Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 733/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 220/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 1. März 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen Berufsun- fähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ab Antragstellung am 15.10. 1997.
Der am 1944 geborene Kläger hat den Beruf des Elektrikers erlernt. Nach einer weiteren Ausbildung zum Ölfeuerungsmonteur war er in diesem Beruf als unselbständiger und selbständiger Handwerker bis 15.10.1997 (Abmeldung des selbständigen Gewerbes) tätig.
Gegen den Kläger ergingen in den Jahren 1977 und 1985 Beitragsbescheide nach dem Handwerkerversicherungsgesetz, die von der Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben wurden.
Auf seinen Antrag wurde der Kläger von der damals zuständigen LVA Oberbayern mit Bescheid vom 27.04.1993 mit Wirkung ab 26.10. 1992 von der Versicherungspflicht als Handwerker nach § 2 Nr.8 SGB VI befreit. Diesem Bescheid war ein Merkblatt über die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung beigefügt. Am 20.04.1993 war dem Kläger auf seinen Antrag vom 31.7.1992 ein Versicherungsverlauf über die in seinem Versicherungskonto gespeicherten Daten übersandt worden.
In einem ersten Rentenverfahren lehnte die damals zuständige LVA Oberbayern den Antrag des Klägers auf Gewährung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente mit Bescheid vom 18.1.1996 ab, unter Berücksichtigung des Antragsdatums 15.11.1995 seien beim Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Aufgrund des erneuten Antrags des Klägers vom 15.10.1997 lehnte die nunmehr zuständige Beklagte die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 03.11.1997 ab. Denn ausgehend von der Rentenantragstellung, habe der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Vorraussetzungen nicht erfüllt.
Hiergegen legte der Kläger am 03.12.1997 Widerspruch ein, wobei zur Begründung vorgebracht wurde, der Beginn der Erkrankung liege bereits vor dem 01.01.1984, außerdem sei er bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit 1992 nicht darüber aufgeklärt worden, dass er seinen Versicherungsschutz verlieren könne.
Im Widerspruchsverfahren wurden von der Beklagten sozialärztliche Stellungnahmen von Dr.P. nach Aktenlage eingeholt und danach der Beginn der Berufsunfähigkeit mit dem 15.10.1995 und der Beginn der Erwerbsunfähigkeit mit dem 15.10.1997 festgelegt. Der Kläger leidet an den bereits für November 1995 dokumentierten Durchblutungsstörungen, die zu Mikro- und Makroangieopathien und schließlich nach weiteren Komplikationen zum Verlust beider Beine im Bereich der Oberschenkel geführt haben.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.1999 zurückgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des geänderten Versicherungsfalles seien die versicherungsrechtlichen Zeiten nicht erfüllt. Weder seien in den fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles 36 Monate an Pflichtbeiträgen vorhanden noch sei seit dem 01.01.1984 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles jeder Monat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Der Versicherungsfall sei nicht aufgrund eines der in § 53 SGB VI genannten Tatbestände eingetreten. Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten vor dem 01.01.1997 sei auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs möglich, da dem Bescheid über die Befreiung von der Beitragspflicht als Handwerker vom 27.04.1993 eine korrekte Aufklärung über die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft beigefügt gewesen sei. Die Frist zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit vor dem 01.01.1993 sei schon damals abgelaufen gewesen, so dass die Lücken in der Zeit ab dem 01.01.1984 zu diesem Zeitpunkt nicht mehr schließbar waren.
Die am 09.06.1999 erhobene Klage wies das Sozialgericht Landshut durch Gerichtsbescheid vom 01.03.2001 ab. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles am 15.10.1995 die versicherungsrechtlichen Vorraussetzungen nicht erfüllt. Dafür, dass der Versicherungsfall bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sei, ergäben sich keine Anhaltspunkte. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien auch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht mehr zu erfüllen. Im Übrigen wurde auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen.
Gegen das am 19.03.2001 zugestellte Urteil legte der Kläger am 12.04.2001 Berufung ein.
Aufgrund einer Anfrage des Senats teilte die AOK mit, dass über den Kläger wegen des Ablaufs der Aufbewahrungspflicht keine Unterlagen mehr vorlägen. Die Süddeutsche Metall-BG wies mit Schreiben vom 20.09.2002 darauf hin, dass der Kläger als Selbständiger nicht zum versicherten Personenkreis gehöre, eine freiwillige Versicherung nicht abgeschlossen habe und sie deshalb auch keine weiteren Unterlagen hinsichtlich eines eventuellen Arbeitsunfalls des Klägers habe.
