Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 632/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 623/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20.06.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1941 geborene Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seiner Heimat. Er hat keinen Beruf erlernt und arbeitete in Deutschland von 1973 bis 1990 versicherungspflichtig, zuletzt vom 07.08.1983 bis 30.06.1990 als angelernter Maschinenführer in einem Sägewerk. Anschließend bezog er vom 10.07. bis 09.10.1990 Arbeitslosengeld.
Der Kläger beantragte bisher am 04.09.1990, am 05.05.1992 und am 28.04.1995 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Anträge wurden sämtlich mit bindenden Bescheiden vom 13.02.1992, 25.01.1994 und 02.01.1997 abgelehnt, weil der Kläger noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.
Am 19.09.1997 beantragte der Kläger wiederum Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach Beinahme eines portugiesischen ärztlichen Berichts (E 213), in dem die Diagnosen depressives Syndrom, Angststörung, Diabetes Mellitus, arterielle Hypertension, Spondylarthrosen und andere Arthrosen mitgeteilt wurden, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.06.1999 Rentenleistungen ab und verwies den Kläger auf leichte Tätigkeiten des allgmeinen Arbeitsmarkts, die er noch vollschichtig verrichten könne. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.02.2000).
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Würzburg (SG) den Kläger durch den Internisten Dr.D. , den HNO-Arzt Dr.N. , den Nervenarzt Dr.B. und den Orthopäden Dr.B. untersuchen lassen. Dr.D. hat am 19.06.2002 das zusammenfassende Gutachten erstattet, in dem er die von den ärztlichen Sachverständigen festgestellten Gesundheitsstörungen des Klägers aufzählte: Hals- und Lendenwirbelsyndrom bei degenerativen Veränderungen und Fehlhaltung Coxarthrose beidseits Arthralgie im rechten Kniegelenk geringgradige Schultereckgelenksarthrose beidseits ohne wesentliche Funktionsbehinderung Beinverkürzung rechts, Senk-Spreizfüße geringgradige Bewegungseinschränkung im rechten Mittelfinger Dysthymie mit Somatisierungsstörungen und Schwindelerscheinungen geringgradige Hörminderung beidseits mit zeitweiligen Ohrgeräuschen metabolisches Syndrom mit Adipositas, arteriellem Bluthochdruck, Hyperlipidämie und Diabetes Mellitus Gastroösophageale Refluxkrankheit, rezidivierende Geschwürsbildungen im oberen Verdauungstrakt Hämorrhoidalleiden.
Dr.D. ist zusammenfassend zu der Beurteilung gelangt, der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Stellung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, eher in geschlossenen Räumen vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung (Akkord-Fließbandarbeiten, Wechsel- oder Nachtschicht), an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen wie auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr sowie an laufenden Maschinen, mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie häufiges Bücken, häufiges Heben und Tragen von Lasten, überwiegendes Gehen oder Stehen, häufiges Steigen, Arbeiten in Zwangshaltungen, und unter ungünstigen äußeren Bedingungen mit Einflüssen von Kälte, Hitze und Zugluft. Eine Gehstrecke von täglich vier mal 500 Metern sei zumutbar.
Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 20.06.2002 abgewiesen. Der Kläger sei nach dem Beweisergebnis in der Lage, bei Beachtung der von den ärztlichen Sachverständigen aufgezeigten Einschränkungen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Er sei der Gruppe der Ungelernten zuzuordnen und daher im Rahmen des Mehrstufenschemas ohne Einschränkung auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Zu deren Begründung legte er verschiedene ärztliche Unterlagen vor. Er weist darauf hin, dass er sich seit seiner Rückkehr nach Portugal im Jahr 1990 beim portugiesischen Arbeitsamt gemeldet habe; wegen seiner Krankheiten habe man ihm keine Stelle vermitteln können. Am 05.05.1992 sei er - in Portugal - zum Invaliditätsrentner erklärt worden. Seine portugiesische Rente belaufe sich auf 217,33 EUR; niemand könne von so wenig Geld leben. Bevor er nach Deutschland gekommen sei, sei er gesund und arbeitsfähig gewesen, als er 1990 zurückkehrte, sei er krank gewesen.
Auf Anfrage des Senats hat das Arbeitsamt Offenburg mitgeteilt, dass Vorgänge nicht mehr vorliegen. Der letzte deutsche Arbeitgeber des Klägers hat mitgeteilt, dass der Kläger als angelernter Arbeiter bei einer Anlernzeit von drei Monaten Maschinen in der Furnierabteilung eines Sägewerks bediente.
Der Kläger, für den in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20.06.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2000 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie auf die vom Senat beigezogen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel erweist sich aber als nicht begründet. Das SG hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat. Denn der Kläger ist weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes.
Das Urteil des SG Würzburg, das sich in der medizinischen Leistungsbewertung auf die Gutachten von Dr.N. , Dr.B. , Dr.B. und Dr.D. gestützt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen, dass sich in der Zwischenzeit eine Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers ergeben hätte. Deshalb konnte der Senat auch davon absehen, den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht etwa durch Einholung weiterer ärztlicher Sachverständigengutachten aufzuklären. Auch die Entscheidung des SG, dass der Kläger auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist, ist nicht zu beanstanden. Denn in Anbetracht der vom letzten Arbeitgeber mitgeteilten nur drei Monate dauernden Anlernzeit ist der Kläger der Gruppe der Angelernten - unterer Bereich - zuzurechnen (Ausbildungs- bzw Anlernzeit von etwa drei Monaten).
