Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 172/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 53/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 11. November 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Beitragserstattung nach § 210 SGB VI Abs.1 und 4 an die Waise.
Die am 1959 geborene Klägerin ist die Tochter des Versicherten L. B. geboren am 1939, gestorben am 06.06.1991. Sie beantragte mit Schreiben vom 22.03.2001 bei der Beklagten die Erstattung der Beiträge aus der Rentenversicherung ihres verstorbenen Vaters.
Mit Bescheid vom 05.07.2001 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab mit der Begründung, Beiträge würden auf Antrag den Waisen erstattet, wenn wegen nichterfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht bestehe. Dies gelte allerdings nur dann, wenn die persönlichen Voraussetzungen für eine Waisenrente nach § 48 SGB VI erfüllt seien. Da die Waise das 18. Lebensjahr bereits am 26.09.1977 und das 27. Lebensjahr am 26.09.1986 vollendet habe und somit bereits zu Lebzeiten des Versicherten die Altersgrenze für den Waisenrentenbezug überschritten worden sei, erfülle sie die Voraussetzung des § 48 SGB VI nicht. Deswegen müsse der Antrag auf Beitragserstattung abgelehnt werden.
Das Schreiben der Klägerin vom 25.09.2001 wertete die Beklagte als Widerspruch. Die Klägerin führte aus, sie wisse, dass kein Anspruch auf eine Waisenrente bestehe und sie stelle deshalb keinen Antrag auf Waisenrente, sondern beantrage die Rückerstattung der Beiträge des Versicherten, da keine Leistung aus diesen Beiträgen erbracht wurde und auch niemand einen Renten- antrag stellen werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte zur Begründung erneut aus, dass die persönlichen Voraussetzungen für den Waisenrentenbezug nicht erfüllt seien und somit die Beitragserstattung nach § 210 Abs.1 Nr.3 SGB VI nicht erfolgen könne. Vor dem 01.01.1992 habe gar kein Anspruch auf Erstattung der Beiträge an die Waise bestanden, diese Regelung sei erst am 01.01.1992 in Kraft getreten. Es komme auch nicht darauf an, dass aus den Beiträgen keine Leistung gewährt wurde.
Die mit Klageschrift vom 24.01.2002 erhobene Klage wurde damit begründet, ein Ehepartner könne bis ans Lebensende Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge geltend machen, dies müsse deshalb auch für die Kinder gelten.
Das Sozialgericht wies die Klägerin darauf hin, dass beabsichtigt sei durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.11.2002 wies das Sozialgericht die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge, da nach § 210 Abs.1 Ziffer 3 SGB VI Beiträge nur dann zu erstatten sind, wenn eine Waisenrente nicht beansprucht werden kann, weil die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist, die Waise aber die Voraussetzungen für die Waisenrente nach § 48 SGB VI erfüllt. Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Todes längst das 27. Lebensjahr vollendet habe, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Klägerin habe vor dem 01.01. 1992 erst recht keinen Anspruch auf Beitragserstattung gehabt, da die früheren gesetzlichen Bestimmungen eine Beitragserstattung an die Waise gar nicht vorgesehen haben.
Mit Schreiben vom 13.01.2003 legte die Klägerin gegen den mit Rückschein am 23.11.2002 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung ein. Zur Begründung wurde das bisherige Vorbringen wiederholt.
Die Beklagte beantragte im Schriftsatz vom 13.02.2003, die Berufung zurückzuweisen, da die Berufungsschrift keine neuen Gesichtspunkte enthalte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellten.
