L 13 RA 59/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RA 154/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 59/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 30. November 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1965 geborene Klägerin, die den Beruf einer Steuerfachgehilfin erlernte, aber seit 1991 als Rettungsassistentin beschäftigt war, stellte als Folge eines Arbeitsunfalls vom 30.08.1995 am 25.08.1997 Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Von 1998 bis 2001 arbeitete sie mit krankheitsbedingten Unterbrechungen als Maschinenführerin.

Nach einem vom Orthopäden Dr. R. am 01.10.1997 angefertigten Gutachten, wonach bei der Klägerin ein vollschichtiges Erwerbsvermögen im letzten Beruf vorhanden sei, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.10.1997 und Widerspruchsbescheid vom 28.04.1998 einen Rentenanspruch ab.

Mit ihrer zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, wegen ihres unfallbedingten Halswirbelsäulenschadens nicht mehr als Rettungsassistentin tätig sein zu können. Die von der Beklagten vorgenommene Verweisung auf ihren früheren Beruf als Steuerfachgehilfin sei unzumutbar, weil sie zusätzliche, unübliche Pausen zur Entlastung ihre Wirbelsäule benötige.

Das SG hat am 20.10.1999 ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters R. eingeholt, wonach die Klägerin an einer leichten Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bei Zustand nach HWS-Kontusion 1995 sowie einem Zustand nach Quetschung des linken Fußes im Sprunggelenksbereich im Oktober 1999 leide. Objektivierbare neurologische Befunde (Reflexauffälligkeiten oder Lähmungserscheinungen) seien nicht vorhanden. Damit könne sie eine vollschichtige Arbeitsleistung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erbringen. Sie besitze auch das nötige Anpassungs- und Umstellungsvermögen zur beruflichen Umorientierung. Eine anschließende stationäre Maßnahme vom 14.11. bis 12.12.2000 in der Kurklinik J. (Bad F.) hat eine Bewegungsverbesserung und Schmerzlinderung und die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bewirkt. Weitere Untersuchungen durch den Radiologen Dr. Z. (Magnetresonanzuntersuchung der Halswirbelsäule) haben eine Bandscheibenvorwölbung bei C 5 auf C 6 und C 6 auf C 7 ergeben, wegen der die neurochirurgische Abteilung des Krankenhauses R. (Chefarzt Prof.G.) eine Operation für angezeigt gehalten hat. Nach Rücksprache des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung - MDK- mit dem behandelnden Orthopäden (Dr.H. , Gemeinschaftspraxis mit Dr.B.) ist die Arbeitsunfähigkeit zum 10.03.2001 beendet worden. In seinem auf Antrag der Klägerin am 21.09.2001 erstatteten Gutachten hat der Orthopäden Dr. B. weitere apparative Befunde (MRT) für nötig gehalten. Eine Verschlimmerung an der Halswirbelsäule sei zu befürchten und es bestehe nur ein untervollschichtiges Leistungsvermögen.

Durch Urteil vom 30.11.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Dem Gutachten von Dr. B. könne besonders auch wegen der Einschätzung des MDK nicht gefolgt werden. Bislang hätten alle Sachverständigen ein vollschichtiges Erwerbsvermögen bestätigt. Mit diesem Leistungsvermögen sei die Klägerin nicht einmal berufsunfähig, weil sie ihrem früher erlernten Beruf als Steuerfachgehilfin ebenso nachgehen könne, wie sie auch Tätigkeiten einer Büro- oder Verwaltungsangestellten, die einen Haltungswechsel ermöglichen würden, z.B. in einer Poststelle oder im Telefondienst, verrichten könne. Der bisherige Beruf einer Rettungssanitäterin erfordere eine Ausbildung bis zu zwei Jahren und erlaube daher die Verweisung auf die Gruppe der unausgebildeten Angestellten mit Tätigkeiten von nicht ganz geringem qualitativen Wert.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und angeführt, dass dem Gutachten von Dr. B. und der darin festgestellten Verschlimmerung ab März 2001 zu wenig Beachtung geschenkt worden sei.

