Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 312/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 493/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 06.09.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Altersrente aus der deutschen Versicherung des Klägers.
Der 1946 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Marokko. Nach seinen Angaben hat er zwischen 1971 und 1983 Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses in der Bundesrepublik. Am 25.01.2001 richtete er einen formlosen Rentenantrag an die Beklagte. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.02.2001 ab mit der Begründung, die zum deutschen Rentenversicherungsträger entrichteten Beiträge bis 31.12.1983 seien mit Bescheid der LVA Rheinprovinz vom 30.07.1984 erstattet worden. Ansprüche aufgrund der bis zur Erstattung zurückgelegten deutschen Beiträge bestünden daher nicht. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2001 zurück. Im Widerspruchsverfahren hatte die Beklagte nochmals bei der LVA Rheinprovinz nach den Unterlagen des Erstattungsverfahrens, insbesondere dem Erstattungsbescheid nachgeforscht. Die LVA Rheinprovinz teilte mit, die Akten seien vernichtet worden. Auch die Anfrage bei der Westdeutschen Landesbank blieb ohne Erfolg. Die Überweisung des Auszahlungsbetrages von 22.619,88 DM ließ sich nicht nachvollziehen.
Bereits vor Erteilung des Widerspruchsbescheides hatte sich der Kläger mit Schreiben vom 16.03.2001 an das Sozialgericht Düsseldorf gewandt und Klage erhoben. Die weitere zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage nahm er nach Hinweis auf das bereits anhängige Verfahren am 19.06.2001 zurück. Mit Beschluss vom 16.05.2001 verwies das Sozialgericht Düsseldorf den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Augsburg. Nach Hinweis auf den beabsichtigten Gerichtsbescheid wies das Sozialgericht Augsburg die Klage am 06.09.2002 ab. Zur Begründung führte es aus, der angefochtene Bescheid der Beklagten sei nicht zu beanstanden, da durch den Bescheid der LVA Rheinprovinz vom 30.07.1984 eine Beitragserstattung erfolgt sei und deshalb gemäß § 1303 Abs.7 RVO das Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger aufgelöst wurde. Es bestünden deshalb keine Ansprüche aus den bis zur Erstattung bezahlten Beiträgen mehr. Im Übrigen bezog sich das Sozialgericht nach § 136 SGG auf die Begründung im Bescheid und Widerspruchsbescheid.
Gegen den am 16.09.2002 zugestellten Gerichtsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 17.09.2002, das am 23.09.2002 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen sei, Berufung ein. Er trug vor, dass sein Rentenantrag abgelehnt wurde, obwohl er zwischen 1971 und 1983 Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet habe. Zur Begründung seines Antrags übersandte er eine Kopie seines Versicherungsausweises sowie einen Kontoauszug der Deutschen Bank und teilte mit, dass er Deutschland verlassen habe und nach Marokko zurückgekehrt sei. Anlässlich seiner Rückkehr habe er ein Abfindungsgeld erhalten, das pro Kind 2.000,00 DM betragen habe. Eine Beitragserstattung sei nicht erfolgt. Er bitte die Akten zu prüfen, da er für Deutschland gearbeitet habe und glaube, auch als Ausländer ein Recht auf Rente zu haben. Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Berufung. Die vorgelegten Unterlagen stellten keinen Beweis für ein noch bestehendes Versicherungsverhältnis dar; dass der Kläger in der Bundesrepublik Beiträge geleistet habe, die später erstattet wurden, sei unstreitig.
