Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 1098/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 453/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung.
Der am 1938 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina. Er gab an, vier Jahre die Grundschule besucht, aber keinen Beruf erlernt zu haben und in Jugoslawien als ungelernter Maler beschäftigt gewesen zu sein. In der Bundesrepublik sei er als Arbeiter von November 1968 bis Juli 1969, September 1969 bis März 1971 und vom März 1971 bis Juli 1974 bei den Firmen S. KG und H. als Maler beschäftigt gewesen zu sein. Als Fachmaler sei er Autodidakt gewesen und habe die Qualifikation durch Arbeitspraxis erworben. Deutsche Versicherungszeiten liegen für 69 Monate für November 1968 bis September 1976 vor. Bosnische Versicherungszeiten hat der Kläger für 3 Jahre und 1 Monat von November 1960 bis April 1968 zurückgelegt. Der Kläger stellte Rentenanträge am 01.07.1985, 01.10.1986 und 30.11.1998. Der erste Rentenantrag vom 01.07.1985 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 14.11.1985 abgelehnt. Klageverfahren und Berufungsverfahren blieben ohne Erfolg. Im ersten Verfahren bestätigte das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 08.10.1986 den ablehnenden Bescheid der Beklagten, da der Kläger, der keinen Berufsschutz als Facharbeiter habe, nach dem Ergebnis der Begutachtung in der Bundesrepublik durch Dr.H. und Dr.N. noch in der Lage sei, vollschichtig Arbeiten zu verrichten. Dabei ließ sich durch das Gutachten von Dr.H. die Hauptgesundheitsstörung auf psychiatrischem Gebiet, die aus Jugoslawien mitgeteilte Oligophrenie, nicht bestätigen. Bei der Untersuchung war der Kläger affektiv normal. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.N. stellte im Gutachten vom 08.10.1986 fest, dass ein Zustand nach psychotischer Episode mit weitgehender Remission bestehe, 1985 sei eine akute psychotische Episode aufgetreten, zum Untersuchungszeitpunkt war jedoch eine akute psychotische Symptomatik nicht mehr nachweisbar. Dieses Urteil des Sozialgerichts vom 08.10.1986 wurde durch das Urteil des Bayer. Landessozialgericht vom 27.09.1987 (Az.: L 11 Ar 29/97) bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Dabei wurde auch der Rentenbescheid des jugoslawischen Versicherungsträgers berücksichtigt, wonach der Kläger ab 01.10.1986 dort Rente bezieht. Das Landessozialgericht hat sein Urteil vom 29.09.1997 damit begründet, dass der Kläger, der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, da er im Wesentlichen ungelernte Tätigkeiten verrichet hat, nach den Feststellungen von Dr.H. und Dr.N. im Oktober 1986 nicht erwerbsunfähig oder berufsunfähig war. Die neueren Befunde aus dem Jahre 1987 legten eine Verschlimmerung des Leidens des Klägers nicht nahe. Im Übrigen sei die Einholung medizinischer Gutachten schon deshalb entbehrlich, da für die Zeit ab 1987 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung nicht erfüllt sind. Da der Kläger bereits im Jahr 1975 aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sei und somit für die Zeit ab 01.01.1984 keinen einzigen Beitrag entrichtet habe, erfülle er die Voraussetzungen von 36 Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles nicht. Demzufolge sei selbst bei Annahme eines Versicherungsfalls im Jahre 1987 eine Rentengewährung ausgeschlossen.
Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 14.04.1988 sowohl den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe abgelehnt als auch die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 29.09.1987 als unzulässsig verworfen. Der 1986 gestellte Rentenantrag wurde von der Beklagten abgelehnt, auch hier hatten die Klage und die Berufung keinen Erfolg (Urteil des LSG vom 05.11.1991, Az.: L 5 Ar 849/90). Ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens stellte das Bayer. Landessozialgericht fest, dass der Versicherungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit frühestens zu einem Zeitpunkt nach der Untersuchung in der Ärztlichen Gutachtensstelle im Februar 1989 eingetreten sein könne. Damals habe sich keine nennenswerte Einschränkung des Leistungsvermögens ergeben. Für einen Versicherungsfall nach Januar 1989 erfülle der Kläger die Voraussetzungen der 36 Pflichtbeiträge innerhalb der 60 Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht. Der bosnische Versicherungsträger übermittelte einen Rentenantrag des Klägers vom 30.11.1998 einschließlich des Versicherungsverlaufs. Erneut konnten aus Bosnien nur Versicherungszeiten von November 1960 bis April 1968 von 3 Jahren und 1 Monat bestätigt werden.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16.04.1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rentengewährung ab mit der Begründung, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien ausgehend von einem Antragsdatum 30.11.1998 geprüft worden. Dabei konnten nicht mindestens 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten 5 Jahren, also im Zeitraum 30.11.1993 bis 29.11.1998 festgestellt werden. Im Übrigen sei der Versicherungsfall weder aufgrund eines Arbeitsunfalls, einer Wehrdienstbeschädigung, etc., noch vor dem 01.01.1984 eingetreten, noch seien alle Monate ab 01.01.1984 mit Beitragszeiten oder so genannten Aufschubzeiten belegt, so dass auch aus diesen Gründen Rente nicht zustehe. Auf den Bescheid vom 28.03.1989, bestätigt durch das Urteil des Landessozialgerichts vom 05.11.1991, wurde ausdrücklich Bezug genommen. Abgelehnt wurde auch die Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, da die hierfür erforderliche Wartezeit von 35 Kalenderjahren bzw. 420 Kalendermonaten nicht erfüllt sei. Gegen die Bescheide vom 16.04.1999 und 29.04.1999 erhob der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 01.07.1999, eingegangen bei der Beklagten am 01.07.1999. Er trug vor, die Ergebnisse der durchgeführten ärztlichen Untersuchungen seien nicht ausgewertet und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nicht getroffen worden. Da er das 61. Lebensjahr vollendet habe und die Angelegenheit von der Beklagten seit 14 Jahren nicht geregelt werde, bitte er ihm zu gestatten, für 36 Monate Beiträge zu entrichten, sofern bei ihm ab 1986 oder 1989 Erwerbsunfähigkeit anerkannt werde.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.1999 zurück mit der Begründung, die Überprüfung der vorgelegten ärztlichen Unterlagen habe zwar ergeben, dass ab 08.02.1999 nur noch von einem zwei- bis vierstündigen Leistungsvermögen auszugehen sei, ab diesem Zeitpunkt also Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 44 SGB VI a.F. beim Kläger vorliege. Ein Anspruch auf Leistung einer Rente bestehe aber trotzdem nicht, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im Zeitraum vom 08.02.1994 bis 07.02.1999 habe er keine Pflichtbeiträge zurückgelegt und es könnten auch keine Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit oder Rentenbezugszeiten in Bosnien-Herzegowina berücksichtigt werden, da das deutsch-jugoslawische Abkommen vom 12.10.1968 insoweit keine Gleichstellungsregelung enthalte. Im Übrigen seien auch die Übergangsbestimmungen der §§ 240, 241 SGB VI nicht erfüllt, da ab 01.01.1984 nicht durchgehend berücksichtigungsfähige Zeiten oder freiwillige Beiträge vorliegen. Bereits zum Zeitpunkt des erstmaligen Rentenantrags am 01.07.1985 sei es nach den damaligen Vorschriften nicht mehr möglich gewesen, fristgerecht Beiträge für den Zeitraum ab 01.01.1984 nachzuentrichten. Eine Beitragsentrichtung sei nur für Zeiten ab 01.01.1998, nicht aber, worauf es entscheidend ankomme, für davor liegende unbelegte Zeiträume möglich. Die vom Kläger übersandten ärztlichen Unterlagen wurden übersetzt und zusammen mit dem Untersuchungsbericht des bosnischen Trägers vom 08.02.1999 von Dr.D. ausgewertet. Dadurch ergab sich, dass seit der Untersuchung am 08.02.1999, nicht jedoch früher, sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch im zuletzt ausgeübten Beruf nur noch ein unterhalbschichtiges Leistungsvermögen vorliegt.
