Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 36 U 13/99
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 74/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Juli 2002 abgeändert. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Gewährung von Verletztenrenten (in Form von Stützrenten) wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 (ab 29. Oktober 1996) sowie des Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 1996 (ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 11. November 1997), jeweils befristet bis zum 31. Mai 1998.
In dem im Auftrag der Beklagten erstellten 2. Rentengutachten (zur erstmaligen Feststellung der Dauerrente) vom 22. August 1989 stellten die Ärzte Dres. Z. und P. nach Untersuchung des Klägers am 27. Juli 1989 als verbliebene Folgen des am 10. Dezember 1987 erlittenen Arbeitsunfalls fest:
"1. Belastungsschwäche des rechten Fußes nach in regelrechter Stellung knöchern vollständig verheiltem Bruch des 1. Mittelfußknochens mit verbliebener mäßiger Schwellneigung.
2. Hälftig eingeschränkte Beweglichkeit der Zehen rechts."
Die Differenz der Umfangsmaße im Vergleich des rechten zum linken Oberschenkel betrug 2 cm. Die Minderung der Erwerbsunfähigkeit (MdE) schätzten sie mit 10 v.H. ein; eine Besserung sei nicht zu erwarten.
Daraufhin entzog die Beklagte mit Bescheid vom 27. September 1989 die bisher gewährte vorläufige Rente (nach einer MdE von 20 v. H.) mit Ablauf des Monats Oktober 1989 und lehnte gleichzeitig die Gewährung einer Dauerrente ab. In der Begründung dieses Bescheides führte sie die einzelnen von den medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten beschriebenen, noch bestehenden Unfallfolgen an, wodurch die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht mehr in rentenberechtigendem Maße gemindert sei; die Erwerbsminderung betrage zurzeit 10 v.H. der Vollrente. Als Folge des Arbeitsunfalls erkannte sie nicht an:
" Anlagebedingtes Bandscheibenleiden, Senk-, Spreiz-, Knickfuß beiderseits."
Am 29. Oktober 1996 erlitt der Kläger einen zweiten Arbeitsunfall. In ihrem ersten Rentengutachten vom 17. März 1997 kamen die Chirurgen Dr. P./T. nach Untersuchung des Klägers am 9. Februar 1998 zu der Einschätzung der MdE der verbliebenen Unfallfolgen ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 11. November 1997 mit 10 v.H. bis auf Weiteres. Bezüglich der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 führten sie aus, dass die in der Vergangenheit bestehende Schwellneigung im Bereich des rechten Fußes nicht mehr vorliege (keine Differenz im Vergleich der Umfangsmaße der beiden Oberschenkel); bei großzügiger Bewertung werde insoweit weiterhin eine MdE von 10 v.H. empfohlen. Demgegenüber schätzte der von der Beklagten um Stellungnahme nach Aktenlage gebetene Chirurg M.-C. die Folgen dieses Unfalls mit einer MdE von unter 10 v.H. ein, weil eine Schwellung des rechten Fußes (im Gegensatz zu früher) nicht mehr nachgewiesen sei. Weiter wies dieser Sachverständige darauf hin, dass bereits 1989 Senk-, Spreiz- und Knickfüße beiderseits als unfallunabhängig festgestellt worden seien, sodass die statischen Probleme des Klägers am ehesten eine Folge dieser unfallunabhängigen Fußfehlform seien.
Mit Bescheid vom 6. Mai 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 1996 ab, weil dessen Folgen mit einer MdE von 10 v.H. einzuschätzen seien und kein weiterer Versicherungsfall mit einer MdE von 10 v.H. vorliege.
Während des Widerspruchsverfahrens wurde der Kläger im Auftrag der Beklagten von dem Chirurgen Dr. H. am 23. September 1998 ambulant untersucht und begutachtet. Dieser Sachverständige schätzte die MdE wegen verbliebener Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 mit unter 10 v.H. und die Folgen des 2. Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 1996 aufgrund seines Untersuchungsergebnisses ebenfalls mit unter 10 v.H. ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit weiterem Bescheid vom 6. Mai 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 1998 lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf die vorliegenden Gutachten auch die Gewährung einer (Stütz-)Rente wegen Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 ab.
Gegen beide Entscheidungen der Beklagten hat der Kläger Klage erhoben, die das Sozialgericht mit Beschluss vom 20. April 1999 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Der von diesem Gericht mit der ambulanten Untersuchung und Begutachtung beauftragte Chirurg Dr. Sch. schätzte in seinem Gutachten vom 1. November 1999 nebst ergänzender Stellungnahmen vom 25. Januar 2000 und 12. Februar 2002 die MdE wegen Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 ab dem 1. November 1989 mit unter 10 v.H. und des Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 1996 ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit bis zum 22. September 1998 mit 10 v.H., ab dem 23. September 1998 mit unter 10 v.H. ein.
