S 21 KR 384/99

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 21 KR 384/99
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Weiterbestehen einer Familienversicherung.

Die Klägerin war seit 1970 über ihren beigeladenen Ehemann familienversichert. In einem Fragebogen zur Überprüfung der Familienversicherung ab Januar 1994 bestätigte sie im Juli 1997, dass ihr monatliches Einkommen die Einkommensgrenzen nicht überschritt. Im Juli 1998 erhielt die Beklagte Kenntnis von einem Steuerbescheid für das Jahr 1996, wonach die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 30347,- DM hatte. Es handelte sich hierbei um Mieteinnahmen aus Grundvermögen, welches durch notariellen Vertrag vom 5. Dezember 1994 von ihrer Mutter auf die Klägerin übertragen worden war. Die Überlassung erfolgte ohne bare Gegenleistung. Statt dessen trat die Klägerin u.a. in die Verpflichtung ihrer Mutter als Gesamtschuldnerin einer durch eingetragene Reallast (Leibrente) gesicherten dauernden Last zu Gunsten ihrer Tante von insgesamt 2000,- DM monatlich ein, woraus für sie eine monatliche Zahlungspflicht von 1000,- DM resultierte. Des Weiteren verpflichtete sie sich, ihrer Mutter auf Lebenszeit als ebenfalls grundbuchlich abgesicherte dauernde Last monatlich einen Betrag von 1500,- DM zu zahlen. Die dauernden Lasten in Höhe von jährlich 30000,- DM waren in dem Steuerbescheid als Sonderausgaben anerkannt. Die Beklagte teilte unter dem 7. Dezember 1998 mit, dass eine weitere Familienversicherung nicht möglich sei. Sie wolle die Angelegenheit aber noch einmal überprüfen und bat um Übersendung eines Grundbuchauszuges. Als dies nicht geschah, beendete sie die Familienversicherung durch Bescheid vom 19. Januar 1999 zum 31. Dezember 1998.

Die Klägerin legte am 2. Februar 1999 Widerspruch ein. Sie erklärte, dass sie in vierter Generation wohl oder übel die Grundstücksnachfolge habe antreten müssen, um das Familienerbe für die nächste Generation zu bewahren. Ihre Mutter und ihre Tante seien nicht mehr in der Lage gewesen, die Hausverwaltung zu machen. Die Mieteinnahmen seien bei ihr nur ein durchlaufender Posten; sie seien zum Lebensunterhalt für Mutter und Tante bestimmt. Zu einem eigenen Einkommen werde es erst nach deren Ableben kommen. Die Beklagte erteilte am 11. Februar 1999 einen weiteren Bescheid, in dem sie ihre Entscheidung wiederholte. Die Klägerin legte am 25. März 1999 abermals Widerspruch ein. Sie wies darauf hin, dass auf den durchlaufenden Posten von 30000,- DM keine Steuern erhoben würden und sie diese Summe an ihre Mutter und die Tante lediglich weitergebe, die sie ihrerseits versteuerten.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1999 unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V), § 16 SGB - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (IV) und § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zurück. Soweit die Klägerin geltend mache, dass ihr die Mieteinnahmen in Höhe der dauernden Lasten nicht zur Verfügung stünden, könne dies keine Berücksichtigung finden. Die Zahlbeträge der dauernden Lasten würden steuerrechtlich als Sonderausgaben bewertet. Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens gemäß § 16 EStG dürften Sonderausgaben jedoch nicht in Abzug gebracht werden.

Die Klägerin hat mit einem am 8. Juli 1999 bei dem Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Sie trug vor, für die Beurteilung der Frage, ob Sonderausgaben von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen seien, fehle es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. Aus dem Umstand, dass die frühere Regelung des auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung analog angewendeten § 15 S. 2 SGB IV, nach der bei der Ermittlung des Arbeiteinkommens steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen gewesen seien, ersatzlos weggefallen sei, werde im Umkehrschluss deutlich, dass Sonderausgaben nunmehr abziehbar sein sollten. Dies sei auch sachgerecht, weil für Beiträge in der Krankenversicherung nur die Beträge eingesetzt werden könnten, die zur Lebensgestaltung verfügbar seien. Da die erzielten Einkünfte von 30347,DM für die Befriedigung der mit diesen Einkünften unmittelbar im Zusammenhang stehenden dauernden Lasten in Höhe von 30000,- DM erforderlich seien, verbleibe lediglich ein jährlicher Betrag von 347,- DM.

Sie beantragt,

die Bescheide vom 19. Januar, 11, Februar sowie den Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1999 aufzuheben und festzustellen, dass die Familienversicherung über den 31. Dezember 1998 fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verwies im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Wegen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Familienversicherung der Klägerin durch die angefochtenen Bescheide vom 19. Januar und 11. Februar in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1999 - in diesem wurde inhaltlich über deren Widerspruch vom 2. Februar gegen den Bescheid vom 19. Januar 1999 mit entschieden - zum 31. Dezember 1998 beendet hat.

