Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AL 266/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 234/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.10.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am ...1967 geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Förderung eines Sprachlehrgangs. Er reiste 1989 aus der Türkei in die Bundesrepublik ein. Im Januar 1993 erhielt er die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Februar 1994 reiste er nach Syrien, wo er inhaftiert wurde. Mitte 1998 kehrte er aus Syrien zurück und hielt sich im Raume O ... auf. Anfang 1999 zog er nach K ... und erhielt dort ab 03.02.1999 Sozialhilfe von der Stadt K ...
Während seines Aufenthaltes in O ... erging unter dem 13.01.1999 ein Bescheid des Arbeitsamtes F ..., wonach er ab 25.01.1999 einen Deutschsprachlehrgang besuchen sollte. Der Kläger besuchte diesen Sprachlehrgang nicht. Näheres hierüber ist nicht aktenkundig.
Am 08.07.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Förderung der Teilnahme an einem Deutschlehrgang. Mit Bescheid vom 16.08.1999, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 22.10.1999, lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Teilnahme an einem Deutschsprachlehrgang werde nur gefördert, wenn bei dessen Beginn die Einreise nicht länger als 3 Jahre zurückliege. Bei Asylberechtigten könne dieser Zeitraum überschritten werden, wenn der Betroffene in Folge einer ungewöhnlich langen Dauer des Anerkennungsverfahrens gehindert gewesen sei, innerhalb des 3-Jahres-Zeitraumes mit einem Deutschsprachlehrgang zu beginnen. Angesichts des langen Aufenthalts in Deutschland seit 1989 sei diese Frist selbst unter Berücksichtigung der Zeit in Syrien weit überschritten.
Hiergegen hat der Kläger am 25.11.1999 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Der Kläger hat seinen beruflichen Werdegang vor Ausreise aus der Türkei geschildert. Er ist der Ansicht, bei § 420 SGB III handele es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung. Die Durchführungsanweisungen der Beklagten über die 3-Jahres-Frist sei nicht anwendbar. Aber selbst wenn man die Frist von 3 Jahre zu Grunde lege, müsse beachtet werden, dass Grund dieser Frist sei, dass in der Regel eine Person, die schon mehr als 3 Jahre ohne Besuch eines Sprachkurses in Deutschland lebe, entweder sich selbst ausreichende Deutschkenntnisse angeeignet oder aber kein wirkliches Interesse an dem Erlernen der deutschen Sprache habe. Er selbst habe sich aber vier Jahre im Ausland in Haft befunden und damit nicht dokumentiert, kein Interesse an der deutschen Sprache zu haben. Die Nichtteilnahme an dem ihm vom Arbeitsamt Frankfurt bewilligten Sprachkurs ab 25.01.1999 sei durch gesundheitliche Probleme und durch seinem Umzug zu seiner Familie bedingt gewesen.
Während des Klageverfahrens hat das Sozialamt der Stadt K ... dem Kläger einen Sprachförderungskurs bei der Volkshochschule K ... angeboten. Hieran hat der Kläger in der Zeit vom 17.08.2000 bis Anfang 2001 teilgenommen, dann aber die Teilnahme an dem Kurs abgebrochen, weil er nach eigenen Angaben mit dem Unterricht nicht zufrieden gewesen sei, da er keine Fortschritte gemacht habe.
Von Mai 2001 bis 30.06.2002 hat der Kläger an einer vom Sozialamt der Stadt Köln vermittelten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teilgenommen. Hierbei hat es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt. Danach ist dem Kläger vom 01.07.2002 bis 27.12.2002 Arbeitslosengeld und ab 28.12.2002 Arbeitslosenhilfe bewilligt worden.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.1999 zu verurteilen, die Teilnahme an einem Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht für die Dauer von 6 Monaten nach § 420 SGB III zu fördern.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist bei ihrer Meinung verblieben, dass die Förderung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil der Kläger mehr als drei Jahre nach seiner Einreise die Förderung begehre. Er habe genug Zeit gehabt, in Deutschland die Sprache zu erlernen. Er habe auch ohne Sprachkurs 13 Monate in Deutschland gearbeitet. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Weiterverfolgung des Anspruchs auf Förderung eines Deutschlehrganges sei inzwischen entfallen. Auch habe der Kläger nicht erklären können, weshalb er den genehmigten Sprachkurs in Frankfurt nicht angetreten habe.
