Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 31 RA 76/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 RA 80/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1945 geborenen Klägerin wurden im Rahmen des Versorgungsausgleichs (Ehezeit: 01.06.1964 - 30.11.1992) Rentenanwartschaften in Höhe von 1503,91 DM auf ihr Versicherungskonto übertragen (Amtsgericht München, rechtskräftige Entscheidung vom 15.09.1993). Auf die allgemeine Wartezeit wurden 171 Kalendermonate angerechnet. Nach ihren Angaben war die Klägerin als Bürokraft (1961-1966 sowie 1969-1972) und als kaufmännische Angestellte (1981-1984) beschäftigt, von 1986 bis 1996 war sie als selbständige Immobilienkauffrau tätig. Von 2/84 bis 7/86 wurde sie vom Arbeitsamt zur Steuerfachgehilfin umgeschult, am 23.06.1989 bestand sie die Prüfung als Fachwirt für die Grundstücks- und Wohnungswirtschaft. Am 31.5.2000 gab sie an, dass sie ihre selbständige Tätigkeit als Immobilienmaklerin aufgeben werde.
Den Antrag vom 02.09.1998 auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit lehnte die Bundesversicherungsangestellte (BfA) zunächst mit Bescheid vom 18.11.1998 nach § 66 SGB I ab, da die Rentenantragsvordrucke nicht zurückgesandt worden seien. Zur weiteren Begründung trug die Klägerin vor, im Hinblick auf die Folgen des am 12.01.1996 erlittenen, unverschuldeten Autounfalls, der zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit wegen Schmerzen trotz stationärer Behandlung auf orthopädischem, schmerztherapeutischem, internistischem und psychosomatischem Gebiet geführt habe, sei sie erwerbsunfähig. Mit Bescheid vom 14.07.1999 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der letzte Beitrag sei für 11/1986 entrichtet worden, so dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Den weiteren Antrag vom 18.05.2000 lehnte die Beklagte ebenfalls aus versicherungsrechtlichen Gründen mit streitigem Bescheid vom 07.08.2000 ab. Im maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum (27.06.1995 - 26.06.2000) sei gemäß dem beiliegenden Versicherungsverlauf kein Pflichtbeitrag entrichtet worden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei auch nicht aufgrund eines Tatbe-standes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt werde. Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, sie habe in den letzten Jahren als Selbständige keine Beiträge gezahlt. Die erforderliche 3/5-Belegung werde jedoch durch die im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu ihren Gunsten übertragenen Rentenanwartschaften erfüllt. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2001 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs errechneten Monate hätten ausschließlich Bedeutung für die Erfüllung der Wartezeiten. Werde eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen (hier: drei Jahre Pflichtbeitragszeiten nach § 44 SGB VI) gefordert, könne diese Voraussetzung nicht durch die Monate aus dem Versorgungsausgleich erfüllt werden (vgl. BSGE 65, 107). Bei Zahlung des letzten Pflichtbeitrags am 31.12.1982 seien die persönlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch nicht nach §§ 240, 241 SGB VI erfüllt, so dass medizinische Ermittlungen bezüglich der Leistungsminderung nicht durchzuführen seien.
Ihre Klage zum Sozialgericht (SG) München hat die Klägerin im Wesentlichen damit begründet, dass ihr als unfallgeschädigte, schwerbehinderte, seit dem 16. Lebensjahr Beiträge entrichtende Versicherte sofort Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zustehe. Andernfalls müsse ihr die Beklagte die eingezahlten Beiträge mit Zins und Zinseszins zurückzahlen. 43 ärztliche Befunde in Anschluss an den Unfall vom 12.01.1996 sowie ein Privatgutachten des Orthopäden Dr. S. vom 17.12.2001 werden vorgelegt.