Auf Wunsch des Senats übersandte die Beklagte einen Versicherungsverlauf, danach ergibt sich eine Zahlung von 54 Beitragsmonaten zwischen 1970 und 1975 durch den Versicherten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß die Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG Landshut vom 11.11.2002 sowie des Bescheides der Beklagten vom 05.07. 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10. 2001 und die Erstattung der Beiträge aus der deutschen Versicherung ihres Vaters.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut sowie des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig war, insbesondere innerhalb der Dreimonatsfrist erhoben wurde. Die Beklagte hat, wie der Vermerk ausweist, den Widerspruchsbescheid am 19.10.2001 zur Post gegeben, offenbar aber mit einfachem Brief und kann somit den Zugang des Widerspruchsbescheides nicht nachweisen. Im Schreiben vom 07.11.2001, als sie sich nach der Rechtslage erkundigte, teilte die Klägerin mit, dass sie den Widerspruchsbescheid erhalten habe. Da aber ein Eingang des ablehnenden Bescheides bei der Klägerin bis zum 24.10.2001 nicht nachgewiesen werden kann, muss von einer fristgerechten Klageerhebung ausgegangen werden.
Das Sozialgericht hat außerdem zu Recht ausgeführt, dass in der Sache der Klage bzw. der Berufung kein Erfolg beschieden sein kann. Die Beklagte hat die rechtlichen Bestimmungen für die Beitragserstattung richtig angewandt.
§ 210 SGB VI bestimmt: (1) Beiträge werden auf Antrag erstattet,
1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht mehr das Recht der freiwilligen Versicherung haben,
2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die all gemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3. Witwen, Witwern oder Waisen, wenn wegen nichterfüllter all gemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Wit wer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstat tungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
Nach herrschender Meinung in der Literatur (siehe Gürtner in Kassler Kommentar § 210 SGB VI Rdnr.8) besteht ein Beitragserstattungsanspruch der Waisen nur dann, wenn diese zum Zeitpunkt des Todes oder später einen Anspruch auf Waisenrente haben, d.h. die persönlichen Voraussetzungen für den Waisenrentenbezug nach § 48 SGB VI erfüllen. Nach § 48 SGB VI haben Kinder nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Waisenrente, wenn der andere Elternteil unterhaltspflichtig war und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 48 Abs.1 bzw. Abs.2 SGB VI). Dabei besteht nach § 48 Abs.4 der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs oder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder wegen körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selber zu unterhalten. Dabei kann die Grenze des 27. Lebensjahres nur bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Wehrdienst, Zivildienst oder gleichgestellten Dienst hinausgeschoben werden. Eine grundsätzliche Ausdehnung des Bezugs von Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus ist nicht möglich. Diese Bestimmung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken wie das BSG zuletzt in der Entscheidung vom 20.02.2002 (Az.: B 13 RJ 45/01 R) entschieden hat.
Die Argumentation der Klägerin, es dürfe kein Unterschied zwischen den Ehegatten und den Waisen gemacht werden, ist nicht stichhaltig. Es war dem Gesetzgeber unbenommen, für abweichende Lebenssachverhalte auch abweichende Regelungen vorzusehen. Während der Ehegatte nämlich grundsätzlich bis zum Lebensende auch die Voraussetzungen für den Rentenbezug erfüllt, ist die Waise, deren Anspruch sich von dem entgangenen Unterhaltsanspruch ableitet, in ihren Ansprüchen vom Gesetz begrenzt. Dies erklärt sich daraus, dass bei Kindern davon auszugehen ist, dass diese nach Beendigung der Schul- und Berufsausbildung selbständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen können und somit keine Unterhaltsverpflichtung der Eltern mehr besteht, die durch den Waisenrentenanspruch ausgeglichen werden müsste. Wenn der Gesetzgeber daher den Erstattungsanspruch auch auf diesen Zeitpunkt begrenzt, in der ein Waisenrentenanspruch bestanden hätte, begegnet diese Regelung keinen rechtlichen Bedenken und verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.
Im Übrigen führt diese Auslegung auch dazu, dass Waisen von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit nicht besser gestellt werden als Waisen vom Versicherten mit erfüllter Wartezeit, wenn der Todesfall nach Vollendung des 18. bzw. 27 Lebensjahr der Waisen eintritt. Folgt man der von der Klägerin begehrten Auslegung, hätte nämlich der Waise im ersten Fall einen Anspruch auf Beitragserstattung, während die Waise des Versicherte mit erfüllter Wartezeit eine Beitragserstattung ebenso wie die Rentenleistung versagt bliebe.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage war die Revision gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 SGG zuzulassen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Beitragserstattung nach § 210 SGB VI Abs.1 und 4 an die Waise.
