Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 310/00 A FdV
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 581/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragstellung am 12.07.1985.
Der am 1935 geborene Kläger bosnischer Staatsangehörigkeit hat in seiner Heimat vom 01.04.1982 bis 31.03.1985 Versicherungszeiten zurückgelegt und bezieht dort seit 25.05.1985 Invalidenrente. In Deutschland war er vom 26.05.1964 bis 11.01. 1974 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 01.10.2000 bezieht er Regelaltersrente. Laut seinen Angaben hat er den Beruf des Zimmermanns erlernt und bei verschiedenen Bauunternehmen ausgeübt. Nach Auskunft der Firma S. , Arbeitgeber von 1970 bis 1971, war der Kläger dort als Betonbauer bzw. als Zimmermann beschäftigt und erhielt den Tariflohn als qualifizierter Facharbeiter entsprechend seiner Tätigkeit. Die übrigen Arbeitgeber konnten keine Angaben mehr machen bzw. waren nicht zu ermitteln. Nach erfolgloser erster Rentenantragstellung vom 07.03.1981 wurde auch der zweite Rentenantrag vom 15.03.1982 von der Beklagten abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage wurde am 12.10. 1983 mit der Begründung abgewiesen, wegen eines chronischen Alkoholismus und Lumbalsyndroms sei der Kläger als Zimmermann nicht mehr einsatzfähig, wohl aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er als Angelernter verweisbar sei. Am 12.07.1985 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente. Neben dem Gutachten der Invalidenkommission vom 30.09. 1985 wurden neuropsychiatrische Atteste vom 23.01.1986 und 21.02.1986 sowie der Entlassungsschein betreffend den statio- nären Aufenthalt vom 27.02. bis 12.03.1986 vorgelegt. Wegen Widersprüchlichkeit und fehlender Überzeugungskraft der ärzt- lichen Befunddokumentation hielt die Beklagte eine Untersuchung in Deutschland für notwendig. Dreimalige neuropsychiatrische Begutachtungstermine versäumte der Kläger wegen angeblicher Reiseunfähigkeit bzw. unentschuldigt. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 23.07.1987 wegen mangelnder Mitwirkung ab. Auch im anschließenden Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 02.12.1987) und Klageverfahren (Klageerhebung vom 02.03.1988) hielt die Beklagte an der Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer Untersuchung in Deutschland fest, weil die vorgelegten medizinischen Unterlagen dem Untersuchungsergebnis vom 30.09.1985 widersprächen und nicht nachvollziehbar seien. Wegen der Weigerung des Klägers, sich in Deutschland untersuchen zu lassen, hat das Sozialgericht die Klage mit Vorbescheid am 13.09.1988 abgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 14.11.1988 "Berufung" zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, die am 05.01.1989 zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Landshut weitergeleitet worden ist. Trotz Belehrung über die Folgen seines Ausbleibens hat der Kläger keine Bereitschaft zur Untersuchung in Deutschland gezeigt und auf Aufforderung Unterlagen von 1986 bis 2000, unter anderem betreffend den stationären Aufenthalt vom 13.03. bis 30.03. 2000, übersandt. Darin hat die Beklagte keine Anhaltspunkte für Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit vor September 2000 erkennen können. Das von Amts wegen eingeholte Gutachten von Dr.N. vom 15.01.2002 hat kein klares Leistungsbild ergeben. Die Sachverständige hat mit der Beklagten darin übereingestimmt, dass die Diagnose einer posttraumatischen Encephalopathie nicht nachvollziehbar sei. Ausmaß und Dauer der 1985 behandelten Psychose seien ebenso wenig klar wie das Ausmaß der Hörminderung ab 1985. Abgesehen von Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit wegen der Erkrankung 1985/86 könnten noch regelmäßig leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne Zwangshaltungen und ohne nervlich belastende Tätigkeiten vollschichtig ausgeübt werden. Die geltend gemachte Reiseunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Daraufhin hat das Sozialgericht die Klage am 30.07.2002 wegen fehlender Mitwirkung des Klägers abgewiesen. Gegen das am 07.10.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.11.2002 Berufung eingelegt. Das Formblattgutachten von 1985 und die medizinischen Unterlagen von 1985 bis 1988 seien weder vom Gericht noch von der Sachverständigen ausreichend berücksichtigt worden. Zudem werde Berufsschutz als Zimmermann geltend gemacht.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30.07.