Durch Gerichtsbescheid vom 25.02.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Rückerstattung von Versicherungsbeiträgen sei die Klage unzulässig, da ein Vorverfahren fehle. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung stehe der Klägerin nicht zu. Bei Annahme des Versicherungsfalls am Tag des Unfalls am 12.01.1996 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da im maßgeblichen Zeitraum (12.01.1991 - 11.01.1996) kein Pflichtbeitrag entrichtet worden sei. Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich seien Pflichtversicherungsbeiträgen nicht gleichgestellt. Ebenso wenig könnten nachgezahlte freiwillige Beiträge als Pflichtbeiträge im Sinne von § 43 Abs.1 Nr. 2 SGB VI anerkannt werden.
Ihre im April 2002 eingelegte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) begründet die Klägerin im Wesentlichen mit ihrem bisherigen Vorbringen. Der von der Beklagten vorgelegte Versicherungsverlauf vom 21.02.2002 sei ungenau. Sie sei vom 09.01.1984 bis 23.06.1986 vom Arbeitsamt umgeschult worden, nicht, wie vermerkt, arbeitslos gewesen. Sie habe dann noch 3 Monate Überbrückungsgeld erhalten. In jedem Fall erfülle sie mit den aufgrund der Scheidung vom 15.09.1993 übertragenen Versorgungsanwartschaften die geforderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, so dass der Rentenanspruch seit dem 12.01.1996 bestehe. Bisher werde ihr die Rente vorsätzlich, arglistig und betrügerisch verweigert, auch die Pension ihres Ex-Mannes werde gekürzt. Sie erwarte schnellstmögliche positive Entscheidung.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid vom 25.02.2002 sowie den Bescheid vom 07.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem Unfall vom 12.01.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise die von ihr eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge mit Zins und Zinseszins zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 25.02.2002 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Soweit die Klägerin hilfsweise die Rückerstattung ihrer Beiträge begehrt, ist die Klage unzulässig. Die Klägerin hat diesen Antrag erstmals vor dem SG gestellt. Eine Verwaltungsentscheidung der Beklagten liegt bisher nicht vor. Somit fehlt auch das nach § 78 Abs. 1 und Abs. 3 SGG erforderliche Vorverfahren.
Ebenso wenig steht der Klägerin, wie das SG zu Recht entschieden hat, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 SGB VI (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) zu. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzung der §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, wonach Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen. Weder im Zeitraum vom 12.01.1991 bis 11.01.1996 (Unfall vom 12.01.1996) noch im Zeitraum vom 18.05.1995 bis 17.05.2000 (Antrag vom 18.05.2000) ist ein Pflichtbeitrag entrichtet worden. Nach dem Versicherungsverlauf vom 21.02.2002 datiert der letzte Pflichtbeitrag von Dezember 1982, freiwillige Beiträge sind zuletzt vom 01.09.1986 bis 30.11.1986 vermerkt. Für die Umschulung (1/84 - 6/86) und das anschließende Überbrückungsgeld (bis 23.08.1986) sind keine Beiträge entrichtet worden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann das Erfordernis der Pflichtbeitragszeit nicht durch die Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich vom September 1993 erfüllt werden. Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, in: Band 65, 107 sowie in: SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 166) hat entschieden, dass im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene oder begründete Rentenanwartschaften keine mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegte Zeiten im Sinne des § 1246 Abs. 2 a Satz Nr. 1 RVO (seit 01.01.1992: §§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) sind.
