Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AL 3678/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AL 72/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen wegen Arbeitsablehnung.
Der 1964 geborene Kläger bezog seit 1986 als Arbeitsloser zunächst Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Seinen Antrag auf Förderung eines Einführungsseminars für Anthroposophie und Kunst lehnte die Beklagte 1988 ab. Von Juni 1989 bis Mai 1990 und von Februar 1991 bis Januar 1992 war er im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) im Gartenbau und in einer Bibliothek beschäftigt. Seitdem ist er erneut arbeitslos und bezieht - von zwischenzeitlichen Zeiten des Krankengeldbezuges abgesehen - Leistungen von der Beklagten.
Durch Fortzahlungsbewilligungsbescheid vom 29. Mai 1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Juni 1998 bis 31. Mai 1999 Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Am 22. März 1999 unterbreitete die Beklagte dem Kläger im Rahmen der Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM) ein Arbeitsangebot als Kochhelfer bei der S gGmbH. Die Tätigkeit umfasste die Mitarbeit unter Anleitung bei der Produktion und Ausgabe von Speisen für Kinder und Jugendliche einschließlich der dazugehörigen Vor- und Nachbereitungen. Der Kläger lehnte das Arbeitsangebot - obwohl er im Vermittlungsvorschlag über die Rechtsfolgen belehrt worden war - beim (zweiten) Vorstellungsgespräch am 24. März 1999 dem vorgesehenen Arbeitgeber gegenüber ab.
Am 25. März 1999 teilte die S gGmbH der Beklagten die Arbeitsablehnung mit, die der Kläger in erste Linie damit begründet habe, dass in ihrem Restaurant geraucht werde. Daraufhin stellte die Beklagte die Leistung mit Ablauf des 31. März 1999 ein.
Durch Bescheid vom 18. Juni 1999 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 25. März bis 16. Juni 1999 (zwölf Wochen) fest. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Alhi. Der Kläger erhalte die Leistung erst nach Ablauf der Sperrzeit. Er habe eine ihm zumutbare Arbeit abgelehnt, obwohl er habe voraussehen müssen, dass er infolge seines Verhaltens arbeitslos bleiben würde. Die von ihm angegebene Begründung für die Nichtannahme der Arbeit stelle keinen wichtigen Grund dar. Die Sperrzeit umfasse das gesetzliche Normalmaß von zwölf Wochen. Sie bedeute keine besondere Härte. Die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung werde für die Zeit vom 25. März bis 31. März 1999 gemäß § 48 Sozialgesetzbuch (SGB) X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III aufgehoben. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien in Höhe von 245,70 DM zu erstatten. Der Betrag werde von der laufenden Leistung einbehalten (Aufrechnung gemäß § 51 SGB I). Sie sei nach § 333 SGB III in voller Höhe der laufenden Leistung zulässig.
Entsprechend dem Sperrzeitbescheid bewilligte die Beklagte aufgrund des Antrags des Klägers auf Fortzahlungsbewilligung vom Mai 1999 Alhi erst wieder ab 17. Juni 1999 (Bescheid vom 15. Juni 1999).
Mit dem Widerspruch machte der - ehrenamtlich in Nichtraucherinitiativen engagierte - Kläger geltend, er habe für die Ablehnung des Arbeitsangebotes einen wichtigen Grund gehabt. Er sei beim vorgesehenen Arbeitgeber bereits anlässlich seines zweiten Vorstellungsgesprächs Opfer einer Straftat geworden (Körperverletzung durch passives Rauchen). Im Falle der Einstellung wäre mit weiteren Körperverletzungen durch Zwangsberauchung zu rechnen gewesen. Das sei keinesfalls zumutbar. Ihm müsse deshalb die vorenthaltene Alhi nachgezahlt werden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es habe sich um ein zumutbares Arbeitsangebot mit tariflicher Entlohnung gehandelt, für das der Kläger nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auch geeignet gewesen sei.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (SG) teilte die S gGmbH am 19. Oktober 1999 mit, die bis zum 29. Februar 2000 befristete Tätigkeit sei in der Küche auszuüben gewesen. Dort werde selbstverständlich nicht geraucht. In ihrem Tagesrestaurant sei zu dieser Zeit das Rauchen zwischen 9.00 Uhr und 11.00 Uhr gestattet gewesen. Heute sei dies nicht mehr der Fall. Der Kläger hätte seine Tätigkeit auch ausüben können, ohne das Restaurant zu betreten.