Der Kläger teilte auf Anfrage mit, er habe bei der LVA München wegen der Rentenbeiträge bei einer Selbständigkeit nachgefragt, telefonisch aber keine Auskunft bekommen. Aus Verärgerung habe er die Angelegenheit nicht weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 01.03. 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.1999 zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ab Antragstellung 15.10.1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut, sowie des bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht (§§ 143,144,151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 01.03.2001 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 03.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.1999.
Da Rente für einen Zeitraum vor dem 01.01.2001 begehrt wird und auch der Versicherungsfall der Berufs- und Erwerbsfähigkeit vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, finden die Regelungen der §§ 43 und 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung Anwendung (§ 300 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGB VI).
Beim Kläger liegt ohne jeden Zweifel ein Versicherungsfall der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit vor. Vor Eintritt der BerufsErwerbsunfähigkeit und auch am 01.01.1984 hat der Kläger die allgemeine Wartezeit nach den §§ 43 Abs.1 Nr.3, 44 Abs.1 Nr.3, 50, 51 Sozialgesetzbuch (SGB) VI erfüllt. Der Kläger hat jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Zeiten nach den §§ 43 Abs.1 Nr.2 und Abs.4; 44 Abs.1 Nr.2 und Abs.4 SGB VI nicht erfüllt, diese sind auch nicht mehr erfüllbar. Ein Anspruch aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch scheidet aus.
Nach den Vorschriften der §§ 43 und 44 SGB VI setzt eine Rentengewährung voraus, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles für drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt hat (§§ 43 Abs.1 Nr.2; 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI).
Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, wobei dahin stehen kann, ob der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit, wie vom SG Landshut angenommen, erst am 15.10.1995 eingetreten ist oder etwas früher. Der Versicherungsfall ist jedenfalls nicht vor Dezember 1994 eingetreten.
Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger vorgetragen, der Beginn seiner Erkrankung liege bereits vor dem 01.01.1984. Hierfür ergibt sich aus dem Akteninhalt kein Hinweis, zumal der Kläger zumindest bis Mitte der neunziger Jahre erwerbstätig war. Zu diesem Ergebnis kam bereits Dr.P. , die in Auswertung der medizinischen Unterlagen in ihrer Stellungnahme vom 20.01.1998 ausgeführt hat, dass keine Arbeitsunfähigkeitszeiten feststellbar sind und aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen entnommen werden kann, dass im November 1995 Durchblutungsstörungen der Peripherie vorlagen. In der Nachfolge einer Verletzung sei es zu Wundheilungsstörungen mit Vorfußgangrän gekommen, das bereits im Dezember eine Bypassoperation rechts und Mittelfußamputation rechts erforderte. In Dezember 1996 musste auch noch ein Bypass links durchgeführt und dieser anschließend nach Verschluss durch eine Goretex-Prothese ersetzt werden. Nach weiterem Verschluss und erfolglosem Dilatationsversuch erfolgte im Oktober 1997 eine Amputation in Kniehöhe. Als Ursache dieses Prozesses, nennt Dr.P. die Mikro- und Makroangiopathien, die ein langsames progredientes Geschehen darstellten. Dr.P. räumt zwar eine bereits seit 1991 eingeschränkte Gehstrecke ein, der Leistungsfall sei aber eindeutig erst ab 1995 eingetreten, da die weiteren Ermittlungen hierzu keine neuen Gesichtspunkte zu Tage fördern konnten. Insbesondere konnte nicht bewiesen werden, dass bereits 1991 eine Mikroangiopathie vorgelegen hat. Das Leistungsvermögen war zu diesem Zeitpunkt zwar bereits gemindert, jedoch nicht in dem Umfang eingeschränkt, das Erwerbsunfähigkeit angenommen werden kann. Dagegen spricht auch die tatsächlich geleistete Arbeit. Erwerbsunfähigkeit kann erst bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit angenommen werden. (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F.). Vor Januar 1995 kann somit nicht vom Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden.
Der Kläger hat weiter einen Unfall im November oder Dezember 1994 behauptet. Aber auch bei Zugrundelegung dieses Zeitpunkts als Eintritts des Versicherungsfalles ergeben sich im maßgeblichen Zeitraum vom 01.11.1989 bis 31.10.1994 nur 31 Pflichtbeiträge.
Schlussendlich lässt sich auch aus der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Landshut (Az.: S 3 P 102/98) und dem darin enthaltenen Pflegegutachten vom 23.10.1999 keine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers vor dem Jahr 1995 entnehmen.
Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes nach § 53 SGB VI eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§§ 43 Abs.4, 44 Abs.4 SGB VI).