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23.07.1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.1987 zu verurteilen, ab 01.08.1985 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30.07.2002 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand ist die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragstellung am 12.07.1985 bis zur Bewilligung von Regelaltersrente ab 01.10.2000. Der klageabweisende Vorbescheid vom 13.09.1988 gilt als nicht ergangen, weil der Kläger mit seiner "Berufung" vom 14.11.1988 rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt hat (§ 105 II SGG a.F.). Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 30.07.2002 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 23.07.1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.1987. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im strittigen Zeitraum. Er ist weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert. Entsprechende Schlussfolgerungen können aus den vorhandenen med. Unterlagen nicht gezogen werden. Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 1246 Abs.2 Satz 1 und 2 RVO in der bis 31.12.1991 maßgebenden Fassung, die im Hinblick auf die Antragstellung im Jahr 1985 gemäß § 300 Abs.2 SGB VI heranzuziehen ist). Zwar war das Leistungsvermögen des Klägers bereits 1985 soweit beeinträchtigt, dass er seinen in Deutschland ausgeübten Beruf als Zimmermann nicht mehr verrichten konnte. Sein Restleistungsvermögen war jedoch dergestalt, dass er noch zumutbar auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden konnte.
Die soziale Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist allein auf das Erwerbsleben in der Bundesrepublik abzustellen. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächstniedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung u.a. BSG in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Ausgangspunkt für die Bewertung der Berufsunfähigkeit des Klägers ist die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit als Zimmermann. Hierzu hat die S. AG, Arbeitgeber vom 24.06. bis 13.12.1970 und vom 12.03.1971 bis 30.07.1971, dem SG am 23.08. 1983 mitgeteilt, der Kläger habe den Tariflohn eines qualifizierten Facharbeiters erhalten, der seiner Tätigkeit entsprochen habe. Er habe alle für einen Zimmermann auf einer Baustelle anfallenden Arbeiten verrichtet. Nachdem der Kläger selbst aber keine Angaben zur Dauer und zum Zeitpunkt der angeblichen Ausbildung als Zimmermann gemacht hat, er kein Zeugnis über eine entsprechende Ausbildung vorlegen konnte und der Begriff des qualifizierten Facharbeiters im Zusammenhang mit dem Rahmentarifvertrag für das Baugewerbe bereits in der Lohngruppe V, d.h. für angelernte Tätigkeiten verwandt wird, ist die Einstufung als Facharbeiter im Sinn des Mehrstufenschemas der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht möglich. Vielmehr ist der Einschätzung des SG im Urteil vom 12.10.1983 zu folgen, wonach der Kläger als angelernter Arbeiter einzustufen ist. Dabei ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, den Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich (Anlernzeit von 12 bis 24 Monaten entsprechend BSG in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.45) zuzuordnen. Die Dauer der Anlernzeit für die Tätigkeit in der Bundesrepublik war nicht zu ermitteln, nachdem die Nachforschungen bei den übrigen Arbeitgebern ergebnislos verlaufen sind. Aus der tariflichen Entlohnung als Baufacharbeiter (Lohngruppe V) allein kann kein Berufsschutz abgeleitet werden. Da weder die Dauer der Ausbildung noch die Dauer der Anlernzeit nachgewiesen sind, ist der Kläger als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Das beim Kläger vorhandene Restleistungsvermögen reichte auch aus, derartige Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf das überzeugende und ausführliche Gutachten der vom SG bestellten Sachverständigen Dr.N. , die die vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet hat. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Sachverständige im Bereich der Bayer. Sozialgerichtsbarkeit verfügt sie sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung, um sämtliche hier in Betracht kommenden gesundheitlichen, Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen. Mit ihrer Würdigung befindet sich die Sachverständige in Übereinstimmung mit den von der Beklagten gehörten Ärzten, die die vom Kläger vorgelegten Befunde ebenfalls ausgewertet haben. Zu berücksichtigen war, dass von Seiten der Ärztekommission in Iliza 1985 Invalidität bejaht worden ist. Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind jedoch allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hier entwickelten sozialmedi- zinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes, insbesondere eine Bindung an die Entscheidungen anderer Rentenversicherungsträger, ergibt sich auch nicht aus den zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen. Erwerbsunfähigkeit bedeutet nach hiesigem Verständnis eine gegenüber der Berufsunfähigkeit gesteigerte Erwerbsminderung in dem Sinn, dass nur noch unregelmäßig gearbeitet oder nur geringfügiges Einkommen erzielt werden kann. Die von der Invalidenkommission und von den behandelnden Ärzten genannten Gesundheitsstörungen schränkten das Leistungsvermögen des Klägers nicht so weit ein, dass er zu keinerlei Erwerbstätigkeit mehr in der Lage war. Jedenfalls ist die Dokumentation der Gesundheitsstörungen so schlecht, dass die wiederholte Aufforderung der Beklagten an den Kläger, sich zur Untersuchung nach Deutschland zu begeben, gerechtfertigt war. Anlass für die dritte Rentenantragstellung am 12.07.1985 war wohl der vorausgegangene stationäre Aufenthalt vom 25.03. bis 16.04.1985 im Medizinischen Zentrum M ... Ausgehend von den darin geschilderten Befunden ist anzunehmen, dass er damals an einer affektiven oder schizoaffektiven Psychose litt, welche Willensfunktionen, Realitätserkennung und Belastungsfähigkeit beeinträchtigte. Diese medikamentös behandelte Erkrankung tritt episodenhaft auf, eine bleibende Leistungsbeeinträchtigung ist daraus nicht abzuleiten. Dass die Psychose über den Zeitpunkt der Untersuchung durch die Invalidenkommission im September 1985 hinaus bestanden hat, ist insbesondere deshalb zweifelhaft, weil die anschließend übersandten Atteste der Neuropsy- chiaterin Dr.M. wechselnde Diagnosen und fehlende Befunde aufweisen. Die Diagnosen wechseln zwischen subjektivem posttraumatischen Syndrom hin zu einer posttraumatischen Encephalopathie, gepaart mit einer dysrhythmischen Psychose. Es wurde wiederholt von Verschlechterungen gesprochen, ohne die Art der Verschlechterung wie z.B. Affektlage oder organische Leistungsfähigkeit näher zu beschreiben. Auch aus dem stationären Aufenthalt 1986 wegen eines Zustands nach Suizidversuch ist keine dauerhafte Leistungseinschränkung abzuleiten. Aus der Dauer der Behandlung geht hervor, dass es sich um keine schwerwiegende psychotische Erkrankung gehandelt haben kann. Noch dazu wurde eine poststationäre Kontrolle erst nach 25 Tagen vereinbart, ein völlig unübliches Vorgehen bei schwerer psychischer Erkrankung. Auch ist auffällig, dass nach der Hospitalisation von 1986 der Nachweis einer kontinuierlichen Weiterbehandlung nicht erbracht wurde. Zudem enthält der Entlassungsbericht von März 2000 aus dem Krankenhaus in M. keine neurologisch-psychiatrische Diagnose. Zwar ist seit der ersten Untersuchung am 13.04.1981 von einem chronischen Alkoholismus die Rede. Die während des Krankenhausaufenthalts vom 13.03. bis 30.03.2000 erhobenen Laborbefunde ergaben jedoch ebenso wenig wie die Ultraschalluntersuchung Hinweise für einen chronischen Alkoholismus. Auch wurden keine neuropsychiatrisch auffälligen Befunde erwähnt. Schließlich ist auch das aktenkundige Schriftbild nicht mit dem eines hirnorganisch schwer veränderten Menschen vereinbar. Keine von den neuropsychiatrischen Diagnosen, die früher gestellt wurden, wurde im letzten Bericht des Krankenhauses in M. erwähnt. Unter anderem ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine posttraumatische Encephalopathie oder eine Psychose, die bereits anlässlich der Begutachtung am 30.09.1985 gefehlt haben. Abgesehen von Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung 1985 bzw. 1986 konnten noch regelmäßig leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichtet werden. Aufgrund der bereits 1981 festgestellten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen konnte kein schweres Heben und Tragen, keine Arbeit unter Zwangshaltungen und keine mit besonderer nervlicher Belastung verlangt werden. Eine quantitative Leistungsminderung ist nach Aktenlage nicht ableitbar. Im Positiven konnte der Kläger also noch leichte und ruhige Arbeiten in ungezwungener Körperhaltung vollschichtig verrichten. Mit diesem Restleistungsvermögen war der Kläger in der Lage, eine Vielzahl von Tätigkeiten zu verrichten, wie sie üblicherweise von ungelernten Arbeitern gefordert werden. Mangels eingeschränkten Gehvermögens, erhaltener Gebrauchsfähigkeit der Arme, ausreichendem Seh- und Hörvermögen sowie ausreichender Belastbarkeit der Wirbelsäule erscheinen noch andere Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Verpacken, Aufsicht und Kontrolle möglich. Die Prüfung einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen erübrigt sich daher. Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, weil er zumutbare Verweisungstätigkeiten verrichten konnte, hat erst Recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 1247 RVO oder § 44 Abs.1 SGB VI, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des 2. Absatzes dieser Vorschriften nicht erfüllt. Das vorhandene Restleistungsvermögen gestattete es ihm, mittels einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr als geringfügige Einkünfte zu erzielen. Dass dem Kläger ein Arbeitsplatz tatsächlich nicht vermittelt werden konnte, ist rechtlich unerheblich, weil vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offensteht und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist (vgl. u.a. BSG in SozR 3-2200 § 1246 Nr.50). Insoweit muss sich der im Ausland wohnhafte Kläger wie ein in der Bundesrepublik lebender Versicherter behandeln lassen. Entscheidend ist, dass der Kläger die vollschichtige Tätigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen erbringen konnte, weil zusätzliche Pausen nicht erforderlich waren, und dass die Anmarschwege zur Arbeit problemlos zurückgelegt werden konnten. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger auf keine andere als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit umstellen konnte, fehlen. Aus den wiederholt vorgelegten Attesten über die Reiseunfähigkeit kann kein Rentenanspruch abgeleitet werden. Zum einen wurde damit keine dauerhafte Leistungseinschränkung dokumentiert und darüber hinaus waren die zitierten Befunde nicht geeignet, Reiseunfähigkeit nachvollziehbar zu machen. In keiner der zuletzt vorgelegten Unterlagen ab 1988 ist zudem eine Aussage zur Reisefähigkeit enthalten. Der Kläger ist auf die Folgen fehlender Mitwirkung hingewiesen worden und hat nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast die Nachteile daraus hinzunehmen, dass eine relevante Erwerbsminderung, auf die er sich beruft, nicht nachgewiesen ist (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 103 Rdz.19a). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragstellung am 12.07.1985.
Der am 1935 geborene Kläger bosnischer Staatsangehörigkeit hat in seiner Heimat vom 01.04.1982 bis 31.03.1985 Versicherungszeiten zurückgelegt und bezieht dort seit 25.05.1985 Invalidenrente. In Deutschland war er vom 26.05.1964 bis 11.01. 1974 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 01.10.2000 bezieht er Regelaltersrente. Laut seinen Angaben hat er den Beruf des Zimmermanns erlernt und bei verschiedenen Bauunternehmen ausgeübt. Nach Auskunft der Firma S. , Arbeitgeber von 1970 bis 1971, war der Kläger dort als Betonbauer bzw. als Zimmermann beschäftigt und erhielt den Tariflohn als qualifizierter Facharbeiter entsprechend seiner Tätigkeit. Die übrigen Arbeitgeber konnten keine Angaben mehr machen bzw. waren nicht zu ermitteln. Nach erfolgloser erster Rentenantragstellung vom 07.03.1981 wurde auch der zweite Rentenantrag vom 15.03.1982 von der Beklagten abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage wurde am 12.10. 1983 mit der Begründung abgewiesen, wegen eines chronischen Alkoholismus und Lumbalsyndroms sei der Kläger als Zimmermann nicht mehr einsatzfähig, wohl aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er als Angelernter verweisbar sei. Am 12.07.1985 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente. Neben dem Gutachten der Invalidenkommission vom 30.09. 1985 wurden neuropsychiatrische Atteste vom 23.01.1986 und 21.02.1986 sowie der Entlassungsschein betreffend den statio- nären Aufenthalt vom 27.02. bis 12.03.1986 vorgelegt. Wegen Widersprüchlichkeit und fehlender Überzeugungskraft der ärzt- lichen Befunddokumentation hielt die Beklagte eine Untersuchung in Deutschland für notwendig. Dreimalige neuropsychiatrische Begutachtungstermine versäumte der Kläger wegen angeblicher Reiseunfähigkeit bzw. unentschuldigt. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 23.07.1987 wegen mangelnder Mitwirkung ab. Auch im anschließenden Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 02.12.1987) und Klageverfahren (Klageerhebung vom 02.03.1988) hielt die Beklagte an der Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer Untersuchung in Deutschland fest, weil die vorgelegten medizinischen Unterlagen dem Untersuchungsergebnis vom 30.09.1985 widersprächen und nicht nachvollziehbar seien. Wegen der Weigerung des Klägers, sich in Deutschland untersuchen zu lassen, hat das Sozialgericht die Klage mit Vorbescheid am 13.09.1988 abgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 14.11.1988 "Berufung" zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, die am 05.01.1989 zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Landshut weitergeleitet worden ist. Trotz Belehrung über die Folgen seines Ausbleibens hat der Kläger keine Bereitschaft zur Untersuchung in Deutschland gezeigt und auf Aufforderung Unterlagen von 1986 bis 2000, unter anderem betreffend den stationären Aufenthalt vom 13.03. bis 30.03. 2000, übersandt. Darin hat die Beklagte keine Anhaltspunkte für Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit vor September 2000 erkennen können. Das von Amts wegen eingeholte Gutachten von Dr.N. vom 15.01.2002 hat kein klares Leistungsbild ergeben. Die Sachverständige hat mit der Beklagten darin übereingestimmt, dass die Diagnose einer posttraumatischen Encephalopathie nicht nachvollziehbar sei. Ausmaß und Dauer der 1985 behandelten Psychose seien ebenso wenig klar wie das Ausmaß der Hörminderung ab 1985. Abgesehen von Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit wegen der Erkrankung 1985/86 könnten noch regelmäßig leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne Zwangshaltungen und ohne nervlich belastende Tätigkeiten vollschichtig ausgeübt werden. Die geltend gemachte Reiseunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Daraufhin hat das Sozialgericht die Klage am 30.07.2002 wegen fehlender Mitwirkung des Klägers abgewiesen. Gegen das am 07.10.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.11.2002 Berufung eingelegt. Das Formblattgutachten von 1985 und die medizinischen Unterlagen von 1985 bis 1988 seien weder vom Gericht noch von der Sachverständigen ausreichend berücksichtigt worden. Zudem werde Berufsschutz als Zimmermann geltend gemacht.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30.07.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23.07.1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.1987 zu verurteilen, ab 01.08.1985 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30.07.2002 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand ist die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragstellung am 12.07.1985 bis zur Bewilligung von Regelaltersrente ab 01.10.2000. Der klageabweisende Vorbescheid vom 13.09.1988 gilt als nicht ergangen, weil der Kläger mit seiner "Berufung" vom 14.11.1988 rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt hat (§ 105 II SGG a.F.). Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 30.07.2002 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 23.07.1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.1987. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im strittigen Zeitraum. Er ist weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert. Entsprechende Schlussfolgerungen können aus den vorhandenen med. Unterlagen nicht gezogen werden. Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 1246 Abs.2 Satz 1 und 2 RVO in der bis 31.12.1991 maßgebenden Fassung, die im Hinblick auf die Antragstellung im Jahr 1985 gemäß § 300 Abs.2 SGB VI heranzuziehen ist). Zwar war das Leistungsvermögen des Klägers bereits 1985 soweit beeinträchtigt, dass er seinen in Deutschland ausgeübten Beruf als Zimmermann nicht mehr verrichten konnte. Sein Restleistungsvermögen war jedoch dergestalt, dass er noch zumutbar auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden konnte.
Die soziale Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist allein auf das Erwerbsleben in der Bundesrepublik abzustellen. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächstniedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung u.a. BSG in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Ausgangspunkt für die Bewertung der Berufsunfähigkeit des Klägers ist die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit als Zimmermann. Hierzu hat die S. AG, Arbeitgeber vom 24.06. bis 13.12.1970 und vom 12.03.1971 bis 30.07.1971, dem SG am 23.08. 