Mit der Klageschrift vom 02.09.1999, eingegangen beim Sozialgericht am 14.09.1999, begehrt der Kläger die Rentengewährung. Er weist auf die vielen früheren Verfahren hin, die dabei durchgeführten medizinischen Untersuchungen und die ab 1985 in Bosnien-Herzegowina bezogene Rente. Aufgrund der 69 Versicherungsmonate in Deutschland müsste er die Voraussetzungen für die deutsche Rente erfüllen. Er machte Angaben zu seinen Tätigkeiten als Maler bei der Firma S. und H. H. in L. 1969 bis 1974. Er habe in Deutschland und Jugoslawien als autodidaktischer Maler den Beruf durch Arbeitspraxis erlernt, sei so Fachmaler geworden und bei den deutschen Firmen anerkannt gewesen. Als Dauer seiner Ausbildung gab er vier Jahre Grundschule an. In weiteren Schreiben bat er den Eintritt seiner Invalidität 1985 anzuerkennen, schließlich lägen zahlreiche medizinische Befunde vor. Immer habe er verlangt, dass ihm die Rente ausgezahlt werde, und er bitte um eine neue Entscheidung.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.05.2001 wies das Sozialgericht die Klage ab. Auf die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid war hingewiesen worden. Zur Begründung bezog sich das Sozialgericht auf die Begründung des Verwaltungsakts bzw. des Widerspruchsbescheides gemäß § 136 Abs.3 SGG. Es verwies darauf, dass der Kläger zuletzt 1976 einen Beitrag nachweisen könne und bereits durch mehrere Gutachten bestätigt wurde, dass der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 30.06.1984 eingetreten sei. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bestehe Anspruch auf Altersrente erst bei Vollendung des 65. Lebensjahres. Gegen den am 11.06.2001 zugestellten Gerichtsbescheid legte der Kläger mit Schriftsatz vom 14.06.2001, eingegangen beim Sozialgericht am 06.07.2001 Berufung ein. Er trug erneut vor, bereits seit 1986 zu prozessieren und eine Versicherungszeit von 69 Monaten in Deutschland zurückgelegt zu haben. Früher habe er die Auskunft erhalten, ab dem 63. Lebensjahr Rente zu bekommen. Der Kläger wurde mit Schreiben des Senats vom 18.09.2001 über die rechtliche Bewertung aufgeklärt. Er übersandte daraufhin zahlreiche Unterlagen und wiederholte sein Vorbringen zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bereits 1986. Sein jetziger Gesundheitszustand sei durch die mitgesandten Unterlagen nachgewiesen und er sei nicht bereit, die Berufung zurückzunehmen. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen datieren überwiegend aus dem Jahre 2001, einige aus 2000. Mit Bescheid vom 07.12.2001 lehnte die Beklagte einen Antrag auf Gewährung von Altersrente für langjährige Versicherte ab, da die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt sei. Diesen Antrag hatte der Kläger während des Verfahrens am 27.06.2001 gestellt. Die Rechtsmittelbelehrung geht von einem eigenständigen Verfahren aus, das mit Widerspruch anzufechten sei. Die Firma S. bestätigte auf Anfrage des Senats eine Beschäftigung des Klägers in der bekannten Zeit. Der Kläger war dort als Eisenschutzwerker und Anstreicher beschäftigt. Weitere Angaben konnten nicht gemacht werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25.05. 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.07.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Erwerbsunfähigkeitsrente ab 1985 bzw. ab Antrag 1998 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut, Az.: S 10 Ar 742/85 Ju, S 16 Ar 5026/90 Ju und S 2 RJ 1098/99 A sowie des Bayer. Lan- dessozialgerichts, Az.: L 11 Ar 29/87, L 5 AR 849/90 und L 16 RJ 453/01 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit, weder ab dem ersten Antrag im Juli 1985 noch ab dem jetzt streitigen Antrag vom 30.11.1998. Sowohl die Beklagte als auch das Sozialgericht haben unter Hinweis auf die zahlreichen vorangegangenen Entscheidungen zu Recht den Antrag des Klägers abgelehnt, ein Rentenanspruch nach §§ 43, 44 SGB VI a.F. bzw. §§ 1246, 1247 RVO a.F. besteht nicht. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 29.04.1999. Mit diesem Bescheid wurden die Beitragszeiten festgesetzt, dagegen hat der Kläger inhaltlich nichts vorgetragen; die von ihm mitgeteilten Zeiten entsprechen den bescheidmäßig festgestellten. Ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens ist der von der Beklagten am 07.11.2001 erteilte ablehnende Bescheid über die Gewährung von Altersrente. Hier hat die Beklagte richtig belehrt, dass dieser Bescheid mit dem Widerspruch anzufechten sei, denn da der Anspruch auf Altersrente grundsätzlich verschieden vom Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente ist, wurde nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens nach § 96 SGG. Dies sehen die Beteiligten offenbar unstreitig so, denn auch vom Kläger wurde nichts gegen diesen Bescheid vorgetragen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente trotz des nun unstreitig im Februar 1999 eingetretenen Versicherungsfalls. Nach § 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie 1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach Abs.2 sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrenze übersteigt; ...
