L 3 U 39/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 U 363/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 39/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17.01.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

I.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Verletztenrente wegen der Folgen seines Unfalls vom 21.08.1990 hat.

Der 1935 geborene Kläger war als Hilfsarbeiter im Zoologischen Garten A. beschäftigt. Bei Aufräumarbeiten rutschte er von einer Stafflei und fiel auf den Brustkorb. Der von ihm noch am Unfalltag aufgesuchte Durchgangsarzt Dr.L. stellte eine Brustkorbprellung, eine Prellung des rechten Mittelfußes und eine Platzwunde am Endglied des dritten Fingers links fest. Eine förmliche Feststellung erfolgte nicht, weil der Beklagte nach der Schilderung des Unternehmens davon ausgehen konnte, es werde keine Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - zurückbleiben. Die an den Beklagten gerichteten Durchgangsarztberichte der Dres.K. u.a. vom 26.06.1996 und des Dr.S. vom 20.04.1998 sowie die späteren Nachschauberichte, in denen jeweils Behandlungen wegen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), der Schultern und der Lendenwirbelsäule (LWS) beschrieben wurden, gaben ebenfalls keinen Anlass, Unfallfolgen festzustellen.

Am 20.12.2000 beantragte der Kläger, ihm Verletztenrente wegen des vorgenannten Unfalls zu gewähren. Der Beklagte zog daraufhin Befundberichte der behandelnden Ärzte (Dres.E. , N. , M. , M. , K. , W. , S. und S.) , die Unterlagen der H.-Klinik sowie die ärztlichen Unterlagen aus der Schwerbehindertenakte des Amtes für Versorgung und Familienförderung (AVF) Augsburg (10/41/0 270 073/6) bei. Er beauftragte den Chirurgen Dr.P. ein Gutachten zu erstatten. Der Sachverständige kam am 15.05.2001 nach Untersuchung des Klägers zum Ergebnis, bei dem Unfall sei es zu keinen knöchernen Verletzungen, sondern nur zu Prellungen gekommen. Unfallfolgen seien nun, ca. 11 Jahre nach dem Unfall, nicht mehr festzustellen. Die vom Kläger geschilderten Beschwerden seien Ausdruck degenerativer Veränderungen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, welche insgesamt noch zu keinen nenneswerten Funktionsdefiziten geführt hätten. Mit Bescheid vom 22.06.2001 lehnte die Beklagte die Zahlung einer Verletztenrente - unter Beachtung der Verjährungsvorschriften ab dem 01.01.1996 - ab. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 14.09.2001).

Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Augsburg Klage erhoben und sich unter anderem auf ein von dem Orthopäden Dr.P. im Klageverfahren S 12 Ar 405/93 erholtes Gutachten, worin ein Leistungsvermögen für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bis zu 8 Stunden bestätigt wurde, gestützt. Das Sozialgericht hat weitere Befundberichte von Dr.V. und Dr.T. eingeholt und den Orthopäden Dr.L. beauftragt, ein Gutachten zu erstatten. Am 25.02.2002 hat dieser die Auffassung vertreten, Folgen des Unfalls vom 21.08.1990 lägen nicht mehr vor; die MdE betrage ab 01.01.1996 0 vH. Die glaubhaften Beschwerden des Klägers seien auf unfallfremde Gesundheitsstörungen, nämlich auf im Wesentlichen alterskonforme degenerative Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, zurückzuführen. Den Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe zu gewähren, hat das SG mit Beschluss vom 04.04.2002 abgelehnt. Mit Gerichtsbescheid vom 17.01.2003 hat es die auf Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf die vorliegenden medizinischen Gutachten von Dr.P. , dessen Gutachten es im Urkundenbeweis verwertete, und von Dr.L. bezogen.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und sein Vorbringen aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren wiederholt.

Auf den Hinweis des Senats vom 11.03.2003, es werde kein weiteres Gutachten von Amts wegen eingeholt und Frist bis 15.04.2003 zur Stellung eines Antrags nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gesetzt, hat der Kläger am 18.03.2003 beim SG Augsburg vorgesprochen und erklärt, er habe kein Geld für ein Gutachten nach § 109 SGG.

Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 17.01.2003 und unter Abänderung des Bescheids vom 22.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2001 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen seines Unfalls vom 21.08.1990 Verletztenrente zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17.01.2003 zurückzuweisen.

Im Übrigen nimmt der Senat gem. § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akte des Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug.

II.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.

Zutreffend hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid einen Anspruch des Klägers gem. der hier nach §§ 212, 214 Abs. 1 und 3 des 7. Sozialgesetzbuchs (SGB VII) noch anzuwendenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), insbesondere nach §§ 548, 580, 581 RVO, verneint. Denn seine Erwerbsfähigkeit wird durch Folgen des Arbeitsunfalls vom 21.08.1990 ab dem unter Beachtung der Verjährungsvorschriften geltenden frühesten Zeitpunkt, nämlich ab dem 01.01.1996, nicht in rentenberechtigendem Ausmaß gemindert. Dies entnimmt der Senat, wie das SG, den überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr.P. , dessen Gutachten im Urkundsbeweis zu verwerten ist, und Dr.L ... Die Befunderhebungen und Beurteilungen beider Mediziner stimmen überein und stehen auch nicht, wie der Kläger offenbar meint, im Widerspruch zu dem Gutachten des Dr.P. , welches dieser im Rentenstreitverfahren erstattete. Denn dort war das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu beurteilen, ohne dass es auf die Frage angekommen war, welche Gesundheitsstörungen durch den hier streitgegenständlichen Unfall verursacht wurden. Da der Kläger zur Begründung seiner Berufung lediglich auf sein Vorbringen im Widerspruchs- und Klageverfahren Bezug genommen hat und das SG hierauf ausführlich eingegangen ist, erübrigt sich eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des SG gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Danach war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 17.01.2003 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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