Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 356/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 323/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 13.09. 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Zeitpunkt ihres Unfalls vom 02.06.1998 in der Toilette der Betriebsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, gegebenenfalls, die Beklagte ihr wegen der Folgen dieses Unfalls (Sehverlust des linken Auges) Verletztenrente nach einer MdE um 30 v.H. zu gewähren hat.
Die am 1978 geborene Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Azubi/Beiköchin des I. Berufsbildungszentrums F ... Am 02.06.1998 hat sie auf der Toilette im Hygienebereich der Küche Haus 6 einen Unfall erlitten, als ihre Kollegin I. W. schwungvoll die unverschlossene Toilettenkabinentür der Klägerin aufriss und die Klägerin dabei am Kopf/Auge mit voller Wucht traf. Die Klägerin hat sich bei dem Unfall eine Schädelprellung mit Sehverlust am linken Auge zugezogen.
Mit Bescheid vom 26.04.2000 hat die Beklagte eine Entschädigung aus Anlass dieses Ereignisses abgelehnt, weil sich die Klägerin bei ihrem Aufenthalt auf der Toilette nicht in einem unter Versicherungsschutz stehenden Bereich befunden habe. Unfälle während der Verrichtung der Notdurft stünden nur in einem örtlichen und zeitlichen, nicht aber in einem ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, sondern seien eine Verrichtung des täglichen Lebens. Für die Wege zur und von der Verrichtung der Notdurft werde zwar regelmäßig Versicherungsschutz angenommen, dieser ende jedoch mit dem Durchschreiten der Außentür zum Toilettenbereich, da dort die eigenwirtschaftliche Tätigkeit, nämlich die eigentliche Verrichtung der Notdurft, beginne. Zum Unfallzeitpunkt habe sich die Versicherte bereits auf der Toilette befunden und somit nicht in einem unter Versicherungsschutz stehenden Bereich, ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs.2 SGB VII liege daher nicht vor; Entschädigungsleistungen seien somit nicht zu gewähren.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass entgegen der Auffassung der Beklagten von einem Versicherungsfall auszugehen sei: Bei dem Aufsuchen der Toilettenanlage habe es sich nämlich nur um eine so genannte geringfügige, versicherungsrechtlich unschädliche Unterbrechungszeit gehandelt. Nach der Rechtsprechung soll es auch auf die Besonderheiten des Raumes ankommen, mithin also die räumliche Beschaffenheit des WC. Hierzu wurde eine Skizze zu der Toilettenanlage vorgelegt. Zum Unfallablauf im Einzelnen hat die Klägerin angegeben, sie habe gegenüber I. W. , die sich ebenfalls im Umkleideraum der Ausbildungsstätte befunden habe, erklärt, noch einmal das zum Fenster gelegene WC benutzen zu müssen und sich auch für I. W. sichtbar in die entsprechende Kabine begeben. I. W. habe sich sodann ebenfalls dieser Kabine zugewandt, das Tor schwungvoll nach innen geöffnet und dabei die Tür/Türklinke der Klägerin an den Kopf in der Gestalt gestoßen, dass die Tür/Türklinke das linke Auge der Klägerin schwer verletzte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2000 hat die Beklagte an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festgehalten und den Widerspruch der Klägerin - unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung, zuletzt Urteil des BSG vom 06.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr.97 - als unbegründet zurückgewiesen. Denn die Klägerin habe sich im Unfallzeitpunkt im Toilettenbereich ihrer Arbeitsstätte befunden, also in einem grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnenden Bereich. Der Unfall habe sich nicht auf einem versicherten Weg zur Notdurft bzw. auf einem Rückweg hiervon ereignet; auf den Wegen zurück bestehe zwar Versicherungsschutz, dieser ende jedoch mit dem Durchschreiten der Außentür der Toilettenanlage und beginne erst wieder mit dem Durchschreiten der Außentür.
Hiergegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Regensburg unter Wiederholung ihres Begehrens Klage erhoben. Mit Beschluss vom 15.12.2000 hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist mit Beschluss des 3. Senats des BayLSG vom 29.03. 2001 (Az.: L 3 B 9/01 U PKH) zurückgewiesen worden. Dessen ungeachtet verblieb die Klägerin bei ihrer Auffassung, dass Unfallversicherungsschutz auch zum Zeitpunkt des Aufenthalts in der Toilette gegeben sei: Zum einen handle es sich dabei um eine derart kurze Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit, dass Unfallversicherungsschutz nicht versagt werden dürfe; zudem sei zu berücksichtigen, dass die vorliegende Rechtsprechung des BSG einer positiven Entscheidung nicht entgegenstünde. Denn es seien in ihrem Fall die Besonderheiten und Eigenarten des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts hinreichend zu berücksichtigen. Zwar mag sie sich bereits im Toilettenbereich befunden und auch die Außentür zur Toilette partiell durchschritten haben, gleichwohl habe sie diese Außentür noch nicht verschlossen gehabt, so dass insoweit noch kein privater Bereich entstanden sei, in dem man überhaupt erst die Versagung des Unfallversicherungsschutzes in Erwägung ziehen könnte. Vielmehr habe sich der Unfall ereignet, als sie gerade dabei gewesen sei, die Toilettentür zu verschließen, mit dem Verrichten der Notdurft habe sie noch nicht begonnen. Hinsichtlich der Bewertung der Unfallfolgen - Verlust der vollständigen Sehfähigkeit auf dem linken Auge -, der eine MdE von wenigstens 30 v.H. rechtferigte, werde vorsorglich die Einholung eines Gutachtens nach § 106 SGG beantragt.
