Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 37/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 146/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 56/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 7. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit vom 24.12.2001 bis 07.01.2002 Anspruch auf Krankengeld hat.
Der am 1954 geborene Kläger ist als Selbstständiger freiwilliges Mitglied der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit ab der dritten Woche.
Der Kläger erlitt am 28.11.2001 einen Arbeitsunfall, weshalb ihm die Gemeinschaftspraxis Dr.M. am 30.11.2001 Arbeitsunfähigkeit ab 28.11.2001 bescheinigte. Am 17.12.2001 wurde die Arbeitsunfähigkeit bis 23.12.2001 bescheinigt. Der Kläger bezog vom 28.11.2001 bis 23.12.2001 Leistungen von der Berufsgenossenschaft.
Am 27.12.2001 erstellte dann die Gemeinschaftspraxis Dr.M. eine Erstbescheinigung für Arbeitsunfähigkeit ab 24.12.2001. Als Diagnose wurde Harnröhrenstriktur angegeben. Die Beklagte fragte daraufhin bei der Gemeinschaftspraxis Dr.M. an, ob die neue Erkrankung Harnröhrenstriktur tatsächlich erst ab 24.12.2001 erstmals Arbeitsunfähigkeit verursacht habe oder ob diese Erkrankung für sich allein betrachtet bereits zu einem Zeitpunkt während der unfallbedingten Erkrankung Arbeitsunfähigkeit verursacht hätte. Dr.M. teilte mit, die Erkrankung Harnröhrenstruktur habe ab dem 24.12.2001 begonnen. Die Beklagte gewährte daraufhin mit Bescheid vom 17.01.2002 dem Kläger Krankengeld nach Ablauf der Wartezeit von 14 Tagen, konkret ab dem 07.01.2002. Es handele sich um einen neuen Krankheitsfall. Somit beginne eine neue Wartefrist für die Krankengeldzahlung.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 22.01.2002 Widerspruch ein, den er damit begründete, seine Arbeitsunfähigkeit habe am 28.11.2001 angefangen und sei noch nicht beendet. Seine Beitragszahlungen beruhten auf Zahlung ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit und nicht auf jeder verschiedenen Krankheit ab dem 15. Tag der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2002 zurück. Sie führte aus, nach § 44 Abs.2 SGB V könne für freiwillig Versicherte der Anspruch auf Krankengeld zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. Nach § 15 der Satzung der AOK Bayern könnten hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die im Falle der Arbeitsunfähigkeit ihr Einkommen ganz oder überwiegend verlieren, bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Krankengeld vom Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit an beantragen. Diese freiwillige Versicherung habe der Kläger am 26.05.1999 beantragt. Dies bedeute, dass bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit eine Wartezeit von zwei Wochen zu berücksichtigen sei. Die Arbeitsunfähigkeit wegen Harnröhrenstriktur habe, wie der behandelnde Arzt Dr.M. bestätigt habe, erst am 24.12.2001 begonnen. Es handele sich damit nicht um eine hinzugetretene Erkrankung.