Die Ermittlungen des Senats ergaben, dass bei der LVA Rheinprovinz keinerlei Versicherungsunterlagen mehr vorliegen, aber auch keine Unterlagen über die Beitragserstattung, es konnten auch keine Unterlagen über einen Antrag des Klägers nach dem Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern vom 28.11.1983 bei der Arbeitsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mehr aufgefunden werden. Wie die Bundesanstalt für Arbeit mitteilte, wurden die Verwaltungsvorgänge betreffend der Rückkehrhilfen nach zehn Jahren vernichtet, da diese Rückkehrhilfe 1987 ausgelaufen sei, seien Unterlagen nicht mehr vorhanden. Mit Schreiben des Senats vom 02.05.2003 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass Altersrente nach deutschen Vorschriften erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres bezahlt werde und der Kläger deshalb, da 1946 geboren, derzeit keinen Anspruch auf Altersrente habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 06.09. 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Augsburg sowie des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf Altersrente, da er das 65. Lebensjahr nicht vollendet hat. Nach §§ 35, 36, 37 SGB VI ist jeweils Voraussetzung für die Altersrente die Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Vorliegen von bestimmten beitragsrechtlichen Voraussetzungen, wie zum Beispiel der Gewährung einer Altersrente für langjährige Versicherte, der vorzeitigen Altersrente für Schwerbehinderte, etc., die Vollendung des 62., 63. oder 60. Lebensjahr. Der Kläger erfüllt jedoch keine dieser Voraussetzungen, da er, der 1946 geboren ist, diese Altersgrenzen noch nicht überschritten hat. Auf Anfrage des Senats hat der Kläger bestätigt, 1946 geboren zu sein. Im Übrigen liegt zwar keine Geburtsurkunde des Klägers vor. Da er aber beim erstmaligen Kontakt mit der Rentenversicherung, das heißt bei der Vergabe der Versicherungsnummer, 1946 als Geburtsjahr angegeben hat, ist er auch an diese Angabe für den Rentenanspruch gebunden (§ 33a Abs.1 und 3 SGB I). Ein Rentenanspruch ist deshalb aus diesem Grunde derzeit nicht gegeben. Der Senat weist aber trotzdem darauf hin, dass die Begründung der Beklagten, dem Kläger stehe ein Rentenanspruch nicht zu, da die Beiträge erstattet wurden, erheblichen Zweifeln begegnet, da weder ein Antrag des Klägers auf Erstattung noch ein Bescheid der Beklagten mehr vorliegen und auch nicht ermittelt werden konnten. Da es sich bei der Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung um ein höchst persönliches Recht handelt, erscheint es dem Senat außerordentlich fragwürdig, ob die Beklagte allein durch den Vermerk in der EDV den Nachweis führen kann, dass eine Beitragserstattung erfolgt ist. Da die Beklagte sich in diesem Fall auf die Rechtsfolgen der Beitragserstattung beruft, ist sie für den Antrag sowie die durchgeführte Beitragserstattung beweispflichtig. Für die Entscheidung des Senats kann es derzeit bei Nichterfüllen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente jedoch auf diese Umstände nicht ankommen, so dass der Bescheid der Beklagten, wenn auch aus anderen Gründen, als den von der Beklagten aufgeführten, nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Altersrente aus der deutschen Versicherung des Klägers.
Der 1946 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Marokko. Nach seinen Angaben hat er zwischen 1971 und 1983 Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses in der Bundesrepublik. Am 25.01.2001 richtete er einen formlosen Rentenantrag an die Beklagte. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.02.2001 ab mit der Begründung, die zum deutschen Rentenversicherungsträger entrichteten Beiträge bis 31.12.1983 seien mit Bescheid der LVA Rheinprovinz vom 30.07.1984 erstattet worden. Ansprüche aufgrund der bis zur Erstattung zurückgelegten deutschen Beiträge bestünden daher nicht. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2001 zurück. Im Widerspruchsverfahren hatte die Beklagte nochmals bei der LVA Rheinprovinz nach den Unterlagen des Erstattungsverfahrens, insbesondere dem Erstattungsbescheid nachgeforscht. Die LVA Rheinprovinz teilte mit, die Akten seien vernichtet worden. Auch die Anfrage bei der Westdeutschen Landesbank blieb ohne Erfolg. Die Überweisung des Auszahlungsbetrages von 22.619,88 DM ließ sich nicht nachvollziehen.
Bereits vor Erteilung des Widerspruchsbescheides hatte sich der Kläger mit Schreiben vom 16.03.2001 an das Sozialgericht Düsseldorf gewandt und Klage erhoben. Die weitere zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage nahm er nach Hinweis auf das bereits anhängige Verfahren am 19.06.2001 zurück. Mit Beschluss vom 16.05.2001 verwies das Sozialgericht Düsseldorf den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Augsburg. Nach Hinweis auf den beabsichtigten Gerichtsbescheid wies das Sozialgericht Augsburg die Klage am 06.09.2002 ab. Zur Begründung führte es aus, der angefochtene Bescheid der Beklagten sei nicht zu beanstanden, da durch den Bescheid der LVA Rheinprovinz vom 30.07.1984 eine Beitragserstattung erfolgt sei und deshalb gemäß § 1303 Abs.7 RVO das Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger aufgelöst wurde. Es bestünden deshalb keine Ansprüche aus den bis zur Erstattung bezahlten Beiträgen mehr. Im Übrigen bezog sich das Sozialgericht nach § 136 SGG auf die Begründung im Bescheid und Widerspruchsbescheid.