Nach entsprechendem Hinweis auf die Absicht des Gerichts, über die Klage im Wege eines Gerichtsbescheids zu entscheiden, hat das Sozialgericht dann mit Gerichtsbescheid vom 13.09.2001 die Klage abgewiesen: Die Klage sei unbegründet, da ein Arbeitsunfall (§ 8 Abs.1 Satz 1 SGB VII) nicht vorliege. Die Klägerin habe sich seinerzeit auf der Toilette im Hygienebereich der Küche befunden. Da sie vergessen hatte, die Toilettentür abzuschließen, sei sie durch ihre Arbeitskollegin, die ebenfalls auf die Toilette wollte, am Kopf getroffen worden. Nach der ständigen Rechtsprechung sei im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin das Verrichten der Notdurft eine dem persönlichen und daher unversicherten Bereich zuzurechnende Betätigung. Deshalb ende der Versicherungsschutz beim Betreten des Toilettenraumes. Etwas anderes könnte nur gelten, worauf der 3. Senat in seinem Beschluss vom 29.03.2001 hingewiesen habe, wenn der Aufenthalt auf der Toilette selbst mit betriebsspezifischen Risiken verbunden gewesen wäre, die es verbieten würden, diesen Aufenthalt dem vor besonderen äußeren Risiken geschützten Privatbereich zuzuordnen. Hierfür ergäbe sich aber aus dem neuerlichen Vorbringen der Klägerin kein Anhaltspunkt.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren auf Anerkennung des Unfalls vom 02.06. 1998 als Arbeitsunfall und Gewährung einer Rente nach einer MdE von 30 v.H. weiter. Sie rügt insbesondere, dass das SG von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei: Unzutreffend sei, dass sie vergessen hätte, die Toilettentür abzuschließen. Vielmehr sei richtig, dass sie gerade dabei gewesen sei, die Toilettentür von innen zu schließen, als ihre Arbeitskollegin I. W. eben jene Toilettenkabine aufsuchen wollte, auf der sie sich bereits befand. Die Klägerin führt zur Stützung ihrer Auffassung, wonach auch während des Aufenthalts in der Toilette Versicherungsschutz anzunehmen sei, die Entscheidung des BSG vom 30.07.1971 - 2 RU 200/69 - Breithaupt 1972, S.117 ff. - an. Das Sozialgericht habe sich mit den Besonderheiten in ihrem Fall nicht auseinandergesetzt und diese nicht rechtlich gewürdigt.
Demgegenüber hält die Beklagte den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Soweit die Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung auf die oben genannte Entscheidung des BSG aus dem Jahre 1971 Bezug nehme, sei darauf hinzuweisen, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage des Versicherungsschutzes während des Aufenthalts im Toilettenbereich mittlerweile geändert habe. Nach dem jetzigen Stand sei ein Unfallversicherungsschutz während des Aufenthalts im Toilettenbereich (sei es die Toilettenanlage oder die einzelne Toilettenkabine) nicht gegeben. Da das Aufsuchen der Toilette einen einheitlichen Vorgang bilde, ende der Versicherungsschutz mit dem Betreten der zur Toilette zählenden Räumlichkeiten und lebe mit deren Verlassen wieder auf. Als Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung der Risikobereiche innerhalb der Toilettenräume und außerhalb der Toilettenräume könne dabei das Durchschreiten der Toilettenaußentür als geeignet herangezogen werden (vgl. Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 11.08.1998 - L 3 U 323/97 in HVBG-Info 1/1999, S.50 ff., hier S.56/57). Maßgebend sei nach allem, dass sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt innerhalb der Toilettenkabine aufgehalten habe, irrelevant sei dabei, ob sie die Notdurft bereits verrichtet hatte oder nicht. Ein Aufklärungsmangel seitens des SG sei somit nicht ersichtlich. Schließlich sei die Klägerin während des Aufenthalts in der Toilettenkabine auch nicht besonderen Gefahrenmomenten ausgesetzt gewesen, die ihr in ihren speziellen Eigenarten während ihres normalen Verweilens am Wohn- und Betriebsort nicht begegnet wären. Vielmehr habe die Toilettenkabine als solche keine besonderen Gefahrenmomente aufgewiesen. Nach allem sei daher das Verrichten der Notdurft dem persönlichen und unversicherten Lebensbereich der Versicherten zuzurechnen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2003 I. W. als Zeugin vernommen. Hinsichtlich des Inhalts ihrer Zeugenaussage wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß -, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 13.09.2001 und des Bescheides vom 26.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2000 zu verurteilen, das Ereignis vom 02.06.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihr ab dem 25.09.1998 Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 30 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, weil der angefochtene Gerichtsbescheid zutreffend sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz gemäß § 136 Abs.2 SGG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Anerkennung und Entschädigung des Unfalls der Klägerin vom 02.06.1998 als Arbeitsunfall abgelehnt.
