L 16 RJ 233/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 690/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 233/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. März 2000 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 7. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1998 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI a.F. ab 01.04.1994.

Der am 1947 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Jugoslawien. Er gab an, acht Jahre die Grundschule besucht und keinen Beruf erlernt zu haben. In Deutschland war er als Hilfsarbeiter, z.B. als Bäcker- helfer und Bauhilfsarbeiter, in Jugoslawien bis 1994 als Postzu- steller tätig.

Versicherungszeiten sind in Jugoslawien für insgesamt 14 Jahre und vier Monate bekannt, wobei die Zeit von Januar 1984 bis März 1994 durchgehend belegt ist.

In der Bundesrepublik sind von Juli 1971 bis Oktober 1978 insgesamt 70 Monate Beitragszeit und 13 Monate Anrechnungszeit zu berücksichtigen.

Ein erster Rentenantrag vom 15.03.1994 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 07.04.1995 abgelehnt.

Zugrunde lag das Ergebnis der auf Veranlassung der Beklagten vom 06.03. bis 08.03.1995 durchgeführten Untersuchung in der Gutachtensstelle Regensburg durch Dr.M. , Dr.R. und Dr.L ... Festgestellt wurde: 1. Alkoholismus. 2. Lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne neurologische Ausfälle. Die Untersuchung ergab einen bewusstseinsklaren, allseits orientierten Versicherten, zu dem der Kontakt gut herstellbar war, der bereitwillig prompte Antworten auf die an ihn gestellten Fragen gab, dessen Stimmung ausgeglichen wirkte und dessen Affektivität gut schwingungsfähig war. Der Antrieb war nicht gemindert und das psychomotorische Tempo nicht verlangsamt. Auch der Gedankengang war formal und inhaltlich unauffällig. Wahnideen oder Halluzinationen waren nicht eruierbar. Bezüglich der Alkoholproblematik bestand Krankheitsuneinsichtigkeit. Bei der körperlichen Untersuchung fand sich ein erhöhter Blutdruck. Die durchgeführten Laboruntersuchungen ergaben im Bereich der Norm liegende Werte. Die Rö-Aufnahmen zeigten einen altersentsprechenden Befund im Lumbalbereich. Das rechte Knie zeigte eine geringe Gonarthrosis. Zusammenfassend kam Dr.M. zu dem Ergebnis, der Kläger könne vollschichtig noch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Postzusteller ausüben sowie mittelschwere Arbeiten ohne Akkord vollschichtig verrichten. Im Ablehnungsbescheid vom 07.04.1995 wurde bezüglich der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auf ein dem Bescheid beigefügtes Merkblatt verwiesen.

Der Bescheid wurde dem Kläger am 14.04.1995 zugestellt. Ein Widerspruch oder anderer Schriftwechsel des Klägers mit der Beklagten kann nicht festgestellt werden.

Die jetzige Bevollmächtigte des Klägers beantragte 1997 eine Überprüfung des Bescheides vom 07.04.1995. Sie trug vor, der Kläger beziehe seit Februar 1995 in Jugoslawien Rente. Er leide unter einer Alkoholkrankheit, Nervosität, Gereiztheit, Händezittern, Herzklopfen, Schweißausbrüchen, Kopfschmerzen und Schwindelerscheinungen sowie unter lendenwirbelsäulenabhängigen Schmerzen und sei wegen der Beschwerden von Seiten der Kniegelenke nicht mehr in der Lage, regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Mit Bescheid vom 07.01.1998 lehnte die Beklagte eine Überprüfung des Bescheides ab, da ärztliche Unterlagen nicht vorgelegt worden seien und sich somit eine Änderung des Leistungsvermögens nicht feststellbar sei. Es verbleibe bei den im Bescheid vom 07.04.1995 getroffenen Feststellungen, dass die Gewährung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nicht möglich sei.