Mit Urteil vom 22. Juli 2002 hat das Sozialgericht die Beklagte zur Gewährung von Stützrenten nach einer MdE von 10 v.H. verurteilt, und zwar bezüglich des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 für die Zeit ab dem 2. Arbeitsunfall, dem 29. Oktober 1996, bis zum 31. Mai 1998 und bezüglich des 2. Arbeitsunfalls für die Zeit ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 11. November 1997 bis zum 31. Mai 1998. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid der Beklagten vom 27. September 1989 eine bindende Feststellung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 treffe, die erst mit Bescheid vom 6. Mai 1998 konkludent mit Wirkung für die Zukunft, nämlich zum Ende des Monats Mai 1998, gemäß § 48 des 10. Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB 10) geändert worden sei. Da die im Bescheid vom 27. September 1989 bindend festgestellten Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 mit einer MdE von 10 v.H. einzuschätzen seien, ergebe sich ein zeitlich begrenzter Anspruch des Klägers auf Gewährung von Verletztenrenten in Form von Stützrenten.
Gegen das ihr am 1. November 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit dem am 22. November 2002 beim Landessozialgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz vom 18. November 2002 Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie in ihrem Bescheid vom 27. September 1989 lediglich den erkennbaren Willen geäußert habe, die vorläufig gewährte Rente mit Ablauf des Monats Oktober 1989 zu entziehen und gleichzeitig die Gewährung einer Dauerrente abzulehnen. Die in diesem bestandskräftig gewordenen Bescheid in der Begründung aufgeführten Unfallfolgen seien nicht in Bindungswirkung erwachsen, da sie nicht zum Entscheidungssatz des Bescheides gehörten und ein solcher Wille der Beklagten auch nicht im Bescheid zum Ausdruck gekommen sei. Im Übrigen handele es sich nach der ständigen Rechtsprechung bei einem Bescheid mit einem versagenden Verfügungssatz - wie jenem vom 27. September 1989 - nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Eine Bescheiderteilung der Beklagten ohne Bezeichnung der (noch verbliebenen) Unfallfolgen sei auch nicht im Interesse des Versicherten. Letztlich verstoße die Annahme einer Bindungswirkung gegen Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz und § 103 SGG, da das Gericht in die Lage versetzt werden müsse, den Sachverhalt ohne Bindungswirkung von Amts wegen vollständig nachzuprüfen.
Die Beklagte beantragt ( sachdienlich ),
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Juli 2002 abzuändern und die Klagen abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Juli 2002 zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Sozialgerichts zutreffend sei.
In seiner im Auftrag des Gerichts nach Aktenlage abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme vom 9. Juli 2003 kommt der Orthopäde Dr. N. zu der Einschätzung, dass insbesondere wegen der im Jahre 1989 noch festgestellten Schwellneigung des rechten Fußes die MdE wegen Folgen des Unfalls vom 10. Dezember 1987 zu jenem Zeitpunkt mit 10 v.H. einzuschätzen gewesen sei. Ein Besserungsnachweis sei erstmals im Gutachten Dr. P./T. vom 17. März 1998 dokumentiert, wonach die Muskelminderung im Bereich des rechten Oberschenkels (als Folge des unfallbedingten dystrophischen Syndroms) nicht mehr habe festgestellt werden können. Deshalb sei ab dem Zeitpunkt dieses Gutachtens vom 17. März 1998 (richtig wohl ab Untersuchungsdatum 9. Februar 1998) die MdE mit unter 10 v.H. einzuschätzen.
Nachdem das Gericht den medizinischen Sachverständigen auf die ihm gestellte Beweisfrage, wonach die MdE wegen Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 bis Ende Mai 1998 frei, somit ohne Nachweis einer wesentlichen Besserung, einzuschätzen sei, hingewiesen hatte, hat er im Rahmen der Beweisaufnahme im Erörterungstermin am 22. Juli 2003 seine Beurteilung dahingehend korrigiert, dass die Schädigungsfolgen jedenfalls zum Zeitpunkt des 2. Arbeitsunfalls im Jahre 1996 keine MdE von 10 v.H. begründet hätten. Nach traumatologischer Erfahrung sei auch bei besonders verzögerten Verläufen mit einer Ausheilung innerhalb von spätestens 3 bis 4 Jahren zu rechnen; üblicherweise sei eine derartige Störung nach 2 Jahren abgeschlossen. Die 1995 von dem Orthopäden Dr. B. beschriebene Schwellung beziehe sich auf die so genannte aktivierte Arthrose des Grundgelenks der 2. Zehe. Es handele sich dabei nicht um eine Schädigungsfolge, sondern um ein schädigungsunabhängiges Krankheitsbild.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Senatsvorsitzenden einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der Entscheidung gemachten Akten der Beklagten (4.19975.962 und 4.29471.877) sowie der Prozessakten des Sozialgerichts (S 26 U 13/99 und 14/99) und des Landessozialgerichts (L 3 U 74/02) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senatsvorsitzende konnte im Einverständnis der Beteiligten an Stelle des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 155 Abs. 3, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 144, 151 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger wegen Folgen der Arbeitsunfälle vom 10. Dezember 1987 und 29. Oktober 1996 für bestimmte Zeiträume Verletztenrenten in Form von Stützrenten zu gewähren. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind nämlich nicht erfüllt.
