L 16 RJ 699/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 535/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 699/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.04.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI (a.F.) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung bzw. wegen Erwerbminderung nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) ab Antrag im Januar 1997.

Der am 1943 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Kroatien. Beim dortigen Träger beantragte er am 28.01.1997 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Kläger hat in Kroatien zwischen Januar 1981 und Januar 1987 als Hafenarbeiter 14 Jahre und acht Monate Versicherungszeit zurückgelegt. Deutsche Beiträge sind von Mai 1969 bis September 1973 sowie von August 1992 bis Oktober 1992 für insgesamt 38 Monate entrichtet. In dem mit dem Rentenantrag übersandten Untersuchungsbericht aus Kroatien vom 16.04.1997 gab der Kläger an, in Deutschland als ungelernter Bauarbeiter gearbeitet zu haben. Die Untersuchung erbrachte Veränderungen an der Wirbelsäule mit Schmerzausstrahlung in beide untere Extremitäten, Bluthochdruck sowie pathologische Veränderungen im EKG. Im bisher ausgeübten Beruf bedinge dies eine vorübergehende Leistungsminderung auf weniger als zwei Stunden ab Mai 1996. Der Arzt der Beklagte hat hingegen diese Leistungsminderung nur im Bereich des Bauarbeiters gesehen, während er den Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig für einsetzbar hielt. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 17.10. 1997 ab, da der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne und somit nicht erwerbsunfähig sei. Den Widerspruch vom 05.11.1997 begründete der Kläger mit ständiger Behandlungsbedürftigkeit wegen der Herzminderleistung bei Bluthochdruck und der Stoffwechselstörungen. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Die übersandten ärztlichen Unterlagen, die Dr.D. auswertete, ergaben aber keine Änderung. Der Widerspruch wurde daher von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.1998 zurückgewiesen. Die Klage vom 26.03.1998 begründete der Kläger mit seiner ständigen Behandlungsbedürftigkeit und legte einen Befund eines Neuropsychiaters vor. Gegenüber dem Sozialgericht gab er an, als Maurer bei den Firmen U. , P. H. , R. R. gearbeitet zu haben. Diese Firma, eine Firma für Lüftungssysteme, bei der der Kläger vom 07.08.1992 bis 29.10.1992 beschäftigt war, teilte mit, er sei als Facharbeiter beschäftigt worden. Auf Veranlassung des Sozialgerichts erstellte Dr.S. nach Untersuchung des Klägers am 10.04.2000 ein Gutachten. Dabei nannte er folgende Gesundheitsstörungen: 1. Schmerzhafte Verspannung der Rückenmuskulatur besonders im Lendenbereich infolge Fehlhaltung der gesamten Wirbelsäule mit Einengung des Spinalkanals in Höhe LWK 4 und 5 sowie Bandscheibenschäden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit chronisch rezidivierender Lumboischalgie rechts. 2. Hypertensive Herzkrankheit Grad I bis III bei arteriellem Bluthochdruck. 3. Rezidivierende chronische Gastritis, leichtgradige perni- ciöse Anämie, mangelhaft kaufähiges Gebiss. 4. Harnsäurestoffwechselstörung mit gelegentlichen Gichtanfällen. 5. Sehschwäche und leichte Schwerhörigkeit. 6. Beginnende arterielle Durchblutungsstörungen der Füße. Die Beschwerden bezeichnete Dr.S. als glaubhaft, besonders bei körperlicher starker Belastung. Da sich aber keine Hinweise für eine koronare Mangeldurchblutung bei einer Belastung über mehrere Minuten mit 50 Watt und normaler Reaktion von Blutdruck und Herzfrequenz zeigten, sei körperlich leichte Arbeit auch kardial zumutbar. Die glaubhaften Magenbeschwerden seien behandlungs- und besserungsfähig, ebenso die Harnsäureerhöhung. Vor dem Sozialgericht erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, er habe keine Berufsausbildung durchlaufen und sei vorwiegend als Bauarbeiter, nur zum Schluss für etwa drei Monate als Monteur beschäftigt gewesen. Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 12.04.2000 ab. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Da er keine Ausbildung absolviert habe und in Deutschland überwiegend als Bauarbeiter tätig gewesen sei, sei er als Angelernter im unteren Bereich einzustufen, der Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfe es deshalb nicht. Aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten Gesundheitsstörungen sei der Kläger noch in der Lage, leichte Arbeiten vollschichtig im Sitzen oder im Wechsel von Gehen, Stehen oder im Sitzen ganztägig zu verrichten. Er erfülle somit nicht die Voraussetzungen für den Rentenbezug.