Der mit Schreiben vom 06.02.1998, eingegangen am 09.02.1998, eingelegte Widerspruch wurde von der Klägerbevollmächtigten nicht begründet.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.1998 zurück mit der Begründung, nach § 44 SGB X könne eine unrichtige oder falsche Entscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn sie sich als unrichtig erweise. Eine Überprüfungspflicht trete aber nur dann ein, wenn dem Versicherungsträger die Rechtswidrigkeit der bisherigen Entscheidung bekannt werde. Dazu müsse der Berechtigte näher darlegen, dass sich die Grundlagen des Bescheides geändert haben oder falsch bewertet wurden. Daran mangele es, da durch den Kläger nichts vorgelegt wurde und bei der Feststellung der Gesundheitsstörungen 1995 die Berichte der Invalidenkommission sowie das Gutachten nach stationärer klinischer Untersuchung in der Gutachterstelle Regensburg vom März 1995 vorgelegen haben. Da der Kläger zuletzt eine ungelernte Tätigkeit ausgeübt habe, sei er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und könne dort noch vollschichtig tätig sein. Der Nachweis, dass sich eine Veränderung im Gesundheitszustand ergeben habe oder der Bescheid vom 07.04.1995 beim Erlass unzutreffend gewesen sei, sei nicht erbracht, so dass die Voraussetzungen des § 44 SGB X nicht vorlägen.

Mit der Klage vom 14.05.1998 begehrt der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt, insbesondere die Aufhebung des Bescheides vom 07.01. 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.1998. Die Klägerbevollmächtigte stellte die berufliche Situation sowie die Alkoholgeschichte mit Beginn nach Ehescheidung im Jahre 1994 dar, sowie die sonstigen Gesundheitsstörungen entsprechend dem bisherigen Vorbringen im Überprüfungsantrag. Der Kläger sei im Dezember 1994 in die erste Kategorie der Invalidität in Jugoslawien eingestuft worden und sei seither nicht mehr in der Lage, Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Vorgelegt wurde ein Bericht des Gesundheitszentrums in L. über eine Behandlung vom 02.02.1998 bis 19.03.1998. Dort wird über eine mehrmalige stationäre Behandlung in der psychiatrischen Abteilung berichtet. Der Kläger war in der fraglichen Zeit aufgrund eines psychotischen Schubes aufgenommen worden. Aufgrund der relativ zufriedenstellenden Remission wurde er in die ambulante Behandlung und Beobachtung entlassen.

Die Beklagte hielt unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme von Dr.L. vom 11.12.1998 eine nervenärztliche Begutachtung in der Bundesrepublik für erforderlich. 1995 bei der Untersuchung durch Dr.M. habe eine depressive Störung nicht im Raume gestanden. Aus den jetzt vorgelegten Unterlagen aus Jugoslawien lasse sich keine abschließende Leistungsbeurteilung ableiten.

Das Sozialgericht beauftragte mit der Untersuchung des Klägers Dr.M. , Ärztin für Psychiatrie. Die Untersuchung fand am 13.03.2000 statt, der Kläger berichtete über mehrfache psychiatrische Klinikaufenthalte 1994, 1995 oder 1996, 1998 und zuletzt von Oktober 1999 bis Dezember 1999. Die stationären Aufnahmen seien wegen Depressionen, Verfolgungs- und Vergiftungsideen sowie häufiger Stürze erfolgt. Dr.M. diagnostizierte: 1. Depressiv-paranoides Syndrom bei Verdacht auf schizophrene Psychose. 2. Sekundärer Alkoholmissbrauch. Bei der Untersuchung wurden vom Kläger zahlreiche Störungen angegeben, und Dr.M. fand vegetative Auffälligkeiten mit mittel- bis grobschlägigem Tremor, betont im Bereich beider Arme und zeitweise des gesamten Körpers. Psychopathologisch bestand ein depressiv-paranoides und antriebsvermindertes Syndrom mit psychomotorischen Auffälligkeiten insbesondere eine gehemmte und gebundene Psychomotorik mit kleinschrittigem bizarr anmutendem Gangbild. Es fanden sich auch Störungen des formalen Denkens. Insgesamt erschien das hochauffällige Verhalten des Klägers nicht zielgerichtet. Epileptische Anfälle habe der Kläger nicht. Dagegen spreche die geschilderte Symptomatik der Stürze ebenso wie das abgeleitete EEG. Es handele sich um psychogene Verhaltensweisen, die zum vorliegenden psychotischen Krankheitsbild passten. Die auf psychiatrischem Fachgebiet bestehenden Gesundheitsstörungen seien chronifiziert und therapieresistent, wobei gemäß den vorliegenden Befundberichten seit längerem eine Behandlung mit Neuroleptika dem psychiatrischen Krankheitsbild entsprechend durchgeführt werde ohne wesentliche Besserung. Die Entlassung aus der letzten stationär-psychiatrischen Behandlung 1998 sei mit einer relativ zufriedenstellenden Remission erfolgt. Diese Besserung habe jedoch nicht angehalten, und es bestehe das in der beschriebenen Weise verschlechterte Bild. Der Kläger sei aus psychiatrischer Sicht in seiner psychischen und nervlichen Belastbarkeit erheblich eingeschränkt und nicht mehr vollschichtig belastbar. Dieses Krankheitsbild bestehe seit der letzten stationär-psychiatrischen Behandlung vom Februar 1998. Somit sei seit der Begutachtung durch die LVA 1995 eine wesentliche Verschlechterung eingetreten. Das Leiden sei chronifiziert, therapieresistent und im Wesentlichen irreversibel. Diese Verschlechterung sei ab Februar 1998 anzunehmen.