Auf diesen Rechtsstreit findet noch das alte Rentenrecht der Reichsversicherungsordnung - RVO - Anwendung, da die beiden streitgegenständlichen Arbeitsunfälle vor dem Inkrafttreten des 7. Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB 7) (am 1. Januar 1997) eingetreten sind (§ 212 SGB7, Art. 36 Unfallversicherungs- Einordnungsgesetz vom 7. August 1996, BGBl. I 1996, 1254).
Gemäß §§ 580, 581 Abs. 1 RVO wird Verletztenrente (im Regelfall) nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit gewährt, wenn die zu entschädigende MdE über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauert und solange sie mindestens 20 v.H. beträgt. Ist die Erwerbsfähigkeit des Verletzten in Folge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert und erreichen die Hundertsätze der durch die einzelnen Arbeitsunfälle verursachten Minderung zusammen wenigstens die Zahl 20, so ist für jeden, auch einen früheren Arbeitsunfall Verletztenrente zu gewähren, wobei allerdings nur diejenigen Folgen eines Arbeitsunfalls zu berücksichtigen sind, die wenigstens eine MdE von 10 v.H. bedingen (§ 580 Abs. 3 Satz 1, 2 RVO).
Der Senatsvorsitzende folgt den Ausführungen des Sozialgerichts insoweit, als die Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 im Zeitraum nach der Entziehung der vorläufigen Rente und Ablehnung der Dauerrente mit Bescheid der Beklagten vom 27. September 1989 und die Folgen des Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 1996 zu keinem Zeitpunkt jeweils eine MdE von 20 v.H. erreicht haben. Weiter hat das Sozialgericht auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten zutreffend entschieden, dass die Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 im Zeitpunkt des Eintritts des 2. Arbeitsunfalls am 29. Oktober 1996 bei freier Einschätzung nur noch mit einer MdE von unter 10 v.H. zu bemessen waren und die Folgen des Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 1996 mit einer MdE von 10 v.H. Insoweit sieht der Senatsvorsitzende von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt Bezug auf die zutreffende Begründung im Urteil des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG). Der während des Berufungsverfahrens gehörte medizinische Sachverständige Dr. N. hat im Rahmen seiner Vernehmung im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 22. Juli 2003 die von den früheren Gutachtern (mit Ausnahme von Dr. P./T.: großzügig: MdE 10 v.H.) einvernehmlich abgegebene Einschätzung mit zutreffenden Gründen bestätigt. Zwar hatte er noch in seiner gutachterlichen Stellungnahme nach Aktenlage vom 9. Juli 2003 ausgeführt, dass die Gutachter Dr. P./T. (Gutachten vom 17. März 1998) die Schwellneigung im Bereich des rechten Fußes als Folge des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 nicht mehr hätten feststellen können, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt ein Besserungsnachweis geführt werden könne, und die MdE deshalb bis zu diesem Gutachten mit 10 v.H. einzuschätzen sei. Nachdem dieser Sachverständige jedoch - nochmals - vom Vorsitzenden auf die ihm gestellte, für die Beantwortung der Rechtsfrage erhebliche Beweisfrage hingewiesen worden ist, wonach die MdE bis Ende 1998 frei einzuschätzen sei, hat er überzeugend ausgeführt, dass selbst bei einem verzögerten Heilungsverlauf nach dem Unfall vom 10. Dezember 1987 die bestehende Schwellneigung bei dystrophischem Syndrom aufgrund traumatologischer Erfahrung spätestens zum Zeitpunkt des 2. Arbeitsunfalls am 29. Oktober 1996 keine MdE von 10 v.H. mehr bedinge. Die von dem behandelnden Arzt Dr. B. noch in seinem Befundbericht vom 7. November 1995 beschriebene wurstförmige Schwellung der 2. Zehe ist nicht Schädigungsfolge, sondern stellt ein schädigungsunabhängiges Krankheitsbild dar.
Damit erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzung für die - zeitlich begrenzte - Gewährung von Stützrenten wegen der Folgen dieser beiden Arbeitsunfälle.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts lässt sich der Anspruch auch nicht damit begründen, dass die Beklagte in ihrem Dauerrentenbescheid vom 27. September 1989 die dort aufgeführten einzelnen Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 mit Bindungswirkung für die Zukunft anerkannt habe, diese mit einer MdE von 10 v.H. einzuschätzen seien und die Beklagte erst mit Bescheid vom 6. Mai 1998 die noch verbliebenen Unfallfolgen konkludent gemäß § 48 SGB 10 (mit Wirkung für die Zukunft), somit ab 1. Juni 1998 abgeändert habe.