Die Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs im einzelnen lässt eine Gleichstellung der Rentenanwartschaften mit Pflichtbeiträgen nicht zu. Im Falle der Klägerin wurde im Hinblick auf die beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften ihres geschiedenen Ehemannes der Versorgungsausgleich im Wege des sog. Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 Satz 1 BGB) durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Klägerin durchgeführt. Diese wiederum werden in Entgeltpunkte umgerechnet. Eine - weitere - Umrechnung in Versicherungszeiten findet nach der gesetzlichen Regelung nur in einem Fall statt, nämlich um ermitteln zu können, ob mit den übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften bei dem Ausgleichsberechtigten die für den Rentenanspruch erforderliche Wartezeit (vgl. §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) erfüllt ist (§ 52 Abs. 1 SGB VI). Selbst dann erfolgt keine Zuordnung zu bestimmten Zeiträumen. Abgesehen hiervon wirken sich die durch den Versorgungsausgleich übertragenen bzw. begründeten Rentenanwartschaften allein auf die Höhe einer Versichertenrente aus. Sie sind dagegen nicht geeignet, beim ausgleichsberechtigten Ehegatten insbesondere für die Anrechnung von Anrechnungs- und Zurechnungszeiten zu sorgen. In dieser - beschränkten - Wirkung der Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs liegt, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits entschieden hat, keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerfGE 53, 257, 305).
Weiter spricht gegen die Gleichsetzung von Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich mit Pflichtbeiträgen, dass die zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften selbst nicht in vollem Umfang oder überhaupt nicht auf Pflichtbeiträgen des Ausgleichsverpflichteten beruhen müssen. Soweit sich die Rentenanwartschaften - wie hier - aus dem Ausgleich beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaften herleiten (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB), liegt das auf der Hand. Es gilt aber auch, soweit in der Person des Ausgleichspflichtigen entstandene Rentenanwartschaften übertragen werden. Für ihre Ermittlung sind nämlich gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB die in die Ehezeit fallenden anrechnungsfähigen Versicherungsjahre, somit nicht ausschließlich Versicherungszeiten des Ausgleichspflichtigen zugrunde zu legen. Zu den Versicherungsjahren zählen auch Ersatz- und Anrechnungszeiten, ggfs. auch Zurechnungszeiten. Mithin werden im Versorgungsausgleich auch Zeiten ausgeglichen, die sich gerade nicht auf Pflichtbeiträge gründen. Beruhen die auszugleichenden Rentenanwartschaften schon bei dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten vielfach nicht auf Pflichtbeiträgen, ist es rechtlich nicht zulässig, ihnen diese Eigenschaft allein durch ihre Übertragung auf den Ausgleichsberechtigten im Wege des Versorgungsausgleichs zuzusprechen.
Darüber hinaus stehen Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI einer Gleichstellung im aufgezeigten Sinne entgegen. Die - mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführte und mit Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 zum 01.01.1992 aufrechterhaltene - Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne einer Verschärfung verfolgt das Ziel, die Lohnersatzfunktion dieser Renten zu stärken, d.h. die Leistung auf solche Versicherte zu beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer und Selbständigen geschaffen hatten (BegrRegEntw BT-Drucks 10/325, S 60 Nr. 6, a.E.; s dazu auch BVerfGE 75, 78, 98, 101 f; BSG SozR 5800 § 4 Nr. 5 S. 15 f). Diese vom Gesetz geforderte enge Beziehung zum Personenkreis der Pflichtversicherten ist aber nicht hergestellt, wenn und soweit Rentenanwartschaften des geschiedenen Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs Versicherten übertragen worden sind, selbst wenn ihnen - was hier ohnehin nicht der Fall ist - bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Pflichtbeiträge zugrunde gelegen hätten (entsprechend zur Erfüllung der Wartezeit vgl. BSGE 61, 273). Die in §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorausgesetzten Pflichtbeiträge muss der Versicherte selbst geleistet haben. Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs ist hierfür nicht ausreichend (im Ergebnis ebenso: Ruland in: von Maydell / Ruland, Sozialrechtshandbuch, 2. Auflage 1996, Nr. 16 Rnr. 96).
Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht ist nicht ersichtlich. So lässt sich aus der Verpflichtung des Staates zum Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) nicht herleiten, dass aufgrund von im Versorgungsausgleich zugesplitteten Rentenanwartschaften ein aktueller rentenrechtlicher Versicherungsschutz auch für den Fall vorzeitig verminderter Erwerbsfähigkeit hätte geschaffen werden müssen, zumal der Klägerin nach den oben dargelegten Übergangsvorschriften die Möglichkeit offengestanden hätte, diesen Versicherungsschutz über den 31. Dezember 1983 hinaus aufgrund eigener Beitragsleistung aufrechtzuerhalten. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar. Vielmehr wären Geschiedene privilegiert, wenn sie ohne eigene Pflichtbeiträge im Bezugszeitraum und ohne die Leistung freiwilliger Beiträge einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI hätten, während Verheiratete ab 1. Juli 1984 diesen Versicherungsschutz bei ansonsten gleicher Sachlage nur durch Leistung freiwilliger Beiträge aufrechterhalten konnten.
Diese Auffassung wird bestätigt durch die weiteren gesetzlichen Regelungen im SGB VI. Danach beruhen Anrechte, die im Versorgungsausgleich erworben worden sind, nicht auf einer Pflichtversicherung nach §§ 1-4, 229 f. SGB VI. Darüber hinaus stehen sie - wie sich im Umkehrschluss aus § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ergibt - Anrechten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit auch nicht gleich (vgl. BSG, FamRZ 1993, S. 1197) und zwar selbst dann nicht, wenn der Ausgleichsverpflichtete der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversicherter angehört (vgl. BVerfG, FamRZ 1980, S. 326; BSGE 65, 107; BSG, Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 63/89; BSG, Urteil vom 29.11. 1990, 5 RJ 9/90). Zudem zeigt die Regelung des § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, dass die zugerechneten Monate aus dem Versorgungsausgleich nur Bedeutung für die Erfüllung von Wartezeiten haben. Soweit das Gesetz auf die Entrichtung von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder von freiwilligen Beiträgen oder auf rentenrechtliche Zeiten abstellt, können Wartezeitmonate aus dem Rentensplittung unter Ehegatten nicht berücksichtigt werden. Denn für eine solche Gleichstellung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Eichler, Rentensplittung unter Ehegatten, in DAngVers 2002, Heft 1, S. 7 f., 12). Die Wartezeitmonate sind damit keine rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von § 54 SGB VI und stehen insbesondere Pflichtbeiträgen nicht gleich (vgl. Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB VI, Band 1, Bearbeitungsstand August 2002, K § 8, Rnr. 31; K § 52, Rnr. 8).
Somit ist die Voraussetzung von mindestens drei Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung aufgrund der durch Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften nicht erfüllt.
Anhaltspunkte, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit nach § 53 Abs. 1 SGB VI vorzeitig erfüllt ist und damit eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht erforderlich ist, liegen nicht vor. Der Unfall der Klägerin am 12.01.1996 wird nicht als Arbeitsunfall geltend gemacht; nach dem Sachverhalt liegen dafür auch keine Anhaltspunkte vor. Die Klägerin macht vielmehr auf dem Zivilrechtsweg Ansprüche gegen den Unfallverursacher geltend, der Rechtsstreit ist nach ihren Angaben vom 11.08.2002 beim BGH anhängig.
Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung wären auch dann nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen der §§ 240, 241 SGB VI vorlägen. Dies ist jedoch bei der Klägerin nicht der Fall.
Die Klägerin hat zwar vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt. Jedoch ist in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht jeder Monat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. So ist der letzte Pflichtbeitrag am 31.12.1982 entrichtet worden. Die Frist für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen (1/91 - 1/96), den Unfall vom 12.01.1996 als Leistungsfall unterstellt, ist nach § 197 Abs. 2 SGB VI verstrichen. Zudem würde die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht die Voraussetzung von mindestens drei Jahren Pflichtbeiträgen erfüllen, da die freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen nicht gleichgestellt sind. Eine weitere Aufklärung, ob und zu welchem Zeitpunkt der Leistungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, ist damit nicht erforderlich. Denn selbst wenn als Leistungsfall der 12.01.1996 (Unfalltag) unterstellt wird, liegen unter keinem denkbaren rechtlichem Gesichtspunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor.
Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg hat.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1945 geborenen Klägerin wurden im Rahmen des Versorgungsausgleichs (Ehezeit: 01.06.1964 - 30.11.1992) Rentenanwartschaften in Höhe von 1503,91 DM auf ihr Versicherungskonto übertragen (Amtsgericht München, rechtskräftige Entscheidung vom 15.09.1993). Auf die allgemeine Wartezeit wurden 171 Kalendermonate angerechnet. Nach ihren Angaben war die Klägerin als Bürokraft (1961-1966 sowie 1969-1972) und als kaufmännische Angestellte (1981-1984) beschäftigt, von 1986 bis 1996 war sie als selbständige Immobilienkauffrau tätig. Von 2/84 bis 7/86 wurde sie vom Arbeitsamt zur Steuerfachgehilfin umgeschult, am 23.06.1989 bestand sie die Prüfung als Fachwirt für die Grundstücks- und Wohnungswirtschaft. Am 31.5.2000 gab sie an, dass sie ihre selbständige Tätigkeit als Immobilienmaklerin aufgeben werde.
Den Antrag vom 02.09.1998 auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit lehnte die Bundesversicherungsangestellte (BfA) zunächst mit Bescheid vom 18.11.1998 nach § 66 SGB I ab, da die Rentenantragsvordrucke nicht zurückgesandt worden seien. Zur weiteren Begründung trug die Klägerin vor, im Hinblick auf die Folgen des am 12.01.1996 erlittenen, unverschuldeten Autounfalls, der zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit wegen Schmerzen trotz stationärer Behandlung auf orthopädischem, schmerztherapeutischem, internistischem und psychosomatischem Gebiet geführt habe, sei sie erwerbsunfähig. Mit Bescheid vom 14.07.1999 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der letzte Beitrag sei für 11/1986 entrichtet worden, so dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Den weiteren Antrag vom 18.05.2000 lehnte die Beklagte ebenfalls aus versicherungsrechtlichen Gründen mit streitigem Bescheid vom 07.08.2000 ab. Im maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum (27.06.1995 - 26.06.2000) sei gemäß dem beiliegenden Versicherungsverlauf kein Pflichtbeitrag entrichtet worden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei auch nicht aufgrund eines Tatbe-standes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt werde. Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, sie habe in den letzten Jahren als Selbständige keine Beiträge gezahlt. Die erforderliche 3/5-Belegung werde jedoch durch die im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu ihren Gunsten übertragenen Rentenanwartschaften erfüllt. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2001 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs errechneten Monate hätten ausschließlich Bedeutung für die Erfüllung der Wartezeiten. Werde eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen (hier: drei Jahre Pflichtbeitragszeiten nach § 44 SGB VI) gefordert, könne diese Voraussetzung nicht durch die Monate aus dem Versorgungsausgleich erfüllt werden (vgl. BSGE 65, 107). Bei Zahlung des letzten Pflichtbeitrags am 31.12.1982 seien die persönlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch nicht nach §§ 240, 241 SGB VI erfüllt, so dass medizinische Ermittlungen bezüglich der Leistungsminderung nicht durchzuführen seien.
Ihre Klage zum Sozialgericht (SG) München hat die Klägerin im Wesentlichen damit begründet, dass ihr als unfallgeschädigte, schwerbehinderte, seit dem 16. Lebensjahr Beiträge entrichtende Versicherte sofort Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zustehe. Andernfalls müsse ihr die Beklagte die eingezahlten Beiträge mit Zins und Zinseszins zurückzahlen. 43 ärztliche Befunde in Anschluss an den Unfall vom 12.01.1996 sowie ein Privatgutachten des Orthopäden Dr. S. vom 17.12.2001 werden vorgelegt.
