Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RA 438/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 122/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 18/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19. April 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Kläger hat Gerichtskosten in Höhe von 480,00 Euro an die Staatskasse zu zahlen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Rente des Klägers.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag mit Bescheid vom 24.02.1998 Regelaltersrente ab 01.06.1998. Die Rentenberechnung beruhte im Wesentlichen auf zwischen 1952 und Februar 1962 entrichteten Pflichtbeiträgen und anschließenden fortlaufenden freiwilligen Beiträgen bis Juli 1968 (Überschreiten der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze) sowie auf Pflichtbeiträgen wegen Arbeitslosigkeit vom 01.07.1978 bis 26.02.1979 und - nach Neuberechnung mit Bescheid vom 25.05. 2000 - auf Pflichtbeiträgen wegen Pflege eines Angehörigen vom 01.04.1995 bis 05.07. 1997. Eine Zeit der Arbeitslosigkeit vom 01.07.1975 bis 30.06. 1978 wurde tatbestandsmäßig aufgeführt, aber nicht angerechnet.
Mit seinem Widerspruch und der anschließenden Klage gegen den Bescheid vom 24.02.1998 begehrte der Kläger zunächst - erfolglos - die Anerkennung einer weiteren Pflichtbeitragszeit vom 01.01.1974 bis 30.06.1975, die die Beklagte abgelehnt hatte, weil wegen der Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.1968 gemäß Art.2 § 1 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt worden seien. Der Kläger nahm die Klage nach Bestätigung des ehemaligen Arbeitgebers, dass Beiträge zur Rentenversicherung im streitigen Zeitraum wegen Befreiung von der Versicherungspflicht nicht abgeführt worden seien, mit Schreiben vom 22.08.2000 zurück.
Mit weiterem Schreiben vom 22.08.2000 (Eingang bei der Beklagten am 23.08.2000) beantragte er die Überprüfung seines Rentenbescheides hinsichtlich der Anrechnung einer der zuletzt streitigen Zeit folgenden Arbeitslosigkeit vom 01.07.1975 bis 30.06.1978. Zur Begründung führte er an, diese Zeit habe eine versicherungspflichtige Tätigkeit unterbrochen, denn seine Versicherungspflicht sei mit der seinerzeitigen Befreiung nicht vollständig erloschen. Die Befreiung sei vielmehr unter der Bedingung des Abschlusses einer privaten Renten- bzw. Lebensversicherung erfolgt; völlige Versicherungsfreiheit wie etwa bei Gewerbetreibenden oder Freiberuflern habe für ihn daher nicht bestanden.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07.12.2000 ab mit der Begründung, die Überprüfung habe ergeben, dass die streitige Zeit der Arbeitslosigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht unterbrochen habe. Eine solche bestehe nur dann, wenn dafür auch Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet würden. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 unter Hinweis auf die mit Wirkung ab 01.01.1968 erfolgte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Ein danach weiter bestehendes Beschäftigungsverhältnis sei nicht mehr versicherungspflichtig gewesen.
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter und machte geltend, für die Anrechnung der streitigen Zeiten der Arbeitslosigkeit werde nach § 58 Abs.2 Sechtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) lediglich die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit verlangt; eine solche habe für ihn auch nach dem Wechsel in eine "private Plichtversicherung" weiterhin bestanden.
Das SG wies nach entsprechender Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.04.2002 ab. Es legte die Voraussetzungen des § 58 Abs.1 Nr.3 und Abs.2 SGB VI für die Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit dar und führte aus, der Überprüfungsbescheid der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Für die Tätigkeit unmittelbar vor Beginn der Arbeitslosigkeit des Klägers ab 01.07.1975 seien Beiträge zur Rentenversicherung nicht abgeführt worden, nachdem der Kläger mit Bescheid vom 03.09.1968 für die Zeit ab 01.01.1968 auf seinen Antrag hin gemäß Art.2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit worden sei. Eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung liege nur dann vor, wenn diese ihrer Art nach von der Versicherungspflicht erfasst werde und der Beschäftigte weder versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sei (BSG, Urteil vom 13.10.1992 - 4 RA 10/92). Die Arbeitslosigkeit ab 01.07. 1975 habe damit keine solche Beschäftigung unterbrochen.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und bringt sinngemäß erneut vor, er sei gemäß Art.2 § 1 Abs.1 Buchstabe b) AnVNG nur von der Versicherungspflicht gegenüber der Beklagten, nicht aber von der Versicherungspflicht generell befreit worden, denn er sei bei der seinerzeitigen Befreiung von der Versicherungspflicht gegenüber der Beklagten zu einer "Ersatzversicherung" mit gleichwertigen Beiträgen verpflichtet worden. Die Unterbrechung einer Versicherungspflicht bei der Beklagten werde weder in § 58 Abs.2 SGB VI noch im früheren § 36 Abs.1 Ziffer 3 des Angestelltenversicherungs-Gesetzes (AVG) verlangt.