Der Versicherungsfall wurde nicht durch einen - einzig zu prüfenden - Arbeitsunfall im Sinn des § 53 Abs.1 Nr.1 SGB VI ausgelöst. Zwar hat der Kläger einen Arbeitsunfall im November oder Dezember 1994 vorgetragen. Nachweise über ein Unfallereignis finden sich in den Unterlagen nicht, abgesehen davon müsste auch die Kausalität der Unfallfolgen mit den leistungsmindernden Durchblutungsstörungen nachgewiesen werden. Zu diesem Sachverhalt erübrigen sich jedoch weitere Ermittlungen, zumal der Kläger zu dieser Zeit selbstständig und nicht bei der zuständigen Berufsgenossenschaft versichert war. Wie die Anfrage des Gerichts ergab, war der Kläger bei der eigentlich zuständigen Süddeutschen Metall-BG nicht versichert, da er als Selbständiger nicht zum pflichtversicherten Personenkreis gehörte und eine freiwillige Versicherung nicht abgeschlossen hatte. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten oder Nachweise hat der Kläger für seine Behauptung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles nicht erbracht und solche sind auch aus dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast geht die Nichterweisbarkeit eines Arbeitsunfalls zu Lasten des Klägers. Wie bereits ausgeführt bestehen große Zweifel an der Kausalität zwischen Arbeitsunfall und leistungsmindernder Gesundheitsstörung. Diese Frage konnte aber auch deshalb unermittelt bleiben, weil zum Zeitpunkt der ersten Amputation in Dezember 1995 bereits seit August 1992 kein Beitrag zur Rentenversicherung mehr entrichtet worden war, so dass auch die weitere Voraussetzung des § 53 SBG VI, nämlich die Zahlung von Pflichtbeiträgen für mindestens ein Jahr im Zweijahreszeitraum vor Eintritt des Arbeitsunfalles, nicht erfüllt ist (§ 53 Abs.1 Satz 1 SGB VI).
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit waren auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 241 Abs.2 SGB VI nicht entbehrlich. Zwar hat der Kläger bereits vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt. Vom 01.01.1984 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ist aber nicht jeder Monat mit Anwartschaftserhaltungszeiten i.S.d. § 241 Abs.2 SGB VI belegt. Es sind vor allem weder Zeiten der Arbeitslosigkeit noch der Arbeitsunfähigkeit bekannt die nicht bereits berücksichtigt wären. Nicht belegt sind - beispielhaft - die Zeiten vom 01.08.1985 bis 31.08.1985; 01.12.1985 bis 31.12.1985; 01.08.1986 bis 31.08.1986; 01.02.1987 bis 28.02.1987. Eine freiwillige Nachentrichtung von Beiträgen für die bis ins Jahr 1985 zurückreichenden Fehlzeiten ist aufgrund Fristablaufs nicht möglich (§§ 197 Abs.2 i.V.m. 198 SGB VI).
Die Möglichkeit der Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten vor dem 01.01.1993 oder die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen für die Zeit ab Oktober 1992 aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs scheidet aus. Ein der Beklagten zurechenbarer kausaler Beratungsfehler, der einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch des Klägers begründen könnte, liegt nicht vor.
Wie bereits das Sozialgericht Landshut in seinem Gerichtsbescheid vom 01.03.2001 und die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 14.05.1999 zurecht ausgeführt haben, war sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen der Befreiung von der Versicherungspflicht als auch bei der Verbescheidung am 27.04.1993 die Frist zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit vor dem 01.01.1993 bereits abgelaufen. Die im Versicherungsverlauf für die Zeit ab dem 01.01.1984 bestehenden Lücken hätten somit unabhängig von jeder Beratung durch die LVA Oberbayern im Jahre 1993 durch freiwillige Beitragszahlung nicht mehr geschlossen werden können.
Die LVA Oberbayern musste den Kläger auch nicht bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im Jahre 1992 und bei der Verbescheidung am 27.04.1993 darüber beraten, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Nr.4 SGB VI Auswirkungen auf seinen Anspruch auf Gewährung von Berufs- oder Erwerbsun- fähigkeitsrente haben konnte und er den Anwartschaftsverlust nur durch den Antrag auf Pflichtversicherung vermeiden könnte.
Nach der Rechtsprechung des BSG wird eine Beratungspflicht einer Behörde in der Regel nur durch ein entsprechendes Beratungsbegehren ausgelöst (BSG SozR 2200 § 1324 Nr.3). Der Kläger hat ein konkretes Beratungsbegehren nicht geäußert. Soweit - wie von ihm vorgetragen - von Seiten der LVA Oberbayern eine telefonische Beratung abgelehnt wurde, begründet dies - auch als wahr unterstellt - weder ein konkretes Beratungsbegehren des Klägers noch einen Beratungsfehler der LVA. Die zugrunde liegende Rechtsmaterie war für eine telefonische Beratung zu komplex. Dass der Kläger aus Verärgerung die Angelegenheit weder durch eine persönliche Vorsprache noch durch eine schriftliche Anfrage weiterverfolgt hat, muss er sich als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Ohne konkretes Beratungsbegehren musste die LVA Oberbayern den Kläger von sich aus nicht darüber aufklären, dass er bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Dauer auch seinen Versicherungsschutz wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit verliere.
