Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
36
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 36 U 328/98
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. Januar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 1998 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, der Klägerin die auf die Bescheide geleisteten Zahlungen zu erstatten. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen
Tatbestand:
Die klagende Berufsgenossenschaft wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Gebühr in Höhe von 300,00 DM (entsprechen 153,39 Euro) nach § 5 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BKV).
Die Klägerin hatte nach entsprechenden Vorermittlungen unter dem 24. November 1997 ein ausführliches hautfachärztliches Gutachten von Dr. med. Dipl.-Chem. Z. zu der Frage eingeholt, ob bei ihrer Versicherten S. W. eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV (schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können; im Folgenden: BK 5101) vorliegt, was jener ohne Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei bestehender Notwendigkeit einer Umschulungsmaßnahme bejaht hatte. Dabei hatte Dr. med. Dipl.-Chem. Z. das Vorliegen einer schweren Hauterkrankung ebenso wie die wiederholte Rückfälligkeit angenommen, letzteres jedoch mit dem Hinweis, dass dies nicht durch ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu belegen sei.
Unter dem 1. Dezember 1997 übersandte die Klägerin ihre Akten an den Beklagten, der im Land Niedersachsen für den Gewerbeärztlichen Dienst zuständig ist, mit der Bitte um Stellungnahme, ob es sich bei der Erkrankung der Versicherten um eine Berufskrankheit handelt.
Unter dem 26. Januar 1998 erstellte die staatliche Gewerbeärztin DM S. folgende Stellungnahme:
Im vorstehenden Erkrankungsfall handelt es sich um eine von August 1993 bis Juli 1995 in der Ausbildung zur Kosmetikerin befindlichen Versicherten, die während ihrer Ausbildung unter der Entstehung eines – nach Ansicht der Versicherten – Ekzems, vor allem gegen kosmetische Präparate zu leiden hatte. Es kam nach Angaben der Versicherten sowohl zu Jucken, Brennen als auch Nässen, bevorzugt an den Händen und Armen, zeitweise am ganzen Körper (Bl. 4 und 5 der Aktenunterlagen).
In einem Hautarztbericht von Dr. F. (G.) ist die Diagnose eines endogenen Ekzems gestellt worden. Der behandelnde Hautarzt hat die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als Kosmetikerin der Patientin seinerzeit befürwortet. Er vermutete, dass die berufliche Tätigkeit zumindest die anlagebedingte Minderbelastbarkeit der Haut verschlimmert bzw. die Exazerbation provoziert hat (Bl. 34, 35).
Am 24. November 1994 erstellte Dr. Z. (Hautarzt in B.) das auf Bl. 47 und folgende der Akte befindliche hautärztliche Gutachten. In diesem Gutachten untermauert Dr. Z. den Verdacht auf eine atopische Konstitution der Versicherten, die wiederum im Zusammenhang mit dem häufigen Feuchtkontakt während der Berufsausbildung zur Kosmetikerin und auch danach zur Ausbildung eines kumulativ toxischen Handekzems geführt hat. Nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit im September 1996 waren die Hände völlig erscheinungsfrei.
An dem versicherungsrechtlich wesentlichen Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit als Kosmetikerin und der Exazerbation eines kumulativ toxischen Handekzems bestehen keinerlei Zweifel. Besonders der häufige Feuchtkontakt durch ständiges Händewaschen hat zur Ausbildung dieser Hauterscheinungen geführt. So muss man die berufliche Tätigkeit als Faktor im Sinne einer Verschlimmerung eines anlagebedingten schicksalhaften Leides betrachten. Das Kriterium der wiederholten Rückfälligkeit erscheint durch die fehlenden Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht gegeben. Vom Kriterium der Schwere kann jedoch ausgegangen werden.
Gewerbeärztlicherseits raten wir entsprechend des vorliegenden Gutachtens zur Anerkennung einer BK der Ziffer 5101 der BeKV, da die berufliche Tätigkeit im Herbst 1996 aufgegeben wurde. Zumindest eine messbare MdE wird nicht verursacht bei abgeheiltem Hautzustand. Maßnahmen nach § 3 der BeKV sind indiziert im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation in einem trockenen, die Haut nicht belastenden Arbeitsbereich. Gewerbeärztlicherseits ist die Neigung der Versicherten zur Ausbildung in einem Bürobereich durchaus vertretbar.