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, wie das Sozialgericht und die Beklagte zu Recht entschieden haben, nicht, da zwar ab Februar 1999 Erwerbsunfähigkeit vorliegt, er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit aber nicht für drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet hat. Es ist unstreitig, dass der letzte Beitrag des Klägers im September 1976 entrichtet wur- de. Bereits in den früheren Entscheidungen, insbesondere im Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 05.11.1991 wurde fest- gestellt, dass beim Kläger keine so genannten Aufschubtatbestän- de im Sinne des damaligen § 1246 Abs.2a RVO bzw. des späteren § 43 Abs.4 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung vorliegen. Insoweit wird auf die damalige Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen, da keinerlei neue Gesichts- punkte bekannt geworden sind und auch nichts von den Beteiligten vorgetragen wurde, was erneute Ermittlungen veranlassen konnte. Dies gilt ebenso zur Frage der Verweisbarkeit des Klägers wie zur gesundheitlichen Situation. Entgegen seiner Auffassung kann der Kläger, der den Beruf des Malers nicht erlent hat, keinen Berufsschutz für sich in Anspruch nehmen. Weder der erbezte Vortrag des Klägers dazu noch die Arbeitgeberanfrage erbrachte hierzu neue Tatsachen. Als Angelernter im unteren Bereich ist der Kläger aber, wie die Gerichte bisher zu Recht entschieden haben, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verweisbar.
Weiterhin liegen keine berücksichtigungsfähigen anwartschafts- erhaltenden Zeiten vor, insbesondere entspricht es auch weiterhin der Rechtslage, die Zeit der Arbeitslosigkeit in Jugoslawien von Januar 1979 bis Juni 1985 nicht als Aufschubtatbestand im Sinne von § 1246 Abs.2a Nr.2 und 3 RVO bzw. §§ 43, 44 SGB VI anzusehen. Gleiches gilt für den Rentenbezug in Bosnien-Herzegowina seit dem 01.10.1986. Auch diesbezüglich ist keine Änderung eingetreten. Wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zu Recht ausführt, gilt das deutsch-jugoslawische Abkommen vom 12.10.1968 für Bosnien-Herzegowina bis zum Abschluss eines neuen Sozialversicherungsabkommens weiter (siehe Bekanntmachung vom 16.11.1992, BGBl.II 1196 und vgl. Polster in Kasseler Kommentar § 110 SGB VI Anm.12). Dieses Abkommen enthält aber keine Gleichstellungsregelung zu Arbeitslosigkeit und Rentenbezugszeiten. Damit hat sich also auch in diesem Punkt gegenüber der Entscheidung des BayLSG vom 05.11.1991 nichts geändert. Darüber hinaus ist dem damals entscheidenden Senat auch zuzustimmen, dass die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erfüllt sind, denn auch der erkennende Senat kann keine Verletzung der Beratungspflicht der Beklagten erkennen. Bereits zum Zeitpunkt der ersten Rentenantragsstellung am 01.07.1995 gab es keine Möglichkeit mehr für den Kläger, freiwillige Beiträge für Zeiten ab dem 01.01.1984 zu entrichten. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger sich mit einem derartigen Beratungsersuchen an die Beklagte gewandt hat. Die Beklagte hatte auch 1984 und später keine allgemeine Aufklärungspflicht gegenüber in Jugoslawien lebenden Versicherten, die sich nicht an sie aus einem konkreten Anlass gewandt haben. Auch insoweit ergeben sich daher keine neuen Gesichtspunkte gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung vom 05.11.1991. Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen also bereits 1991 nicht mehr vorlagen und auch keine neuen Beitragszeiten hinzugekommen sind, gelten die damaligen Feststellungen uneingeschränkt auch für den jetzt feststehenden Versicherungsfall 1999.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung.