Als weitere Gutachterin wurde Dr.T. gehört.

Diese hat im Gutachten vom 13./14.03.2000 die von Dr.M. geschilderten Erscheinungsauffälligkeiten bestätigt und die Diagnosen zusammenfassend wie folgt bezeichnet: 1. Verdacht auf schizophrene Psychose mit sekundärem Alkoholmissbrauch. 2. Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks. 3. Funktionseinschränkung der Wirbelsäule. 4. Herzrhythmusstörungen. 5. Miktionsbeschwerden bei Prostataadenom. Nebenbefundlich: Ellenbogengelenksbeschwerden rechts, Partial- insuffizienz bei Nikotinabusus. Dr.T. beschreibt den Kläger als äußerst ungepflegt, vorgealtert wirkenden Mann, welcher psychisch hochauffällig sei. Ein grober Tremor der oberen und mehr noch der unteren Extremitäten bestehe, der zwar nicht ständig vorhanden, jedoch auch nicht zielgerichtet sei. Die vorliegende Verwahrlosung sei im Rahmen der Erkrankung zu erklären. Die psychischen Auffälligkeiten seien seit 1994 aktenkundig, die Leistungsbeurteilung, wie sie jetzt vorgeschlagen werde, könne ab Februar 1998 anerkannt werden. Ab Februar 1998 könne der Kläger sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unterhalbschichtig Tätigkeiten verrichten. Mit dem Gutachten von Dr.M. bestehe Einverständnis.

Mit Urteil vom 15.03.2000 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.1998, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.03.1998 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger drei Viertel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, der Kläger erfülle die medizinischen Voraussetzungen für den Rentenbezug, da ab Februar 1998 entsprechend den Gutachten Dr.T. und Dr.M. auf Dauer Erwerbsunfähigkeit vorliege. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten erfülle er auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab 01.03. 1998, obwohl er in der Zeit von Januar 1993 bis Februar 1998 nicht die erforderlichen 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt habe und auch keine durchgehende Belegung in der Zeit ab 01.01.1984 bis Januar 1998 im Sinne der §§ 240, 241 SGB VI bestehe, sondern vielmehr eine Lücke in den Beitragszeiten von April 1994 bis Januar 1998 festzustellen sei. Für diese Lücke seien die Beitragszahlungsfristen zum Teil bereits abgelaufen, denn der Antrag vom 05.06.1997 unterbreche zwar die noch offene Beitragszahlungsfrist gemäß § 198 Abs.1 SGB VI, jedoch könnten Beiträge für 1994 bis 1996 nicht mehr zulässig entrichtet werden. Von maßgeblicher Bedeutung sei allerdings, dass der erste Rentenantrag im März 1994 gestellt wurde und der Kläger damals nicht entsprechend der Beratungspflicht nach § 14 Abs.1 SGB I unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, freiwillige Beiträge nachzuzahlen, denn zu diesem Zeitpunkt sei er aufgrund des eingeleiteten Rentenverfahrens zur Beitragszahlung noch berechtigt gewesen. Es habe sich hier auch um eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit gehandelt, auf die auch ohne konkretes Beratungsersuchen vom Versicherungsträger hätte hingewiesen werden müssen. Hierzu bestand auch deshalb besonderer Anlass, weil die Beklagte aus der täglichen Praxis wusste, dass typischerweise die Anwartschaft auf Erwerbsminderungsrente als Folge des erfolglosen Rentenverfahrens bedroht sei und gerade bei versicherten jugoslawischen Arbeitnehmern ein erster Rentenantrag im Zuge der Aufgabe der Arbeit in Jugoslawien erfolgt sei und dort ausschließlich keine Anwartschaftserhaltungszeiten mehr zurückgelegt werden konnten. Die Beklagte hätte sich deshalb in Kenntnis des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens nicht auf die Übersendung eines Merkblatts beschränken dürfen. Ein Merkblatt, das im Wesentlichen nur den Gesetzestext wiedergebe, sei nicht ausreichend, um den Versicherten im notwendigen Umfang aufzuklären. Aufgrund der unzureichenden Aufklärung durch die Beklagte sei der Kläger zur Nachzahlung im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs noch berechtigt. Die Nachzahlung müsse gemäß § 241 Abs.2 Satz 2 SGB VI tatsächlich nicht geleistet werden. Es reiche vielmehr das Nachzahlungsrecht aus. Somit erfülle der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und habe deshalb einen entsprechenden Anspruch auf Dauerrente. Abzuweisen sei die Klage gewesen, soweit der Kläger bereits für einen Zeitraum vor März 1998 einen entsprechenden Rentenanspruch geltend mache. Bis Januar 1998 sei der Kläger nicht berufsunfähig oder erwerbsunfähig gewesen, da er als Hilfsarbeiter noch entsprechende vollschichtige Tätigkeit hätte verrichten können.