Unter demselben Datum erließ der Beklagte einen Gebührenbescheid nach § 5 BKV und forderte die Klägerin zur Zahlung vom 300,00 DM für die Erstellung eines gewerbeärztlichen Zusammenhangsgutachtens auf.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, dass die Voraussetzungen für ein Zusammenhangsgutachten nicht erfüllt seien. Die Stellungnahme der staatlichen Gewerbeärztin gebe lediglich über 3 Absätze den Akteninhalt wieder, bewerte im vierten Absatz die Erkrankung der Versicherten als Verschlimmerung eines anlagebedingten Leiden, ohne dass hier eine Abwägung sämtlicher Umstände und die Würdigung derselben vorgenommen worden sei und schließe sich letztendlich im fünften Absatz dem von der Klägerin eingeholten Gutachten an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 1998, der Klägerin am 1. April 1998 zugegangen, wurde der Widerspruch der Klägerin gebührenpflichtig zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Stellungnahme der staatlichen Gewerbeärztin vom 26. Januar 1998 die Voraussetzungen für ein Zusammenhangsgutachten erfülle. Hierin seien alle Umstände gewürdigt und der Ursachenzusammenhang eigenständig begründet worden.
Die Klägerin hat hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Juni 1998 an das erkennende Sozialgericht verwiesen hat.
Sie ist weiter Auffassung, dass es sich bei der Stellungnahme der staatlichen Gewerbeärztin um eine bloße, sich dem vorliegenden Gutachten anschließende Stellungnahme ohne neue abweichende Gesichtspunkte handele, sodass die Anforderungen an ein gewerbeärztliches Zusammenhangsgutachten, die sich im Übrigen aus der Anwendungsempfehlung des LASI-Ausschusses der Länder an deren Arbeitsschutzverwaltungen ergeben, nicht erfüllt seien.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. Januar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 1998 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, geleistete Zahlungen auf diese Bescheide zurückzuerstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezeichnet die Stellungnahme der staatlichen Gewerbeärztin zwar als relativ knapp, aber der Sache angemessen und dabei eigenständig in der Begründung, was sich bei der abweichenden Beurteilung der Frage der wiederholten Rückfälligkeit der Hauterkrankung zeige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Januar 2002 sowie den weiteren Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Klägerin, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist statthaft (vgl. § 54 Abs. 1, 2 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Die Frage der Rechtswegzuständigkeit ist nach der Verweisung durch das Verwaltungsgericht Hamburg an das erkennende Sozialgericht von letzterem nicht mehr zu überprüfen (vgl. § 17 a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG -).
Die Klage ist auch begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. Januar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 1998 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der auf die Bescheide geleisteten Zahlungen nach § 50 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr nach § 5 BKV sind nicht erfüllt. Bei der Stellungnahme der staatlichen Gewerbeärztin vom 26. Januar 1998 handelt es sich nicht um ein Zusammenhangsgutachten im Sinne dieser Bestimmung.
Nach § 5 der am 01.12.1997 in Kraft getretenen (vgl. § 8 BKV) und daher hier anwendbaren BKV erhalten die für den Medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen von den Unfallversicherungsträgern jeweils eine Gebühr in Höhe von 300,00 DM, wenn sie nach § 4 Abs. 4 BKV ein Zusammenhangsgutachten erstellen.
Ein Gutachten im Sinne des § 5 Abs. 1 BKV setzt voraus, dass der Gutachter unter Würdigung erstens der Arbeitsanamnese des Versicherten und der festgestellten Einwirkung am Arbeitsplatz, zweitens der Beschwerden, der vorliegenden Befunde und der Diagnose eine eigenständig begründete schriftliche Bewertung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Erkrankung und den tätigkeitsbezogenen Gefährdungen unter Berücksichtigung der besonderen, für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden Bestimmungen vornimmt (§ 5 Abs. 2 BKV).
Vorliegend ist ein Zusammenhangsgutachten im Sinne des § 5 BKV schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Stellungnahme der staatlichen Gewerbeärztin keine eigenständig begründete schriftliche Bewertung des Ursachenzusammenhangs vornimmt.
Der Klägerin ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass die Stellungnahme der staatlichen Gewerbeärztin sich im Wesentlichen auf eine kurz gefasste Zusammenfassung des ausführlichen Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. med. Dipl.-Chem. Z. beschränkt und sich diesem dann anschließt.
Eine eigenständige Begründung ist nur dann anzunehmen, wenn Aspekte aufgezeigt und berücksichtigt werden, die bislang nicht oder zumindest nicht mit dieser Wertigkeit gesehen und berücksichtigt wurden. Insoweit ist auf die zutreffenden, wenn auch nicht bindenden, Ausführungen in den Empfehlungen zu den Anforderungen an ein gewerbeärztliches Zusammenhangsgutachten nach § 5 Abs. 2 BKV des LASI-Ausschusses der Länder – dort Ziff. 6.4 – hinzuweisen.