Der am 1938 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina. Er gab an, vier Jahre die Grundschule besucht, aber keinen Beruf erlernt zu haben und in Jugoslawien als ungelernter Maler beschäftigt gewesen zu sein. In der Bundesrepublik sei er als Arbeiter von November 1968 bis Juli 1969, September 1969 bis März 1971 und vom März 1971 bis Juli 1974 bei den Firmen S. KG und H. als Maler beschäftigt gewesen zu sein. Als Fachmaler sei er Autodidakt gewesen und habe die Qualifikation durch Arbeitspraxis erworben. Deutsche Versicherungszeiten liegen für 69 Monate für November 1968 bis September 1976 vor. Bosnische Versicherungszeiten hat der Kläger für 3 Jahre und 1 Monat von November 1960 bis April 1968 zurückgelegt. Der Kläger stellte Rentenanträge am 01.07.1985, 01.10.1986 und 30.11.1998. Der erste Rentenantrag vom 01.07.1985 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 14.11.1985 abgelehnt. Klageverfahren und Berufungsverfahren blieben ohne Erfolg. Im ersten Verfahren bestätigte das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 08.10.1986 den ablehnenden Bescheid der Beklagten, da der Kläger, der keinen Berufsschutz als Facharbeiter habe, nach dem Ergebnis der Begutachtung in der Bundesrepublik durch Dr.H. und Dr.N. noch in der Lage sei, vollschichtig Arbeiten zu verrichten. Dabei ließ sich durch das Gutachten von Dr.H. die Hauptgesundheitsstörung auf psychiatrischem Gebiet, die aus Jugoslawien mitgeteilte Oligophrenie, nicht bestätigen. Bei der Untersuchung war der Kläger affektiv normal. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.N. stellte im Gutachten vom 08.10.1986 fest, dass ein Zustand nach psychotischer Episode mit weitgehender Remission bestehe, 1985 sei eine akute psychotische Episode aufgetreten, zum Untersuchungszeitpunkt war jedoch eine akute psychotische Symptomatik nicht mehr nachweisbar. Dieses Urteil des Sozialgerichts vom 08.10.1986 wurde durch das Urteil des Bayer. Landessozialgericht vom 27.09.1987 (Az.: L 11 Ar 29/97) bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Dabei wurde auch der Rentenbescheid des jugoslawischen Versicherungsträgers berücksichtigt, wonach der Kläger ab 01.10.1986 dort Rente bezieht. Das Landessozialgericht hat sein Urteil vom 29.09.1997 damit begründet, dass der Kläger, der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, da er im Wesentlichen ungelernte Tätigkeiten verrichet hat, nach den Feststellungen von Dr.H. und Dr.N. im Oktober 1986 nicht erwerbsunfähig oder berufsunfähig war. Die neueren Befunde aus dem Jahre 1987 legten eine Verschlimmerung des Leidens des Klägers nicht nahe. Im Übrigen sei die Einholung medizinischer Gutachten schon deshalb entbehrlich, da für die Zeit ab 1987 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung nicht erfüllt sind. Da der Kläger bereits im Jahr 1975 aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sei und somit für die Zeit ab 01.01.1984 keinen einzigen Beitrag entrichtet habe, erfülle er die Voraussetzungen von 36 Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles nicht. Demzufolge sei selbst bei Annahme eines Versicherungsfalls im Jahre 1987 eine Rentengewährung ausgeschlossen.
Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 14.04.1988 sowohl den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe abgelehnt als auch die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 29.09.1987 als unzulässsig verworfen. Der 1986 gestellte Rentenantrag wurde von der Beklagten abgelehnt, auch hier hatten die Klage und die Berufung keinen Erfolg (Urteil des LSG vom 05.11.1991, Az.: L 5 Ar 849/90). Ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens stellte das Bayer. Landessozialgericht fest, dass der Versicherungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit frühestens zu einem Zeitpunkt nach der Untersuchung in der Ärztlichen Gutachtensstelle im Februar 1989 eingetreten sein könne. Damals habe sich keine nennenswerte Einschränkung des Leistungsvermögens ergeben. Für einen Versicherungsfall nach Januar 1989 erfülle der Kläger die Voraussetzungen der 36 Pflichtbeiträge innerhalb der 60 Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht. Der bosnische Versicherungsträger übermittelte einen Rentenantrag des Klägers vom 30.11.1998 einschließlich des Versicherungsverlaufs. Erneut konnten aus Bosnien nur Versicherungszeiten von November 1960 bis April 1968 von 3 Jahren und 1 Monat bestätigt werden.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16.04.1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rentengewährung ab mit der Begründung, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien ausgehend von einem Antragsdatum 30.11.1998 geprüft worden. Dabei konnten nicht mindestens 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten 5 Jahren, also im Zeitraum 30.11.1993 bis 29.11.1998 festgestellt werden. Im Übrigen sei der Versicherungsfall weder aufgrund eines Arbeitsunfalls, einer Wehrdienstbeschädigung, etc., noch vor dem 01.01.1984 eingetreten, noch seien alle Monate ab 01.01.1984 mit Beitragszeiten oder so genannten Aufschubzeiten belegt, so dass auch aus diesen Gründen Rente nicht zustehe. Auf den Bescheid vom 28.03.1989, bestätigt durch das Urteil des Landessozialgerichts vom 05.11.1991, wurde ausdrücklich Bezug genommen. Abgelehnt wurde auch die Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, da die hierfür erforderliche Wartezeit von 35 Kalenderjahren bzw. 420 Kalendermonaten nicht erfüllt sei. Gegen die Bescheide vom 16.04.1999 und 29.04.1999 erhob der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 01.07.1999, eingegangen bei der Beklagten am 01.07.1999. Er trug vor, die Ergebnisse der durchgeführten ärztlichen Untersuchungen seien nicht ausgewertet und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nicht getroffen worden. Da er das 61. Lebensjahr vollendet habe und die Angelegenheit von der Beklagten seit 14 Jahren nicht geregelt werde, bitte er ihm zu gestatten, für 36 Monate Beiträge zu entrichten, sofern bei ihm ab 1986 oder 1989 Erwerbsunfähigkeit anerkannt werde.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.1999 zurück mit der Begründung, die Überprüfung der vorgelegten ärztlichen Unterlagen habe zwar ergeben, dass ab 08.02.1999 nur noch von einem zwei- bis vierstündigen Leistungsvermögen auszugehen sei, ab diesem Zeitpunkt also Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 44 SGB VI a.F. beim Kläger vorliege. Ein Anspruch auf Leistung einer Rente bestehe aber trotzdem nicht, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im Zeitraum vom 08.02.1994 bis 07.02.1999 habe er keine Pflichtbeiträge zurückgelegt und es könnten auch keine Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit oder Rentenbezugszeiten in Bosnien-Herzegowina berücksichtigt werden, da das deutsch-jugoslawische Abkommen vom 12.10.1968 insoweit keine Gleichstellungsregelung enthalte. Im Übrigen seien auch die Übergangsbestimmungen der §§ 240, 241 SGB VI nicht erfüllt, da ab 01.01.1984 nicht durchgehend berücksichtigungsfähige Zeiten oder freiwillige Beiträge vorliegen. Bereits zum Zeitpunkt des erstmaligen Rentenantrags am 01.07.1985 sei es nach den damaligen Vorschriften nicht mehr möglich gewesen, fristgerecht Beiträge für den Zeitraum ab 01.01.1984 nachzuentrichten. Eine Beitragsentrichtung sei nur für Zeiten ab 01.01.1998, nicht aber, worauf es entscheidend ankomme, für davor liegende unbelegte Zeiträume möglich. Die vom Kläger übersandten ärztlichen Unterlagen wurden übersetzt und zusammen mit dem Untersuchungsbericht des bosnischen Trägers vom 08.02.1999 von Dr.D. ausgewertet. Dadurch ergab sich, dass seit der Untersuchung am 08.02.1999, nicht jedoch früher, sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch im zuletzt ausgeübten Beruf nur noch ein unterhalbschichtiges Leistungsvermögen vorliegt.