Mit seiner Berufung vom 29.11.2000 gegen das am 29.09.2000 zugestellte Urteil machte der Kläger eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Er legte Befundberichte der behandelnden Ärzte vor. Die Firma P. H. bezeichnete die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als einfache angelernte Tätigkeit, die nach der Lohngruppe für Baufachwerker, nämlich der Lohngruppe 6 des Tarifvertrags für die Bauindustrie für Niedersachsen bezahlt wurde. Die Anlernzeit wurde mit sechs bis zwölf Monaten angegeben.

Der vom Senat beauftragte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. diagnostizierte nach Untersuchung vom 08.11.2001: 1. Chronisches Lumbalsyndrom ohne begleitende radikuläre Reiz- oder Ausfallerscheinungen. 2. Lumbale Spinalkanalstenose ohne klinische Relevanz. Ein psychiatrisches Krankheitsbild konnte Dr.K. nicht feststellen. Daneben bezweifelte er, ob der Kläger tatsächlich die angegebenen Medikamente einnehme, da keine entsprechenden EEG-Veränderungen vorlagen. Die Leistungsminderung ergebe sich ausschließlich aus den im Bereich der Wirbelsäule bestehenden Veränderungen, wobei beim Fehlen neurologischer Ausfälle nur körperlich schwere Arbeiten, Arbeiten in Zwangspositionen und verbunden mit Heben und Tragen schwerer Lasten ausgeschlossen sind. Eine Limitierung des zeitlichen Leistungsvermögens bestehe nicht.

Dr.F. , Orthopäde, stellte folgende Gesundheitsstörungen bei Kläger fest: 1. Spondylose der Halswirbelsäule, deutliche Uncovertebral- arthrose. 2. Osteochondrose BWK 7 bis BWK 11, Spondylose der Brustwirbel- säule, 3. Osteochondrose L 2 bis S 1, spondylotische Ausziehungen der Lendenwirbelsäule. 4. Beginnende Coxarthrose beidseits. 5. Initiale Coxarthrose beidseits. Auch Dr.F. hat ein vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen, wobei wegen der erheblichen Bandscheibenschäden Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Arbeiten in gebückter Haltung ausgeschlossen werden müssen. Aufgrund der Enge des Wirbelkanals sei eine leichte Gehbehinderung nicht auszuschließen, andererseits ergebe sich aus der Fußsohlenbeschwielung, dass der Kläger nicht ausgesprochen selten gehe oder stehe. Ausgeschlossen seien nur Arbeiten, die das häufige Besteigen von Leitern und Treppen erfordern sowie in anhaltender knieender oder hockender Stellung verrichtet werden müssen. Die üblichen Anmarschwege zum Arbeitsplatz von mehr als 500 Metern seien dem Kläger zumutbar.

Das internistische Gutachten erbrachte die Gesundheitsstörungen: 1. Arterielle Hypertonie mit beginnender hypertensiver Herzerkrankung.

2. Verdacht auf Reflux-Erkrankung. 3. Verdacht auf diskrete restriktive Ventilationsstörung bei Verdacht auf beginnendes Emphysem. 4. Diskrete Stammvarikosis linksbetont. 5. Hörminderung. 6. Leichte Hyperlipidämie und Hyperurikämie. Dr. E. , der zu einer abschließenden Beurteilung aufgerufen war, hielt weiterhin leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen für vollschichtig zumutbar. Auch die aus Jugoslawien übersandten Befundberichte ließen keine wesentliche Verschlechterung erkennen. Da eine koronare Herzerkrankung objektiv nicht nachgewiesen werden konnte, seien leichte Arbeiten vollschichtig ab Januar 1997 zumutbar gewesen. Der Kläger sollte allerdings keine Arbeiten mit vermehrtem Staubanfall verrichten sowie nicht verbunden mit häufigem Bücken oder in Zwangshaltung arbeiten. Eine Stellungnahme zu den Gutachten, die dem Kläger am 07.01.2002 übersandt wurden, ist bis zur mündlichen Verhandlung nicht eingegangen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.04.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.01.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Januar 1997 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landesso- zialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat. Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht wird, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001, nämlich Januar 1997 besteht (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß vorgetragen ist, dass jedensfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei (vgl. § 300 Abs.1 SGB VI). Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs.1 SGB VI a.F., da er ab Rentenantrag, das heißt ab Januar 1997 bis jetzt nicht berufsunfähig im Sinne des Abs.2 ist. Berufsunfähig nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind nämlich Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor.