Ein eigenständiger Beitrag liegt nur dann vor, wenn er zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts und bei der Beurteilung beiträgt (vgl. Becker, Die Gebührenpflicht der Unfallversicherungsträger für Zusammenhangsgutachten der Gewerbeärzte in: BG 1998, S. 558 ff.).
Anderenfalls wäre in den Fällen, in denen sich der Gewerbearzt dem Ergebnis eines Vorgutachtens anschließt, eine bloße Stellungnahme, die nach dem Willen des Gesetzgebers keine Gebührenpflicht auslöst, von einem Zusammenhangsgutachten nicht zu unterscheiden. Die Anführung bzw. andere Gewichtung von Aspekten, die einen weiter aufklärenden Beitrag leisten, sind als objektives Abgrenzungskriterium heranzuziehen.
Vorliegend unterscheidet sich die Stellungnahme der staatlichen Gewerbeärztin von dem vorausgehenden Gutachten jedoch nur in der Frage, ob die Hauterkrankung der Versicherten wiederholt rückfällig war. Während der Gutachter dies bejahte, lehnt die Gewerbeärztin dies unter Hinweis auf die fehlenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ab.
Hierbei handelt es sich jedoch zum Einen nur um eine bloße, nicht weiter begründete abweichende Einschätzung desselben Sachverhalts, denn auch der Gutachter Dr. med. Dipl.-Chem. Z. hatte auf die fehlenden Arbeitsunfähigkeitszeiten hingewiesen und dennoch die wiederholte Rückfälligkeit bejaht. Zum Anderen ist dieser Aspekt für die Bewertung des Ursachenzusammenhangs völlig unerheblich. Auch für die Frage, ob überhaupt eine Erkrankung im Sinne des Tatbestands der BK 5101 vorliegt, hat dieser Aspekt keine Bedeutung, denn sowohl der Gutachter als auch die staatliche Gewerbeärztin bejahen eindeutig das Vorliegen der schweren Hauterkrankung, sodass es auf die Frage der wiederholten Rückfälligkeiten gar nicht mehr ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG.
Die Berufung bedurfte angesichts des Streitwerts nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, war jedoch zuzulassen, weil die Berufung grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat. Soweit ersichtlich, gibt es bislang keine höherinstanzliche Entscheidung zu der Frage, wann eine eigenständige Bewertung des Ursachenzusammenhangs vorliegt.
Tatbestand:
Die klagende Berufsgenossenschaft wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Gebühr in Höhe von 300,00 DM (entsprechen 153,39 Euro) nach § 5 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BKV).
Die Klägerin hatte nach entsprechenden Vorermittlungen unter dem 24. November 1997 ein ausführliches hautfachärztliches Gutachten von Dr. med. Dipl.-Chem. Z. zu der Frage eingeholt, ob bei ihrer Versicherten S. W. eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV (schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können; im Folgenden: BK 5101) vorliegt, was jener ohne Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei bestehender Notwendigkeit einer Umschulungsmaßnahme bejaht hatte. Dabei hatte Dr. med. Dipl.-Chem. Z. das Vorliegen einer schweren Hauterkrankung ebenso wie die wiederholte Rückfälligkeit angenommen, letzteres jedoch mit dem Hinweis, dass dies nicht durch ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu belegen sei.
Unter dem 1. Dezember 1997 übersandte die Klägerin ihre Akten an den Beklagten, der im Land Niedersachsen für den Gewerbeärztlichen Dienst zuständig ist, mit der Bitte um Stellungnahme, ob es sich bei der Erkrankung der Versicherten um eine Berufskrankheit handelt.
Unter dem 26. Januar 1998 erstellte die staatliche Gewerbeärztin DM S. folgende Stellungnahme:
Im vorstehenden Erkrankungsfall handelt es sich um eine von August 1993 bis Juli 1995 in der Ausbildung zur Kosmetikerin befindlichen Versicherten, die während ihrer Ausbildung unter der Entstehung eines – nach Ansicht der Versicherten – Ekzems, vor allem gegen kosmetische Präparate zu leiden hatte. Es kam nach Angaben der Versicherten sowohl zu Jucken, Brennen als auch Nässen, bevorzugt an den Händen und Armen, zeitweise am ganzen Körper (Bl. 4 und 5 der Aktenunterlagen).
In einem Hautarztbericht von Dr. F. (G.) ist die Diagnose eines endogenen Ekzems gestellt worden. Der behandelnde Hautarzt hat die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als Kosmetikerin der Patientin seinerzeit befürwortet. Er vermutete, dass die berufliche Tätigkeit zumindest die anlagebedingte Minderbelastbarkeit der Haut verschlimmert bzw. die Exazerbation provoziert hat (Bl. 34, 35).