Die am 27.04.2000 von der Beklagten eingelegte Berufung wurde von dieser im Schriftsatz vom 27.07.2000 begründet. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass das mit dem Ablehnungsbescheid zugesandte Merkblatt 6 ausreiche, um die Beratungspflicht der Beklagten zu erfüllen, zumal in diesem eindeutig darauf hingewiesen werde, dass bei jedem Auslandsaufenthalt Besonderheiten gegeben seien und sich der Betroffene daher mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen sollte. Aber selbst wenn man mit dem Erstgericht davon ausgehe, dass die Beklagte ihrer Beratungspflicht nicht umfassend nachgekommen sei, sei ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht gegeben, denn Voraussetzung sei nach der Rechtsprechung, dass zwischen einer mangelhaften Aufklärung des Versicherten und der unterbliebenen Entrichtung von freiwilligen Beiträgen ein Kausalzusammenhang bestehe. Dieser sei nicht gegeben, wenn der Versicherte finanziell nicht in der Lage gewesen wäre, im zurückliegenden Zeitraum die erforderlichen Beiträge zu zahlen. Der Kläger habe bei der Untersuchung 2000 angegeben, er habe kein Geld, sich Zigaretten zu kaufen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er nicht die finanziellen Möglichkeiten gehabt habe, freiwillige Beiträge zu entrichten. Danach sei der Kausalzusammenhang zwischen der mangelnden Aufklärung und der unterbliebenen freiwilligen Beitragsentrichtung nicht gegeben. Im Übrigen hätte das Sozialgericht die Beklagte nur zur Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente verurteilen dürfen, denn der Kläger habe in einem Fragebogen vom 15.09.1994 erklärt, dass er Land- und Forstwirtschaft sowie Gemüseanbau und Viehzucht betreibe. Er sei somit selbständig tätig, woraus sich zwingend der Ausschluss von Erwerbsunfähigkeit ergebe.

Mit Beschluss vom 20.11.2000 wurde die Vollstreckung des Urteils ausgesetzt.

Die Klägerbevollmächtigte wurde aufgefordert, die finanziellen Verhältnisse des Klägers in der Zeit ab 1994 darzustellen und darzulegen, wie groß der land- und forstwirtschaftliche Betrieb sei, wer diesen bewirtschafte, welche Einkünfte daraus erzielt werden sowie Nachweise über die Grundstücksgröße und die Einkünfte etc. vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 09.04.2001 legte die Bevollmächtigte zahlreiche Kontoauszüge vor, durch die nach Auskunft des Klägers nachgewiesen wäre, dass seine gesamten Einnahmen in Gestalt der Rente von Juni 1995 bis jetzt dem Gegenwert von damals 20,00 DM bzw. jetzt 60,00 DM entsprochen haben. Vorgelegt wurde außerdem eine Bescheinigung vom 09.03.2001 der Republik Serbien, Verwaltung des öffentlichen Einkommens, Abteilung für die Festsetzung und die Zahlung von Steuern, worin bestätigt wird, dass vom Kläger kein Beitrag und keine Steuer bei der Verwaltung des öffentlichen Einkommens verlangt werde. In einer weiteren Bescheinigung hat die Finanzbehörde am 16.09.2002 bescheinigt, dass der Kläger nicht als Steuerpflichtiger bei der Finanzbehörde registriert sei. Er legte außerdem eine Erklärung der Zeugen L. T. und R. Z. vor, die versicherten, dass der Kläger über kein Land, Güter oder Vermögen verfüge. Die Beklagte legte das Merkblatt 6, Stand 1. Januar 1995, vor. Mit Schriftsatz vom 11.02.2003 ging ein Schreiben des jugoslawischen Bevollmächtigten des Klägers ein, der vorträgt, der Kläger habe sich für seinen Lebensunterhalt in seinem Umfeld Geld geliehen. Er hätte zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen ein Darlehen auf den 2/3-Anteil seines Hauses aufnehmen können. Dieses Haus sei in der Vergangenheit nicht mit einer Grundschuld belastet gewesen, so dass er sich bei den Personen, die ihm auch später Geld geliehen haben, das Geld für die Beitragsnachzahlung hätte borgen können.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.03.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.03.2000 abzuändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.04.1994 zu gewähren.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut sowie des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht von der Beklagten eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG -) ist zulässig und begründet.