Da das Berufungsverfahren keinerlei neue Gesichtspunkte erbracht hat (die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen waren schon aktenkundig), wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 153 Abs 2 SGG). Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1941 geborene Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seiner Heimat. Er hat keinen Beruf erlernt und arbeitete in Deutschland von 1973 bis 1990 versicherungspflichtig, zuletzt vom 07.08.1983 bis 30.06.1990 als angelernter Maschinenführer in einem Sägewerk. Anschließend bezog er vom 10.07. bis 09.10.1990 Arbeitslosengeld.
Der Kläger beantragte bisher am 04.09.1990, am 05.05.1992 und am 28.04.1995 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Anträge wurden sämtlich mit bindenden Bescheiden vom 13.02.1992, 25.01.1994 und 02.01.1997 abgelehnt, weil der Kläger noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.
Am 19.09.1997 beantragte der Kläger wiederum Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach Beinahme eines portugiesischen ärztlichen Berichts (E 213), in dem die Diagnosen depressives Syndrom, Angststörung, Diabetes Mellitus, arterielle Hypertension, Spondylarthrosen und andere Arthrosen mitgeteilt wurden, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.06.1999 Rentenleistungen ab und verwies den Kläger auf leichte Tätigkeiten des allgmeinen Arbeitsmarkts, die er noch vollschichtig verrichten könne. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.02.2000).
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Würzburg (SG) den Kläger durch den Internisten Dr.D. , den HNO-Arzt Dr.N. , den Nervenarzt Dr.B. und den Orthopäden Dr.B. untersuchen lassen. Dr.D. hat am 19.06.2002 das zusammenfassende Gutachten erstattet, in dem er die von den ärztlichen Sachverständigen festgestellten Gesundheitsstörungen des Klägers aufzählte: Hals- und Lendenwirbelsyndrom bei degenerativen Veränderungen und Fehlhaltung Coxarthrose beidseits Arthralgie im rechten Kniegelenk geringgradige Schultereckgelenksarthrose beidseits ohne wesentliche Funktionsbehinderung Beinverkürzung rechts, Senk-Spreizfüße geringgradige Bewegungseinschränkung im rechten Mittelfinger Dysthymie mit Somatisierungsstörungen und Schwindelerscheinungen geringgradige Hörminderung beidseits mit zeitweiligen Ohrgeräuschen metabolisches Syndrom mit Adipositas, arteriellem Bluthochdruck, Hyperlipidämie und Diabetes Mellitus Gastroösophageale Refluxkrankheit, rezidivierende Geschwürsbildungen im oberen Verdauungstrakt Hämorrhoidalleiden.
Dr.D. ist zusammenfassend zu der Beurteilung gelangt, der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Stellung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, eher in geschlossenen Räumen vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung (Akkord-Fließbandarbeiten, Wechsel- oder Nachtschicht), an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen wie auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr sowie an laufenden Maschinen, mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie häufiges Bücken, häufiges Heben und Tragen von Lasten, überwiegendes Gehen oder Stehen, häufiges Steigen, Arbeiten in Zwangshaltungen, und unter ungünstigen äußeren Bedingungen mit Einflüssen von Kälte, Hitze und Zugluft. Eine Gehstrecke von täglich vier mal 500 Metern sei zumutbar.
Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 20.06.2002 abgewiesen. Der Kläger sei nach dem Beweisergebnis in der Lage, bei Beachtung der von den ärztlichen Sachverständigen aufgezeigten Einschränkungen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Er sei der Gruppe der Ungelernten zuzuordnen und daher im Rahmen des Mehrstufenschemas ohne Einschränkung auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Zu deren Begründung legte er verschiedene ärztliche Unterlagen vor. Er weist darauf hin, dass er sich seit seiner Rückkehr nach Portugal im Jahr 1990 beim portugiesischen Arbeitsamt gemeldet habe; wegen seiner Krankheiten habe man ihm keine Stelle vermitteln können. Am 05.05.1992 sei er - in Portugal - zum Invaliditätsrentner erklärt worden. Seine portugiesische Rente belaufe sich auf 217,33 EUR; niemand könne von so wenig Geld leben. Bevor er nach Deutschland gekommen sei, sei er gesund und arbeitsfähig gewesen, als er 1990 zurückkehrte, sei er krank gewesen.
Auf Anfrage des Senats hat das Arbeitsamt Offenburg mitgeteilt, dass Vorgänge nicht mehr vorliegen. Der letzte deutsche Arbeitgeber des Klägers hat mitgeteilt, dass der Kläger als angelernter Arbeiter bei einer Anlernzeit von drei Monaten Maschinen in der Furnierabteilung eines Sägewerks bediente.
Der Kläger, für den in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20.06.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2000 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie auf die vom Senat beigezogen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel erweist sich aber als nicht begründet. Das SG hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat. Denn der Kläger ist weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes.
Das Urteil des SG Würzburg, das sich in der medizinischen Leistungsbewertung auf die Gutachten von Dr.N. , Dr.B. , Dr.B. und Dr.D. gestützt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen, dass sich in der Zwischenzeit eine Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers ergeben hätte. Deshalb konnte der Senat auch davon absehen, den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht etwa durch Einholung weiterer ärztlicher Sachverständigengutachten aufzuklären. Auch die Entscheidung des SG, dass der Kläger auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist, ist nicht zu beanstanden. Denn in Anbetracht der vom letzten Arbeitgeber mitgeteilten nur drei Monate dauernden Anlernzeit ist der Kläger der Gruppe der Angelernten - unterer Bereich - zuzurechnen (Ausbildungs- bzw Anlernzeit von etwa drei Monaten).
Da das Berufungsverfahren keinerlei neue Gesichtspunkte erbracht hat (die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen waren schon aktenkundig), wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 153 Abs 2 SGG). Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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