Nach § 8 Abs.1 Satz 1 SGB VII liegt ein Arbeitsunfall dann vor, wenn sich der Unfall infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) ereignet hat. Im Zeitpunkt des Unfalls befand sich die Klägerin in einer Toilettenkabine der betrieblichen Toilettenanlage, also in einem grundsätzlich unversicherten Bereich. Nach der derzeitigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Unfallversicherungsschutz während des Aufenthalts in der Toilette - Verrichtung der Notdurft - nicht besteht, lediglich auf den Wegen zu einem Ort auf der Betriebsstätte selbst, an dem die Notdurft verrichten werden soll, hat die Rechtsprechung Versicherungsschutz angenommen, weil ein Versicherter durch die Anwesenheit auf der Betriebsstätte gezwungen ist, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan haben würde (vgl. Urteil des BSG vom 12.10.1973 - 2 RU 190/72; vom 27.08.1981 - 2 RU 47/79; BSG vom 06.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr.97 m.w.N.). Entsprechendes gilt auch für die Rückwege von der Toilette auf dem Betriebsgelände. Dabei ist zunächst zu ermitteln und festzustellen, ob die Klägerin während der Notdurft verunglückt ist - dabei grundsätzlich nicht versichert - oder noch auf dem Weg zur Notdurft - versichert - oder auf dem Rückweg - versichert -. Ausnahmsweise kann der Versicherungsschutz auch "während" angenommen werden, wenn unter dem Gesichtspunkt "besondere Gefahrenmomente" davon auszugehen wäre, dass die örtlichen Gegebenheiten eine besondere Gefahrenquelle darstellten und die Ursache des Unfalls waren (siehe hierzu weiter unten).
Die Klägerin macht nun zur Frage, ob sie sich noch auf dem Weg zur Verrichtung der Notdurft befunden habe, zwar geltend, dass sie im Zeitpunkt des Unfalls - das heißt als sie die Tür der Toilettenkabine auf den Kopf/das Auge geschlagen bekam - den "privaten" Raum zur Verrichtung der Notdurft noch gar nicht erreicht gehabt habe, weil sie nämlich im Zeitpunkt des Unfalls erst dabei gewesen sei, die Toilettenkabinentür zu verriegeln. Abgesehen davon, dass hierzu im Gegensatz die Annahme der Beklagten/des SG steht - gestützt auf entsprechende Angaben im DA-Bericht und anderem, wonach sich die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls beim Verlassen der Toilettenkabine befunden habe, der Unfall habe sich dadurch ereignet, dass die Klägerin vergessen gehabt habe, die Toilettentür zu verriegeln, etc., was die Klägerin aber nachfolgend bestritt -, kommt den insoweit divergierenden Ausgangspunkten jedenfalls im Ergebnis keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu: Denn in jedem Fall hatte die Klägerin sowohl die Toilettenanlage mit Vorraum, Waschbccken usw., vgl. vorgelegte Skizze, wie auch die benutzte oder noch zu benutzende Toiletten-Einzelkabine nicht verlassen. Die Grenze, bei deren Erreichen ein Risikobereich verlassen und in den neuen Risikobereich eingetreten wird, ist mit der Tür zum Zugang der Toilettenräumlichkeit zu ziehen. Dabei ist nicht maßgeblich, ob es sich lediglich um eine einzelne Toilettenkabine oder aber um eine gegebenenfalls aus mehreren Räumen bestehende Toilettenanlage handelt, die zusätzlich zu den eigentlichen Toilettenbecken auch Waschbecken und andere Sanitäreinrichtungen aufweist. Da das Aufsuchen der Toilette einen einheitlichen Vorgang bildet, endet der Versicherungsschutz auf dem Weg zur Toilette mit dem Betreten der zur Toilette zählenden Räumlichkeiten und lebt mit deren Verlassen wieder auf. Als Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung der Risikobereiche innerhalb der Toilettenräume und außerhalb der Toilettenräume kann dabei nur das Durchschreiten der Toilettenaußentür als geeignet herangezogen werden (vgl. Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 11.08.1998 - L 3 U 323/97 in HVBG-Info 1/1999, S.50 ff., S.56/ 57). Der unversicherte Bereich umfasst nach natürlicher Betrachtungsweise nicht nur das Verrichten der Notdurft selbst, sondern auch den Aufenthalt in der Toilettenanlage bzw. zumindest in der mit einer Außentür abschließbaren Einzelkabine. Entsprechende Abgrenzungskriterien hat die Rechtsprechung auch im Rahmen des Versicherungsschutzes zum Stichwort "Einnahme von Mahlzeiten auf der Betriebsstätte, Versicherungsschutz auf entsprechenden Wegen" aufgestellt, wobei hier nicht nur die Einnahme der Mahlzeiten dem eigenwirtschaftlichen Bereich zugeordnet wird, sondern auch der Aufenthalt in der Kantine bzw. auch eine mit der Essenseinnahme etwa zusammenhängende Nebenverrichtung, namentlich der Weg zum oder vom Essenplatz, der grundsätzlich als unversichert angesehen wird (mit Ausnahmen, z.B. "Drehtürfall", Breithaupt 1977, 303). Die im vorliegenden Fall ohne weitere Schwierigkeiten vorzunehmende - räumliche - Abgrenzung zwischen privatem und betrieblichem Bereich kann auch nicht durch den Einwand der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 27.11.2001 erschüttert werden, es komme darauf an, ob sie die Tür schon bewusst geschlossen gehabt hätte und damit ein privater Bereich möglicherweise entstanden sei oder aber, ob sie gerade dabei gewesen sei, diesen privaten Bereich erst noch zu schaffen, als das schädigende Ereignis eingetreten sei. Für die Abgrenzung zwischen betrieblichem und privatem Bereich kommt es nicht darauf an, ob die Tür bewusst oder unbewusst geschlossen worden ist, ob sie verriegelt war oder nicht. Irrelevant ist dabei auch, wie bereits oben ausgeführt, ob die Notdurft bereits verrichtet war oder nicht. Insoweit ist auch die Rüge einer mangelnden Sachaufklärung durch das Sozialgericht nicht begründet.
Auch das weitere Argmument der Klägerin, bei dem Aufsuchen der Toilette - Verrichten der Notdurft - habe es sich nur um eine zeitlich ganz kurze, in die betriebliche Tätigkeit eingeschobene Verrichtung gehandelt, so dass die betriebliche Tätigkeit nicht unterbrochen worden sei, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn nach der oben genannten Rechtsprechung zum Thema "Aufsuchen der Toilette" wird ja gerade davon ausgegangen, dass der innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit während des Aufenthalts auf der Toilette zum Verrichten der Notdurft nicht besteht.
Der Senat hat auch Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt "besondere Gefahrenmomente einer Betriebseinrichtung, hier der betrieblichen Toilette" verneint. Ein solcher Versicherungsschutz - obwohl es sich um einen Unfall während einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit gehandelt hat - käme nur dann in Betracht, wenn die örtlichen Gegebenheiten eine besondere Gefahrenquelle dargestellt haben, die die wesentliche Ursache des Unfalls der Klägerin waren. Hierzu vertritt die Beklagte mit Recht die Auffassung, dass die Klägerin, während sie sich in der Toilettenkabine befand, nicht besonderen Gefahrenmomenten ausgesetzt gewesen sei, die ihr in ihren speziellen Eigenarten während des normalen Verweilens am Wohn- oder Betriebsort nicht begegnet wären. Nach der Rechtsprechung ist zum Beispiel auch die gewöhnliche Härte des Fußbodens, des Toilettenbeckens oder des Materials der Kabinenverschalung oder deren Tür für sich allein genommen keine solche Beschaffenheit der Unfallstelle, die als betriebsbedingte wesentliche Mitursache angesehen werden könnte (vgl. auch Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 11.08. 1998, a.a.O.). Die Beklagte verweist im Weiteren zu Recht darauf, dass sich durch den Eintritt des schädigenden Ereignisses eine Gefahr verwirklicht hat, die nicht aus der Betriebsphäre des Ausbildungsbetriebes stammte, weil die Klägerin im Moment des Unfalls keine Tätigkeit zu Gunsten ihres Ausbildungsbetriebes wahrgenommen hat. Ob sich dennoch eine Gefahr bei Eintritt des schädigenden Ereignisses verwirklicht habe, die aus der Betriebsphäre des Ausbildungsbetriebes der Klägerin stammte, könnte allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn man die Toilettenanlage vom Gefährdungsmoment etwa dem vom BSG in der Entscheidung vom 22.06.1976 - 8 RU 146/75 - Breithaupt 1977, 303 entschiedenen Sachverhalt "Drehtürfall" - gleichsetzen könnte. Mit dem vorgenannten Fall, in dem die Drehtür ausnahmsweise als objektiv gefährliche Betriebseinrichtung angesehen worden ist, lässt sich nach Ansicht des Senats der Aufenthalt auf einer Betriebstoilette jedoch nicht vergleichen. Denn beim Aufsuchen einer betrieblichen Toilette besteht grundsätzlich keine größere Gefährdung als etwa beim Aufsuchen der häuslichen Toilette.