Das nach Satz 1 der Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist bereits eingeschränkt. Er kann unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses nur leichte und zeitweilig mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ausüben. Zu vermeiden sind das Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Arbeiten in gebückter Haltung und in Zwangshaltung. Der Kläger sollte auch nicht dauerhaft im Freien sowie auf Leitern und Gerüsten arbeiten müssen. Ungünstig ist eine permanente Streckhaltung des Kopfes. Vermehrter Staubanfall ist ebenso zu vermeiden wie die Inhalation reizender Gase und Dämpfe. Dr.F. wies in seiner Beurteilung darauf hin, dass vom Kläger unterschiedliche Gangstörungen demonstriert wurden, wobei objektiv nur eine leichte Gehbehinderung aufgrund der Enge des Wirbelkanals nicht ausgeschlossen werden kann. Allerdings wurden die dafür typischen Symptome nicht eindeutig geschildert und auch die Fußsohlenbeschwielung zeigte, dass der Kläger in erheblichem Umfang geht und steht. Die degenerativen Hüft- und Kniegelenksveränderungen sind gering und schränken objektiv allenfalls die Fähigkeit zum häufigen Besteigen von Treppen und Leitern ein sowie Arbeiten in anhaltender knieender oder hockender Stellung. Der objektivierbare Befund der oberen Extremitäten begründet keine Einschränkung der Belastbarkeit, dies korrespondiert auch mit einem starken Verarbeitungszustand der Handflächen. Insgesamt sind aus orthopädischen Befunden aber zeitliche Einschränkungen nicht begründbar und bei wechselnder Körperposition sind Arbeiten unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen möglich. Dr.F. beschreibt keine Einschränkung der Fingergeschicklichkeit und der Möglichkeit, den Arbeitsplatz zu Fuß oder mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln zu erreichen. Die von Dr.K. beschriebenen Befunde weichen von den aus Jugoslawien mitgeteilten Befunden ab, insbesondere konnten bei der Untersuchung in der Bundesrepublik weder ein hirnorganisches Psychosyndrom oder besondere psychoreaktive Symptomatik und auch keine besondere depressive Symptomatik festgestellt werden. Es musste auch bezweifelt werden, dass der Kläger die angegebenen Medikamente in der behaupteten Dosis einnimmt, da keine entsprechenden EEG-Veränderungen vorlagen, die bei einer solchen Dosis eigentlich zwangsläufig zu fordern wären. Beim Fehlen neurologischer Ausfälle ist die Leistungsfähigkeit, wie vom orthopädischen Gutachter geschehen, einzuschätzen. Dr.K. bejaht auch die Umstellungsfähigkeit auf andere als die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit, diese kann auch unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen erfolgen. Das Ergebnis der vom Senat veranlassten Untersuchungen bestätigt somit das bereits von Dr.S. beschriebene Leistungsvermögen. Durch die Anhörung der Sachverständigen Dres.F. , E. und K. ist der Sachverhalt umfassend aufgeklärt. Auch die aus Kroatien mitgeteilten Befunde wurden ausgewertet. Besonders Dr.E. hat sich intensiv mit diesen Befunden auseinander gesetzt. Die vom Senat gehörten Sachverständigen sind allesamt mit den sozialmedizinischen Voraussetzungen besonders vertraut und sind besonders erfahrene Gutachter in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit. Sie haben ihre Beurteilung ausführlich und gut nachvollziehbar begründet und sich mit allen vorgebrachten Beschwerden, mit den Vorbefunden und mit den Einwendungen auseinander gesetzt. Da auch vom Kläger keine Einwendungen gegen diese Gutachten vorgebracht wurden, bestand weder weiterer Aufklärungsbedarf noch hegt der Senat Zweifel daran, dass die Leistungsbeurteilung durch die Sachverständigen zutreffend ist. Durch die Gutachten ist somit nachgewiesen, dass das Leistungsvermögen des Klägers zwar eingeschränkt ist soweit es sich um die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Bauhilfsarbeiters handelt, dass ihm aber noch eine Vielzahl von anderen Tätigkeiten zugemutet werden kann.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf eines Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als drei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts in SozR 2200 § 1246 Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist allein auf das Erwerbs- leben in der Bundesrepublik Deutschland abzustellen. Dem Ver- sicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtssprechung a.a.O. in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5).