§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V begrenzt die Familienversicherung von Ehegatten, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. BVerfG vom 9. Juni 1978 - 1 BvR 53/78 - in SozR 2200 § 205 Nr. 19) dahin, dass diese kein Gesamteinkommen haben dürfen, welches regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV - das waren im Jahr 1996 590,- DM - überschreitet. Damit ist vom Gesetzgeber bewusst an den steuerrechtlich geprägten Begriff des Gesamteinkommens in § 16 SGB IV angeknüpft worden (vgl. BSG vom 7. Dezember 2000 - B 10 KR 3/99 R - in SozR 3-2500 § 10 Nr. 19 - Bl. 77 f. -, vom 25. Februar 1997 - 12 RK 34/95 - in Sgb 1998, S. 272 ff., 273 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, vom 22. Juni 1979 - 3 RK 8/79 - in SozR 2200 a.a.0. Nr. 23 - Bl. 47-50 - und vom 20 Juni 1979 - 5 RKn 7/78 - in SozR a.a.0. Nr. 22 - Bl. 42 -). § 16 SGB IV definiert das Gesamteinkommen als die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, wobei es insbesondere das Arbeitsentgelt und -einkommen umfasst. Im Einkommensteuerrecht ist der Begriff "Summe der Einkünfte" eindeutig festgelegt. Nach § 2 Abs. 1 EStG unterliegen der Einkommensteuer verschiedene Einkunftsarten, darunter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Nr. 6). Abs. 2 der Vorschrift sagt nun, was unter dem Begriff "Einkünfte" zu verstehen ist. Als so genannte Überschusseinkünfte zählen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu denjenigen, die sich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten darstellen (Nr. 2). Die verschiedenen Einkünfte ergeben dann die Summe der Einkünfte. Sonderausgaben spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Beklagte hat demzufolge Recht, wenn sie von den Mieteinnahmen der Klägerin die dauernden Lasten nicht abgezogen hat, die bei der hier im Generationenverbund erfolgten Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen nicht als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben anerkannt wurden (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 20. Aufl. 2001, § 9, Rz. 96).

Die Klägerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass der Begriff "steuerliche Vergünstigungen" in § 15 S. 2 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung nichts mit dem Begriff "Sonderausgaben" zu tun hatte und der Wegfall der Regelung, die bei allen Einkunftsarten angewendet wurde, keinen Einfluss auf die in Rede stehende Beurteilung hat. Mit dem Begriff "steuerliche Vergünstigungen" waren solche Vergünstigungen bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gemeint, die in Abweichung von den üblichen Regeln der Gewinnermittlung besondere Vorteile einräumen, die im Wesentlichen nicht der möglichst wirklichkeitsnahen Erfassung des Gewinns, sondern der Förderung bestimmter Sozialzwecke dienen (vgl. BSG vom 7. Dezember 2000 a.a.0. - Bl. 79 -). Nach der Streichung des § 15 S. 2 SGB IV a.F. werden nunmehr bei allen Einkunftsarten steuerliche Vergünstigungen wie etwa Sonderabschreibungen berücksichtigt. Sonderausgaben dagegen werden nach wie vor nicht von den Einnahmen abgesetzt (zutreffend das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zu "Einnahmen zum Lebensunterhalt und Gesamteinkommen" - Stand: 22. Januar 1999 - unter 2.1.3).

Die erkennende Kammer sieht angesichts des einkommensteuerrechtlichen Begriffs "Summe der Einkünfte" mit seinem fest umrissenen Bedeutungsinhalt und dem Umstand, dass es keine abweichende Bestimmungen durch Rechtsverordnung gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV gibt, keine Möglichkeit, die von der Klägerin zu tragenden dauernden Lasten aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen Werbungskosten gleichzustellen (so aber LSG Schleswig-Holstein vom 19. Februar 1991 – L 1 Kr 14/90 – in E-LSG Kr-001).

Die Beklagte war nicht gehindert, durch Bescheid vom 19. Januar 1999 die Familienversicherung rückwirkend zum 31. Dezember 1998 zu beenden; denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein entgegenstehender Verwaltungsakt über das Bestehen einer Familienversicherung ergangen ist (vgl. BSG vom 7. Dezember 2000 a.a.O. – Bl. 82 f. -). Ferner war bei vorausschauender Betrachtungsweise (vgl. BSG vom 7. Dezember 2000 a.a.O. – Bl. 81 -) absehbar, dass in Anbetracht der laufenden Mieteinnahmen die Voraussetzungen für die Familienversicherung ab dem von der Beklagten festgesetzten Zeitpunkt nicht mehr erfüllt sein würden.

Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Rechtskraft
Aus
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