Nach allem konnte daher die Berufung der Klägerin auch unter Würdigung der Zeugenaussage von I. W. keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Zeitpunkt ihres Unfalls vom 02.06.1998 in der Toilette der Betriebsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, gegebenenfalls, die Beklagte ihr wegen der Folgen dieses Unfalls (Sehverlust des linken Auges) Verletztenrente nach einer MdE um 30 v.H. zu gewähren hat.
Die am 1978 geborene Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Azubi/Beiköchin des I. Berufsbildungszentrums F ... Am 02.06.1998 hat sie auf der Toilette im Hygienebereich der Küche Haus 6 einen Unfall erlitten, als ihre Kollegin I. W. schwungvoll die unverschlossene Toilettenkabinentür der Klägerin aufriss und die Klägerin dabei am Kopf/Auge mit voller Wucht traf. Die Klägerin hat sich bei dem Unfall eine Schädelprellung mit Sehverlust am linken Auge zugezogen.
Mit Bescheid vom 26.04.2000 hat die Beklagte eine Entschädigung aus Anlass dieses Ereignisses abgelehnt, weil sich die Klägerin bei ihrem Aufenthalt auf der Toilette nicht in einem unter Versicherungsschutz stehenden Bereich befunden habe. Unfälle während der Verrichtung der Notdurft stünden nur in einem örtlichen und zeitlichen, nicht aber in einem ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, sondern seien eine Verrichtung des täglichen Lebens. Für die Wege zur und von der Verrichtung der Notdurft werde zwar regelmäßig Versicherungsschutz angenommen, dieser ende jedoch mit dem Durchschreiten der Außentür zum Toilettenbereich, da dort die eigenwirtschaftliche Tätigkeit, nämlich die eigentliche Verrichtung der Notdurft, beginne. Zum Unfallzeitpunkt habe sich die Versicherte bereits auf der Toilette befunden und somit nicht in einem unter Versicherungsschutz stehenden Bereich, ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs.2 SGB VII liege daher nicht vor; Entschädigungsleistungen seien somit nicht zu gewähren.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass entgegen der Auffassung der Beklagten von einem Versicherungsfall auszugehen sei: Bei dem Aufsuchen der Toilettenanlage habe es sich nämlich nur um eine so genannte geringfügige, versicherungsrechtlich unschädliche Unterbrechungszeit gehandelt. Nach der Rechtsprechung soll es auch auf die Besonderheiten des Raumes ankommen, mithin also die räumliche Beschaffenheit des WC. Hierzu wurde eine Skizze zu der Toilettenanlage vorgelegt. Zum Unfallablauf im Einzelnen hat die Klägerin angegeben, sie habe gegenüber I. W. , die sich ebenfalls im Umkleideraum der Ausbildungsstätte befunden habe, erklärt, noch einmal das zum Fenster gelegene WC benutzen zu müssen und sich auch für I. W. sichtbar in die entsprechende Kabine begeben. I. W. habe sich sodann ebenfalls dieser Kabine zugewandt, das Tor schwungvoll nach innen geöffnet und dabei die Tür/Türklinke der Klägerin an den Kopf in der Gestalt gestoßen, dass die Tür/Türklinke das linke Auge der Klägerin schwer verletzte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2000 hat die Beklagte an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festgehalten und den Widerspruch der Klägerin - unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung, zuletzt Urteil des BSG vom 06.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr.97 - als unbegründet zurückgewiesen. Denn die Klägerin habe sich im Unfallzeitpunkt im Toilettenbereich ihrer Arbeitsstätte befunden, also in einem grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnenden Bereich. Der Unfall habe sich nicht auf einem versicherten Weg zur Notdurft bzw. auf einem Rückweg hiervon ereignet; auf den Wegen zurück bestehe zwar Versicherungsschutz, dieser ende jedoch mit dem Durchschreiten der Außentür der Toilettenanlage und beginne erst wieder mit dem Durchschreiten der Außentür.
Hiergegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Regensburg unter Wiederholung ihres Begehrens Klage erhoben. Mit Beschluss vom 15.12.2000 hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist mit Beschluss des 3. Senats des BayLSG vom 29.03. 2001 (Az.: L 3 B 9/01 U PKH) zurückgewiesen worden. Dessen ungeachtet verblieb die Klägerin bei ihrer Auffassung, dass Unfallversicherungsschutz auch zum Zeitpunkt des Aufenthalts in der Toilette gegeben sei: Zum einen handle es sich dabei um eine derart kurze Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit, dass Unfallversicherungsschutz nicht versagt werden dürfe; zudem sei zu berücksichtigen, dass die vorliegende Rechtsprechung des BSG einer positiven Entscheidung nicht entgegenstünde. Denn es seien in ihrem Fall die Besonderheiten und Eigenarten des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts hinreichend zu berücksichtigen. Zwar mag sie sich bereits im Toilettenbereich befunden und auch die Außentür zur Toilette partiell durchschritten haben, gleichwohl habe sie diese Außentür noch nicht verschlossen gehabt, so dass insoweit noch kein privater Bereich entstanden sei, in dem man überhaupt erst die Versagung des Unfallversicherungsschutzes in Erwägung ziehen könnte. Vielmehr habe sich der Unfall ereignet, als sie gerade dabei gewesen sei, die Toilettentür zu verschließen, mit dem Verrichten der Notdurft habe sie noch nicht begonnen. Hinsichtlich der Bewertung der Unfallfolgen - Verlust der vollständigen Sehfähigkeit auf dem linken Auge -, der eine MdE von wenigstens 30 v.H. rechtferigte, werde vorsorglich die Einholung eines Gutachtens nach § 106 SGG beantragt.