Am 24. November 1994 erstellte Dr. Z. (Hautarzt in B.) das auf Bl. 47 und folgende der Akte befindliche hautärztliche Gutachten. In diesem Gutachten untermauert Dr. Z. den Verdacht auf eine atopische Konstitution der Versicherten, die wiederum im Zusammenhang mit dem häufigen Feuchtkontakt während der Berufsausbildung zur Kosmetikerin und auch danach zur Ausbildung eines kumulativ toxischen Handekzems geführt hat. Nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit im September 1996 waren die Hände völlig erscheinungsfrei.
An dem versicherungsrechtlich wesentlichen Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit als Kosmetikerin und der Exazerbation eines kumulativ toxischen Handekzems bestehen keinerlei Zweifel. Besonders der häufige Feuchtkontakt durch ständiges Händewaschen hat zur Ausbildung dieser Hauterscheinungen geführt. So muss man die berufliche Tätigkeit als Faktor im Sinne einer Verschlimmerung eines anlagebedingten schicksalhaften Leides betrachten. Das Kriterium der wiederholten Rückfälligkeit erscheint durch die fehlenden Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht gegeben. Vom Kriterium der Schwere kann jedoch ausgegangen werden.
Gewerbeärztlicherseits raten wir entsprechend des vorliegenden Gutachtens zur Anerkennung einer BK der Ziffer 5101 der BeKV, da die berufliche Tätigkeit im Herbst 1996 aufgegeben wurde. Zumindest eine messbare MdE wird nicht verursacht bei abgeheiltem Hautzustand. Maßnahmen nach § 3 der BeKV sind indiziert im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation in einem trockenen, die Haut nicht belastenden Arbeitsbereich. Gewerbeärztlicherseits ist die Neigung der Versicherten zur Ausbildung in einem Bürobereich durchaus vertretbar.
Unter demselben Datum erließ der Beklagte einen Gebührenbescheid nach § 5 BKV und forderte die Klägerin zur Zahlung vom 300,00 DM für die Erstellung eines gewerbeärztlichen Zusammenhangsgutachtens auf.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, dass die Voraussetzungen für ein Zusammenhangsgutachten nicht erfüllt seien. Die Stellungnahme der staatlichen Gewerbeärztin gebe lediglich über 3 Absätze den Akteninhalt wieder, bewerte im vierten Absatz die Erkrankung der Versicherten als Verschlimmerung eines anlagebedingten Leiden, ohne dass hier eine Abwägung sämtlicher Umstände und die Würdigung derselben vorgenommen worden sei und schließe sich letztendlich im fünften Absatz dem von der Klägerin eingeholten Gutachten an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 1998, der Klägerin am 1. April 1998 zugegangen, wurde der Widerspruch der Klägerin gebührenpflichtig zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Stellungnahme der staatlichen Gewerbeärztin vom 26. Januar 1998 die Voraussetzungen für ein Zusammenhangsgutachten erfülle. Hierin seien alle Umstände gewürdigt und der Ursachenzusammenhang eigenständig begründet worden.
Die Klägerin hat hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Juni 1998 an das erkennende Sozialgericht verwiesen hat.
Sie ist weiter Auffassung, dass es sich bei der Stellungnahme der staatlichen Gewerbeärztin um eine bloße, sich dem vorliegenden Gutachten anschließende Stellungnahme ohne neue abweichende Gesichtspunkte handele, sodass die Anforderungen an ein gewerbeärztliches Zusammenhangsgutachten, die sich im Übrigen aus der Anwendungsempfehlung des LASI-Ausschusses der Länder an deren Arbeitsschutzverwaltungen ergeben, nicht erfüllt seien.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. Januar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 1998 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, geleistete Zahlungen auf diese Bescheide zurückzuerstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezeichnet die Stellungnahme der staatlichen Gewerbeärztin zwar als relativ knapp, aber der Sache angemessen und dabei eigenständig in der Begründung, was sich bei der abweichenden Beurteilung der Frage der wiederholten Rückfälligkeit der Hauterkrankung zeige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Januar 2002 sowie den weiteren Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Klägerin, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist statthaft (vgl. § 54 Abs. 1, 2 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Die Frage der Rechtswegzuständigkeit ist nach der Verweisung durch das Verwaltungsgericht Hamburg an das erkennende Sozialgericht von letzterem nicht mehr zu überprüfen (vgl. § 17 a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG -).