Nach den zur Zeit der Berufungseinlegung geltenden Bestimmungen (§ 521 ZPO i.V.m. § 202 SGG) handelt es sich hier um eine unselbständige Anschlussberufung des Klägers, da zum Zeitpunkt des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 11.07.2000 die Berufungsfrist für den Kläger bereits verstrichen war. Durch die unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2003 vorgelegte Vollmacht ist diese Anschlussberufung auch noch genehmigt worden (§ 73 Abs.2 SGG). Somit ist Gegenstand der Überprüfung im Berufungsverfahren der Rentenanspruch des Klägers, wie er aufgrund des Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X vom 30.11. 1997 Gegenstand des angefochtenen Bescheids vom 7. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.1998 war. Zu prüfen war somit der Rentenanspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.04.1994, also auch insoweit, als das Sozialgericht im streitgegenständlichen Urteil vom 15.03. 2000 die Klage abgewiesen hat.

Dass dies Gegenstand des Antrags des Klägers ist, kann nur inzident aus dem im Schriftsatz vom 09.04.2001 gestellten Antrag entnommen werden, der in Verbindung mit dem Überprüfungsantrag an die Beklagte vom November 1997 und der Klagebegründung vom 14.10.1998 zu sehen ist. In den genannten Schriftsätzen wurde vorgetragen, dass die Alkoholkrankheit des Klägers bereits im Jahre 1984 begonnen habe und er seit der Rentengewährung in Jugoslawien nicht mehr in der Lage sei, Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zu verrichten.

Nach § 44 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden und somit hier maßgeblichen Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie 1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähig keit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach § 44 Abs.2 SGB VI sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr.2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt. Dem Sozialgericht ist zuzustimmen, dass der Kläger, nachgewiesen durch die Untersuchung im sozialgerichtlichen Verfahren von Dr.M. und Dr.T. seit Februar 1998 dauernd erwerbsunfähig ist. Dieser Beurteilung hat auch die Beklagte im Klageverfahren nicht widersprochen, denn die Beweisaufnahme ergab ein depressiv paranoides Syndrom bei Verdacht auf schizophrene Psychose und sekundärem Alkoholmissbrauch. Im Vergleich zu den im Verwaltungsverfahren von der LVA eingeholten Gutachten aus dem Jahre 1995 haben Dr.M. und Dr.T. eine wesentliche Verschlechterung festgestellt, die aufgrund der Unterlagen aus Jugoslawien auf Februar 1998 datiert werden konnte. Wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat, ist die Annahme der Verschlimmerung ab Februar 1998 plausibel, da im Februar 1998 eine längere stationäre Behandlung des Klägers wegen der psychiatrischen Erkrankung erfolgte. Auch wenn die Invalidenkommission in Belgrad bereits vor 1994 ein aufgehobenes Leistungsvermögen angenommen hat, so ergab die Untersuchung bei Dr.M. 1995 doch keinen objektiv pathologischen psychischen Befund. Dies haben auch die in erster Instanz gehörten Sachverständigen Dr.M. und Dr.T. bestätigt. Gegen diese Leistungsbeurteilung wurden weder im Klageverfahren noch im Berufungsverfahren von seiten des Klägers begründete Einwendungen erhoben. Der Senat hat deshalb keine Zweifel daran, dass beim Kläger seit Februar 1998 Erwerbsunfähigkeit im medizinischen Sinne dauerhaft vorliegt. Soweit der Kläger Rente bereits ab 01.04.1994 begehrt, kann die Berufung deshalb keinen Erfolg haben, weil bis Februar 1998 noch leichte Tätigkeiten denkbar sind, die mit dem verbliebenen Leis- tungsvermögen verrichtet werden konnten. Der Kläger, der in der Bundesrepublik immer als Hilfsarbeiter beschäftigt war, kann keinen sog. Berufsschutz für sich in Anspruch nehmen und ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des BSG als ungelernter Arbeiter auf alle Tätigkeiten verweisbar, die seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen noch entsprechen (siehe Mehr- stufenschema, BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138 und 140 sowie SozR 3-2200 § 1246 Nr.27, 30). Dr.M. und Dr.T. haben übereinstimmend festgestellt, dass bis Februar 1998 leichte Arbeiten noch vollschichtig möglich waren, sie haben dabei ausdrücklich das Ergebnis der Untersuchung durch Dr.M. bei der Untersuchung in der Gutachterstelle Regensburg im März 1995 bestätigt. Bei dieser Untersuchung war der Versicherte bewusstseinsklar und allseits orientiert. Es fand sich keine Antriebsstörung, auch keine Verlangsamung des psychomotorischen Tempos, der Gedankengang war formal und inhaltlich unauffällig. Es wurden auch keine Wahnideen oder Halluzinationen festgestellt. Zum Zeitpunkt der damaligen Untersuchung waren deshalb mittelschwere Arbeiten ohne Akkord noch zumutbar, insbesondere da an der Wirbelsäule und an den Extremitäten Funktionseinschränkungen weder klinisch noch röntgenologisch feststellbar waren. Ein Rentenanspruch des Klägers in der Zeit vom 01.04.1994 bis 31.01.1998 ist somit unabhängig vom Vorliegen der beitragsrechtlichen Voraussetzungen aufgrund der Verweisbarkeit auf leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gegeben, wie schon das SG zutreffend entschieden hat.