Mit der Klageschrift vom 02.09.1999, eingegangen beim Sozialgericht am 14.09.1999, begehrt der Kläger die Rentengewährung. Er weist auf die vielen früheren Verfahren hin, die dabei durchgeführten medizinischen Untersuchungen und die ab 1985 in Bosnien-Herzegowina bezogene Rente. Aufgrund der 69 Versicherungsmonate in Deutschland müsste er die Voraussetzungen für die deutsche Rente erfüllen. Er machte Angaben zu seinen Tätigkeiten als Maler bei der Firma S. und H. H. in L. 1969 bis 1974. Er habe in Deutschland und Jugoslawien als autodidaktischer Maler den Beruf durch Arbeitspraxis erlernt, sei so Fachmaler geworden und bei den deutschen Firmen anerkannt gewesen. Als Dauer seiner Ausbildung gab er vier Jahre Grundschule an. In weiteren Schreiben bat er den Eintritt seiner Invalidität 1985 anzuerkennen, schließlich lägen zahlreiche medizinische Befunde vor. Immer habe er verlangt, dass ihm die Rente ausgezahlt werde, und er bitte um eine neue Entscheidung.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.05.2001 wies das Sozialgericht die Klage ab. Auf die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid war hingewiesen worden. Zur Begründung bezog sich das Sozialgericht auf die Begründung des Verwaltungsakts bzw. des Widerspruchsbescheides gemäß § 136 Abs.3 SGG. Es verwies darauf, dass der Kläger zuletzt 1976 einen Beitrag nachweisen könne und bereits durch mehrere Gutachten bestätigt wurde, dass der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 30.06.1984 eingetreten sei. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bestehe Anspruch auf Altersrente erst bei Vollendung des 65. Lebensjahres. Gegen den am 11.06.2001 zugestellten Gerichtsbescheid legte der Kläger mit Schriftsatz vom 14.06.2001, eingegangen beim Sozialgericht am 06.07.2001 Berufung ein. Er trug erneut vor, bereits seit 1986 zu prozessieren und eine Versicherungszeit von 69 Monaten in Deutschland zurückgelegt zu haben. Früher habe er die Auskunft erhalten, ab dem 63. Lebensjahr Rente zu bekommen. Der Kläger wurde mit Schreiben des Senats vom 18.09.2001 über die rechtliche Bewertung aufgeklärt. Er übersandte daraufhin zahlreiche Unterlagen und wiederholte sein Vorbringen zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bereits 1986. Sein jetziger Gesundheitszustand sei durch die mitgesandten Unterlagen nachgewiesen und er sei nicht bereit, die Berufung zurückzunehmen. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen datieren überwiegend aus dem Jahre 2001, einige aus 2000. Mit Bescheid vom 07.12.2001 lehnte die Beklagte einen Antrag auf Gewährung von Altersrente für langjährige Versicherte ab, da die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt sei. Diesen Antrag hatte der Kläger während des Verfahrens am 27.06.2001 gestellt. Die Rechtsmittelbelehrung geht von einem eigenständigen Verfahren aus, das mit Widerspruch anzufechten sei. Die Firma S. bestätigte auf Anfrage des Senats eine Beschäftigung des Klägers in der bekannten Zeit. Der Kläger war dort als Eisenschutzwerker und Anstreicher beschäftigt. Weitere Angaben konnten nicht gemacht werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25.05. 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.07.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Erwerbsunfähigkeitsrente ab 1985 bzw. ab Antrag 1998 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut, Az.: S 10 Ar 742/85 Ju, S 16 Ar 5026/90 Ju und S 2 RJ 1098/99 A sowie des Bayer. Lan- dessozialgerichts, Az.: L 11 Ar 29/87, L 5 AR 849/90 und L 16 RJ 453/01 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit, weder ab dem ersten Antrag im Juli 1985 noch ab dem jetzt streitigen Antrag vom 30.11.1998. Sowohl die Beklagte als auch das Sozialgericht haben unter Hinweis auf die zahlreichen vorangegangenen Entscheidungen zu Recht den Antrag des Klägers abgelehnt, ein Rentenanspruch nach §§ 43, 44 SGB VI a.F. bzw. §§ 1246, 1247 RVO a.F. besteht nicht. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 29.04.1999. Mit diesem Bescheid wurden die Beitragszeiten festgesetzt, dagegen hat der Kläger inhaltlich nichts vorgetragen; die von ihm mitgeteilten Zeiten entsprechen den bescheidmäßig festgestellten. Ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens ist der von der Beklagten am 07.11.2001 erteilte ablehnende Bescheid über die Gewährung von Altersrente. Hier hat die Beklagte richtig belehrt, dass dieser Bescheid mit dem Widerspruch anzufechten sei, denn da der Anspruch auf Altersrente grundsätzlich verschieden vom Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente ist, wurde nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens nach § 96 SGG. Dies sehen die Beteiligten offenbar unstreitig so, denn auch vom Kläger wurde nichts gegen diesen Bescheid vorgetragen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente trotz des nun unstreitig im Februar 1999 eingetretenen Versicherungsfalls. Nach § 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie 1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach Abs.2 sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrenze übersteigt; ...