Die hiergegen zum Sozialgericht Regensburg am 26.02.2002 erhobene Klage begründete der Kläger damit, er habe bereits Ende Oktober schon eine Einweisung für das Krankenhaus wegen der Harnröhrenbeschwerden gehabt. Als Selbstständiger habe er zu diesem Zeitpunkt nicht ins Krankenhaus gehen können, weil die Verträge für Ein- und Zweitagesweihnachtsmärkte bis Ende November noch eingehalten werden mussten. Seine Frau habe ihn gefahren, er habe ihr erklärt, was zu tun sei. Der Unfall vom 28.11.2001 sei ein Wegeunfall gewesen. Nach seiner Erinnerung habe er am 17.12.2001 eine erneute Einweisung für das Krankenhaus erhalten. Dr.M. habe ihn wegen der Harnröhrenbeschwerden nicht im Voraus weiter krankschreiben können, weil sie keine Arbeitsunfallfolge seien. Da die Praxis Dr.M. am 24.12.2001 geschlossen hatte, habe er ihn erst am 27.12.2001 rückwirkend zum 24.12. weiter krankschreiben können.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.05.2002 abgewiesen. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, dem Kläger wegen der Erkrankung "Harnröhrenstriktur" vom 24.12.2001 bis 07.01.2002 Krankengeld zu gewähren. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass beim Kläger die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit am 23.12.2001 beendet war. Am 27.12.2001 sei er rückwirkend zum 24.12.2001 wegen einer anderen Erkrankung, nämlich der Harnröhrenstriktur, arbeitsunfähig geschrieben worden. Damit sei am 24.12.2001 ein neuer Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit eingetreten mit der Folge, dass die Wartezeit von drei Wochen (§ 15 Abs.2 Satz 2a der Satzung der Beklagten) erneut zu laufen begonnen habe. Folglich habe für den Kläger vom 24.12.2001 bis zum 17.01.2002 entsprechend der genannten Satzungsvorschrift kein Anspruch auf Krankengeld bestanden, die Beklagte habe die Zahlung also zutreffend abgelehnt.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung vom 25.07.2002 tragen die Bevollmächtigten der Klägers vor, nach Ansicht des Klägers habe die Erkrankung, wegen der er am 27.12.2001 rückwirkend zum 24.12.2001 krankgeschrieben worden sei, bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt vorgelegen. Wäre der Kläger nicht wegen des Arbeitsunfalls krank gewesen, wäre eine Krankschreibung im Hinblick auf die Harnröhrenstriktur bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt erfolgt. Im Erörterungstermin am 21.11.2002 erklärte der Kläger, er sei nicht bereits im Oktober 2001 ins Krankenhaus gegangen, weil er sich dort mindestens drei Wochen hätte behandeln lassen müssen. Er habe noch wegen des Weihnachtsgeschäfts Termine einhalten müssen. Auf die erneute Einweisung vom Dezember 2001 sei er dann im Januar 2002 ins Krankenhaus gegangen. Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 07.05.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2002 Krankengeld vom 24.12.2001 bis einschließlich 07.01.2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie stimmt dem erstinstanzlichen Urteil voll inhaltlich zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die wegen der Höhe des Beschwerdewertes nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs.1 i.V.m. § 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach § 44 Abs.2 SGB V die Satzung der gesetzlichen Krankenkassen für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen kann. Ebenso zutreffend ist, dass die Beklagte in § 15 ihrer Satzung von dieser Regelungsmöglichkeit insoweit Gebrauch gemacht hat als hauptberuflich selbstständige Erwerbstätige, die im Falle der Arbeitsunfähigkeit ihr Einkommen ganz oder überwiegend verlieren, Krankengeld vom Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit an beantragen können. Da der Kläger wegen der Erkrankung Harnröhrenstriktur nicht vor dem 24.12.2001 arbeitsunfähig war, andererseits die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bereits am 23.12.2001 beendet war, hat der Kläger nicht ab 24.12.2001 Anspruch auf Krankengeld. Der Kläger übersieht, dass zwar möglicherweise wegen der Harnröhrenstriktur eine im Sinn des § 27 SGB V behandlungsbedürftige Krankheit vorgelegen hat, dass aber nicht jede Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit führt. Auch die Einweisung ins Krankenhaus macht nicht arbeitsunfähig, gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 SGB V haben Versicherte nämlich erst dann Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Die Behandlung im Krankenhaus erfolgte erst am 11.01.2002, zu diesem Zeitpunkt ist der Anspruch auf Krankengeld unbestritten.
Dass die Erkrankung Harnröhrenstriktur den Kläger nicht bereits vor dem Arbeitsunfall am 28.11.2001 arbeitsunfähig gemacht hat, ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger bis zum Unfall als Selbstständiger, wenn auch mit Unterstützung seiner Ehefrau, tätig war.
Schließlich kann an der eindeutigen Aussage des behandelnden Arztes Dr.M. , dass die Erkrankung Harnröhrenstriktur erst ab dem 24.12.2001 begonnen hat, nicht vorbeigegangen werden. Sie ist ein neuer Versicherungsfall mit der Folge, dass eine neue Wartezeit zu berücksichtigen ist. Es besteht somit unter keinem rechtlichen Aspekt Anspruch auf Krankengeld während des streitgegenständlichen Zeitraums.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit vom 24.12.2001 bis 07.01.2002 Anspruch auf Krankengeld hat.