Nach entsprechendem Hinweis auf die Absicht des Gerichts, über die Klage im Wege eines Gerichtsbescheids zu entscheiden, hat das Sozialgericht dann mit Gerichtsbescheid vom 13.09.2001 die Klage abgewiesen: Die Klage sei unbegründet, da ein Arbeitsunfall (§ 8 Abs.1 Satz 1 SGB VII) nicht vorliege. Die Klägerin habe sich seinerzeit auf der Toilette im Hygienebereich der Küche befunden. Da sie vergessen hatte, die Toilettentür abzuschließen, sei sie durch ihre Arbeitskollegin, die ebenfalls auf die Toilette wollte, am Kopf getroffen worden. Nach der ständigen Rechtsprechung sei im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin das Verrichten der Notdurft eine dem persönlichen und daher unversicherten Bereich zuzurechnende Betätigung. Deshalb ende der Versicherungsschutz beim Betreten des Toilettenraumes. Etwas anderes könnte nur gelten, worauf der 3. Senat in seinem Beschluss vom 29.03.2001 hingewiesen habe, wenn der Aufenthalt auf der Toilette selbst mit betriebsspezifischen Risiken verbunden gewesen wäre, die es verbieten würden, diesen Aufenthalt dem vor besonderen äußeren Risiken geschützten Privatbereich zuzuordnen. Hierfür ergäbe sich aber aus dem neuerlichen Vorbringen der Klägerin kein Anhaltspunkt.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren auf Anerkennung des Unfalls vom 02.06. 1998 als Arbeitsunfall und Gewährung einer Rente nach einer MdE von 30 v.H. weiter. Sie rügt insbesondere, dass das SG von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei: Unzutreffend sei, dass sie vergessen hätte, die Toilettentür abzuschließen. Vielmehr sei richtig, dass sie gerade dabei gewesen sei, die Toilettentür von innen zu schließen, als ihre Arbeitskollegin I. W. eben jene Toilettenkabine aufsuchen wollte, auf der sie sich bereits befand. Die Klägerin führt zur Stützung ihrer Auffassung, wonach auch während des Aufenthalts in der Toilette Versicherungsschutz anzunehmen sei, die Entscheidung des BSG vom 30.07.1971 - 2 RU 200/69 - Breithaupt 1972, S.117 ff. - an. Das Sozialgericht habe sich mit den Besonderheiten in ihrem Fall nicht auseinandergesetzt und diese nicht rechtlich gewürdigt.
Demgegenüber hält die Beklagte den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Soweit die Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung auf die oben genannte Entscheidung des BSG aus dem Jahre 1971 Bezug nehme, sei darauf hinzuweisen, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage des Versicherungsschutzes während des Aufenthalts im Toilettenbereich mittlerweile geändert habe. Nach dem jetzigen Stand sei ein Unfallversicherungsschutz während des Aufenthalts im Toilettenbereich (sei es die Toilettenanlage oder die einzelne Toilettenkabine) nicht gegeben. Da das Aufsuchen der Toilette einen einheitlichen Vorgang bilde, ende der Versicherungsschutz mit dem Betreten der zur Toilette zählenden Räumlichkeiten und lebe mit deren Verlassen wieder auf. Als Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung der Risikobereiche innerhalb der Toilettenräume und außerhalb der Toilettenräume könne dabei das Durchschreiten der Toilettenaußentür als geeignet herangezogen werden (vgl. Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 11.08.1998 - L 3 U 323/97 in HVBG-Info 1/1999, S.50 ff., hier S.56/57). Maßgebend sei nach allem, dass sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt innerhalb der Toilettenkabine aufgehalten habe, irrelevant sei dabei, ob sie die Notdurft bereits verrichtet hatte oder nicht. Ein Aufklärungsmangel seitens des SG sei somit nicht ersichtlich. Schließlich sei die Klägerin während des Aufenthalts in der Toilettenkabine auch nicht besonderen Gefahrenmomenten ausgesetzt gewesen, die ihr in ihren speziellen Eigenarten während ihres normalen Verweilens am Wohn- und Betriebsort nicht begegnet wären. Vielmehr habe die Toilettenkabine als solche keine besonderen Gefahrenmomente aufgewiesen. Nach allem sei daher das Verrichten der Notdurft dem persönlichen und unversicherten Lebensbereich der Versicherten zuzurechnen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2003 I. W. als Zeugin vernommen. Hinsichtlich des Inhalts ihrer Zeugenaussage wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß -, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 13.09.2001 und des Bescheides vom 26.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2000 zu verurteilen, das Ereignis vom 02.06.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihr ab dem 25.09.1998 Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 30 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, weil der angefochtene Gerichtsbescheid zutreffend sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz gemäß § 136 Abs.2 SGG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Anerkennung und Entschädigung des Unfalls der Klägerin vom 02.06.1998 als Arbeitsunfall abgelehnt.