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, wie das Sozialgericht und die Beklagte zu Recht entschieden haben, nicht, da zwar ab Februar 1999 Erwerbsunfähigkeit vorliegt, er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit aber nicht für drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet hat. Es ist unstreitig, dass der letzte Beitrag des Klägers im September 1976 entrichtet wur- de. Bereits in den früheren Entscheidungen, insbesondere im Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 05.11.1991 wurde fest- gestellt, dass beim Kläger keine so genannten Aufschubtatbestän- de im Sinne des damaligen § 1246 Abs.2a RVO bzw. des späteren § 43 Abs.4 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung vorliegen. Insoweit wird auf die damalige Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen, da keinerlei neue Gesichts- punkte bekannt geworden sind und auch nichts von den Beteiligten vorgetragen wurde, was erneute Ermittlungen veranlassen konnte. Dies gilt ebenso zur Frage der Verweisbarkeit des Klägers wie zur gesundheitlichen Situation. Entgegen seiner Auffassung kann der Kläger, der den Beruf des Malers nicht erlent hat, keinen Berufsschutz für sich in Anspruch nehmen. Weder der erbezte Vortrag des Klägers dazu noch die Arbeitgeberanfrage erbrachte hierzu neue Tatsachen. Als Angelernter im unteren Bereich ist der Kläger aber, wie die Gerichte bisher zu Recht entschieden haben, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verweisbar.
Weiterhin liegen keine berücksichtigungsfähigen anwartschafts- erhaltenden Zeiten vor, insbesondere entspricht es auch weiterhin der Rechtslage, die Zeit der Arbeitslosigkeit in Jugoslawien von Januar 1979 bis Juni 1985 nicht als Aufschubtatbestand im Sinne von § 1246 Abs.2a Nr.2 und 3 RVO bzw. §§ 43, 44 SGB VI anzusehen. Gleiches gilt für den Rentenbezug in Bosnien-Herzegowina seit dem 01.10.1986. Auch diesbezüglich ist keine Änderung eingetreten. Wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zu Recht ausführt, gilt das deutsch-jugoslawische Abkommen vom 12.10.1968 für Bosnien-Herzegowina bis zum Abschluss eines neuen Sozialversicherungsabkommens weiter (siehe Bekanntmachung vom 16.11.1992, BGBl.II 1196 und vgl. Polster in Kasseler Kommentar § 110 SGB VI Anm.12). Dieses Abkommen enthält aber keine Gleichstellungsregelung zu Arbeitslosigkeit und Rentenbezugszeiten. Damit hat sich also auch in diesem Punkt gegenüber der Entscheidung des BayLSG vom 05.11.1991 nichts geändert. Darüber hinaus ist dem damals entscheidenden Senat auch zuzustimmen, dass die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erfüllt sind, denn auch der erkennende Senat kann keine Verletzung der Beratungspflicht der Beklagten erkennen. Bereits zum Zeitpunkt der ersten Rentenantragsstellung am 01.07.1995 gab es keine Möglichkeit mehr für den Kläger, freiwillige Beiträge für Zeiten ab dem 01.01.1984 zu entrichten. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger sich mit einem derartigen Beratungsersuchen an die Beklagte gewandt hat. Die Beklagte hatte auch 1984 und später keine allgemeine Aufklärungspflicht gegenüber in Jugoslawien lebenden Versicherten, die sich nicht an sie aus einem konkreten Anlass gewandt haben. Auch insoweit ergeben sich daher keine neuen Gesichtspunkte gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung vom 05.11.1991. Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen also bereits 1991 nicht mehr vorlagen und auch keine neuen Beitragszeiten hinzugekommen sind, gelten die damaligen Feststellungen uneingeschränkt auch für den jetzt feststehenden Versicherungsfall 1999.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved