L 4 B 83/02 P

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 P 25/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 83/02 P
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beklagte ist unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 18. Februar 2002 verpflichtet, dem Kläger Kosten in Höhe von 62,22 EUR zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger ist ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Er kündigte am 02.06.2000 den Pflegeversicherungsvertrag des Beklagten und beantragte am 19.10.2000 beim Amtsgericht (AG) Stuttgart den Erlass eines Mahnbescheides, mit dem er die Zahlung rückständiger Beiträge zur privaten Pflegeversicherung vom 01.01. bis 01.05.2000 forderte. Das AG Stuttgart erließ am 19.10.2000 den Mahnbescheid und am 12.03.2001 einen Vollstreckungsbescheid, mit dem der Kläger Beiträge in Höhe von 396,25 DM, Kosten in Höhe von 27,00 DM sowie Zinsen forderte. Der Beklagte legte gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein. Am 27.03.2001 gab das AG Stuttgart das Verfahren an das Sozialgericht Augsburg (SG) ab; die Akten gingen am 10.04.2001 ein. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15.05.2001 geltend gemacht, der Beklagte habe noch rückständige Beiträge in Höhe von 396,25 DM sowie Zinsen zu zahlen; außerdem werde die Pauschgebühr für das sozialgerichtliche Verfahren als Schadensersatz geltend gemacht. Der Beklagte hat sich am 21.08.2001 bereit erklärt, die geforderten Beiträge in Höhe von 396,25 DM in Raten zu zahlen.

Der Kläger hat mit der Aufstellung der Forderungen vom 21.01. 2002 dem SG mitgeteilt, dass nach der Zahlung von vier Raten noch eine Restforderung in Höhe von 13,80 EUR sowie die Pausch- gebühr offen sei. Er hat am 25.01.2002 die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen; dieser habe die Hauptforderung erst nach der Rechtshängigkeit beglichen.

Das SG hat mit Beschluss vom 18.02.2002 entschieden, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Auf die anfallende Pauschgebühr in Höhe von 75,00 EUR seien die im Mahnverfahren bereits entrichteten Gebühren (25,00 DM) abzusetzen, so dass der Kläger 62,22 EUR an Gebühren zu zahlen gehabt habe. Die Pauschgebühr sei jedoch von dem Kläger zu tragen, eine Erstattungspflicht des Beklagten bestehe, anders als im früheren Recht, nicht mehr. Der Kläger sei als privater Pflegepflichtversicherer den gesetzlichen Sozialleistungsträgern gleichgestellt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 20.03. 2002, der das SG nicht abgeholfen hat. Der Beklagte sei verpflichtet, ihm die Kosten der Pauschgebühr zu erstatten. Mehrere Sozialgerichte hätten entschieden, dass diese Gebühr vom Versicherten zu erstatten sei, entweder als Schadensersatz für den Verzug oder im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des Gebührenrechts. Eine Belastung des erfolgreichen Gläubigers im Beitragsverfahren der privaten Pflegeversicherung mit der zwischenzeitlich erheblich angehobenen sozialgerichtlichen Pauschgebühr würde zur Unwirtschaftlichkeit der Forderungsdurchsetzung in einer Vielzahl der Fälle und mithin zur Verweigerung effektiven Rechtsschutzes führen, was nicht zuletzt eine zusätzliche Belastung der pünktlichen Zahler mit sich brächte, die den Forderungsausfall durch höhere Beiträge kompensieren müssen. Die Streitsache ist am 05.08.2002 dem zuständigen Senat zugeleitet worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 18.02.2002 aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung der Pauschgebühr in Höhe von 62,22 EUR zu verpflichten.

Der Beklagte hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert.

Beigezogen wurden die Akten des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.

II.

Die frist- und formgerechte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch begründet.

Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die geforderte verringerte Pauschgebühr (§ 186 Satz 1 SGG) zu erstatten.

Gemäß § 102 Satz 2, 3 SGG hat die Erledigungserklärung des Klägers den Rechtsstreit in der Hauptsache beendet. Es ist daher nur noch durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden (§ 193 Abs.1 Satz 3 SGG).

Nach Art.17 Abs.1 des 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGG-ÄndG) vom 17.08.2001 (BGBl.I S.2144) ist neues Recht anzuwenden. Danach gelten unter anderem die §§ 184 bis 187 SGG in der bisherigen Fassung, wenn in dem Rechtszug für den Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (02.01. 2002) die Gebühr fällig geworden ist. Die Pauschgebühr wird gemäß § 185 SGG fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs erledigt ist. Da der Kläger die Erledigungserklärung in der Hauptsache am 25.01.2002 abgegeben hat, ist im vorliegenden Fall das neue Recht anzuwenden.