Nach § 8 Abs.1 Satz 1 SGB VII liegt ein Arbeitsunfall dann vor, wenn sich der Unfall infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) ereignet hat. Im Zeitpunkt des Unfalls befand sich die Klägerin in einer Toilettenkabine der betrieblichen Toilettenanlage, also in einem grundsätzlich unversicherten Bereich. Nach der derzeitigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Unfallversicherungsschutz während des Aufenthalts in der Toilette - Verrichtung der Notdurft - nicht besteht, lediglich auf den Wegen zu einem Ort auf der Betriebsstätte selbst, an dem die Notdurft verrichten werden soll, hat die Rechtsprechung Versicherungsschutz angenommen, weil ein Versicherter durch die Anwesenheit auf der Betriebsstätte gezwungen ist, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan haben würde (vgl. Urteil des BSG vom 12.10.1973 - 2 RU 190/72; vom 27.08.1981 - 2 RU 47/79; BSG vom 06.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr.97 m.w.N.). Entsprechendes gilt auch für die Rückwege von der Toilette auf dem Betriebsgelände. Dabei ist zunächst zu ermitteln und festzustellen, ob die Klägerin während der Notdurft verunglückt ist - dabei grundsätzlich nicht versichert - oder noch auf dem Weg zur Notdurft - versichert - oder auf dem Rückweg - versichert -. Ausnahmsweise kann der Versicherungsschutz auch "während" angenommen werden, wenn unter dem Gesichtspunkt "besondere Gefahrenmomente" davon auszugehen wäre, dass die örtlichen Gegebenheiten eine besondere Gefahrenquelle darstellten und die Ursache des Unfalls waren (siehe hierzu weiter unten).
Die Klägerin macht nun zur Frage, ob sie sich noch auf dem Weg zur Verrichtung der Notdurft befunden habe, zwar geltend, dass sie im Zeitpunkt des Unfalls - das heißt als sie die Tür der Toilettenkabine auf den Kopf/das Auge geschlagen bekam - den "privaten" Raum zur Verrichtung der Notdurft noch gar nicht erreicht gehabt habe, weil sie nämlich im Zeitpunkt des Unfalls erst dabei gewesen sei, die Toilettenkabinentür zu verriegeln. Abgesehen davon, dass hierzu im Gegensatz die Annahme der Beklagten/des SG steht - gestützt auf entsprechende Angaben im DA-Bericht und anderem, wonach sich die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls beim Verlassen der Toilettenkabine befunden habe, der Unfall habe sich dadurch ereignet, dass die Klägerin vergessen gehabt habe, die Toilettentür zu verriegeln, etc., was die Klägerin aber nachfolgend bestritt -, kommt den insoweit divergierenden Ausgangspunkten jedenfalls im Ergebnis keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu: Denn in jedem Fall hatte die Klägerin sowohl die Toilettenanlage mit Vorraum, Waschbccken usw., vgl. vorgelegte Skizze, wie auch die benutzte oder noch zu benutzende Toiletten-Einzelkabine nicht verlassen. Die Grenze, bei deren Erreichen ein Risikobereich verlassen und in den neuen Risikobereich eingetreten wird, ist mit der Tür zum Zugang der Toilettenräumlichkeit zu ziehen. Dabei ist nicht maßgeblich, ob es sich lediglich um eine einzelne Toilettenkabine oder aber um eine gegebenenfalls aus mehreren Räumen bestehende Toilettenanlage handelt, die zusätzlich zu den eigentlichen Toilettenbecken auch Waschbecken und andere Sanitäreinrichtungen aufweist. Da das Aufsuchen der Toilette einen einheitlichen Vorgang bildet, endet der Versicherungsschutz auf dem Weg zur Toilette mit dem Betreten der zur Toilette zählenden Räumlichkeiten und lebt mit deren Verlassen wieder auf. Als Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung der Risikobereiche innerhalb der Toilettenräume und außerhalb der Toilettenräume kann dabei nur das Durchschreiten der Toilettenaußentür als geeignet herangezogen werden (vgl. Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 11.08.1998 - L 3 U 323/97 in HVBG-Info 1/1999, S.50 ff., S.56/ 57). Der unversicherte Bereich umfasst nach natürlicher Betrachtungsweise nicht nur das Verrichten der Notdurft selbst, sondern auch den Aufenthalt in der Toilettenanlage bzw. zumindest in der mit einer Außentür abschließbaren Einzelkabine. Entsprechende Abgrenzungskriterien hat die Rechtsprechung auch im Rahmen des Versicherungsschutzes zum Stichwort "Einnahme von Mahlzeiten auf der Betriebsstätte, Versicherungsschutz auf entsprechenden Wegen" aufgestellt, wobei hier nicht nur die Einnahme der Mahlzeiten dem eigenwirtschaftlichen Bereich zugeordnet wird, sondern auch der Aufenthalt in der Kantine bzw. auch eine mit der Essenseinnahme etwa zusammenhängende Nebenverrichtung, namentlich der Weg zum oder vom Essenplatz, der grundsätzlich als unversichert angesehen wird (mit Ausnahmen, z.B. "Drehtürfall", Breithaupt 1977, 303). Die im vorliegenden Fall ohne weitere Schwierigkeiten vorzunehmende - räumliche - Abgrenzung zwischen privatem und betrieblichem Bereich kann auch nicht durch den Einwand der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 27.11.2001 erschüttert werden, es komme darauf an, ob sie die Tür schon bewusst geschlossen gehabt hätte und damit ein privater Bereich möglicherweise entstanden sei oder aber, ob sie gerade dabei gewesen sei, diesen privaten Bereich erst noch zu schaffen, als das schädigende Ereignis eingetreten sei. Für die Abgrenzung zwischen betrieblichem und privatem Bereich kommt es nicht darauf an, ob die Tür bewusst oder unbewusst geschlossen worden ist, ob sie verriegelt war oder nicht. Irrelevant ist dabei auch, wie bereits oben ausgeführt, ob die Notdurft bereits verrichtet war oder nicht. Insoweit ist auch die Rüge einer mangelnden Sachaufklärung durch das Sozialgericht nicht begründet.
Auch das weitere Argmument der Klägerin, bei dem Aufsuchen der Toilette - Verrichten der Notdurft - habe es sich nur um eine zeitlich ganz kurze, in die betriebliche Tätigkeit eingeschobene Verrichtung gehandelt, so dass die betriebliche Tätigkeit nicht unterbrochen worden sei, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn nach der oben genannten Rechtsprechung zum Thema "Aufsuchen der Toilette" wird ja gerade davon ausgegangen, dass der innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit während des Aufenthalts auf der Toilette zum Verrichten der Notdurft nicht besteht.
Der Senat hat auch Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt "besondere Gefahrenmomente einer Betriebseinrichtung, hier der betrieblichen Toilette" verneint. Ein solcher Versicherungsschutz - obwohl es sich um einen Unfall während einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit gehandelt hat - käme nur dann in Betracht, wenn die örtlichen Gegebenheiten eine besondere Gefahrenquelle dargestellt haben, die die wesentliche Ursache des Unfalls der Klägerin waren. Hierzu vertritt die Beklagte mit Recht die Auffassung, dass die Klägerin, während sie sich in der Toilettenkabine befand, nicht besonderen Gefahrenmomenten ausgesetzt gewesen sei, die ihr in ihren speziellen Eigenarten während des normalen Verweilens am Wohn- oder Betriebsort nicht begegnet wären. Nach der Rechtsprechung ist zum Beispiel auch die gewöhnliche Härte des Fußbodens, des Toilettenbeckens oder des Materials der Kabinenverschalung oder deren Tür für sich allein genommen keine solche Beschaffenheit der Unfallstelle, die als betriebsbedingte wesentliche Mitursache angesehen werden könnte (vgl. auch Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 11.08. 1998, a.a.O.). Die Beklagte verweist im Weiteren zu Recht darauf, dass sich durch den Eintritt des schädigenden Ereignisses eine Gefahr verwirklicht hat, die nicht aus der Betriebsphäre des Ausbildungsbetriebes stammte, weil die Klägerin im Moment des Unfalls keine Tätigkeit zu Gunsten ihres Ausbildungsbetriebes wahrgenommen hat. Ob sich dennoch eine Gefahr bei Eintritt des schädigenden Ereignisses verwirklicht habe, die aus der Betriebsphäre des Ausbildungsbetriebes der Klägerin stammte, könnte allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn man die Toilettenanlage vom Gefährdungsmoment etwa dem vom BSG in der Entscheidung vom 22.06.1976 - 8 RU 146/75 - Breithaupt 1977, 303 entschiedenen Sachverhalt "Drehtürfall" - gleichsetzen könnte. Mit dem vorgenannten Fall, in dem die Drehtür ausnahmsweise als objektiv gefährliche Betriebseinrichtung angesehen worden ist, lässt sich nach Ansicht des Senats der Aufenthalt auf einer Betriebstoilette jedoch nicht vergleichen. Denn beim Aufsuchen einer betrieblichen Toilette besteht grundsätzlich keine größere Gefährdung als etwa beim Aufsuchen der häuslichen Toilette.
Nach allem konnte daher die Berufung der Klägerin auch unter Würdigung der Zeugenaussage von I. W. keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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