Ein Versicherungsträger ist jedoch auch ohne ausdrückliches Beratungsbegehren aus konkretem Anlass gehalten, den Versicherten von sich aus "spontan" auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offenbar so zweck- mäßig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde (ständige Rechtsprechung des BSG z.B. Urteil vom 14.06.1962, Az.: 4 RJ 75/60). Zwar hat der Kläger relativ zeitnah zu seinem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht auch um eine Übersendung seines bei der LVA gespeicherten Versicherungsverlaufes gebeten. Bei besonders gründlicher Bearbeitung hätte die LVA erkennen können, dass der Kläger bei den bestehenden Lücken im Versicherungsverlauf seit dem 01.01.1984 seinen Versicherungsschutz für die Gewährung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nur durch die Weiterbezahlung von Pflichtbeiträgen aufrechterhalten konnte.
Dass die LVA den Kläger aber nicht auf diese Rechtsfolge seiner Befreiung von der Versicherungspflicht hingewiesen hat, begründet dennoch keinen Beratungsfehler. Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Nr.4 SGB VI ist eine vom Gesetzgeber vorgesehene Vergünstigung für den bereits langjährig pflichtversicherten Handwerker, dem eine Wahlmöglichkeit zwischen Weiterführung seiner Pflichtversicherung und privater Risikovorsorge eröffnet wird (so auch Hauck/Haines § 6 SGB VI Rdnr.1). Sowohl die Tatsache, dass langjährig versicherte Handwerker die Möglichkeit der Beitragsbefreiung wählen, als auch die mit dieser Wahl verbundene zwangsläufige Folge des drohenden Verlusts eines Versicherungsschutzes, stellen für den Versicherungsträger einen regelmäßigen, typischen Geschehensverlauf dar, der als solcher keinen erhöhten Aufklärungsbedarf begründet.
Es war für die LVA auch unter Berücksichtigung des beantragten Versicherungsverlaufs nicht klar ersichtlich, dass der Kläger bei entsprechender Beratung weiter Pflichtbeiträge entrichtet hätte. Diese sind - jedenfalls bei einer angestrebten positiven Entwicklung des Betriebs - erheblich höher als freiwillige Beiträge (§ 279 SGB VI, siehe auch Scholz und Niesel in Kass Komm. § 279 Anm.22 bzw. § 165 Anm.9e SGB VI). So genannte "Nullbeiträge" bei keinem oder negativem Einkommen würden aber ebenfalls zum Verlust der Anwartschaft führen.
Die von der Rechtsprechung des BSG begründete Beratungspflicht für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes durch freiwillige Beiträge (so BSG vom 25.08.1993, Az.: 13 RJ 27/92) lässt sich somit auf die Beratung hinsichtlich der Notwendigkeit der Entrichtung von Pflichtbeiträgen nicht übertragen.
Im Übrigen ist es unwahrscheinlich, dass der Kläger auch bei einer entsprechenden Beratung seitens der LVA weiter Pflichtbeiträge zur Erhaltung seines Versicherungsschutzes wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt hätte. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich davon auszugehen, dass ein verständiger Versicherter den drohenden Verlust seiner Anwartschaft auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zweckmäßigerweise durch die Entrichtung von (freiwilligen) Beiträgen abwendet, wenn ihn der Versicherungsträger entsprechend berät (BSG vom 05.04.2000, Az.: B 5 RJ 50/98 R). Der Kläger hat sich aber im Jahre 1993 schon nicht um die Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes durch freiwillige Beiträge bemüht und nicht beim Versicherungsträger vorgesprochen. Es stand nicht zu erwarten, dass der Kläger die in der Regel aufwändigeren Pflichtbeiträge bei entsprechender Beratung zu zahlen bereit gewesen wäre.
Außerdem gingen dem Befreiungsantrag des Klägers aus dem Jahr 1992 zwei Beitreibungsverfahren der LVA wegen rückständiger Beitragsschulden im Jahre 1977 und 1985 voraus, wobei das letzte unter Berücksichtigung einer eidesstattlichen Erklärung des Klägers vorerst ergebnislos verlief. Der Kläger dürfte den Befreiungsantrag gestellt haben, um für die Zukunft weiteren Beitragsforderungen der Versicherungsträger zu entgehen.
Da für den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit kein früherer Termin als für den Eintritt der Berufsunfähigkeit nachweisbar ist, scheitert auch ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus den oben genannten Gründen an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen Berufsun- fähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ab Antragstellung am 15.10. 1997.