Der Kläger hält auch nach Aufklärung durch Schreiben des Senats vom 17.07.2002 und 14.11.2000 sowie nach Zusendung des vom SG zitierten Urteils des BSG vom 13.10.1992 (4 RA 10/92) an seiner Auffassung fest, dass die Bedingungen für die Anrechenbarkeit der in Frage stehenden Arbeitslosigkeit erfüllt seien. In der mündlichen Verhandlung wurde erneut in einem ausführlichen Sach- und Rechtsgespräch darauf hingewiesen, dass unter dem Begriff der versicherten Beschäftigung des § 58 Abs.2 SGB VI allein eine gesetzliche rentenversicherungspflichtige Beschäftigung zu verstehen und der angefochtene Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden sei. Ebenso wurde auf die Mißbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen.
Er beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19. April 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2001 zu verurteilen, den Bescheid vom 25.05.2000 abzuändern und die Zeit vom 01.07.1975 bis 30.06.1978 als Zeit der Arbeitslosigkeit rückwirkend ab Rentenbeginn rentensteigernd anzurechnen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogene Rentenakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie erweist sich aber nicht als begründet.
Zutreffend hat das Erstgericht mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen. Es hat die wesentlichen sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte dargelegt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen Bezug und sieht insoweit von einer erneuten Darlegung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs.2 SGG ab.
Lediglich ergänzend ist - wie schon in der mündlichen Verhandlung - zum besseren Verständnis des Klägers, der hartnäckig seine eigene unzutreffende Rechtsmeinung durchsetzen will, auf den Normzweck der Regelung des § 58 Abs.2 SGB VI hinzuweisen. Dieser besteht darin, nur diejenigen Versicherten durch Anrechnung der in § 58 Abs.1 SGB VI genannten beitragsfreien Zeiten zu begünstigen, die der Solidargemeinschaft der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Zahlung von einkommensbezogenen Pflichtbeiträgen solidarisch verbunden waren. Nur insoweit kann von gesetzlicher Pflichtversicherung und Pfichtbeiträgen gesprochen werden. Bei der vom Kläger eingegangenen anderweitigen Absicherung handelt es sich dagegen - unabhängig davon, dass diese Absicherung in einem in etwa vergleichbarem Umfang vom Gesetzgeber in dem damaligen Art.1 § 2 Abs.1 des AnVNG als Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegt worden war - um eine nicht dem öffentlichen Recht unterliegende private Versicherung. Der Kläger übte daher nach der Befreiung ab 01.01.1968 eine "versicherte Beschäftigung" im Sinne des § 58 Abs.2 SGB VI nicht mehr aus.
Bei dieser Sachlage kann die Berufung keinen Erfolg haben. Sie ist mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Der Senat ist ferner zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 480 Euro aufzuerlegen waren.
Gemäß § 192 Abs.1 Nr.2 SGG ist das Gericht berechtigt, einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten aufzuerlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Voraussetzung ist, dass das Gericht aufgrund der Gesamtumstände zur Überzeugung gelangt, dass der Beteiligte die Aussichtlosigkeit des Rechtsstreits kennt und er entgegen besserer Einsicht diesen trotzdem fortführt.
