L 11 AL 267/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 358/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 267/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.07.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheides vom 11.01.1993, mit dem die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) an den Kläger ab dem 01.04.1992 aufgehoben und die Erstattung der vom 01.04.1992 bis 02.05.1992 zu Unrecht gezahlten Leistungen in Höhe von 1.176,00 DM verlangt wurde.

Der am 1968 geborene Kläger ist gelernter Mälzer und Brauer und war vom 01.04.1991 bis 31.01.1992 in der Brauerei/Gasthof "S." in E. beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 07.02.1992 bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 12.03.1992 Alg für die Dauer von 312 Tagen.

Mit einer bei der Beklagten am 09.05.1992 eingegangenen Veränderungsmitteilung zeigte der Kläger an, dass er seit dem 04.05.1992 wieder in der "S." arbeite. Das ursprüngliche Datum "01.05.1992" (Freitag) war auf den 04.05.1992 (Montag) ausgebessert worden.

Im Wege des Datenabgleiches erfuhr die Beklagte im November 1992, dass der Kläger nicht erst ab Mai 1992, sondern bereits ab dem 01.04.1992 in der Brauerei/Gasthof "S." vollzeitbeschäftigt gewesen war. Auch nach der anlässlich seiner Arbeitslosmeldung vom 19.11.1992 vorgelegten Arbeitsbescheinigung der Brauerei/Gasthof "S." war der Kläger dort ab 01.04.1992 beschäftigt gewesen.

Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 08.12.1992 hob die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 11.01.1993 die Leistungsbewilligung wegen unterlassener Mitteilung der Arbeitsaufnahme für die Zeit vom 01.04.1992 bis 02.05.1992 rückwirkend auf und forderte ihn zur Erstattung des überzahlten Alg in Höhe von 1.176,00 DM auf.

Hiergegen legte der Kläger am 01.03.1993 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.1993 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurückwies.

Dagegen hat der Kläger am 06.10.1993 Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth erhoben, die am 04.10.1994 zurückgenommen wurde.

Bereits am 01.10.1993 hatte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 11.01.1993 beantragt und zur Begründung eine Bestätigung der "S." vom 08.03.1993 vorgelegt, wonach er dort erst ab dem 04.05.1992 beschäftigt gewesen war. Aus einer Mitteilung der AOK Bayern ergab sich, dass die ursprüngliche Anmeldung des Klägers zum 01.04.1992 am 18.10.1993 auf den 04.05.1992 berichtigt worden war.

Mit Bescheid vom 25.07.1995 lehnte die Beklagte eine Überprüfung der Entscheidung vom 11.01.1993 ab, da keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit erkennbar seien.

Der hiergegen am 24.08.1995 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 14.09.1995). Die Berichtigung des Beschäftigungsbeginns des Klägers habe die AOK Bamberg erst im Oktober 1993 mitgeteilt, so dass der Bescheid vom 11.01.1993 auf Grund der damals vorliegenden Unterlagen richtig gewesen sei, soweit darin von einem Beschäftigungsbeginn am 01.04.1992 ausgegangen worden war.

Dagegen hat der Kläger am 16.10.1995 Klage zum SG Bayreuth erhoben.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.07.2000 abgewiesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle des Klägers bei Erlass des Bescheides vom 11.01.1993 das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe. Der Beweis dafür, dass ihm ab dem 01.04.1992 eine ihm objektiv zustehende Leistung genommen wurde, habe nicht geführt werden können. Der Kläger, der die Beweislast hierfür trage, habe nicht die Unrichtigkeit einer Arbeitsaufnahme schon zum 01.04.1992 nachweisen können. Die zeitnah von seinem Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle (AOK Bamberg) wie auch in der Arbeitsbescheinigung gemachten Angaben, die ein halbes Jahr danach erfolgt seien, hätten als Beginn der Arbeitsaufnahme den 01.04.1992 ausgewiesen. Zu einer Einvernahme des Steuerberaters W. aus F. habe kein Anlass bestanden, da dieser im Jahre 1992 nicht für die Brauerei/Gasthaus "S." tätig gewesen sei, sondern ein anderer Steuerberater, der seine Unterlagen an den Besitzer der "S.", Herrn H. , zurückgegeben habe. Der Nachweis im Sinne des Vollbeweises der Unrichtigkeit des Bescheides vom 11.01.1993 sei deshalb durch den Kläger nicht geführt worden. Daran ändere auch nichts, dass gegenüber der zuständigen Einzugsstelle eineinhalb Jahre später eine Änderung vorgenommen wurde.

Gegen den ihm am 24.07.2000 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 08.08.2000 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung, die trotz Mahnungen vom 20.02.2001, 16.05.2002 und 22.07.2002 nicht begründet wurde.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 17.07.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 25.07.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Überprüfungsantrag des Klägers vom 26.09.1994 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 17.07.2000 als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senates ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Prozessakten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG). Das BayLSG konnte hier ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit zuvor einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).

In der Sache erweist sich die Berufung jedoch als unbegründet, denn das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 17.07.2000 zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.07.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.1995 abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung des rechtskräftigen Bescheides vom 11.01.1993 in einem Zugunstenverfahren nach § 44 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) hat.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt (wie der Bescheid vom 11.01.1993) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs 1 SGB X).

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 11.01.1993 wäre jedoch nur dann in einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X aufzuheben, wenn der Kläger die Arbeit in der Brauerei/Gasthof "S." erst am 04.05.1992 aufgenommen hätte. Dies konnte jedoch - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - nicht nachgewiesen werden. Für eine Arbeitsaufnahme des Klägers bereits zum 01.04.1992 sprechen sowohl die Angaben in der im November 1992 vorgelegten Arbeitsbescheinigung des J. H. , dem Besitzer der Brauerei/des Gasthofes "S." als auch die Angaben der zuständigen Einzugsstelle, der AOK Bamberg, die zeitnah auf den 01.04.1992 datiert waren.

Die Angaben des Zeugen H. , in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Bayreuth am 22.04.1997 - also fünf Jahre später - konnten durch Unterlagen nicht belegt werden. Von einer Einvernahme des Steuerberaters W. hat das SG zu Recht abgesehen, da er im Jahr 1992 nicht für die Brauerei/Gasthof "S." tätig war. Das SG ist somit zutreffend von einem fehlenden Beweis der Arbeitsaufnahme des Klägers bei der Brauerei/Gasthof "S." erst am 04.05.1992 ausgegangen, so dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass bei Erlass des Bescheides vom 11.01.1993 das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erwiesen hat.

Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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