, dass bei einer Witwenrente und Halbwaisenrente Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte die Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten sind. Auch heißt es in § 88 Abs.2 SGB VI, dass der Hinterbliebenenrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt werden; allerdings steht diese Regelung unter der Voraussetzung, dass die Hinterbliebenenrente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente beginnt. Daraus wird deutlich, dass im Fall des Todes des Versicherten eine eigenständige Rentenberechnung auf der Grundlage des Versicherungsverlaufs und der dann geltenden Rechtslage zu erfolgen hat. Der Vormerkungsbescheid kann in diesem Zusammenhang relevant sein (ebenso Niesel in Kasseler Kommentar, § 88 SGB VI Rz.19). Im Vormerkungsverfahren darf der Versicherungsträger nur darüber befinden, ob der behandelte Zeittatbestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nach seinen derzeitigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist, während über die Anrechenbarkeit und Bewertung dieses Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit erst bei Feststellung einer Leistung entschieden werden darf. Infolge dessen sind Zeiten als Anrechnungszeittatbestände auch dann vorzumerken, wenn - der Eintritt des Leistungsfalls unterstellt - nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage eine rentensteigernde Auswirkung der rentenrechtlichen Zeit zu verneinen wäre, da sich das zum Zeitpunkt des Leistungsfalls bei der Berechnung der Leistung anzuwendende Gesetz geändert haben kann (BSGE vom 24.10.1996 Az.: 4 RA 14/96). Falls beispielsweise zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten § 262 SGB VI gestrichen sein sollte und die Hinterbliebenen die Sonderregelung des § 88 Abs.2 SGB VI nicht in Anspruch nehmen können, wären sie auf die zutreffende Feststellung der Beitragszeiten zu 6/6 statt zu 5/6 angewiesen. Ob § 300 SGB VI ebenfalls weiter helfe, kann dahinstehen, nachdem das Vormerkungsverfahren auf Beweissicherung abzielt, also auf die möglichst zeitnahe verbindliche Feststellung von Tatsachen, die möglicherweise in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können. Anders als das Schwerbehindertengesetz sieht das SGB VI mit dem Vormerkungsverfahren die isolierte Feststellung einzelner Elemente späterer abschließender Bescheide vor. Ein Widerspruch zwischen den Begehren des Klägers und den Ausführungen des Bundessozialgerichts in der Entscheidung vom 24.06.1998 (B 9 SB 17/97 R, wie vom Sozialgericht angenommen, kann daher nicht gesehen werden. In der Sache selbst hat die Berufung keinen Erfolg. Weil das Gericht gehalten ist, die Sache grundsätzlich spruchreif zu machen und den Sachverhalt vollständig zu ermitteln, auch soweit die Behörde das nicht getan hat (Jens Meyer-Ladewig, SGG, 6.Aufl., § 131 Ziffer 12b), hatte der Senat zu prüfen, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand erfüllt ist. § 19 Abs.2 Satz 1 2.Halbsatz FRG, wonach die Zeit eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses von mindestens zehnjähriger Dauer bei dem selben Arbeitgeber stets in vollem Umfang anzurechnen ist, wurde durch Art.15, Abschnitt B in Nr.2 i.V.m. Art.85 Abs.6 des Rentenreformgesetzes 1992 mit Wirkung vom 01.07.1990 außer Kraft gesetzt. Gemäß § 22 Abs.2 FRG in der am 01.01.1992 geltenden Fassung des RRG 1992, der bis zum Inkrafttreten des geltenden § 22 Abs.3 FRG am 01.07.1998 gilt und deshalb auch zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 20.12.1995 maßgeblich ist, werden die ermittelten Entgeltpunkte für die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, um 1/6 gekürzt. Nachweis bedeutet nichts anderes als die Führung des vollen Beweises, der wie in anderen Rechtsgebieten auch im Sozialversicherungsrecht mit allen Beweismitteln erbracht werden kann, soweit nicht der Kreis zulässiger Nachweismitteln gesetzlich eingeschränkt ist. Eine Beschränkung auf bestimmte Beweismittel ist im Rahmen der Prüfung, ob Zeiten nach den §§ 15 und 16 FRG nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind, nicht gegeben (Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 23.05.1996 Az.: L 19 AR 366/94 m.w.N.). Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 13.10.1967 (Az.: 12 RE 198/64) zum Beweis von Beitragszeiten durch Zeugen ausgeführt, dass der Beweis auch durch andere Beweismittel als den Versicherungsunterlagen geführt werden kann, wenn sich aus diesen Beweismitteln mit ähnlicher Sicherheit wie aus den Versicherungsunterlagen ergibt, dass alle im Einzelnen für die Rentenberechnung festzustellenden Tatsachen vorliegen. Mit dieser Forderung nach präziser Nachprüfbarkeit der Lage versicherungsrechtlich erheblicher Zeiträume wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Versicherter, dessen Versicherungsleben in Deutschland stattgefunden hat, Beitragszeiten nur mittels Versicherungsunterlagen nachweisen kann ( Peters in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 203 SGB VI Rdz.4). Unter Bezugnahme auf die Zurückweisung von Bedenken gegen die Richtigkeit der in Rumänien ausgestellten Bescheinigungen durch das Bundessozialgericht im Urteil vom 17.12.1997 (13 RJ 69/96), geht der Verband der Rentenversicherungsträger nun davon aus, die Unterlagen aus Rumänien könnten in der Regel wohl dann als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt, und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervor gehen (Verbands-Kommentar der Rentenversicherungsträger in der zum 01.01.1998 aktualisierten Kommentierung zu § 22 FRG S.82). Ausgehend hiervon konnte das Gericht die strittige Beitragszeit nicht als lückenlos erwiesen ansehen. Zwar bescheinigte der langjährige Arbeitgeber des Klägers unter Bezugnahme auf sein vollständiges Archiv wiederholt, dass der Kläger während der Zeit vom 17.03.1958 bis 12.04.1990 keinen Urlaub ohne Lohn hatte oder unentschuldigt von der Arbeit ferngeblieben ist und für ihn während der gesamten Zeit lückenlos Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Der Beweiswert dieser Urkunde ist jedoch deshalb anzuzweifeln, weil darin eine Krankheitszeit vom 14.12.1982 bis 14.04.1983 bescheinigt wird, wofür der Kläger keine Erklärung geben kann. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach seinen wesentlichen Erkrankungen angegeben, in engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Silberhochzeit wegen eines Schlaganfalls mehrere Monate lang arbeitsunfähig gewesen zu sein. Zwar stimmen seine Angaben zu den betroffenen Monaten mit denen seines Arbeitgebers überein. Nicht stimmig ist jedoch die zeitliche Zuordnung zum Jahr. Während die Silberhochzeit 1985 stattgefunden haben muss (Dezember 1959/Januar 1960 + 25 Jahre = Dezember 1984/Januar 1985), bescheinigte der Arbeitgeber dreimal hintereinander, die einmalige Arbeitsunfähigkeit habe 1982/1983 bestanden. Diese Differenz von zwei Jahren ist nicht erklärbar und weckt Zweifel an der Richtigkeit und damit Vollständigkeit der Bescheinigungen. Jedenfalls sind die Angaben des Klägers und die vorgelegten Bescheinigungen in sich nicht schlüssig, so dass die Beitragszeiten nur glaubhaft, aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sind. Es mag sein, dass der früher als einzig ernsthafte Krankheit angegebene Bauchwandbruch keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründet hat und eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit während des gesamten Beschäftigungszeitraums tatsächlich nur einmal aufgetreten ist. Die vorhandenen Unterlagen erbringen jedoch nicht den Vollbeweis für die ununterbrochene Beitragsentrichtung, sie machen sie lediglich wahrscheinlich bzw. glaubhaft.

Aus diesen Gründen ist die Berufung des Klägers unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen. Zwar ist die grundsätzliche Rechtsfrage, ob ein Vormerkungsbescheid mit Eintritt des Leistungsfalls seine Bedeutung verliert, bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Sie ist für den Ausgang des Verfahrens jedoch letztlich nicht von Bedeutung, so dass die Beklagte als potentieller Rechtsmittelführer nicht beschwert ist.
Rechtskraft
Aus
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