1983 mitgeteilt, der Kläger habe den Tariflohn eines qualifizierten Facharbeiters erhalten, der seiner Tätigkeit entsprochen habe. Er habe alle für einen Zimmermann auf einer Baustelle anfallenden Arbeiten verrichtet. Nachdem der Kläger selbst aber keine Angaben zur Dauer und zum Zeitpunkt der angeblichen Ausbildung als Zimmermann gemacht hat, er kein Zeugnis über eine entsprechende Ausbildung vorlegen konnte und der Begriff des qualifizierten Facharbeiters im Zusammenhang mit dem Rahmentarifvertrag für das Baugewerbe bereits in der Lohngruppe V, d.h. für angelernte Tätigkeiten verwandt wird, ist die Einstufung als Facharbeiter im Sinn des Mehrstufenschemas der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht möglich. Vielmehr ist der Einschätzung des SG im Urteil vom 12.10.1983 zu folgen, wonach der Kläger als angelernter Arbeiter einzustufen ist. Dabei ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, den Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich (Anlernzeit von 12 bis 24 Monaten entsprechend BSG in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.45) zuzuordnen. Die Dauer der Anlernzeit für die Tätigkeit in der Bundesrepublik war nicht zu ermitteln, nachdem die Nachforschungen bei den übrigen Arbeitgebern ergebnislos verlaufen sind. Aus der tariflichen Entlohnung als Baufacharbeiter (Lohngruppe V) allein kann kein Berufsschutz abgeleitet werden. Da weder die Dauer der Ausbildung noch die Dauer der Anlernzeit nachgewiesen sind, ist der Kläger als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Das beim Kläger vorhandene Restleistungsvermögen reichte auch aus, derartige Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf das überzeugende und ausführliche Gutachten der vom SG bestellten Sachverständigen Dr.N. , die die vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet hat. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Sachverständige im Bereich der Bayer. Sozialgerichtsbarkeit verfügt sie sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung, um sämtliche hier in Betracht kommenden gesundheitlichen, Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen. Mit ihrer Würdigung befindet sich die Sachverständige in Übereinstimmung mit den von der Beklagten gehörten Ärzten, die die vom Kläger vorgelegten Befunde ebenfalls ausgewertet haben. Zu berücksichtigen war, dass von Seiten der Ärztekommission in Iliza 1985 Invalidität bejaht worden ist. Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind jedoch allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hier entwickelten sozialmedi- zinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes, insbesondere eine Bindung an die Entscheidungen anderer Rentenversicherungsträger, ergibt sich auch nicht aus den zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen. Erwerbsunfähigkeit bedeutet nach hiesigem Verständnis eine gegenüber der Berufsunfähigkeit gesteigerte Erwerbsminderung in dem Sinn, dass nur noch unregelmäßig gearbeitet oder nur geringfügiges Einkommen erzielt werden kann. Die von der Invalidenkommission und von den behandelnden Ärzten genannten Gesundheitsstörungen schränkten das Leistungsvermögen des Klägers nicht so weit ein, dass er zu keinerlei Erwerbstätigkeit mehr in der Lage war. Jedenfalls ist die Dokumentation der Gesundheitsstörungen so schlecht, dass die wiederholte Aufforderung der Beklagten an den Kläger, sich zur Untersuchung nach Deutschland zu begeben, gerechtfertigt war. Anlass für die dritte Rentenantragstellung am 12.07.1985 war wohl der vorausgegangene stationäre Aufenthalt vom 25.03. bis 16.04.1985 im Medizinischen Zentrum M ... Ausgehend von den darin geschilderten Befunden ist anzunehmen, dass er damals an einer affektiven oder schizoaffektiven Psychose litt, welche Willensfunktionen, Realitätserkennung und Belastungsfähigkeit beeinträchtigte. Diese medikamentös behandelte Erkrankung tritt episodenhaft auf, eine bleibende Leistungsbeeinträchtigung ist daraus nicht abzuleiten. Dass die Psychose über den Zeitpunkt der Untersuchung durch die Invalidenkommission im September 1985 hinaus bestanden hat, ist insbesondere deshalb zweifelhaft, weil die anschließend übersandten Atteste der Neuropsy- chiaterin Dr.M. wechselnde Diagnosen und fehlende Befunde aufweisen. Die Diagnosen wechseln zwischen subjektivem posttraumatischen Syndrom hin zu einer posttraumatischen Encephalopathie, gepaart mit einer dysrhythmischen Psychose. Es wurde wiederholt von Verschlechterungen gesprochen, ohne die Art der Verschlechterung wie z.B. Affektlage oder organische Leistungsfähigkeit näher zu beschreiben. Auch aus dem stationären Aufenthalt 1986 wegen eines Zustands nach Suizidversuch ist keine dauerhafte Leistungseinschränkung abzuleiten. Aus der Dauer der Behandlung geht hervor, dass es sich um keine schwerwiegende