Die am 1959 geborene Klägerin ist die Tochter des Versicherten L. B. geboren am 1939, gestorben am 06.06.1991. Sie beantragte mit Schreiben vom 22.03.2001 bei der Beklagten die Erstattung der Beiträge aus der Rentenversicherung ihres verstorbenen Vaters.
Mit Bescheid vom 05.07.2001 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab mit der Begründung, Beiträge würden auf Antrag den Waisen erstattet, wenn wegen nichterfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht bestehe. Dies gelte allerdings nur dann, wenn die persönlichen Voraussetzungen für eine Waisenrente nach § 48 SGB VI erfüllt seien. Da die Waise das 18. Lebensjahr bereits am 26.09.1977 und das 27. Lebensjahr am 26.09.1986 vollendet habe und somit bereits zu Lebzeiten des Versicherten die Altersgrenze für den Waisenrentenbezug überschritten worden sei, erfülle sie die Voraussetzung des § 48 SGB VI nicht. Deswegen müsse der Antrag auf Beitragserstattung abgelehnt werden.
Das Schreiben der Klägerin vom 25.09.2001 wertete die Beklagte als Widerspruch. Die Klägerin führte aus, sie wisse, dass kein Anspruch auf eine Waisenrente bestehe und sie stelle deshalb keinen Antrag auf Waisenrente, sondern beantrage die Rückerstattung der Beiträge des Versicherten, da keine Leistung aus diesen Beiträgen erbracht wurde und auch niemand einen Renten- antrag stellen werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte zur Begründung erneut aus, dass die persönlichen Voraussetzungen für den Waisenrentenbezug nicht erfüllt seien und somit die Beitragserstattung nach § 210 Abs.1 Nr.3 SGB VI nicht erfolgen könne. Vor dem 01.01.1992 habe gar kein Anspruch auf Erstattung der Beiträge an die Waise bestanden, diese Regelung sei erst am 01.01.1992 in Kraft getreten. Es komme auch nicht darauf an, dass aus den Beiträgen keine Leistung gewährt wurde.
Die mit Klageschrift vom 24.01.2002 erhobene Klage wurde damit begründet, ein Ehepartner könne bis ans Lebensende Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge geltend machen, dies müsse deshalb auch für die Kinder gelten.
Das Sozialgericht wies die Klägerin darauf hin, dass beabsichtigt sei durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.11.2002 wies das Sozialgericht die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge, da nach § 210 Abs.1 Ziffer 3 SGB VI Beiträge nur dann zu erstatten sind, wenn eine Waisenrente nicht beansprucht werden kann, weil die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist, die Waise aber die Voraussetzungen für die Waisenrente nach § 48 SGB VI erfüllt. Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Todes längst das 27. Lebensjahr vollendet habe, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Klägerin habe vor dem 01.01. 1992 erst recht keinen Anspruch auf Beitragserstattung gehabt, da die früheren gesetzlichen Bestimmungen eine Beitragserstattung an die Waise gar nicht vorgesehen haben.
Mit Schreiben vom 13.01.2003 legte die Klägerin gegen den mit Rückschein am 23.11.2002 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung ein. Zur Begründung wurde das bisherige Vorbringen wiederholt.
Die Beklagte beantragte im Schriftsatz vom 13.02.2003, die Berufung zurückzuweisen, da die Berufungsschrift keine neuen Gesichtspunkte enthalte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellten.