Das LSG hat ein Gutachten des Orthopäden Dr. G. vom 15.01.2003 eingeholt, wonach über das Altersmaß hinausgehende Degenerationsprozesse der Halswirbelsäule mit kernspintomographisch nachgewiesenen Bandscheibenvorfällen und Arthrosen der entsprechenden Wirbelgelenke ohne Nachweis von Nervenstörungen vorlägen. Damit könne die Klägerin noch körperlich leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses vollschichtig verrichten. Unzumutbar seien monotone, stehende oder sitzende Tätigkeiten, ohne die Möglichkeit zur frei wählbaren Haltungsveränderung. Es dürfe kein regelmäßiges Belasten der Halswirbelsäule durch starkes Rückneigen oder Rotation stattfinden und damit keine dauerhafte Bildschirmtätigkeit mit fixierter Kopf- und Blickstellung. Schließlich auch keine sicherheitsgefährdenden Tätigkeiten, die eine uneingeschränkte Kraft und Feinmotorik der Hände forderten, und keine Tätigkeiten im Freien unter Einfluss von Zugluft, Nässe und Kälte. Übliche Bürotätigkeiten seien trotz dieser qualitativen Einschränkungen noch möglich.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 30.11.2001 sowie des Bescheides vom 27.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.1998 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Grund des am 25.08.1997 gestellten Antrags zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie führt aus, die Klägerin könne zwar ihre nach einem Rettungssanitäterlehrgang erworbenene letzte Tätigkeit nicht mehr ausüben. Es bestehe jedoch ein vollschichtiges Leistungsvermögen mit qualitativen Einschränkungen für Bürotätigkeiten, bei denen ein Wechsel von Sitzen, Gehen, Stehen ohne Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen möglich sei. Jedenfalls sei die Klägerin auf die früher erlangte und ausgeübte Tätigkeit der Steuerfachgehilfin verweisbar. Denn es fehlten neurologische Ausfallerscheinungen und gravierende Funktionseinschränkungen seitens der Halswirbelsäule. Damit sei von vollschichtigem Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auszugehen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten erster und zweiter Instanz sowie der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen wegen eines Versicherungsfalls der verminderten Erwerbsfähigkeit oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit.

Es fehlt über den gesamten Anspruchszeitraum am Versicherungsfall der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit; dies sowohl gemäß §§ 43, 44 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (anwendbar gemäß §§ 300 Abs.1, 300b SGB VI wegen des am 25.08.1997 gestellten Antrags) als auch nach § 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - EMRefG vom 20.12.2000 (anwendbar für Ansprüche ab 01.01.2001, vgl. §§ 300 Abs.1, 300b SGB VI und Art. 24 EMRefG); hingegen ist § 240 SGB VI i.d.F. des EMRefG (teilweise Erwerbsunfähigkeit wegen Berufsunfähigkeit) für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EMRefG erst 34jährige Klägerin nicht mehr anwendbar.

Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher - insbesondere was die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Wartezeit und das fehlende Erwerbsvermögen zur Ausübung der letzten Berufstätigkeit und deren Bewertung als qualifizierte Berufstätigkeit betrifft - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).

Ergänzend ist anzuführen: Berufsunfähigkeit verlangt nach dem Wortlaut des Gesetzes das Unvermögen zur Erzielung der sog. Lohnhälfte (§ 43 Abs.2 SGB VI RRG 92). Für die richterrechtlich entwickelte Arbeitsmarktrente genügt - sofern der Versicherte, wie hier, in keinem Beschäftigungsverhältnis steht - bereits ein untervollschichtiges Erwerbsvermögen (BSGE 80, 24, BSGE 43, 75). Demnach beurteilt sich die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten nicht nur nach der im Gesetz allein genannten gesundheitlichen Fähigkeit, Arbeit zu verrichten, sondern auch nach der Möglichkeit, durch Arbeit einen Erwerb zu erzielen, was bei einem lediglich zur Teilzeitarbeit fähigen Versicherten - zur Zeit - nicht der Fall ist.

Die Klägerin ist jedoch vollschichtig in einem zumutbaren Verweisungsberuf erwerbsfähig und kann sich damit auch nicht auf die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes berufen (§§ 43 Abs.2 Satz 4, § 44 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB VI i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 02.05.1996, BGBl.I S.659; beibehalten in § 43 Abs.3 SGB VI i.d.F. des EMRefG).