Der Bescheid vom 27. September 1989 enthält in seinem Verfügungssatz lediglich die Entscheidung der Beklagten, wonach die bisher gewährt vorläufige Rente mit Ablauf des Monats Oktober 1989 entzogen und gleichzeitig die Gewährung einer Dauerrente an Stelle der vorläufigen Rente abgelehnt wird. Mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - geht der Senat davon aus, dass sich die bindende Wirkung von Bescheiden grundsätzlich auf den Verfügungssatz beschränkt (z.B. BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 33/88 in Breithaupt 1990, 282 - 287; vom 7.12.1976 - 8 RU 44/76 in SozR 1500 § 77 Nr. 18). Zwar kann die Begründung eines Bescheides bei der Klärung des Umfangs der Bindungswirkung mit herangezogen werden, dies jedoch nur bei Unklarheiten und damit auslegungsbedürftigen Verfügungssätzen (BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 138/75; LSG Hamburg vom 8.5.2002 - L 3 U 33/94 -). Diese Voraussetzungen liegen jedoch bei dem eindeutigen Verfügungssatz im Bescheid der Beklagten nicht vor. Im Übrigen handelt es sich dabei - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - nicht um einen Dauerverwaltungsakt, sondern um eine Entscheidung, die sich in der einmaligen Entziehung der vorläufigen Rente mit gleichzeitiger Ablehnung der Gewährung einer Dauerrente erschöpft.
Dieser Bescheid enthält auch in seiner Begründung jedenfalls keinen zweiten selbständig regelnden Teil dahingehend, dass die im Einzelnen aufgeführten Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 mit Dauerwirkung für die Zukunft bindend festgestellt worden sind. Zwar ist mit der Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Bescheid mehrere regelnde Teile enthalten kann und solche sich auch im Begründungsteil des Bescheides befinden können, weshalb dieser daraufhin zu überprüfen ist, inwieweit er für einen Verwaltungsakt typische, der Bindung fähige Regelungen trifft (vgl. BSG vom 7.12.1976 a.a.O.; vom 12.6.1989 a.a.O.). Es handelt sich bei der Feststellung von Unfallfolgen auch generell um eine der Bindung fähige Regelung, was sich bereits daraus ergibt, dass insoweit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG eine isolierte Feststellungsklage zulässig ist.
Nach dem in diesem Verwaltungsakt der Beklagten vom 27. September 1989 zum Ausdruck kommenden, für den Kläger als Adressat auch erkennbaren Willen, sollte mit der Mitteilung der noch bestehenden Unfallfolgen lediglich das Ergebnis der aktuellen ärztlichen Begutachtung wiedergegeben werden, jedoch über die Entziehung der vorläufigen Rente und Ablehnung der Dauerrente hinaus damit keine bindende Feststellung der Unfallfolgen getroffen werden. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des Bescheides "Die ärztliche Begutachtung hat ergeben ..." sowie "Die Erwerbsminderung beträgt zurzeit 10 v.H. der Vollrente". Allenfalls könnte insbesondere auch im Hinblick auf die Formulierung "Als Folgen Ihres Arbeitsunfalls werden nicht anerkannt ..." eine Bindungswirkung hinsichtlich der aktuellen Unfallfolgen im Rahmen der Entscheidung über die Rentenentziehung und Ablehnung der Dauerrente vorliegen, nicht jedoch weitergehend eine bindende Dauerfeststellung für die Zukunft.
Auch die Formulierung in der Begründung des Bescheides, dass die MdE wegen Unfallfolgen zurzeit 10 v.H. betrage, ist - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht in Bindungswirkung erwachsen, da es sich dabei lediglich um einen Berechnungsfaktor für die Verletztenrente handelt und damit nicht außerhalb eines Leistungsfeststellungsverfahrens gesondert durch einen der Bindung fähigen Verwaltungsakt festgestellt werden kann (BSG vom 31.5.1978 - 5 RJ 76/76 in BSGE 46, 236 - 241).
Diese Auslegung des Bescheides wird im Übrigen sowohl dem Willen der Beklagten als auch den Interessen des Klägers gerecht, der nicht nur über die aktuell verbliebenen Unfallfolgen im Einzelnen informiert wird, sondern auch nach Erlass dieses die vorläufige Rente entziehenden und die Dauerrente ablehnenden Bescheides in der Zukunft ohne Nachweis einer wesentlichen Verschlimmerung einen neuen Rentenantrag mit dem Begehren stellen kann, dass die Unfallfolgen in freier Einschätzung mit einem höheren Grad der MdE als bisher zu bewerten seien.
Letztlich wirkt die vom Sozialgericht vertretene Rechtsauffassung, wonach die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 6. Mai 1998 konkludent die Unfallfolgen wegen wesentlicher Besserung mit Wirkung für die Zukunft abgeändert habe (auf der Grundlage des § 48 SGB10) konstruiert und wird auch insoweit den in diesem Bescheid zum Ausdruck gekommenen Regelungswillen der Beklagten nicht gerecht.