Auf Wunsch des Senats übersandte die Beklagte einen Versicherungsverlauf, danach ergibt sich eine Zahlung von 54 Beitragsmonaten zwischen 1970 und 1975 durch den Versicherten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß die Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG Landshut vom 11.11.2002 sowie des Bescheides der Beklagten vom 05.07. 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10. 2001 und die Erstattung der Beiträge aus der deutschen Versicherung ihres Vaters.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut sowie des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig war, insbesondere innerhalb der Dreimonatsfrist erhoben wurde. Die Beklagte hat, wie der Vermerk ausweist, den Widerspruchsbescheid am 19.10.2001 zur Post gegeben, offenbar aber mit einfachem Brief und kann somit den Zugang des Widerspruchsbescheides nicht nachweisen. Im Schreiben vom 07.11.2001, als sie sich nach der Rechtslage erkundigte, teilte die Klägerin mit, dass sie den Widerspruchsbescheid erhalten habe. Da aber ein Eingang des ablehnenden Bescheides bei der Klägerin bis zum 24.10.2001 nicht nachgewiesen werden kann, muss von einer fristgerechten Klageerhebung ausgegangen werden.
Das Sozialgericht hat außerdem zu Recht ausgeführt, dass in der Sache der Klage bzw. der Berufung kein Erfolg beschieden sein kann. Die Beklagte hat die rechtlichen Bestimmungen für die Beitragserstattung richtig angewandt.
§ 210 SGB VI bestimmt: (1) Beiträge werden auf Antrag erstattet,
1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht mehr das Recht der freiwilligen Versicherung haben,
2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die all gemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3. Witwen, Witwern oder Waisen, wenn wegen nichterfüllter all gemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Wit wer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstat tungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
Nach herrschender Meinung in der Literatur (siehe Gürtner in Kassler Kommentar § 210 SGB VI Rdnr.8) besteht ein Beitragserstattungsanspruch der Waisen nur dann, wenn diese zum Zeitpunkt des Todes oder später einen Anspruch auf Waisenrente haben, d.h. die persönlichen Voraussetzungen für den Waisenrentenbezug nach § 48 SGB VI erfüllen. Nach § 48 SGB VI haben Kinder nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Waisenrente, wenn der andere Elternteil unterhaltspflichtig war und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 48 Abs.1 bzw. Abs.2 SGB VI). Dabei besteht nach § 48 Abs.4 der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs oder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder wegen körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selber zu unterhalten. Dabei kann die Grenze des 27. Lebensjahres nur bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Wehrdienst, Zivildienst oder gleichgestellten Dienst hinausgeschoben werden. Eine grundsätzliche Ausdehnung des Bezugs von Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus ist nicht möglich. Diese Bestimmung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken wie das BSG zuletzt in der Entscheidung vom 20.02.2002 (Az.: B 13 RJ 45/01 R) entschieden hat.
Die Argumentation der Klägerin, es dürfe kein Unterschied zwischen den Ehegatten und den Waisen gemacht werden, ist nicht stichhaltig. Es war dem Gesetzgeber unbenommen, für abweichende Lebenssachverhalte auch abweichende Regelungen vorzusehen. Während der Ehegatte nämlich grundsätzlich bis zum Lebensende auch die Voraussetzungen für den Rentenbezug erfüllt, ist die Waise, deren Anspruch sich von dem entgangenen Unterhaltsanspruch ableitet, in ihren Ansprüchen vom Gesetz begrenzt. Dies erklärt sich daraus, dass bei Kindern davon auszugehen ist, dass diese nach Beendigung der Schul- und Berufsausbildung selbständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen können und somit keine Unterhaltsverpflichtung der Eltern mehr besteht, die durch den Waisenrentenanspruch ausgeglichen werden müsste. Wenn der Gesetzgeber daher den Erstattungsanspruch auch auf diesen Zeitpunkt begrenzt, in der ein Waisenrentenanspruch bestanden hätte, begegnet diese Regelung keinen rechtlichen Bedenken und verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.
Im Übrigen führt diese Auslegung auch dazu, dass Waisen von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit nicht besser gestellt werden als Waisen vom Versicherten mit erfüllter Wartezeit, wenn der Todesfall nach Vollendung des 18. bzw. 27 Lebensjahr der Waisen eintritt. Folgt man der von der Klägerin begehrten Auslegung, hätte nämlich der Waise im ersten Fall einen Anspruch auf Beitragserstattung, während die Waise des Versicherte mit erfüllter Wartezeit eine Beitragserstattung ebenso wie die Rentenleistung versagt bliebe.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage war die Revision gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 SGG zuzulassen.
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