Mit Urteil vom 17.10.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es stehe nicht fest, ob der Kläger die für die berufliche Eingliederung erforderlichen Kenntnisse der deutsche Sprache nicht besitze. Dem Kläger seien bereits zweimal Sprachlehrgänge angeboten worden. Einmal habe er den Lehrgang nicht angetreten, einmal habe er ihn abgebrochen. Angesichts der sehr langen Aufenthaltszeit in der Bundesrepublik von 9 Jahren müsse vom Kläger der Nachweis verlangt werden, dass er für seine gesellschaftliche und berufliche Eingliederung der Sprachförderung bedürfe. Diesen Beweis habe der Kläger nicht erbracht.
Gegen dieses ihm am 13.11.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.12.2002 eingelegte Berufung des Klägers, die nicht begründet worden ist. Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am
30.07.2003 trotz ordnungsgemäßer Ladung weder erschienen noch vertreten gewesen.
Der Senat geht von dem Antrag aus,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.10.2002 abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der Kundennummer ... Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz der Abwesenheit des Klägers entscheiden, weil dieser mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom 16.08.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.10.1999 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts nichts hinzuzufügen. Er hält es im Ergebnis nach eigener Überzeugung und Überprüfung für zutreffend. Es wird deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren sind keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden, denn die Berufung ist nicht begründet worden. Lediglich ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Es erscheint fraglich, ob man die vom Sozialgericht angeführte Umkehr der Beweislast überhaupt braucht. Der Kläger begehrt eine Leistung der Beklagten und muss hierfür alle notwendigen Voraussetzungen beweisen, also auch das Vorliegen der Voraussetzungen von § 420 Abs. 2 Nr. 3 SGB III. In der Regel werden diesen Voraussetzungen zwar unterstellt, im Hinblick auf die vom Sozialgericht aufgezeichneten Besonderheiten war hier jedoch der volle Beweis für die Nichtkenntnis der deutschen Sprache zu fordern, den der Kläger, wie vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt, nicht erbracht hat.
Es kam daher nicht darauf an, ob die von der Beklagten angewendete 3-Jahres-Frist nach der Einreise für einen Anspruch auf Sprachförderung einer rechtlichen Prüfung standhalten würde (vgl. LSG Bremen, Urteil vom 04.02.1998 - L 5 Ar 5/97 -).
Ferner weist der Senat auf § 421 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung hin. Danach entstand der Anspruch auf Eingliederungshilfe für jeden Berechtigten nur einmal und erlosch, wenn der Berechtigte die Voraussetzungen für ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllte. Hier hat der Kläger bereits durch Bescheid des Arbeitsamtes F ... vom 13.01.1999 einen Anspruch auf einen Deutschsprachlehrgang zuerkannt erhalten, den er aber nicht besucht hat. Ferner hat er am 28.12.2002 einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erworben. Der Anspruch des Klägers auf Sprachförderung mit Eingliederungshilfe ist somit aus zwei Gründen erloschen.
Zwar sind die Vorschriften der §§ 420, 421 SGB III ab 01.01.2003 geringfügig geändert worden, jedoch ergibt sich auch aus der aktuellen Fassung kein Anspruch des Klägers auf Förderung. Insbesondere hat § 420 Abs. 2 Nr. 3 SGB III weiterhin den gleichen Wortlaut, so dass die Ausführungen des Sozialgerichts auch weiterhin Gültigkeit haben.
