L 9 AL 125/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 244/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 125/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 4. März 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist neben der Aufhebung der Arbeits- losengeld(Alg)-Bewilligung ab 23.11.1999 die Erstattung der eingetretenen Überzahlung streitig.

I.

Der am 1951 geborene, zuletzt als Berufskraftfahrer beschäftigte und seit 1999 getrennt lebende Kläger erhob am 27.04.2000 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts (SG) Augsburg Klage gegen den am 13.03.2000 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.03.2000 und begehrte in Bezug auf die versäumte Klagefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er sei als Fernfahrer ständig unterwegs und habe keine Möglichkeit gehabt, die Klage rechtzeitig zu erheben. Zugrunde lag der Bescheid vom 03.02.2000, mit dem die Alg-Bewilligung ab 23.11.1999 aufgehoben worden ist sowie der Erstattungsbescheid vom 09.02.2000, mit dem die im Zeitraum 23.11.1999 mit 31.01.2000 eingetretene Gesamtüberzahlung in Höhe von DM 3.459,10 geltend gemacht worden ist. Dieser Betrag reduzierte sich, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, schließlich auf DM 2130,44.

Die 4. Kammer des SG wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 04.03.2002 als unzulässig ab. Die Klagefrist sei durch das erst am 27.04.2000 bei Gericht eingegangene Rechtsmittel nicht gewahrt, Wiedereinsetzungsgründe seien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

II.

Mit der am 21.03.2002 zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung wendet sich der Kläger gegen den Gerichtsbescheid, allerdings ohne sich konkret auf den Streitgegenstand einzulassen. Demgegenüber verweist die Beklagte darauf, dass das SG die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen habe. Denn der Kläger habe trotz geltend gemachter Tätigkeit als Fernfahrer noch während der offenen Klagefrist infolge Beschäftigungslosigkeit ab 01.04.2000 hinreichend Zeit zur rechtzeitigen Klageerhebung gehabt.

Der Senat hat neben der Streitakte des ersten Rechtszuges die Leistungsakten der Beklagten beigezogen. Daraus ist ersichtlich, dass der Kläger bereits eigenen Angaben zufolge als Berufskraftfahrer zuletzt lediglich in der Zeit vom 13. bis 31.03.2000 bei der Spedition U. und R. M. oHG, G. und dann erst wieder ab 08.05.2000 bei der S. Spedition, G. tätig war.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 04.03.2002 so- wie den Bescheid vom 09.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2000 aufzuheben.

Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 04.03.2002 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Streitakten beider Rechtszüge sowie der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 27.02.2003.

Entscheidungsgründe:

Die mangels einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zwar grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung des Klägers, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet.

Das SG hat die Klage nämlich zu Recht als unzulässig abgewiesen. Denn diese war unstreitig verfristet, da sie nicht gemäß § 87 Abs.1, 2 SGG innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des Widerspruchsbescheides beim zuständigen SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben worden ist. Ausweislich des Handvermerks vom 13.03.2000 wurde der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid am selben Tag zur Post gegeben. Damit gilt er als am 16.03.2000 bekannt gemacht, § 37 Abs.2 SGB X. Die Klagefrist, welche am 17.03.2000 zu laufen begonnen und am 17.04.2000, einem Montag, geendet hat, §§ 87 Abs.1, Satz 1, Abs.2, 64 Absätze 1 mit 3 SGG, wurde somit durch die erst am 27.04. 2000 erhobene Klage nicht gewahrt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde hiergegen zu Recht nicht gewährt, § 67 Abs.1 SGG. Der Kläger war nämlich nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Monatsfrist gehindert, die aus der beigefügten unmissverständlichen Rechtsbehelfsbelehrung ersichtlich war. Denn glaubhafte Gründe, welche eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Zwar bleibt es einem Beteiligten unbenommen, Fristen bis zum Ende ausschöpfen. Eine Wiedereinsetzung setzt jedoch voraus, dass ein unverschuldetes Hindernis ursächlich für die Fristversäumnis war. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn das Hindernis vor Fristablauf weggefallen ist. Dem eigenen Vortrag des Klägers zufolge bestand jedenfalls ab 31.03.2000 noch innerhalb der offenen Monatsfrist ausreichend Gelegenheit zur rechtzeitigen Klageerhebung.

Bei der Sachlage ist es dem Senat verwehrt, die materiellen Voraussetzungen der Klage sachlich zu überprüfen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang war der Beklagte nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu verurteilen, die dem Kläger im Berufungsverfahren zu seiner Rechtsverfolgung entstanden sind.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG liegen nicht. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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