Durch Urteil vom 12. Juli 2001 wies das SG die Klage ab. Die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund für die Arbeitsablehnung gehabt. Die angebotene Arbeit sei in jeder Hinsicht zumutbar gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschäftigung gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstoßen habe. Der Kläger habe die Arbeit auf die bloße Vermutung hin abgelehnt, dass in dem Betrieb gegen arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen würde. Er habe sich weder erkundigt, ob ein rauchfreier Pausenraum zu Verfügung gestanden habe, noch nachgefragt oder selbst erkundet, ob Rauch aus dem Restaurant in die Küche habe dringen können. Ihm sei zuzumuten gewesen, die Arbeit zunächst anzutreten und sich selbst ein Bild davon zu machen, ob Bestimmungen des Arbeitsschutzes verletzt würden oder seine Gesundheit durch die Arbeitsbedingungen unvertretbar beeinträchtigt werde. Er habe nach allem nicht darauf vertrauen können, dass ihm die Leistung weiterhin zustehe.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte im Hinblick darauf, dass sie die Alhi-Bewilligung für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Juni 1998 bis 31. Mai 1999 (Bescheid vom 29. Mai 1998) nicht für die volle Dauer der festgestellten Sperrzeit, sondern - unkorrigierbar - nur im zeitlichen Umfang der bereits erbrachten Leistungen aufgehoben hatte (25. bis 31. März 1999), dem Kläger für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 1999 Alhi nachbewilligt und -gezahlt (Bescheid vom 23. Juli 2002).
Die S GmbH hat unter dem 14. Juni 2002 ergänzend mitgeteilt, es treffe zu, dass die Küche unmittelbar an die - auch als Pausenraum benutzte - Gaststätte grenze und beide Räumlichkeiten durch eine Tür miteinander verbunden seien. Es handele sich dabei jedoch um eine normal schließende Tür (Pendeltür), die ihre Funktion als Geruchs-, Dampf- und Rauchabschottung in beide Richtungen (Küche und Gastraum) zu ihrer Zufriedenheit erfülle. Sie bestätige erneut, dass der Kläger seine Tätigkeit auch hätte ausüben können, ohne das Restaurant zu betreten. Für den Aufenthalt während seiner Pausen hätten sie dann einen rauchfreien Nebenraum angeboten. Der Kläger hätte auch eingestellt werden können, ohne sich - als Vegetarier - an der Fleischzubereitung beteiligen zu müssen.
Der Kläger hielt dem entgegen, eine Pendeltür könne die Luftschadstoffe des Tabakrauchs nur unzureichend abhalten. Ein rauchfreier Raum sei ihm beim Vorstellungsgespräch nicht angeboten worden. Es sei praktisch nicht durchführbar, ihn - ohne Beteiligung an der Fleischzubereitung - in der Küche Speisen zubereiten zu lassen. Die Zubereitung von getöteten Tieren zu Nahrungszwecken lehne er jedoch als langjähriger Vegetarier und Rohköstler kategorisch ab.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2001 sowie den Sperrzeitbescheid vom 18. Juni 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 1999 und des Bescheides vom 23. Juli 2002 aufzuheben und ihm unter Änderung des Bewilligungsbescheides vom 15. Juni 1999 auch für die Zeit vom 1. Juni bis 16. Juni 1999 Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Ausführungen des Klägers beruhten auf Mutmaßungen. Er habe die Arbeit abgelehnt, ohne versucht zu haben, ob er sie auch unter seinen besonderen Ansprüchen nicht doch hätte ausüben können. Er habe entgegen § 119 SGB III nicht alle Möglichkeiten genutzt und nutzen wollen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG - S 53 AL 3678/99 -) und der Leistungsakten der Beklagten (zwei Bände zur Kd.-Nr. ) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt mit der Berufung die gänzliche Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 18. Juni 1999 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides), den die Beklagte durch den "Bewilligungsbescheid" vom 23. Juli 2002 bereits zu seinen Gunsten teilweise aufgehoben (und insofern geändert) hat. Denn sie hat entgegen der Feststellung im Sperrzeitbescheid, dass der Kläger die Leistung erst nach Ablauf der Sperrzeit erhalte, durch den Bescheid vom 23. Juli 2002 anerkannt, dass ihm die Leistung aufgrund des (insoweit nicht aufgehobenen) Bewilligungsbescheides vom 29. Mai 1998 - trotz der Sperrzeit - für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 1999 weiterhin zustehe. (Insofern ist der Bescheid vom 23. Juli 2002 kein echter Bewilligungsbescheid, weil eine bereits bewilligte Leistung nicht erneut bewilligt werden kann.) Mit der begehrten völligen Aufhebung des Sperrzeitbescheides - der hinsichtlich des Leistungszeitraums vom 25. März bis 31. März 1999 zugleich Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist - würde der Bewilligungsbescheid vom 29. Mai 1998 auch bezüglich dieses Leistungszeitraums wiederhergestellt werden, so dass dem Kläger die Leistung auch insoweit wieder zustünde. Schließlich begehrt der Kläger, ihm - im Anschluss an den mit dem 31. Mai 1998 endenden Bewilligungsabschnitt und in Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 15. Juni 1999 - bereits vom 1. Juni 1999 an Alhi weiter zu bewilligen.
Die Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Deshalb ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 SGB III eine mit dem Tag nach der Arbeitsablehnung beginnende Sperrzeit von zwölf Wochen (25. März bis 16. Juni 1999) eingetreten und unterlag die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 25. März bis 31. März 1999 der Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III und das insoweit bereits Geleistete der Erstattungspflicht nach § 50 Abs. 1 SGB X. Hinsichtlich dieses Erstattungsanspruchs hatte die Beklagte gemäß § 51 Abs. 2 SGB I in Verbindung mit § 333 Abs. 1 SGB III zudem das Recht zur Aufrechnung gegen Ansprüche des Klägers auf laufende Alhi. Das hat das SG in Bestätigung der angefochtenen Bescheide zutreffend entschieden. Der Senat verweist auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch dem weiteren Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der ergänzenden Auskunft der S GmbH vom 14. Juni 2002 lässt sich ein wichtiger Grund des Klägers für seine Arbeitsablehnung nicht entnehmen. Insbesondere war bei Arbeitsablehnung nicht davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Klägers gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstoßen würde (vgl. § 121 Abs. 2 SGB III).
Nach § 5 Satz 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbeitsstättenVO) muss in Arbeitsräumen unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Der Umstand allein, dass bei der S GmbH Gastraum und Küche durch eine Pendeltür miteinander verbunden waren und im Gastraum zwischen 9.00 Uhr und 11.00 Uhr geraucht werden durfte, erlaubt nicht schon die Feststellung, dass während der Arbeitszeit in der Küche keine ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden war bzw. bei Beschäftigung des Klägers vorhanden gewesen wäre. Die S GmbH hat sich dahin geäußert, dass die Pendeltür ihre Funktion auch als Rauchabschottung zu ihrer Zufriedenheit erfülle. Hinzu kommen die (nach dem landesgesetzlichen Gaststättenrecht [Gaststättenverordnung] vorgeschriebenen) Belüftungsmöglichkeiten des Küchenraumes.