Aus all diesen Gründen war das Urteil des Sozialgerichts auf die Berufung der Beklagten hin abzuändern und waren die Klagen vollen Umfangs abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Vorsitzende hat die Revision wegen grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Gewährung von Verletztenrenten (in Form von Stützrenten) wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 (ab 29. Oktober 1996) sowie des Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 1996 (ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 11. November 1997), jeweils befristet bis zum 31. Mai 1998.
In dem im Auftrag der Beklagten erstellten 2. Rentengutachten (zur erstmaligen Feststellung der Dauerrente) vom 22. August 1989 stellten die Ärzte Dres. Z. und P. nach Untersuchung des Klägers am 27. Juli 1989 als verbliebene Folgen des am 10. Dezember 1987 erlittenen Arbeitsunfalls fest:
"1. Belastungsschwäche des rechten Fußes nach in regelrechter Stellung knöchern vollständig verheiltem Bruch des 1. Mittelfußknochens mit verbliebener mäßiger Schwellneigung.
2. Hälftig eingeschränkte Beweglichkeit der Zehen rechts."
Die Differenz der Umfangsmaße im Vergleich des rechten zum linken Oberschenkel betrug 2 cm. Die Minderung der Erwerbsunfähigkeit (MdE) schätzten sie mit 10 v.H. ein; eine Besserung sei nicht zu erwarten.
Daraufhin entzog die Beklagte mit Bescheid vom 27. September 1989 die bisher gewährte vorläufige Rente (nach einer MdE von 20 v. H.) mit Ablauf des Monats Oktober 1989 und lehnte gleichzeitig die Gewährung einer Dauerrente ab. In der Begründung dieses Bescheides führte sie die einzelnen von den medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten beschriebenen, noch bestehenden Unfallfolgen an, wodurch die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht mehr in rentenberechtigendem Maße gemindert sei; die Erwerbsminderung betrage zurzeit 10 v.H. der Vollrente. Als Folge des Arbeitsunfalls erkannte sie nicht an:
" Anlagebedingtes Bandscheibenleiden, Senk-, Spreiz-, Knickfuß beiderseits."
Am 29. Oktober 1996 erlitt der Kläger einen zweiten Arbeitsunfall. In ihrem ersten Rentengutachten vom 17. März 1997 kamen die Chirurgen Dr. P./T. nach Untersuchung des Klägers am 9. Februar 1998 zu der Einschätzung der MdE der verbliebenen Unfallfolgen ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 11. November 1997 mit 10 v.H. bis auf Weiteres. Bezüglich der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 führten sie aus, dass die in der Vergangenheit bestehende Schwellneigung im Bereich des rechten Fußes nicht mehr vorliege (keine Differenz im Vergleich der Umfangsmaße der beiden Oberschenkel); bei großzügiger Bewertung werde insoweit weiterhin eine MdE von 10 v.H. empfohlen. Demgegenüber schätzte der von der Beklagten um Stellungnahme nach Aktenlage gebetene Chirurg M.-C. die Folgen dieses Unfalls mit einer MdE von unter 10 v.H. ein, weil eine Schwellung des rechten Fußes (im Gegensatz zu früher) nicht mehr nachgewiesen sei. Weiter wies dieser Sachverständige darauf hin, dass bereits 1989 Senk-, Spreiz- und Knickfüße beiderseits als unfallunabhängig festgestellt worden seien, sodass die statischen Probleme des Klägers am ehesten eine Folge dieser unfallunabhängigen Fußfehlform seien.
Mit Bescheid vom 6. Mai 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 1996 ab, weil dessen Folgen mit einer MdE von 10 v.H. einzuschätzen seien und kein weiterer Versicherungsfall mit einer MdE von 10 v.H. vorliege.
Während des Widerspruchsverfahrens wurde der Kläger im Auftrag der Beklagten von dem Chirurgen Dr. H. am 23. September 1998 ambulant untersucht und begutachtet. Dieser Sachverständige schätzte die MdE wegen verbliebener Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 mit unter 10 v.H. und die Folgen des 2. Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 1996 aufgrund seines Untersuchungsergebnisses ebenfalls mit unter 10 v.H. ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit weiterem Bescheid vom 6. Mai 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 1998 lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf die vorliegenden Gutachten auch die Gewährung einer (Stütz-)Rente wegen Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 ab.
Gegen beide Entscheidungen der Beklagten hat der Kläger Klage erhoben, die das Sozialgericht mit Beschluss vom 20. April 1999 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Der von diesem Gericht mit der ambulanten Untersuchung und Begutachtung beauftragte Chirurg Dr. Sch. schätzte in seinem Gutachten vom 1. November 1999 nebst ergänzender Stellungnahmen vom 25. Januar 2000 und 12. Februar 2002 die MdE wegen Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 ab dem 1. November 1989 mit unter 10 v.H. und des Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 1996 ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit bis zum 22. September 1998 mit 10 v.H., ab dem 23. September 1998 mit unter 10 v.H. ein.