Der am 1944 geborene Kläger hat den Beruf des Elektrikers erlernt. Nach einer weiteren Ausbildung zum Ölfeuerungsmonteur war er in diesem Beruf als unselbständiger und selbständiger Handwerker bis 15.10.1997 (Abmeldung des selbständigen Gewerbes) tätig.
Gegen den Kläger ergingen in den Jahren 1977 und 1985 Beitragsbescheide nach dem Handwerkerversicherungsgesetz, die von der Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben wurden.
Auf seinen Antrag wurde der Kläger von der damals zuständigen LVA Oberbayern mit Bescheid vom 27.04.1993 mit Wirkung ab 26.10. 1992 von der Versicherungspflicht als Handwerker nach § 2 Nr.8 SGB VI befreit. Diesem Bescheid war ein Merkblatt über die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung beigefügt. Am 20.04.1993 war dem Kläger auf seinen Antrag vom 31.7.1992 ein Versicherungsverlauf über die in seinem Versicherungskonto gespeicherten Daten übersandt worden.
In einem ersten Rentenverfahren lehnte die damals zuständige LVA Oberbayern den Antrag des Klägers auf Gewährung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente mit Bescheid vom 18.1.1996 ab, unter Berücksichtigung des Antragsdatums 15.11.1995 seien beim Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Aufgrund des erneuten Antrags des Klägers vom 15.10.1997 lehnte die nunmehr zuständige Beklagte die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 03.11.1997 ab. Denn ausgehend von der Rentenantragstellung, habe der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Vorraussetzungen nicht erfüllt.
Hiergegen legte der Kläger am 03.12.1997 Widerspruch ein, wobei zur Begründung vorgebracht wurde, der Beginn der Erkrankung liege bereits vor dem 01.01.1984, außerdem sei er bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit 1992 nicht darüber aufgeklärt worden, dass er seinen Versicherungsschutz verlieren könne.
Im Widerspruchsverfahren wurden von der Beklagten sozialärztliche Stellungnahmen von Dr.P. nach Aktenlage eingeholt und danach der Beginn der Berufsunfähigkeit mit dem 15.10.1995 und der Beginn der Erwerbsunfähigkeit mit dem 15.10.1997 festgelegt. Der Kläger leidet an den bereits für November 1995 dokumentierten Durchblutungsstörungen, die zu Mikro- und Makroangieopathien und schließlich nach weiteren Komplikationen zum Verlust beider Beine im Bereich der Oberschenkel geführt haben.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.1999 zurückgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des geänderten Versicherungsfalles seien die versicherungsrechtlichen Zeiten nicht erfüllt. Weder seien in den fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles 36 Monate an Pflichtbeiträgen vorhanden noch sei seit dem 01.01.1984 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles jeder Monat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Der Versicherungsfall sei nicht aufgrund eines der in § 53 SGB VI genannten Tatbestände eingetreten. Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten vor dem 01.01.1997 sei auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs möglich, da dem Bescheid über die Befreiung von der Beitragspflicht als Handwerker vom 27.04.1993 eine korrekte Aufklärung über die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft beigefügt gewesen sei. Die Frist zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit vor dem 01.01.1993 sei schon damals abgelaufen gewesen, so dass die Lücken in der Zeit ab dem 01.01.1984 zu diesem Zeitpunkt nicht mehr schließbar waren.
Die am 09.06.1999 erhobene Klage wies das Sozialgericht Landshut durch Gerichtsbescheid vom 01.03.2001 ab. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles am 15.10.1995 die versicherungsrechtlichen Vorraussetzungen nicht erfüllt. Dafür, dass der Versicherungsfall bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sei, ergäben sich keine Anhaltspunkte. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien auch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht mehr zu erfüllen. Im Übrigen wurde auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen.
Gegen das am 19.03.2001 zugestellte Urteil legte der Kläger am 12.04.2001 Berufung ein.
Aufgrund einer Anfrage des Senats teilte die AOK mit, dass über den Kläger wegen des Ablaufs der Aufbewahrungspflicht keine Unterlagen mehr vorlägen. Die Süddeutsche Metall-BG wies mit Schreiben vom 20.09.2002 darauf hin, dass der Kläger als Selbständiger nicht zum versicherten Personenkreis gehöre, eine freiwillige Versicherung nicht abgeschlossen habe und sie deshalb auch keine weiteren Unterlagen hinsichtlich eines eventuellen Arbeitsunfalls des Klägers habe.