Klage und Berufung konnten somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Der am ...1967 geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Förderung eines Sprachlehrgangs. Er reiste 1989 aus der Türkei in die Bundesrepublik ein. Im Januar 1993 erhielt er die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Februar 1994 reiste er nach Syrien, wo er inhaftiert wurde. Mitte 1998 kehrte er aus Syrien zurück und hielt sich im Raume O ... auf. Anfang 1999 zog er nach K ... und erhielt dort ab 03.02.1999 Sozialhilfe von der Stadt K ...
Während seines Aufenthaltes in O ... erging unter dem 13.01.1999 ein Bescheid des Arbeitsamtes F ..., wonach er ab 25.01.1999 einen Deutschsprachlehrgang besuchen sollte. Der Kläger besuchte diesen Sprachlehrgang nicht. Näheres hierüber ist nicht aktenkundig.
Am 08.07.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Förderung der Teilnahme an einem Deutschlehrgang. Mit Bescheid vom 16.08.1999, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 22.10.1999, lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Teilnahme an einem Deutschsprachlehrgang werde nur gefördert, wenn bei dessen Beginn die Einreise nicht länger als 3 Jahre zurückliege. Bei Asylberechtigten könne dieser Zeitraum überschritten werden, wenn der Betroffene in Folge einer ungewöhnlich langen Dauer des Anerkennungsverfahrens gehindert gewesen sei, innerhalb des 3-Jahres-Zeitraumes mit einem Deutschsprachlehrgang zu beginnen. Angesichts des langen Aufenthalts in Deutschland seit 1989 sei diese Frist selbst unter Berücksichtigung der Zeit in Syrien weit überschritten.
Hiergegen hat der Kläger am 25.11.1999 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Der Kläger hat seinen beruflichen Werdegang vor Ausreise aus der Türkei geschildert. Er ist der Ansicht, bei § 420 SGB III handele es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung. Die Durchführungsanweisungen der Beklagten über die 3-Jahres-Frist sei nicht anwendbar. Aber selbst wenn man die Frist von 3 Jahre zu Grunde lege, müsse beachtet werden, dass Grund dieser Frist sei, dass in der Regel eine Person, die schon mehr als 3 Jahre ohne Besuch eines Sprachkurses in Deutschland lebe, entweder sich selbst ausreichende Deutschkenntnisse angeeignet oder aber kein wirkliches Interesse an dem Erlernen der deutschen Sprache habe. Er selbst habe sich aber vier Jahre im Ausland in Haft befunden und damit nicht dokumentiert, kein Interesse an der deutschen Sprache zu haben. Die Nichtteilnahme an dem ihm vom Arbeitsamt Frankfurt bewilligten Sprachkurs ab 25.01.1999 sei durch gesundheitliche Probleme und durch seinem Umzug zu seiner Familie bedingt gewesen.
Während des Klageverfahrens hat das Sozialamt der Stadt K ... dem Kläger einen Sprachförderungskurs bei der Volkshochschule K ... angeboten. Hieran hat der Kläger in der Zeit vom 17.08.2000 bis Anfang 2001 teilgenommen, dann aber die Teilnahme an dem Kurs abgebrochen, weil er nach eigenen Angaben mit dem Unterricht nicht zufrieden gewesen sei, da er keine Fortschritte gemacht habe.
Von Mai 2001 bis 30.06.2002 hat der Kläger an einer vom Sozialamt der Stadt Köln vermittelten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teilgenommen. Hierbei hat es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt. Danach ist dem Kläger vom 01.07.2002 bis 27.12.2002 Arbeitslosengeld und ab 28.12.2002 Arbeitslosenhilfe bewilligt worden.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.1999 zu verurteilen, die Teilnahme an einem Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht für die Dauer von 6 Monaten nach § 420 SGB III zu fördern.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist bei ihrer Meinung verblieben, dass die Förderung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil der Kläger mehr als drei Jahre nach seiner Einreise die Förderung begehre. Er habe genug Zeit gehabt, in Deutschland die Sprache zu erlernen. Er habe auch ohne Sprachkurs 13 Monate in Deutschland gearbeitet. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Weiterverfolgung des Anspruchs auf Förderung eines Deutschlehrganges sei inzwischen entfallen. Auch habe der Kläger nicht erklären können, weshalb er den genehmigten Sprachkurs in Frankfurt nicht angetreten habe.