Der Senat ist aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere aufgrund persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung, zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger die Berufung entgegen besserer Einsicht "mutwillig" aufrechterhalten hat. Er hatte in der Verhandlung hinreichend Gelegenheit, sich mit der Sach- und Rechtslage auseinanderzusetzen, denn er wurde zunächst - wie offensichtlich schon in der Verhandlung in erster Instanz - umfassend aufgeklärt über die gesamten Aspekte seines Rechtsstreits, wobei sich im Berufungsverfahren keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben. Wenn er dennoch trotz des guten Zuredens aller Beteiligten ("mit Engelszungen") auf seinem Begehren beharrte, lässt dies nach Überzeugung des Senats die Absicht erkennen, den Rechtsstreit mutwillig aufrechtzuerhalten. Es entstand der Eindruck, dass der Kläger sich der Aussichtslosigkeit im Falle des Festhaltens an der Berufung bewusst war, jedoch aus unverständlichen Gründen die Konsequenz im Handeln fehlte.
Bei der Entscheidung über die Höhe der "Verschuldenskosten" hatte der Senat sich in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens insbesondere an der Schwere des Verschuldens, der Höhe der entstandenen Kosten, und den wirtschaftlichen Kosten des Betroffenen zu orientieren. Es dürfen nur die verursachten Kosten auferlegt werden, da § 192 SGG keine Strafvorschrift darstellt, sondern es sich um eine Schadensersatzregelung handelt, also vor allem um eine Beteiligung an den Verfahrenskosten, welche der Staatskasse und damit der Allgemeinheit zur Last fallen (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, § 192 Anm.1 a). Der Schaden kann in entsprechender Anwendung der §§ 202 SGG, 287 ZPO geschätzt werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass unnötige Kosten nur hinsichtlich der Beratung, Verkündung und schriftlichen Abfassung des Urteils entstanden sind. Bezüglich der Schätzung der Kosten einer Richterstunde finden sich in der Literatur Anhaltspunkte (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O. Anmerkung 17). Danach wurden im Jahre 1983 die Kosten für eine Richterstunde mit DM 250 bis 300,- DM, im Jahre 1986 mit DM 350 bis 450,- DM (erste Instanz) angenommen. Der Senat hat es für gerechtfertigt gehalten, einen Teil der danach in etwa einzuschätzenden Gerichtskosten, welche in der Berufungsinstanz für drei Berufsrichter anfallen, in Höhe von 480,- Euro dem Kläger aufzuerlegen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Kläger hat Gerichtskosten in Höhe von 480,00 Euro an die Staatskasse zu zahlen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Rente des Klägers.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag mit Bescheid vom 24.02.1998 Regelaltersrente ab 01.06.1998. Die Rentenberechnung beruhte im Wesentlichen auf zwischen 1952 und Februar 1962 entrichteten Pflichtbeiträgen und anschließenden fortlaufenden freiwilligen Beiträgen bis Juli 1968 (Überschreiten der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze) sowie auf Pflichtbeiträgen wegen Arbeitslosigkeit vom 01.07.1978 bis 26.02.1979 und - nach Neuberechnung mit Bescheid vom 25.05. 2000 - auf Pflichtbeiträgen wegen Pflege eines Angehörigen vom 01.04.1995 bis 05.07. 1997. Eine Zeit der Arbeitslosigkeit vom 01.07.1975 bis 30.06. 1978 wurde tatbestandsmäßig aufgeführt, aber nicht angerechnet.
Mit seinem Widerspruch und der anschließenden Klage gegen den Bescheid vom 24.02.1998 begehrte der Kläger zunächst - erfolglos - die Anerkennung einer weiteren Pflichtbeitragszeit vom 01.01.1974 bis 30.06.1975, die die Beklagte abgelehnt hatte, weil wegen der Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.1968 gemäß Art.2 § 1 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt worden seien. Der Kläger nahm die Klage nach Bestätigung des ehemaligen Arbeitgebers, dass Beiträge zur Rentenversicherung im streitigen Zeitraum wegen Befreiung von der Versicherungspflicht nicht abgeführt worden seien, mit Schreiben vom 22.08.2000 zurück.