Danach lässt sich - entgegen dem Standpunkt des Klägers - nicht schon abstrakt allein aufgrund der Tatsache, dass die Küche vom Gastraum nicht "luftdicht" abgeschlossen war, folglich ein gewisser Luftaustausch zwischen beiden Räumen stattfand, feststellen, dass er in der Küche - wie er mutmaßt - in nennenswerter Weise dem Passivrauchen ausgesetzt gewesen wäre - insbesondere mit feststellbaren, das körperliche Wohlbefinden in unzumutbarer Weise beeinträchtigenden Begleiterscheinungen. Dies hätte vielmehr jedenfalls auch davon abgehangen, in welchem Ausmaß einerseits in den (damals noch) gestatteten zwei Stunden am Tag im Gastraum tatsächlich geraucht und andererseits von den Belüftungsmöglichkeiten der Küche Gebrauch gemacht wurde, schließlich davon, inwieweit die S GmbH auf Abmahnung des Klägers hin - die ihm ggf. oblegen hätte - für Abhilfe gesorgt hätte.
Bei dieser Sachlage entbehrt die Annahme des Klägers, er wäre bei seiner Küchenarbeit jedenfalls zeitweilig (zwischen 9.00 Uhr und 11.00 Uhr) dem Passivrauchen ausgesetzt gewesen, einer hinreichend konkreten Grundlage, die ihn berechtigt hätte, das Arbeitsangebot - ohne sich darauf zunächst einzulassen - von vornherein auszuschlagen.
Nach § 32 ArbeitsstättenVO hat der Arbeitgeber in Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräumen dafür Sorge zu tragen, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigungen durch Tabakrauch getroffen werden. Die S GmbH hätte dem nach ihren Angaben dadurch entsprochen, dass sie dem Kläger für die Pausen einen rauchfreien Nebenraum zur Verfügung gestellt hätte. Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ihm dies bei seinem Vorstellungsgespräch nicht angeboten worden sei. Es ist nicht ersichtlich, dass er dies konkret nachgefragt hat.
Auch ein sonstiger wichtiger Grund ist nicht erkennbar. Die S GmbH hat ausdrücklich erklärt, dass sich der Kläger als Vegetarier an der Fleischzubereitung nicht hätte beteiligen müssen. Dies kann der Kläger nicht einfach - ohne nähere Begründung - in Abrede stellen, zumal ihm die GmbH nach ihren Angaben im Verwaltungsverfahren angeboten hatte, sich im Bereich vegetarische Küche zu qualifizieren.
Schließlich konnte der Kläger das Arbeitsangebot auch nicht deshalb ablehnen, weil es nicht den Grundsätzen sachgerechter Arbeitsvermittlung entsprochen hätte (§§ 35 ff. SGB III). Zwar sollen Arbeitsangebote u.a. auch der Neigung des Arbeitslosen entsprechen. Hier besteht Grund zur Annahme, dass das Arbeitsangebot nicht den Neigungen des Klägers entsprach. Doch hat die S GmbH immerhin Bereitschaft gezeigt, seinen Neigungen entgegenzukommen. Zudem lässt sich generell sagen, dass sich die Anforderungen an die Zumutbarkeit eines Arbeitsangebots, wie insbesondere in § 121 Abs. 3 Satz 2 und 3 zum Ausdruck kommt, mit zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit vermindern (vgl. Henke in Hennig SGB III § 144 Rz 148 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Kläger ist bereits extrem lange arbeitslos, und offenbar bereitet es außerordentliche Schwierigkeiten, ihn wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Bei dieser Sachlage muss er auch bereit sein, eine Arbeit anzunehmen, die seinen Neigungen weniger entspricht.
Härtegründe für eine Minderung der Sperrzeit auf sechs Wochen (§ 144 Abs. 2 SGB III) sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG entspricht dem Umstand, dass der Kläger im Ergebnis teilweise obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen wegen Arbeitsablehnung.
