L 17 U 125/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5025/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 125/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20.01.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf besondere Unterstützung für die Dauer der Heilbehandlung ab 09.12.1994 hat.

Die am 1955 geborene Klägerin erlitt am 27.10.1994 als landwirtschaftliche Unternehmerin im Stall ihres Anwesens einen Unfall. Sie wollte ein neugeborenes Kalb beim Trinken an der Mutterkuh anlernen. Diese rückte plötzlich auf die Seite und warf die Klägerin mit einem abrupten Ruck auf das Gesäß. Sie kam unter einer anderen Kuh zum Liegen, die sie dann auf eine alte Verletzung vom 14.10.1994 am Fuß trat. Sie erlitt eine Rippenprellung und Prellung des linken Fußes (Durchgangsarztbericht Dr.S. vom 27.10.1994). Im Nachschaubericht Dr.S. vom 03.11.1994 schilderte die Klägerin anhaltende Beschwerden und beantragte am 10.11.1994 die Gewährung von Betriebs- und Haushaltshilfe. Da die gesundheitlichen Beschwerden nicht nachließen, wie sich aus dem Nachschaubericht vom 05.12.1994 ergibt, wurde die Durchführung eines LWS-CTs am 09.12.1994 angeordnet und ein Verdacht auf einen Bandscheibenprolaps geäußert. Nach Durchführung eines CTs am 21.12.1994 vertrat der Neurologe Dr.Z. die Auffassung, die Befunde seien degenerativer Art und nicht traumatisch bedingt. Die Klägerin wiederholte am 14.12.1994 den Antrag auf besondere Unterstützung ab 09.12.1994 bei der Beklagten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.02.1995 ab und führte aus, es läge weder Behandlungsbedürftigkeit noch Arbeitsunfähigkeit wegen der Unfallfolgen ab 09.12.1994 vor. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück (Bescheid vom 27.04.1995).

Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, ihr Betriebs- und Haushaltshilfe über den 09.12.1994 hinaus zu gewähren. Sie habe einen Steißbeinbruch erlitten. Das SG hat die einschlägigen Röntgenaufnahmen insbesondere des Dr.S. beigezogen sowie Befundberichte und Gutachten des Chirurgen Dr.W. (Kreiskrankenhaus M.) vom 10.01.1997, des Radiologen Prof.S. (W.) vom 17.07.1997 und gem § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) des Orthopäden Dr.M. (U.) eingeholt. Dr.W. hat ausgeführt, die Klägerin habe sich durch den Unfall vom 27.10.1994 eine Prellung der LWS bei bestehender Vorschädigung sowie eine Prellung des linken Mittel- und Vorfußes zugezogen. Es bestünden bei der Klägerin seit 1988 Wirbelsäulenbeschwerden. Alle bisher durchgeführten radiologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen hätten degenerative Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule, besonders jedoch im unteren HWS- und LWS-Abschnitt ergeben. Traumatische Folgeschäden seien weder durch computertomographische Untersuchungen noch durch invasive myolographische Untersuchungen oder neurologische Untersuchungen nachweisbar gewesen. Der Radiologe Prof.S. hat keine Fraktionen oder Fraktionsfolgen erkannt. Dr.M. hat ausgeführt, dass zu keinem Zeitpunkt objektivierbare Nerven- und Muskelreizerscheinungen der unteren Gliedmaßen der Klägerin belegt seien. Der kernspintomographische Befund berichte von einem verkalkenden Bandscheibenvorfall. Das bedeute, dass dieser Bandscheibenvorfall schon alt war und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis vom 27.10.1994 nicht entstanden sei.

Daraufhin hat das SG mit Urteil vom 20.01.1999 die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, sie begehre die Zusammenfassung sämtlicher erlittener Unfälle, und zwar vom 27.10.1994, 04.03.1995, 22.05.1995, 08.01.1996, 31.05.1997, 10.09.1997 und 11.03.1999. Diesbezüglich liefen verschiedene Verfahren beim SG. Der Senat hat Befundberichte der Dres.D. , B. , B. , des Krankenhauses W. sowie von der Nervenklinik B. beigezogen und ein Gutachten gem. § 109 SGG von der Fachpsychologin der Medizin Dr.P. vom 31.08.2002 eingeholt. Sie hat ausgeführt, es sei die Diagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischem Grund sowie eine depressive Störung im Rahmen eines Erschöpfungssyndroms zu stellen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 20.01.1999 und des Bescheides vom 17.02.1995 idF des Widerspruchsbescheides vom 27.04.1995 zu verurteilen, ihr auf Grund des Unfalles vom 27.10.1994 besondere Unterstützung ab 09.12.1994 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialge richts Würzburg vom 20.01.1999 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), jedoch nicht begründet.

Das Urteil des SG vom 20.01.1999 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von besonderer Unterstützung gemäß § 563 Reichsversicherungsordnung (RVO) für die Zeit ab 09.12.1994.

Der Senat weist die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG zurück, so dass es insoweit keiner weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe bedarf (§ 153 Abs 2 SGG). Auch nach Auffassung des Senats ergibt sich aus den eingeholten Gutachten nicht, dass die Klägerin über den 09.12.1994 hinaus wegen der Folgen des Unfalls vom 27.10.1994 behandlungsbedürftig bzw arbeitsunfähig gewesen ist. Dies ist aber Voraussetzung für die Gewährung von besonderer Unterstützung gemäß § 563 RVO. Da auf den gesundheitlichen Zustand der Klägerin ab 09.12.1994 abzustellen ist, kann durch weitere Begutachtungen kein für sie günstigeres Ergebnis erzielt werden. Dementsprechend ist auch die von ihr vorgelegte Röntgenaufnahme vom 16.07.2002 unbehelflich. Entgegen der Auffassung der Klägerin können die von ihr erlittenen Unfälle auch nicht "zusammengefasst" werden. Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens ist nur der Bescheid vom 17.02.1995 idF des Widerspruchsbescheides vom 27.04.1995, der sich mit ihrem Antrag auf besondere Unterstützung befasst.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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