Mit weiterem Schreiben vom 22.08.2000 (Eingang bei der Beklagten am 23.08.2000) beantragte er die Überprüfung seines Rentenbescheides hinsichtlich der Anrechnung einer der zuletzt streitigen Zeit folgenden Arbeitslosigkeit vom 01.07.1975 bis 30.06.1978. Zur Begründung führte er an, diese Zeit habe eine versicherungspflichtige Tätigkeit unterbrochen, denn seine Versicherungspflicht sei mit der seinerzeitigen Befreiung nicht vollständig erloschen. Die Befreiung sei vielmehr unter der Bedingung des Abschlusses einer privaten Renten- bzw. Lebensversicherung erfolgt; völlige Versicherungsfreiheit wie etwa bei Gewerbetreibenden oder Freiberuflern habe für ihn daher nicht bestanden.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07.12.2000 ab mit der Begründung, die Überprüfung habe ergeben, dass die streitige Zeit der Arbeitslosigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht unterbrochen habe. Eine solche bestehe nur dann, wenn dafür auch Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet würden. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 unter Hinweis auf die mit Wirkung ab 01.01.1968 erfolgte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Ein danach weiter bestehendes Beschäftigungsverhältnis sei nicht mehr versicherungspflichtig gewesen.
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter und machte geltend, für die Anrechnung der streitigen Zeiten der Arbeitslosigkeit werde nach § 58 Abs.2 Sechtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) lediglich die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit verlangt; eine solche habe für ihn auch nach dem Wechsel in eine "private Plichtversicherung" weiterhin bestanden.
Das SG wies nach entsprechender Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.04.2002 ab. Es legte die Voraussetzungen des § 58 Abs.1 Nr.3 und Abs.2 SGB VI für die Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit dar und führte aus, der Überprüfungsbescheid der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Für die Tätigkeit unmittelbar vor Beginn der Arbeitslosigkeit des Klägers ab 01.07.1975 seien Beiträge zur Rentenversicherung nicht abgeführt worden, nachdem der Kläger mit Bescheid vom 03.09.1968 für die Zeit ab 01.01.1968 auf seinen Antrag hin gemäß Art.2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit worden sei. Eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung liege nur dann vor, wenn diese ihrer Art nach von der Versicherungspflicht erfasst werde und der Beschäftigte weder versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sei (BSG, Urteil vom 13.10.1992 - 4 RA 10/92). Die Arbeitslosigkeit ab 01.07. 1975 habe damit keine solche Beschäftigung unterbrochen.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und bringt sinngemäß erneut vor, er sei gemäß Art.2 § 1 Abs.1 Buchstabe b) AnVNG nur von der Versicherungspflicht gegenüber der Beklagten, nicht aber von der Versicherungspflicht generell befreit worden, denn er sei bei der seinerzeitigen Befreiung von der Versicherungspflicht gegenüber der Beklagten zu einer "Ersatzversicherung" mit gleichwertigen Beiträgen verpflichtet worden. Die Unterbrechung einer Versicherungspflicht bei der Beklagten werde weder in § 58 Abs.2 SGB VI noch im früheren § 36 Abs.1 Ziffer 3 des Angestelltenversicherungs-Gesetzes (AVG) verlangt.
Der Kläger hält auch nach Aufklärung durch Schreiben des Senats vom 17.07.2002 und 14.11.2000 sowie nach Zusendung des vom SG zitierten Urteils des BSG vom 13.10.1992 (4 RA 10/92) an seiner Auffassung fest, dass die Bedingungen für die Anrechenbarkeit der in Frage stehenden Arbeitslosigkeit erfüllt seien. In der mündlichen Verhandlung wurde erneut in einem ausführlichen Sach- und Rechtsgespräch darauf hingewiesen, dass unter dem Begriff der versicherten Beschäftigung des § 58 Abs.2 SGB VI allein eine gesetzliche rentenversicherungspflichtige Beschäftigung zu verstehen und der angefochtene Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden sei. Ebenso wurde auf die Mißbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen.
Er beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19. April 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2001 zu verurteilen, den Bescheid vom 25.05.2000 abzuändern und die Zeit vom 01.07.1975 bis 30.06.1978 als Zeit der Arbeitslosigkeit rückwirkend ab Rentenbeginn rentensteigernd anzurechnen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogene Rentenakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie erweist sich aber nicht als begründet.
Zutreffend hat das Erstgericht mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen. Es hat die wesentlichen sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte dargelegt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen Bezug und sieht insoweit von einer erneuten Darlegung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs.2 SGG ab.