Der 1964 geborene Kläger bezog seit 1986 als Arbeitsloser zunächst Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Seinen Antrag auf Förderung eines Einführungsseminars für Anthroposophie und Kunst lehnte die Beklagte 1988 ab. Von Juni 1989 bis Mai 1990 und von Februar 1991 bis Januar 1992 war er im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) im Gartenbau und in einer Bibliothek beschäftigt. Seitdem ist er erneut arbeitslos und bezieht - von zwischenzeitlichen Zeiten des Krankengeldbezuges abgesehen - Leistungen von der Beklagten.
Durch Fortzahlungsbewilligungsbescheid vom 29. Mai 1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Juni 1998 bis 31. Mai 1999 Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Am 22. März 1999 unterbreitete die Beklagte dem Kläger im Rahmen der Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM) ein Arbeitsangebot als Kochhelfer bei der S gGmbH. Die Tätigkeit umfasste die Mitarbeit unter Anleitung bei der Produktion und Ausgabe von Speisen für Kinder und Jugendliche einschließlich der dazugehörigen Vor- und Nachbereitungen. Der Kläger lehnte das Arbeitsangebot - obwohl er im Vermittlungsvorschlag über die Rechtsfolgen belehrt worden war - beim (zweiten) Vorstellungsgespräch am 24. März 1999 dem vorgesehenen Arbeitgeber gegenüber ab.
Am 25. März 1999 teilte die S gGmbH der Beklagten die Arbeitsablehnung mit, die der Kläger in erste Linie damit begründet habe, dass in ihrem Restaurant geraucht werde. Daraufhin stellte die Beklagte die Leistung mit Ablauf des 31. März 1999 ein.
Durch Bescheid vom 18. Juni 1999 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 25. März bis 16. Juni 1999 (zwölf Wochen) fest. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Alhi. Der Kläger erhalte die Leistung erst nach Ablauf der Sperrzeit. Er habe eine ihm zumutbare Arbeit abgelehnt, obwohl er habe voraussehen müssen, dass er infolge seines Verhaltens arbeitslos bleiben würde. Die von ihm angegebene Begründung für die Nichtannahme der Arbeit stelle keinen wichtigen Grund dar. Die Sperrzeit umfasse das gesetzliche Normalmaß von zwölf Wochen. Sie bedeute keine besondere Härte. Die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung werde für die Zeit vom 25. März bis 31. März 1999 gemäß § 48 Sozialgesetzbuch (SGB) X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III aufgehoben. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien in Höhe von 245,70 DM zu erstatten. Der Betrag werde von der laufenden Leistung einbehalten (Aufrechnung gemäß § 51 SGB I). Sie sei nach § 333 SGB III in voller Höhe der laufenden Leistung zulässig.
Entsprechend dem Sperrzeitbescheid bewilligte die Beklagte aufgrund des Antrags des Klägers auf Fortzahlungsbewilligung vom Mai 1999 Alhi erst wieder ab 17. Juni 1999 (Bescheid vom 15. Juni 1999).
Mit dem Widerspruch machte der - ehrenamtlich in Nichtraucherinitiativen engagierte - Kläger geltend, er habe für die Ablehnung des Arbeitsangebotes einen wichtigen Grund gehabt. Er sei beim vorgesehenen Arbeitgeber bereits anlässlich seines zweiten Vorstellungsgesprächs Opfer einer Straftat geworden (Körperverletzung durch passives Rauchen). Im Falle der Einstellung wäre mit weiteren Körperverletzungen durch Zwangsberauchung zu rechnen gewesen. Das sei keinesfalls zumutbar. Ihm müsse deshalb die vorenthaltene Alhi nachgezahlt werden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es habe sich um ein zumutbares Arbeitsangebot mit tariflicher Entlohnung gehandelt, für das der Kläger nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auch geeignet gewesen sei.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (SG) teilte die S gGmbH am 19. Oktober 1999 mit, die bis zum 29. Februar 2000 befristete Tätigkeit sei in der Küche auszuüben gewesen. Dort werde selbstverständlich nicht geraucht. In ihrem Tagesrestaurant sei zu dieser Zeit das Rauchen zwischen 9.00 Uhr und 11.00 Uhr gestattet gewesen. Heute sei dies nicht mehr der Fall. Der Kläger hätte seine Tätigkeit auch ausüben können, ohne das Restaurant zu betreten.