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Monteurs in einem Betrieb für Lüftungssysteme. Der Arbeitgeber hat diese Tätigkeit, die insgesamt nur vier Monate dauerte, nicht weiter beschrieben, vor allem wurde die Frage nicht beantwortet, ob der Kläger die volle Breite sowohl der theoretischen Kenntnisse als auch der praktischen Fähigkeiten eines gerlernten Facharbeiters besaß. Der Kläger wurde als Arbeiter, der als Facharbeiter tätig ist, beschrieben, wobei weder Angaben zur Anlernzeit noch zur tariflichen Entlohnung gemacht wurden. Ausgehend davon, dass der Kläger aber keinen Beruf erlernt hat und in der Bundesrepublik vor 1992 nur Bauarbeiten verrichtet hat, die vom damaligen Arbeitgeber als angelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit von weniger als zwölf Monaten beschrieben wurden und er auch später in Kroatien weder eine Berufsausbildung nachgeholt hat noch für seinen Beruf als Hafenarbeiter angelernt wurde, kann nicht nachvollzogen werden, dass der Kläger tatsächlich einem Facharbeiter, der eine dreijährige Ausbildung zu absolvieren hat, sowohl im praktischen als auch im theoretischen Anforderungsbereich entsprechen konnte. Unter Heranziehung aller in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Tätigkeiten handelt es sich beim Kläger um einen Angelernten im unteren Bereich, der, wie er selbst angab, sowohl in der Bundesrepublik als auch in der Heimat als Hilfsarbeiter tätig war. Eine Verweisung auf andere angelernte oder ungelernte Tätigkeiten ist deshalb möglich, denn dem Versicherten ist nach der ständigen Rechtsprechung (BSG u.a. in SozR 3-2000 § 1246 RVO Nr.5) die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrigere Gruppe zumutbar. Unter Berücksichtigung der vorher genannten Merkmale, wie Dauer und Umfang der Ausbildung sowie besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit, ist der Senat voll überzeugt, dass der Kläger auf alle einfach angelernten oder ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden darf. Die Benennung einer konkreten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes wäre also nur dann erforderlich, wenn eine beim Kläger nicht gegebene Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde, da nur dann fraglich wäre, ob der Arbeitsmarkt noch offene Stellen für den Versicherten bietet. Wie das Bundesso- zialgericht (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996, GS 2/95 in SozR 3-2600 § 44 Nr.8) dargestellt hat, muss im Regelfall nicht nach Anforderungsprofilen einer oder mehrerer bestimmter Berufstätigkeiten die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit erfolgen. Es genügt vielmehr die Feststellung, ob das Restleistungsvermögen des Versicherten körperliche Verrichtungen, wie zum Beispiel Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen erlaubt, wie es bei ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert wird. Für eine Mehrzahl dieser Verrichtungen reicht das körperliche Leistungsvermögen des Klägers zweifellos noch aus, da, und das sei nochmals besonders hervorgehoben, nur ganz wenig Einschränkungen vorliegen und insbesondere keine Einschränkungen der Sinnesorgane, der Fingerfertigkeit oder der nervlichen Belastbarkeit. Erwerbsunfähigkeit liegt aber erst dann vor, wenn der Leistungsgeminderte einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz nicht finden kann, weil es solche Arbeitsplätze nicht gibt. Grundsätzlich ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Arbeitsmarkt der Bundesrepublik für Vollzeittätigkeiten nicht verschlossen, da davon ausgegangen wird, dass Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang den Versicherten offen stehen. Die Ausnahmen werden, wie genannt, nur in den so genannten Katalogfällen anerkannt, worunter der Kläger nicht fällt. Bei Nichtvorliegen von Berufsunfähigkeit im Sinne von § 43 Abs.2 a.F. ist der Kläger aber erst recht nicht erwerbs- unfähig im Sinne von § 44 Abs.2 a.F., denn er ist wegen Krankheit oder Behinderung nicht auf absehbare Zeit außer Stande, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrenze übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt (§ 44 Abs.2 a.F.). Bei vollschichtigem Leistungsvermögen sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 n.F., da hier ein Rentenanspruch bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der Versicherte noch in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Da, wie oben ausgeführt, das Leistungsvermögen des Klägers noch für acht Stunden täglich ausreicht, besteht auch nach dieser Vorschrift kein Rentenanspruch ab 01.01.2001.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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