§ 193 Abs.2 SGG, der durch das neue Recht nicht geändert wurde, regelt, dass Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendung der Beteiligten sind. Zu den danach erstattungsfähigen Kosten gehört das, was die Beteiligten aufwenden mussten, um den Rechtsstreit zu führen; dies ist für den Kläger unter anderem die nach § 184 Abs.1 SGG mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit entstehende Pauschgebühr. Der Kläger ist somit Kostengläubiger im Sinne des § 193 Abs.1 SGG, ohne dass hier §§ 183, 193 Abs.4 SGG entgegenstehen. § 183 SGG regelt, dass das Verfahren für Versicherte kostenfrei ist. § 193 Abs.4 SGG bestimmt, dass die Aufwendungen der Behörden der in § 184 Abs.1 SGG genannten Gebührenpflichtigen nicht erstattungsfähig sind. § 183 SGG betrifft lediglich das Verfahren zwischen dem Staat als Träger der Gerichtshaltungskosten und den Beteiligten. Dies schließt aber nicht aus, dass die Prozessbeteiligten verpflichtet sein können, anderen Prozessbeteiligten Kosten zu erstatten. § 193 Abs.4 SGG schränkt zwar die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der nach § 184 Abs.1 SGG genannten Gebührenpflichtigen ein. Diese Einschränkung betrifft - anders als vom SG angenommen wurde - lediglich Behörden, d.h. jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Es wird zwar nicht verkannt, dass auch Personen des Privatrechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und damit Behörden im Sinne des § 1 Abs.2 Sozialgesetzbuch X sein können. Sie werden in diesem Fall als beliehene Unternehmer bezeichnet. Dieser Status setzt voraus, dass dem Beliehenen die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden ist. §§ 23, 110 Sozialgesetzbuch XI sehen in diesem Zusammenhang vor, dass Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind, verpflichtet sind, bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Den Bindungen des SGB XI unterliegen diejenigen Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft, die sich an der Durchführung der privaten Pflegeversicherung beteiligen. § 110 SGB XI schränkt die Freiheiten der an der privaten Pflegeversicherung beteiligten Versicherungsunternehmen über die allgemeinen Regelungen des privaten Versicherungsvertragsrechts hinaus erheblich ein. Ob derartige Unternehmen damit Behörden im Sinne der Pflegeversicherung sind, kann hier dahinstehen. Jedenfalls spricht schon der Wortlaut des § 193 Abs.4 SGG gegen eine Gleichstellung der privaten Versicherungsunternehmen mit den Behörden, da hier zwischen Behörden und den übrigen Gebührenpflichtigen im Sinne des § 184 Abs.1 SGG unterschieden wird. Zur Zahlung der Pauschgebühr nach § 184 SGG sind jedoch nicht nur Behörden verpflichtet, wie z.B. die Sozialversicherungsträger, Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, kommunalen Gebietskörperschaften, sondern nach der ab 02.01.2002 geltenden Neuregelung auch Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Arbeitgeber und andere Personen, soweit sie nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherte oder sonstige Leistungsberechtigte beteiligt sind (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 184, Rn.3).

Eine andere Auslegung des § 193 Abs.4 SGG würde dazu führen, wie bereits mehrere Sozialgerichte entschieden haben, dass die Durchsetzung von Beitragsansprüchen bis zur Höhe des Pauschbetrags sinnlos wäre. Eine derartige Interpretation hätte zur Folge, dass die Versicherungsunternehmen, denen nicht, wie den Behörden, die hoheitlichen Mittel aus dem SGB X zur Verfügung stehen, Beiträge zur privaten Pflegeversicherung erst bei einem die Pauschgebühr übersteigenden Betrag eintreiben würden. Damit wären die zahlungsunwilligen Versicherten begünstigt und die Beitragszahler hätten für den Ausfall der Beiträge durch höhere Beitragszahlungen aufzukommen. Ob damit Art.19 Abs.4 Grundgesetz verletzt sein könnte, der den Rechtsweg gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt offen hält, kann offen bleiben. Denn bereits die einfache Auslegung des § 193 Abs.4 SGG spricht gegen die Anwendung dieser einschränkenden Regelung im vorliegenden Fall (vgl. auch Meyer-Ladewig, a.a.O., § 193, Rn.3).

Dieses Ergebnis wird auch nicht in Frage gestellt durch die Überlegungen des Gesetzgebers zu dem neu eingeführten § 197a SGG. In der Gesetzesbegründung zu dieser Norm heißt es in BT-Drucks. 14/5943 S.29: "Abs.2 Satz 2 stellt klar, dass den kostenrechtlich begünstigten Personen, auch wenn sie beigeladen worden sind, grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden können." Daraus den Schluss ziehen zu wollen, dass damit auch die vorliegende Fallkonstellation gemeint war und dies sich auch so im Gesetzestext selbst niedergeschlagen hat, hält der Senat für eine unzulässige Überinterpretation der §§ 183, 193 Abs.4 und 197a Abs.2 SGG. Die Kostenentscheidung nach §§ 102, 193 Abs.1 SGG hat nach billigem Ermessen zu ergehen. Hierbei sind in der Regel der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens und sonstige, kostenrechtlich erhebliche, sich aus der Prozessgeschichte ergebende Umstände zu berücksichtigen, die für eine gerechte Verteilung der Kosten von Bedeutung sein können. Danach hat im Regelfall der Beteiligte die außergerichtlichen Kosten zu übernehmen, der unterliegt. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte auf die Rechnung und den Mahn- und Vollstreckungsbescheid hin nicht gezahlt hat und sich auch nach Abgabe des Verfahrens an das SG nicht sofort zur Zahlung bereit erklärt hat. Er hat einer ratenweisen Tilgung der Beitragsschuld erst mehr als fünf Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit bei dem SG zugestimmt. Da er mit diesem Verhalten das Entstehen der Pauschgebühr veranlasst hat, muss er dem Kläger die dadurch verursachten Kosten erstatten.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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