Soweit ab Februar 1998 das Leistungsvermögen des Klägers auf weniger als vier Stunden täglich herabgesunken ist, erfüllt er zwar die medizinischen Voraussetzungen. Da jedoch die beitragsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, kommt ein Rentenbezug aus der deutschen Rentenversicherung nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Auch das Sozialgericht geht davon aus, dass der Kläger vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum von Februar 1993 bis Februar 1998 nicht die erforderlichen 36 Kalendermonate an Pflichtbeiträgen zurückgelegt hat. Dem Sozialgericht ist auch zuzustimmen, dass im Sinne der §§ 240, 241 SGB VI keine durchgängige Belegung der Zeit ab 01.04.1984 bis Januar 1998 mit Anwartschaftserhaltungszeiten gegeben ist. Hier muss insbesondere darauf hingewiesen werden, dass die ab Februar 1995 in Jugoslawien bezogene Rente keine sog. Anwartschafts- erhaltungszeit im Sinne von § 43 Abs.3 SGB VI a.F. darstellt. Unter den in § 43 Abs.3 Ziffer 1 SGB VI genannten Anrechnungszeiten sind zu verstehen (§ 58 Abs.1 Ziffer 1 bis 5 SGB VI) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Rehabilitation, der Schwangerschaft, der Arbeitslosigkeit, der Berufsausbildung oder des Rentenbezugs. Zu den in § 58 i.V.m. § 43 Abs.3 Ziffer 1 SGB VI genannten Rentenbezugszeiten zählen nicht die Zeiten des jugoslawischen Rentenbezugs. Wie das BSG mehrfach entschieden hat, stellt der Bezug einer ausländischen Rente keine Rentenbezugszeit im Sinne dieser Bestimmung dar, es sei denn, eine diesbezügliche Gleichstellung mit deutschen Renten ist durch das zwischenstaatliche Abkommen vereinbart (BSG vom 23.03.1994, Az.: 5 RJ 24/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.46). Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (in den entsprechend geänderten Fassungen, BGBl.II 1969, 1438, siehe Polster Kasseler Kommentar, § 110 SGB VI Anm.12) enthält keine Gleichstellung der Rentenbezugszeiten des jeweils anderen Vertragsstaates zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Dies gilt in dieser Form weiterhin, da mit der Republik "Restjugoslawien" noch kein neues Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde. Das heißt, im Verhältnis zum sog. Restjugoslawien wird davon ausgegangen, dass das Sozialversicherungsabkommen von 1968 unmittelbar weiterhin gilt (s. Polster Kasseler Kommentar, § 110 SGB VI Anm.12 und Bekanntmachung vom 20.03.1997, BGBl.II, 961). Ausgehend von einer Antragstellung (Überprüfung) im November 1997 war anders als bei der Erstantragstellung im März 1994 eine Entrichtung freiwilliger Beiträge aufgrund der Frist gemäß § 198 Satz 1 SGB VI für den Kläger nicht mehr möglich. Dies hat auch das