Durch Gerichtsbescheid vom 25.02.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Rückerstattung von Versicherungsbeiträgen sei die Klage unzulässig, da ein Vorverfahren fehle. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung stehe der Klägerin nicht zu. Bei Annahme des Versicherungsfalls am Tag des Unfalls am 12.01.1996 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da im maßgeblichen Zeitraum (12.01.1991 - 11.01.1996) kein Pflichtbeitrag entrichtet worden sei. Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich seien Pflichtversicherungsbeiträgen nicht gleichgestellt. Ebenso wenig könnten nachgezahlte freiwillige Beiträge als Pflichtbeiträge im Sinne von § 43 Abs.1 Nr. 2 SGB VI anerkannt werden.
Ihre im April 2002 eingelegte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) begründet die Klägerin im Wesentlichen mit ihrem bisherigen Vorbringen. Der von der Beklagten vorgelegte Versicherungsverlauf vom 21.02.2002 sei ungenau. Sie sei vom 09.01.1984 bis 23.06.1986 vom Arbeitsamt umgeschult worden, nicht, wie vermerkt, arbeitslos gewesen. Sie habe dann noch 3 Monate Überbrückungsgeld erhalten. In jedem Fall erfülle sie mit den aufgrund der Scheidung vom 15.09.1993 übertragenen Versorgungsanwartschaften die geforderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, so dass der Rentenanspruch seit dem 12.01.1996 bestehe. Bisher werde ihr die Rente vorsätzlich, arglistig und betrügerisch verweigert, auch die Pension ihres Ex-Mannes werde gekürzt. Sie erwarte schnellstmögliche positive Entscheidung.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid vom 25.02.2002 sowie den Bescheid vom 07.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem Unfall vom 12.01.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise die von ihr eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge mit Zins und Zinseszins zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 25.02.2002 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Soweit die Klägerin hilfsweise die Rückerstattung ihrer Beiträge begehrt, ist die Klage unzulässig. Die Klägerin hat diesen Antrag erstmals vor dem SG gestellt. Eine Verwaltungsentscheidung der Beklagten liegt bisher nicht vor. Somit fehlt auch das nach § 78 Abs. 1 und Abs. 3 SGG erforderliche Vorverfahren.
Ebenso wenig steht der Klägerin, wie das SG zu Recht entschieden hat, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 SGB VI (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) zu. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzung der §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, wonach Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen. Weder im Zeitraum vom 12.01.1991 bis 11.01.1996 (Unfall vom 12.01.1996) noch im Zeitraum vom 18.05.1995 bis 17.05.2000 (Antrag vom 18.05.2000) ist ein Pflichtbeitrag entrichtet worden. Nach dem Versicherungsverlauf vom 21.02.2002 datiert der letzte Pflichtbeitrag von Dezember 1982, freiwillige Beiträge sind zuletzt vom 01.09.1986 bis 30.11.1986 vermerkt. Für die Umschulung (1/84 - 6/86) und das anschließende Überbrückungsgeld (bis 23.08.1986) sind keine Beiträge entrichtet worden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann das Erfordernis der Pflichtbeitragszeit nicht durch die Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich vom September 1993 erfüllt werden. Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, in: Band 65, 107 sowie in: SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 166) hat entschieden, dass im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene oder begründete Rentenanwartschaften keine mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegte Zeiten im Sinne des § 1246 Abs. 2 a Satz Nr. 1 RVO (seit 01.01.1992: §§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) sind.