Gegen den am 16.09.2002 zugestellten Gerichtsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 17.09.2002, das am 23.09.2002 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen sei, Berufung ein. Er trug vor, dass sein Rentenantrag abgelehnt wurde, obwohl er zwischen 1971 und 1983 Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet habe. Zur Begründung seines Antrags übersandte er eine Kopie seines Versicherungsausweises sowie einen Kontoauszug der Deutschen Bank und teilte mit, dass er Deutschland verlassen habe und nach Marokko zurückgekehrt sei. Anlässlich seiner Rückkehr habe er ein Abfindungsgeld erhalten, das pro Kind 2.000,00 DM betragen habe. Eine Beitragserstattung sei nicht erfolgt. Er bitte die Akten zu prüfen, da er für Deutschland gearbeitet habe und glaube, auch als Ausländer ein Recht auf Rente zu haben. Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Berufung. Die vorgelegten Unterlagen stellten keinen Beweis für ein noch bestehendes Versicherungsverhältnis dar; dass der Kläger in der Bundesrepublik Beiträge geleistet habe, die später erstattet wurden, sei unstreitig.
Die Ermittlungen des Senats ergaben, dass bei der LVA Rheinprovinz keinerlei Versicherungsunterlagen mehr vorliegen, aber auch keine Unterlagen über die Beitragserstattung, es konnten auch keine Unterlagen über einen Antrag des Klägers nach dem Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern vom 28.11.1983 bei der Arbeitsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mehr aufgefunden werden. Wie die Bundesanstalt für Arbeit mitteilte, wurden die Verwaltungsvorgänge betreffend der Rückkehrhilfen nach zehn Jahren vernichtet, da diese Rückkehrhilfe 1987 ausgelaufen sei, seien Unterlagen nicht mehr vorhanden. Mit Schreiben des Senats vom 02.05.2003 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass Altersrente nach deutschen Vorschriften erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres bezahlt werde und der Kläger deshalb, da 1946 geboren, derzeit keinen Anspruch auf Altersrente habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 06.09. 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Augsburg sowie des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf Altersrente, da er das 65. Lebensjahr nicht vollendet hat. Nach §§ 35, 36, 37 SGB VI ist jeweils Voraussetzung für die Altersrente die Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Vorliegen von bestimmten beitragsrechtlichen Voraussetzungen, wie zum Beispiel der Gewährung einer Altersrente für langjährige Versicherte, der vorzeitigen Altersrente für Schwerbehinderte, etc., die Vollendung des 62., 63. oder 60. Lebensjahr. Der Kläger erfüllt jedoch keine dieser Voraussetzungen, da er, der 1946 geboren ist, diese Altersgrenzen noch nicht überschritten hat. Auf Anfrage des Senats hat der Kläger bestätigt, 1946 geboren zu sein. Im Übrigen liegt zwar keine Geburtsurkunde des Klägers vor. Da er aber beim erstmaligen Kontakt mit der Rentenversicherung, das heißt bei der Vergabe der Versicherungsnummer, 1946 als Geburtsjahr angegeben hat, ist er auch an diese Angabe für den Rentenanspruch gebunden (§ 33a Abs.1 und 3 SGB I). Ein Rentenanspruch ist deshalb aus diesem Grunde derzeit nicht gegeben. Der Senat weist aber trotzdem darauf hin, dass die Begründung der Beklagten, dem Kläger stehe ein Rentenanspruch nicht zu, da die Beiträge erstattet wurden, erheblichen Zweifeln begegnet, da weder ein Antrag des Klägers auf Erstattung noch ein Bescheid der Beklagten mehr vorliegen und auch nicht ermittelt werden konnten. Da es sich bei der Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung um ein höchst persönliches Recht handelt, erscheint es dem Senat außerordentlich fragwürdig, ob die Beklagte allein durch den Vermerk in der EDV den Nachweis führen kann, dass eine Beitragserstattung erfolgt ist. Da die Beklagte sich in diesem Fall auf die Rechtsfolgen der Beitragserstattung beruft, ist sie für den Antrag sowie die durchgeführte Beitragserstattung beweispflichtig. Für die Entscheidung des Senats kann es derzeit bei Nichterfüllen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente jedoch auf diese Umstände nicht ankommen, so dass der Bescheid der Beklagten, wenn auch aus anderen Gründen, als den von der Beklagten aufgeführten, nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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