Die Klage ist auch begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. Januar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 1998 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der auf die Bescheide geleisteten Zahlungen nach § 50 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr nach § 5 BKV sind nicht erfüllt. Bei der Stellungnahme der staatlichen Gewerbeärztin vom 26. Januar 1998 handelt es sich nicht um ein Zusammenhangsgutachten im Sinne dieser Bestimmung.
Nach § 5 der am 01.12.1997 in Kraft getretenen (vgl. § 8 BKV) und daher hier anwendbaren BKV erhalten die für den Medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen von den Unfallversicherungsträgern jeweils eine Gebühr in Höhe von 300,00 DM, wenn sie nach § 4 Abs. 4 BKV ein Zusammenhangsgutachten erstellen.
Ein Gutachten im Sinne des § 5 Abs. 1 BKV setzt voraus, dass der Gutachter unter Würdigung erstens der Arbeitsanamnese des Versicherten und der festgestellten Einwirkung am Arbeitsplatz, zweitens der Beschwerden, der vorliegenden Befunde und der Diagnose eine eigenständig begründete schriftliche Bewertung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Erkrankung und den tätigkeitsbezogenen Gefährdungen unter Berücksichtigung der besonderen, für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden Bestimmungen vornimmt (§ 5 Abs. 2 BKV).
Vorliegend ist ein Zusammenhangsgutachten im Sinne des § 5 BKV schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Stellungnahme der staatlichen Gewerbeärztin keine eigenständig begründete schriftliche Bewertung des Ursachenzusammenhangs vornimmt.
Der Klägerin ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass die Stellungnahme der staatlichen Gewerbeärztin sich im Wesentlichen auf eine kurz gefasste Zusammenfassung des ausführlichen Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. med. Dipl.-Chem. Z. beschränkt und sich diesem dann anschließt.
Eine eigenständige Begründung ist nur dann anzunehmen, wenn Aspekte aufgezeigt und berücksichtigt werden, die bislang nicht oder zumindest nicht mit dieser Wertigkeit gesehen und berücksichtigt wurden. Insoweit ist auf die zutreffenden, wenn auch nicht bindenden, Ausführungen in den Empfehlungen zu den Anforderungen an ein gewerbeärztliches Zusammenhangsgutachten nach § 5 Abs. 2 BKV des LASI-Ausschusses der Länder – dort Ziff. 6.4 – hinzuweisen.
Ein eigenständiger Beitrag liegt nur dann vor, wenn er zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts und bei der Beurteilung beiträgt (vgl. Becker, Die Gebührenpflicht der Unfallversicherungsträger für Zusammenhangsgutachten der Gewerbeärzte in: BG 1998, S. 558 ff.).
Anderenfalls wäre in den Fällen, in denen sich der Gewerbearzt dem Ergebnis eines Vorgutachtens anschließt, eine bloße Stellungnahme, die nach dem Willen des Gesetzgebers keine Gebührenpflicht auslöst, von einem Zusammenhangsgutachten nicht zu unterscheiden. Die Anführung bzw. andere Gewichtung von Aspekten, die einen weiter aufklärenden Beitrag leisten, sind als objektives Abgrenzungskriterium heranzuziehen.
Vorliegend unterscheidet sich die Stellungnahme der staatlichen Gewerbeärztin von dem vorausgehenden Gutachten jedoch nur in der Frage, ob die Hauterkrankung der Versicherten wiederholt rückfällig war. Während der Gutachter dies bejahte, lehnt die Gewerbeärztin dies unter Hinweis auf die fehlenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ab.
Hierbei handelt es sich jedoch zum Einen nur um eine bloße, nicht weiter begründete abweichende Einschätzung desselben Sachverhalts, denn auch der Gutachter Dr. med. Dipl.-Chem. Z. hatte auf die fehlenden Arbeitsunfähigkeitszeiten hingewiesen und dennoch die wiederholte Rückfälligkeit bejaht. Zum Anderen ist dieser Aspekt für die Bewertung des Ursachenzusammenhangs völlig unerheblich. Auch für die Frage, ob überhaupt eine Erkrankung im Sinne des Tatbestands der BK 5101 vorliegt, hat dieser Aspekt keine Bedeutung, denn sowohl der Gutachter als auch die staatliche Gewerbeärztin bejahen eindeutig das Vorliegen der schweren Hauterkrankung, sodass es auf die Frage der wiederholten Rückfälligkeiten gar nicht mehr ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG.
Die Berufung bedurfte angesichts des Streitwerts nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, war jedoch zuzulassen, weil die Berufung grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat. Soweit ersichtlich, gibt es bislang keine höherinstanzliche Entscheidung zu der Frage, wann eine eigenständige Bewertung des Ursachenzusammenhangs vorliegt.
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