psychotische Erkrankung gehandelt haben kann. Noch dazu wurde eine poststationäre Kontrolle erst nach 25 Tagen vereinbart, ein völlig unübliches Vorgehen bei schwerer psychischer Erkrankung. Auch ist auffällig, dass nach der Hospitalisation von 1986 der Nachweis einer kontinuierlichen Weiterbehandlung nicht erbracht wurde. Zudem enthält der Entlassungsbericht von März 2000 aus dem Krankenhaus in M. keine neurologisch-psychiatrische Diagnose. Zwar ist seit der ersten Untersuchung am 13.04.1981 von einem chronischen Alkoholismus die Rede. Die während des Krankenhausaufenthalts vom 13.03. bis 30.03.2000 erhobenen Laborbefunde ergaben jedoch ebenso wenig wie die Ultraschalluntersuchung Hinweise für einen chronischen Alkoholismus. Auch wurden keine neuropsychiatrisch auffälligen Befunde erwähnt. Schließlich ist auch das aktenkundige Schriftbild nicht mit dem eines hirnorganisch schwer veränderten Menschen vereinbar. Keine von den neuropsychiatrischen Diagnosen, die früher gestellt wurden, wurde im letzten Bericht des Krankenhauses in M. erwähnt. Unter anderem ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine posttraumatische Encephalopathie oder eine Psychose, die bereits anlässlich der Begutachtung am 30.09.1985 gefehlt haben. Abgesehen von Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung 1985 bzw. 1986 konnten noch regelmäßig leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichtet werden. Aufgrund der bereits 1981 festgestellten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen konnte kein schweres Heben und Tragen, keine Arbeit unter Zwangshaltungen und keine mit besonderer nervlicher Belastung verlangt werden. Eine quantitative Leistungsminderung ist nach Aktenlage nicht ableitbar. Im Positiven konnte der Kläger also noch leichte und ruhige Arbeiten in ungezwungener Körperhaltung vollschichtig verrichten. Mit diesem Restleistungsvermögen war der Kläger in der Lage, eine Vielzahl von Tätigkeiten zu verrichten, wie sie üblicherweise von ungelernten Arbeitern gefordert werden. Mangels eingeschränkten Gehvermögens, erhaltener Gebrauchsfähigkeit der Arme, ausreichendem Seh- und Hörvermögen sowie ausreichender Belastbarkeit der Wirbelsäule erscheinen noch andere Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Verpacken, Aufsicht und Kontrolle möglich. Die Prüfung einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen erübrigt sich daher. Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, weil er zumutbare Verweisungstätigkeiten verrichten konnte, hat erst Recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 1247 RVO oder § 44 Abs.1 SGB VI, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des 2. Absatzes dieser Vorschriften nicht erfüllt. Das vorhandene Restleistungsvermögen gestattete es ihm, mittels einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr als geringfügige Einkünfte zu erzielen. Dass dem Kläger ein Arbeitsplatz tatsächlich nicht vermittelt werden konnte, ist rechtlich unerheblich, weil vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offensteht und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist (vgl. u.a. BSG in SozR 3-2200 § 1246 Nr.50). Insoweit muss sich der im Ausland wohnhafte Kläger wie ein in der Bundesrepublik lebender Versicherter behandeln lassen. Entscheidend ist, dass der Kläger die vollschichtige Tätigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen erbringen konnte, weil zusätzliche Pausen nicht erforderlich waren, und dass die Anmarschwege zur Arbeit problemlos zurückgelegt werden konnten. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger auf keine andere als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit umstellen konnte, fehlen. Aus den wiederholt vorgelegten Attesten über die Reiseunfähigkeit kann kein Rentenanspruch abgeleitet werden. Zum einen wurde damit keine dauerhafte Leistungseinschränkung dokumentiert und darüber hinaus waren die zitierten Befunde nicht geeignet, Reiseunfähigkeit nachvollziehbar zu machen. In keiner der zuletzt vorgelegten Unterlagen ab 1988 ist zudem eine Aussage zur Reisefähigkeit enthalten. Der Kläger ist auf die Folgen fehlender Mitwirkung hingewiesen worden und hat nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast die Nachteile daraus hinzunehmen, dass eine relevante Erwerbsminderung, auf die er sich beruft, nicht nachgewiesen ist (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 103 Rdz.19a). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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