Lediglich ergänzend ist - wie schon in der mündlichen Verhandlung - zum besseren Verständnis des Klägers, der hartnäckig seine eigene unzutreffende Rechtsmeinung durchsetzen will, auf den Normzweck der Regelung des § 58 Abs.2 SGB VI hinzuweisen. Dieser besteht darin, nur diejenigen Versicherten durch Anrechnung der in § 58 Abs.1 SGB VI genannten beitragsfreien Zeiten zu begünstigen, die der Solidargemeinschaft der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Zahlung von einkommensbezogenen Pflichtbeiträgen solidarisch verbunden waren. Nur insoweit kann von gesetzlicher Pflichtversicherung und Pfichtbeiträgen gesprochen werden. Bei der vom Kläger eingegangenen anderweitigen Absicherung handelt es sich dagegen - unabhängig davon, dass diese Absicherung in einem in etwa vergleichbarem Umfang vom Gesetzgeber in dem damaligen Art.1 § 2 Abs.1 des AnVNG als Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegt worden war - um eine nicht dem öffentlichen Recht unterliegende private Versicherung. Der Kläger übte daher nach der Befreiung ab 01.01.1968 eine "versicherte Beschäftigung" im Sinne des § 58 Abs.2 SGB VI nicht mehr aus.
Bei dieser Sachlage kann die Berufung keinen Erfolg haben. Sie ist mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Der Senat ist ferner zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 480 Euro aufzuerlegen waren.
Gemäß § 192 Abs.1 Nr.2 SGG ist das Gericht berechtigt, einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten aufzuerlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Voraussetzung ist, dass das Gericht aufgrund der Gesamtumstände zur Überzeugung gelangt, dass der Beteiligte die Aussichtlosigkeit des Rechtsstreits kennt und er entgegen besserer Einsicht diesen trotzdem fortführt.
Der Senat ist aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere aufgrund persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung, zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger die Berufung entgegen besserer Einsicht "mutwillig" aufrechterhalten hat. Er hatte in der Verhandlung hinreichend Gelegenheit, sich mit der Sach- und Rechtslage auseinanderzusetzen, denn er wurde zunächst - wie offensichtlich schon in der Verhandlung in erster Instanz - umfassend aufgeklärt über die gesamten Aspekte seines Rechtsstreits, wobei sich im Berufungsverfahren keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben. Wenn er dennoch trotz des guten Zuredens aller Beteiligten ("mit Engelszungen") auf seinem Begehren beharrte, lässt dies nach Überzeugung des Senats die Absicht erkennen, den Rechtsstreit mutwillig aufrechtzuerhalten. Es entstand der Eindruck, dass der Kläger sich der Aussichtslosigkeit im Falle des Festhaltens an der Berufung bewusst war, jedoch aus unverständlichen Gründen die Konsequenz im Handeln fehlte.
Bei der Entscheidung über die Höhe der "Verschuldenskosten" hatte der Senat sich in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens insbesondere an der Schwere des Verschuldens, der Höhe der entstandenen Kosten, und den wirtschaftlichen Kosten des Betroffenen zu orientieren. Es dürfen nur die verursachten Kosten auferlegt werden, da § 192 SGG keine Strafvorschrift darstellt, sondern es sich um eine Schadensersatzregelung handelt, also vor allem um eine Beteiligung an den Verfahrenskosten, welche der Staatskasse und damit der Allgemeinheit zur Last fallen (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, § 192 Anm.1 a). Der Schaden kann in entsprechender Anwendung der §§ 202 SGG, 287 ZPO geschätzt werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass unnötige Kosten nur hinsichtlich der Beratung, Verkündung und schriftlichen Abfassung des Urteils entstanden sind. Bezüglich der Schätzung der Kosten einer Richterstunde finden sich in der Literatur Anhaltspunkte (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O. Anmerkung 17). Danach wurden im Jahre 1983 die Kosten für eine Richterstunde mit DM 250 bis 300,- DM, im Jahre 1986 mit DM 350 bis 450,- DM (erste Instanz) angenommen. Der Senat hat es für gerechtfertigt gehalten, einen Teil der danach in etwa einzuschätzenden Gerichtskosten, welche in der Berufungsinstanz für drei Berufsrichter anfallen, in Höhe von 480,- Euro dem Kläger aufzuerlegen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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