Sozialgericht erkannt und ausgeführt. Das Sozialgericht hat auch richtig dargestellt, dass von maßgeblicher Bedeutung ist, dass der Kläger nach Beendigung des 1994 eingeleiteten Rentenverfahrens die Möglichkeit gehabt hätte, freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Wenn das Sozialgericht nun annimmt, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Beratungspflicht gemäß § 14 Abs.1 SGB I aufgerufen gewesen wäre, mehr als ein Merkblatt zu übersenden, sondern vielmehr trotz des Fehlens eines konkreten Beratungsersuchens des Klägers verpflichtet gewesen wäre, sich nicht auf die wörtliche Wiedergabe des Gesetzestextes zu beschränken, sondern vielmehr den Kläger hätte ausführlich über die akute Gefährdung der Rentenanwartschaft aufklären müssen, kann dem nicht zugestimmt werden. Das BSG hat in dem vom Sozialgericht genannten Urteil vom 07.11.1991 (12 RK 22/91 = SozR 3-1200 § 14 Nr.5) an der grundsätzlich früher schon gemachten Aussage festgehalten, dass die Beklagte sich zur Erfüllung ihrer Beratungspflichten grundsätzlich der Übersendung von Merkblättern bedienen kann. Dies wird nur dann nicht als ausreichend angesehen, wenn ein Versicherter in schwierigen Fragen um Beratung gebeten und seine Unsicherheit deutlich gemacht hat oder wenn die Übersendung von meist allgemein gehaltenen Merkblättern nicht geeignet ist, den besonderen Beratungsbedarf im Einzelfall zu erfüllen. Das heißt, nach den Ausführungen des BSG sind Merklblätter ausreichend nur dann, "wenn aus ihnen für den Kläger die Gefahr für die Anwartschaft und das zu deren Erhalt Notwendige ohne weiteres erkennbar waren". Dabei ist zum "Merkblatt 6", wie es im Januar 1995, also mit dem maßgeblichen Bescheid auch an den Kläger übersandt wurde anzumerken, dass der Sachverhalt und der Text aus der Natur der Sache heraus nicht ganz einfach ist, allerdings ist besonders darauf hingewiesen, dass bei im Ausland wohnenden Personen besondere Regelungen zu beachten sind. Es wird auch weiter darauf hingewiesen, das nähere Auskünfte auf Anfrage erteilt werden. Im Übrigen enthält das Merkblatt abschließend auch den Hinweis, dass es nur eine allgemeine Information darstellt und zur weiteren Auskunft und Beratung auch zur Zahlung freiwilliger Beiträge die Auskunfts- und Beratungsstelle der LVA Niederbayern-Oberpfalz zur Verfügung steht. Nach Ansicht des Senats hätte dies den Kläger veranlassen müssen, ein Beratungsersuchen an die Beklagte zu richten. Doch selbst wenn man dem Sozialgericht folgt und einen Beratungsfehler der Beklagten annimmt, so fehlt es für die Bejahung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs an der Kausalität des Beratungsfehlers für die fehlende Beitragsentrichtung.

