L 14 RA 253/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RA 55/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 253/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25. Juli 2001 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Für die 1948 geborene Klägerin, eine gelernte Arzthelferin und Opernsängerin mit Engagement zuletzt im Stadttheater R. , sind bis Februar 1993 Pflichtbeiträge entrichtet.

Der Rentenantrag vom 29.04.1997 blieb erfolglos, da die Klägerin im bisherigen Beruf noch vollschichtig einsatzfähig sei (ablehnender Bescheid vom 14.08.1998, zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 09.02.1999).

Im Klageverfahren kam der Sachverständige Dr.G. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, im Gutachten vom 12.08.2000 zur Leistungsbeurteilung, die Klägerin könne seit 1998 nicht mehr als Opernsängerin arbeiten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei sie mit gewissen sachlichen Einschränkungen noch vollschichtig leistungsfähig. Mit Urteil vom 25.07.2001 wies das Sozialgericht die Klage ab, da bei einem Versicherungsfall im Jahre 1998 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlen würden. Das Urteil wurde am 08.11.2001 zugestellt.

Mit ihrer Berufung, die am 17.12.2001 beim Sozialgericht Regensburg und am 19.12.2001 beim BayLSG einging, brachte die Klägerin vor, bettlägerig und auf fremde Hilfe angewiesen zu sein.

Auf den Hinweis des Senats vom 03.01.2002, dass das Rechtsmittel verfristet und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu benennen seien, trug die Klägerin mit Schreiben vom 24.01.2002 erneut vor, nicht im Stande zu sein, ihre Erledigungen zu besorgen. Mit ausführlichem Schreiben vom 30.01.2002 wurde die Klägerin um Auskunft gebeten, wann genau sie das Urteil erhalten habe, welche Ärzte die Bettlägerigkeit bestätigen könnten und bei welchen Ärzten sie nach dem 08.11.2001 in Behandlung gestanden habe. Trotz Anmahnung vom 21.06.2002 und auch auf die Terminsmitteilung hin erfolgte keine Äußerung der Klägerin.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25.07.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 14.08.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.02.1999 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihr ab Antrag Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143 f. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und formgerecht eingelegte Berufung ist verspätet eingegangen und daher unzulässig.

Die Frist zur Einlegung der Berufung betrug für die Klägerin einen Monat (§ 151 i.V.m. § 153 Abs.1, § 87 Abs.1 Satz 1 SGG). Hierauf wurde sie in dem angefochtenen Urteil ordnungsgemäß hingewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 08.11.2001 durch Niederlegung zugestellt. Damit begann die Rechtsmittelfrist am 09.11.2001 und endete mit Ablauf des 08.12.2001 (§ 64 Abs.1 bis 3 SGG). Die Berufungsschrift der Klägerin ging jedoch erst am 17.12.2001 beim Sozialgericht Regensburg und demnach verspätet ein.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs.1 SGG kann der Klägerin nicht gewährt werden. Es sind keine Gründe erkennbar, dass sie ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, die für sie maßgebliche Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. So war es ihr trotz behaupteter Bettlägerigkeit und Angewiesenheit auf fremde Hilfe möglich, auf den Hinweis des Senats über die verfristete Berufungseinlegung vom 03.01., abgesandt am 04.01., mit Schreiben vom 24.01. - eingegangen beim Senat am 28.01.2002 - innerhalb von drei Wochen zu antworten. Zudem hat sie auf das ausführliche Aufklärungsschreiben mit angebotenen Hilfen trotz Anmahnung nicht reagiert. Für einen Fall der vorübergehenden Willlens- und Handlungsunfähigkeit ergibt die Aktenlage keinerlei Hinweise.

Es ist damit nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Klägerin all das jenige getan hat, was einer gewissenhaften Prozessführenden nach den Gesamtumständen nach allgemeiner Verkehranschauung vernünftiger Weise zuzumuten ist, und sie dennoch nicht die Berufungsfrist habe einhalten können. Unter Würdigung aller Umstände ist davon auszugehen, dass die Versäumnis der Verfahrensfrist nicht unvermeidbar gewesen ist.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es dem Senat verwehrt, in die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung einzutreten.

Daher war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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