Mit Urteil vom 22. Juli 2002 hat das Sozialgericht die Beklagte zur Gewährung von Stützrenten nach einer MdE von 10 v.H. verurteilt, und zwar bezüglich des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 für die Zeit ab dem 2. Arbeitsunfall, dem 29. Oktober 1996, bis zum 31. Mai 1998 und bezüglich des 2. Arbeitsunfalls für die Zeit ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 11. November 1997 bis zum 31. Mai 1998. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid der Beklagten vom 27. September 1989 eine bindende Feststellung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 treffe, die erst mit Bescheid vom 6. Mai 1998 konkludent mit Wirkung für die Zukunft, nämlich zum Ende des Monats Mai 1998, gemäß § 48 des 10. Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB 10) geändert worden sei. Da die im Bescheid vom 27. September 1989 bindend festgestellten Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 mit einer MdE von 10 v.H. einzuschätzen seien, ergebe sich ein zeitlich begrenzter Anspruch des Klägers auf Gewährung von Verletztenrenten in Form von Stützrenten.
Gegen das ihr am 1. November 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit dem am 22. November 2002 beim Landessozialgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz vom 18. November 2002 Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie in ihrem Bescheid vom 27. September 1989 lediglich den erkennbaren Willen geäußert habe, die vorläufig gewährte Rente mit Ablauf des Monats Oktober 1989 zu entziehen und gleichzeitig die Gewährung einer Dauerrente abzulehnen. Die in diesem bestandskräftig gewordenen Bescheid in der Begründung aufgeführten Unfallfolgen seien nicht in Bindungswirkung erwachsen, da sie nicht zum Entscheidungssatz des Bescheides gehörten und ein solcher Wille der Beklagten auch nicht im Bescheid zum Ausdruck gekommen sei. Im Übrigen handele es sich nach der ständigen Rechtsprechung bei einem Bescheid mit einem versagenden Verfügungssatz - wie jenem vom 27. September 1989 - nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Eine Bescheiderteilung der Beklagten ohne Bezeichnung der (noch verbliebenen) Unfallfolgen sei auch nicht im Interesse des Versicherten. Letztlich verstoße die Annahme einer Bindungswirkung gegen Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz und § 103 SGG, da das Gericht in die Lage versetzt werden müsse, den Sachverhalt ohne Bindungswirkung von Amts wegen vollständig nachzuprüfen.
Die Beklagte beantragt ( sachdienlich ),
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Juli 2002 abzuändern und die Klagen abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Juli 2002 zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Sozialgerichts zutreffend sei.
In seiner im Auftrag des Gerichts nach Aktenlage abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme vom 9. Juli 2003 kommt der Orthopäde Dr. N. zu der Einschätzung, dass insbesondere wegen der im Jahre 1989 noch festgestellten Schwellneigung des rechten Fußes die MdE wegen Folgen des Unfalls vom 10. Dezember 1987 zu jenem Zeitpunkt mit 10 v.H. einzuschätzen gewesen sei. Ein Besserungsnachweis sei erstmals im Gutachten Dr. P./T. vom 17. März 1998 dokumentiert, wonach die Muskelminderung im Bereich des rechten Oberschenkels (als Folge des unfallbedingten dystrophischen Syndroms) nicht mehr habe festgestellt werden können. Deshalb sei ab dem Zeitpunkt dieses Gutachtens vom 17. März 1998 (richtig wohl ab Untersuchungsdatum 9. Februar 1998) die MdE mit unter 10 v.H. einzuschätzen.
Nachdem das Gericht den medizinischen Sachverständigen auf die ihm gestellte Beweisfrage, wonach die MdE wegen Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 bis Ende Mai 1998 frei, somit ohne Nachweis einer wesentlichen Besserung, einzuschätzen sei, hingewiesen hatte, hat er im Rahmen der Beweisaufnahme im Erörterungstermin am 22. Juli 2003 seine Beurteilung dahingehend korrigiert, dass die Schädigungsfolgen jedenfalls zum Zeitpunkt des 2. Arbeitsunfalls im Jahre 1996 keine MdE von 10 v.H. begründet hätten. Nach traumatologischer Erfahrung sei auch bei besonders verzögerten Verläufen mit einer Ausheilung innerhalb von spätestens 3 bis 4 Jahren zu rechnen; üblicherweise sei eine derartige Störung nach 2 Jahren abgeschlossen. Die 1995 von dem Orthopäden Dr. B. beschriebene Schwellung beziehe sich auf die so genannte aktivierte Arthrose des Grundgelenks der 2. Zehe. Es handele sich dabei nicht um eine Schädigungsfolge, sondern um ein schädigungsunabhängiges Krankheitsbild.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Senatsvorsitzenden einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der Entscheidung gemachten Akten der Beklagten (4.19975.962 und 4.29471.877) sowie der Prozessakten des Sozialgerichts (S 26 U 13/99 und 14/99) und des Landessozialgerichts (L 3 U 74/02) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senatsvorsitzende konnte im Einverständnis der Beteiligten an Stelle des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 155 Abs. 3, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 144, 151 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger wegen Folgen der Arbeitsunfälle vom 10. Dezember 1987 und 29. Oktober 1996 für bestimmte Zeiträume Verletztenrenten in Form von Stützrenten zu gewähren. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind nämlich nicht erfüllt.