Durch Urteil vom 12. Juli 2001 wies das SG die Klage ab. Die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund für die Arbeitsablehnung gehabt. Die angebotene Arbeit sei in jeder Hinsicht zumutbar gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschäftigung gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstoßen habe. Der Kläger habe die Arbeit auf die bloße Vermutung hin abgelehnt, dass in dem Betrieb gegen arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen würde. Er habe sich weder erkundigt, ob ein rauchfreier Pausenraum zu Verfügung gestanden habe, noch nachgefragt oder selbst erkundet, ob Rauch aus dem Restaurant in die Küche habe dringen können. Ihm sei zuzumuten gewesen, die Arbeit zunächst anzutreten und sich selbst ein Bild davon zu machen, ob Bestimmungen des Arbeitsschutzes verletzt würden oder seine Gesundheit durch die Arbeitsbedingungen unvertretbar beeinträchtigt werde. Er habe nach allem nicht darauf vertrauen können, dass ihm die Leistung weiterhin zustehe.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte im Hinblick darauf, dass sie die Alhi-Bewilligung für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Juni 1998 bis 31. Mai 1999 (Bescheid vom 29. Mai 1998) nicht für die volle Dauer der festgestellten Sperrzeit, sondern - unkorrigierbar - nur im zeitlichen Umfang der bereits erbrachten Leistungen aufgehoben hatte (25. bis 31. März 1999), dem Kläger für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 1999 Alhi nachbewilligt und -gezahlt (Bescheid vom 23. Juli 2002).
Die S GmbH hat unter dem 14. Juni 2002 ergänzend mitgeteilt, es treffe zu, dass die Küche unmittelbar an die - auch als Pausenraum benutzte - Gaststätte grenze und beide Räumlichkeiten durch eine Tür miteinander verbunden seien. Es handele sich dabei jedoch um eine normal schließende Tür (Pendeltür), die ihre Funktion als Geruchs-, Dampf- und Rauchabschottung in beide Richtungen (Küche und Gastraum) zu ihrer Zufriedenheit erfülle. Sie bestätige erneut, dass der Kläger seine Tätigkeit auch hätte ausüben können, ohne das Restaurant zu betreten. Für den Aufenthalt während seiner Pausen hätten sie dann einen rauchfreien Nebenraum angeboten. Der Kläger hätte auch eingestellt werden können, ohne sich - als Vegetarier - an der Fleischzubereitung beteiligen zu müssen.