Der Kläger teilte auf Anfrage mit, er habe bei der LVA München wegen der Rentenbeiträge bei einer Selbständigkeit nachgefragt, telefonisch aber keine Auskunft bekommen. Aus Verärgerung habe er die Angelegenheit nicht weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 01.03. 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.1999 zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ab Antragstellung 15.10.1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut, sowie des bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht (§§ 143,144,151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 01.03.2001 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 03.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.1999.
Da Rente für einen Zeitraum vor dem 01.01.2001 begehrt wird und auch der Versicherungsfall der Berufs- und Erwerbsfähigkeit vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, finden die Regelungen der §§ 43 und 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung Anwendung (§ 300 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGB VI).
Beim Kläger liegt ohne jeden Zweifel ein Versicherungsfall der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit vor. Vor Eintritt der BerufsErwerbsunfähigkeit und auch am 01.01.1984 hat der Kläger die allgemeine Wartezeit nach den §§ 43 Abs.1 Nr.3, 44 Abs.1 Nr.3, 50, 51 Sozialgesetzbuch (SGB) VI erfüllt. Der Kläger hat jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Zeiten nach den §§ 43 Abs.1 Nr.2 und Abs.4; 44 Abs.1 Nr.2 und Abs.4 SGB VI nicht erfüllt, diese sind auch nicht mehr erfüllbar. Ein Anspruch aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch scheidet aus.
Nach den Vorschriften der §§ 43 und 44 SGB VI setzt eine Rentengewährung voraus, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles für drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt hat (§§ 43 Abs.1 Nr.2; 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI).
Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, wobei dahin stehen kann, ob der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit, wie vom SG Landshut angenommen, erst am 15.10.1995 eingetreten ist oder etwas früher. Der Versicherungsfall ist jedenfalls nicht vor Dezember 1994 eingetreten.
Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger vorgetragen, der Beginn seiner Erkrankung liege bereits vor dem 01.01.1984. Hierfür ergibt sich aus dem Akteninhalt kein Hinweis, zumal der Kläger zumindest bis Mitte der neunziger Jahre erwerbstätig war. Zu diesem Ergebnis kam bereits Dr.P. , die in Auswertung der medizinischen Unterlagen in ihrer Stellungnahme vom 20.01.1998 ausgeführt hat, dass keine Arbeitsunfähigkeitszeiten feststellbar sind und aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen entnommen werden kann, dass im November 1995 Durchblutungsstörungen der Peripherie vorlagen. In der Nachfolge einer Verletzung sei es zu Wundheilungsstörungen mit Vorfußgangrän gekommen, das bereits im Dezember eine Bypassoperation rechts und Mittelfußamputation rechts erforderte. In Dezember 1996 musste auch noch ein Bypass links durchgeführt und dieser anschließend nach Verschluss durch eine Goretex-Prothese ersetzt werden. Nach weiterem Verschluss und erfolglosem Dilatationsversuch erfolgte im Oktober 1997 eine Amputation in Kniehöhe. Als Ursache dieses Prozesses, nennt Dr.P. die Mikro- und Makroangiopathien, die ein langsames progredientes Geschehen darstellten. Dr.P. räumt zwar eine bereits seit 1991 eingeschränkte Gehstrecke ein, der Leistungsfall sei aber eindeutig erst ab 1995 eingetreten, da die weiteren Ermittlungen hierzu keine neuen Gesichtspunkte zu Tage fördern konnten. Insbesondere konnte nicht bewiesen werden, dass bereits 1991 eine Mikroangiopathie vorgelegen hat. Das Leistungsvermögen war zu diesem Zeitpunkt zwar bereits gemindert, jedoch nicht in dem Umfang eingeschränkt, das Erwerbsunfähigkeit angenommen werden kann. Dagegen spricht auch die tatsächlich geleistete Arbeit. Erwerbsunfähigkeit kann erst bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit angenommen werden. (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F.). Vor Januar 1995 kann somit nicht vom Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden.
Der Kläger hat weiter einen Unfall im November oder Dezember 1994 behauptet. Aber auch bei Zugrundelegung dieses Zeitpunkts als Eintritts des Versicherungsfalles ergeben sich im maßgeblichen Zeitraum vom 01.11.1989 bis 31.10.1994 nur 31 Pflichtbeiträge.
Schlussendlich lässt sich auch aus der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Landshut (Az.: S 3 P 102/98) und dem darin enthaltenen Pflegegutachten vom 23.10.1999 keine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers vor dem Jahr 1995 entnehmen.
Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes nach § 53 SGB VI eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§§ 43 Abs.4, 44 Abs.4 SGB VI).