Auf diesen Rechtsstreit findet noch das alte Rentenrecht der Reichsversicherungsordnung - RVO - Anwendung, da die beiden streitgegenständlichen Arbeitsunfälle vor dem Inkrafttreten des 7. Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB 7) (am 1. Januar 1997) eingetreten sind (§ 212 SGB7, Art. 36 Unfallversicherungs- Einordnungsgesetz vom 7. August 1996, BGBl. I 1996, 1254).
Gemäß §§ 580, 581 Abs. 1 RVO wird Verletztenrente (im Regelfall) nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit gewährt, wenn die zu entschädigende MdE über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauert und solange sie mindestens 20 v.H. beträgt. Ist die Erwerbsfähigkeit des Verletzten in Folge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert und erreichen die Hundertsätze der durch die einzelnen Arbeitsunfälle verursachten Minderung zusammen wenigstens die Zahl 20, so ist für jeden, auch einen früheren Arbeitsunfall Verletztenrente zu gewähren, wobei allerdings nur diejenigen Folgen eines Arbeitsunfalls zu berücksichtigen sind, die wenigstens eine MdE von 10 v.H. bedingen (§ 580 Abs. 3 Satz 1, 2 RVO).
Der Senatsvorsitzende folgt den Ausführungen des Sozialgerichts insoweit, als die Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 im Zeitraum nach der Entziehung der vorläufigen Rente und Ablehnung der Dauerrente mit Bescheid der Beklagten vom 27. September 1989 und die Folgen des Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 1996 zu keinem Zeitpunkt jeweils eine MdE von 20 v.H. erreicht haben. Weiter hat das Sozialgericht auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten zutreffend entschieden, dass die Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 im Zeitpunkt des Eintritts des 2. Arbeitsunfalls am 29. Oktober 1996 bei freier Einschätzung nur noch mit einer MdE von unter 10 v.H. zu bemessen waren und die Folgen des Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 1996 mit einer MdE von 10 v.H. Insoweit sieht der Senatsvorsitzende von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt Bezug auf die zutreffende Begründung im Urteil des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG). Der während des Berufungsverfahrens gehörte medizinische Sachverständige Dr. N. hat im Rahmen seiner Vernehmung im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 22. Juli 2003 die von den früheren Gutachtern (mit Ausnahme von Dr. P./T.: großzügig: MdE 10 v.H.) einvernehmlich abgegebene Einschätzung mit zutreffenden Gründen bestätigt. Zwar hatte er noch in seiner gutachterlichen Stellungnahme nach Aktenlage vom 9. Juli 2003 ausgeführt, dass die Gutachter Dr. P./T. (Gutachten vom 17. März 1998) die Schwellneigung im Bereich des rechten Fußes als Folge des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 nicht mehr hätten feststellen können, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt ein Besserungsnachweis geführt werden könne, und die MdE deshalb bis zu diesem Gutachten mit 10 v.H. einzuschätzen sei. Nachdem dieser Sachverständige jedoch - nochmals - vom Vorsitzenden auf die ihm gestellte, für die Beantwortung der Rechtsfrage erhebliche Beweisfrage hingewiesen worden ist, wonach die MdE bis Ende 1998 frei einzuschätzen sei, hat er überzeugend ausgeführt, dass selbst bei einem verzögerten Heilungsverlauf nach dem Unfall vom 10. Dezember 1987 die bestehende Schwellneigung bei dystrophischem Syndrom aufgrund traumatologischer Erfahrung spätestens zum Zeitpunkt des 2. Arbeitsunfalls am 29. Oktober 1996 keine MdE von 10 v.H. mehr bedinge. Die von dem behandelnden Arzt Dr. B. noch in seinem Befundbericht vom 7. November 1995 beschriebene wurstförmige Schwellung der 2. Zehe ist nicht Schädigungsfolge, sondern stellt ein schädigungsunabhängiges Krankheitsbild dar.
Damit erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzung für die - zeitlich begrenzte - Gewährung von Stützrenten wegen der Folgen dieser beiden Arbeitsunfälle.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts lässt sich der Anspruch auch nicht damit begründen, dass die Beklagte in ihrem Dauerrentenbescheid vom 27. September 1989 die dort aufgeführten einzelnen Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 mit Bindungswirkung für die Zukunft anerkannt habe, diese mit einer MdE von 10 v.H. einzuschätzen seien und die Beklagte erst mit Bescheid vom 6. Mai 1998 die noch verbliebenen Unfallfolgen konkludent gemäß § 48 SGB 10 (mit Wirkung für die Zukunft), somit ab 1. Juni 1998 abgeändert habe.