Der am 1954 geborene Kläger ist als Selbstständiger freiwilliges Mitglied der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit ab der dritten Woche.
Der Kläger erlitt am 28.11.2001 einen Arbeitsunfall, weshalb ihm die Gemeinschaftspraxis Dr.M. am 30.11.2001 Arbeitsunfähigkeit ab 28.11.2001 bescheinigte. Am 17.12.2001 wurde die Arbeitsunfähigkeit bis 23.12.2001 bescheinigt. Der Kläger bezog vom 28.11.2001 bis 23.12.2001 Leistungen von der Berufsgenossenschaft.
Am 27.12.2001 erstellte dann die Gemeinschaftspraxis Dr.M. eine Erstbescheinigung für Arbeitsunfähigkeit ab 24.12.2001. Als Diagnose wurde Harnröhrenstriktur angegeben. Die Beklagte fragte daraufhin bei der Gemeinschaftspraxis Dr.M. an, ob die neue Erkrankung Harnröhrenstriktur tatsächlich erst ab 24.12.2001 erstmals Arbeitsunfähigkeit verursacht habe oder ob diese Erkrankung für sich allein betrachtet bereits zu einem Zeitpunkt während der unfallbedingten Erkrankung Arbeitsunfähigkeit verursacht hätte. Dr.M. teilte mit, die Erkrankung Harnröhrenstruktur habe ab dem 24.12.2001 begonnen. Die Beklagte gewährte daraufhin mit Bescheid vom 17.01.2002 dem Kläger Krankengeld nach Ablauf der Wartezeit von 14 Tagen, konkret ab dem 07.01.2002. Es handele sich um einen neuen Krankheitsfall. Somit beginne eine neue Wartefrist für die Krankengeldzahlung.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 22.01.2002 Widerspruch ein, den er damit begründete, seine Arbeitsunfähigkeit habe am 28.11.2001 angefangen und sei noch nicht beendet. Seine Beitragszahlungen beruhten auf Zahlung ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit und nicht auf jeder verschiedenen Krankheit ab dem 15. Tag der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2002 zurück. Sie führte aus, nach § 44 Abs.2 SGB V könne für freiwillig Versicherte der Anspruch auf Krankengeld zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. Nach § 15 der Satzung der AOK Bayern könnten hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die im Falle der Arbeitsunfähigkeit ihr Einkommen ganz oder überwiegend verlieren, bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Krankengeld vom Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit an beantragen. Diese freiwillige Versicherung habe der Kläger am 26.05.1999 beantragt. Dies bedeute, dass bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit eine Wartezeit von zwei Wochen zu berücksichtigen sei. Die Arbeitsunfähigkeit wegen Harnröhrenstriktur habe, wie der behandelnde Arzt Dr.M. bestätigt habe, erst am 24.12.2001 begonnen. Es handele sich damit nicht um eine hinzugetretene Erkrankung.