Der Versicherungsfall wurde nicht durch einen - einzig zu prüfenden - Arbeitsunfall im Sinn des § 53 Abs.1 Nr.1 SGB VI ausgelöst. Zwar hat der Kläger einen Arbeitsunfall im November oder Dezember 1994 vorgetragen. Nachweise über ein Unfallereignis finden sich in den Unterlagen nicht, abgesehen davon müsste auch die Kausalität der Unfallfolgen mit den leistungsmindernden Durchblutungsstörungen nachgewiesen werden. Zu diesem Sachverhalt erübrigen sich jedoch weitere Ermittlungen, zumal der Kläger zu dieser Zeit selbstständig und nicht bei der zuständigen Berufsgenossenschaft versichert war. Wie die Anfrage des Gerichts ergab, war der Kläger bei der eigentlich zuständigen Süddeutschen Metall-BG nicht versichert, da er als Selbständiger nicht zum pflichtversicherten Personenkreis gehörte und eine freiwillige Versicherung nicht abgeschlossen hatte. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten oder Nachweise hat der Kläger für seine Behauptung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles nicht erbracht und solche sind auch aus dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast geht die Nichterweisbarkeit eines Arbeitsunfalls zu Lasten des Klägers. Wie bereits ausgeführt bestehen große Zweifel an der Kausalität zwischen Arbeitsunfall und leistungsmindernder Gesundheitsstörung. Diese Frage konnte aber auch deshalb unermittelt bleiben, weil zum Zeitpunkt der ersten Amputation in Dezember 1995 bereits seit August 1992 kein Beitrag zur Rentenversicherung mehr entrichtet worden war, so dass auch die weitere Voraussetzung des § 53 SBG VI, nämlich die Zahlung von Pflichtbeiträgen für mindestens ein Jahr im Zweijahreszeitraum vor Eintritt des Arbeitsunfalles, nicht erfüllt ist (§ 53 Abs.1 Satz 1 SGB VI).
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit waren auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 241 Abs.2 SGB VI nicht entbehrlich. Zwar hat der Kläger bereits vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt. Vom 01.01.1984 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ist aber nicht jeder Monat mit Anwartschaftserhaltungszeiten i.S.d. § 241 Abs.2 SGB VI belegt. Es sind vor allem weder Zeiten der Arbeitslosigkeit noch der Arbeitsunfähigkeit bekannt die nicht bereits berücksichtigt wären. Nicht belegt sind - beispielhaft - die Zeiten vom 01.08.1985 bis 31.08.1985; 01.12.1985 bis 31.12.1985; 01.08.1986 bis 31.08.1986; 01.02.1987 bis 28.02.1987. Eine freiwillige Nachentrichtung von Beiträgen für die bis ins Jahr 1985 zurückreichenden Fehlzeiten ist aufgrund Fristablaufs nicht möglich (§§ 197 Abs.2 i.V.m. 198 SGB VI).
Die Möglichkeit der Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten vor dem 01.01.1993 oder die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen für die Zeit ab Oktober 1992 aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs scheidet aus. Ein der Beklagten zurechenbarer kausaler Beratungsfehler, der einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch des Klägers begründen könnte, liegt nicht vor.
Wie bereits das Sozialgericht Landshut in seinem Gerichtsbescheid vom 01.03.2001 und die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 14.05.1999 zurecht ausgeführt haben, war sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen der Befreiung von der Versicherungspflicht als auch bei der Verbescheidung am 27.04.1993 die Frist zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit vor dem 01.01.1993 bereits abgelaufen. Die im Versicherungsverlauf für die Zeit ab dem 01.01.1984 bestehenden Lücken hätten somit unabhängig von jeder Beratung durch die LVA Oberbayern im Jahre 1993 durch freiwillige Beitragszahlung nicht mehr geschlossen werden können.
Die LVA Oberbayern musste den Kläger auch nicht bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im Jahre 1992 und bei der Verbescheidung am 27.04.1993 darüber beraten, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Nr.4 SGB VI Auswirkungen auf seinen Anspruch auf Gewährung von Berufs- oder Erwerbsun- fähigkeitsrente haben konnte und er den Anwartschaftsverlust nur durch den Antrag auf Pflichtversicherung vermeiden könnte.
Nach der Rechtsprechung des BSG wird eine Beratungspflicht einer Behörde in der Regel nur durch ein entsprechendes Beratungsbegehren ausgelöst (BSG SozR 2200 § 1324 Nr.3). Der Kläger hat ein konkretes Beratungsbegehren nicht geäußert. Soweit - wie von ihm vorgetragen - von Seiten der LVA Oberbayern eine telefonische Beratung abgelehnt wurde, begründet dies - auch als wahr unterstellt - weder ein konkretes Beratungsbegehren des Klägers noch einen Beratungsfehler der LVA. Die zugrunde liegende Rechtsmaterie war für eine telefonische Beratung zu komplex. Dass der Kläger aus Verärgerung die Angelegenheit weder durch eine persönliche Vorsprache noch durch eine schriftliche Anfrage weiterverfolgt hat, muss er sich als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Ohne konkretes Beratungsbegehren musste die LVA Oberbayern den Kläger von sich aus nicht darüber aufklären, dass er bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Dauer auch seinen Versicherungsschutz wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit verliere.