Das Bundessozialgericht hat in seinen Entscheidungen zum sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (z.B. Urteil vom 15.12.1994, Az.: 4 RA 64/93 = SozR 3-2600 § 58 Nr.2) ausdrücklich den dreigliedrigen Tatbestand des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs herausgearbeitet. Danach ist also neben der Pflichtverletzung die Bewirkung eines sozialrechtlichen Nachteils und außerdem der Schutzzweckzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil erforderlich. Unter der Bewirkung eines sozialrechtlichen Nachteils ist dabei zu verstehen, dass die Pflichtverletzung als nicht hinweg denkbare Bedingung neben anderen Bedingungen zumindestens gleichwertig bewirkt haben muss, dass den Betroffenen ein verfahrensrechtliches oder materielles Leistungs-, Gestaltungs- oder Abwehrrecht nicht mehr, nicht mehr in dem vom Primärrecht bezweckten Umfang oder überhaupt nicht zusteht. Das heißt, es bedarf auch der Kausalität zwischen dem Beratungsfehler und den nicht eingezahlten freiwilligen Beiträgen zur Beklagten. Im Urteil vom 05.04.2000 (Az.: B 5 RJ 50/98 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Herstellungsanspruch wegen Verletzung der Beratungspflicht nur dann gegeben ist, wenn die Verletzung für die unterlassene Beitragszahlung ursächlich war. Daran hat der Senat im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel und zwar in Hinblick auf die vom Kläger bereits bei der Untersuchung vor der Invalidenkommission angegebenen finanziellen Probleme. Der Kläger hat dort erklärt, er habe ständig finanzielle Probleme sowie Schwierigkeiten in der Familie und am Arbeitsplatz. Bei der Untersuchung durch Dr.T. gab er an, kein Geld für Zigaretten zu haben, da er seit 1995 nur eine Rente von 30,00 DM habe. Er berichtete auch von einer Schwester, die ihn unterstütze. Diese Angaben decken sich mit dem Vortrag im Berufungsverfahren, wo vom jugoslawischen Bevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen wurde, dass die Renteneinnahmen von Juni 1994 bis jetzt sich nur im Gegenwert von ca. 20,00 bis 60,00 DM bewegt haben und er weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft habe noch über sonstige Güter verfüge. Dazu wurden die Erklärungen zweier Zeugen vorgelegt. Somit steht fest, dass der Kläger bei der Untersuchung in der Bundesrepublik, also zum Zeitpunkt des ablehnenden Bescheides, in Jugoslawien bereits Rentenbezieher war und dass ihm damit außer der von ihm mit 20,00 DM angegebenen Rente nach seinen Einlassungen keinerlei Einkünfte zur Verfügung standen. Dass er deshalb bereits auch ohne Beitragszahlung zur deutschen Versicherung auf die Unterstützung durch Angehörige angewiesen war, ergibt sich aus den von ihm vorgetragenen Unterstützungszahlungen durch Frau D. D ... Für diese Zahlungen wurden Empfangsbestätigungen vorgelegt. Es ergeben sich außerdem keine Hinweise darauf, dass es sich bei der Bedürftigkeit des Klägers im Jahr 2002 um einen gegenüber 1995 geänderten Sachverhalt handelt. Denn der Kläger hat ja bereits ab Rentenantragstellung nach eigenem Vortrag über keinerlei andere Einkünfte verfügt. Bereits bei der Untersuchung 1995 in Regensburg hat er angegeben, allein im gleichen Haus wie die geschiedene Ehefrau zu leben. Da es sich um ein kleines Haus handelt, wie der Kläger selbst vorträgt und hier auch ein Wohnrecht der geschiedenen Ehefrau besteht, ist für den Senat nicht vorstellbar, dass dies mit einer Grundschuld hätte belastet werden können, die zur Finanzierung von freiwilliger Beitragszahlung auf unbestimmte Zeit ausreichende Sicherheit geboten hätte. Zur Anwartschaftsaufrechterhaltung wäre für den Kläger bei jugoslawischem Rentenbezug nur die freiwillige Beitragszahlung zur deutschen Versicheurung in Betracht gekommen, da eine eventuell billigere Beitragsleistung wegen des Rentenbezugs dort nicht möglich gewesen wäre. Diese scheitert aber wie dargelegt an der vom Kläger glaubhaft dargestellten finanziellen Situation. Da also nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers die jugoslawische Rente schon nicht ausreichte, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Lage gewesen ist, freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu bezahlen. Damit ist aber nicht die Frage der nicht ausreichend genauen Belehrung durch die Beklagte maßgeblich für die unterlassene Beitragsleistung, sondern zumindest gleichwertig die finanziellen Schwierigkeiten des Klägers, die eine solche Beitragsleistung nicht nahe legten. Zumal für den Kläger zum Zeitpunkt der Rentenablehnung 1995 ja nicht erkennbar war, in welchem zeitlichen Umfang er Beiträge zur deutschen Rentenversicherung leisten müsste, um die Anwartschaft zu erhalten. Dass der Versicherungsfall auch nach deutschen Bestimmungen im Februar 1998 eintreten würde, war zu diesem Zeitpunkt schließlich nicht erkennbar. Damit erweist sich das Urteil des Sozialgerichts Landshut, das zur Frage der Kausalität keine Ausführungen enthält, als unzutreffend und ist deshalb aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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