Die hiergegen zum Sozialgericht Regensburg am 26.02.2002 erhobene Klage begründete der Kläger damit, er habe bereits Ende Oktober schon eine Einweisung für das Krankenhaus wegen der Harnröhrenbeschwerden gehabt. Als Selbstständiger habe er zu diesem Zeitpunkt nicht ins Krankenhaus gehen können, weil die Verträge für Ein- und Zweitagesweihnachtsmärkte bis Ende November noch eingehalten werden mussten. Seine Frau habe ihn gefahren, er habe ihr erklärt, was zu tun sei. Der Unfall vom 28.11.2001 sei ein Wegeunfall gewesen. Nach seiner Erinnerung habe er am 17.12.2001 eine erneute Einweisung für das Krankenhaus erhalten. Dr.M. habe ihn wegen der Harnröhrenbeschwerden nicht im Voraus weiter krankschreiben können, weil sie keine Arbeitsunfallfolge seien. Da die Praxis Dr.M. am 24.12.2001 geschlossen hatte, habe er ihn erst am 27.12.2001 rückwirkend zum 24.12. weiter krankschreiben können.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.05.2002 abgewiesen. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, dem Kläger wegen der Erkrankung "Harnröhrenstriktur" vom 24.12.2001 bis 07.01.2002 Krankengeld zu gewähren. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass beim Kläger die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit am 23.12.2001 beendet war. Am 27.12.2001 sei er rückwirkend zum 24.12.2001 wegen einer anderen Erkrankung, nämlich der Harnröhrenstriktur, arbeitsunfähig geschrieben worden. Damit sei am 24.12.2001 ein neuer Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit eingetreten mit der Folge, dass die Wartezeit von drei Wochen (§ 15 Abs.2 Satz 2a der Satzung der Beklagten) erneut zu laufen begonnen habe. Folglich habe für den Kläger vom 24.12.2001 bis zum 17.01.2002 entsprechend der genannten Satzungsvorschrift kein Anspruch auf Krankengeld bestanden, die Beklagte habe die Zahlung also zutreffend abgelehnt.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung vom 25.07.2002 tragen die Bevollmächtigten der Klägers vor, nach Ansicht des Klägers habe die Erkrankung, wegen der er am 27.12.2001 rückwirkend zum 24.12.2001 krankgeschrieben worden sei, bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt vorgelegen. Wäre der Kläger nicht wegen des Arbeitsunfalls krank gewesen, wäre eine Krankschreibung im Hinblick auf die Harnröhrenstriktur bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt erfolgt. Im Erörterungstermin am 21.11.2002 erklärte der Kläger, er sei nicht bereits im Oktober 2001 ins Krankenhaus gegangen, weil er sich dort mindestens drei Wochen hätte behandeln lassen müssen. Er habe noch wegen des Weihnachtsgeschäfts Termine einhalten müssen. Auf die erneute Einweisung vom Dezember 2001 sei er dann im Januar 2002 ins Krankenhaus gegangen. Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 07.05.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2002 Krankengeld vom 24.12.2001 bis einschließlich 07.01.2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie stimmt dem erstinstanzlichen Urteil voll inhaltlich zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die wegen der Höhe des Beschwerdewertes nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs.1 i.V.m. § 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach § 44 Abs.2 SGB V die Satzung der gesetzlichen Krankenkassen für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen kann. Ebenso zutreffend ist, dass die Beklagte in § 15 ihrer Satzung von dieser Regelungsmöglichkeit insoweit Gebrauch gemacht hat als hauptberuflich selbstständige Erwerbstätige, die im Falle der Arbeitsunfähigkeit ihr Einkommen ganz oder überwiegend verlieren, Krankengeld vom Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit an beantragen können. Da der Kläger wegen der Erkrankung Harnröhrenstriktur nicht vor dem 24.12.2001 arbeitsunfähig war, andererseits die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bereits am 23.12.2001 beendet war, hat der Kläger nicht ab 24.12.2001 Anspruch auf Krankengeld. Der Kläger übersieht, dass zwar möglicherweise wegen der Harnröhrenstriktur eine im Sinn des § 27 SGB V behandlungsbedürftige Krankheit vorgelegen hat, dass aber nicht jede Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit führt. Auch die Einweisung ins Krankenhaus macht nicht arbeitsunfähig, gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 SGB V haben Versicherte nämlich erst dann Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Die Behandlung im Krankenhaus erfolgte erst am 11.01.2002, zu diesem Zeitpunkt ist der Anspruch auf Krankengeld unbestritten.
Dass die Erkrankung Harnröhrenstriktur den Kläger nicht bereits vor dem Arbeitsunfall am 28.11.2001 arbeitsunfähig gemacht hat, ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger bis zum Unfall als Selbstständiger, wenn auch mit Unterstützung seiner Ehefrau, tätig war.
Schließlich kann an der eindeutigen Aussage des behandelnden Arztes Dr.M. , dass die Erkrankung Harnröhrenstriktur erst ab dem 24.12.2001 begonnen hat, nicht vorbeigegangen werden. Sie ist ein neuer Versicherungsfall mit der Folge, dass eine neue Wartezeit zu berücksichtigen ist. Es besteht somit unter keinem rechtlichen Aspekt Anspruch auf Krankengeld während des streitgegenständlichen Zeitraums.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
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