Ein Versicherungsträger ist jedoch auch ohne ausdrückliches Beratungsbegehren aus konkretem Anlass gehalten, den Versicherten von sich aus "spontan" auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offenbar so zweck- mäßig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde (ständige Rechtsprechung des BSG z.B. Urteil vom 14.06.1962, Az.: 4 RJ 75/60). Zwar hat der Kläger relativ zeitnah zu seinem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht auch um eine Übersendung seines bei der LVA gespeicherten Versicherungsverlaufes gebeten. Bei besonders gründlicher Bearbeitung hätte die LVA erkennen können, dass der Kläger bei den bestehenden Lücken im Versicherungsverlauf seit dem 01.01.1984 seinen Versicherungsschutz für die Gewährung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nur durch die Weiterbezahlung von Pflichtbeiträgen aufrechterhalten konnte.
Dass die LVA den Kläger aber nicht auf diese Rechtsfolge seiner Befreiung von der Versicherungspflicht hingewiesen hat, begründet dennoch keinen Beratungsfehler. Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Nr.4 SGB VI ist eine vom Gesetzgeber vorgesehene Vergünstigung für den bereits langjährig pflichtversicherten Handwerker, dem eine Wahlmöglichkeit zwischen Weiterführung seiner Pflichtversicherung und privater Risikovorsorge eröffnet wird (so auch Hauck/Haines § 6 SGB VI Rdnr.1). Sowohl die Tatsache, dass langjährig versicherte Handwerker die Möglichkeit der Beitragsbefreiung wählen, als auch die mit dieser Wahl verbundene zwangsläufige Folge des drohenden Verlusts eines Versicherungsschutzes, stellen für den Versicherungsträger einen regelmäßigen, typischen Geschehensverlauf dar, der als solcher keinen erhöhten Aufklärungsbedarf begründet.
Es war für die LVA auch unter Berücksichtigung des beantragten Versicherungsverlaufs nicht klar ersichtlich, dass der Kläger bei entsprechender Beratung weiter Pflichtbeiträge entrichtet hätte. Diese sind - jedenfalls bei einer angestrebten positiven Entwicklung des Betriebs - erheblich höher als freiwillige Beiträge (§ 279 SGB VI, siehe auch Scholz und Niesel in Kass Komm. § 279 Anm.22 bzw. § 165 Anm.9e SGB VI). So genannte "Nullbeiträge" bei keinem oder negativem Einkommen würden aber ebenfalls zum Verlust der Anwartschaft führen.
Die von der Rechtsprechung des BSG begründete Beratungspflicht für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes durch freiwillige Beiträge (so BSG vom 25.08.1993, Az.: 13 RJ 27/92) lässt sich somit auf die Beratung hinsichtlich der Notwendigkeit der Entrichtung von Pflichtbeiträgen nicht übertragen.
Im Übrigen ist es unwahrscheinlich, dass der Kläger auch bei einer entsprechenden Beratung seitens der LVA weiter Pflichtbeiträge zur Erhaltung seines Versicherungsschutzes wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt hätte. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich davon auszugehen, dass ein verständiger Versicherter den drohenden Verlust seiner Anwartschaft auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zweckmäßigerweise durch die Entrichtung von (freiwilligen) Beiträgen abwendet, wenn ihn der Versicherungsträger entsprechend berät (BSG vom 05.04.2000, Az.: B 5 RJ 50/98 R). Der Kläger hat sich aber im Jahre 1993 schon nicht um die Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes durch freiwillige Beiträge bemüht und nicht beim Versicherungsträger vorgesprochen. Es stand nicht zu erwarten, dass der Kläger die in der Regel aufwändigeren Pflichtbeiträge bei entsprechender Beratung zu zahlen bereit gewesen wäre.
Außerdem gingen dem Befreiungsantrag des Klägers aus dem Jahr 1992 zwei Beitreibungsverfahren der LVA wegen rückständiger Beitragsschulden im Jahre 1977 und 1985 voraus, wobei das letzte unter Berücksichtigung einer eidesstattlichen Erklärung des Klägers vorerst ergebnislos verlief. Der Kläger dürfte den Befreiungsantrag gestellt haben, um für die Zukunft weiteren Beitragsforderungen der Versicherungsträger zu entgehen.
Da für den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit kein früherer Termin als für den Eintritt der Berufsunfähigkeit nachweisbar ist, scheitert auch ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus den oben genannten Gründen an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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