Der Kläger hielt dem entgegen, eine Pendeltür könne die Luftschadstoffe des Tabakrauchs nur unzureichend abhalten. Ein rauchfreier Raum sei ihm beim Vorstellungsgespräch nicht angeboten worden. Es sei praktisch nicht durchführbar, ihn - ohne Beteiligung an der Fleischzubereitung - in der Küche Speisen zubereiten zu lassen. Die Zubereitung von getöteten Tieren zu Nahrungszwecken lehne er jedoch als langjähriger Vegetarier und Rohköstler kategorisch ab.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2001 sowie den Sperrzeitbescheid vom 18. Juni 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 1999 und des Bescheides vom 23. Juli 2002 aufzuheben und ihm unter Änderung des Bewilligungsbescheides vom 15. Juni 1999 auch für die Zeit vom 1. Juni bis 16. Juni 1999 Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Ausführungen des Klägers beruhten auf Mutmaßungen. Er habe die Arbeit abgelehnt, ohne versucht zu haben, ob er sie auch unter seinen besonderen Ansprüchen nicht doch hätte ausüben können. Er habe entgegen § 119 SGB III nicht alle Möglichkeiten genutzt und nutzen wollen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG - S 53 AL 3678/99 -) und der Leistungsakten der Beklagten (zwei Bände zur Kd.-Nr. ) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt mit der Berufung die gänzliche Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 18. Juni 1999 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides), den die Beklagte durch den "Bewilligungsbescheid" vom 23. Juli 2002 bereits zu seinen Gunsten teilweise aufgehoben (und insofern geändert) hat. Denn sie hat entgegen der Feststellung im Sperrzeitbescheid, dass der Kläger die Leistung erst nach Ablauf der Sperrzeit erhalte, durch den Bescheid vom 23. Juli 2002 anerkannt, dass ihm die Leistung aufgrund des (insoweit nicht aufgehobenen) Bewilligungsbescheides vom 29. Mai 1998 - trotz der Sperrzeit - für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 1999 weiterhin zustehe. (Insofern ist der Bescheid vom 23. Juli 2002 kein echter Bewilligungsbescheid, weil eine bereits bewilligte Leistung nicht erneut bewilligt werden kann.) Mit der begehrten völligen Aufhebung des Sperrzeitbescheides - der hinsichtlich des Leistungszeitraums vom 25. März bis 31. März 1999 zugleich Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist - würde der Bewilligungsbescheid vom 29. Mai 1998 auch bezüglich dieses Leistungszeitraums wiederhergestellt werden, so dass dem Kläger die Leistung auch insoweit wieder zustünde. Schließlich begehrt der Kläger, ihm - im Anschluss an den mit dem 31. Mai 1998 endenden Bewilligungsabschnitt und in Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 15. Juni 1999 - bereits vom 1. Juni 1999 an Alhi weiter zu bewilligen.
Die Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Deshalb ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 SGB III eine mit dem Tag nach der Arbeitsablehnung beginnende Sperrzeit von zwölf Wochen (25. März bis 16. Juni 1999) eingetreten und unterlag die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 25. März bis 31. März 1999 der Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III und das insoweit bereits Geleistete der Erstattungspflicht nach § 50 Abs. 1 SGB X. Hinsichtlich dieses Erstattungsanspruchs hatte die Beklagte gemäß § 51 Abs. 2 SGB I in Verbindung mit § 333 Abs. 1 SGB III zudem das Recht zur Aufrechnung gegen Ansprüche des Klägers auf laufende Alhi. Das hat das SG in Bestätigung der angefochtenen Bescheide zutreffend entschieden. Der Senat verweist auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch dem weiteren Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der ergänzenden Auskunft der S GmbH vom 14. Juni 2002 lässt sich ein wichtiger Grund des Klägers für seine Arbeitsablehnung nicht entnehmen. Insbesondere war bei Arbeitsablehnung nicht davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Klägers gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstoßen würde (vgl. § 121 Abs. 2 SGB III).
Nach § 5 Satz 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbeitsstättenVO) muss in Arbeitsräumen unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Der Umstand allein, dass bei der S GmbH Gastraum und Küche durch eine Pendeltür miteinander verbunden waren und im Gastraum zwischen 9.00 Uhr und 11.00 Uhr geraucht werden durfte, erlaubt nicht schon die Feststellung, dass während der Arbeitszeit in der Küche keine ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden war bzw. bei Beschäftigung des Klägers vorhanden gewesen wäre. Die S GmbH hat sich dahin geäußert, dass die Pendeltür ihre Funktion auch als Rauchabschottung zu ihrer Zufriedenheit erfülle. Hinzu kommen die (nach dem landesgesetzlichen Gaststättenrecht [Gaststättenverordnung] vorgeschriebenen) Belüftungsmöglichkeiten des Küchenraumes.