Mit Urteil vom 17.10.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es stehe nicht fest, ob der Kläger die für die berufliche Eingliederung erforderlichen Kenntnisse der deutsche Sprache nicht besitze. Dem Kläger seien bereits zweimal Sprachlehrgänge angeboten worden. Einmal habe er den Lehrgang nicht angetreten, einmal habe er ihn abgebrochen. Angesichts der sehr langen Aufenthaltszeit in der Bundesrepublik von 9 Jahren müsse vom Kläger der Nachweis verlangt werden, dass er für seine gesellschaftliche und berufliche Eingliederung der Sprachförderung bedürfe. Diesen Beweis habe der Kläger nicht erbracht.
Gegen dieses ihm am 13.11.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.12.2002 eingelegte Berufung des Klägers, die nicht begründet worden ist. Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am
30.07.2003 trotz ordnungsgemäßer Ladung weder erschienen noch vertreten gewesen.
Der Senat geht von dem Antrag aus,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.10.2002 abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der Kundennummer ... Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz der Abwesenheit des Klägers entscheiden, weil dieser mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom 16.08.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.10.1999 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts nichts hinzuzufügen. Er hält es im Ergebnis nach eigener Überzeugung und Überprüfung für zutreffend. Es wird deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren sind keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden, denn die Berufung ist nicht begründet worden. Lediglich ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Es erscheint fraglich, ob man die vom Sozialgericht angeführte Umkehr der Beweislast überhaupt braucht. Der Kläger begehrt eine Leistung der Beklagten und muss hierfür alle notwendigen Voraussetzungen beweisen, also auch das Vorliegen der Voraussetzungen von § 420 Abs. 2 Nr. 3 SGB III. In der Regel werden diesen Voraussetzungen zwar unterstellt, im Hinblick auf die vom Sozialgericht aufgezeichneten Besonderheiten war hier jedoch der volle Beweis für die Nichtkenntnis der deutschen Sprache zu fordern, den der Kläger, wie vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt, nicht erbracht hat.
Es kam daher nicht darauf an, ob die von der Beklagten angewendete 3-Jahres-Frist nach der Einreise für einen Anspruch auf Sprachförderung einer rechtlichen Prüfung standhalten würde (vgl. LSG Bremen, Urteil vom 04.02.1998 - L 5 Ar 5/97 -).
Ferner weist der Senat auf § 421 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung hin. Danach entstand der Anspruch auf Eingliederungshilfe für jeden Berechtigten nur einmal und erlosch, wenn der Berechtigte die Voraussetzungen für ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllte. Hier hat der Kläger bereits durch Bescheid des Arbeitsamtes F ... vom 13.01.1999 einen Anspruch auf einen Deutschsprachlehrgang zuerkannt erhalten, den er aber nicht besucht hat. Ferner hat er am 28.12.2002 einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erworben. Der Anspruch des Klägers auf Sprachförderung mit Eingliederungshilfe ist somit aus zwei Gründen erloschen.
Zwar sind die Vorschriften der §§ 420, 421 SGB III ab 01.01.2003 geringfügig geändert worden, jedoch ergibt sich auch aus der aktuellen Fassung kein Anspruch des Klägers auf Förderung. Insbesondere hat § 420 Abs. 2 Nr. 3 SGB III weiterhin den gleichen Wortlaut, so dass die Ausführungen des Sozialgerichts auch weiterhin Gültigkeit haben.
Klage und Berufung konnten somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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