Der Bescheid vom 27. September 1989 enthält in seinem Verfügungssatz lediglich die Entscheidung der Beklagten, wonach die bisher gewährt vorläufige Rente mit Ablauf des Monats Oktober 1989 entzogen und gleichzeitig die Gewährung einer Dauerrente an Stelle der vorläufigen Rente abgelehnt wird. Mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - geht der Senat davon aus, dass sich die bindende Wirkung von Bescheiden grundsätzlich auf den Verfügungssatz beschränkt (z.B. BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 33/88 in Breithaupt 1990, 282 - 287; vom 7.12.1976 - 8 RU 44/76 in SozR 1500 § 77 Nr. 18). Zwar kann die Begründung eines Bescheides bei der Klärung des Umfangs der Bindungswirkung mit herangezogen werden, dies jedoch nur bei Unklarheiten und damit auslegungsbedürftigen Verfügungssätzen (BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 138/75; LSG Hamburg vom 8.5.2002 - L 3 U 33/94 -). Diese Voraussetzungen liegen jedoch bei dem eindeutigen Verfügungssatz im Bescheid der Beklagten nicht vor. Im Übrigen handelt es sich dabei - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - nicht um einen Dauerverwaltungsakt, sondern um eine Entscheidung, die sich in der einmaligen Entziehung der vorläufigen Rente mit gleichzeitiger Ablehnung der Gewährung einer Dauerrente erschöpft.
Dieser Bescheid enthält auch in seiner Begründung jedenfalls keinen zweiten selbständig regelnden Teil dahingehend, dass die im Einzelnen aufgeführten Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 mit Dauerwirkung für die Zukunft bindend festgestellt worden sind. Zwar ist mit der Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Bescheid mehrere regelnde Teile enthalten kann und solche sich auch im Begründungsteil des Bescheides befinden können, weshalb dieser daraufhin zu überprüfen ist, inwieweit er für einen Verwaltungsakt typische, der Bindung fähige Regelungen trifft (vgl. BSG vom 7.12.1976 a.a.O.; vom 12.6.1989 a.a.O.). Es handelt sich bei der Feststellung von Unfallfolgen auch generell um eine der Bindung fähige Regelung, was sich bereits daraus ergibt, dass insoweit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG eine isolierte Feststellungsklage zulässig ist.
Nach dem in diesem Verwaltungsakt der Beklagten vom 27. September 1989 zum Ausdruck kommenden, für den Kläger als Adressat auch erkennbaren Willen, sollte mit der Mitteilung der noch bestehenden Unfallfolgen lediglich das Ergebnis der aktuellen ärztlichen Begutachtung wiedergegeben werden, jedoch über die Entziehung der vorläufigen Rente und Ablehnung der Dauerrente hinaus damit keine bindende Feststellung der Unfallfolgen getroffen werden. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des Bescheides "Die ärztliche Begutachtung hat ergeben ..." sowie "Die Erwerbsminderung beträgt zurzeit 10 v.H. der Vollrente". Allenfalls könnte insbesondere auch im Hinblick auf die Formulierung "Als Folgen Ihres Arbeitsunfalls werden nicht anerkannt ..." eine Bindungswirkung hinsichtlich der aktuellen Unfallfolgen im Rahmen der Entscheidung über die Rentenentziehung und Ablehnung der Dauerrente vorliegen, nicht jedoch weitergehend eine bindende Dauerfeststellung für die Zukunft.
Auch die Formulierung in der Begründung des Bescheides, dass die MdE wegen Unfallfolgen zurzeit 10 v.H. betrage, ist - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht in Bindungswirkung erwachsen, da es sich dabei lediglich um einen Berechnungsfaktor für die Verletztenrente handelt und damit nicht außerhalb eines Leistungsfeststellungsverfahrens gesondert durch einen der Bindung fähigen Verwaltungsakt festgestellt werden kann (BSG vom 31.5.1978 - 5 RJ 76/76 in BSGE 46, 236 - 241).
Diese Auslegung des Bescheides wird im Übrigen sowohl dem Willen der Beklagten als auch den Interessen des Klägers gerecht, der nicht nur über die aktuell verbliebenen Unfallfolgen im Einzelnen informiert wird, sondern auch nach Erlass dieses die vorläufige Rente entziehenden und die Dauerrente ablehnenden Bescheides in der Zukunft ohne Nachweis einer wesentlichen Verschlimmerung einen neuen Rentenantrag mit dem Begehren stellen kann, dass die Unfallfolgen in freier Einschätzung mit einem höheren Grad der MdE als bisher zu bewerten seien.
Letztlich wirkt die vom Sozialgericht vertretene Rechtsauffassung, wonach die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 6. Mai 1998 konkludent die Unfallfolgen wegen wesentlicher Besserung mit Wirkung für die Zukunft abgeändert habe (auf der Grundlage des § 48 SGB10) konstruiert und wird auch insoweit den in diesem Bescheid zum Ausdruck gekommenen Regelungswillen der Beklagten nicht gerecht.
Aus all diesen Gründen war das Urteil des Sozialgerichts auf die Berufung der Beklagten hin abzuändern und waren die Klagen vollen Umfangs abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Vorsitzende hat die Revision wegen grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
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