Danach lässt sich - entgegen dem Standpunkt des Klägers - nicht schon abstrakt allein aufgrund der Tatsache, dass die Küche vom Gastraum nicht "luftdicht" abgeschlossen war, folglich ein gewisser Luftaustausch zwischen beiden Räumen stattfand, feststellen, dass er in der Küche - wie er mutmaßt - in nennenswerter Weise dem Passivrauchen ausgesetzt gewesen wäre - insbesondere mit feststellbaren, das körperliche Wohlbefinden in unzumutbarer Weise beeinträchtigenden Begleiterscheinungen. Dies hätte vielmehr jedenfalls auch davon abgehangen, in welchem Ausmaß einerseits in den (damals noch) gestatteten zwei Stunden am Tag im Gastraum tatsächlich geraucht und andererseits von den Belüftungsmöglichkeiten der Küche Gebrauch gemacht wurde, schließlich davon, inwieweit die S GmbH auf Abmahnung des Klägers hin - die ihm ggf. oblegen hätte - für Abhilfe gesorgt hätte.
Bei dieser Sachlage entbehrt die Annahme des Klägers, er wäre bei seiner Küchenarbeit jedenfalls zeitweilig (zwischen 9.00 Uhr und 11.00 Uhr) dem Passivrauchen ausgesetzt gewesen, einer hinreichend konkreten Grundlage, die ihn berechtigt hätte, das Arbeitsangebot - ohne sich darauf zunächst einzulassen - von vornherein auszuschlagen.
Nach § 32 ArbeitsstättenVO hat der Arbeitgeber in Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräumen dafür Sorge zu tragen, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigungen durch Tabakrauch getroffen werden. Die S GmbH hätte dem nach ihren Angaben dadurch entsprochen, dass sie dem Kläger für die Pausen einen rauchfreien Nebenraum zur Verfügung gestellt hätte. Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ihm dies bei seinem Vorstellungsgespräch nicht angeboten worden sei. Es ist nicht ersichtlich, dass er dies konkret nachgefragt hat.
Auch ein sonstiger wichtiger Grund ist nicht erkennbar. Die S GmbH hat ausdrücklich erklärt, dass sich der Kläger als Vegetarier an der Fleischzubereitung nicht hätte beteiligen müssen. Dies kann der Kläger nicht einfach - ohne nähere Begründung - in Abrede stellen, zumal ihm die GmbH nach ihren Angaben im Verwaltungsverfahren angeboten hatte, sich im Bereich vegetarische Küche zu qualifizieren.
Schließlich konnte der Kläger das Arbeitsangebot auch nicht deshalb ablehnen, weil es nicht den Grundsätzen sachgerechter Arbeitsvermittlung entsprochen hätte (§§ 35 ff. SGB III). Zwar sollen Arbeitsangebote u.a. auch der Neigung des Arbeitslosen entsprechen. Hier besteht Grund zur Annahme, dass das Arbeitsangebot nicht den Neigungen des Klägers entsprach. Doch hat die S GmbH immerhin Bereitschaft gezeigt, seinen Neigungen entgegenzukommen. Zudem lässt sich generell sagen, dass sich die Anforderungen an die Zumutbarkeit eines Arbeitsangebots, wie insbesondere in § 121 Abs. 3 Satz 2 und 3 zum Ausdruck kommt, mit zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit vermindern (vgl. Henke in Hennig SGB III § 144 Rz 148 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Kläger ist bereits extrem lange arbeitslos, und offenbar bereitet es außerordentliche Schwierigkeiten, ihn wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Bei dieser Sachlage muss er auch bereit sein, eine Arbeit anzunehmen, die seinen Neigungen weniger entspricht.
Härtegründe für eine Minderung der Sperrzeit auf sechs Wochen (§ 144 Abs. 2 SGB III) sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG entspricht dem Umstand, dass der Kläger im Ergebnis teilweise obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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