In Auslegung der Vorschriften zur Berufsunfähigkeitsrente ist der sog. Berufsschutz und ein Stufenschema auch für Angestellte entstanden (BSGE 48, 202), das Berufsgruppen nach der für den jeweiligen Beruf erforderlichen Ausbildung unterscheidet (drei Gruppen mit den Leitberufen des ungelernten Angestellten, des angelernten Angestellten mit einer Ausbildungszeit bis zu zwei Jahren und des Angestellten mit einer längeren, dreijährigen, Ausbildung). Der Hauptberuf der Klägerin war, wie zutreffend vom SG festgestellt, derjenige einer Rettungsassistentin. Von dem früheren Beruf der Steuerfachgehilfin hat sie sich unabhängig von dem in der Rentenversicherung versicherten Rechtsgut, der Erwerbsfähigkeit, aus nicht gesundheitlichen Gründen gelöst, anders als von dem der Rettungssanitäterin, den sie nach einem Arbeitsunfall aufgeben musste. Dieser Beruf ist - wie auch schon die Beklagte festgestellt hat - dem Bereich der angelernten Angestellten mit einer Ausbildungszeit bis zu zwei Jahren zuzuordnen, denn beispielsweise sind nach dem Tarifvertrag mit den öffentlichen Arbeitgebern in Bund und Ländern vom 30.09.1992 Rettungssanitäter in BAT - Vergütungsgruppe VIII mit Bewährungsaufstieg nach VII - und nur in Sonderfunktionen - besser eingruppiert. Dementsprechend ist die Klägerin nicht deswegen berufsunfähig, weil sie aus gesundheitlichen Gründen den Beruf der Rettungssanitäterin nicht mehr ausüben kann, denn sie kann zumutbar einem anderen Beruf im kaufmännischen Anlernbereich ebenso wie ihrer früheren Berufstätigkeit als Steuergehilfin nachgehen. Nach dem von der überwiegenden Zahl der Sachverständigen festgestellten Leistungsvermögen kann die Klägerin vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten ausführen. Die insoweit vom Sachverständigen Dr. B. aufgeworfenen Zweifel sind durch das Gutachten von Dr. G. widerlegt, weil die erhobenen Befunde und der Leidensverlauf nach der Untersuchung bei Dr. B. keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass bei der Klägerin immer ein vollschichtiges Arbeitsvermögen vorhanden gewesen war. Auch nach eigener Beweiswürdigung des Senats ist das Gutachten von Dr. B. nicht schlüssig, wenn er prognostisch ein untervollschichtiges Leistungsvermögen für die Dauer eines Jahres feststellt und sich hierbei auf rein apparative Befunde stützt. Maßgeblich zur Leistungseinschätzung ist der klinische und nicht der bildgebende Befund. Bei richtiger Betrachtungsweise sind für die Klägerin keine zusätzlichen Arbeitspausen erforderlich. Auch bietet eine kaufmännische Tätigkeit die Möglichkeit zur frei wählbaren Haltungsänderung, wie sie auch in ihrer vielfältigen Bandbreite nicht eine dauerhafte ununterbrochene Bildschirmtätigkeit mit fixierter Kopf- und Blickstellung erfordert. Derartige Tätigkeiten erlauben sehr wohl einen gelegentlichen Haltungswechsel; sie erfordern insbesondere keine ständige Zwangshaltung und taktgebundene Verfügbarkeit, die Haltungsveränderungen ausschlösse. Insoweit wird auf die in der mündlichen Verhandlung eingeführte Stellungnahme des Landesarbeitsamts Bayern vom 09.09.2001, angefordert vom SG Würzburg S 6 RJ 93/99, Bezug genommen.

Folglich ist die Klägerin nicht berufsunfähig. Umso weniger ist sie erwerbsunfähig. Denn die Reform des Erwerbsminderungsrechts hat die Rechtsprechung zur Arbeitsmarktrente beibehalten, wonach ein Anspruch bei vollschichtigem Erwerbsvermögen nicht gegeben ist (vgl. § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 RRG 92 in der Fassung des 2. SGB-VI-Änderungsgesetzes bzw. 43 Abs.3 SGB VI in der Fassung des EMRefG).

Ein Sonderfall, der die Bezeichnung eines Berufsfeldes erforderlich machen würde (BSG, SozR 3-2600 § 43 Nr. 19 und § 44 Nr. 12), ist nicht gegeben, zumal die Klägerin schon nicht berufsunfähig ist; ihr ist bereits die Tätigkeit als Steuerfachgehilfin oder sonst eine kaufmännische Tätigkeit zumutbar.

Demgemäß ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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