Die Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs im einzelnen lässt eine Gleichstellung der Rentenanwartschaften mit Pflichtbeiträgen nicht zu. Im Falle der Klägerin wurde im Hinblick auf die beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften ihres geschiedenen Ehemannes der Versorgungsausgleich im Wege des sog. Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 Satz 1 BGB) durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Klägerin durchgeführt. Diese wiederum werden in Entgeltpunkte umgerechnet. Eine - weitere - Umrechnung in Versicherungszeiten findet nach der gesetzlichen Regelung nur in einem Fall statt, nämlich um ermitteln zu können, ob mit den übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften bei dem Ausgleichsberechtigten die für den Rentenanspruch erforderliche Wartezeit (vgl. §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) erfüllt ist (§ 52 Abs. 1 SGB VI). Selbst dann erfolgt keine Zuordnung zu bestimmten Zeiträumen. Abgesehen hiervon wirken sich die durch den Versorgungsausgleich übertragenen bzw. begründeten Rentenanwartschaften allein auf die Höhe einer Versichertenrente aus. Sie sind dagegen nicht geeignet, beim ausgleichsberechtigten Ehegatten insbesondere für die Anrechnung von Anrechnungs- und Zurechnungszeiten zu sorgen. In dieser - beschränkten - Wirkung der Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs liegt, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits entschieden hat, keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerfGE 53, 257, 305).
Weiter spricht gegen die Gleichsetzung von Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich mit Pflichtbeiträgen, dass die zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften selbst nicht in vollem Umfang oder überhaupt nicht auf Pflichtbeiträgen des Ausgleichsverpflichteten beruhen müssen. Soweit sich die Rentenanwartschaften - wie hier - aus dem Ausgleich beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaften herleiten (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB), liegt das auf der Hand. Es gilt aber auch, soweit in der Person des Ausgleichspflichtigen entstandene Rentenanwartschaften übertragen werden. Für ihre Ermittlung sind nämlich gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB die in die Ehezeit fallenden anrechnungsfähigen Versicherungsjahre, somit nicht ausschließlich Versicherungszeiten des Ausgleichspflichtigen zugrunde zu legen. Zu den Versicherungsjahren zählen auch Ersatz- und Anrechnungszeiten, ggfs. auch Zurechnungszeiten. Mithin werden im Versorgungsausgleich auch Zeiten ausgeglichen, die sich gerade nicht auf Pflichtbeiträge gründen. Beruhen die auszugleichenden Rentenanwartschaften schon bei dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten vielfach nicht auf Pflichtbeiträgen, ist es rechtlich nicht zulässig, ihnen diese Eigenschaft allein durch ihre Übertragung auf den Ausgleichsberechtigten im Wege des Versorgungsausgleichs zuzusprechen.
Darüber hinaus stehen Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI einer Gleichstellung im aufgezeigten Sinne entgegen. Die - mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführte und mit Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 zum 01.01.1992 aufrechterhaltene - Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne einer Verschärfung verfolgt das Ziel, die Lohnersatzfunktion dieser Renten zu stärken, d.h. die Leistung auf solche Versicherte zu beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer und Selbständigen geschaffen hatten (BegrRegEntw BT-Drucks 10/325, S 60 Nr. 6, a.E.; s dazu auch BVerfGE 75, 78, 98, 101 f; BSG SozR 5800 § 4 Nr. 5 S. 15 f). Diese vom Gesetz geforderte enge Beziehung zum Personenkreis der Pflichtversicherten ist aber nicht hergestellt, wenn und soweit Rentenanwartschaften des geschiedenen Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs Versicherten übertragen worden sind, selbst wenn ihnen - was hier ohnehin nicht der Fall ist - bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Pflichtbeiträge zugrunde gelegen hätten (entsprechend zur Erfüllung der Wartezeit vgl. BSGE 61, 273). Die in §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorausgesetzten Pflichtbeiträge muss der Versicherte selbst geleistet haben. Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs ist hierfür nicht ausreichend (im Ergebnis ebenso: Ruland in: von Maydell / Ruland, Sozialrechtshandbuch, 2. Auflage 1996, Nr. 16 Rnr. 96).
Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht ist nicht ersichtlich. So lässt sich aus der Verpflichtung des Staates zum Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) nicht herleiten, dass aufgrund von im Versorgungsausgleich zugesplitteten Rentenanwartschaften ein aktueller rentenrechtlicher Versicherungsschutz auch für den Fall vorzeitig verminderter Erwerbsfähigkeit hätte geschaffen werden müssen, zumal der Klägerin nach den oben dargelegten Übergangsvorschriften die Möglichkeit offengestanden hätte, diesen Versicherungsschutz über den 31. Dezember 1983 hinaus aufgrund eigener Beitragsleistung aufrechtzuerhalten. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar. Vielmehr wären Geschiedene privilegiert, wenn sie ohne eigene Pflichtbeiträge im Bezugszeitraum und ohne die Leistung freiwilliger Beiträge einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI hätten, während Verheiratete ab 1. Juli 1984 diesen Versicherungsschutz bei ansonsten gleicher Sachlage nur durch Leistung freiwilliger Beiträge aufrechterhalten konnten.
Diese Auffassung wird bestätigt durch die weiteren gesetzlichen Regelungen im SGB VI. Danach beruhen Anrechte, die im Versorgungsausgleich erworben worden sind, nicht auf einer Pflichtversicherung nach §§ 1-4, 229 f. SGB VI. Darüber hinaus stehen sie - wie sich im Umkehrschluss aus § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ergibt - Anrechten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit auch nicht gleich (vgl. BSG, FamRZ 1993, S. 1197) und zwar selbst dann nicht, wenn der Ausgleichsverpflichtete der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversicherter angehört (vgl. BVerfG, FamRZ 1980, S. 326; BSGE 65, 107; BSG, Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 63/89; BSG, Urteil vom 29.11. 1990, 5 RJ 9/90). Zudem zeigt die Regelung des § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, dass die zugerechneten Monate aus dem Versorgungsausgleich nur Bedeutung für die Erfüllung von Wartezeiten haben. Soweit das Gesetz auf die Entrichtung von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder von freiwilligen Beiträgen oder auf rentenrechtliche Zeiten abstellt, können Wartezeitmonate aus dem Rentensplittung unter Ehegatten nicht berücksichtigt werden. Denn für eine solche Gleichstellung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Eichler, Rentensplittung unter Ehegatten, in DAngVers 2002, Heft 1, S. 7 f., 12). Die Wartezeitmonate sind damit keine rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von § 54 SGB VI und stehen insbesondere Pflichtbeiträgen nicht gleich (vgl. Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB VI, Band 1, Bearbeitungsstand August 2002, K § 8, Rnr. 31; K § 52, Rnr. 8).
Somit ist die Voraussetzung von mindestens drei Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung aufgrund der durch Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften nicht erfüllt.
Anhaltspunkte, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit nach § 53 Abs. 1 SGB VI vorzeitig erfüllt ist und damit eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht erforderlich ist, liegen nicht vor. Der Unfall der Klägerin am 12.01.1996 wird nicht als Arbeitsunfall geltend gemacht; nach dem Sachverhalt liegen dafür auch keine Anhaltspunkte vor. Die Klägerin macht vielmehr auf dem Zivilrechtsweg Ansprüche gegen den Unfallverursacher geltend, der Rechtsstreit ist nach ihren Angaben vom 11.08.2002 beim BGH anhängig.
Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung wären auch dann nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen der §§ 240, 241 SGB VI vorlägen. Dies ist jedoch bei der Klägerin nicht der Fall.
Die Klägerin hat zwar vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt. Jedoch ist in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht jeder Monat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. So ist der letzte Pflichtbeitrag am 31.12.1982 entrichtet worden. Die Frist für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen (1/91 - 1/96), den Unfall vom 12.01.1996 als Leistungsfall unterstellt, ist nach § 197 Abs. 2 SGB VI verstrichen. Zudem würde die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht die Voraussetzung von mindestens drei Jahren Pflichtbeiträgen erfüllen, da die freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen nicht gleichgestellt sind. Eine weitere Aufklärung, ob und zu welchem Zeitpunkt der Leistungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, ist damit nicht erforderlich. Denn selbst wenn als Leistungsfall der 12.01.1996 (Unfalltag) unterstellt wird, liegen unter keinem denkbaren rechtlichem Gesichtspunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor.
Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg hat.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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